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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.04.2021 – C-152/20
Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona · ECLI:EU:C:2021:323
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 22. April 2021 ( Verbundene Rechtssachen C‑152/20 und C‑218/20 DG, EH gegen SC Gruber Logistics SRL (C‑152/20) und Sindicatul Lucrătorilor din Transporturi, TD gegen SC Samidani Trans SRL (C‑218/20) (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Mureş [Landgericht Mureș, Rumänien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht – Verordnung (EG) Nr. 593/2008 – Rechtswahl durch die Parteien – Individualarbeitsverträge – Arbeitnehmer, der seine Arbeit in mehr als einem Mitgliedstaat verrichtet – Ort der gewöhnlichen Verrichtung der Arbeit – Bestimmungen, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf – Begriff – Mindestlohn“
2 Die Vorlagebeschlüsse lassen bei der Darstellung des Sachverhalts einige Details aus, die von Bedeutung sein könnten. Vor allem fehlen Angaben, die es ermöglichen würden, zwischen entsandten Arbeitnehmern und Arbeitnehmern, die, ohne entsandt worden zu sein, ihre Arbeit gewöhnlich in einem anderen Land als dem des Sitzes des Arbeitgebers und des Ortes des Vertragsschlusses verrichten, zu unterscheiden.
3 Da die dem Gerichtshof zur Verfügung gestellten Informationen ungenau sind, lässt sich nicht eindeutig feststellen, ob die Arbeitnehmer, die Kläger in diesen Rechtsstreitigkeiten sind, in die eine oder in die andere Kategorie fallen. Theoretisch ist nicht auszuschließen, dass eine grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne der Richtlinie 96/71/EG ( I. Rechtlicher Rahmen A. Bestimmungen des Unionsrechts – Rom‑I-Verordnung
4 Die Rom‑I-Verordnung hat das Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (
5 Im elften Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es: „Die freie Rechtswahl der Parteien sollte einer der Ecksteine des Systems der Kollisionsnormen im Bereich der vertraglichen Schuldverhältnisse sein.“
6 Der 23. Erwägungsgrund lautet: „Bei Verträgen, bei denen die eine Partei als schwächer angesehen wird, sollte die schwächere Partei durch Kollisionsnormen geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeinen Regeln.“
7 Im 35. Erwägungsgrund heißt es: „Den Arbeitnehmern sollte nicht der Schutz entzogen werden, der ihnen durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nicht oder nur zu ihrem Vorteil durch Vereinbarung abgewichen werden darf.“
8 Der 36. Erwägungsgrund lautet: „Bezogen auf Individualarbeitsverträge sollte die Erbringung der Arbeitsleistung in einem anderen Staat als vorübergehend gelten, wenn von dem Arbeitnehmer erwartet wird, dass er nach seinem Arbeitseinsatz im Ausland seine Arbeit im Herkunftsstaat wieder aufnimmt …“.
9 Im 37. Erwägungsgrund heißt es: „Gründe des öffentlichen Interesses rechtfertigen es, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten unter außergewöhnlichen Umständen die Vorbehaltsklausel (‚ordre public‘) und Eingriffsnormen anwenden können. Der Begriff ‚Eingriffsnormen‘ sollte von dem Begriff ‚Bestimmungen, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann‘, unterschieden und enger ausgelegt werden.“
10 Art. 3 („Freie Rechtswahl“) bestimmt: „(1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen. …“.
11 Art. 8 („Individualarbeitsverträge“) sieht vor: „(1) Individualarbeitsverträge unterliegen dem von den Parteien nach Artikel 3 gewählten Recht. Die Rechtswahl der Parteien darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. (2) Soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, wechselt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet. (3) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat. (4) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als dem in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.“ B. Nationales Recht – Rumänisches Recht
12 Der Ordinul ministrului muncii și protecției sociale nr. 64/2003 pentru aprobarea modelului-cadru al contractului individual de muncă ( II. Sachverhalt, Rechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen A. Rechtssache C‑152/20
13 DG und EH, Lastwagenfahrer mit Wohnsitz in Rumänien, schlossen Individualarbeitsverträge mit dem ebenfalls in Rumänien ansässigen Unternehmen SC Gruber Logistics SRL.
14 Die sowohl in rumänischer als auch in italienischer Sprache abgefassten Verträge sahen vor, dass ihre Klauseln durch die Bestimmungen des rumänischen Arbeitsgesetzbuchs ergänzt werden.
15 Zum Arbeitsort sahen die Verträge vor, dass die Tätigkeit am Betriebsstandort Oradea (Rumänien) oder an einem anderen Ort im In- oder Ausland verrichtet wird, an dem ihre Dienste benötigt würden.
16 DG und EH tragen vor, dass sie, obwohl ihre Verträge in Rumänien geschlossen worden seien, gewöhnlich ihre Aufgaben in Italien ausgeübt hätten, von wo aus sie ihre Aufträge durchgeführt hätten. Anschließend seien sie dorthin zurückgekehrt, und in diesem Land hätten sie ihre Anweisungen erhalten und die meisten ihrer Transportaufgaben erfüllt.
