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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.06.2021 – C-709/20
Generalanwalt Jean Richard De La Tour · ECLI:EU:C:2021:515
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN RICHARD DE LA TOUR vom 24. Juni 2021 ( Rechtssache C‑709/20 CG gegen The Department for Communities in Northern Ireland (Vorabentscheidungsersuchen des Appeal Tribunal for Northern Ireland [Berufungsgericht für Nordirland, Vereinigtes Königreich]) Vorlage zur Vorabentscheidung – Freizügigkeit – Unionsbürgerschaft – Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs – Übergangszeitraum – Art. 18 AEUV – Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 24 – Nationales Aufenthaltsrecht – Leistungen der Sozialhilfe – Nationale Bestimmung, die mittellose Unionsbürger, die über ein nationales Aufenthaltsrecht verfügen, vom Bezug einer existenzsichernden Leistung ausschließt – Gleichbehandlung“ I. Einleitung
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 18 AEUV.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen CG, die die niederländische und die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt und seit 2018 in Nordirland (Vereinigtes Königreich) wohnt, und dem Department for Communities in Northern Ireland (Ministerium für kommunale Angelegenheiten in Nordirland, Vereinigtes Königreich) wegen dessen Weigerung, ihr den „Universal Credit“, eine existenzsichernde Leistung, zu gewähren.
3 Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage geht der Sache nach dahin, welcher Schutz einem Bürger der Europäischen Union im Bereich der Sozialhilfeleistungen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zusteht, wenn der Aufnahmemitgliedstaat ihm ein auf nationales Recht gestütztes Aufenthaltsrecht unter günstigeren als den in der Richtlinie 2004/38/EG (
4 Diese Rechtssache bietet dem Gerichtshof somit die Gelegenheit, zu verdeutlichen, in welchem Verhältnis Art. 18 AEUV und Art. 24 dieser Richtlinie zueinander stehen und unter welchen Bedingungen der Grundsatz der Gleichbehandlung heranzuziehen ist, wenn die nationale Regelung bestimmte Unionsbürger wegen der Natur ihres Aufenthaltsrechts vom Bezug von Sozialleistungen, die dem Empfänger den Mindestlebensunterhalt sichern sollen, ausschließt, während diese Leistungen den Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation der Hilfebedürftigkeit befinden, zustehen.
5 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, zu befinden, dass die Weigerung eines Mitgliedstaats, einem hilfebedürftigen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats Sozialhilfeleistungen allein wegen der Natur seines Aufenthaltsrechts, das ihm bedürftigkeitsunabhängig gemäß einer nationalen Bestimmung zuerkannt worden ist, zu gewähren, eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellen kann – was das vorlegende Gericht zu prüfen hat – und dass, wenn dies der Fall ist, diese Regelung über das hinausgeht, was zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts des Sozialhilfesystems des Aufnahmemitgliedstaats erforderlich ist. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs
6 Im sechsten und im achten Absatz der Präambel des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ( „In der Erkenntnis, dass es notwendig ist, einen beiderseitigen Schutz für Unionsbürger und britische Staatsangehörige sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen vorzusehen, wenn sie vor einem in diesem Abkommen festgesetzten Tag ihre Freizügigkeitsrechte ausgeübt haben, und zu gewährleisten, dass ihre Rechte nach diesem Abkommen durchsetzbar sind und auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung beruhen; ferner in der Erkenntnis, dass Rechte, die sich aus Sozialversicherungszeiten ergeben, geschützt werden sollten, … In der Erwägung, dass es sowohl im Interesse der Union als auch im Interesse des Vereinigten Königreichs liegt, einen Übergangs- oder Durchführungszeitraum festzulegen, in dem … das Unionsrecht, einschließlich der internationalen Übereinkünfte, auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich und in der Regel mit gleicher Wirkung wie in Bezug auf die Mitgliedstaaten Anwendung finden sollte, um Störungen in dem Zeitraum zu vermeiden, in dem das oder die Abkommen über die künftigen Beziehungen ausgehandelt werden“.
7 Art. 2 Buchst. a und c des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs sieht vor: „Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck a) ‚Unionsrecht‘ i) den Vertrag über die Europäische Union (‚EUV‘), den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (‚AEUV‘) und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft … in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung sowie die Beitrittsverträge und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union [im Folgenden: Charta], zusammen ‚Verträge‘ genannt; ii) die allgemeinen Grundsätze des Rechts der Union; iii) die von den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union erlassenen Rechtsakte; … c) ‚Unionsbürger‘ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt“.
