Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.03.2020 – C-674/18
Generalanwalt Evgeni Tanchev · ECLI:EU:C:2020:180
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS EVGENI TANCHEV vom 5. März 2020 ( Verbundene Rechtssachen C‑674/18 und C‑675/18 EM gegen TMD Friction GmbH (C‑674/18) und FL gegen TMD Friction EsCo GmbH (C‑675/18) (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts [Deutschland]) „Vorlagen zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2001/23/EG – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen – Art. 3 und 5 – Richtlinie 2008/94/EG – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Art. 8 der Richtlinie 2008/94 – Zusatzversorgungsleistungen – Frage nach dem Übergang der Haftung für Zusatzversorgungsleistungen für Arbeitnehmer eines von einem zahlungsunfähigen Veräußerer übergegangenen Unternehmens auf den Erwerber“
1 Unter welchen Umständen kann – wenn überhaupt – in Fällen, in denen das Recht eines Mitgliedstaats Versorgungsleistungen, die von einer Einrichtung, die gemäß Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (
2 Dies ist im Kern die Frage, die sich aus den Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) (im Folgenden: vorlegendes Gericht) ergibt. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob bestimmte, nach deutschem Recht geltende Praktiken, die zu einer Kürzung der Zusatzversorgungsleistungen für Arbeitnehmer und ehemalige Arbeitnehmer führen und bei der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens zum Tragen kommen, mit der Richtlinie 2001/23 vereinbar sind und wie sich dies auf die Haftung des Erwerbers auswirkt.
3 Meines Erachtens gilt für diese Frage in erster Linie Art. 5 der Richtlinie 2001/23 als lex specialis. Zudem überschreitet unter den Umständen der Ausgangsverfahren die Rechtsprechung des Mitgliedstaats, die die Erwerber davor schützt, bestimmte Ansprüche von Arbeitnehmern eines zahlungsunfähigen Veräußerers erfüllen zu müssen, soweit es um Beschäftigungszeiten geht, die vor dem Übergang zurückgelegt wurden, den Ermessensspielraum, der den Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 zur Einschränkung der Rechte und Pflichten eingeräumt ist, die den Erwerbern durch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 auferlegt werden, wenn die betreffenden Ansprüche gegenüber dem Veräußerer nicht rechtlich bindend sind (
4 Selbst wenn die Haftungsbeschränkung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 wirksam ist, gelten jedoch zwei Vorbehalte.
5 Erstens muss der Mitgliedstaat von der durch Art. 5 Abs. 2 Buchst. a gewährten Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung mit dem Grad an Genauigkeit und Klarheit Gebrauch gemacht haben, der notwendig ist, um die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderliche Rechtssicherheit zu gewährleisten (
6 Zweitens ist es nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 erforderlich, dass das Recht des Mitgliedstaats einen Schutz gewährt, der dem der Richtlinie 2008/94 „zumindest gleichwertig“ ist. Dies ist anhand der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein ( I. Rechtsrahmen A. Unionsrecht
7 Art. 3 Abs. 1 und 4 sowie Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und Abs. 4 der Richtlinie 2001/23 lauten wie folgt: „Artikel 3 1. Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über. … 4. a) Sofern die Mitgliedstaaten nicht anderes vorsehen, gelten die Absätze 1 und 3 nicht für die Rechte der Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten. b) Die Mitgliedstaaten treffen auch dann, wenn sie gemäß Buchstabe a) nicht vorsehen, dass die Absätze 1 und 3 für die unter Buchstabe a) genannten Rechte gelten, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Übergangs bereits aus dem Betrieb des Veräußerers ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus den unter Buchstabe a) genannten Zusatzversorgungseinrichtungen. … Artikel 5 1. Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vorsehen, gelten die Artikel 3 und 4 nicht für Übergänge von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen, bei denen gegen den Veräußerer unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle (worunter auch ein von einer zuständigen Behörde ermächtigter Insolvenzverwalter verstanden werden kann) ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde. 2. Wenn die Artikel 3 und 4 für einen Übergang während eines Insolvenzverfahrens gegen den Veräußerer (unabhängig davon, ob dieses Verfahren zur Auflösung seines Vermögens eingeleitet wurde) gelten und dieses Verfahren unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle (worunter auch ein nach dem innerstaatlichen Recht bestimmter Insolvenzverwalter verstanden werden kann) steht, kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass a) ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 die vor dem Übergang bzw. vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fälligen Verbindlichkeiten des Veräußerers aufgrund von Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen nicht auf den Erwerber übergehen, sofern dieses Verfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats einen Schutz gewährt, der dem von der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers [ABl. 1980, L 283, S. 23] vorgesehenen Schutz zumindest gleichwertig ist, und/oder … 4. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Insolvenzverfahren nicht in missbräuchlicher Weise in Anspruch genommen werden, um den Arbeitnehmern die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte vorzuenthalten.“
8 In Art. 8 der Richtlinie 2008/94 heißt es: „Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit getroffen werden.“ B. Recht des Mitgliedstaats
9 § 613a („Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang“) Abs. 1 BGB bestimmt: „Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. …“
10 Aus den Vorlagebeschlüssen ergibt sich, dass das deutsche Recht nach § 613a Abs. 1 BGB den Grundsatz enthält, dass Ansprüche des vom Übergang auf den Erwerber betroffenen Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung bei einem Übergang des Betriebs erhalten bleiben. Nach der Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts beginnend mit einem Urteil vom 17. Januar 1980 und vorrangigen Bestimmungen des Insolvenzgesetzes, findet Art. 613a Abs. 1 jedoch insoweit keine Anwendung, als der Betriebsübernehmer nicht für den Teil der künftigen Betriebsrente haftet, der auf Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruht. Grundlage hierfür sei der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung. Bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens seien Schulden ausschließlich nach den einschlägigen Bestimmungen der Insolvenzordnung zu befriedigen.
11 § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) bestimmt, dass endgültig erworbene Ansprüche vom Träger der Insolvenzsicherung anerkannt werden müssen, während § 7 Abs. 2 Satz 6 vorsieht, dass der Träger der Insolvenzsicherung nicht verpflichtet ist, nach einer Insolvenzeröffnung eingetretene Veränderungen der Bemessungsgrundlage für die betriebliche Altersversorgung zu berücksichtigen.
