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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.11.2020 – C-585/19

Generalanwalt Giovanni Pitruzzella · ECLI:EU:C:2020:899

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GIOVANNI PITRUZZELLA vom 11. November 2020 ( Rechtssache C‑585/19 Academia de Studii Economice din Bucureşti gegen Organismul Intermediar pentru Programul Operaţional Capital Uman – Ministerul Educaţiei Naţionale (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bucureşti [Landgericht Bukarest, Rumänien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2003/88 – Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsverträgen – Arbeitszeit und Ruhezeiten – Höchstgrenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit – Anwendung pro Arbeitnehmer oder pro Vertrag“

1 Gelten die von der Richtlinie 2003/88 (

2 Diese Rechtsfragen sind im Wesentlichen der Hintergrund der vorliegenden Rechtssache, die dem Gerichtshof zum ersten Mal Gelegenheit gibt, die Auslegung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 zu präzisieren, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten unter diesem Blickwinkel unterschiedlich angewandt werden. I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

3 Die Erwägungsgründe 1, 4, 5 und 11 der Richtlinie 2003/88 lauten: „(1) Die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [(ABl. 1993, L 307, S. 18)], die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung im Hinblick auf tägliche Ruhezeiten, Ruhepausen, wöchentliche Ruhezeiten, wöchentliche Höchstarbeitszeit, Jahresurlaub sowie Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit und des Arbeitsrhythmus enthält, ist in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich deshalb, die genannten Bestimmungen zu kodifizieren. … (4) Die Verbesserung von Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit stellen Zielsetzungen dar, die keinen rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden dürfen. (5) Alle Arbeitnehmer sollten angemessene Ruhezeiten erhalten. Der Begriff ‚Ruhezeit‘ muss in Zeiteinheiten ausgedrückt werden, d. h. in Tagen, Stunden und/oder Teilen davon. Arbeitnehmern in der Gemeinschaft müssen Mindestruhezeiten – je Tag, Woche und Jahr – sowie angemessene Ruhepausen zugestanden werden. In diesem Zusammenhang muss auch eine wöchentliche Höchstarbeitszeit festgelegt werden. … (11) Die Arbeitsbedingungen können die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen. Die Gestaltung der Arbeit nach einem bestimmten Rhythmus muss dem allgemeinen Grundsatz Rechnung tragen, dass die Arbeitsgestaltung dem Menschen angepasst sein muss.“

4 Art. 1 der Richtlinie 2003/88 sieht Folgendes vor: „(1) Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung. (2) Gegenstand dieser Richtlinie sind a) die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, der Mindestjahresurlaub, die Ruhepausen und die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie b) bestimmte Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus. (3) Diese Richtlinie gilt unbeschadet ihrer Artikel 14, 17, 18 und 19 für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG. …“

5 In Art. 2 der Richtlinie 2003/88 heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie sind: 1. Arbeitszeit: jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt; 2. Ruhezeit: jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit; …“

6 Art. 3 („Tägliche Ruhezeit“) der Richtlinie 2003/88 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird.“

7 Art. 6 („Wöchentliche Höchstarbeitszeit“) der Richtlinie 2003/88 lautet: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer: a) die wöchentliche Arbeitszeit durch innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt wird; b) die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet.“

8 In Art. 17 („Abweichungen“) der Richtlinie 2003/88 heißt es: „(1) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer können die Mitgliedstaaten von den Artikeln 3 bis 6, 8 und 16 abweichen, wenn die Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann, und zwar insbesondere in Bezug auf nachstehende Arbeitnehmer: a) leitende Angestellte oder sonstige Personen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis; b) Arbeitskräfte, die Familienangehörige sind; c) Arbeitnehmer, die im liturgischen Bereich von Kirchen oder Religionsgemeinschaften beschäftigt sind. …“

9 Art. 22 („Sonstige Bestimmungen“) der Richtlinie 2003/88 sieht Folgendes vor: „(1) Es ist einem Mitgliedstaat freigestellt, Artikel 6 nicht anzuwenden, wenn er die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer einhält und mit den erforderlichen Maßnahmen dafür sorgt, dass a) kein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer verlangt, im Durchschnitt des in Artikel 16 Buchstabe b) genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentagezeitraums zu arbeiten, es sei denn der Arbeitnehmer hat sich hierzu bereit erklärt; b) keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen, dass er nicht bereit ist, eine solche Arbeit zu leisten; c) der Arbeitgeber aktuelle Listen über alle Arbeitnehmer führt, die eine solche Arbeit leisten; d) die Listen den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, die aus Gründen der Sicherheit und/oder des Schutzes der Gesundheit der Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit unterbinden oder einschränken können; e) der Arbeitgeber die zuständigen Behörden auf Ersuchen darüber unterrichtet, welche Arbeitnehmer sich dazu bereit erklärt haben, im Durchschnitt des in Artikel 16 Buchstabe b) genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentagezeitraums zu arbeiten. … (3) Sofern die Mitgliedstaaten von den in diesem Artikel genannten Möglichkeiten Gebrauch machen, setzen sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.“ B. Rumänisches Recht

