Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.01.2020 – C-615/18

Generalanwalt Michal Bobek · ECLI:EU:C:2020:9

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MICHAL BOBEK vom 16. Januar 2020 ( Rechtssache C‑615/18 UY, Beteiligte: Staatsanwaltschaft Offenburg (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Kehl [Deutschland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2012/13/EU – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren – Recht auf Unterrichtung über einen Tatvorwurf – Aussetzung der Fahrerlaubnis – Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten – Fahrlässigkeit des Beschuldigten“ I. Einleitung

1 Im Juli 2017 war ein Fahrer mit ständigem Wohnsitz in Polen in einen Straßenverkehrsunfall in Deutschland verwickelt. Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erteilte er einer Person Vollmacht, in seinem Namen in Deutschland Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke zu empfangen: eine Person, die unter den Bediensteten des zuständigen Amtsgerichts ausgesucht wurde. Nachfolgend wurde gegen den Fahrer wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ein Strafbefehl unter Verhängung einer Geldstrafe und eines Fahrverbots von drei Monaten erlassen. Der Strafbefehl wurde dem Bevollmächtigten zugestellt, der ihn per Brief an den Fahrer in Polen weiterleitete. Es ist nicht bekannt, ob der Fahrer diesen Brief tatsächlich erhalten hat. Gegen den Strafbefehl wurde kein Einspruch eingelegt. Er erwuchs in Rechtskraft.

2 Bei einer anderen Verkehrskontrolle wurde der Fahrer einige Monate später beim Fahren eines Lastkraftwagens angetroffen, während sich das zuvor gegen ihn verhängte Fahrverbot noch in Kraft befand. Infolgedessen wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet.

3 Dieser Sachverhalt wirft im Kontext der vorliegenden Rechtssache zwei Rechtsfragen auf. Die erste betrifft die Zustellung im ersten Strafverfahren: Steht Art. 6 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ( II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

4 In den Erwägungsgründen 27 und 28 der Richtlinie 2012/13 heißt es: „(27) Personen, die der Begehung einer Straftat beschuldigt werden, sollten alle Informationen über den Tatvorwurf erteilt werden, die sie benötigen, um ihre Verteidigung vorzubereiten, und die zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens notwendig sind. (28) Die Unterrichtung von Verdächtigen oder beschuldigten Personen über die strafbare Handlung, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, sollte umgehend erfolgen und spätestens vor der ersten offiziellen Vernehmung durch die Polizei oder eine andere zuständige Behörde und ohne Gefährdung der laufenden Ermittlungen. …“

5 Art. 2 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 lautet: „Diese Richtlinie gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem Personen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtige oder die beschuldigte Person die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.“

6 Gemäß Art. 3 („Recht auf Rechtsbelehrung“) Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2012/13 gilt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend mindestens über folgende Verfahrensrechte in ihrer Ausgestaltung nach dem innerstaatlichen Recht belehrt werden, um die wirksame Ausübung dieser Rechte zu ermöglichen: … c) das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf gemäß Artikel 6; …“

7 Art. 6 („Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf“) Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen über die strafbare Handlung unterrichtet werden, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden. Diese Unterrichtung erfolgt umgehend und so detailliert, dass ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung ihrer Verteidigungsrechte gewährleistet werden.“ B. Nationales Recht

8 § 44 Strafgesetzbuch (im Folgenden: StGB) sieht vor: „(1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt. (2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. …“

9 § 44 Strafprozessordnung (im Folgenden: StPO) sieht vor: „War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.“

10 § 45 StPO lautet: „(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet. (2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.“

11 In § 132 Abs. 1 StPO heißt es: „(1) Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet werden, dass der Beschuldigte 1. eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet und 2. eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt. …“

12 § 407 StPO wiederum sieht vor: „(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben. (2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden: 1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung, 2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt, … (3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.“

13 Gemäß § 410 StPO gilt: „(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. … (2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. (3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.“ III. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

14 Am 21. August 2017 erließ das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen (Deutschland) gegen den Angeschuldigten, einen Berufskraftfahrer mit ständigem Wohnsitz in Polen, einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Es verhängte eine Geldstrafe und ein Fahrverbot von drei Monaten.

15 Am 11. Juli 2017, dem Tag, an dem er dieses Vergehen beging, erteilte der Angeschuldigte auf Anordnung der Staatsanwaltschaft einem Bediensteten des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen eine Zustellungsvollmacht. Das Formular über die Erteilung der Zustellungsvollmacht war in deutscher Sprache abgefasst, doch ein Verwandter des Angeschuldigten übersetzte es telefonisch. Das Formular enthielt den Namen und die Dienstanschrift des Bediensteten, der zum Bevollmächtigten ernannt wurde, sowie einen Hinweis, dass die gesetzlichen Fristen bereits mit dem Tag der Zustellung an den Bevollmächtigten zu laufen beginnen. Das Formular enthielt keine weiteren Angaben zu den rechtlichen und tatsächlichen Folgen dieser Zustellungsvollmacht, insbesondere nicht zu einer etwaigen Pflicht des Angeschuldigten, Erkundigungen einzuholen.

16 Am 30. August 2017 wurde der Strafbefehl mit einer Übersetzung in die polnische Sprache dem Bevollmächtigten zugestellt. Diese Person leitete den Strafbefehl mit einfacher Post an die bekannte Adresse des Angeschuldigten in Polen weiter. Dem vorlegenden Gericht zufolge ist nicht bekannt, ob der Angeschuldigte den Strafbefehl erhalten hat.

17 Da kein Einspruch eingelegt worden war, erwuchs der Strafbefehl am 14. September 2017 in Rechtskraft. Somit trat das Fahrverbot in Kraft.