17 Daher sind sie der Ansicht, dass gemäß Art. 8 der Rom‑I‑Verordnung die italienischen Vorschriften über Mindestlöhne auf sie anzuwenden seien.
18 Das Arbeitgeberunternehmen tritt diesen Forderungen entgegen und macht geltend, die beiden Fahrer hätten in ihrem Dienst in Rumänien zugelassene Lastkraftwagen gefahren und auf der Grundlage von nach rumänischem Recht erteilten Transportgenehmigungen gearbeitet. Das Unternehmen selbst habe alle Anweisungen erteilt, und die Tätigkeit der Kläger sei in Rumänien organisiert worden. Die in Rede stehenden Arbeitsverträge unterlägen daher dem rumänischen Recht.
19 Vor diesem Hintergrund hat das Tribunalul Mureș (Landgericht Mureș, Rumänien) dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt: 1. Ist Art. 8 der Rom‑I-Verordnung dahin auszulegen, dass die Wahl des auf einen Individualarbeitsvertrag anwendbaren Rechts die Anwendung des Rechts des Staates ausschließt, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Tätigkeit verrichtet hat, oder dahin, dass das Vorliegen einer Rechtswahl die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung ausschließt? 2. Ist Art. 8 der Rom‑I-Verordnung dahin auszulegen, dass der Mindestlohn, der in dem Staat gilt, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Tätigkeit ausgeübt hat, ein Recht darstellt, das im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung in den Anwendungsbereich der „Bestimmungen …, von denen nach dem Recht, das … mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf“, fällt? 3. Ist Art. 3 der Rom‑I-Verordnung dahin auszulegen, dass er es nicht zulässt, dass die Nennung der Vorschriften des rumänischen Arbeitsgesetzbuchs im Individualarbeitsvertrag der Wahl des rumänischen Rechts gleichkommt, wobei in Rumänien bekannt ist, dass die gesetzliche Verpflichtung besteht, diese Rechtswahlklausel in den Individualarbeitsvertrag aufzunehmen? Mit anderen Worten, ist Art. 3 der Rom‑I-Verordnung dahin auszulegen, dass er innerstaatlichen nationalen Vorschriften und Praktiken entgegensteht, nach denen obligatorisch in Individualarbeitsverträgen die Klausel über die Wahl des rumänischen Rechts aufzunehmen ist? B. Rechtssache Sindicatul Lucrătorilor din Transporturi,C‑218/20
20 TD, Mitglied der Gewerkschaft Sindicatul Lucrătorilor din Transporturi, wurde von der Gesellschaft SC Samidani Trans SRL als Lastwagenfahrer eingestellt, um seine Tätigkeit im Gebiet der Europäischen Union auszuüben.
21 In dem in Rumänien geschlossenen Individualarbeitsvertrag war der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausüben sollte, nicht ausdrücklich genannt.
22 In den Klauseln dieses Vertrags war vorgesehen: „Die Bestimmungen des vorliegenden Individualarbeitsvertrags werden durch die Vorschriften des Gesetzes Nr. 53/2003 über das Arbeitsgesetzbuch und den auf Einheits-/Sektorebene geltenden Kollektivarbeitsvertrag ergänzt [und] Streitigkeiten betreffend den Abschluss, die Erfüllung, die Änderung, die Aussetzung oder die Beendigung des vorliegenden Individualarbeitsvertrags werden von dem nach dem Gesetz sachlich und örtlich zuständigen Gericht behandelt“.
23 Die Gewerkschaft beantragt, den Arbeitgeber zu verurteilen, DT die Differenz zwischen dem tatsächlich bezogenen Gehalt und dem Mindestlohn zu zahlen, auf den er nach deutschem Recht Anspruch gehabt hätte. Außerdem habe DT Anspruch auf Zahlung des im deutschen Recht vorgesehenen „dreizehnten“ und „vierzehnten“ Monatsgehalts.
24 In der Klageschrift wird vorgetragen, dass die deutschen Vorschriften zu diesen Punkten gemäß Art. 8 der Rom‑I-Verordnung auf den Arbeitsvertrag von DT anwendbar seien. Auch wenn der Individualarbeitsvertrag in Rumänien geschlossen worden sei, habe der Arbeitnehmer seine Aufgaben gewöhnlich in Deutschland erfüllt und dort Anweisungen erhalten. Darüber hinaus hätten die eingesetzten Lastkraftwagen ihren Standort in Deutschland gehabt, und die Transportaufträge seien innerhalb der deutschen Grenzen durchgeführt worden.
25 Das beklagte Unternehmen macht geltend, die Parteien hätten konkret vorgesehen, dass auf den Individualarbeitsvertrag das rumänische Recht anzuwenden sei.
