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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.12.2019 – C-511/17

Generalanwalt Evgeni Tanchev · ECLI:EU:C:2019:1141

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS EVGENI TANCHEV vom 19. Dezember 2019 ( Rechtssache C‑511/17 Györgyné Lintner gegen UniCredit Bank Hungary Zrt. (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék [Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 4 Abs. 1 – Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit zu berücksichtigende Vertragsklauseln – Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 – Umfang der Prüfung, ob in einem Verbrauchervertrag enthaltene Klauseln missbräuchlich sind, durch das nationale Gericht von Amts wegen“ I. Einleitung

1 Diese Rechtssache beruht auf einer Vorlage zur Vorabentscheidung des Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) über die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (

2 Diese Rechtssache wirft jedoch grundlegende Fragen zur Pflicht des nationalen Gerichts auf, von Amts wegen missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 93/13 zu prüfen. Es handelt sich erstens um die Frage, ob sich die Prüfung missbräuchlicher Klauseln durch ein nationales Gericht von Amts wegen selbst dann auf alle Klauseln des Vertrags erstrecken muss, wenn die Klauseln nicht mit dem Klagegegenstand in Zusammenhang stehen, und zweitens um die Frage, inwieweit ein nationales Gericht gehalten sein kann, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen zu ergreifen, um die für die Durchführung dieser Prüfung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen zu erlangen.

3 Diese Rechtssache gibt dem Gerichtshof daher die wertvolle Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Richtlinie 93/13 weiterzuentwickeln und zu verfeinern sowie insbesondere den Umfang der sich aus dem bahnbrechenden Urteil vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C‑137/08, EU:C:2010:659), ergebenden Pflicht des nationalen Gerichts klarzustellen, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

4 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet: „Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.“

5 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

6 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht weiter vor: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ B. Ungarisches Recht

7 § 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. III von 1952 über die Zivilprozessordnung (A polgári perrendtartásról szóló 1952. évi III. törvény; im Folgenden: Zivilprozessordnung) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung, sieht vor: „Das Gericht ist vorbehaltlich abweichender Rechtsvorschriften an die Anträge und sonstigen rechtserheblichen Erklärungen der Parteien gebunden. Das Gericht berücksichtigt die Anträge und Erklärungen der Parteien nicht nach ihrer formellen Bezeichnung, sondern nach ihrem Inhalt.“

8 Gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. k der Zivilprozessordnung gilt: „Die Stuhlgerichte sind zuständig für … Rechtsstreitigkeiten, die die Unwirksamkeit missbräuchlicher Klauseln zum Gegenstand haben“.

9 § 73/A Abs. 1 Buchst. b der Zivilprozessordnung bestimmt: „Die Vertretung durch einen Rechtsbeistand ist erforderlich: … in Verfahren, die in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Törvényszék [Stuhlgericht] fallen, in jedem Verfahrensabschnitt, auch während des Rechtsmittelverfahrens …“

10 § 213 Abs. 1 der Zivilprozessordnung sieht vor: „Die im Urteil getroffene Entscheidung muss sich auf alle im Verfahren bzw. in den nach § 149 verbundenen Verfahren gestellten Anträge erstecken.“

11 Ferner sieht § 215 der Zivilprozessordnung weiter vor: „Die Entscheidung darf über die in der Klage oder in der Klagebeantwortung gestellten Anträge nicht hinausgehen; dies gilt auch für Nebenforderungen (Zinsen, Kosten usw.).“ III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12 Laut Vorlagebeschluss schloss Frau Györgyné Lintner, die als Verbraucherin handelte, am 13. Dezember 2007 mit dem Finanzinstitut UniCredit Bank Hungary Zrt. (im Folgenden: UniCredit Bank Hungary) einen Vertrag über einen auf Schweizer Franken lautenden, jedoch in Ungarischen Forint ausgezahlten und zurückzuzahlenden Kredit, der durch ein Grundpfandrecht abgesichert wurde (im Folgenden: Vertrag) (

13 Da sie der Auffassung war, der Vertrag enthalte bestimmte Klauseln, die als missbräuchlich angesehen werden könnten, erhob Frau Lintner am 18. Juli 2012 vor dem Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) Klage gegen UniCredit Bank Hungary. Sie beantragte, die Klauseln 7.2.2, 7.3 und 7.4 des Vertrags, die UniCredit Bank Hungary das Recht einräumten, einseitig Vertragsänderungen vorzunehmen, für unwirksam zu erklären sowie festzustellen, dass diese Klauseln seit dem Tag des Vertragsschlusses für sie unverbindlich seien. Sie stützte ihre Klage u. a. auf die Richtlinie 93/13.