18 Am 14. Dezember 2017, das Fahrverbot befand sich noch in Kraft, wurde der Angeschuldigte bei einer Verkehrskontrolle von der Polizei kontrolliert, als er mit einem Lastkraftwagen auf einer öffentlichen Straße in Kehl (Deutschland) fuhr.

19 Im Ausgangsverfahren hat das vorlegende Gericht, das Amtsgericht Kehl (Deutschland) über einen Antrag der Staatsanwaltschaft Offenburg (Deutschland) zu entscheiden, gegen den Angeschuldigten einen weiteren Strafbefehl wegen des Vergehens des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu erlassen und eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 50 Euro sowie ein weiteres Fahrverbot von drei Monaten zu verhängen.

20 Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass der Angeschuldigte bis zur Kontrolle durch die Polizei am 14. Dezember 2017 keine Kenntnis vom Strafbefehl und damit auch nicht vom Fahrverbot hatte. Im Licht dessen hat dieses Gericht, das Zweifel hegt, ob die auf den Angeschuldigten anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht vereinbar sind, entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Richtlinie 2012/13 sowie die Artikel 21, 45, 49 und 56 AEUV, dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es erlaubt, in einem Strafverfahren, nur weil der Beschuldigte seinen Wohnsitz nicht in diesem, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hat, anzuordnen, dass der Beschuldigte für die Zustellung eines an ihn gerichteten Strafbefehls einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen habe, mit der Folge, dass der Strafbefehl rechtskräftig werden und damit die rechtliche Voraussetzung für die Strafbarkeit eines späteren Handelns des Beschuldigten geschaffen wird (Tatbestandswirkung), auch wenn der Beschuldigte von dem Strafbefehl tatsächlich nichts wusste und die tatsächliche Kenntnisnahme des Strafbefehls durch den Beschuldigten nicht in einem vergleichbaren Maße sichergestellt ist, wie es bei einer Zustellung des Strafbefehls der Fall wäre, wenn der Beschuldigte in dem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hätte? 2. Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Richtlinie 2012/13 sowie die Art. 21, 45, 49 und 56 AEUV, dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es erlaubt, in einem Strafverfahren, nur weil der Beschuldigte seinen Wohnsitz nicht in diesem, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hat, anzuordnen, dass der Beschuldigte für die Zustellung eines an ihn gerichteten Strafbefehls einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen habe, mit der Folge, dass der Strafbefehl rechtskräftig werden und damit die rechtliche Voraussetzung für die Strafbarkeit eines späteren Handelns des Beschuldigten geschaffen wird (Tatbestandswirkung) und bei der Verfolgung dieser Straftat dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht höhere Pflichten auferlegt werden, dafür zu sorgen, von dem Strafbefehl tatsächlich Kenntnis zu nehmen, als sie bestehen würden, wenn der Beschuldigte seinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat hätte, so dass eine Strafverfolgung wegen Fahrlässigkeit des Beschuldigten möglich wird?

21 Die deutsche Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Beteiligten haben außerdem in der Sitzung vom 16. Oktober 2019 mündlich verhandelt. IV. Analyse

22 Diese Schlussanträge sind wie folgt gegliedert. Ich werde zunächst zwei Vorfragen des anwendbaren Rechts prüfen (A). Sodann werde ich mich mit den Fragen des vorlegenden Gerichts befassen (B) und mit mehreren Schlussbemerkungen zur weiteren Gesetzgebungslandschaft jenseits der Grenzen der vorliegenden Rechtssache schließen (C). A. Vorbemerkungen 1. Richtlinie 2012/13 und/oder die Vertragsvorschriften?

23 In seinen Fragen beruft sich das vorlegende Gericht einerseits auf die Richtlinie 2012/13 sowie andererseits auf die Art. 21, 45, 49 und 56 AEUV. Was die Richtlinie 2012/13 betrifft, so sind die möglichen Vereinbarkeitsfragen, einschließlich der maßgeblichen Rechtsprechung (

24 Die im Ausgangsverfahren streitige grenzüberschreitende Situation könnte im Licht der unterschiedlichen Systeme für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke bei Personen mit Wohnsitz in Deutschland und bei Personen mit Wohnsitz im Ausland Fragen einer möglichen mittelbaren Diskriminierung gegen den Angeschuldigten aufwerfen. Auch wäre vorstellbar, dass die Einleitung von Strafverfahren gegen einen ausländischen Fahrer wegen Verstoßes gegen ein Fahrverbot, von dem er nicht in Kenntnis gesetzt wurde, einem Hindernis für seine Bewegungsfreiheit gleichkommen könnte (

25 Jedoch werden in dem Vorabentscheidungsersuchen keine Fragen dieser Art identifiziert oder aufgeworfen (

26 Im Gegensatz zu einer Situation, in der ein vorlegendes Gericht Sachverhalts- und Rechtsprobleme identifiziert, jedoch versäumt, diese unter die geeignete Vorschrift des Unionsrechts zu subsumieren, die in die Befugnis des Gerichtshofs fällt, unter Anwendung einer Unionsrechtsvorschrift, die das vorlegende Gericht nicht identifiziert hat, Abhilfe zu schaffen (

27 Ich werde daher die folgende Rechtssache behandeln, als betreffe sie lediglich die Vereinbarkeit der streitigen nationalen Rechtsvorschriften mit den Vorschriften der Richtlinie 2012/13 und als stelle sie dementsprechend eine Fortsetzung der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen Covaci und Tranca dar. Gleichwohl werde ich im abschließenden Abschnitt dieser Schlussanträge auf in dieser Rechtssache aufgeworfenen, weiter gefassten Fragen zurückkommen (C). 2. Art. 6 der Richtlinie 2012/13 und die besonderen Merkmale dieser Rechtssache

28 Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich von den Rechtssachen, die zu den Urteilen in den Rechtssachen Covaci und Tranca geführt haben, durch das Bestehen zweier miteinander verbundener, jedoch formell verschiedener (Straf‑)Verfahren. In den Rechtssachen Covaci und Tranca wurden die Strafbefehle im Kontext derselben Strafverfahren erlassen, in denen der Verstoß gegen Art. 6 der Richtlinie 2012/13 angeblich stattgefunden hatte.