12 § 14 BetrAVG („Träger der Insolvenzsicherung“) bestimmt, dass der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (im Folgenden: PSV) Träger der Insolvenzsicherung ist. Dem Vorlagebeschluss zufolge sieht dasselbe Gesetz vor, dass Ansprüche, die durch das Erreichen bestimmter, u. a. mit der Beschäftigungszeit verbundener Stichtage erworben wurden, durch den PSV garantiert werden (vgl. insbesondere §§ 1b und 30f BetrAVG). II. Sachverhalt der Ausgangsverfahren und Vorlagefragen Rechtssache C‑674/18, EM/TMD Friction GmbH
13 EM, der Kläger in der Rechtssache C‑674/18, geboren im Jahr 1980, war seit 1996 bei der Textar GmbH beschäftigt. Bei dieser galt eine Gesamtbetriebsvereinbarung, in der den Arbeitnehmern unter anderem eine betriebliche Altersrente zugesagt wurde. Nach der Versorgungsordnung beträgt die Höhe der Altersrente für jedes Dienstjahr zwischen 0,2 vom Hundert bis 0,55 vom Hundert der vom Arbeitnehmer zu einem bestimmten Stichtag vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erzielten monatlichen Bruttovergütung.
14 Das Arbeitsverhältnis von EM ging in der Folgezeit auf die spätere TMD Friction GmbH über. Über deren Vermögen wurde am 1. März 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im April 2009 ging der – auch nach Insolvenzeröffnung fortgeführte – Betrieb der TMD Friction GmbH aufgrund einer Veräußerung durch den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter auf die Beklagte über (
15 Der PSV – der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung für die betriebliche Altersversorgung – teilte EM mit, dass er zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund seines Lebensalters (29 Jahre) noch keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben habe und nach den deutschen Rechtsvorschriften bei Eintritt eines Versorgungsfalls (etwa bei Erreichung des Ruhestandsalters) keine Leistungen vom PSV erhalten werde.
16 EM hat im Ausgangsverfahren geltend gemacht, die Beklagte müsse ihm künftig bei Eintritt eines Versorgungsfalls (z. B. bei Erreichung des Ruhestandsalters) eine betriebliche Altersrente gewähren, deren Höhe auch die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Beschäftigungszeiten erfasse.
17 Die TMD Friction GmbH hat vor dem vorlegenden Gericht die Auffassung vertreten, dass der Erwerber bei einem Unternehmensübergang nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Veräußerers nur für den Teil der betrieblichen Altersrente hafte, der auf den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Zeiten der Betriebszugehörigkeit beruhe.
18 Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Erlaubt Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/23 bei einem Betriebsübergang nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsveräußerers im nationalen Recht, welches grundsätzlich die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/23 auch für die Rechte der Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen bei einem Betriebsübergang anordnet, eine Einschränkung dahin gehend, dass der Erwerber nicht für Anwartschaften haftet, die auf Beschäftigungszeiten vor der Insolvenzeröffnung beruhen? 2. Für den Fall, dass die erste Vorlagefrage bejaht wird: Richten sich die nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2001/23 notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen bei einem Betriebsübergang nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsveräußerers nach dem von Art. 8 der Richtlinie 2008/94 geforderten Schutzniveau? 3. Falls die zweite Vorlagefrage verneint wird: Ist Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen getroffen sind, wenn das nationale Recht vorsieht, dass – die Verpflichtung, dem vom Betriebsübergang in der Insolvenz erfassten Arbeitnehmer aus der betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung künftig eine Leistung bei Alter zu gewähren, grundsätzlich auf den Betriebserwerber übergeht, – der Betriebserwerber für künftige Versorgungsansprüche in dem Umfang haftet, in dem diese auf die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Zeiten der Betriebszugehörigkeit beruhen, – nach nationalem Recht bestimmte Träger der Insolvenzsicherung in diesem Fall für den vor der Insolvenzeröffnung erworbenen Teil der künftigen Versorgungsansprüche nicht einzutreten hat und – der Arbeitnehmer den Wert des vor der Insolvenzeröffnung erworbenen Teils seines künftigen Versorgungsanspruchs im Insolvenzverfahren des Veräußerers geltend machen kann? 4. Ist, wenn das nationale Recht die Anwendung der Art. 3 und 4 der Richtlinie 2001/23 im Fall eines Betriebsübergangs auch während eines Insolvenzverfahrens anordnet, Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 auf Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen anwendbar, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar bereits entstanden sind, jedoch erst bei Eintritt des Versorgungsfalls und damit erst zu einem späteren Zeitpunkt zu Leistungsansprüchen der Arbeitnehmer führen? 5. Falls die zweite oder die vierte Vorlagefrage bejaht werden: Erfasst das nach Art. 8 der Richtlinie 2008/94 von den Mitgliedstaaten zu gewährende Mindestschutzniveau auch die Verpflichtung zur Absicherung von Versorgungsanwartschaften, die bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht noch nicht gesetzlich unverfallbar waren und die überhaupt nur deshalb gesetzlich unverfallbar werden, weil das Arbeitsverhältnis nicht im Zusammenhang mit der Insolvenz beendet wird? 6. Falls die fünfte Vorlagefrage bejaht wird: Unter welchen Umständen können die durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erlittenen Verluste des ehemaligen Arbeitnehmers bei den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden und damit die Mitgliedstaaten verpflichten, hiergegen einen Mindestschutz nach Art. 8 der Richtlinie 2008/94 zu gewährleisten, obwohl der Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Leistungen erhalten wird, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben werden? 7. Falls die fünfte Vorlagefrage bejaht wird: Wird ein nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2001/23 oder Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 erforderlicher – Art. 8 der Richtlinie 2008/94 gleichwertiger – Schutz für Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer auch dann gewährt, wenn sich dieser nicht aus dem nationalen Recht, sondern nur aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94 ergibt? 8. Falls die siebte Vorlagefrage bejaht wird: Entfaltet Art. 8 der Richtlinie 2008/94 auch dann unmittelbare Wirkung, so dass er von einem einzelnen Arbeitnehmer vor dem nationalen Gericht geltend gemacht werden kann, wenn dieser zwar mindestens die Hälfte der Leistungen erhält, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben, seine durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erlittenen Verluste aber dennoch als unverhältnismäßig anzusehen sind? 9. Falls die achte Vorlagefrage bejaht wird: Ist eine privatrechtlich organisierte Einrichtung, die von dem Mitgliedstaat – für die Arbeitgeber verpflichtend – als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung bestimmt ist, der staatlichen Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt sowie die für die Insolvenzsicherung erforderlichen Beiträge kraft öffentlichen Rechts von den Arbeitgebern erhebt und wie eine Behörde die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung durch Verwaltungsakt herstellen kann, eine öffentliche Stelle des Mitgliedstaats? Rechtssache C‑675/18, FL/TMD Friction EsCo GmbH
19 Der Fall FL unterscheidet sich nach dem Vorlagebeschluss allein dadurch vom Fall EM, dass der Rentenanspruch von FL bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverfallbar war.