14 Mit Urteil vom 29. August 2013, wies das vorlegende Gericht diese Klage ab. Frau Lintner legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel ein.

15 Mit Beschluss vom 1. April 2014, hob das Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht, Ungarn) dieses Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das vorlegende Gericht zurück.

16 Dem Vorlagebeschluss zufolge stellte das Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht) in diesem Beschluss u. a. fest, die wirksame Anwendung der Richtlinie 93/13 sei nur möglich, wenn das nationale Gericht von Amts wegen den gesamten streitigen Vertrag prüfe, und wenn es bei dieser Gelegenheit erkenne, dass bestimmte Bedingungen missbräuchlich seien, müsse es die Verbraucherin fragen, ob sie sich auf die missbräuchliche Natur anderer Klauseln berufen wolle. Insoweit verwies es auf die Klauseln 1, 2, 4, 10.4 und 11.2 des Vertrags, zusammen mit Klausel 1.8 der Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie auf die Klauseln III.13.4, III.18.1 Abs. 1, 4 und 5, sowie Klausel III.18.2 Buchst. j) der allgemeinen Bedingungen für Verträge mit Privatpersonen. Es wies das vorlegende Gericht an, Frau Lintner aufzufordern zu erklären, ob sie sich auf die Missbräuchlichkeit dieser oder anderer Klauseln des Vertrags berufen wolle und ob sie anerkenne, dass der Vertrag bei Nichtanwendung der fraglichen Klauseln für sie bindend sei.

17 Aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte ergibt sich, dass Frau Lintners Vertreter beim vorlegenden Gericht in einem auf den 5. Juli 2014 datierten Nachtrag zur ursprünglichen Klage beantragte, über die in der ursprünglichen Klage angeführten Klauseln hinaus alle im Beschluss vom 1. April 2014 benannten Klauseln für unwirksam zu erklären.

18 Mit Beschluss vom 26. Oktober 2015 forderte das vorlegende Gericht Frau Lintner auf, einen Rechtsfolgeantrag auf Unwirksamkeit des Vertrags gemäß den im Jahr 2014 erlassenen nationalen Rechtsvorschriften über Fremdwährungskreditverträge zu stellen. Diese Rechtsvorschriften umfassen insbesondere die Gesetze DH1 (

19 Laut Vorlagebeschluss stellte das vorlegende Gericht, da auf diese Aufforderung hin nichts unternommen wurde, das Verfahren durch Beschluss vom 7. Dezember 2015 ein. Frau Lintner legte gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel ein.

20 Durch Beschluss vom 29. März 2016 bestätigte das Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht) den Beschluss des vorlegenden Gerichts vom 7. Dezember 2015 im Hinblick auf die missbräuchliche Natur der Klauseln über die Befugnis zu einseitiger Änderung und die Wechselkursdifferenz im Sinne der Gesetze DH1 und DH2. Es hob jedoch diesen Beschluss im Übrigen auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das vorlegende Gericht zurück. Es war der Auffassung, dass, obwohl die in den Gesetzen DH1 und DH2 erwähnten Klauseln nicht länger Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein könnten (

21 Auf dieser Grundlage weist das vorlegende Gericht in seinem Vorlagebeschluss darauf hin, es sei aufgerufen von Amts wegen Vertragsklauseln zu prüfen, die Frau Lintner, die als Klägerin im Ausgangsverfahren durch ihren Vertreter handele, in erster Instanz nicht angefochten habe. Sie habe auch in der Begründung ihrer Klage nichts vorgetragen, woraus sich ableiten ließe, dass sie auch um die Feststellung der Missbräuchlichkeit der vom Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht) in seinem Beschluss vom 1. April 2014 benannten Klauseln ersuche.

