Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.02.2020 – C-897/19
Generalanwalt Evgeni Tanchev · ECLI:EU:C:2020:128
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS EVGENI TANCHEV vom 27. Februar 2020 ( Rechtssache C‑897/19 PPU I.N., Beteiligte: Ruska Federacija (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovni sud [Oberster Gerichtshof, Kroatien]) „EWR-Abkommen und Freiheit der Inanspruchnahme von Dienstleistungen – Gegenseitiges Vertrauen und das Gemeinsame Europäische Asylsystem – Dublin‑III-Verordnung und assoziierte Schengen-Staaten – Auslieferungsersuchen eines Drittstaats an einen EU-Mitgliedstaat in Bezug auf einen Staatsangehörigen eines EFTA-Staates – Asylgewährung vor Verleihung der Staatsangehörigkeit durch diesen EFTA-Staat an den EWR-Staatsangehörigen, gegen den ein Auslieferungsersuchen vorliegt, wegen des Risikos einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung und eines unfairen Strafverfahrens im Fall der Auslieferung an den ersuchenden Drittstaat – Festnahme und Haft durch einen EU-Mitgliedstaat im Hinblick auf die Auslieferung des EWR-Staatsangehörigen zur Verfolgung derselben Straftaten, die im Asylverfahren im EFTA-Staat geprüft worden waren – Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Bezug auf die Auslieferung – Völkerrechtliches Übereinkommen zwischen Island, Norwegen und der Europäischen Union über Übergabeverfahren und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Frage, ob der ersuchte Mitgliedstaat verpflichtet ist, den EWR-Staat über das Auslieferungsersuchen des Drittstaats zu informieren – Frage, ob der EU-Mitgliedstaat verpflichtet ist, den EWR-Staatsangehörigen an seinen Heimatstaat zu übergeben, anstatt dem Auslieferungsersuchen des Drittstaats nachzukommen – Urteil Petruhhin des Gerichtshofs – Risiko von Straflosigkeit – Art. 4, 19 und 47 der Charta der Grundrechte“
1 I.N. ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation (im Folgenden: Russland). Er wurde am 19. Juni 2019 Staatsangehöriger der Republik Island (im Folgenden: Island), nachdem ihm in diesem Staat am 8. Juni 2015 als Flüchtling Asyl gewährt worden war. Am 30. Juni 2019 wurde er von den kroatischen Behörden während eines Urlaubs festgenommen, als er mit seiner Familie im Bus die Grenze zwischen diesem Mitgliedstaat und Slowenien überquerte. Er befindet sich weiterhin in Haft. Die Festnahme erfolgte auf der Grundlage einer internationalen Fahndungsausschreibung, die am 20. Mai 2015 vom Interpol-Büro in Moskau herausgegeben worden war.
2 Russland ersucht Kroatien um Auslieferung von I.N. wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit und wird dabei von der kroatischen Staatsanwaltschaft (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) als Bevollmächtigte Russlands unterstützt. Die kroatische Verfassung schließt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger aus, nicht jedoch von Ausländern wie I.N., wenn es, wie bei Russland der Fall, kein Auslieferungsabkommen gibt. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass die Auslieferung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens nicht durch Unionsrecht ausgeschlossen wird.
3 Island hat um sichere Rückkehr („safe passage“) von I.N. nach Island ersucht, und zwar im Hinblick darauf, dass das Verfahren, in dem seine Strafverfolgung in Russland beantragt wird, vor dem Erwerb der isländischen Staatsangehörigkeit durch I.N. der Grund für die Asylgewährung gewesen sei.
4 Für ihr Ersuchen um sichere Rückkehr stützen sich I.N. und Island auf das Unionsrecht, und zwar insbesondere auf EWR-Recht (
5 Dies ist der wesentliche Inhalt des Vorabentscheidungsersuchens des Vrhovni sud, Hrvatska (Oberstes Gericht, Kroatien; im Folgenden: vorlegendes Gericht). Es bietet dem Gerichtshof Gelegenheit zu einer Entscheidung über Überschneidungen zwischen EWR- und Unionsrecht sowie über die Folgen der Teilnahme von Drittstaaten, wie Island, am Schengen-Besitzstand als assoziierte Schengen-Staaten (
6 Zu berücksichtigen sind darüber hinaus das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (
7 Für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage komme ich zu dem Ergebnis, dass die kroatischen Behörden nach den im Urteil Petruhhin ausgearbeiteten Grundsätzen verpflichtet sind, die isländischen Behörden über das Auslieferungsersuchen Russlands in Bezug auf I.N. zu informieren, und weiterhin verpflichtet sind, Island alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen zu übermitteln, die den isländischen Behörden bei der Entscheidung helfen könnten, ob I.N. in Island strafrechtlich verfolgt und um seine Übergabe ersucht werden soll.