29 Demgegenüber bestehen in der vorliegenden Rechtssache zwei Strafverfahren: eines vor dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, das das unerlaubte Entfernen vom Unfallort betraf, sowie das andere vor dem vorlegenden Gericht, dem Amtsgericht Kehl, das ein Fahren des Angeschuldigten unter Verstoß gegen ein am Ende des ersten Verfahrens gegen ihn verhängtes Fahrverbot betrifft.

30 Diese Umstände werfen zwei Arten von Fragen auf.

31 Erstens gelten die Vorschriften der Richtlinie 2012/13 klar für das zweite Strafverfahren: dasjenige, das aktuell vor dem vorlegenden Gericht anhängig ist. Allerdings könnten vielleicht Zweifel in Hinblick auf das erste Verfahren bestehen, das nicht länger anhängig ist. In der Tat war dieses Verfahren – zumindest formell – abgeschlossen, als der Strafbefehl, gegen den innerhalb von zwei Wochen kein Einspruch eingelegt worden war, in Rechtskraft erwuchs.

32 Dies ist mit der zweiten Frage verbunden. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 legt das Recht auf umgehende Unterrichtung über den Tatvorwurf fest, um ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte zu gewährleisten. Was genau bedeutet „Unterrichtung über den Tatvorwurf“ in Hinblick auf das anhängige – zweite – Verfahren? Es besteht kein offensichtliches Problem in Hinblick auf die Unterrichtung über den Tatvorwurf im zweiten Verfahren, da nicht vorgebracht wurde, der Angeschuldigte wisse nicht, wessen er nunmehr beschuldigt werde, und demzufolge könne er seine Verteidigungsrechte nicht ausüben. Das wahre Problem liegt in der Tat in – der Qualität – der Zustellung des Strafbefehls im ersten Strafverfahren. Jedoch könnte eine intellektuelle Schwierigkeit bestehen, diese Frage als Mangel der Unterrichtung über den Tatvorwurf im aktuell anhängigen – zweiten – Strafverfahren zu qualifizieren.

33 Es ist nicht zu verschleiern, dass es eine zu weite Auslegung darstellen würde, die mögliche tatsächliche Nichtzustellung der vorangegangenen strafrechtlichen Verurteilung für die Unterrichtung über den Tatvorwurf in einem anderen, nachfolgenden und verbundenen Strafverfahren als maßgeblich und daher in den Geltungsbereich des Art. 6 der Richtlinie 2012/13 fallend anzusehen. Dieser Artikel wurde vielleicht so konzipiert, dass er auf verschiedene Arten der Unterrichtung Anwendung findet, jedoch klar innerhalb ein und desselben Strafverfahrens. Jedoch mag es gleichwohl möglich sein, sich der Frage unter Berücksichtigung der folgenden Gesichtspunkte in dieser Weise zu nähern.

34 Erstens gilt die Richtlinie 2012/13 nach Art. 2 „ab dem Zeitpunkt, zu dem Personen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtige oder die beschuldigte Person die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren“ (

35 Der weit konzipierte Art. 2 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er vom Anwendungsbereich der Richtlinie solche Situationen ausschließt, in denen eine möglicherweise endgültige Entscheidung erlassen worden ist, das Verfahren jedoch nachfolgend nach nationalem Recht wiedereröffnet wird (

36 Im Licht der von der Richtlinie verfolgten Ziele (einem Rechtsmittelverfahren“ (endgültig ist, wenn sie in einem nachfolgenden Verfahren in Frage gestellt wird.

37 Zweitens handelt es sich, wie der Gerichtshof bereits in der Rechtssache Covaci (

38 Sieht nationales Recht, wie es im Ausgangsverfahren der Fall zu sein scheint, die Möglichkeit des Neubeginns des Strafverfahrens vor, wird daher die Richtlinie 2012/13 erneut anwendbar, sobald das Verfahren erneut eingeleitet ist. Dies muss erst recht im besonderen Szenarium eines vereinfachten Strafverfahrens der Fall sein, in dem verschiedene Verfahrensschritte letztendlich zu einem verschmolzen werden können, womit im Ergebnis aus einem unangefochtenen förmlichen Tatvorwurf ein rechtskräftiges Urteil wird. B. Das Recht – der Personen mit Auslandswohnsitz – auf Unterrichtung über den Tatvorwurf

39 Nach dem 14. Erwägungsgrund und Art. 1 legt die Richtlinie 2012/13 Bestimmungen über das Recht von Verdächtigen oder beschuldigten Personen auf Belehrung über ihre Rechte in Strafverfahren und auf Unterrichtung über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf fest. Wie im 40. Erwägungsgrund angegeben, führt die Richtlinie 2012/13 Mindeststandards ein und stellt somit den Mitgliedstaaten frei, Verdächtigen und beschuldigten Personen ein höheres Schutzniveau zu gewähren. Demgegenüber steht es den Mitgliedstaaten offensichtlich nicht frei, von diesen Mindeststandards abzuweichen (