26 Vor diesem Hintergrund hat dasselbe Gericht dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Schließt die Wahl des auf einen Individualarbeitsvertrag anwendbaren Rechts die Anwendung des Rechts des Staates aus, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Tätigkeit verrichtet hat, bzw. schließt das Vorliegen einer Rechtswahl die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Rom‑I-Verordnung aus? 2. Stellt der Mindestlohn, der in dem Staat gilt, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Tätigkeit ausgeübt hat, ein Recht dar, das im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Rom‑I-Verordnung in den Anwendungsbereich der „Bestimmungen …, von denen nach dem Recht, das … mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf“, fällt? 3. Kommt die Nennung der Vorschriften des rumänischen Arbeitsgesetzbuchs im Individualarbeitsvertrag der Wahl des rumänischen Rechts gleich, wobei in Rumänien bekannt ist, dass der Arbeitgeber den Inhalt des Individualarbeitsvertrags vorgibt? III. Verfahren
27 Die Vorabentscheidungsersuchen sind am 30. März 2020(C‑152/20) und am 27. Mai 2020 (C‑218/20) beim Gerichtshof eingegangen, und die Rechtssachen sind miteinander verbunden worden.
28 Die finnische und die rumänische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht für erforderlich erachtet worden. IV. Würdigung A. Vorbemerkungen
29 In der Diskussion geht es zusammenfassend um das auf das Gehalt abhängig beschäftigter Lastwagenfahrer anzuwendende Recht (insbesondere im Hinblick auf den Mindestlohn), wenn folgende Umstände vorliegen: – Die Fahrer haben jeweils in Rumänien Individualarbeitsverträge mit einem in diesem Land ansässigen Unternehmen geschlossen, ihre Tätigkeiten aber in dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat ( – Die Arbeitsverträge, die einem im Erlass Nr. 64/2003 vorgegebenen Muster entsprechen, enthalten eine Klausel, nach der ergänzend zu den Vertragsbestimmungen das rumänische Arbeitsgesetzbuch für anwendbar erklärt wird. – Nach diesem Erlass müssen in Rumänien abgeschlossene Individualarbeitsverträge diese Klausel enthalten. Die Auslegung dieses Erlasses ist jedoch nicht unumstritten.
30 Bevor ich auf die Vorlagefragen eingehe, schließe ich mich, wie bereits angemerkt, der Auffassung der finnischen und der rumänischen Regierung (
31 .Die Frage ist relevant, da im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71 die Mindestlohnvorschriften, die in dem Land gelten, in das der Arbeitnehmer entsendet wird, unabhängig von dem Recht anzuwenden sind, dem der Individualarbeitsvertrag unterliegt (
32 Die Richtlinie 96/71 verdrängt die Rom‑I-Verordnung nicht, sondern verpflichtet zur Anwendung beider Regelungen (
33 Das vorlegende Gericht, das die in Rede stehenden Fälle nicht als „Entsendung“ einordnet, stellt seine Fragen mit Blick auf die Rom‑I‑Verordnung und gibt damit implizit zu verstehen, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71 fallen (
34 In Ermangelung weiterer Informationen ist daher von derselben Prämisse auszugehen, die auch das nationale Gericht zugrunde legt, weshalb ich meine Würdigung auf die Auswirkungen der Rom‑I‑Verordnung auf die Rechtsstreitigkeiten beschränken werde ( B. Erste Vorlagefrage
35 Mit seiner ersten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um eine Entscheidung über die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Rom‑I‑Verordnung.
36 Konkret beschränkt sich die Frage darauf, ob „das nationale Gericht in dem Fall, dass ein Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit, die Gegenstand des Arbeitsvertrags ist, in einem anderen Staat verrichtet als demjenigen, dessen Recht die Parteien ausdrücklich gewählt haben, … das … gewählte Recht ausschließen kann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass eine engere Verbindung zwischen dem fraglichen Vertrag und einem anderen Staat besteht“ (
37 Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass die Parteien für ihr Vertragsverhältnis die Anwendung des rumänischen Rechts gewählt haben. Von dieser Prämisse ausgehend, fragt es sich, ob die Wirkungen dieser Rechtswahl durch die Vorschriften anderer Länder, in denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausgeübt hat, ausgehebelt werden können.