8 Teil Zwei („Rechte der Bürger“ (
9 Art. 13 Abs. 1 dieses Abkommens lautet: „Unionsbürger und britische Staatsangehörige haben das Recht, sich mit den Beschränkungen und unter den Bedingungen, die in Artikel 21, 45 oder 49 AEUV sowie in Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 14, Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie [2004/38] vorgesehen sind, im Aufnahmestaat aufzuhalten.“
10 Art. 86 Abs. 2 und 3 dieses Abkommens sieht vor: „(2) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist weiterhin für Vorabentscheidungsersuchen der Gerichte des Vereinigten Königreichs zuständig, die vor Ende des Übergangszeitraums vorgelegt werden. (3) Für die Zwecke dieses Kapitels gilt ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu dem Zeitpunkt als eingeleitet und ein Vorabentscheidungsersuchen zu dem Zeitpunkt als vorgelegt, zu dem die Unterlagen zur Einleitung des Verfahrens von der Kanzlei des Gerichtshofs der Europäischen Union registriert wurden.“
11 Art. 89 Abs. 1 dieses Abkommens lautet: „Vor Ende des Übergangszeitraums ergehende Urteile und Beschlüsse des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie nach Ende des Übergangszeitraums ergehende Urteile und Beschlüsse in Verfahren nach den Artikeln 86 und 87 sind in ihrer Gesamtheit für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich rechtsverbindlich.“
12 Art. 126 („Übergangszeitraum“) dieses Abkommens lautet: „Es gibt einen Übergangs- oder Durchführungszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beginnt und am 31. Dezember 2020 endet.“
13 Art. 127 Abs. 1 und 3 dieses Abkommens sieht vor: „(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt das Unionsrecht während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich. … (3) Während des Übergangszeitraums entfaltet das nach Absatz 1 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich geltende Unionsrecht die gleichen Rechtswirkungen wie innerhalb der Union und ihrer Mitgliedstaaten und wird nach denselben Methoden und allgemeinen Grundsätzen auslegt und angewendet, die auch innerhalb der Union gelten.“
14 Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs ist am 31. Januar 2020 um Mitternacht in Kraft getreten ( 2. Richtlinie 2004/38
15 Die Erwägungsgründe 10, 20 und 21 der Richtlinie 2004/38 lauten: „(10) … Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, [sollten] während ihres ersten Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Daher sollte das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen für eine Dauer von über drei Monaten bestimmten Bedingungen unterliegen. … (20) Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit erfordert, dass alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich aufgrund dieser Richtlinie in einem Mitgliedstaat aufhalten, in diesem Mitgliedstaat in den Anwendungsbereichen des Vertrags die gleiche Behandlung wie Inländer genießen; dies gilt vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen. (21) Allerdings sollte es dem Aufnahmemitgliedstaat überlassen bleiben, zu bestimmen, ob er anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, die diesen Status beibehalten, und ihren Familienangehörigen Sozialhilfe während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder im Falle von Arbeitssuchenden für einen längeren Zeitraum gewährt oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Unterhaltsbeihilfen für die Zwecke des Studiums, einschließlich einer Berufsausbildung, gewährt.“
16 Art. 1 der Richtlinie 2004/38 lautet: „Diese Richtlinie regelt a) die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen; b) das Recht auf Daueraufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; c) die Beschränkungen der in den Buchstaben a) und b) genannten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit.“
17 Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet: „Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.“
18 Art. 7 („Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“) Abs. 1 Buchst. b und d der Richtlinie 2004/38 sieht vor: „(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er … b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder … d) ein Familienangehöriger [im Sinne von Art. 2 Nr. 2] ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.“
19 Art. 24 („Gleichbehandlung“) dieser Richtlinie lautet: „(1) Vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen. (2) Abweichend von Absatz 1 ist der Aufnahmemitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b) einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren.“
20 Art. 37 dieser Richtlinie sieht vor: „Diese Richtlinie lässt Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Personen günstiger sind, unberührt.“ B. Recht des Vereinigten Königreichs 1. EU Settlement Scheme – Immigration Rules Appendix EU
21 Mit dem EU Settlement Scheme – Immigration Rules Appendix EU (Niederlassungsregelung EU – Einwanderungsbestimmungen, Anhang EU [im Folgenden: Anhang EU]) (
22 Der Anhang EU sieht die Gewährung – des Status einer Person mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht („settled status“) vor, der Antragsteller, die fünf Jahre ununterbrochen im Vereinigten Königreich gelebt haben, zu zeitlich unbegrenztem Verbleib im Vereinigten Königreich berechtigt (Paragraphs 2, 2A und 11 bis 13), und – des Status einer Person mit vorläufigem Aufenthaltsrecht („pre-settled status“), der Antragsteller dazu berechtigt, für fünf Jahre im Vereinigten Königreich zu verbleiben und so die Aufenthaltsdauer zu erreichen, die für die Beantragung des Status einer Person mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht erforderlich ist (Paragraphs 3, 3A und 14).