8 Aufgrund der Verpflichtung zum gegenseitigen Vertrauen in die Qualität und Rechtmäßigkeit der Gesetze der teilnehmenden Staaten, die dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem und insbesondere der Dublin‑III-Verordnung zugrunde liegt, ist es den kroatischen Behörden, einschließlich der Gerichte, ferner untersagt, in Widerspruch zu der in Übereinstimmung mit dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem das Asylrecht gewährenden Entscheidung eines assoziierten Schengen-Staats, wie Island, zu handeln. Eine derartige Unvereinbarkeit würde entstehen, wenn i) Kroatien Island nicht über das Auslieferungsersuchen bezüglich derselben oder ähnlicher strafrechtlicher Vorwürfe, aufgrund deren Island I.N. Asyl gewährt hat, informieren würde, da Island festgestellt hat, dass es nach der Dublin‑III-Verordnung der zuständige Mitgliedstaat ist (
9 Was die Beantwortung der zweiten Frage angeht, ist Kroatien angesichts der Tatsache, dass Island noch kein Auslieferungsersuchen gestellt hat, derzeit nicht verpflichtet, gemäß dem Übereinkommen über das Übergabeverfahren ( I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
10 Art. 18 Abs. 1 AEUV bestimmt: „Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.“
11 Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ( „Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.“
12 Art. 2 des Protokolls (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Besitzstand ( „Der Schengen-Besitzstand ist unbeschadet des Artikels 3 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und des Artikels 4 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 für die in Artikel 1 aufgeführten Mitgliedstaaten anwendbar. Der Rat tritt an die Stelle des durch die Schengener Übereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses.“
13 Art. 6 Abs. 1 des Protokolls (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand ( „Die Republik Island und das Königreich Norwegen werden bei der Durchführung des Schengen-Besitzstands und bei seiner weiteren Entwicklung assoziiert. Die entsprechenden Verfahren hierfür werden in einem Übereinkommen mit diesen Staaten festgelegt, das vom Rat mit einstimmigem Beschluss seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder geschlossen wird. Das Übereinkommen enthält auch Bestimmungen über den Beitrag Islands und Norwegens zu etwaigen finanziellen Folgen der Durchführung dieses Protokolls.“
14 Art. 1 des Schengen-Assoziierungsübereinkommens ( „Die Republik Island und das Königreich Norwegen (nachstehend ‚Island‘ und ‚Norwegen‘ genannt) werden bei der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union in den Bereichen, die Gegenstand der in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen sind, sowie bei der Weiterentwicklung dieser Bestimmungen assoziiert. Dieses Übereinkommen begründet gegenseitige Rechte und Pflichten gemäß den in ihm vorgesehenen Verfahren.“
15 Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien ( „(1) Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die in dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (im Folgenden ‚Schengen-Protokoll‘) aufgeführt sind, und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die in Anhang II aufgeführt sind, sowie alle weiteren vor dem Tag des Beitritts erlassenen Rechtsakte dieser Art sind ab dem Tag des Beitritts für Kroatien bindend und in Kroatien anzuwenden. (2) Die Bestimmungen des in den Rahmen der Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die nicht in Absatz 1 genannt sind, sind zwar für Kroatien ab dem Tag des Beitritts bindend, sie sind aber in Kroatien jeweils nur nach einem entsprechenden Beschluss anzuwenden, den der Rat nach einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des einschlägigen Besitzstands – einschließlich der wirksamen Anwendung aller Schengen-Bestimmungen im Einklang mit den vereinbarten gemeinsamen Standards und mit den grundlegenden Prinzipien – in Kroatien gegeben sind, gefasst hat …“ ( B. EWR-Recht
16 Art. 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ( „Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Abkommens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.“
17 In Art. 36 Abs. 1 des EWR-Abkommens heißt es: „Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der freie Dienstleistungsverkehr im Gebiet der Vertragsparteien für Angehörige der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, die in einem anderen EG-Mitgliedstaat beziehungsweise einem anderen EFTA-Staat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, keinen Beschränkungen.“ C. Recht des Mitgliedstaats
18 Art. 9 des Ustav Republike Hrvatske (Verfassung der Republik Kroatien) (Narodne novine, Nrn. 56/90, 135/97, 113/00, 28/01, 76/10 und 5/14) lautet: „Ein Staatsangehöriger der Republik Kroatien kann nicht des Landes verwiesen werden, noch kann ihm die Staatsangehörigkeit entzogen werden; er kann auch nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden, es sei denn, es besteht die Pflicht zur Vollstreckung einer gemäß einem völkerrechtlichen Vertrag oder dem Besitzstand der Europäischen Union erlassenen Auslieferungs- oder Übergabeentscheidung.“
19 Nach Art. 12 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 des Zakon o međunarodnoj pravnoj pomoći u kaznenim stvarima (Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen) (Narodne novine 178/04, im Folgenden: ZOMPO), kann ein Auslieferungsersuchen abgelehnt werden, 1. wenn das Ersuchen eine Tat betrifft, die als eine politische Straftat oder als eine mit einer solchen zusammenhängende Tat angesehen wird, …, 3. wenn die Bewilligung des Ersuchens zu einer Beeinträchtigung der Souveränität, der Sicherheit, der Rechtsordnung oder sonstiger wichtiger Interessen der Republik Kroatien führen würde und 4. wenn die begründete Annahme besteht, dass die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, im Fall ihrer Auslieferung aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugungen strafrechtlich verfolgt oder bestraft würde oder ihre Stellung aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden könnte.
20 Art. 55 ZOMPO bestimmt: „(1) Wenn das zuständige Gericht feststellt, dass die gesetzlichen Auslieferungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, lehnt es das Auslieferungsersuchen durch Beschluss ab und stellt diesen unverzüglich dem Vrhovni sud [(Oberster Gerichtshof)] der Republik Kroatien zu, der ihn nach Anhörung des zuständigen Staatsanwalts bestätigt, aufhebt oder abändert.“ II. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen
21 Wie bereits erwähnt, schrieb Interpol Moskau am 20. Mai 2015 I.N. mit dem Ersuchen um „Festnahme“ zwecks Strafverfolgung wegen Korruption, und zwar wegen (passiver) Bestechlichkeit (Art. 290 Abs. 5 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation) international zur Fahndung aus. I.N. wird vorgeworfen, als Leiter der Abteilung für die Lizenzvergabe und die Zertifizierung des russischen Ministeriums für Ausnahmezustände in der Republik Karelien im Rahmen einer vorherigen Absprache mit anderen Bediensteten dieses Ministeriums und unter Missbrauch seines Amtes Bestechungsgelder in Höhe von 833 000 Rubel (RUB) (ungefähr 11 700 Euro) von Unternehmensvertretern angenommen und ihnen im Gegenzug Lizenzen für die Montage, die technische Unterstützung und die Reparatur in Bezug auf Brandschutzeinrichtungen in Gebäuden und auf Baustellen erteilt zu haben.
22 Am 30. Juni 2019 wurde I.N. auf der Grundlage der genannten internationalen Fahndungsausschreibung an einem kroatischen Grenzübergang festgenommen. An der Grenze legte I.N. ein isländisches Reisedokument für Flüchtlinge mit der Nr. … mit einer Gültigkeitsdauer vom 25. Februar 2019 bis zum 25. Februar 2021 vor.
23 Am 1. Juli 2019 wurde I.N. vom Ermittlungsrichter am Županijski sud u Zagrebu (im Folgenden: Gespanschaftsgericht Zagreb) angehört. Dieses ordnete am 1. Juli 2019 an, dass I.N. gemäß Art. 47 ZOMPO bis zur Auslieferung in Haft gehalten wird. I.N. ist weiterhin in Haft, da mehrere Rechtsmittel erfolglos waren.
24 Am 1. August 2019 übermittelte die Direktion für konsularische Angelegenheiten, Visa- und Ausländerstelle beim Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten der Republik Kroatien dem Gespanschaftsgericht Zagreb eine Verbalnote der Botschaft Islands, in der es heißt, dass I.N. isländischer Staatsangehöriger sei und über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Island verfüge. In der Verbalnote wird ausgeführt, dass I.N. die isländische Staatsangehörigkeit am 19. Juni 2019 erworben habe. Vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit sei er Inhaber eines Reisedokuments für Flüchtlinge mit der Nr. … gewesen. In der Verbalnote heißt es auch, es sei der Wunsch der isländischen Regierung, dass I.N. schnellstmöglich die sichere Rückkehr nach Island ermöglicht werde.