22 Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (

23 Unter diesen Umständen hat das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) beschlossen, das Ausgangsverfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 – auch im Hinblick auf die nationale Regelung über den Vertretungszwang – dahin auszulegen, dass jede einzelne Vertragsklausel gesondert unter dem Gesichtspunkt geprüft werden muss, ob sie missbräuchlich ist, ohne dass es darauf ankommt, ob es für die Entscheidung über den in der Klage geltend gemachten Anspruch tatsächlich erforderlich ist, sämtliche Klauseln des Vertrags zu prüfen? 2. Oder ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 – im Gegensatz zu den Ausführungen in der ersten Frage – dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung der den Anspruch begründenden Missbräuchlichkeit der Klausel alle anderen Klauseln des Vertrags geprüft werden müssen? 3. Falls die zweite Frage zu bejahen ist, kann dies dann bedeuten, dass für die Feststellung, ob die betreffende Klausel missbräuchlich ist, die Prüfung des gesamten Vertrags erforderlich ist, so dass die Missbräuchlichkeit jedes einzelnen Punkts nicht eigenständig, unabhängig von der mit der Klage angefochtenen Vertragsklausel zu prüfen ist? IV. Verfahren vor dem Gerichtshof

24 Im Vorlagebeschluss stellte das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) fest, dass das Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht) in der Rechtssache C‑51/17 OTP Bank und OTP Faktoring, ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt habe, dessen fünfte Frage für die in der vorliegenden Rechtssache vorgelegten Fragen maßgeblich sei. Das vorlegende Gericht beantragte beim Gerichtshof die Verbindung der beiden Rechtssachen.

25 Durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs ist in der vorliegenden Rechtssache das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring (C‑51/17, EU:C:2018:750) ausgesetzt worden.

26 Das vorlegende Gericht ist auf dieses Urteil aufmerksam gemacht worden und der Gerichtshof hat es gefragt, ob es seine Vorlage zur Vorabentscheidung aufrechterhalte. Das vorlegende Gericht hat diese Frage am 16. Oktober 2018 bejaht.

27 UniCredit Bank Hungary, die ungarische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. Diese Verfahrensbeteiligten haben an der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2019 teilgenommen. V. Zusammenfassung der Erklärungen der Verfahrensbeteiligten

28 UniCredit Bank Hungary meint, die Antwort auf die drei zusammengenommenen Vorlagefragen solle lauten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die nationalen Gerichte nicht verpflichteten, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, die vom Verbraucher nicht angefochten worden seien und die nicht mit den von der Klage erfassten Vertragsklauseln in Zusammenhang stünden. In Anlehnung an die Antwort des Gerichtshofs auf die fünfte Vorlagefrage in der Rechtssache OTP Bank und OTP Faktoring (

29 Dieser Standpunkt stehe mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität in Einklang, da das Gericht auf der Grundlage des nationalen Rechts nicht befugt sei, von Amts wegen Klauseln zu prüfen, die nicht zur Entscheidung über den Antrag erforderlich seien, und der Verbraucher nicht daran gehindert sei, die Missbräuchlichkeit einer Klausel, die in dem fraglichen Rechtsstreit nicht geprüft worden sei, in einem späteren Verfahren geltend zu machen (

30 Nach Ansicht der ungarischen Regierung ist die erste Frage zu verneinen. Ein nationales Gericht sei nicht verpflichtet, jede einzelne Vertragsklausel in Hinblick darauf zu prüfen, ob sie als missbräuchlich angesehen werden könne. Unter den Klauseln, deren Missbräuchlichkeit von den Parteien nicht geltend gemacht worden sei, müsse ein Gericht von Amts wegen Klauseln prüfen, deren Missbräuchlichkeit tatsächlich auf der Grundlage der vorhandenen Beweise klar festgestellt werden könne. Dieser Ansatz trage sowohl dem Dispositionsgrundsatz als auch dem Grundsatz des Schutzes der Verbraucherinteressen Rechnung, stelle eine Lösung in Einklang mit diesen beiden Grundsätzen sicher und respektiere auch die Unionsrechtsprechung, nach der die Prüfung einer missbräuchlichen Klausel von Amts wegen der Bedingung unterliege, dass die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen vorlägen.

31 Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs (

32 Zur Stützung ihres Standpunkts verweist die ungarische Regierung auf bestimmte Gutachten der Kúria (Oberstes Gericht) (

33 Nach Ansicht der ungarischen Regierung sollte die zweite Frage dahin beantwortet werden, dass sich aus der Richtlinie 93/13 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, dass alle anderen Klauseln des Vertrags ebenso geprüft werden müssten, um zu beurteilen, ob die Klausel, auf die der Anspruch gestützt sei, missbräuchlich sei. Bei dieser Prüfung könne das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit bestimmter nicht vom Verbraucher geltend gemachter Vertragsklauseln aufgreifen. Das nationale Gericht dürfe jedoch von Amts wegen nur die Missbräuchlichkeit von Klauseln aufgreifen, für die es über die dazu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfüge.