20 FL, geboren 1950, war seit 1968 bei der Textar GmbH beschäftigt. Bei dieser galt eine Gesamtbetriebsvereinbarung, in der den Arbeitnehmern u. a. eine betriebliche Altersrente zugesagt wurde. Nach der Versorgungsordnung beträgt die Höhe der Altersrente für jedes Dienstjahr 0,5 vom Hundert der vom Arbeitnehmer zu einem bestimmten Stichtag vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erzielten monatlichen Bruttovergütung.
21 Das Arbeitsverhältnis von FL ging in der Folgezeit auf die TMD Friction GmbH über. Über deren Vermögen wurde am 1. März 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im April 2009 ging der – auch nach Insolvenzeröffnung fortgeführte – Betrieb der TMD Friction GmbH aufgrund einer Veräußerung durch den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter auf die TMD Friction EsCo GmbH über.
22 FL erhält seit seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. August 2015 von der TMD Friction EsCo GmbH auf der Grundlage der Versorgungsordnung eine betriebliche Altersrente in Höhe von 145,03 Euro monatlich.
23 FL hat seit dem 1. August 2015 auch eine Altersrente in Höhe von 816,99 Euro monatlich vom PSV erhalten. Gemäß dem deutschen Recht legt der PSV bei deren Berechnung die monatliche Bruttovergütung des Antragstellers zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (1. März 2009) zugrunde.
24 FL hat vor dem vorlegenden Gericht geltend gemacht, die TMD Friction EsCo GmbH müsse ihm eine höhere Betriebsrente zahlen. Auf der Grundlage der für ihn geltenden Versorgungsordnung ergebe sich nach 45 anrechnungsfähigen Dienstjahren bei der TMD Friction EsCo GmbH bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen und einer vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis maßgebenden monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 4940,00 Euro eine betriebliche Altersrente in Höhe von 1115,50 Euro monatlich. Hiervon dürfe die TMD Friction EsCo GmbH nur die vom PSV erbrachte Leistung in Höhe von 816,99 Euro in Abzug bringen. Daher schulde sie ihm eine um 149,48 Euro monatlich höhere Rente (
25 Die TMD Friction EsCo GmbH hat geltend gemacht, dass bei einem Unternehmensübergang nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Veräußerers der Erwerber nur für den Teil der betrieblichen Altersversorgung hafte, der auf den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Beschäftigungszeiten beruhe.
26 Das vorlegende Gericht hat daher dieselben Vorlagefragen gestellt wie die oben in Nr. 18 genannten, mit der Ausnahme, dass es die oben in Nr. 18 genannten Vorlagefragen 3, 5 und 6 durch folgende Vorlagefragen ersetzt: 3. Falls die zweite Vorlagefrage verneint wird: Ist Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen getroffen sind, wenn das nationale Recht vorsieht, dass – die Verpflichtung, dem vom Betriebsübergang in der Insolvenz erfassten Arbeitnehmer aus der betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung künftig eine Leistung bei Alter zu gewähren, grundsätzlich auf den Betriebserwerber übergeht, – der Betriebserwerber für Versorgungsanwartschaften, deren Höhe sich unter anderem nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und des Arbeitsentgelts bei Eintritt des Versorgungsfalls bestimmt, in dem Umfang haftet, in dem diese auf die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Zeiten der Betriebszugehörigkeit beruhen, – der nach nationalem Recht bestimmte Träger der Insolvenzsicherung in diesem Fall für den vor der Insolvenzeröffnung erworbenen Teil der Versorgungsanwartschaft insoweit einzutreten hat, als dessen Höhe sich nach dem zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vom Arbeitnehmer bezogenen Arbeitsentgelt errechnet, und – weder der Erwerber noch der Träger der Insolvenzsicherung für die Steigerungen der Versorgungsanwartschaft haften, die durch zwar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattfindende Erhöhungen des Arbeitsentgelts, aber für vor diesem Zeitpunkt erbrachte Zeiten der Betriebszugehörigkeit erfolgen, – der Arbeitnehmer diese wertmäßige Differenz seiner Anwartschaft aber im Insolvenzverfahren des Veräußerers geltend machen kann? 5. Falls die zweite oder die vierte Vorlagefrage bejaht werden: Erfasst das nach Art. 8 der Richtlinie 2008/94 von den Mitgliedstaaten zu gewährende Mindestschutzniveau auch den Teil der zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung erworbenen Versorgungsanwartschaft, der nur deshalb entsteht, weil das Arbeitsverhältnis nicht im Zusammenhang mit der Insolvenz beendet wird? 6. Falls die fünfte Vorlagefrage bejaht wird: Unter welchen Umständen können die durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erlittenen Verluste des ehemaligen Arbeitnehmers bei den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden und damit die Mitgliedstaaten verpflichten, hiergegen einen Mindestschutz nach Art. 8 der Richtlinie 2008/94 zu gewährleisten, obwohl der ehemalige Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Leistungen erhalten wird, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben?