23 Der Regierung des Vereinigten Königreichs zufolge erlaubt es der Anhang EU, anders als Art. 7 der Richtlinie 2004/38 ( 2. Verordnung 2016 über den Universal Credit
24 Die Universal Credit Regulations (Northern Ireland) 2016 (Verordnung von 2016 über den Universal Credit [Nordirland]), in der durch die Social Security (Income-related Benefits) (Updating and Amendment) (EU Exit) Regulations (Northern Ireland) 2019 (Verordnung von 2019 über die soziale Sicherheit [bedarfsabhängige Leistungen] [Aktualisierung und Änderung] [Austritt aus der Europäischen Union] [Nordirland]) (
25 Der Universal Credit ist ein steuerfinanziertes und einkommensabhängiges System der sozialen Sicherung, mit dem mehrere abgeschaffte (oder noch bestehende) Sozialleistungen, wie die Leistung für Arbeitssuchende und die auf dem Einkommen beruhende Leistung bei Beschäftigung und zur Unterstützung, die Beihilfe zum Einkommen, die Steuergutschrift für erwerbstätige Personen, die Steuergutschrift für Kinder und das Wohngeld, ersetzt werden sollen (
26 Der Anspruch auf Universal Credit setzt gemäß Section 9(1)(c) der Welfare Reform (Northern Ireland) Order 2015 (Verordnung zur Reform der sozialen Sicherheit [Nordirland] 2015) den Aufenthalt in Nordirland voraus (
27 Regulation 9 der Verordnung von 2016 über den Universal Credit sieht vor: „(1) Für die Zwecke der Feststellung, ob eine Person die Grundvoraussetzung erfüllt, sich in Nordirland zu befinden – außer in dem Fall, dass eine Person unter Paragraph 4 fällt –, gilt eine Person als nicht in Nordirland befindlich, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Vereinigten Königreich, auf den Kanalinseln, auf der Isle of Man oder in der Republik Irland hat. (2) Eine Person gilt nicht als im Vereinigten Königreich, auf den Kanalinseln, auf der Isle of Man oder in der Republik Irland gewöhnlich aufhältig, wenn sie nicht an einem dieser Orte über ein Aufenthaltsrecht verfügt. (3) Für die Zwecke von Paragraph 2 umfasst ein Aufenthaltsrecht kein Recht, das gemäß oder im Einklang mit folgenden Bestimmungen besteht: (a) Regulation 13 der Immigration (European Economic Area) Regulations 2016[ (] [Verordnung über die Einwanderung (EWR) 2016] oder Art. 6 der Richtlinie [2004/38], (b) Regulation 14 der EWR-Verordnung[ ( (i) eine im Sinne von Regulation 6(1) dieser Verordnung als Arbeitssuchender qualifizierte Person oder (ii) ein Familienangehöriger (im Sinne von Regulation 7 dieser Verordnung) eines solchen Arbeitssuchenden ist, (c) Regulation 16 der EWR-Verordnung, jedoch nur in den Fällen, in denen das Recht nach dieser Verordnung besteht, weil die Person die Kriterien nach Regulation 16(5) dieser Verordnung[ (] oder nach Art. 20 [AEUV] (in dem Fall, dass das Aufenthaltsrecht darauf beruht, dass ohne dieses Recht ein britischer Bürger am effektiven Genuss seiner Rechte als Unionsbürger gehindert würde) erfüllt oder (d) eine Person, die über eine begrenzte Erlaubnis zur Einreise in das Vereinigte Königreich oder zum Aufenthalt dort gemäß dem Immigration Act 1971 [Einwanderungsgesetz von 1971] verfügt aufgrund (i) des [Anhangs EU ( (ii) ihrer Situation als Person mit einem Aufenthaltsrecht, wie es im Urteil Zambrano [Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, (C‑34/09, EU:C:2011:124)] anerkannt