34 Auf der gleichen Linie ist die ungarische Regierung der Meinung, dass die dritte Frage bejaht werden sollte, da Einvernehmen darüber herrsche, dass das Gericht, wenn sich die Prüfung innerhalb der Grenzen des Antrags bewege und es anhand der verfügbaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen erkenne, dass eine Vertragsklausel eindeutig und offensichtlich missbräuchlich sei, es dies von Amts wegen selbst dann berücksichtigen müsse, wenn sich die Parteien nicht darauf berufen hätten.

35 Die Kommission schlägt dem Gerichtshof vor, auf die drei zusammengenommenen Fragen zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen seien, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, das über die Missbräuchlichkeit von Klauseln in mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen zu entscheiden habe, bei der Beurteilung dieser Klauseln die Umstände des Vertrags und alle seine anderen Klauseln zu berücksichtigen und bei der Feststellung der missbräuchlichen Natur der Vertragsklausel diese Umstände zu berücksichtigen oder sicherzustellen, dass der Vertrag ohne die missbräuchliche Klausel fortbestehen könne. Die Pflicht des nationalen Gerichts, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fielen, gehe nicht so weit, dass es verpflichtet sei, die Missbräuchlichkeit jeder einzelnen Vertragsklausel zu prüfen, wenn der Verbraucher dies nicht wünsche, sofern der Verbraucher nicht auf der Grundlage des nationalen Verfahrensrechts und insbesondere aufgrund des Grundsatzes der Rechtskraft sein Recht verliere, mit einer anderen Klage die Klauseln anzufechten, auf die im Ausgangsverfahren nicht Bezug genommen worden sei.

36 Die Kommission macht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs ( VI. Würdigung

37 Meine Würdigung gliedert sich in zwei Teile. Als Erstes werde ich mich in Abschnitt A mit der ersten Frage befassen, da sie den Umfang der Pflicht des nationalen Gerichts betrifft, die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 von Amts wegen zu prüfen. Als Zweites werde ich in Abschnitt B die zweite und die dritte Frage zusammen prüfen, da sie auch mit der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 durch das nationale Gericht in Zusammenhang stehen. A. Frage 1

38 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein nationales Gericht unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zivilverfahrensrechts, dass der Klagegegenstand dem Dispositionsgrundsatz unterliegt und ein Gericht nicht über diesen Klagegegenstand hinaus gehen darf (ne ultra petita), sowie der im ungarischen Recht festgelegten Regeln über die Vertretung durch einen Rechtsbeistand (vgl. Nrn. 7 bis 11 dieser Schlussanträge) nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verpflichtet ist, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit aller Klauseln des Vertrags zu prüfen, selbst wenn sie für die Entscheidung über die streitbefangenen Ansprüche der Parteien nicht erforderlich sind.

39 Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass ein nationales Gericht nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verpflichtet ist, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits in Zusammenhang stehen und mit den rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen in den Akten verknüpft sind.

40 Um diese Frage zu beantworten werde ich mich zuerst mit den Grenzen der Pflicht des nationalen Gerichts befassen, missbräuchliche Klauseln von Amts wegen zu prüfen. Als Nächstes werde ich den Umfang der Pflicht des nationalen Gerichts prüfen, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen. Abschließend werde ich mich der möglichen Erheblichkeit der Frage zuwenden, ob ein Verbraucher durch einen Rechtsbeistand vertreten ist. 1. Grenzen der Prüfung missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen

41 Eingangs sei vorausgeschickt, dass die erste im vorliegenden Verfahren vorgelegte Frage in der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht behandelt worden ist. In der Tat bestand, wie in den Erklärungen der UniCredit Bank Hungary erwähnt, in der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Prüfung missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen nach der Richtlinie 93/13 generell kein Zweifel, dass die Vertragsklauseln die Grundlage der Klagebegehren der Parteien bildeten oder Gegenstand des Rechtsstreits vor dem vorlegenden Gericht waren (

42 Der Gerichtshof hat sich auch in seinem Urteil OTP Bank und OTP Faktoring (C‑51/17, EU:C:2018:750) mit einer anderen Frage befasst. Mit seiner fünften Frage (