27 EM, FL, die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht und neben der TMD Friction GmbH und der TMD Friction EsCo GmbH (im Folgenden: die Beklagten) an der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2019 teilgenommen. III. Bewertung A. Prüfungsansatz
28 Zur Erläuterung meines Lösungsansatzes für die in den Ausgangsverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen möchte ich drei Gesichtspunkte ansprechen: 1. Gleichordnungsverhältnis der Ausgangsverfahren
29 Erstens sind die Fragen 8 und 9 unzulässig. In den Ausgangsverfahren geht es um die Auslegung der genannten unionsrechtlichen Richtlinien im Rahmen einer Rechtsstreitigkeit zwischen Privatpersonen, so dass die unmittelbare oder sonstige Wirkung dieser Richtlinien für die Entscheidung nicht von Bedeutung sein kann (
30 Der PSV ist jedoch kein Verfahrensbeteiligter, und die Fragen 8 und 9, deren Beantwortung sich auf dessen Interesse auswirken würde, gehen über die einer bloßen negativen Auswirkung auf die Rechte Dritter (
31 Somit kann die in Art. 8 der Richtlinie 2008/94 vorgesehene Mindestgarantie (verbunden sind, die sich für die Beklagten beispielsweise aus der Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 ergeben (
32 Da es sich bei den Ausgangsverfahren jeweils um eine Rechtsstreitigkeit zwischen zwei Privatpersonen im Gleichordnungsverhältnis handelt, ist das vorlegende Gericht verpflichtet, sämtliche nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anzuwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird ( 2. Keine Auslegung des nationalen Rechts
33 So nützlich die dem Gerichtshof übermittelte Darstellung des deutschen Insolvenz- und Rentenrechts als Hintergrundinformation auch sein mag, ist zweitens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt ist, nationale Vorschriften auszulegen oder zu beurteilen, ob ihre Auslegung durch die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats richtig ist ( 3. Kernanliegen des vorlegenden Gerichts und Umformulierung der Vorlagefragen
34 Drittens werde ich, um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, die meines Erachtens mit den Vorlagefragen geltend gemachten Kernanliegen ermitteln und diese Vorlagefragen umformulieren.
35 Es sind dreierlei Anliegen: (1) festzustellen, ob für das Ausgangsverfahren Art. 3 oder Art. 5 der Richtlinie 2001/23 gilt oder beide gelten, (2) festzustellen, ob nach der so ermittelten Vorschrift bei richtiger Auslegung unter den gegebenen Umständen die Haftung für die von EM und FL eingeklagten Leistungen auf die beklagten Erwerber übergeht, und (3) zu klären, welche Rolle Art. 8 der Richtlinie 2008/94 dabei spielt.
36 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens den nationalen Gerichten alle Hinweise geben, die er für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits für erforderlich hält, aber nur diese nationalen Gerichte sind befugt, festzustellen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer Vorschrift des Unionsrechts in dem bei den nationalen Gerichten anhängigen Rechtsstreit erfüllt sind, und die Folgen zu bestimmen, die sie für das von diesen Gerichten zu erlassende Urteil haben (
37 Zudem hat der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung der Art. 3 bis 5 der Richtlinie 2001/23 wiederholt darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof, um dem nationalen Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, die ihm vorgelegten Fragen möglicherweise umformulieren muss (
38 Demgemäß werde ich die ersten vier Fragen beiseitelassen, da sie auf der Annahme beruhen, dass Art. 3 der Richtlinie 2001/23 ihrem Art. 5 vorgeht, was weder in der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch in der Richtlinie 2001/23 selbst eine Stütze findet. Im Licht des ersten der drei genannten Anliegen (siehe oben, Nr. 35) kann die erste Frage wie folgt formuliert werden: 1. Wenn durch das Recht eines Mitgliedstaats die betrieblichen Zusatzversorgungsleistungen von Arbeitnehmern, für die ein Erwerber eines Unternehmens haftet, wegen der Insolvenz des Veräußerers beschränkt werden, gelten dann für die Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer gegenüber den Erwerbern in erster Linie Art. 5 der Richtlinie 2001/23 oder Art. 3 derselben Richtlinie oder beide Bestimmungen?
39 Die Ermittlung der maßgeblichen Rechtsvorschriften und einer etwaigen Hierarchie zwischen ihnen unterscheidet sich qualitativ von der Feststellung, ob der im Einzelfall zu prüfende Sachverhalt in deren sachlichen Anwendungsbereich fällt.
40 Wie nachstehend (Nrn. 44 bis 59) im Einzelnen erläutert, komme ich zu dem Ergebnis, dass für den Fall, dass die Insolvenzverfahren nicht in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 5 der Richtlinie 2001/23 fallen, andere in dieser Richtlinie enthaltene Bestimmungen, wie z. B. Art. 3 Abs. 4, nicht dahin ausgelegt werden können, dass sie diese Insolvenzverfahren erfassen, da Art. 5 der Richtlinie eine lex specialis darstellt.
41 Ich schlage daher vor, dass der Gerichtshof eine weitere Frage mit folgendem Inhalt beantwortet: 2. Fällt das in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Insolvenzverfahren in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2001/23?
42 Wie nachstehend erläutert (siehe Nrn. 61 bis 79), komme ich zu dem Ergebnis, dass die Ausgangsverfahren in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/23 fallen. Um dem zweiten der oben unter Nr. 35 genannten Anliegen Rechnung zu tragen, bedarf es jedoch einer dritten Frage. Verpflichtet unter den Umständen der Ausgangsverfahren einer der Unterabsätze von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/23 die Beklagten, die von EM und FL eingeklagten Versorgungsleistungen zu garantieren? Zu diesem Zweck ist eine dritte Frage zu stellen: 3. Erlaubt Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie 2001/23 unter den Umständen der Ausgangsverfahren aufgrund des Rechts des Mitgliedstaats eine Beschränkung dahin, dass ein Erwerber nicht für Zusatzversorgungsleistungen haftet, die auf vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgelegten Beschäftigungszeiten beruhen?
43 Schließlich möchte das vorlegende Gericht, wie in den Fragen 5 bis 7 zum Ausdruck kommt, mehr darüber wissen, welche Auswirkungen Art. 8 der Richtlinie 2008/94 auf die Auslegung der Richtlinie 2001/23 hat. Ich schlage daher folgende abschließende Frage vor: 4. Für den Fall, dass der Veräußerer einem Insolvenzverfahren unterliegt, welche Rolle spielt, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, unter den Umständen der Ausgangsverfahren Art. 8 der Richtlinie 80/987, wenn ein vom Übergang betroffener Arbeitnehmer gegenüber dem Erwerber Verpflichtungen in Bezug auf Versorgungsleistungen geltend macht? B. Beantwortung der umformulierten Fragen 1. Zur ersten Frage
44 Die umformulierte Frage 1 ist dahin zu beantworten, dass im Fall, dass das Recht eines Mitgliedstaats die betrieblichen Zusatzversorgungsleistungen von Arbeitnehmern, für die ein Erwerber eines Unternehmens haftet, aufgrund der Insolvenz des Veräußerers beschränkt, die Ansprüche dieser Arbeitnehmer gegenüber den Erwerbern nach Unionsrecht in erster Linie durch Art. 5 der Richtlinie 2001/23 geregelt werden.