40 Die Richtlinie 2012/13 stellt ein ergebnisorientiertes Instrument dar: Sie führt eine Reihe von Rechten ein, die Verdächtigen oder beschuldigten Personen gewährleistet werden müssen. Den Mitgliedstaaten wird jedoch hinsichtlich der Art und Weise, in der diesen Rechten in ihren jeweiligen Rechtssystemen Wirkung verschafft wird, ein weites Ermessen eingeräumt. Es obliegt somit in Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie den Mitgliedstaaten, unter Achtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität hierzu genaue Vorschriften zu erlassen. 1. Die Rechtssachen Covaci und Tranca

41 Diese allgemeinen Erwägungen gelten ebenso in Hinblick auf die besonderen Vorschriften des Art. 6 der Richtlinie 2012/13, die der Gerichtshof bereits auf vier Vorabentscheidungsersuchen verschiedener deutscher erstinstanzlicher Gerichte hin in den Rechtssachen Covaci und Tranca geprüft hat. In diesen Urteilen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Richtlinie 2012/13 nicht die Modalitäten der Unterrichtung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person über den Tatvorwurf regelt (

42 In Anwendung dieser Grundsätze hat der Gerichtshof erstens akzeptiert, dass ein Mitgliedstaat grundsätzlich die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen mit Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet anders regelt als die Zustellung solcher Schriftstücke an Personen mit Auslandswohnsitz. Aus diesem Grund hat der Gerichtshof Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den streitigen nicht widersprochen, die es in Strafverfahren einem Beschuldigten ohne Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat vorschreiben, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen (

43 Zweitens hat der Gerichtshof hinzugefügt, dass eine solche unterschiedliche Behandlung nicht die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte der Verdächtigen oder Beschuldigten unterminieren oder sie in eine Situation versetzen darf, in der ihnen de facto nicht die volle Frist für die Einlegung eines Einspruchs gegen die fragliche Gerichtsentscheidung zur Verfügung steht ( 2. Unionsrechtskonforme Auslegung und das Ergebnis in der vorliegenden Rechtssache

44 Die im vorliegenden Verfahren aufgeworfene Frage lässt sich darauf reduzieren, ob die oben dargestellten Grundsätze ebenso in der vorliegenden Rechtssache gelten. Mit anderen Worten lautet die Frage, ob in einer Situation wie derjenigen im Ausgangsverfahren die streitigen nationalen Rechtsvorschriften, wenn sie in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2012/13 ausgelegt werden, für Personen ohne Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, in dem die Ermittlung und die Verfolgung stattfinden, einen geeigneten Schutz des Rechtes auf Unterrichtung über den Tatvorwurf gewährleisten.

45 Die deutsche Regierung argumentiert wie in den Rechtssachen Covaci und Tranca, die streitigen nationalen Rechtsvorschriften seien für mit dem Unionsrecht vereinbar zu halten, da sie auf eine Weise ausgelegt werden könnten, die eine Vereinbarkeit mit Art. 6 der Richtlinie 2012/13 gewährleiste. Ein Strafbefehl, der – bei Ablauf der Einspruchsfrist nach Zustellung an den Bevollmächtigten – in Rechtskraft erwachse, sei vollstreckbar, jedoch nicht notwendigerweise endgültig. Denn einer Person, die ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen sei, eine Verfahrensfrist zu wahren, könne auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dieser Grundsatz gelte auch in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren streitigen.

46 Die deutsche Regierung erkennt an, dass die Frist, innerhalb derer der Beschuldigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen kann, grundsätzlich nur eine Woche beträgt. Gleichwohl fügt diese Regierung hinzu, es sei allgemein akzeptiert, dass diese Frist flexibel ausgelegt werden könne, was bedeute, dass sie verlängert werden könne, so dass sie der – längeren – Frist gleichkomme, die nicht habe eingehalten werden können. Außerdem sei ein Antrag der Partei häufig nicht erforderlich, da ein Gericht, das von einem Hindernis Kenntnis erlange, das die Fristversäumung durch den Beschuldigten verursacht habe, typischerweise von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren werde.

47 Darüber hinaus kann der deutschen Regierung zufolge eine Person, die sich in einer Situation wie der des Angeschuldigten im Ausgangsverfahren befindet, nicht auf der Grundlage eines Fahrverbots, von dem sie keine Kenntnis gehabt hat, strafrechtlich beschuldigt werden. Eine Person könne grundsätzlich als „fahrlässig“ angesehen werden, wenn sie durch ihr Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Dies sei lediglich der Fall, wenn die Tatsachen, die der Person vorgeworfen würden, für sie vorhersehbar und vermeidbar gewesen seien. In einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren streitigen müssten jedoch die Art und der Umfang der Sorgfaltspflicht im Licht der Richtlinie 2012/13 beurteilt werden. Dementsprechend könne, da der Fahrer nicht verpflichtet gewesen sei, Informationen über das anhängige Verfahren bei dem Bevollmächtigten einzuholen, keine Nachlässigkeit und demzufolge keine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht vorliegen.

48 Abschließend stellt die deutsche Regierung fest, eine Person wie der Fahrer im Ausgangsverfahren könne gemäß § 47 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 456c Abs. 2 StPO die Aussetzung des Fahrverbots beantragen, sobald sie davon Kenntnis erlange, wenn dieses Verbot für sie als Berufskraftfahrer einem Verbot der Berufsausübung gleichkomme.