25 Am 6. August 2019 erhielt das Gespanschaftsgericht Zagreb ein auf die Vorschriften des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (
26 In dem Ersuchen wird ausgeführt, dass die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation garantiere, dass das Auslieferungsersuchen nicht gestellt worden sei, um die Person aus politischen Gründen bzw. aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit oder politischen Überzeugungen zu verfolgen, dass dem Ausländer I.N. alle Verteidigungsmöglichkeiten einschließlich anwaltlichen Beistands zur Verfügung gestellt würden und dass er keiner Folter und keiner grausamen oder unmenschlichen, die Menschenwürde verletzenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt werde.
27 Am 5. September 2019 befand der mit dem Fall befasste Senat des Gespanschaftsgerichts Zagreb, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auslieferung des ausländischen Staatsangehörigen I.N. zum Zwecke der Strafverfolgung gemäß den Art. 33, 34 und 37 ZOMPO erfüllt seien.
28 I.N. legte am 30. September 2019 beim vorlegenden Gericht Beschwerde gegen den Beschluss des Gespanschaftsgerichts Zagreb ein. Ausweislich des Vorabentscheidungsersuchens macht er geltend, dass das konkrete, ernsthafte und vernünftigerweise vorhersehbare Risiko bestehe, dass er im Fall seiner Auslieferung der Folter und einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werde. In der Beschwerdebegründung führt er u. a. aus, dass ihm in Island gerade wegen der konkreten Verfolgung in Russland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, dass er Inhaber eines gültigen isländischen Reisedokuments für Flüchtlinge sei und dass das Gespanschaftsgericht Zagreb mit dem angefochtenen Beschluss de facto den internationalen Schutz aufgehoben habe, der ihm in Island gewährt worden sei. Außerdem habe das Gespanschaftsgericht Zagreb das Urteil Petruhhin (
29 Nach der Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts ist ein Auslieferungsersuchen abzulehnen, wenn das tatsächliche Risiko besteht, dass der Auszuliefernde im Fall seiner Auslieferung der Folter oder einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde. In der Vorlageentscheidung wird darauf hingewiesen, dass diese Punkte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens noch zu prüfen seien.
30 Das vorlegende Gericht ist sich jedoch im Unklaren darüber, ob es vor Erlass einer Entscheidung über das gestellte Auslieferungsersuchen aufgrund des Unionsrechts verpflichtet ist, Island, das I.N. die Staatsangehörigkeit verliehen hat, über dieses Auslieferungsersuchen zu informieren, so dass dieser Staat gegebenenfalls um die Übergabe seines Staatsangehörigen zwecks Strafverfolgung, um der Gefahr der Straflosigkeit entgegenzuwirken, ersuchen kann.
31 Angesichts der Zweifel über die Anwendbarkeit des Unionsrechts hat das vorlegende Gericht das Verfahren am 26. November 2019 ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 18 AEUV dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der über die Auslieferung eines Staatsangehörigen eines Staates, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union, aber ein zum Schengen-Raum gehörender Staat ist, an einen Drittstaat zu entscheiden hat, verpflichtet ist, diesen Schengen-Staat über das Auslieferungsersuchen zu informieren? 2. Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Ist diese Person gemäß dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen an den Schengen-Staat zu übergeben, wenn dieser um ihre Übergabe zum Zwecke der Strafverfolgung im Sinne des Auslieferungsersuchens ersucht hat?
32 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 5. Dezember 2019 beim Gerichtshof eingegangen, und es ist die Anwendung des Eilvorlageverfahrens beschlossen worden.
33 I.N., die Staatsanwaltschaft, die Republik Kroatien und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. I.N. und die Kommission sowie die Hellenische Republik, Irland, die Republik Island, das Königreich Norwegen und die EFTA-Überwachungsbehörde haben an der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2020 teilgenommen. III. Zusammenfassung der schriftlichen und mündlichen Erklärungen
34 I.N. trägt vor, dass die isländischen Behörden festgestellt hätten, dass er gegen seine Vorgesetzten in der öffentlichen Verwaltung wegen deren korrupter Aktivitäten gegenüber den zuständigen russischen Behörden ausgesagt habe, dass aber aufgrund der Verbindungen seiner Vorgesetzten zu hochrangigen Beamten in der öffentlichen Verwaltung er an deren Stelle strafrechtlich verfolgt worden sei.
35 Die Strafverfolgung sei rechtswidrig und unklar, und Kroatien verstoße gegen Art. 6 EMRK. Sein Status als Flüchtling bestehe fort und hätte berücksichtigt werden müssen. Nach kroatischem Recht könne er kein Asyl beantragen, weil ihm bereits Asyl gewährt worden sei; es gebe eine Rechtsprechung des kroatischen Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2018, wonach die kroatischen Gerichte verpflichtet seien, die Gewährung von internationalem Schutz nach der Dublin‑III-Verordnung zu berücksichtigen (
36 Der Begriff der Gleichbehandlung in Bezug auf die vier Freiheiten sei für die Beziehungen zwischen den EWR-Mitgliedstaaten und den Mitgliedstaaten der Union von zentraler Bedeutung (vgl. 15. Erwägungsgrund und Art. 4 des EWR-Abkommens). Dasselbe gelte für die einheitliche Auslegung des EWR-Abkommens und der Rechtsvorschriften der Union. Das Ziel sei Homogenität zwischen beiden Rechtssystemen (Art. 105 des EWR-Abkommens).
37 Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 18 AEUV gelte entsprechend, da diese Bestimmung in Art. 4 des EWR-Abkommens inhaltlich wiedergegeben werde. Somit müsse eine Person, die sich in einer Situation befinde, die in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens falle, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gleich behandelt werden (
38 Der freie Verkehr im EWR von wirtschaftlich nicht aktiven Personen, der nicht unter eine der vier Freiheiten falle, werde zuweilen vom EWR-Abkommen erfasst, weil die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (
39 Die Verhinderung von Straflosigkeit sei ein legitimes Ziel, das eine Beschränkung der Grundfreiheiten rechtfertige, aber dasselbe Ziel könne durch weniger einschränkende Maßnahmen als durch Auslieferung erreicht werden (
40 Die Staatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, I.N. habe, da Island kein Mitgliedstaat der Europäischen Union sei, zum Zeitpunkt seiner Festnahme die Rechte genossen, die sich aus dem EWR-Abkommen, nicht aber die Rechte, die sich aus dem AEUV in Bezug auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union ergäben. Das EWR-Recht auf Freizügigkeit sei enger gefasst als die Rechte nach Art. 21 AEUV, und die EWR-Freizügigkeitsrechte erstreckten sich nicht auf Auslieferung. Folglich sei der Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Art. 4 des EWR-Abkommens nicht auf das Ausgangsverfahren anwendbar (
41 Zudem sei es im kroatischen Auslieferungsverfahren nicht üblich, Beschuldigte in ihren Staatsangehörigkeitsstaat zu überstellen, statt sie an den um Auslieferung ersuchenden Staat zu übergeben. Dies sei keine weniger einschränkende Maßnahme im Sinne des Urteils Petruhhin, denn dadurch verlängere sich die Haftzeit mit Blick auf die Auslieferung. Es sei daher nicht erforderlich, Island über das Auslieferungsverfahren zu informieren, von dem es ohnehin Kenntnis habe.