45 Wie sich aus den Akten ergibt, wird die Kürzung der Versorgungsrechte vom Übergang betroffener Arbeitnehmer, die durch die auf den 17. Januar 1980 zurückgehende Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts eingeführt wurde, durch den Umstand der Insolvenz ausgelöst; dies ist der Anlass für die Bedenken des vorlegenden Gerichts. Die Kommission hat in ihren schriftlichen Erklärungen dargelegt, dass es die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, wodurch der Rechtsverlust der klagenden Arbeitnehmer verursacht wird.
46 Hervorzuheben ist, dass der durch die Richtlinie 2001/23 gewährte Schutz alle Rechte der Arbeitnehmer umfasst, sofern sie nicht von einer in der Richtlinie selbst ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme erfasst werden (die Rechte der Arbeitnehmer im Fall des Übergangs von Unternehmen zu schützen (
47 Den ersten vier Fragen scheint ein Missverständnis der Systematik der Richtlinie 2001/23 zugrunde zu liegen, da sie auf der Annahme beruhen, die Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts seit dem 17. Januar 1980, wonach Beschäftigungszeiten, die vor der Insolvenz zurückgelegt wurden, bei den übergegangenen betrieblichen Versorgungsleistungen für übergegangene Arbeitnehmer nicht zu berücksichtigen seien, halte sich innerhalb des Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten, der sich aus den Worten„Sofern die Mitgliedstaaten nicht anderes vorsehen“in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 ergebe, oder dass die Anforderungen von Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2001/23 einzuhalten seien.
48 Art. 5 der Richtlinie 2001/23 ist vielmehr, wie in den schriftlichen Erklärungen Deutschlands ausgeführt und von EM und FL unterstützt, die lex specialis (
49 Erstens folgt dies ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Art. 5. Dessen Verhältnis mit den Art. 3 und 4 beschränkt sich darauf, den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum einzuräumen, ob sie den durch die Art. 3 und 4 gewährten Schutz erweitern auf „Übergänge von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen, bei denen gegen den Veräußerer unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle … ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde“ (Art. 5 Abs. 1). Eine allgemein gehaltene Bezugnahme auf die Art. 3 und 4 der Richtlinie 2001/23 findet sich auch in Art. 5 Abs. 2 und der weiter gehenden Möglichkeit der Einschränkung des durch die Art. 3 und 4 gewährten Schutzes in Bezug auf „einen Übergang während eines Insolvenzverfahrens gegen den Veräußerer (unabhängig davon, ob dieses Verfahren zur Auflösung seines Vermögens eingeleitet wurde) … [, wenn] dieses Verfahren unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle (worunter auch ein nach dem innerstaatlichen Recht bestimmter Insolvenzverwalter verstanden werden kann) steht“ (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a).
50 Außerdem ist, wie der Vertreter von EM in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, Art. 5 dahin auszulegen, dass er davon abhalten soll, dass Insolvenzverfahren in missbräuchlicher Weise in Anspruch genommen werden, da die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2001/23 verpflichtet sind, Maßnahmen zur Verhinderung eines solchen Missbrauchs zu ergreifen. Eine Auslegung der Richtlinie in einer Weise, die es den Mitgliedstaaten freistellt, die Rechte der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit (Formen von) Insolvenzverfahren, die nicht unter Art. 5 der Richtlinie fallen, durch Bezugnahme auf eine andere Bestimmung der Richtlinie 2001/23 wie Art. 3 Abs. 4 einzuschränken, wäre mit diesem Ziel nicht vereinbar (
51 Nichts in ihrer Systematik, die auch als ihr innerer Zusammenhang bezeichnet werden kann (lex specialis zusätzlich.
52 Der siebte Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23 lässt erkennen, warum eine ausdrückliche Möglichkeit geschaffen wurde, dem Ermessen der Mitgliedstaaten in einem bestimmten Bereich Rechnung zu tragen. Darin heißt es u. a., dass die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (
53 Die von mir vertretene Auffassung wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2001/23 bestätigt.
54 Art. 5 der Richtlinie 2001/23 wurde Teil dieser Richtlinie infolge einer Änderung der Richtlinie 77/187 durch Art. 4a der Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 77/187 (
55 Die Einführung von speziellen Regelungen für Insolvenzen kommt im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 98/50 (Bestimmte Abweichungen von den allgemeinen Bestimmungen dieser Richtlinie sind im Fall von Übergängen zu gestatten, die im Rahmen von Verfahren wegen Zahlungsunfähigkeit erfolgen.“ (Hervorhebung nur hier).
56 Ferner heißt es im dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 98/50, deren Ziel sei die Überarbeitung der Richtlinie 77/187 u. a. „unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs“ (Besonderheit des Insolvenzrechts gerechtfertigt war (
57 Desgleichen hieß es im Kommissionsvorschlag, der die Grundlage für die Richtlinie 98/50 war (Bestimmte Abweichungen von den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie sind im Falle von Übergängen zu gestatten, die im Rahmen von vorläufigen Liquidationsverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit erfolgen.“ In der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses heißt es dazu: „Die im Richtlinienvorschlag enthaltenen neuen Bestimmungen über Fälle der Zahlungsunfähigkeit stellen sicherlich einen begrüßenswerten Versuch dar, eine gewisse Flexibilität in diesem Bereich einzuführen.“ (
58 Kurz gesagt, es gibt in der Gesetzgebungsgeschichte nichts, was darauf hindeutet, dass der den Mitgliedstaaten beim Übergang zahlungsunfähiger Unternehmen zu gewährende Spielraum bestehenden allgemeinen Regelungen über die in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/23 aufgezählten Leistungen untergeordnet werden sollte. Zu diesen gehören Leistungen bei Alter aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen, bei denen es sich um die Kategorie handelt, um die es in den Ausgangsverfahren geht. Hinzugefügt sei, dass es ganz einfach der rechtlichen Logik widerspräche, wenn ein und derselbe Sachverhalt durch zwei verschiedene Bestimmungen wie die Art. 3 und 5 der Richtlinie 2001/23 geregelt sein könnte.