49 Somit argumentiert die deutsche Regierung, was die konkreten Antworten auf die beiden vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen angeht, im Wesentlichen, dass nach nationalem Recht i) alle Verfahrensrechte des Fahrers vollkommen wiederhergestellt würden, sobald ihm der sich aus dem ersten Verfahren ergebende Strafbefehl zugestellt werde, und ii) jede strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrers wegen Verstoßes gegen ein Fahrverbot, von dem er keine Kenntnis habe, ausgeschlossen sei, was bedeute, dass er im zweiten Strafverfahren nicht verfolgt werden könne.

50 Eine Reihe von Feststellungen des vorlegenden Gerichts säen Zweifel an dieser Auslegung des nationalen Rechts. Das vorlegende Gericht führt mehrere Vorschriften des nationalen Rechts zur Regelung der Zustellung gerichtlicher Entscheidungen an, die sich, wenn sie auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren Anwendung finden, in der Praxis als problematisch und möglicherweise als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweisen.

51 Wie das vorlegende Gericht erläutert, gibt es sehr genaue und strenge Vorschriften in Hinblick auf die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen an Personen mit Wohnsitz in Deutschland (

52 Demgegenüber sind, wie das vorlegende Gericht ebenfalls feststellt, die Vorschriften über die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen an Personen mit ausländischem Wohnsitz durch einen Bevollmächtigten relativ locker und können zu erheblicher Unsicherheit führen. Der Beschuldigte ist nicht in der Lage, das Ob, Wann, Wohin und Wie der tatsächlichen Weiterleitung eines Schriftstücks zu beeinflussen. Der Bevollmächtigte ist nicht verpflichtet, einen Strafbefehl auf eine Weise weiterzuleiten, die den Nachweis erlaubt, ob dieser Strafbefehl den Adressaten – z. B. mit eingeschriebenem Brief – tatsächlich erreicht. Unter diesen Umständen besteht eine viel höhere Wahrscheinlichkeit, dass ein Beschuldigter von einer Gerichtsentscheidung erst lange, nachdem diese rechtskräftig geworden ist, oder überhaupt nicht Kenntnis erhält.

53 In ihren schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen vertritt die deutsche Regierung eine auffallend andere Auslegung der streitigen nationalen Rechtsvorschriften. Insbesondere können die vom vorlegenden Gericht in Hinblick auf die Vereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der Richtlinie 2012/13 geäußerten Bedenken ihrer Ansicht nach durch eine unionsrechtskonforme Auslegung ausgeräumt werden.

54 Es ist nicht die Rolle dieses Gerichtshofs, zwischen den unterschiedlichen Ansichten über die richtige Auslegung des nationalen Rechts zu vermitteln. Selbst wenn das vorlegende Gericht und die deutsche Regierung offen über die richtige Auslegung einer Reihe von Vorschriften des nationalen Rechts uneins sind, stelle ich dennoch fest, dass sie, was das richtige Ergebnis des besonderen streitigen Falles angeht, im Wesentlichen übereinstimmen: Die Rechte, die der Fahrer aus Art. 6 der Richtlinie 2012/13 ableitet, sind zu schützen. Dies hat erstens zur Folge, dass die Verfahrensrechte des Fahrers im ersten Strafverfahren vollständig wiederhergestellt werden müssen, nachdem ihm der Strafbefehl ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Zweitens kann der Fahrer im zweiten Strafverfahren nicht strafrechtlich dafür zur Verantwortung gezogen werden, dass er unter Verstoß gegen das zuvor erlassene Fahrverbot gefahren ist. In der Tat kann er nicht deshalb als fahrlässig angesehen werden, weil er keinen Versuch unternommen hat, mit dem Bevollmächtigten Kontakt aufzunehmen, um sich über das laufende Strafverfahren zu informieren.

55 Somit ist es, da in der Tat Übereinstimmung über das Ergebnis der Rechtssache herrscht, das außerdem größtenteils mit der Richtung vereinbar wäre, die kürzlich von diesem Gerichtshof in den Rechtssachen Covaci und Tranca eingeschlagen worden ist, möglich, die Rechtssache hier zu beenden. Daher sehe ich die vorliegende Rechtssache, abgesehen von einigen klarstellenden Vorbehalten, nicht als gute Gelegenheit an, die fundamentalen Grundsätze der Rechtsprechung in den Rechtssachen Covaci und Tranca anzupassen, zu entwickeln oder zu nuancieren ( 3. Die Vorbehalte

56 Die von diesem Gerichtshof in den Rechtssachen Covaci und Tranca gegebene Antwort enthielt bereits einige „ja, aber“ (

57 Art. 6 der Richtlinie 2012/13 darf nicht seine Wirksamkeit genommen werden. Darüber hinaus darf die Art, in der diesem Artikel Wirksamkeit verliehen wird, keine Diskriminierung gegen Verdächtige und beschuldigte Personen im Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten der Union entstehen lassen. Das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf gehört möglicherweise zu den fundamentalsten Rechten, die eine Person genießen muss, wenn sie verdächtigt oder beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben (

58 Es ist daher entscheidend, dass einem Verdächtigen oder Beschuldigten, gegen dessen Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf verstoßen worden ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Wie dies in systematischer Hinsicht erreicht wird, ist für das Unionsrecht von geringer Bedeutung (

59 Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss erstens bedeuten, dass der Strafbefehl dem Beschuldigten – erneut – zugestellt wird, so dass er sich verfahrensmäßig in der Situation befindet, in der er sich befunden hätte, wäre die erste Zustellung ordnungsgemäß erfolgt. In der vorliegenden Rechtssache muss der Fahrer über eine zweiwöchige Frist für den Einspruch gegen den Strafbefehl verfügen, bevor der Strafbefehl wirksam wird.