42 Irland hat den Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung aufgefordert, das Urteil Petruhhin unter Anwendung des Ansatzes von Generalanwalt Bot in dieser Rechtssache (
43 Griechenland hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, dass die Petruhhin-Grundsätze anzuwenden seien. I.N. habe seine Freizügigkeitsrechte ausgeübt und dürfe nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Griechenland schließe zwar nicht aus, dass mit der Auslieferung an einen Drittstaat ein legitimer Zweck verfolgt werden könne, wie etwa die Verhinderung von Straflosigkeit. Doch sei es wichtig, dass das vorlegende Gericht bewerte, warum I.N. der Flüchtlingsstatus verliehen worden sei. Hierzu hat Griechenland auf die Art. 3, 4, 28 und 36 des EWR-Abkommens verwiesen (
44 Die EFTA-Überwachungsbehörde hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, der EWR sei eine Rechtsordnung sui generis, die auf gegenseitigem Vertrauen und auf Zusammenarbeit beruhe und werde durch enge gemeinsame Grundwerte der EU- und EFTA-Staaten gekennzeichnet (
45 Die EFTA-Überwachungsbehörde vertritt daher die Auffassung, dass Kroatien die Freizügigkeit von I.N. beschränkt habe und dass die Petruhhin-Rechtsprechung in gleicher Weise für EWR-Staatsangehörige gelte. Bei Anwendung von Art. 4 des EWR-Abkommens in Verbindung mit der entsprechenden EWR-Freizügigkeitsbestimmung gelange man zu demselben Ergebnis.
46 Die EFTA-Überwachungsbehörde verweist auch auf den Beschluss vom 6. September 2017, Peter Schotthöfer & Florian Steiner (
47 Nach Darstellung der EFTA-Überwachungsbehörde enthält der Beschluss Peter Schotthöfer & Florian Steiner einen absoluten Grundsatz. Kroatien müsse in die von Island vorgenommene Einschätzung der Folgen einer Auslieferung vertrauen. Es müsse die Vermutung gelten, dass die Gründe für die Asylgewährung stichhaltig seien (
48 Island hat in der mündlichen Verhandlung Ausführungen zu den Reisen von I.N. gemacht. Er habe einen Flug mit seiner Frau und seinen zwei Kindern von Island nach Wien genommen und anschließend einen Bus, um nach Zagreb zu fahren und weiter zu einem Ferienaufenthalt an der kroatischen Küste.
49 Island hält die Petruhhin-Rechtsprechung für auf das Ausgangsverfahren anwendbar, da Art. 36 des EWR-Abkommens über Dienstleistungen Art. 56 AEUV entspreche, und es werde im Urteil Cowan (C‑186/87) des Gerichtshofs (
50 Island hält Kroatien für verpflichtet, ihm die notwendigen Informationen zu übermitteln, um entscheiden zu können, ob es I.N. strafrechtlich verfolgen und ihn dann gemäß dem Übereinkommen über das Übergabeverfahren (
51 Die Gewährung des internationalen Schutzes durch die isländische Direktion für Einwanderung am 8. Juni 2015 sei auf der Grundlage von Beweisen erfolgt, die als detailliert, frei von Widersprüchen, klar, konsistent, glaubhaft und realistisch angesehen worden seien. Die Gewährung basiere auch auf der allgemeinen Menschenrechtslage in Russland zu dieser Zeit, wie sie in Berichten von NGO und nationalen und internationalen Berichten dargestellt werde, auf der weitverbreiteten Korruption in Verwaltung und Justiz sowie auf den ungewöhnlich niedrigen Erfolgsquoten von Berufungen in Strafsachen (1 %). Island sei, als ihm internationaler Schutz gewährt wurde, sich der roten Ausschreibung von Interpol gegen I.N. wegen der von ihm angeblich begangenen Straftaten bewusst gewesen. Anfragen aus Russland über den Verbleib von I.N. seien von Island nicht beantwortet worden. Seit 2015 sei von 47 gestellten Anträgen zwölf russischen Staatsangehörigen internationaler Schutz gewährt worden; vier davon beträfen I.N. und seine Familie.
52 Island hat in der mündlichen Verhandlung ferner ausgeführt, dass die Einhaltung der Charta auch im Rahmen des EWR erforderlich sei (
53 Auf die Frage, was mit einem Ersuchen um „safe passage“ gemeint sei, hat Island erläutert, dass die isländische Botschaft in Berlin am 24. Juli 2019 eine Verbalnote darüber erhalten habe, dass I.N. im Vormonat festgenommen worden sei. Der Botschafter habe auf die Verbalnote gemäß des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (
54 Island hat ausgeführt, dass es möglicherweise für das Strafverfahren gegen I.N. gemäß Art. 6 der isländischen Strafprozessordnung zuständig sei, aber dies sei eine Frage, die von der unabhängigen Staatsanwaltschaft entschieden werden müsse. Als isländischer Staatsangehöriger könne I.N. nach dem isländischen Auslieferungsgesetz nicht ausgeliefert werden.
55 Norwegen hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, das EWR-Abkommen enthalte keine Bestimmung, die Art. 21 AEUV gleichwertig sei. Die einschlägigen EWR-Bestimmungen seien die Art. 4, 28 und 36, aber es sei allein Sache des vorlegenden Gerichts, zu entscheiden, welche der Freiheiten, wenn überhaupt, zur Anwendung kämen, und es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass I.N. Dienstleistungsempfänger gewesen sei; auch dies sei eine Frage, die ein kroatisches Gericht zu entscheiden habe. Ebenso wenig könne die Richtlinie 2004/38 einschlägig sein. Auslieferungsersuchen würden darin nicht geregelt. Strafsachen fielen nicht unter das EWR-Abkommen.