10 Die Art. 111, 112, 114 und 135 der Legea nr. 53/2003 privind Codul muncii (Gesetz Nr. 53/2003 vom 24. Januar 2003 über das Arbeitsgesetzbuch) sehen Folgendes vor: „Art. 111: Arbeitszeit ist jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den Bestimmungen seines Arbeitsvertrags, des anwendbaren Tarifvertrags und/oder der geltenden Rechtsvorschriften arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Art. 112 Abs. 1: Für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beträgt die Regelarbeitszeit 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche. … Art. 114 Abs. 1: Die gesetzliche Höchstarbeitszeit darf 48 Stunden pro Woche einschließlich der Überstunden nicht überschreiten. … Art. 135 Abs. 1: Die Arbeitnehmer haben zwischen zwei Arbeitstagen Anspruch auf eine Ruhezeit, die nicht weniger als 12 zusammenhängende Stunden betragen darf.“ II. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11 Die Academia de Studii Economice din București (Akademie für wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge Bukarest, Rumänien, im Folgenden: ASE), eine rumänische Hochschule, erhielt eine nicht rückzahlbare europäische Finanzierung des Europäischen Sozialfonds, die von den rumänischen Behörden gewährt worden war, nämlich vom Organismul Intermediar pentru Programul Operațional Capital Uman – Ministerul Educației Naționale (Zwischengeschaltete Stelle für das operationelle Programm „Humankapital“ – Ministerium für Bildung, Rumänien, im Folgenden: OI POCU MEN) zur Durchführung des Projekts POSDRU/89/1.5/S/59184 (Sektorielles Operationelles Programm Personalentwicklung) mit dem Titel „Leistung und Exzellenz in der Postdoktoranden-Forschung in den Wirtschaftswissenschaften in Rumänien“, im Folgenden: Projekt).

12 Am 4. Juni 2018 stellte der OI POCU MEN in einem Bericht über die Feststellung von Finanzverstößen fest, dass ein Teil der Gehaltskosten betreffend die Experten des Teams für die Durchführung des Projekts nicht erstattungsfähig sei, da diese Beschäftigten zwischen Oktober 2012 und Januar 2013 an einigen Tagen eine Gesamtzahl von vertraglich festgelegten Stunden erklärt hätten, die über der in den Anweisungen des OI POCU MEN gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 festgelegten Obergrenze von 13 Arbeitsstunden pro Tag lägen.

13 Die als nicht erstattungsfähig angesehenen Kosten von 13808 RON (2904 Euro) entsprechen den Gehaltskosten (Nettogehalt, Steuer, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) betreffend die Beschäftigten des Teams für die Durchführung des Projekts.

14 Aus den Akten des Ausgangsverfahrens geht, wie das vorlegende Gericht ausführt, hervor, dass die Experten mit mehreren Arbeitsverträgen vom selben Arbeitgeber, der ASE, eingestellt wurden. Sie scheinen von dieser Einrichtung als Arbeitnehmer auf der Grundlage eines unbefristeten Individualvertrags für 40 Stunden pro Woche in Vollzeit eingestellt worden zu sein, aber auch einen oder mehrere befristete individuelle Teilzeitarbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber geschlossen zu haben. So verzeichneten diese Arbeitnehmer an einigen Tagen eine Gesamtzahl von Arbeitsstunden zwischen 14 und 16 Stunden pro Tag.

15 Eine Verwaltungsbeschwerde der ASE gegen das Protokoll über die Feststellung von Verstößen wurde vom OI POCU MEN mit Entscheidung 1035/DDDZ/02.08.2018 zurückgewiesen, deren Aufhebung Gegenstand des beim vorlegenden Gericht, dem Tribunalul Bucureşti (Landgericht Bukarest, Rumänien), anhängigen Rechtsstreits ist.

16 Diese Entscheidung stützt sich u. a. auf das Argument, dass die in Art. 3 der Richtlinie 2003/88 vorgesehene Grenze (13 tägliche Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer) nicht für jeden einzelnen Arbeitsvertrag gelte, sondern für den Arbeitnehmer unabhängig von der Anzahl der geschlossenen Verträge.

17 Das vorlegende Gericht führt aus, dass die für nicht erstattungsfähig erklärten Beträge den Ausgaben für Gehälter einiger Experten entsprächen, die zwischen Oktober 2012 und Januar 2013 an bestimmten Tagen, zusätzlich zur Regelarbeitszeit, d. h. 8 Stunden pro Tag, weitere im Projekt und in anderen Projekten oder für andere Tätigkeiten geleistete Arbeitsstunden angesammelt hätten. Die Gesamtzahl der von diesen Personen geleisteten Arbeitsstunden pro Tag habe die Grenze von 13 Stunden pro Tag überschritten, die in den Anweisungen der Projektverwaltungsbehörde, die nach Ansicht des OI POCU MEN im Einklang mit den Art. 3 und 6 der Richtlinie 2003/88 erteilt worden seien, festgelegt worden sei.