43 Allgemein gesagt stellt der Dispositionsgrundsatz mitgliedstaatsübergreifend einen Leitgrundsatz in Zivilverfahren mit besonderer Bedeutung für Verbraucherklagen vor nationalen Gerichten dar ((ne ultra petita) (

44 Vor diesem Hintergrund ließe sich die Auffassung vertreten, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Prüfung missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 berühre die Anwendung des Dispositionsgrundsatzes in dem Sinne, dass das nationale Gericht verpflichtet sei, eine aktive Rolle dabei zu spielen, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verbraucherverträgen selbst dann aufzugreifen, wenn dies zu dem Ergebnis führen würde, dass das Gericht nach nationalem Prozessrecht über die von den Parteien bestimmten Grenzen des Rechtsstreits hinausgehen würde (

45 Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 haben die Mitgliedstaaten festzulegen, dass missbräuchliche Klauseln für Verbraucher unverbindlich sind (

46 Der Gerichtshof hat beginnend mit seinem grundlegenden Urteil Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (

47 Im Licht dieser Erwägungen hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Gericht bei der Wahrnehmung der einem nationalen Gericht nach der Richtlinie 93/13 obliegenden Aufgaben verpflichtet sei, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu prüfen und dabei dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abzuhelfen (

48 Es fällt in diesem Zusammenhang auf, dass seit der Gerichtshof im Urteil Pannon (

49 In der vorliegenden Rechtssache bin ich auf der Grundlage der vorstehenden Rechtsprechung und insbesondere der Bedingung, dass das nationale Gericht über die für eine Beurteilung von Amts wegen erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügen muss, der Ansicht, dass die Grenzen der Pflicht des nationalen Gerichts, von Amts wegen missbräuchliche Klauseln nach der Richtlinie 93/13 zu prüfen, nur Vertragsklauseln einschließen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits in Zusammenhang stehen und mit den rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen in den Verfahrensunterlagen verknüpft sind.

50 Dieser vorgeschlagene Ansatz könnte als Achtung des Dispositionsgrundsatzes angesehen werden, da er nicht über die von den Parteien bestimmten Grenzen des Rechtsstreits hinausgeht. Die Erwägung einer Literaturstimme lautet: „Selbst wenn der Verhandlungsgrundsatz [nach dem es Sache der Parteien ist, die Grenzen des Rechtsstreits zu bestimmen] abgemildert wird, um dem zugrundeliegenden Machtungleichgewicht zwischen den Parteien Rechnung zu tragen, werden Verbraucherverfahren nicht dem Untersuchungsgrundsatz unterworfen. Das Erfordernis, die durch den Sachverhalt gesetzten Grenzen des Rechtsstreits zu beachten, stellt die ‚Grenzlinie‘ dar, die die Gerichte nicht überschreiten dürfen“ (

51 Demgegenüber läuft ersichtlich, wie in den Erklärungen aller Verfahrensbeteiligten in der vorliegenden Rechtssache erwähnt, ein Ansatz, der das nationale Gericht verpflichtet, von Amts wegen eine unbegrenzte Prüfung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln nach der Richtlinie 93/13 durchzuführen, wesentlichen Grundsätzen des Zivilverfahrensrechts der Mitgliedstaaten einschließlich des Dispositionsgrundsatzes und des Grundsatzes, dass ein Gericht nicht ultra petita entscheiden darf, zuwider.

52 Gleichzeitig gewährleistet dieser vorgeschlagene Ansatz das der Richtlinie 93/13 zugrunde liegende Schutzsystem und die aktive Rolle, die das nationale Gericht spielt, wenn es von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Klauseln aufgreift, die vom Verbraucher nicht angefochten wurden, und die sich aus der in den Nrn. 46 und 47 dieser Schlussanträge erwähnten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt (

53 Dieser vorgeschlagene Ansatz scheint auch der Rechtsprechung und der Praxis in bestimmten Mitgliedstaaten zu entsprechen ( 2. Untersuchungsmaßnahmen von Amts wegen

54 Mit Blick auf die Erklärungen der ungarischen Regierung und der Kommission (vgl. Nrn. 31 und 36 dieser Schlussanträge), ist die Überlegung erforderlich, ob die Richtlinie 93/13 unter Umständen, unter denen dem nationalen Gericht Hinweise vorliegen oder es vermutet, dass Vertragsklauseln, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits in Zusammenhang stehen und mit den rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen in der Verfahrensakte verknüpft sind, missbräuchlich sein könnten, verlangt, dass dieses Gericht in der Lage ist, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um dies zu überprüfen.