38 Art. 8 der Rom‑I‑Verordnung will den Arbeitnehmer, die „strukturell schwächere“ Partei des Vertragsverhältnisses (
39 Der Gerichtshof hat zu diesem Mechanismus im Kontext von Art. 6 des Übereinkommens von 1980, des unmittelbaren Vorläufers der Rom‑I-Verordnung, Feststellungen getroffen, die sich auf den vorliegenden Fall übertragen lassen (
40 Die Kollisionsnormen in Art. 8 der Rom‑I‑Verordnung stellen im Verhältnis zu den Art. 3 und 4 dieser Verordnung eine lex specialis dar (
41 Allerdings darf die Vereinbarung über das infolge der Rechtswahl anzuwendende Recht den Arbeitnehmer nicht benachteiligen. Deshalb stellt die Rom‑I‑Verordnung, auch wenn sie das Spektrum der in Betracht kommenden Rechtsordnungen nicht einschränkt (
42 So wird als Mindestschutz der Schutz gewährleistet, der in der Rechtsordnung vorgesehen ist, die auf den Vertrag anwendbar gewesen wäre, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen hätten. Als solche Rechtsordnung kann zum Tragen kommen: – das Recht des Landes, in dem (oder anderenfalls aus dem) der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Tätigkeit verrichtet, oder – das Recht des Landes der Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, wenn sich das anzuwendende Recht nicht nach dem zuvor genannten Kriterium bestimmen lässt ( – das Recht eines Landes, zu dem der Vertrag im Licht der Umstände eine engere Verbindung aufweist als zu den Ländern, die sich aus den zuvor genannten Regelungen ergeben (
43 Wenn die zwingenden Bestimmungen (im oben genannten Sinne) des Rechts, das mangels Rechtswahl anwendbar wäre, dem Arbeitnehmer einen weitergehenden Schutz gewähren als die des gewählten Rechts, haben Erstere Vorrang vor Letzteren. Auf den Rest des Vertragsverhältnisses bleibt das gewählte Recht anwendbar (
44 Die Funktionsweise des beschriebenen Mechanismus erfordert daher ein Vorgehen in drei Schritten: a) Bestimmung des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts; b) Bestimmung der Vorschriften, von denen nach diesem Recht nicht abgewichen werden darf; und c) Vergleich des Schutzniveaus, dass sie dem Arbeitnehmer bieten, mit dem des von den Parteien gewählten Rechts (
45 Nach der Art und Weise zu urteilen, in der das vorlegende Gericht seine Frage begründet hat, scheinen seiner Ansicht nach das italienische Recht (in der Rechtssache C‑152/20) und das deutsche Recht (in der Rechtssache C‑218/20) als Referenz für den Vergleich mit dem von den Parteien gewählten rumänischen Recht in Betracht zu kommen.
46 Das sei entweder der Fall, weil es sich bei Italien und Deutschland um den Ort der gewöhnlichen Verrichtung der Arbeit handele (Art. 8 Abs. 2 der Rom‑I-Verordnung) (
47 Abs. 2 und Abs. 4 von Art. 8 der Rom‑I-Verordnung sind nicht untereinander austauschbar. Dies hat der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung von Art. 6 des Übereinkommens von 1980 im Urteil Schlecker festgestellt, wobei er darauf hingewiesen hat, dass „[d]iese Auslegung … auch im Einklang mit dem Wortlaut der neuen Bestimmung über Kollisionsnormen in Bezug auf Individualarbeitsverträge [steht], die mit der Rom‑I‑Verordnung eingeführt wurde“ (
48 Aus diesem Urteil ergibt sich Folgendes: – Zunächst muss der Richter unter Berücksichtigung des Wortlauts und der Zielsetzung der Bestimmung „das anwendbare Recht auf der Grundlage der in Abs. 2 Buchst. a bzw. b dieses Artikels genannten spezifischen Anknüpfungskriterien bestimmen, die dem allgemeinen Erfordernis der Vorhersehbarkeit des Rechts und der Rechtssicherheit in den Vertragsbeziehungen Rechnung tragen“ ( – Wenn sich jedoch aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen Land aufweist, obliegt es dem Gericht in einem zweiten Schritt, jene Anknüpfungskriterien auszuschließen und das Recht dieses anderen Landes anzuwenden (
49 Anhand des in den Vorlagebeschlüssen enthaltenen Sachverhalts lässt sich diese Frage nicht mit Sicherheit beantworten. Ich muss mich daher darauf beschränken, Art. 8 der Rom‑I-Verordnung abstrakt auszulegen, wie ich es hier getan habe. C. Zweite Vorlagefrage
50 Diese Frage betrifft ebenfalls die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Rom‑I-Verordnung. Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob die Vorschriften zum Mindestlohn als „Bestimmungen …, von denen … nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf“, einzustufen sind.
51 Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es der Auslegung des angeführten Ausdrucks und der Bestimmung seiner Tragweite ( 1. Wortlaut und Zweck der Bestimmung
52 Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Rom‑I-Verordnung ist eindeutig: Er umfasst die für die Parteien nicht abdingbaren (d. h., nicht zu ihrer Disposition stehenden) Bestimmungen, die sie nicht ausschließen können.
53 Diese Bestimmungen müssen nicht unbedingt mit den „von Gesetzes wegen greifenden“ übereinstimmen, die gelten, wenn die Parteien keine Einigung erzielen (
54 Somit lässt sich feststellen, dass in die Kategorie der Vorschriften, von denen die Parteien nicht abweichen dürfen, nur diejenigen Vorschriften fallen, die sich in einer gegebenen Rechtsordnung so einordnen lassen und den Arbeitnehmer in besonderer Weise schützen ( 2. Entstehungsgeschichte der Bestimmung
55 Unmittelbarer Vorläufer des Ausdrucks „Bestimmungen …, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann“, ist die Wendung „Bestimmungen …, von denen nach dem Recht jenes Staates[ (
56 Die Anwendung dieser Regelung ist eine Kompromisslösung für Fälle, in denen die Parteien ein ausländisches Recht für einen Vertrag wählen, der zum Zeitpunkt der Rechtswahl keine (relevanten) objektiven Bezugspunkte zu mehr als einer Rechtsordnung aufweist, in Wahrheit also ein rein innerstaatlicher Vertrag ist.