18 Unter diesen Umständen hat das Tribunalul Bucureşti (Landgericht Bukarest) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist unter dem Begriff „Arbeitszeit“, wie er in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 definiert ist, „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer … arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“, auf der Grundlage eines einzigen (Vollzeit‑)Vertrags oder auf der Grundlage aller von diesem Arbeitnehmer geschlossenen (Arbeits‑)Verträge zu verstehen? Sind die an die Mitgliedstaaten gestellten Anforderungen aus Art. 3 der Richtlinie 2003/88 (die Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird) und aus Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 (die Festlegung der Höchstgrenze für die durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche auf 48 Stunden einschließlich der Überstunden) dahin auszulegen, dass sie Grenzen für einen einzigen Vertrag oder für alle Verträge mit demselben Arbeitgeber oder mit verschiedenen Arbeitgebern festlegen? Kann sich in dem Fall, dass die Antworten auf die erste und die zweite Frage eine Auslegung enthalten, die die Mitgliedstaaten daran hindert, auf nationaler Ebene vorzusehen, dass Art. 3 und Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 pro Vertrag angewandt werden, wenn es keine nationalen Rechtsvorschriften gibt, wonach sich die tägliche Mindestruhezeit und die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf den Arbeitnehmer beziehen (unabhängig davon, wie viele Arbeitsverträge mit demselben oder verschiedenen Arbeitgebern geschlossen werden), eine öffentliche Einrichtung eines Mitgliedstaats, die für Rechnung des Staates handelt, auf die unmittelbare Anwendung von Art. 3 und Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 berufen und den Arbeitgeber wegen Überschreitung der in der Richtlinie festgelegten Grenzen für die tägliche Ruhezeit und/oder für die wöchentliche Höchstarbeitszeit mit einer Sanktion belegen? III. Rechtliche Würdigung A. Vorbemerkungen 1. Zur Zulässigkeit

19 Die Kommission und einige der Beteiligten haben die Auffassung vertreten, dass die Vorlagefragen aus verschiedenen Gründen unzulässig seien, die im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst werden können: a) das Fehlen bestimmter tatsächlicher Gesichtspunkte für die Beurteilung, b) das Fehlen eines unmittelbaren Zusammenhangs derselben mit dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens. Außerdem haben mehrere Parteien geltend gemacht, dass einige Teile der Fragen teilweise unzulässig seien.

20 Die Vorlageentscheidung, die, wie gesagt, die fehlende Erstattungsfähigkeit bestimmter Ausgaben für die Finanzierung durch öffentliche Mittel und nicht unmittelbar die Berechnung der Anzahl der Arbeitsstunden für die Prüfung der Einhaltung der in der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Grenzen betrifft, hätte zwar in Bezug auf verschiedene tatsächliche Umstände vollständiger sein können. Sie liefert jedoch ein Mindestmaß an Informationen zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und führt die anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts an, so dass der Gegenstand dieser Rechtssache und allgemein die gestellten Fragen hinreichend verständlich sind.

21 Insbesondere führt die Vorlageentscheidung aus, dass der OI POCU MEN den Schuldtitel wegen Nichtbeachtung der Vorschriften über die Höchstzahl der täglichen Arbeitsstunden durch die ASE ausgestellt habe: Dies scheint mir ausreichend zu sein, um die Prüfung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 über die Beschränkungen der täglichen Arbeitszeit zu rechtfertigen. Es wird Sache des vorlegenden Gerichts sein, zu prüfen, ob der OI POCU MEN den streitigen Schuldtitel korrekt ausgestellt hat, aber der Gerichtshof ist grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, da die vorgelegten Fragen die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen. Der Gerichtshof hat nämlich jüngst bestätigt, dass „es allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt“ (

22 Im Licht dieser „Vermutung der Entscheidungserheblichkeit … kann [der Gerichtshof] die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind“ (

23 Hinsichtlich einiger Teile der Vorlagefragen, die der Gerichtshof für unzulässig erklären könnte, bleiben Zweifel. Ich beziehe mich insbesondere auf die Folgen der Nichteinhaltung der in Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit, die Gegenstand des zweiten Teils der zweiten Vorlagefrage ist. Aus dem im Vorabentscheidungsersuchen dargelegten Sachverhalt geht nämlich nichts zur Erheblichkeit der letztgenannten Bestimmung hervor, da der ASE nur die Überschreitung der Beschränkung der täglichen Arbeitszeit vorgeworfen wird. Die Würdigung, die ich in der Sache zu den mit der Einhaltung der Beschränkungen der Arbeitszeit verbundenen Zielen vornehmen werde, wird jedoch allgemeiner Natur sein und erfordert keine klare Trennung der mit den täglichen und wöchentlichen Beschränkungen verbundenen Fragen.