59 Aus diesen Gründen schlage ich vor, die umformulierte Frage 1 wie oben unter Nr. 44 zu beantworten. 2. Zur zweiten Frage
60 Die zweite Frage ist dahin zu beantworten, dass das in der Vorlageentscheidung in Rede stehende Insolvenzverfahren nicht in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 fällt, sondern in den sachlichen Anwendungsbereich ihres Art. 5 Abs. 2 Buchst. a. a) Zur Antwort auf die Frage in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23
61 Die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Frage in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 zu verneinen ist, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 zeitlich vorgehende Rechtsprechung für die Feststellung der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 von grundlegender Bedeutung ist (Ausgestaltung“ des Verfahrens und dessen „Zielsetzung“ (
62 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass für die Frage, ob der Übergang eines Unternehmens unter die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 festgelegte Ausnahme fällt, es darauf ankommt, dass drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, nämlich dass gegen den Veräußerer ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes (Insolvenz‑)Verfahren eröffnet worden ist, dass dieses Verfahren zum Zweck der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet worden ist und dass es unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle steht (
63 Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung betont, mit dem in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Unternehmensübergang seien Arbeitsplätze gerettet und der Fortbestand und das Florieren des Unternehmens ermöglicht worden. In den schriftlichen Erklärungen Deutschlands heißt es, dass die deutschen Rechtsvorschriften in ihrer gegenwärtigen Fassung den Erhalt der Arbeitsplätze der Arbeitnehmer zum Ziel hätten; in der mündlichen Verhandlung ist zudem geltend gemacht worden, dass die Beschränkung der Haftung der Erwerber zahlungsunfähiger Unternehmen für Rentenverpflichtungen den Erwerb des übergehenden Unternehmens attraktiver mache. Der Preis des Unternehmens wäre andernfalls höher. Diese Gesichtspunkte werden auch im Vorlagebeschluss angesprochen.
64 Wie jedoch in den schriftlichen Erklärungen von EM hervorgehoben wird, ist es genau dieses Ziel, das in der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 ausgeschlossen wird. Die Voraussetzung, dass das Verfahren zum Zwecke der Auflösung des Vermögens eingeleitet wurde, ist nicht erfüllt, wenn es sich um ein Verfahren handelt, das die Fortführung der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens sicherstellen soll (
65 Meines Erachtens kann das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verfahren nicht anders gesehen werden als ein Verfahren, das auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Unternehmens oder der bestandsfähigen Unternehmenseinheiten gerichtet ist (
66 Äußerst bemerkenswert ist die Tatsache, dass das Verfahren lediglich vier Monate dauerte. Das Unternehmen wurde innerhalb dieses Zeitraums von einer Tochtergesellschaft der TMD-Gruppe auf eine andere übertragen, wobei das Unternehmen als laufendes Unternehmen erhalten blieb. Es ist unstreitig, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit unter derselben Adresse fortsetzte und dass für Veräußerer und Erwerber weiterhin derselbe Tarifvertrag Geltung besaß. Es gab offenbar keine Auflösungsanordnung irgendeiner Behörde.
67 Jedenfalls gilt: Wenn ein Insolvenzverfahren häufig zur Umstrukturierung genutzt wird, bezweckt es nicht die Auflösung eines Unternehmens (
68 Wäre die anzustellende Analyse damit zu Ende, wäre mein Entscheidungsvorschlag an den Gerichtshof, dass die Versorgungsleistungen sowohl des EM als auch des FL von den Beklagten so zu garantieren sind, als ob die Insolvenzverfahren nie stattgefunden hätten. Zusätzlich ist aber der den Mitgliedstaaten durch Art. 5 Abs. 2 Buchst. a eingeräumte Ermessensspielraum zu berücksichtigen, wie auch die Frage, inwiefern die bis zum 17. Januar 1980 zurückgehende Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts hierzu passt. b) Zur Antwort auf die Frage in Bezug auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/23
69 Erstens ist festzustellen, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b insoweit nicht einschlägig ist, als es offenbar keine Vereinbarung über „Änderungen der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer …, die den Fortbestand des Unternehmens, Betriebs oder Unternehmens- bzw. Betriebsteils sichern und dadurch der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen“, gibt.
70 Zweitens ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 bisher in viel geringerem Maße Gegenstand einer Prüfung durch den Gerichtshof gewesen als Art. 5 Abs. 1 (
71 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die „Grundvoraussetzung“, die Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 zugrunde liegt, „die Anwendung der Art. 3 und 4 der Richtlinie 2001/23 ist“ (
72 Sowohl der Wortlaut als auch die vorbereitenden Arbeiten zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. a zeigen, dass er eingefügt worden ist, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die von einem Veräußerer erworbenen Rechte und Pflichten nach eigenem Ermessen einzuschränken, insbesondere wenn das Verfahren nicht zum Zwecke der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eingeleitet wird.
73 Was die vorbereitenden Arbeiten betrifft, verweise ich auf die oben in den Nrn. 55 und 57 genannten Materialien. Den Mitgliedstaaten sollten „bestimmte Abweichungen“ nur erlaubt werden, um das Überleben zahlungsunfähiger Unternehmen sicherzustellen.
74 Die einleitenden Worte von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 lauten: „Wenn die Artikel 3 und 4 für einen Übergang während eines Insolvenzverfahrens gegen den Veräußerer (unabhängig davon, ob dieses Verfahren zur Auflösung seines Vermögens eingeleitet wurde) gelten …“.
75 Dieser Wortlaut kann nur so verstanden werden, dass für die Zwecke dieser Verfahren die Rechte und Pflichten, die aufgrund des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 auf die Erwerber übergehen, für alle Insolvenzverfahren Geltung besitzen, die nicht wie in den Ausgangsverfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet werden, da im Gegensatz zum Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 – der anfängt mit „Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vorsehen“ – für den Mitgliedstaat nicht die ausdrückliche Wahlmöglichkeit besteht, etwas anderes vorzusehen. Der einleitende Satz von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 „Wenn die Artikel 3 und 4 für einen Übergang während eines Insolvenzverfahrens gegen den Veräußerer … gelten“ bezieht sich nicht auf einen Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten, sondern auf die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Art. 3 und 4 der Richtlinie 2001/23, wie z. B. das Vorliegen eines „Übergangs“. Der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten kommt in den Buchst. a und b von Art. 5 Abs. 2 zum Tragen.