worden und in Anhang 1 des [Anhangs EU] zu den gemäß Section 3(2) des Einwanderungsgesetzes von 1971 erlassenen Einwanderungsbestimmungen definiert ist. (4) Eine Person fällt unter diesen Paragraph, wenn sie (a) für die Zwecke von Regulation 6 der EWR-Verordnung als Arbeitnehmer oder Selbständiger qualifiziert ist, (b) Familienangehöriger einer in (a) bezeichneten Person im Sinne von Regulation 7(1)(a), (b) oder (c) der EWR-Verordnung[ (] ist, (c) eine Person ist, die ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich gemäß Regulation 15(1)(c), (d) oder (e) der EWR-Verordnung hat, (d) ein Flüchtling im Sinne von Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, unterzeichnet am 28. Juli 1951 in Genf, in der durch Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, unterzeichnet am 31. Januar 1967 in New York, geänderten Fassung ist, (e) eine Person ist, die eine Erlaubnis außerhalb der gemäß Section 3(2) des Einwanderungsgesetzes von 1971 erlassenen Regeln erhalten hat oder als im Besitz einer solchen Erlaubnis gilt, wenn es sich um eine der folgenden Arten von Erlaubnis handelt: (i) eine auf Ermessen beruhende Erlaubnis zur Einreise in das Vereinigte Königreich oder zum Verbleib in diesem, (ii) eine Erlaubnis zum Verbleib aufgrund einer auf familiärer Gewalt beruhender Ausnahme oder (iii) eine Erlaubnis, die als gemäß Regulation 3 der Displaced Persons (Temporary Protection) Regulations 2005 [Verordnung von 2005 über vertriebene Personen (vorläufiger Schutz)] erteilt gilt, (f) eine Person ist, die gemäß diesen Regeln gewährten humanitären Schutz genießt, oder (g) eine Person, die keine Person ist, die der Einwanderungskontrolle im Sinne von Section 115(9) des Immigration and Asylum Act 1999 [Gesetz von 1999 über Einwanderung und Asyl] unterliegt, und die sich aufgrund ihrer Abschiebung, Ausweisung oder einer sonstigen auf gesetzlichem Zwang beruhenden Entfernung aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Landes in das Vereinigte Königreich in diesem befindet.“ III. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
28 Die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens, die die niederländische und die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt, ist Mutter zweier Kleinkinder (
29 Am 4. Juni 2020 erlangte CG den Status einer Person mit vorläufigem Aufenthaltsrecht nach dem Anhang EU. Diesen Status erkennt das Home Office (Innenministerium, Vereinigtes Königreich) Unionsbürgern zu, die sich für einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren im Vereinigten Königreich aufgehalten haben, ohne dass sie die Voraussetzung ausreichender Existenzmittel zu erfüllen brauchen. Dieser Status bietet die Möglichkeit, für einen auf fünf Jahre begrenzten Zeitraum nach dem Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs vorgesehenen Übergangszeitraums (
30 Zum Aufenthaltsrecht von CG ( – CG könne sich nicht auf die Eigenschaft als „Familienangehörige“ berufen, da sie nicht dargetan habe, dass sie verheiratet sei oder noch eine feste Beziehung mit einem Unionsbürger unterhalte; – CG habe eine Erlaubnis zu befristetem Aufenthalt (Status einer Person mit vorläufigem Aufenthaltsrecht), die von einem „residence permit“ (Aufenthaltserlaubnis) zu unterscheiden sei.