56 Der Oberste Gerichtshof Norwegens habe den EFTA-Gerichtshof aufgefordert, seine Rechtsprechung im Urteil Jabbi (
57 In Bezug auf die erste Vorlagefrage vertritt Norwegen die Ansicht, das Übereinkommen über das Übergabeverfahren zwischen Island und Norwegen sei ein gewöhnlicher völkerrechtlicher Vertrag, der nicht Teil des EWR-Rechts sei und nicht in gleicher Weise wie der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl (
58 Im Urteil Petruhhin sei festgestellt worden, dass eine Ungleichbehandlung durch die Verhinderung von Straflosigkeit gerechtfertigt werden könne und die Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels geeignet sein müssten. Zu prüfen sei, ob es eine Maßnahme gebe, die die Ausübung der Freizügigkeit weniger einschränke, die Straflosigkeit aber ebenso wirksam verhindere wie die Auslieferung (
59 Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI erlaube dem nationalen Gericht die Einräumung eines derartigen Vorrangs. Das Übereinkommen über das Übergabeverfahren gestatte dies jedoch nicht, da es ein anderes Ziel und einen anderen Kontext habe sowie kein Ziel des gegenseitigen Vertrauens, das dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI (
60 Was die zweite Frage betreffe, so seien die Grundrechte Teil des EWR-Rechts (
61 Kroatien führt aus, dass die Art. 28 und 36 des EWR-Abkommens den Art. 45 und 56 AEUV entsprächen (
62 Da I.N. seine Freizügigkeitsrechte ausgeübt habe, falle seine Situation in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne von Art. 18 AEUV und des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (
63 Im Licht des Urteils Petruhhin (
64 Kroatien verweist auf das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (
65 Das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sehe die Einführung grundlegender Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen vor (Titel III „Polizei und Sicherheit“, Kapitel 2) vor, auf denen derzeit die Entwicklung der Rechtshilfe in Strafsachen beruhe. Der Schengen-Besitzstand umfasse auch das Schengener Informationssystem (
66 Demnach sei dem Informationsaustausch mit dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitze, der Vorrang einzuräumen, um diesem Mitgliedstaat die Möglichkeit zu geben, die Person im Rahmen seiner Zuständigkeit für außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets begangene Handlungen zu verfolgen und einen Haftbefehl im Einklang mit dem Übereinkommen über das Übergabeverfahren zu erlassen.
67 Schließlich sei der Grundsatz der Nichtzurückweisung und des Verbots, jemanden einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung auszusetzen, ein Grundprinzip des internationalen Flüchtlingsrechts. Sollte I.N. in Kroatien Asyl beantragen, würde dies nach Art. 43 Abs. 1 des kroatischen Asylgesetzes versagt, da von einem Mitgliedstaat des EWR internationaler Schutz gewährt worden sei.
68 Kroatien weist darauf hin, dass Island die Dublin‑III-Verordnung (
69 Obwohl es derzeit kein EWR-weites System für die gegenseitige Anerkennung von Asylentscheidungen gebe, sei der Rechtsrahmen durch das Gemeinsame Europäische Asylsystem festgelegt und seien die Asylbedingungen in den einzelnen Staaten einheitlich.
70 Die Kommission vertritt im Gegensatz zu Kroatien die Auffassung, dass Islands Status als Vertragspartei des EWR-Abkommens für die Entscheidung über den Rechtsstreit wichtiger sei als seine Mitgliedschaft im Schengen-Raum. Mit bestimmten Regelungen im EWR-Abkommen komme man zum gleichen Ergebnis wie im Urteil Petruhhin. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission eingeräumt, dass im Ausgangsverfahren bestimmte Teile des Petruhhin-Puzzles fehlten, wie etwa der Umstand, dass I.N. kein Unionsbürger sei; diese Teile könnten aber durch andere Bestimmungen des EWR-Abkommens ersetzt werden.
71 Ziel des EWR-Abkommens sei nach dessen Art. 1 „eine beständige und ausgewogene Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und die Einhaltung gleicher Regeln zu fördern, um einen homogenen Europäischen Wirtschaftsraum … zu schaffen“.
72 Die Kommission verweist auf die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2007 zur Aufnahme der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen (
73 Alle Rechte und Freiheiten der Richtlinie 2004/38 seien jedoch in das EWR-Recht übernommen worden. Unter bestimmten Bedingungen hätten EWR-Staatsangehörige das Recht, sich im EWR zu bewegen und sich bis zu drei Monate in einem EWR-Vertragsstaat aufzuhalten, ohne einer Diskriminierung ausgesetzt zu sein, auch wenn sie nicht erwerbstätig seien (
74 Nach Ansicht der Kommission beruht die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Petruhhin im Wesentlichen nicht auf dem abstrakten Begriff der Unionsbürgerschaft, sondern auf dem Freizügigkeitsrecht und auf Art. 18 AEUV. Ausgangspunkt dafür, dass im Urteil Pisciotti (
75 Es sei zweckmäßig, so die Kommission, das Urteil des Gerichtshofs O. und B. (
76 Die Kommission weist darauf hin, dass das EWR-Abkommen die „privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten“ hervorhebe, „welche auf Nachbarschaft, den traditionellen gemeinsamen Werten“ (
77 Daher sollte dem Ansatz im Urteil Petruhhin gefolgt werden, da den isländischen Behörden ein Rechtsinstrument zur Verfügung stehe, das dem Europäischen Haftbefehl ( IV. Analyse A. Ermittlung der Schlüsselelemente des Rechtsstreits in einem mehrschichtigen Rechtssystem
78 Vorauszuschicken ist, dass im Ausgangsverfahren sieben Rechtssysteme im Spiel sind: drei nationale Rechtssysteme, und zwar die von Island, Kroatien und Russland, und drei transnationale Rechtssysteme, nämlich die Europäische Union, der Europarat und der Europäische Wirtschaftsraum, sowie die weltweit geltenden Rechtsinstrumente des Völkerrechts, wie das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen (
79 Allerdings stellt sich im Ausgangsverfahren unmittelbar keine derartige Frage. So ist die supranationale Rechtsordnung, wie sie die Union kennzeichnet, als zusätzliche Verfassungsordnung weder hierarchisch höher oder niedriger als die des vorlegenden Gerichts (
80 Kurz gesagt, durch die Anordnung dieser Rechtssysteme – die zahlreichen Rechtsordnungen, die vorliegend den rechtlichen Rahmen bilden – ist jedes der Systeme interhierarchisch; sie bilden aber keine intrahierarchische Einheit.