60 Zweitens ist der Strafbefehl, sofern und solange er nicht ordnungsgemäß zugestellt ist, nicht vollstreckbar und ist jede präjudizielle Wirkung, die von der Nichtbefolgung herrührt, aufzuheben. Dies muss zwangsläufig die Möglichkeit des Beschuldigten umfassen, die sofortige Aussetzung der in dem Strafbefehl verhängten Maßnahmen zu erwirken, sollte dem Wiedereinsetzungsverfahren keine aufschiebende Wirkung zukommen (

61 Die Aufhebung der Wirkung des Strafbefehls bedeutet außerdem, dass der Beschuldigte nicht wegen – vorsätzlicher oder fahrlässiger – Nichtbefolgung der darin verhängten Maßnahmen verfolgt werden kann. Was die vorliegende Rechtssache angeht, kann der Fahrer nicht für fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis verantwortlich gemacht werden. Der Umstand, dass er bei dem Bevollmächtigten keine Information bezüglich des anhängigen Verfahrens eingeholt hat, ist bedeutungslos. Aus Art. 6 der Richtlinie 2012/13 geht klar hervor, dass die Pflicht der Unterrichtung eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person über den Tatvorwurf den Behörden des Mitgliedstaats obliegt. Keine Bestimmung dieser Richtlinie kann dahin ausgelegt werden, dass sie unmittelbar oder mittelbar einen Teil dieser Bürde dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person selbst auferlegt.

62 Darüber hinaus ist auf der Grundlage der Feststellung, dass den Fahrer keine irgendwie geartete Pflicht traf, sich nach dem Ergebnis des ersten Verfahrens zu erkundigen, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit in diesem zweiten Verfahren wegen des Fehlens jedes subjektiven Elements der angeblichen Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ausgeschlossen. Den Fahrer trifft kein Vorwurf, weder für vorsätzliches noch für fahrlässiges Handeln. Es handelt sich letztlich um eine Angelegenheit des gesunden Menschenverstands, dass, wenn der Fahrer über das gegen ihn verhängte Fahrverbot nicht unterrichtet worden war, er nicht nachfolgend wegen Verstoßes gegen dieses Verbot verfolgt werden kann.

63 Um es klar zu sagen, der Angeschuldigte kann im zweiten Verfahren unabhängig davon nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, ob er nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet, gegen den im ersten Verfahren erlassenen Strafbefehl Einspruch einzulegen. In der Tat würde, wie das vorlegende Gericht zu Recht aufzeigt, eine andere Schlussfolgerung zu einem paradoxen Ergebnis führen: Selbst wenn der Angeschuldigte die gegen ihn im ersten Strafverfahren erhobenen Vorwürfe und die sich aus dem Strafbefehl ergebenden rechtlichen Folgen akzeptierte, wäre er gleichwohl gezwungen, einen Einspruch gegen diesen Strafbefehl einzulegen, nur um die zweite Verfolgung zu vermeiden. Dies würde dem Angeschuldigten zusätzlichen Verwaltungsaufwand und zusätzliche Kosten auferlegen, die eine Person mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat normalerweise nicht zu tragen hat.

64 Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: Art. 6 der Richtlinie 2012/13 steht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, nach denen ein gegen eine Person ohne Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat erlassener Strafbefehl nach Zustellung an den Bevollmächtigten selbst dann in Rechtskraft erwächst, wenn der Strafbefehl dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, sofern i) der Strafbefehl dem Beschuldigten, sobald er davon Kenntnis erlangt hat, ordnungsgemäß zugestellt wird und ihm vollständige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, und ii) der Beschuldigte für die Nichtbefolgung der ihm in dem Strafbefehl auferlegten Maßnahmen nicht auf der Grundlage des Umstands, dass er nicht versucht hat, bei dem Bevollmächtigten das Ergebnis des vorherigen Verfahrens in Erfahrung zu bringen, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. C. Schlussbemerkungen – zu grenzenloser Auslegung und zukünftigen Fällen

65 Dies ist nicht die erste Rechtssache, in der ein deutsches Gericht den Gerichtshof um die Prüfung ersucht, ob die streitigen nationalen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der Richtlinie 2012/13 vereinbar sind. In der Tat sind zu diesem Gegenstand innerhalb eines Zeitraums von weniger als fünf Jahren nicht weniger als vier frühere Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt worden, die zum Erlass der Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Covaci und Tranca geführt haben.

66 Die vom Gerichtshof in diesen Rechtssachen aufgestellten Grundsätze gelten selbstverständlich ebenso in nachfolgenden Rechtssachen. Nationales Recht kann nicht als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen werden, solange Ersteres in Übereinstimmung mit Letzterem ausgelegt werden kann, um das vom Unionsgesetzgeber angestrebte Ziel zu erreichen. Es sei daran erinnert, dass nach Art. 4 Abs. 3 EUV die Behörden der Mitgliedstaaten – einschließlich der Gerichte – verpflichtet sind, das nationale Recht soweit möglich im Licht des Wortlauts und des Zwecks der fraglichen Richtlinie auszulegen, um das von Letzterer verfolgte Ziel zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (

67 Davon abgesehen und unter Berücksichtigung vernünftigerweise vorstellbarer Abweichungen unter den Rechtsmeinungen auf nationaler Ebene muss ich zugeben, dass ich eine Reihe der vom vorlegenden Gericht zum Ausdruck gebrachten Zweifel verstehe und teile.