76 Diese Auslegung ist auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (
77 Ferner wird in den schriftlichen Erklärungen Deutschlands ausgeführt, das deutsche Recht enthalte zum Zwecke der Fortführung eines Unternehmens eine begrenzte Abweichung für vor der Insolvenzeröffnung erworbene Anwartschaften, wie dies nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 gestattet sei. Es seien genau die begrenzten Ausnahmen, die Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 erfasse.
78 Demzufolge kann die Entscheidung des vorlegenden Gerichts vom 17. Januar 1980 und seine anschließende Rechtsprechung als eine Inanspruchnahme der Ausnahme – hier für Insolvenzverfahren, die in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 fallen – angesehen werden. Die Tatsache, dass es vor der Einfügung von Art. 5 in die Richtlinie 2001/23 keine Ausnahmeregelung gab, ist unerheblich. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, spezifische Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien zu treffen, sofern die Maßnahmen rechtlich verbindlich sind (
79 Ich schlage daher vor, die umformulierte Frage 2 wie oben unter Nr. 60 zu beantworten. 3. Zur dritten Frage
80 Die Frage 3, wie sie oben umformuliert wurde, ist in dem Sinne zu beantworten, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 eine Einschränkung nach dem Recht eines Mitgliedstaats dahin zulässt, dass ein Erwerber nicht für Zusatzversorgungsleistungen haftet, die auf vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgelegten Beschäftigungszeiten beruhen, wenn die betreffenden Leistungen rechtlich bindend sind (
81 Die Ausführungen der TMD Friction GmbH in Bezug auf EM gehen eindeutig fehl, weil – worauf EM in seinen schriftlichen Erklärungen hinweist – zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs keine Versorgungsleistungen, wie nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 erforderlich, „fällig“ waren, da das Ereignis, das die Versorgungsleistungen auslöst, nämlich im Fall von EM das Erreichen des Ruhestandsalters, noch nicht eingetreten war.
82 Demgegenüber ist die Situation in Bezug auf FL komplexer, da er ein ehemaliger Arbeitnehmer ist. Zwar erreichte er das Ruhestandsalter nach der Insolvenzeröffnung (am 31. Juli 2015), doch heißt es in den Akten weiter, dass die Versorgungsleistungen von FL zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung „unverfallbar“ waren. Deshalb obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob FL zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gegenüber dem zahlungsunfähigen Veräußerer einen Anspruch auf die fraglichen Zusatzversorgungsleistungen in dem oben in Nr. 80 beschriebenen Sinne hatte. Wenn ja, steht die Befreiung des Erwerbers von der Haftung für ihre Zahlung im Einklang mit der Richtlinie 2001/23.
83 Das Wort „fällig“ lässt nur die Auslegung zu, dass dies den Zeitpunkt bezeichnet, zu dem der Arbeitnehmer Anspruch auf Altersversorgungsleistungen hat, z. B. durch den Eintritt des Ereignisses, das zu ihrem Bezug rechtfertigt. Die Annahme in den schriftlichen Erklärungen Deutschlands, dass die Verpflichtung für ein im Entstehen begriffenes Recht „fällig“ werde, wenn die wirtschaftliche Belastung für den Veräußerer entstehe (also vor Eintritt der Insolvenz), würde zu einer nicht praktikablen Situation im Hinblick auf die Verwertung der Vermögensgegenstände in der Insolvenz führen.
84 Abgesehen davon, dass diese Annahme nicht mit dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 im Einklang steht, ist sie auch nicht vereinbar mit der Rechtssicherheit und dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Regelung über die gleichmäßige Befriedigung der Gläubigerforderungen. Da EM noch nicht in den Ruhestand getreten ist, kann, wie EM in seinen schriftlichen Erklärungen darlegt, sein Verlust nur geschätzt werden, und zwar auf die nicht unerhebliche Summe von 430 Euro pro Monat bei einer geschätzten Betriebsrente von 1300 Euro pro Monat. Dies steht im Gegensatz zu der sehr präzisen Arithmetik zur Berechnung des Verlusts im Fall des FL, der mit 149,98 Euro berechnet worden ist.
85 Außerdem ist das Wort „fällig“ in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23, da es die Ansprüche der Arbeitnehmer nach der Richtlinie 2001/23 begrenzt, eng auszulegen (
86 Der Grundsatz der Rechtssicherheit verpflichtet das Gericht des Mitgliedstaats jedenfalls zu prüfen, ob die Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts, die auf den 17. Januar 1980 zurückgeht, als rechtswirksame Ausübung der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 vorgesehenen Beschränkung angesehen werden kann (
87 Der Gerichtshof hat kürzlich im Zusammenhang mit der Berechnung der Rentenleistungen bekräftigt, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit bei Vorschriften, die finanzielle Konsequenzen haben können, in besonderem Maß zu beachten ist, so dass die dem Einzelnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte hinreichend präzise, klar und vorhersehbar umgesetzt werden, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten genau kennen, sich darauf einstellen können und sie gegebenenfalls vor nationalen Gerichten geltend machen können (
88 Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit Abweichungen von Richtlinien, die die Rechte der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis betreffen, ebenfalls entschieden, dass die Mitgliedstaaten, „wenn ihnen das Unionsrecht die Befugnis einräumt, von manchen Bestimmungen einer Richtlinie abzuweichen, ihr Ermessen unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts ausüben müssen, zu denen der Grundsatz der Rechtssicherheit gehört. In dieser Hinsicht müssen Bestimmungen, die fakultative Abweichungen von den Grundsätzen einer Richtlinie erlauben, mit der Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die erforderlich sind, um den Erfordernissen dieses Grundsatzes zu genügen“ (
89 Die Akten legen nahe, und dies wurde vom Bevollmächtigten der Europäischen Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sich die von Deutschland ergriffenen aktiven Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2001/23 auf Art. 613a BGB konzentrierten. In der mündlichen Verhandlung ist der Eindruck erweckt worden, dass zwischen Art. 5 der Richtlinie 2001/23 und den in Deutschland erlassenen Insolvenzvorschriften kein Zusammenhang bestehe. Dies ist umso mehr ein Grund für das vorlegende Gericht, die Einhaltung der oben unter den Nrn. 87 und 88 dargelegten Grundsätze zu überprüfen.