81 Die erste Aufgabe des Gerichtshofs besteht also darin, die Rechtsregeln zu ermitteln, die es ihm ermöglichen, die Vorlagefragen im Rahmen des sogenannten mehrschichtigen Verbunds der europäischen Verfassungsgerichte (
82 Zwar gibt es im AEUV keine ausdrückliche Bestimmung, die Art. 6 EWR entspricht (
83 Die Schlüsselelemente für die Lösung des Rechtsstreits sind folgende: 1. der Umfang des Rechts auf Freizügigkeit und auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen sowie das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, das sowohl durch den AEUV (Art. 56 und 18) ( B. Feststellung der maßgeblichen Rechtsvorschriften 1. Freiheit der Inanspruchnahme von Dienstleistungen a) Art. 36 und Art. 4 des EWR-Abkommens
84 Für die Ermittlung der Rechtsvorschriften kann auf der Grundlage der dem Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen über die Tätigkeiten von I.N. bei der Einreise in das kroatische Hoheitsgebiet, nämlich das Unternehmen einer Urlaubsreise (siehe oben, Nr. 48), davon ausgegangen werden, dass er Empfänger von Dienstleistungen gemäß Art. 36 des EWR-Abkommens über den freien Dienstleistungsverkehr war. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Art. 36 des EWR-Abkommens „Art. 56 AEUV [entspricht]“, so dass eine Beschränkung von Art. 56 AEUV „grundsätzlich auch diesem Art. 36 zuwiderläuft“ (
85 Hervorzuheben ist, dass der EFTA-Gerichtshof das Urteil Cowan des Gerichtshofs (
86 Tatsächlich war die Beschränkung des Rechts von I.N. auf Inanspruchnahme touristischer Dienstleistungen weitaus schwerwiegender (Strafhaft zum Zwecke der Auslieferung während eines Urlaubs) als die Beschränkung, um die es im Urteil Cowan (
87 Wie die EFTA-Überwachungsbehörde in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, ist die Tatsache, dass die Beschränkung im Rahmen der Anwendung des Strafrechts stattgefunden hat, ohne Bedeutung (oben, Nr. 47), da der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Unterscheidung zwischen zivil‑, verwaltungs- oder strafrechtlichen Beschränkungen nicht bekannt ist. Hinzu kommt, dass bereits vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens feststand, dass strafrechtliche Vorschriften die Freizügigkeit beschränken können (
88 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es entgegen dem Vorbringen Norwegens in der mündlichen Verhandlung (oben, Nr. 55) nicht alleinige Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten ist, festzustellen, welche Freiheiten in einer bestimmten Rechtssache betroffen sind, und dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dessen Aufgabe ist, dem vorlegenden Gericht die für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits notwendigen Hinweise im Hinblick auf das Unionsrecht zu geben (
89 Für die Beantwortung der Vorlagefragen werde ich daher auf die Art. 36 und 4 des EWR-Abkommens abstellen (siehe unten, Nr. 124). b) Irrelevanz von Art. 21 AEUV für das Ausgangsverfahren
90 Nachdem die Art. 36 und 4 des EWR-Abkommens als die maßgeblichen Rechtsvorschriften festgestellt sind, kann die Diskussion, ob die den Unionsbürgern nach Art. 21 AEUV gewährten Rechte auf EWR-Staatsangehörige übertragbar sind, unbeschadet der Erörterung dieser Frage in den Erklärungen, beiseitegelassen werden (
91 Unabhängig davon, welche Stellung den Rechten gemäß Art. 21 AEUV nach EFTA-Recht zukommt, eine Frage, die demnächst vom EFTA-Gerichtshof erneut zu prüfen sein wird ( 2. Objektive Rechtfertigung a) Verhinderung von Straflosigkeit als eine objektive Rechtfertigung für die Beschränkung der Freiheit der Inanspruchnahme von Dienstleistungen
92 Das Recht des freien Verkehrs von Tourismusdienstleistungen unterliegt einer objektiven Rechtfertigung nach EWR-Recht (
93 Erst an dieser Stelle ist das Urteil Petruhhin (
94 Der Gerichtshof hat im Urteil Petruhhin festgestellt, dass das Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, straflos bleiben, „im Unionsrecht als legitim einzustufen [ist]“ (
95 Das zwingende Erfordernis der Homogenität zwischen dem EWR-Recht und dem Unionsrecht scheint zu erfordern, Kroatien zu ermächtigen, bei der Haft und der Auslieferung von I.N. auf die Gefahr von Straflosigkeit abzustellen. Da Beschränkungen der Freizügigkeit strafrechtlich begründet werden können, wäre es unlogisch, einem Mitgliedstaat zu verbieten, sich zur Rechtfertigung auf Erwägungen zu berufen, die gleichermaßen in der Anwendung des Strafrechts begründet sind.
96 Dies ist jedoch eine andere Frage, als festzustellen, ob unter den Gesamtumständen des Ausgangsverfahrens die bisherigen Handlungen der kroatischen Behörden nur dann „durch objektive Erwägungen gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden“ ( b) Die Nichtnormierung des gegenseitigen Vertrauens im EWR-Recht ist kein Hindernis für die Anwendung des Petruhhin-Ansatzes
97 Zunächst teile ich das Vorbringen Norwegens in der mündlichen Verhandlung, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, wie er sich seit dem Vertrag von Lissabon von 2007 in der Europäischen Union entwickelt hat, im EWR-Recht keine Anwendung findet. Ungeachtet des Sui-generis-Charakters des EWR-Rechtssystems und der Nähe der Beziehungen zwischen den EFTA- und EU-Mitgliedstaaten, die von der EFTA-Überwachungsbehörde beschrieben wurden (siehe oben, Nr. 44) sowie der Bestimmungen des EWR-Abkommens über die privilegierte Beziehung des EWR mit der Union, auf die die Kommission hingewiesen hat (siehe oben, Nr. 76), bleibt es bei der Tatsache, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in der Zeit vor dem Vertrag von Lissabon verhältnismäßig noch in den Kinderschuhen steckte (
98 Ich stimme jedoch nicht mit Norwegen überein, soweit es die Auffassung vertritt, dass der Umstand, dass der Gerichtshof im Urteil Petruhhin auf den Europäischen Haftbefehl als eine in die Freizügigkeit weniger eingreifende Alternative zurückgegriffen habe, zeige, dass der Gerichtshof damit habe feststellen wollen, dass der Rückgriff auf einen Europäischen Haftbefehl die alleinige akzeptable Alternative sei, auf die sich ein Angeklagter stützen könne, wenn sich ein Mitgliedstaat auf die Verhinderung von Straflosigkeit als Rechtfertigung für die Beschränkung der Freizügigkeit berufe.