24 Dagegen halte ich den Teil der zweiten Vorlagefrage für unzulässig, der die Anwendung der Grenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit nach der Richtlinie 2003/88 auf Arbeitsverträge mit verschiedenen Arbeitgebern betrifft. Insoweit geht aus den Akten sowie aus den Erklärungen der ASE hervor, dass alle betreffenden Verträge, zumindest diejenigen, die mit den Experten geschlossen wurden, die Dozenten waren (um die es im Ausgangsverfahren geht), nur mit dieser Universität geschlossen wurden. Dieser Teil der zweiten Frage ist daher hypothetisch ( 2. Ziel der Richtlinie 2003/88 und Stellung des Arbeitnehmers im Schutzsystem des Unionsrechts

25 Der wahre Orientierungspunkt des Gerichtshofs bei der Beantwortung der im Bereich der Arbeitszeit gestellten Fragen ist der Schutzzweck der Richtlinie 2003/88, insbesondere unter Berücksichtigung der schwächeren Position des Arbeitnehmers im Vertragsverhältnis zum Arbeitgeber.

26 Ziel der Richtlinie 2003/88 ist es nämlich, Mindestvorschriften festzulegen, die dazu bestimmt sind, den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern, wobei dieses Ziel u. a. durch eine Angleichung der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften erreicht wird (

27 Dieses Streben ist ein Schlüsselelement bei der Gestaltung des europäischen Sozialrechts. Nachdem der Gesetzgeber auf der Grundlage von Art. 153 AEUV in der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 die allgemeinen Grundsätze für den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer festgelegt hatte, konkretisierte er diese Leitlinien mittels einer Reihe von Einzelrichtlinien. Dazu gehört die Richtlinie 2003/88, mit der die vorherige Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 kodifiziert wurde (

28 Für die Erreichung dieser Ziele legt die Richtlinie 2003/88 tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten sowie eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden einschließlich der Überstunden fest.

29 Über diese Bestimmungen wird Art. 31 der Charta der Grundrechte umgesetzt, der, nachdem er in Abs. 1 anerkennt, dass „[j]ede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer … das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen [hat]“, in Abs. 2 bestimmt, dass „[j]ede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer … das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub [hat]“. Dieses Recht steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Achtung der Menschenwürde, die in Titel I der Charta allgemein geschützt ist (

30 In einem kürzlich ergangenen Urteil der Großen Kammer hat der Gerichtshof zu den Quellen und der systematischen Stellung darauf hingewiesen, dass „das Recht eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten nicht nur eine Regel des Sozialrechts der Union ist, die besondere Bedeutung hat, sondern auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta, der nach Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zukommt, ausdrücklich verbürgt ist. Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88, insbesondere ihre Art. 3, 5 und 6, konkretisieren dieses Grundrecht und sind daher in dessen Licht auszulegen“ (

31 Er hat sodann festgestellt, dass „durch die Richtlinie 2003/88 Mindestvorschriften festgelegt werden sollen, die dazu bestimmt sind, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer durch eine Angleichung namentlich der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften zu verbessern“ (

32 In diesem Urteil hat er sodann die Stellung des Arbeitnehmers im Schutzsystem der Union bekräftigt: „[D]er Arbeitnehmer [ist] als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen …, so dass verhindert werden muss, dass der Arbeitgeber ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegen kann“ (

33 Aus den oben dargelegten Grundsätzen ergibt sich eine Reihe von Folgen: a) für die Auslegung der Richtlinie im Licht ihres Schutzzwecks, b) für die Möglichkeit des Arbeitnehmers, über die in ihr anerkannten Rechte zu entscheiden, c) für die Grenzen des Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie.

34 Erstens ergibt sich aus dem angeführten instrumentalen Zusammenhang zwischen der Richtlinie 2003/88 und den von der Charta anerkannten sozialen Grundrechten, dass die Auslegung der Richtlinie 2003/88 und die Bestimmung ihres Anwendungsbereichs die umfassende und tatsächliche Inanspruchnahme der von ihr den Arbeitnehmern zuerkannten subjektiven Rechte ermöglichen müssen, wobei jedes Hindernis zu beseitigen ist, das diese Inanspruchnahme tatsächlich begrenzen oder beeinträchtigen kann.