57 In einem solchen Fall, der auf den ersten Blick keine „Verbindung zum Recht verschiedener Staaten“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens von 1980 (
58 Wie jede Wahl ermöglicht die Wahl in den beschriebenen Fällen den Vertragsparteien, das mangels einer Rechtswahl anzuwendende Recht vollständig zu umgehen. Diese Umgehungsmöglichkeit gab Anlass zu einigen Diskussionen während der Verhandlung des Übereinkommens: Neben den Argumenten, die für die Zulassung der Rechtswahl bei rein innerstaatlichen Verträgen sprachen, gab es auch die ebenso begründete Angst vor Missbrauch und Betrug (
59 In der endgültigen Fassung entschied man sich für die von mir bereits dargelegte Kompromisslösung: a) einerseits die Vereinbarung über das anzuwendende Recht zuzulassen und b) andererseits die in dem Land, in dem alle Teile des Vertrags im Zeitpunkt der Rechtswahl belegen sind, geltenden Bestimmungen auszunehmen, von denen die Parteien aufgrund ihrer zwingenden Natur nicht durch Vereinbarung hätten abweichen können.
60 Bei Verbraucherverträgen und Individualarbeitsverträgen, die in den Art. 5 und 6 des Übereinkommens von 1980 geregelt waren, zwang das Vorhandensein einer „schwächeren“ Vertragspartei die Verhandlungsführer des Übereinkommens, die in Art. 3 verankerte Wahlfreiheit zu modifizieren.
61 Die in Art. 6 des Übereinkommens gewählte Option gestattete die Rechtswahl, schränkte sie jedoch ein, indem sie den Mechanismus aus Art. 3 Abs. 3 aufgriff. Diese Lösung wurde im Übrigen an den Zusammenhang angepasst: – in Bezug auf das Recht, dessen zwingende Bestimmungen in jedem Fall zu beachten sind ( – und, was den Umfang des Eingreifens dieses Rechts anbelangt, dahin gehend, dass sie nicht sämtliche zwingenden Bestimmungen erfasst, sondern nur die zum Schutz der schwächeren Partei.
62 Die Verwendung des Ausdrucks „zwingende Bestimmungen“ in Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens von 1980 sollte keinen Anlass zu Zweifeln geben, da diese Wendung nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 der Wendung „Bestimmungen …, von denen nach dem Recht jenes Staates durch Vertrag nicht abgewichen werden kann“, entspricht.
63 Hingegen kommen auf diesem Weg materiell-rechtlich zwingende Regelungen oder „Eingriffsnormen“ im Sinne von Art. 7 des Übereinkommens nicht zur Anwendung. 3. „Bestimmungen, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann“, und „Eingriffsnormen“
64 Die systematische Prüfung dient dazu, die Kategorie „Bestimmungen, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann“, genauer zu umreißen. Zwischen dieser Kategorie und den in Art. 9 der Rom‑I-Verordnung, der Art. 7 des Übereinkommens von 1980 (mit gewissen Änderungen) übernommen hat, genannten „Eingriffsnormen“ ist zu unterscheiden (
65 Die Eingriffsnormen als zwingende Vorschriften, die „ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts“ gelten (
66 Die Schwere dieser Folge erklärt die Einschränkungen, die die Rom‑I-Verordnung für die Kategorie der Eingriffsnormen vorsieht ( – Nur die Eingriffsnormen des Staates des angerufenen Gerichts können uneingeschränkt angewendet werden ( – den Eingriffsnormen des Staates der Vertragserfüllung kann Wirkung verliehen werden, aber nur, soweit sie die Erfüllung des Vertrags unrechtmäßig werden lassen (
67 Im Gegensatz dazu handelt es sich bei den „Bestimmungen, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann“, gemäß Art. 3 Abs. 3 und 4, Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 5 Buchst. b der Rom‑I-Verordnung um Bestimmungen, die bei einem innerstaatlichen Vertrag nicht umgangen werden können, wohl aber bei einem internationalen Vertrag, und zwar durch die Wahl des für den Vertrag maßgeblichen Rechts.
68 In einem solchen Fall sind die abdingbaren und die unabdingbaren Bestimmungen des gewählten Rechts anwendbar, falls nicht (und soweit) die Rom‑I-Verordnung etwas anderes bestimmt, was die Ausnahme ist ( 4. Ermittlung der Bestimmungen, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann
69 Im Einklang mit dem Unionsrecht entscheiden die nationalen Behörden, in welchen Bereichen und aus welchen Gründen sie eine Vorschrift als zwingend, also als nicht durch Parteivereinbarung abdingbar, einstufen.