68 Erstens scheinen die Argumente der deutschen Regierung den Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung bis zu seinen vernünftigen Grenzen, wenn nicht darüber hinaus, zu dehnen. In seinem Vorlagebeschluss führt das vorlegende Gericht klare und eindeutige im nationalen Recht festgelegte gesetzliche Fristen an. Die Antwort der deutschen Regierung lautet, diese Vorschriften könnten „umgedeutet“ werden, um dem Unionsrecht zu entsprechen. Um nur ein Beispiel zu nehmen, kann ein nationales Gericht durch unionsrechtskonforme Auslegung das klare Erfordernis nach § 45 Abs. 1 StPO, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses, wegen dessen die Frist versäumt wurde, zu beantragen ist, umgehen und stattdessen diese Vorschrift dahin auslegen, dass sie auf zwei Wochen lautet?

69 Es sei nur daran erinnert, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung keine Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem bilden kann (eine Woche wie zwei Wochen lauten zu lassen. Kann eine unionsrechtskonforme Auslegung eine Eins in eine Zwei verwandeln? Meine Verblüffung über diesen Gesichtspunkt wird weiter durch den Umstand verstärkt, dass die deutsche Regierung in der Sitzung auf die Frage, ob ein Präjudiz zu dieser Frage vorliege, auf einen dieses Argument stützenden akademischen Kommentar verwies, was impliziert, jeder deutsche Richter lese diesen Kommentar (und stimme ihm mutmaßlich zu).

70 Zweitens frage ich mich, ob der Umstand, dass die Vereinbarkeit mit Art. 6 der Richtlinie 2012/13 nur gewährleistet werden kann, indem mehrere Vorschriften des nationalen Rechts – und einige von ihnen auf eine nicht eingängige Weise – im Licht des Unionsrechts ausgelegt werden, nicht voraussetzt, dass die nationalen Gerichte und Strafverfolgungsbehörden über ein außergewöhnlich hohes Maß an Unionsrechtskenntnis – und vielleicht ebenso an juristischer Kreativität – verfügen. Sollte dem in der Tat so sein, was, soweit es die erforderliche Kenntnis des Unionsrechts und der Rechtsprechung betrifft, nur gepriesen und bewundert werden kann, ergibt sich zwangsläufig eine andere Frage: die der Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit, nicht nur für diese Handelnden, sondern auch und besonders für die Unionbürger, die betroffen sein mögen. Um ein offensichtliches Beispiel zu geben: Wenn die deutschen Gerichte, wie zumindest aus dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen erkennbar ist, selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Auslegung der anwendbaren Verfahrensvorschriften hegen, wie kann von einem polnischen Fahrer erwartet werden, seine Rechtsposition zu verstehen und in der Lage zu sein – innerhalb eines kurzen Zeitrahmens – zu handeln, um seine Rechte zu schützen? Es sei nicht vergessen, dass die streitigen nationalen Verfahren strafrechtlicher Art sind (

71 Drittens betrafen die Rechtssachen Covaci und Tranca Situationen, in denen sich der mögliche Verstoß gegen Art. 6 der Richtlinie 2012/13 in demselben Verfahren ereignet hat, in dem der fragliche Strafbefehl erlassen wurde. Allerdings scheint, wie die vorliegende Rechtssache veranschaulicht, die Umsetzung der Feststellungen des Gerichtshofs in diesen Rechtssachen in Situationen, in denen der mögliche Verstoß gegen Art. 6 der Richtlinie 2012/13 in einem bestimmten Verfahren ein anderes, nachfolgendes nationales Verfahren berührt, weniger einfach zu sein.

72 Der Verstoß gegen das Recht des Angeschuldigten auf Unterrichtung über den Tatvorwurf in einem Strafverfahren könnte – wie die deutsche Regierung vorträgt – durchaus dem damit zusammenhängenden Strafverfahren die Grundlage entziehen. Ich frage mich gleichwohl, ob die Situation anders sein könnte, wenn z. B. das (mit dem ersten Verfahren) zusammenhängende, nachfolgende Verfahren den Erlass von Verwaltungsmaßnahmen beträfe. Was ist mit möglichen zivilrechtlichen Schadensersatzklagen auf der Grundlage der Rechtskraft des – zuerst ergangenen – Strafbefehls? Was ist letztendlich mit Nebenwirkungen, die sich in der Privatsphäre ergeben (

73 Diese Frage führt die Angelegenheit ohne Umwege zurück zu ihrem Ausgangspunkt: die Frage der Äquivalenz und der Qualität der Zustellung von Schriftstücken in Strafsachen. Diese Frage könnte, ausgedrückt auf die gröbstmögliche Weise, wie folgt formuliert werden: Ist es – noch – gerechtfertigt, Unionsbürger ohne Wohnsitz in Deutschland automatisch wie Flüchtlinge oder obdachlose Personen zu behandeln (

74 Man mag daher zweifeln, wie lange der derzeitige zweigleisige Ansatz in Hinblick auf die Zustellung gerichtlicher strafrechtlicher Entscheidungen sowohl auf Unions- als auch auf nationaler Ebene noch zu rechtfertigen sein wird.