35 Eine Auslegung der Richtlinie 2003/88, die die kohärente Erreichung ihrer Ziele und den umfassenden und wirksamen Schutz der den Arbeitnehmern durch sie gewährten Rechte gestattet, umfasst daher die Bestimmung von spezifischen Verpflichtungen der an ihrer Umsetzung beteiligten Personen, die vermeiden können, dass das strukturelle Ungleichgewicht in der wirtschaftlichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die tatsächliche Inanspruchnahme der von der Richtlinie zuerkannten Rechte beeinträchtigt. Das bedeutet, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88, wie der Gerichtshof kürzlich festgestellt hat, nicht auf Kosten der Rechte, die dem Arbeitnehmer nach dieser Richtlinie zustehen, restriktiv ausgelegt werden dürfen (

36 Die zweite Folge dieser Auslegungslinie ist, dass der Arbeitnehmer nicht über die angeführten Rechte entscheiden kann.

37 Für die Rechte, die den Arbeitnehmern durch die Richtlinie 2003/88 verliehen werden, insbesondere das Recht auf die tägliche und wöchentliche Ruhezeit, das sich aus den Grenzen der täglichen und der wöchentlichen Arbeitszeit ergibt, ist aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit dem Primärrecht und den Grundrechten davon auszugehen, dass sie nicht zur Disposition der Arbeitnehmer stehen, da sie dem Schutz eines öffentlichen Interesses, dem Recht auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, dienen.

38 Das bedeutet, dass die angeführten Rechte nicht zu diesem Kern der Rechte rein vertraglicher Natur gehören, auf die der Arbeitnehmer gegen zusätzliche Vergütung oder andere Vorteile verzichten kann, sondern dass sie Teil des engeren Kerns von Grundrechten sind (

39 Daraus folgt, dass es nicht dem Willen des Arbeitnehmers überlassen werden kann, über solche Rechte zu entscheiden, die daher der nationale Gesetzgeber und schließlich der Arbeitgeber ohne jede Abweichungsmöglichkeit, außer den in der Richtlinie 2003/88 ausdrücklich vorgesehenen, anerkennen und gewährleisten müssen.

40 Eine Bestätigung dieser Auslegungslinie lässt sich wiederum aus der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs ableiten. Im angeführten Urteil CCOO heißt es nämlich, dass die Mitgliedstaaten „die erforderlichen Maßnahmen treffen [müssen], damit jedem Arbeitnehmer pro 24‑Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden … gewährt wird“, und sie verpflichtet sind, „für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eine Obergrenze von 48 Stunden vorzusehen, wobei ausdrücklich klargestellt ist, dass diese Obergrenze die Überstunden einschließt; von dieser Regel kann, abgesehen von dem … Fall von Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie, selbst bei Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers in keinem Fall abgewichen werden“ (

41 Ich komme damit zur dritten Folge, die sich aus den oben angeführten Grundsätzen ergibt, und zwar für die Grenzen des Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/88.

42 Die Mitgliedstaaten müssen zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit der Richtlinie 2003/88 die Beachtung dieser Mindestruhezeiten gewährleisten und jede Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit verhindern.

43 Die Art. 3 und 5 sowie Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 legen zwar nicht die konkreten Maßnahmen fest, mit denen die Mitgliedstaaten die Umsetzung der in ihnen vorgesehenen Rechte sicherstellen müssen. Wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, überlassen diese Bestimmungen es den Mitgliedstaaten, diese Maßnahmen zu ergreifen, indem sie die insoweit „erforderlichen Maßnahmen“ treffen.

44 Die Mitgliedstaaten verfügen daher zu diesem Zweck über einen gewissen Spielraum, aber sie müssen angesichts des von der Richtlinie 2003/88 verfolgten wesentlichen Ziels, einen wirksamen Schutz der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sowie einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, sicherstellen, dass die praktische Wirksamkeit dieser Rechte in vollem Umfang gewährleistet wird, indem ihnen tatsächlich die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten und die Obergrenze für die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit, die in dieser Richtlinie festgesetzt sind, zugutekommen.

45 Daraus folgt, dass die von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten zur Sicherstellung der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 nicht zu einer „Aushöhlung“ der in Art. 31 Abs. 2 der Charta und den Art. 3 und 5 sowie Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie verankerten Rechte führen dürfen ( B. Vorlagefragen 1. Die erste und die zweite Vorlagefrage

46 Mit seinen ersten beiden Fragen, mit Ausnahme des meines Erachtens unzulässigen Teils (pro Vertrag oder pro Arbeitnehmer anzuwenden sind.

47 Aus den vorstehenden Ausführungen zu den Zielen der Richtlinie 2003/88 und der Stellung des Arbeitnehmers im Schutzsystem der Union ergibt sich, dass die beste Auslegung darin besteht, dass die Grenzen der täglichen Arbeitszeit (pro Arbeitnehmer gelten muss.