90 Aus diesen Gründen schlage ich vor, die umformulierte Frage 3 wie oben unter Nr. 80 zu beantworten. 4. Zur vierten Frage
91 Frage 4 in der umformulierten Fassung ist dahin zu beantworten, dass die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 8 der Richtlinie 2008/94 gemäß nationalem Recht Voraussetzung für die Anwendung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 ist. Eine Kürzung der einem ehemaligen Arbeitnehmer gezahlten betrieblichen Altersversorgung wegen der Zahlungsunfähigkeit seines ehemaligen Arbeitgebers ist als offensichtlich unverhältnismäßig anzusehen, wenn der ehemalige Arbeitnehmer weniger als die Hälfte der sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergebenden Leistungen erhält oder infolge der Kürzung unterhalb der von Eurostat für den betreffenden Mitgliedstaat ermittelten Armutsgefährdungsgrenze lebt oder leben müsste, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
92 Der Stellung des Art. 8 der Richtlinie 2008/94 als eine Voraussetzung für die Verminderung der dem Erwerber durch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 auferlegten Pflichten ergibt sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 und dem Wort „sofern“.
93 Wie oben erläutert beschränkt sich die potenzielle Bedeutung des Art. 8 der Richtlinie 2008/94 auf FL, da Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 nur den Ausschluss von Verbindlichkeiten erlaubt, die vor dem Übergang bzw. vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens „fällig“ waren, mit der weiteren Maßgabe, dass das Recht des betreffenden Mitgliedstaats einen Schutz gewährt, der dem nach der Richtlinie 2008/94 „zumindest gleichwertig“ ist. Seit dem Urteil in der Rechtssache Robins u. a. (
94 Wichtig ist, dass der Grundsatz in der Rechtssache Robins u. a., der oben beschrieben wurde, im Licht der Entscheidung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache Pensions-Sicherungs-Verein fortentwickelt wurde. Der Gerichtshof hat festgestellt: „Art. 8 der Richtlinie 2008/94 [ist] dahin auszulegen, dass eine wegen der Zahlungsunfähigkeit seiner ehemaligen Arbeitgeberin erfolgte Kürzung der einem ehemaligen Arbeitnehmer gezahlten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen wird, obwohl der Betroffene mindestens die Hälfte der sich aus seinen erworbenen Rechten ergebenden Leistungen erhält, wenn dieser ehemalige Arbeitnehmer wegen dieser Kürzung bereits unterhalb der von Eurostat für den betreffenden Mitgliedstaat ermittelten Armutsgefährdungsschwelle lebt oder künftig leben müsste.“ (
95 Dies ist zwar eine Frage, die vom Gericht des Mitgliedstaats zu prüfen ist. Da aber FL nur eine Zusatzrente verlangt, die 149,48 Euro höher ist als das, was er erhält, scheint diese Schwelle erreicht zu sein, insbesondere wenn es in den schriftlichen Erklärungen des FL heißt, dass dies ein Verlust von nur 12,8 % darstelle. Darüber hinaus wird das Vorbringen von FL in seinen schriftlichen Erklärungen, wonach Zugeständnisse, die Arbeitnehmer wie FL gemacht hätten, um die Fortführung des Unternehmens sicherzustellen, bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen seien, in der Rechtsprechung nicht anerkannt.
96 Ich möchte jedoch betonen, dass die in Art. 8 der Richtlinie 2008/94 enthaltene Verpflichtung eine essenzielle Mindestgarantie für den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers darstellt (dritter Erwägungsgrund). Art. 8 bindet die Mitgliedstaaten unabhängig von den von den Mitgliedstaaten für Erwerber von Unternehmen getroffenen Regelungen hinsichtlich des allgemeinen Gegenstands des Übergangs von Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene gemäß Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 sowie der den Mitgliedstaaten in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b auferlegten Mindestverpflichtungen in Bezug auf diese Leistungen im Allgemeinen.
97 Zusammenfassend ist festzustellen: Art. 8 der Richtlinie 2008/94 stellt eine Rückfallgarantie dar, mit der die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, „Arbeitnehmern … den in dieser Bestimmung geforderten Mindestschutz zu garantieren“ (
98 Die umformulierte Frage 4 sollte wie oben unter Nr. 91 vorgeschlagen beantwortet werden. IV. Ergebnis
99 Ich schlage daher vor, die Fragen in ihrer umformulierten Fassung wie folgt zu beantworten: 1. Werden durch das Recht eines Mitgliedstaats die betrieblichen Zusatzversorgungsleistungen von Arbeitnehmern, für die ein Erwerber eines Unternehmens haftet, aufgrund der Insolvenz des Veräußerers beschränkt, so werden die Ansprüche dieser Arbeitnehmer gegenüber dem Erwerber in erster Linie durch Art. 5 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen geregelt. 2. Das in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Insolvenzverfahren fällt in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23. 3. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 lässt eine Einschränkung nach dem Recht eines Mitgliedstaats dahin zu, dass ein Erwerber nicht für Zusatzversorgungsleistungen haftet, die auf vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgelegten Beschäftigungszeiten beruhen, wenn die betreffenden Leistungen rechtlich bindend sind, in dem Sinne, dass die betroffenen Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats berechtigt sind, vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats diese Ansprüche geltend zu machen, um die Zahlung der fraglichen Versorgungsleistungen durch den Veräußerer zu erlangen. Ob der Mitgliedstaat, wenn er das ihm durch Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 eingeräumte Ermessen im Wege der Rechtsprechung ausgeübt hat, dies mit der Genauigkeit und Klarheit getan hat, die zur Gewährleistung der Rechtssicherheit erforderlich sind, ist vom nationalen Gericht zu prüfen. 4. Die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gemäß nationalem Recht ist Voraussetzung für die Anwendung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23. Eine Kürzung der einem ehemaligen Arbeitnehmer gezahlten betrieblichen Altersversorgung wegen der Zahlungsunfähigkeit seines ehemaligen Arbeitgebers ist als offensichtlich unverhältnismäßig anzusehen, wenn der ehemalige Arbeitnehmer weniger als die Hälfte der sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergebenden Leistungen erhält oder infolge der Kürzung unterhalb der von Eurostat für den betreffenden Mitgliedstaat ermittelten Armutsgefährdungsgrenze lebt oder leben müsste, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.