75 Auf Unionsebene werden bei der Verwirklichung eines Raums der Freiheit, Sicherheit und des Rechts sowie besonders auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erhebliche Fortschritte erzielt. Wie Art. 82 Abs. 1 AEUV feststellt, beruht diese Politik auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und soll die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in einer Reihe maßgeblicher Bereiche einschließen. Die Richtlinie 2012/13 stellt eines der auf der Grundlage des Art. 82 Abs. 2 AEUV im Zusammenhang mit dem sogenannten Stockholmer Programm erlassenen Instrumente dar (

76 Gleichzeitig werden die Märkte für Dienstleistungen – einschließlich der Postdienste – zunehmend integriert. Es ist vielleicht in diesem Kontext nicht erforderlich, näher auf die Vorschriften zur Regelung der Erbringung von Postdiensten in der Europäischen Union einzugehen (

77 Im Licht dieser Entwicklungen werden voraussichtlich in Zukunft wieder Äquivalenz- und Verhältnismäßigkeitsprobleme entstehen. Ich vermute, es wird zunehmend schwieriger werden, zu vertreten, dass der grenzüberschreitende Versand eines eingeschriebenen Briefes im Allgemeinen langsamer und/oder mit höherer Unsicherheit verbunden ist als sein Versand an einen anderen Bestimmungsort innerhalb desselben Mitgliedstaats. Jedenfalls kann man sich, selbst wenn dies weiterhin zutreffen sollte, berechtigterweise fragen, ob der Unterschied zwischen diesen beiden Situationen so erheblich ist, dass er ein System wie das von den streitigen nationalen Rechtsvorschriften eingeführte rechtfertigt. Nochmals, die streitigen nationalen Rechtsvorschriften behandeln jeden Unionsbürger ohne Wohnsitz in Deutschland immer und automatisch wie einen Flüchtling oder eine Person ohne bekannten Wohnsitz. Ein weniger drastisches – oder eher verhältnismäßigeres – System gegenüber Personen mit Wohnsitz im Ausland ist doch sicher vorstellbar.

78 Darüber hinaus wird es schwieriger, ein solches Schutzniveau nach Unionsrecht zu rechtfertigen, wenn andere Systeme der grenzüberschreitenden Zustellung von Schriftstücken Berücksichtigung finden. Beispielsweise sind die Mitgliedstaaten nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 verpflichtet, bei der grenzüberschreitenden Zustellung gerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen besonders streng zu sein (

79 Es trifft sicher zu, dass die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen harmonisiert ist, die Zustellung in Strafsachen jedoch kaum. Dieses Argument mag formell korrekt sein, dient jedoch dazu, die systemische Eigentümlichkeit zu unterstreichen, dass für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke in Zivilsachen ein hohes Schutzniveau herrscht, in Strafsachen jedoch nahezu keines.

80 Schließlich mag man sich aus der Perspektive des betroffenen Mitgliedstaats ebenso fragen, in welchem Umfang die in den Rechtssachen Covaci und Tranca erreichten und möglicherweise in dieser Rechtssache genauer dargelegten und bestätigten Lösungen im Interesse eines Mitgliedstaats und der Vollstreckbarkeit seiner Entscheidungen sind. Ist es vom Standpunkt des Mitgliedstaats wünschenswert, dass 1. die Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat zugestellten gerichtlichen Entscheidungen in Strafsachen Gefahr laufen, sich in einem dauerhaften rechtlichen Schwebezustand zu befinden, 2. diese Entscheidungen nicht vollstreckbar sein oder jederzeit zur Wiedereröffnung führen könnten, wenn ihre Adressaten von ihnen Kenntnis erlangen und sie anfechten, 3. nachfolgende, auf der Grundlage dieser Entscheidungen unternommene rechtliche Schritte, seien sie straf‑, verwaltungs- oder zivilrechtlicher Art, anfechtbar oder sogar nichtig sein könnten, 4. es unwahrscheinlich ist, dass sie in anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden, da die zuständigen Behörden dieser ausführenden Mitgliedstaaten Fragen in Hinblick auf Entscheidungen in Strafsachen haben könnten, die de facto in Abwesenheit und ohne Kenntnis der betreffenden Person, die daher nicht in der Lage war, irgendein Verteidigungsrecht auszuüben, ergangen sind (

81 Zusammengefasst ist es unwahrscheinlich, dass dieser Gerichtshof seine Rechtsprechung insbesondere zu Fragen, über die er erst kürzlich geurteilt hat, leichthin nochmals überprüft, und er sollte dies auch nicht. Ich bin jedoch der Auffassung, dass die vorliegende Rechtssache die Grenze darstellt, bis zu der der Gerichtshof gehen kann, wenn er nationale Rechtsvorschriften, die offensichtlich Fragen in Hinblick auf den Rechtsschutz von Unionsbürgern mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland aufwerfen, als mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt. Sollten den Gerichtshof weitere Rechtssachen dieser Art erreichen, die verbindlich die bereits identifizierten Probleme bestätigen und weitere Mängel des gesamten Verfahrens andeuten, könnte der Gerichtshof durchaus genötigt sein, den gesamten Bereich der Rechtsprechung einschließlich ebenjener Ausgangsvermutung, dass nämlich trotz der erheblichen Unterschiede zwischen den beiden Zustellungssystemen in Hinblick auf den Rechtsschutz sie irgendwie als „gesondert aber gleichwertig“ angesehen werden können ( V. Ergebnis

82 Ich schlage dem Gerichtshof vor, die vom Amtsgericht Kehl (Deutschland) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: – Art. 6 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren steht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, nach denen ein gegen eine Person ohne Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat erlassener Strafbefehl nach Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten selbst dann in Rechtskraft erwächst, wenn der Strafbefehl dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, sofern i) der Strafbefehl dem Beschuldigten, sobald er davon Kenntnis erlangt hat, ordnungsgemäß zugestellt wird und ihm vollständige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, und ii) der Beschuldigte für die Nichtbefolgung der ihm in dem Strafbefehl auferlegten Maßnahmen nicht auf der Grundlage des Umstands, dass er nicht versucht hat, bei dem Zustellungsbevollmächtigten das Ergebnis des vorherigen Verfahrens in Erfahrung zu bringen, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.