48 Es ist der Arbeitnehmer, der durch die Richtlinie geschützt ist (und nicht der Arbeitsvertrag), und die Grenzen der täglichen (und der wöchentlichen) Arbeitszeit dienen in zweierlei Hinsicht diesem Schutz: auf öffentlich-rechtlicher Ebene, da der Schutz der Gesundheit sicher ein öffentliches Interesse ist, das gegenüber den privaten Interessen der Beteiligten Vorrang hat; auf vertraglicher Ebene, da der Arbeitnehmer, der in dieser Beziehung der Schwächere ist, vor potenziellen Missbräuchen durch den Arbeitgeber geschützt werden muss, der ihm (vertraglich) Beschränkungen seiner Rechte auferlegen könnte (

49 Eine Auslegung, wonach die durch die Richtlinie gesetzten Grenzen einfach dadurch umgangen werden können, dass vom Arbeitnehmer verlangt wird, mehrere Arbeitsverträge zu schließen, jeder mit einer kürzeren täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit als die vorgesehenen Grenzen, steht im Widerspruch zur gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs.

50 Hierfür spricht auch klar der Wortlaut von Art. 3 der Richtlinie 2003/88: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24‑Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird.“

51 Die vorgeschlagene systematische Auslegung, gemeinsam mit dem Wortlaut, spricht im Fall mehrerer Verträge, die ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber geschlossen hat, eindeutig dafür, dass a) die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 im Licht ihres Schutzzwecks und so auszulegen sind, dass die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie und letztlich die umfassende und tatsächliche Inanspruchnahme der von ihr den Arbeitnehmern zuerkannten subjektiven Rechte sichergestellt werden, wobei jedes Hindernis zu beseitigen ist, das diese Inanspruchnahme tatsächlich begrenzen oder beeinträchtigen kann; b) für die in der Richtlinie anerkannten Rechte, da sie in engem Zusammenhang mit dem Primärrecht und den Grundrechten stehen, davon auszugehen ist, dass die Arbeitnehmer nicht über sie entscheiden können und der nationale Gesetzgeber nur in den in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen von ihnen abweichen darf; c) die von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten zur Sicherstellung der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 nicht zu einer Aushöhlung der in der Richtlinie verankerten Rechte führen dürfen.

52 Das Vorbringen einiger Beteiligter, mit dem dargetan werden soll, dass die Anwendung der in der Richtlinie und den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen zeitlichen Grenzen pro Vertrag und nicht pro Arbeitnehmer erfolgen müsse, wird somit durch die vorgeschlagene Auslegungslinie entkräftet.

53 Dieses Vorbringen kann wie folgt zusammengefasst werden: Die Richtlinie sehe nach ihrem Wortlaut nicht vor, dass die Grenzen pro Arbeitnehmer gälten, und die Anwendbarkeit der Grenzen pro Vertrag werde hingegen durch den Umstand belegt, dass dies in bestimmten sektoralen Regelungen ausdrücklich vorgesehen sei. Die Vorschläge der Kommission für eine Änderung der Richtlinie, um in den Wortlaut die Anwendung pro Arbeitnehmer einzuführen, hätten im Rat keine Zustimmung gefunden und seien daher nicht aufgegriffen worden. Die Sachlage in den Mitgliedstaaten sei aufgrund des Ermessensspielraums bei der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 unterschiedlich, und der Mehrheit der Staaten, die die begrenzenden Vorschriften pro Arbeitnehmer anwendeten, stünden hingegen einige gegenüber, die sie pro Vertrag anwendeten. Dies erfolge auch aus wirtschaftlichen Gründen, und eine etwaige Auslegung der Richtlinie, die die Anwendung der Grenzen pro Arbeitnehmer vorschreibe, könnte erhebliche Auswirkungen haben. Es solle dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Freiheit, eine vom Unionsrecht geschützte berufliche Tätigkeit auszuüben, gestattet sein, bereit zu sein, auf der Grundlage mehrerer Verträge eine längere Arbeitszeit als die von den Grenzen der Richtlinie vorgesehene zu leisten. Für bestimmte Arten von Arbeitnehmern seien die in der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Grenzen nicht anwendbar, wobei hingegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Abweichungen anzuwenden seien.

54 Das Wortlautargument, das auf das im Grundsatz ubi lex voluit dixit, ubi noluit tacuit zum Ausdruck kommende bekannte juristische Auslegungsargument zurückzuführen ist, ist nicht besonders überzeugend und wird durch die Ergebnisse der systematischen und teleologischen Auslegung der Richtlinie 2003/88 in den vorstehenden Absätzen widerlegt, die das Erfordernis der Einhaltung der Grenzen der täglichen (und der wöchentlichen) Arbeitszeit in Bezug auf jeden Arbeitnehmer zur Sicherstellung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts gezeigt haben (

55 Zum anderen widerspricht das Bestehen einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Anwendung pro Arbeitnehmer in einigen speziellen Fällen in keiner Weise der von mir vorgeschlagenen Auslegung. Einige Kategorien von Arbeitnehmern und die Arbeitnehmer einiger spezifischer Branchen benötigen nämlich einen besonderen Schutz – aufgrund der der Leistung innewohnenden Merkmale, wie z. B. die Arbeitnehmer, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (pro Arbeitnehmer vor.