31 Am 8. Juni 2020 beantragte CG beim Ministerium für kommunale Angelegenheiten in Nordirland eine Leistung der sozialen Sicherheit (Universal Credit). Das Ministerium lehnte diese Antrag mit Entscheidung vom 17. Juni 2020 auf der Grundlage von Regulation 9(3)(d)(i) der Verordnung von 2016 über den Universal Credit, eingefügt durch die Verordnung von 2019 über die soziale Sicherheit, mit der Begründung ab, infolge dieser Änderung erfüllten Unionsbürger, die Inhaber eines befristeten Aufenthaltsrechts gemäß dem Anhang EU seien, nicht die in dieser Bestimmung für den Bezug einer Leistung der Sozialhilfe aufgestellte Voraussetzung des Aufenthalts in Nordirland. Der von CG gestellte Antrag auf Überprüfung dieser Entscheidung wurde am 30. Juni 2020 zurückgewiesen.
32 Beim vorlegenden Gericht ist die Beschwerde von CG gegen diese Entscheidung anhängig. CG hält Regulation 9(3)(d)(i) der Verordnung von 2016 über den Universal Credit für rechtswidrig. Diese Bestimmung, mit der Unionsbürger, die das Vereinigte Königreich als rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhältig anerkannt habe, vom Bezug einer Leistung der Sozialhilfe ausgeschlossen würden, sei unvereinbar mit den Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs aus dem European Communities Act 1972 (Gesetz von 1972 über die Europäischen Gemeinschaften) (
33 Ihr eine Sozialhilfeleistung zu verweigern, obwohl ihr nach nationalem Recht ein befristetes Aufenthaltsrecht gewährt worden sei, auch wenn sie nicht über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfüge, stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber den britischen Bürgern und damit eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar.
34 Das Ministerium für kommunale Angelegenheiten in Nordirland macht demgegenüber geltend, nach dem Recht des Vereinigten Königreichs verleihe der Status einer Person mit vorläufigem Aufenthaltsrecht nicht als solcher ein Recht auf Leistungen der Sozialhilfe, für die eigene Anspruchsvoraussetzungen gelten.
35 Die Umstände des vorliegenden Falles unterschieden sich von denen der mit dem Urteil vom 7. September 2004, Trojani, (
36 Unter diesen Umständen hat das Appeal Tribunal for Northern Ireland (Berufungsgericht für Nordirland) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Regulation 9(3)(d)(i) der Verordnung von 2016 über den Universal Credit, eingefügt durch die Verordnung von 2019 über die soziale Sicherheit, die Unionsbürger mit einem auf nationalem Recht beruhenden Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich (befristetes Aufenthaltsrecht) (im vorliegenden Fall auf der Grundlage des Anhangs EU zuerkannter „Status einer Person mit vorläufigem Aufenthaltsrecht“) vom Bezug von Sozialleistungen ausschließt, (unmittelbar oder mittelbar) rechtswidrig diskriminierend im Sinne von Art. 18 AEUV und nicht mit den Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs aus dem Gesetz von 1972 über die Europäischen Gemeinschaften vereinbar? 2. Wenn die erste Frage bejaht und Regulation 9(3)(d)(i) der Verordnung von 2016 über den Universal Credit als mittelbar diskriminierend angesehen wird, ist diese Bestimmung nach Art. 18 AEUV gerechtfertigt und nicht mit den Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs aus dem Gesetz von 1972 über die Europäischen Gemeinschaften vereinbar?
37 Am 11. Februar 2021 hat der Präsident des Gerichtshofs dem Antrag auf beschleunigtes Verfahren gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung stattgegeben.
38 CG ( IV. Würdigung
39 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob es eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 18 AEUV darstellt, wenn bestimmte Unionsbürger, die sich im Vereinigten Königreich aufhalten, aufgrund der Natur des ihnen nach nationalem Recht gewährten Aufenthaltsrechts vom Bezug von Sozialleistungen ausgeschlossen werden.