70 Um festzustellen, ob eine nationale Bestimmung als zwingend einzustufen ist, ist es erforderlich, sie auszulegen, wofür es in der Rom‑I-Verordnung keine genauen Vorgaben gibt, abgesehen von dem Hinweis, dass der Begriff „Eingriffsnormen“ enger auszulegen ist als der Ausdruck „Bestimmungen, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann“ (
71 Das vorlegende Gericht wird daher nach den üblichen Auslegungskriterien zu ermitteln haben, ob eine Vorschrift als zwingend oder dispositiv einzustufen ist, wobei es seine Prüfung aus dem Blickwinkel des – gegebenenfalls ausländischen – Rechts vorzunehmen hat, aus dem die untersuchte Vorschrift stammt.
72 Ohne mich bei dieser Würdigung an die Stelle des vorlegenden Gerichts setzen zu wollen, halte ich es in Anbetracht der Umstände dieser Rechtssachen für angebracht, auf Folgendes hinzuweisen: – Bei Individualarbeitsverträgen lässt sich aus dem Ursprung oder der Quelle einer Regelung nicht unbedingt ihr zwingender oder dispositiver Charakter ableiten. Es ist möglich, dass sich zwingende Vorschriften außer in den Gesetzen im eigentlichen Sinne auch in anderen allgemeinverbindlichen Texten finden, die als gleichwertig anerkannt sind ( – Die Vorschriften über den Mindestlohn dienen in den Staaten, in denen es sie gibt, dem Schutz des Arbeitnehmers, und von ihnen darf schon ihrem Wesen nach nicht durch Parteivereinbarung zu dessen Nachteil abgewichen werden. – Für die Mitgliedstaaten, die Mindestlohnvorschriften eingeführt haben, ergibt sich der zwingende Charakter dieser Vorschriften indirekt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 3 der Richtlinie 96/71, der sicherstellen soll, dass im Hinblick auf entsandte Arbeitnehmer „ein Kern zwingender Bestimmungen“ des Aufnahmemitgliedstaats „über ein Mindestmaß an Schutz beachtet wird“ ( – Zu diesen zwingenden Vorschriften über bestimmte Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen werden zu Recht die Mindestlohnsätze gezählt.
73 Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Rom‑I‑Verordnung nach ihrem Art. 2 „universell anwendbar“ ist (
74 Jedenfalls gibt es im Unionsrecht weder einen einheitlichen Begriff des „Mindestlohns“ noch eine Verpflichtung, ihn einzuführen (
75 Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass Punkte oder Aspekte, die ein Staat als nicht durch Parteivereinbarung abdingbar einstuft, weil sie unter diesen Begriff fallen, in einem anderen Staat abdingbar sein können (
76 Gleichwohl möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass die Regelungen über den Mindestlohn in einem Mitgliedstaat, auch wenn sie als unabdingbar einzustufen sind, nicht automatisch anwendbar sind, denn es ist ein Vergleich zwischen dem Schutzniveau, das sie den Arbeitnehmern verschaffen, und dem, das durch die entsprechenden Vorschriften des gewählten Rechts gewährt wird, erforderlich. D. Dritte Vorlagefrage
77 Die dritte Vorlagefrage ist in den beiden Vorabentscheidungsersuchen nicht ganz identisch: – In der Rechtssache C‑152/20 geht das vorlegende Gericht davon aus, dass die Bezugnahme auf das rumänische Arbeitsgesetzbuch in den streitgegenständlichen Verträgen der Wahl des rumänischen Rechts durch die Parteien gleichkommt. Es fragt, ob Art. 3 der Rom‑I‑Verordnung der innerstaatlichen Regelung entgegensteht, nach der diese Rechtswahlklausel obligatorisch in Individualarbeitsverträge aufzunehmen ist. – In der Rechtssache C‑218/20 betrifft die Frage, vom selben Ausgangspunkt ausgehend, die Rechtswahl durch die Parteien, wenn der Arbeitgeber den Inhalt der Individualarbeitsverträge bekanntermaßen einseitig bestimmt.
78 Trotz der unterschiedlichen Wortwahl liegt beiden Fragen dieselbe Überlegung zugrunde, nämlich ob eine Wahl unter den beschriebenen Umständen als frei im Sinne von Art. 3 (und damit auch im Sinne von Art. 8) der Rom‑I-Verordnung angesehen werden kann.
79 Zu diesem Aspekt werde ich Folgendes untersuchen: a) die Möglichkeit der impliziten Rechtswahl in der Rom‑I-Verordnung im Allgemeinen, und b) ob unter den im Ausgangsverfahren vorliegenden Umständen davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Rechtswahl erfolgt ist.
80 Zunächst muss ich darauf hinweisen, dass sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, dass die klagenden Arbeitnehmer die Anwendbarkeit des rumänischen Rechts als des gewählten Rechts wirklich beanstandet hätten.