56 Die unterschiedliche Praxis der Mitgliedstaaten (wie die Kommission selbst in ihrem Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2003/88 in den Mitgliedstaaten (

57 Das Vorbringen mehrerer Mitgliedstaaten zum Handlungsspielraum, der ihnen in Bezug auf die Modalitäten der Umsetzung der Bestimmungen von Art. 3 und Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 belassen worden sei, ist unbegründet (

58 Was die etwaigen wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Auslegung betrifft, genügt der Hinweis, dass, wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 ergibt, der wirksame Schutz der Sicherheit und der Arbeitnehmergesundheit nicht rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden darf (

59 Im Übrigen geht aus den Akten keine genaue Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen hervor, die eine solche Auslegung auf die verschiedenen wirtschaftlichen Systeme haben könnte, die gegenwärtig die in der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Grenzen pro Vertrag anwenden.

60 Was das Recht des Arbeitnehmers betrifft, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben, auf das als in der Charta der Grundrechte unbedingt anerkanntes Recht Bezug genommen wird (

61 In Bezug auf die Abweichungen, die die Richtlinie 2003/88, insbesondere Art. 17 Abs. 1, zur Rechtfertigung der Nichtanwendung der Art. 3 und 6 dieser Richtlinie auf bestimmte Arbeitnehmer zulässt, hat der Gerichtshof schließlich wiederholt darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung für Arbeitnehmer gilt, „deren gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann“ (

62 Die Argumente für die Anwendbarkeit der Grenzen der täglichen (und der wöchentlichen) Arbeitszeit, die in der Richtlinie 2003/88 vorgesehen sind, pro Vertrag werden zwar durch die von mir vorgeschlagene systematische und teleologische Auslegung entkräftet, jedoch sind einige Punkte zu klären, um die Tragweite meiner Schlussanträge richtig abzugrenzen.

63 Die Anwendbarkeit der Grenzen der täglichen (und der wöchentlichen) Arbeitszeit auf jeden Arbeitnehmer, unabhängig von der Anzahl der mit demselben Arbeitgeber geschlossenen Verträge, setzt voraus, dass das nationale Gericht feststellt, dass die im Unionsrecht definierten Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitszeit“ im vorliegenden Fall erfüllt sind.

64 Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zu Recht ausgeführt hat, gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 nämlich nur für „Arbeitnehmer“ im Sinne dieser Richtlinie.

65 Der Gerichtshof hat auch kürzlich darauf hingewiesen, dass „[d]er Arbeitnehmerbegriff … nicht nach Maßgabe der nationalen Rechtsordnungen unterschiedlich ausgelegt werden [kann], sondern … eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung [hat]. Er ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen“ (

66 Das nationale Gericht „[muss sich] auf objektive Kriterien stützen und eine Gesamtwürdigung aller Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache vornehmen …, die die Art der in Rede stehenden Tätigkeiten und des Verhältnisses zwischen den fraglichen Parteien betreffen“ (

67 Für die Zwecke der Einstufung ist darauf hinzuweisen, dass „[d]as wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses … darin [besteht], dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält“ (

68 Ein Arbeitsverhältnis „[setzt daher] das Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber voraus … Ob ein solches gegeben ist, muss in jedem Einzelfall anhand aller Gesichtspunkte und aller Umstände, die die Beziehungen zwischen den Beteiligten kennzeichnen, geprüft werden“ (

69 Die von den Arbeitnehmern im Ausgangsverfahren für die Dienstleistungen für das Projekt POSDRU/89/1.5/S/59184 aufgewendete Zeit ist für die Bestimmung der täglichen Mindestruhezeit oder der wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach Art. 3 und Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie nur relevant, wenn im Rahmen dieses Projekts ein Unterordnungsverhältnis zwischen der ASE und diesen Experten bestand. Aus den Akten scheint hervorzugehen, dass es sich um eine unselbständige Beschäftigung handelt, doch wird es Sache des nationalen Gerichts sein, dies auch unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der im Vertrag vorgesehenen Leistung (

70 Die vorgeschlagene Auslegung schließt daher, wie die Kommission zu Recht ausführt (

71 Zum Begriff „Arbeitszeit“ hat der Gerichtshof mehrmals festgestellt, dass die Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 unionsrechtliche Begriffe darstellen, die anhand objektiver Merkmale unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zwecks der Richtlinie zu bestimmen sind, der darin besteht, Mindestvorschriften zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer aufzustellen (

72 Die Richtlinie definiert den Begriff Arbeitszeit für Zwecke der Anwendung des in ihr vorgesehenen Schutzes als „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer … arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“ (

73 Unter diesen Umständen ist im Einklang mit der bislang dargestellten teleologischen Auslegung die Einhaltung der in der Richtlinie vorgesehenen Grenzen der täglichen (und der wöchentlichen) Arbeitszeit konkret in Bezug auf die tatsächlich geleisteten Stunden zu beurteilen. Da es sich nämlich um Bestimmungen handelt, die nicht darauf abzielen, den Arbeitnehmer in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern in Bezug auf seine Gesundheit und seine Sicherheit am Arbeitsplatz zu schützen, kann die etwaige Überschreitung der vertraglichen Grenzen für sich genommen, wenn ihr nicht eine effektive Überschreitung folgt, nicht dazu führen, dass die vorgesehenen Grenzen als verletzt anzusehen sind.