40 Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und die umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Gleichbehandlung im Bereich der Sozialleistungen, die Unionsbürger, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, beanspruchen können, erfordern meines Erachtens eine nähere Bestimmung des Rahmens, in den sich das Vorabentscheidungsersuchen einfügt. A. Zum Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens und zur Umformulierung der Vorlagefragen
41 Als Erstes ist meines Erachtens die Grundlage für die Zuständigkeit des Gerichtshofs klarzustellen, da der Rechtsstreit einen Antrag auf eine Sozialleistung zum Gegenstand hat, der am 8. Juni 2020 von einer sich im Vereinigten Königreich aufhaltenden Unionsbürgerin gestellt und am 30. Juni 2020 abgelehnt worden ist, d. h. während des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs festgelegten Übergangszeitraums (
42 Als Zweites weise ich zur Einstufung der von CG beanspruchten Leistungen auf der Grundlage von Art. 18 AEUV, von der abhängt, anhand welcher unionsrechtlichen Bestimmung die Vereinbarkeit der nationalen Bestimmungen mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu beurteilen ist (
43 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfasst der Begriff „Sozialhilfeleistungen“ jede beitragsunabhängige Geldleistung, die Ausdruck der nationalen Solidarität ist und als solcher finanziert wird (
44 Als Drittes ist zu beachten, dass die Bedingungen des Aufenthalts von CG sich von den in der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen unterscheiden. Es steht nämlich fest, dass CG am 4. Juni 2020 gemäß dem Anhang EU ein Aufenthaltsrecht erlangt hat, das als „Status einer Person mit vorläufigem Aufenthaltsrecht“ bezeichnet wird, der ohne jede Voraussetzung hinsichtlich Bedürftigkeit oder Krankenversicherungsschutz und auch bei Erwerbslosigkeit zuerkannt wird. Dieser Status erlaubt ihr, sich für fünf Jahre rechtmäßig im Vereinigten Königreich aufzuhalten und nach diesem Zeitraum die Zuerkennung des Status einer Person mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht zu beantragen, der ihr den Zugang zu Sozialleistungen eröffnet.
45 Da CG, eine Unionsbürgerin, von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und sich als solche im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, fällt ihre Situation unter das Unionsrecht (
46 Folglich und als Viertes ist zur Anwendbarkeit von Art. 18 Abs. 1 AEUV darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung eigenständig nur bei unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen zur Anwendung kommen soll, für die der AEU‑Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (
47 Somit ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation meines Erachtens schon deswegen, weil sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38 fällt, nicht anhand von Art. 18 AEUV zu beurteilen.
48 Folglich kann sich CG nicht darauf stützen, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens den Sachverhalten entspreche, zu denen die Urteile ergangen sind, mit denen der Gerichtshof vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38 in Fällen der Gewährung eines Aufenthaltsrechts auf der Grundlage nationalen Rechts die Art. 18 AEUV entsprechenden Bestimmungen des EG-Vertrags ausgelegt hat (
49 Mit anderen Worten ist, wenn die Richtlinie 2004/38, genauer gesagt ihr Art. 24, grundsätzlich anwendbar ist und wenn die in Rede stehende Situation in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, die Frage des Anspruchs auf die Sozialhilfeleistungen nicht mehr anhand von Art. 18 AEUV zu prüfen, soll ein Widerspruch vermieden werden (
50 Bekanntlich ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens des Zusammenwirkens von nationalen Gerichten und Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (
51 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, die beiden Fragen des vorlegenden Gerichts, die meines Erachtens zusammen zu prüfen sind, dahin umzuformulieren, dass dieses der Sache nach wissen möchte, ob Art. 24 der Richtlinie 2004/38 in dem Sinne auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, mit der vom Bezug von Sozialhilfeleistungen Unionsbürger ausgeschlossen werden, denen er ein bedürftigkeitsunabhängiges Aufenthaltsrecht gewährt hat, während diese Leistungen den Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats in der gleichen Situation der Hilfebedürftigkeit zustehen, und ob eine solche Diskriminierung gegebenenfalls gerechtfertigt werden kann.
52 An dieser Stelle der Untersuchung ist zunächst der Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Anwendbarkeit von Art. 24 der Richtlinie 2004/38 zu referieren, bevor sodann die Möglichkeit geprüft wird, diese Rechtsprechung im Fall der Gewährung eines Aufenthaltsrechts auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften weiterzuentwickeln, die günstiger sind als die Vorgaben dieser Richtlinie. B. Zu dem aus dem Aufenthaltsrecht „aufgrund dieser Richtlinie“ abgeleiteten Kriterium der Anwendbarkeit von Art. 24 der Richtlinie 2004/38 auf das Recht auf Sozialhilfeleistungen
53 Seit Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38 hat sich der Gerichtshof noch nicht zu der Frage geäußert, wie sich ein gesetzliches Aufenthaltsrecht im Bereich der Sozialhilfeleistungen auswirkt, das unter anderen Voraussetzungen gewährt worden ist, als sie das Unionsrecht über Einreise und Aufenthalt von Angehörigen der Mitgliedstaaten vorsieht, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben.