81 Wie schon angemerkt, erkennt das vorlegende Gericht (in der ersten und der zweiten Vorlagefrage) an, dass die Parteien das rumänische Recht als das auf ihre Verträge anzuwendende Recht gewählt haben. Der Streit würde sich – von dieser Prämisse ausgehend – nur um die Frage der Grenzen dieser Wahl im Hinblick auf die Entlohnung von Arbeitnehmern drehen, die ihre Tätigkeit in Italien und in Deutschland verrichten.
82 Den Vorlageentscheidungen lässt sich entnehmen, dass es das vorlegende Gericht selbst ist, das die Wahl des rumänischen Rechts in Frage stellt. Und dies nicht so sehr wegen der Unsicherheit, die die in den Vertrag aufgenommene Klausel hervorruft, sondern wegen der Zweifel daran, ob es sich um eine echte und nicht vielmehr um eine aufgezwungene Wahl handelt. 1. Implizite Rechtswahl in der Rom‑I‑Verordnung
83 Auf der Linie des Übereinkommens von 1980 vereinheitlicht die Rom‑I-Verordnung die Regeln (Kollisionsnormen), nach denen vor den Gerichten eines jeden Mitgliedstaats (
84 Die Rom‑I‑Verordnung schafft somit ein System, das Vorhersehbarkeit in Bezug auf den Ausgang eines möglichen Rechtsstreits und Rechtssicherheit in Bezug auf das anwendbare Recht bietet. Sie erleichtert letztlich auch den Verkehr gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts (
85 Eckstein dieses Systems ist, dass die Parteien, die den Vertrag schließen, das anwendbare Recht bestimmen (wählen) können (
86 Die Vorschrift ist großzügig, was die Form der Rechtswahl betrifft: Diese kann sowohl ausdrücklich als auch implizit erfolgen. Letzteres muss „sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben“ (
87 Es gibt keine Liste von Kriterien für die „Feststellung, ob eine Rechtswahl eindeutig getroffen wurde“ ( 2. Rechtswahl in den beiden vorliegenden Rechtsstreitigkeiten
88 Eine Klausel in einem Individualarbeitsvertrag, nach der dieser durch eine nationale Regelung ergänzt wird (
89 Allerdings könnte eine solche Klausel, wie die Kommission anmerkt (
90 Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall festzustellen, worin der wirkliche Wille der Parteien bestand. Dabei dürfte meines Erachtens eine Klausel wie jene in den streitgegenständlichen Verträgen nicht ausreichen, um daraus eine eindeutige Rechtswahl abzuleiten (
91 Damit eine solche Klausel als impliziter Ausdruck des Willens der Parteien verstanden werden kann, das für ihre Beziehung geltende Recht zu wählen, müssten nämlich andere Anhaltspunkte dieses Verständnis untermauern (
92 Die in Rede stehenden Individualarbeitsverträge entsprechen einem vorgegebenen Formular, dessen Verwendung durch den Erlass Nr. 64/2003 vorgeschrieben ist. Die (angebliche) Rechtswahlklausel ist eine der in diesem Formular vorgegebenen Klauseln.
93 Nichts in der Rom‑I‑Verordnung spricht dagegen, dass die Rechtswahl nicht als individuell ausgehandelte Bedingung in einen Vertrag aufgenommen wird, sondern standardmäßig in einem branchenüblichen Muster enthalten ist (
94 Mögliche Zweifel am Vorliegen und an der Wirksamkeit der Zustimmung zu einer solchen Klausel sind auf der Grundlage des hypothetisch anzuwendenden Rechts zu beantworten, d. h. des Rechts, das anzuwenden wäre, wenn die Wahl wirksam wäre: also desselben Rechts, das dem Anschein nach gewählt wurde (
95 Eine andere Frage, die natürlich zuerst zu klären ist, ist die Frage, ob eine Rechtswahlklausel wirksam ist, die aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe oder aufgrund der einseitigen Entscheidung einer Vertragspartei in den Vertrag aufgenommen wird.
96 Die Antwort der Rom‑I‑Verordnung auf diese Frage erfordert es, zwischen diesen beiden Hypothesen zu unterscheiden. a) Gesetzlich vorgeschriebene Klausel
97 Das vorlegende Gericht beschreibt die Bezugnahme auf das rumänische Arbeitsgesetzbuch in den streitgegenständlichen Verträgen als Ergebnis einer nationalen Regelung, die vorschreibe, dass „obligatorisch in Individualarbeitsverträgen die Klausel über die Wahl des rumänischen Rechts aufzunehmen“ sei (Rechtssache C‑152/20).
98 Wenn das der Fall wäre, läge keine freie Rechtswahl durch die Vertragsparteien im Sinne von Art. 3 der Rom‑I‑Verordnung vor. Ist eine derartige Klausel gesetzlich vorgeschrieben, so ist dies mit dem Gedanken der Wahlfreiheit unvereinbar.