74 Das nationale Gericht wird zu prüfen haben, ob die im Ausgangsverfahren von der ASE eingestellten Arbeitnehmer Aufgaben im Unterordnungsverhältnis ausübten und ob die im Vertrag vorgesehenen Stunden effektive Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88 (in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs) waren. Es wird auch festzustellen haben, ob gegebenenfalls der Fall von Art. 17 dieser Richtlinie vorliegt.

75 Ebenso wird das nationale Gericht am Ende dieser Prüfung den Anspruch auf Vergütung der Stunden, die nach dem Gesetz und dem Vertrag zwischen den Parteien verlangt wurde, zu beurteilen haben.

76 Ein letzter Hinweis betrifft die Anträge einiger Beteiligter auf zeitliche Beschränkung der Wirkungen.

77 Der von der rumänischen Regierung erstens gestellte Antrag auf zeitliche Beschränkung der Wirkungen, da die Anwendung der in Rede stehenden Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 pro Arbeitnehmer systemische Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt in Rumänien hätte, wo zahlreiche Arbeitnehmer Verträge mit mehreren Arbeitgebern haben, wäre nicht zu behandeln, wenn der Gerichtshof, wie ich vorschlage, die zweite Vorlagefrage für unzulässig erklären sollte, soweit sie Fälle von Verträgen mit mehreren Arbeitgebern betrifft.

78 Der zweitens von der rumänischen Regierung vorgetragene Antrag könnte meines Erachtens zurückgewiesen werden, da die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben könnten, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (

79 Was den Antrag der ASE anbelangt, der für den Fall gestellt wird, dass der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass die in Rede stehenden Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 pro Arbeitnehmer anzuwenden sind, so könnte dieser meiner Meinung nach mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass er in keiner Weise mit Gründen versehen ist ( 2. Die dritte Vorlagefrage

80 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich im Fall der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 über eine tägliche Mindestruhezeit und eine wöchentliche Höchstarbeitszeit auf jeden Arbeitnehmer eine öffentliche Einrichtung, die für Rechnung des Staates handelt, gegenüber einem Arbeitgeber, der diesen Bestimmungen nicht nachkommt, auf die unmittelbare Wirkung von Art. 3 und Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 berufen kann.

81 Ich teile die Auffassung der Kommission, die in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, dass eine Antwort des Gerichtshofs auf diese Frage nicht gerechtfertigt sei (

82 Die Frage der unmittelbaren Wirkung stellt sich also nur dann, wenn eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts nicht möglich ist (

83 Sollte das nationale Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass eine mit diesen Bestimmungen in Einklang stehende Auslegung nicht möglich ist, muss es prüfen, ob die Voraussetzungen für die Geltendmachung der unmittelbaren Wirkung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 erfüllt sind.

84 Erstens müssen die Bestimmungen in Art. 3 und Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 bekanntlich unbedingt und hinreichend klar sein (

85 Zweitens ist es, da aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, dass es sich bei dem OI POCU MEN um eine für Rechnung des Staates handelnde öffentliche Einrichtung handelt, erforderlich, dass das nationale Gericht feststellt, dass die ASE eine Einrichtung ist, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen ( IV. Ergebnis

86 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, das Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bucureşti (Landgericht Bukarest, Rumänien) wie folgt zu beantworten: 1. Unter dem Begriff „Arbeitszeit“, wie er in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 definiert ist, ist „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer … arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“, auf der Grundlage aller von diesem Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsverträge zu verstehen. 2. Die an die Mitgliedstaaten gestellten Anforderungen aus Art. 3 der Richtlinie 2003/88 (Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24‑Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird) und aus Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 (Festlegung der Höchstgrenze für die durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche auf 48 Stunden einschließlich der Überstunden) sind dahin auszulegen, dass sie Grenzen für alle Verträge mit demselben Arbeitgeber festlegen. 3. Bei der Prüfung, ob die in Art. 3 und Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Grenzen überschritten worden sind, muss das nationale Gericht die unselbständige Art der Leistungen nach dem Vertrag, so dass der unionsrechtliche Begriff „Arbeitnehmer“ erfüllt ist, die tatsächliche Ableistung der „Arbeitszeit“ nach dem unionsrechtlichen Begriff und die Nichtanwendbarkeit der in Art. 17 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Abweichungen prüfen.