55 Ich bin der Ansicht, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verlangen, dass das nationale Gericht in der Lage ist, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um die Verfahrensakte zu vervollständigen, wie etwa die an die Parteien gerichtete Aufforderung, Klarstellungen vorzunehmen oder Beweismaterial vorzulegen, um die erforderlichen rechtlichen und tatsächliche Grundlagen für die Prüfung von Amts wegen zu erlangen, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist. Dafür habe ich die folgenden Gründe.

56 In der Rechtssache VB Pénzügyi Lízing (

57 In seinem Urteil (

58 Der Gerichtshof hat diese Entscheidung im Urteil VB Pénzügyi Lízing in nachfolgenden Rechtssachen bestätigt, gelegentlich in Verbindung mit einer Klausel über den ausschließlichen Gerichtsstand (

59 Gleichwohl blieben in dieser auf die Rechtssache VB Pénzügyi Lízing zurückgehenden Rechtsprechung Fragen offen, insbesondere die, ob die Pflicht des nationalen Gerichts, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, auf den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 (

60 Eine vergleichende Betrachtung zeigt, dass das Zivilverfahrensrecht der Mitgliedstaaten den Gerichten im Allgemeinen die Befugnis verleiht, die Parteien aufzufordern, zusätzliche Beweise vorzulegen und ihnen Fragen zur Aufklärung zu stellen, während die Mitgliedstaaten, was tatsächlich sogenannte „Ermittlungsmaßnahmen“ – wie z. B. die Beweiserhebung von Amts wegen, indem die Gerichte von Amts wegen Zeugen vernehmen, von Amts wegen Beweise von Dritten anfordern, von Amts wegen Sachverständige anhören oder von Amts wegen Ortstermine abhalten – anbelangt, die über die bloße Befragung oder die Aufforderung der Parteien zur Vorlage zusätzlicher Unterlagen hinausgehen, unterschiedliche Ansätze verfolgen (

61 Auf dieser Grundlage könnten von einem nationalen Gericht von Amts wegen durchgeführte Untersuchungsmaßnahmen zur Vervollständigung der Verfahrensakte wie die an die Parteien des Rechtsstreits gerichtete Aufforderung zur Klarstellung oder Vorlage von Beweismaterial zur Meinungsbildung darüber, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, ein angemessenes Mittel zur Gewährleistung des Schutzsystems für Verbraucher nach der Richtlinie 93/13 darstellen, damit das nationale Gericht in der Lage ist, von Amts wegen seine Prüfung missbräuchlicher Klauseln gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie vorzunehmen.

62 Der Umstand, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung das Erfordernis ausreichender Beweise für eine Berufung auf die Richtlinie 93/13 betont hat, kann als Stützung des Standpunkts angesehen werden, dass das nationale Gericht über ausreichende rechtliche und tatsächliche Grundlagen für die Prüfung von Amts wegen verfügen muss, falls erforderlich dadurch, dass es in der Lage ist, diesbezüglich von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen.

63 Beispielsweise hat der Gerichtshof im Urteil Profi Credit Polska (

64 Demgegenüber sei festgestellt, dass dem Gerichtshof keine Argumente dafür vorgetragen wurden, dass eine Pflicht des nationalen Gerichts, in Nr. 60 dieser Schlussanträge genannte umfangreichere „Ermittlungsmaßnahmen“ von Amts wegen durchzuführen, erforderlich sei, um das Schutzsystem für Verbraucher nach der Richtlinie 93/13 in der vorliegenden Rechtssache zu gewährleisten. Diese Frage bleibt auf der Grundlage des maßgeblichen nationalen Verfahrensrechts und unter Wahrung der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht grundsätzlich dem Ermessen des nationalen Gerichts überlassen ( 3. Vertretung durch einen Rechtsbeistand

65 Abschließend bin ich der Auffassung, dass die Frage der Vertretung durch einen Rechtsbeistand unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache keinerlei Auswirkung auf die Beurteilung der Grenzen der Prüfung missbräuchlicher Klauseln nach der Richtlinie 93/13 durch ein nationales Gericht von Amts wegen hat.