99 Dies scheint allerdings nicht die einzige Auslegung der innerstaatlichen Vorschrift zu sein. In ihren Erklärungen führt die rumänische Regierung aus, dass die Parteien des Individualarbeitsvertrags nicht verpflichtet seien, das rumänische Recht als anzuwendendes Recht zu wählen. Nur wenn sie sich für diese Wahl entschieden und sie frei vereinbarten, müssten sie den Erlass Nr. 64/2003 beachten und ihren Vertrag gemäß dem Formular im Anhang dieses Erlasses schließen.
100 Nach dieser Auslegung wäre die Aufnahme der Klausel, die die ergänzende Anwendung des Arbeitsgesetzbuchs vorsieht, in den Vertrag (durch Verwendung des Formulars) eine Folge der zuvor getroffenen freien Wahl der Parteien, die bestimmt haben, dass ihr Vertragsverhältnis dem rumänischen Recht unterliegen soll. Es wäre zugleich der Nachweis dieser Rechtswahl.
101 Die Auslegung des innerstaatlichen Rechts ist Sache des vorlegenden Gerichts und nicht des Gerichtshofs. Nur wenn der zweiten dieser beiden Auslegungen der Vorzug zu geben ist, könnte die Klausel als Ausübung der Parteiautonomie im Sinne von Art. 3 der Rom‑I‑Verordnung verstanden werden. b) Vom Arbeitgeber vorgegebene Klausel
102 Anders verhält es sich, wenn die Aufnahme der Klausel in den Vertrag nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern Folge einer Entscheidung des Arbeitgebers ist, was konkret in der dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C‑218/20 angesprochen wird.
103 Arbeitsverträge werden in der Regel vom Arbeitgeber als Standardverträge vorformuliert. Die Aufnahme einer Rechtswahlklausel zugunsten des Rechts des Staates (und des Gerichtsstands), in dem sie abgeschlossen werden, erleichtert die Verwaltung der Arbeitsverhältnisse und reduziert die Kosten für Rechtsauskünfte.
104 Die Wahlfreiheit – die grundsätzlich beiden Parteien zusteht – kann auch im Fall einer vorformulierten Klausel in einem Individualarbeitsvertrag (der seinerseits wiederum Festlegungen eines Tarifvertrags enthalten kann) ausgeübt werden, indem der Klausel zugestimmt wird, auch wenn über ihren Inhalt im Vorfeld nicht wirklich verhandelt worden ist (
105 Die Anwendung von Art. 3 der Rom‑I‑Verordnung auf Individualarbeitsverträge darf diese Realität nicht außer Acht lassen. Von Ausnahmefällen abgesehen, haben die meisten Arbeitnehmer de facto keine Möglichkeit, den Arbeitgeber dazu zu verpflichten, das auf ihre Individualarbeitsverträge anzuwendende Recht zu wählen. Die Rechtswahl dieser Arbeitnehmer äußert sich folglich in der Annahme des vom Arbeitgeber vorformulierten Textes durch Erteilung ihrer Zustimmung.
106 Dies gilt auch für den weitgehend parallel gelagerten Bereich der Verbraucherverträge, die in Art. 6 der Rom‑I‑Verordnung geregelt sind. Der Gerichtshof hat bei solchen Verträgen die Gültigkeit einer „vorformulierte[n] Rechtswahlklausel, mit der das Recht des Mitgliedstaats gewählt wird, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat“, nicht beanstandet, sofern sie nicht missbräuchlich ist ( V. Ergebnis
107 Nach alledem schlage ich vor, dem Tribunalul Mureș (Landgericht Mureș, Rumänien) wie folgt zu antworten: 1. Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ist dahin auszulegen, dass, wenn das auf den Individualarbeitsvertrag anzuwendende Recht gewählt wurde, andere Rechtsordnungen, die mangels Rechtswahl nach Art. 8 Abs. 2, 3 oder 4 anwendbar gewesen wären, ausgeschlossen sind, sofern das Schutzniveau für den Arbeitnehmer im gewählten Recht dem Schutz, den die nicht abdingbaren Bestimmungen des Rechts bieten, das mangels Rechtswahl anwendbar gewesen wäre, entspricht oder darüber hinausgeht. 2. Die Mindestlohnvorschriften des Landes, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Tätigkeit ausgeübt hat, können grundsätzlich als „Bestimmungen …, von denen nach dem Recht, das … mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 593/2008 angesehen werden. Ob diese Regeln Vorrang haben, hängt davon ab, wie sie in der jeweiligen Rechtsordnung ausgestaltet sind, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. 3. Die Art. 3 und 8 der Verordnung Nr. 593/2008 sind dahin auszulegen, dass die – ausdrückliche oder implizite – Wahl des auf einen Individualarbeitsvertrag anzuwendenden Rechts durch beide Parteien frei erfolgen muss, was nicht der Fall ist, wenn eine nationale Rechtsvorschrift sie dazu verpflichtet, in den betreffenden Vertrag eine Rechtswahlklausel aufzunehmen. Diese Artikel verhindern jedoch nicht, dass der Vertrag aufgrund einer Entscheidung des Arbeitgebers eine entsprechende vorformulierte Klausel enthält, der der Arbeitnehmer zustimmt.