99 Dies wird durch das Urteil Pisciotti bestätigt, in dem im Gegensatz zum Urteil Petruhhin hinsichtlich der gegenseitigen Zusammenarbeit nicht auf Bestimmungen des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl ( „Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass dem Informationsaustausch mit dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene hat, der Vorzug gegeben werden muss, um den Behörden dieses Mitgliedstaats gegebenenfalls die Möglichkeit zu geben, einen Europäischen Haftbefehl zu Verfolgungszwecken zu erlassen. Ein Mitgliedstaat, in den sich ein Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, begeben hat, ist daher im Fall eines Auslieferungsersuchens eines Drittstaats, mit dem der erstgenannte Mitgliedstaat ein Auslieferungsabkommen geschlossen hat, verpflichtet, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, zu informieren und ihm gegebenenfalls auf sein Ersuchen im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 den Unionsbürger zu übergeben, sofern dieser Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung dieser Person wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 48 und 50).“ (
100 Der Schwerpunkt des Urteils lag daher meiner Ansicht nach auf der Verfügbarkeit einer Alternative, die im gleichen oder ähnlichen Umfang wie die Auslieferung der Straflosigkeit entgegenwirkt. Ob die von Island bislang getroffenen Maßnahmen diese Anforderung erfüllen, werde ich nachstehend in den Nrn. 119 bis 123 prüfen. c) Gegenseitiges Vertrauen und das Gemeinsame Europäische Asylsystem
101 Ich erkenne zwar an, dass Kroatien gemäß der Vereinbarung über den Beitritt zur Europäischen Union nur zum Teil am Schengen-Besitzstand teilnimmt (siehe oben, Nr. 15) (
102 Die allgemeinen Parameter für die Teilnahme an der Dublin‑III-Verordnung, und zwar sowohl für Mitgliedstaaten als auch für Schengen-assoziierte Staaten wie Island, sind von Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache A.S. und Jafari ( „Das GEAS wurde in einem Kontext entwickelt, in dem davon auszugehen war, dass alle beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der auf dem Genfer Abkommen und dem Protokoll von 1967 sowie der EMRK beruhenden Rechte, und dass die Mitgliedstaaten einander daher insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die [Dublin‑II-Verordnung] erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem ‚forum shopping‘ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen. Diese Fragen berühren den Kern des Gedankens eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, und insbesondere des GEAS, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Einhaltung des Unionsrechts sowie insbesondere der Grundrechte durch andere Mitgliedstaaten beruht.“ (
103 Was Island betrifft, so hat die Europäische Gemeinschaft im Jahr 2001 ein Übereinkommen mit Island und Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (
104 Diese Faktoren in Verbindung mit der breiter angelegten Beteiligung Islands am Schengen-Besitzstand als Schengen-assoziierter Staat (
105 Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur auf das Vertrauen in die Achtung der Grundrechte der Asylsuchenden und die ordnungsgemäße Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention beschränkt (
106 Zwar hat der Gerichtshof die Wirkungsweise des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens bisher nur im Hinblick auf die Sicherung der Grundrechte von Asylsuchenden abgeschwächt (
107 Kroatien liegt also richtig mit seinem Vorbringen (vgl. oben, Nr. 68), dass davon ausgegangen werden muss, dass Island die unionsrechtlichen Bestimmungen über Asyl und internationalen Schutz einhält und dass alle Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten im Umgang mit I.N. Anwendung finden (
108 Hinzuzufügen ist, dass das gegenseitige Vertrauen, das Kroatien Island entgegenzubringen hat, in keiner Weise durch die Tatsache beeinflusst wird, dass I.N. die isländische Staatsangehörigkeit erworben hat. Erstens behielten die von Island ausgestellten Dokumente, mit denen I.N. der Flüchtlingsstatus verliehen wurde, ihre Gültigkeit, als er die kroatische Grenze überquerte. Zweitens war es I.N. sowohl nach kroatischem Recht (siehe oben, Nrn. 35 und 67) als auch nach der Dublin‑III-Verordnung (
109 Es ist richtig, dass es nach Art. 1 Buchst. c Unterabs. 3 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ein Grund für die Beendigung der Stellung als Flüchtling ist, wenn die betreffende Person „eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt“. Im Hinblick auf den Zweck des Abkommens kann die Beendigung durch den Erwerb einer Staatsangehörigkeit jedoch nur gelten, „wenn die Grundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr besteht und der Schutz daher nicht mehr notwendig oder gerechtfertigt ist“ (in möglichst großem Umfange die Ausübung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu sichern“ (
110 Schließlich würde den Grundrechten von I.N. nichts mehr zuwiderlaufen, als wenn der Schutz, den er dadurch erworben hat, dass Island die Dublin‑III-Verordnung angewandt und ihm die isländische Staatsangehörigkeit zuerkannt hat, aufgehoben würde. d) Maßgebliche Rechtsvorschriften zum Schutz der Grundrechte von I.N.
111 In Bezug auf die Grundrechte geht es I.N. darum, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sowie ein unfaires Verfahren zu vermeiden. Insoweit wird I.N. aufgrund des in der kroatischen Verfassung verankerten Verbots der Auslieferung von Staatsangehörigen anders behandelt als ein kroatischer Staatsangehöriger.
112 An dieser Stelle ist der Hinweis angebracht, dass das Ausgangsverfahren ein Beispiel darstellt für sich überschneidende Synergien konzentrischer Kreise, die die Reihe der in Rede stehenden völkerrechtlichen Rechtsinstrumente zusammenfassen, nämlich die EMRK, die Charta und das EWR-Abkommen, da die in Betracht kommenden materiellen Rechte in allen drei Rechtsinstrumenten gleichermaßen geschützt sind, auch wenn diese ansonsten als konkurrierend angesehen werden könnten. Das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ist Teil der gemeinsamen europäischen Verfassungskultur.