66 Ich erkenne an, dass bei vergleichender Betrachtung selbst in den Mitgliedstaaten, die den Dispositionsgrundsatz strikt einhalten, das Ausmaß, in dem das Gericht aktiv eingreift und/oder Fragen von Amts wegen aufgreift, auf verschiedenen Umständen einschließlich der Frage beruht, ob die Partei vertreten wird, und dass in bestimmten Mitgliedstaaten vom Gericht erwartet wird, aktiver zu sein, um die Ungleichheit zwischen den Parteien zu verringern, wenn die schwächere Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird (

67 Dies vorausgeschickt, beruhen, wie die ungarische Regierung erwähnt hat, das von der Richtlinie 93/13 bereitgestellte Schutzsystem und die sich aus der in den Nrn. 46 und 47 dieser Schlussanträge dargelegten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebende Pflicht des nationalen Gerichts, missbräuchliche Klauseln von Amts wegen zu prüfen, auf dem Ungleichgewicht, das zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht zum Zeitpunkt der Ausübung der sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte besteht.

68 Dementsprechend rechtfertigt, wie der Gerichtshof im Urteil Rampion und Godard (

69 Im Licht der vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ein nationales Gericht verpflichten, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits in Zusammenhang stehen und eine Verbindung zu den rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen in der Verfahrensakte haben. Diese Vorschriften verlangen darüber hinaus, dass das nationale Gericht in der Lage ist, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen zur Vervollständigung der Verfahrensakte zu ergreifen, um die für die Durchführung dieser Prüfung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen zu erlangen. B. Fragen 2 und 3

70 Mit den zusammengenommenen Fragen 2 und 3 ersucht das vorlegende Gericht um Hinweise dazu, ob, sollte die erste Frage verneint werden, ein nationales Gericht nach Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verpflichtet ist, bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit einer bestimmten Vertragsklausel die Missbräuchlichkeit aller anderen Vertragsklauseln zu prüfen.

71 Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Fragen dahin beantwortet werden sollten, dass ein nationales Gericht nach Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bei einer Gesamtbeurteilung des Vertrags zum Zwecke der Prüfung der Missbräuchlichkeit einer bestimmten Vertragsklausel nicht verpflichtet ist, von Amts wegen alle anderen Vertragsklauseln autonom auf Missbräuchlichkeit hin zu prüfen. Zu diesem Ergebnis gelange ich aus den folgenden Gründen.

72 Es sei nicht vergessen, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in dem maßgeblichen Teil feststellt, dass „die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel … unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt [wird]“ (

73 Wie der Gerichtshof im Urteil Banif Plus Bank (

74 Dies impliziert eine Gesamtbeurteilung der Klauseln des Vertrags (

75 Somit hat das nationale Gericht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit einer bestimmten Klausel alle anderen Klauseln des Vertrags zu berücksichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, als Teil dieser Beurteilung nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie von Amts wegen diese anderen Klauseln autonom auf Missbräuchlichkeit hin zu prüfen.

76 Gleichwohl mag, wie die ungarische Regierung und die Kommission erwähnt haben, das nationale Gericht im Zuge dieser Gesamtbeurteilung auf Vertragsklauseln treffen, die als missbräuchlich angesehen werden könnten und die das Gericht gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. Nr. 48 dieser Schlussanträge) von Amts wegen zu prüfen hat, wenn es über die dazu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Während der Umstand, dass ein nationales Gericht für die Zwecke der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer bestimmten Vertragsklausel die anderen Klauseln des Vertrags berücksichtigt, nicht einer Prüfung von Amts wegen gleichgesetzt werden sollte, mag dies eine solche Prüfung all dieser Klauseln fördern, wenn die zu diesem Zweck erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen vorliegen.

77 Im Licht der vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass ein nationales Gericht nach Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bei einer Gesamtbeurteilung des Vertrags zum Zwecke der Prüfung der Missbräuchlichkeit einer bestimmten Vertragsklausel nicht verpflichtet ist, von Amts wegen alle anderen Vertragsklauseln autonom auf Missbräuchlichkeit hin zu prüfen. VII. Ergebnis

78 Ich schlage dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) wie folgt zu antworten: 1. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen verpflichten das nationale Gericht die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits in Zusammenhang stehen und mit den rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen in der Verfahrensakte verknüpft sind, von Amts wegen zu prüfen. 2. Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verpflichten das nationale Gericht nicht, bei einer Gesamtbeurteilung des Vertrags zum Zwecke der Prüfung der Missbräuchlichkeit einer bestimmten Vertragsklausel von Amts wegen alle anderen Vertragsklauseln autonom auf Missbräuchlichkeit hin zu prüfen.