113 Es ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR festgestellt hat, dass „obwohl der EFTA-Gerichtshof die Auffassung vertreten hat, dass die Bestimmungen des EWR-Abkommens, um die Kohärenz zwischen dem EWR-Recht und dem Unionsrecht zu stärken, ‚im Licht der Grundrechte auszulegen sind‘“ (vgl. u. a. Urteil des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Yankuba Jabbi, E‑28/15 [2016], Rn. 81), das EWR-Abkommen weder die Charta der Grundrechte der Europäischen Union noch irgendeinen Verweis auf andere Rechtsinstrumente, wie etwa das Abkommen, beinhaltet“ (
114 Für das Ausgangsverfahren ist dies jedoch ganz einfach unerheblich, da die Pflicht der Gerichte der Vertragsstaaten, vor einer Auslieferung das Risiko, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, zu prüfen, in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK verankert ist (
115 Die Brücke zum EWR-Recht bildet die Tatsache, dass die EMRK eine seit langer Zeit geltende wichtige Quelle des EWR-Rechts darstellt (im ersten Erwägungsgrund heißt es, dass der EWR „auf Frieden, Demokratie und Menschenrechte“ errichtet wird), und dies erstreckt sich auf die Bindung der Vertragsparteien des EWR-Abkommens an die Grundrechte, sofern sie von EWR-Vorschriften abweichen (
116 Nach Unionsrecht, wie nach EMRK-Recht, gilt das Verbot der Auslieferung bei Bedingungen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zugunsten eines jeden, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit. Dies kommt in dem Wort „Niemand“ in Art. 19 Abs. 2 der Charta zum Ausdruck, und mit dieser Bestimmung werden die vom EGMR zu Art. 3 EMRK ausgearbeiteten Grundsätze in das Unionsrecht eingeführt (
117 Was das Verbot der Auslieferung zu einem unfairen Verfahren wegen systemischer Mängel unter Verletzung von Art. 47 der Charta betrifft, hat der Gerichtshof dieses bisher nur im innereuropäischen Kontext und dann auch nur im Rahmen des Europäischen Haftbefehls anerkannt (
118 Die Situation, in der sich I.N. befindet, unterliegt dem Anwendungsbereich der Charta auf zweierlei Weise: Erstens sind Beschränkungen der Freizügigkeit sowohl nach EWR-Recht als auch nach den Grundrechten der Union nur im Einklang mit den Grundrechten zulässig ( V. Maßgeblicher Sachverhalt und Beantwortung der Vorlagefragen
119 Die Vorlagefragen habe ich, wie oben in den Nrn. 7 bis 9 angegeben, auf der Grundlage der in Teil IV dargelegten Rechtsgrundsätze und des folgenden maßgeblichen Sachverhalts beantwortet.
120 Dem Wortlaut der zweiten Vorlagefrage zufolge hat Island um die Übergabe von I.N. „zum Zwecke der Strafverfolgung im Sinne des Auslieferungsersuchens“ ersucht. Durch die Antworten auf die in der mündlichen Verhandlung an Island gerichteten Fragen wurde jedoch geklärt, dass die Mitteilung der isländischen Botschaft vom 24. Juli 2019 in Berlin kein solches spezifisches Ersuchen enthielt (siehe oben, Nr. 53). Ferner hat der Bevollmächtigte Islands in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass Kroatien verpflichtet sei, die ihm vorliegenden Unterlagen Island zur Verfügung zu stellen, damit diese an die unabhängige Staatsanwaltschaft in Island weitergeleitet werden könnten, die dann die Strafverfolgung von I.N. in Island prüfen werde (siehe oben, Fn. 50). In den Akten finden sich jedoch keine Unterlagen darüber, wann genau und ob überhaupt Island dieses Ersuchen an Kroatien gestellt hat.
121 Es gibt auch keinen Hinweis auf eine Vorlage der Streitigkeit zwischen Kroatien und Island an den Gemeinsamen Ausschuss gemäß Art. 3 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (
122 Daher wäre es meiner Meinung nach verfrüht, wenn der Gerichtshof die zweite Frage bejahen und Kroatien verpflichten würde, auf der Grundlage des Übereinkommens über das Übergabeverfahren (
123 Meine Antwort auf die zweite Vorlagefrage bedeutet keineswegs, dass es den kroatischen Gerichten in irgendeiner Weise gestattet wäre, in Widerspruch zu der isländischen Asylentscheidung vom 11. Juni 2015 in Bezug auf I.N. zu handeln (auch wenn sich jede Beurteilung der Verhältnisse in Russland durch die kroatischen Gerichte auf die aktuellen Lage und nicht auf die im Jahr 2015 herrschende zu beziehen hat), und zwar aufgrund der Geltung der Verpflichtung zu gegenseitigem Vertrauen, die Island und Kroatien aufgrund ihrer Teilnahme am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem und insbesondere an der Dublin‑III-Verordnung erwächst ( VI. Ergebnis
124 Ich schlage daher vor, die Fragen des Vrhovni sud Hrvatska (Oberster Gerichtshof, Kroatien) wie folgt zu beantworten: 1. Unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen sind die Art. 4 und 36 des EWR-Abkommens dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der über die Auslieferung eines Staatsangehörigen eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union, aber Staatsangehöriger eines assoziierten Schengen-Staates ist, an einen Drittstaat entscheidet, verpflichtet ist, diesen assoziierten Schengen-Staat über das Auslieferungsersuchen zu informieren. Der Mitgliedstaat ist darüber hinaus verpflichtet, dem assoziierten Schengen-Staat alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen zu übermitteln, die dem assoziierten Schengen-Staat bei der Entscheidung über die Strafverfolgung des betreffenden Staatsangehörigen und das Ersuchen um seine Rückkehr helfen könnten. Darüber hinaus ist es den Behörden des Mitgliedstaats, einschließlich seiner Gerichte, aufgrund der Verpflichtung zu gegenseitigem Vertrauen, die dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, innewohnt, untersagt, auf andere Weise im Widerspruch zu einer Asylgewährung zu handeln, die dem Erwerb der Staatsangehörigkeit des betreffenden assoziierten Schengen-Staates vorausgeht. Dies gilt für die Beurteilung des Risikos, dass der Staatsangehörige des assoziierten Schengen-Staates zum Zeitpunkt des Verfahrens im Mitgliedstaat unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und eklatanter Rechtsverweigerung ausgesetzt sein würde, wenn er an den Drittstaat ausgeliefert werden würde. 2. In Fällen, in denen der assoziierte Schengen-Staat noch kein Auslieferungsersuchen gestellt hat, ist der Mitgliedstaat nicht verpflichtet, den Staatsangehörigen des assoziierten Schengen-Staates gemäß dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen aktiv auszuliefern. Falls ein Auslieferungsersuchen gestellt wird, werden die Gerichte des Mitgliedstaats zu entscheiden haben, ob das Auslieferungsersuchen nach den Gesamtumständen eine Garantie gegen Straflosigkeit bietet, die einer Auslieferung an den Drittstaat gleichwertig ist, wobei sie verpflichtet bleiben, im Einklang mit der vorherigen Gewährung von Asyl durch den assoziierten Schengen-Staat zu handeln.