54 Dagegen hat der Gerichtshof vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38 entschieden, dass sich Unionsbürger, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhalten, auf das nunmehr in Art. 18 AEUV niedergelegte Diskriminierungsverbot berufen können, um in den Genuss einer Sozialhilfeleistung zu kommen (
55 Seit Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38 hat der Gerichtshof deren Art. 24 auf der Grundlage von Sachverhalten ausgelegt, die Personen betrafen, die nicht die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts nach dieser Richtlinie erfüllten und nur über unbefristete Aufenthaltsbescheinigungen verfügten, die lediglich feststellende Wirkung haben (
56 Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 24 der Richtlinie 2004/38 der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, mit der Angehörige anderer Mitgliedstaaten, die nicht die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie erfüllen und kein Aufenthaltsrecht gemäß dieser Bestimmung geltend machen können, vom Bezug bestimmter „besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen“, die ebenfalls „Sozialhilfe“ im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels darstellen, ausgeschlossen werden (
57 Diese Auslegung des in Art. 24 der Richtlinie 2004/38 konkretisierten Grundsatzes der Gleichbehandlung hat meines Erachtens eine wichtige Folge.
58 Im Urteil Dano hat der Gerichtshof nach der Feststellung, dass der in Rede stehende Sachverhalt außerhalb des Geltungsbereichs von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 lag (versagt werden können, dass die einzigen Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung in Abs. 2 dieses Artikels aufgeführt sind.
59 Aus dieser Begründung betreffend die Tatbestandsmerkmale von Art. 24 der Richtlinie 2004/38 (
60 Für diese Entscheidung hat sich der Gerichtshof auf den Ausdruck „der sich aufgrund dieser Richtlinie … aufhält“ in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 gestützt. Aus diesem Wortlaut hat er abgeleitet, dass sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung nur solche Unionsbürger berufen können, die sich in dem Sinne rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, dass sie die Voraussetzungen nach Art. 7 der Richtlinie 2004/38 erfüllen. Damit hat er von dem durch Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie gewährten Schutz die Unionsbürger ausgenommen, denen wie CG ein fünfjähriges bedürftigkeitsunabhängiges Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat gewährt worden ist, ohne dass sie den Nachweis ausreichender Existenzmittel im Sinne von Art. 7 Art. 1 Buchst. b dieser Richtlinie erbringen müssen. Aus den in Nr. 47 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen können diese Personen auch nicht den Schutz des Art. 18 AEUV in Anspruch nehmen.
61 Das hat zur Folge, dass ein Unionsbürger, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält und nicht über Existenzmittel verfügt, anders behandelt werden kann als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats, nur weil ihm der Aufnahmemitgliedstaat ein bedürftigkeitsunabhängiges Aufenthaltsrecht gewährt hat.
62 Dieses Kriterium des Aufenthaltsrechts „aufgrund dieser Richtlinie“, wie es in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 heißt, bildet somit den Sockel der dem Gerichtshof hier vorgelegten Frage, die neuartig ist, weil sie sich nicht auf eine andere unionsrechtliche Bestimmung bezieht, aus der sich das Aufenthaltsrecht ergeben würde (
63 Die Rechtfertigung dieses Kriteriums, mit dem die Gewährung von Leistungen begrenzt werden soll, um das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten (
64 Im letztgenannten Urteil hat der Gerichtshof allerdings entschieden, dass Personen, die in den Anwendungsbereich von Art. 24 der Richtlinie 2004/38 einschließlich der Ausnahme in dessen Abs. 2 fallen, weil sie ein Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b dieser Richtlinie genießen, die sich aber auch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 berufen können (
65 Folglich ist nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie er sich aus dem Urteil Jobcenter Krefeld ergibt, der Anspruch auf Gleichbehandlung nicht mehr auf die in der Richtlinie 2004/38 bezeichneten Situationen begrenzt, sondern besteht auch in solchen, in denen das Aufenthaltsrecht auf andere Bestimmungen des abgeleiteten Rechts gestützt ist (
66 Somit geht es wie in der mit dem Urteil Jobcenter Krefeld entschiedenen Rechtssache darum, welche Folgen aus der Gewährung rechtmäßigen Aufenthalts für Unionsbürger durch einen Mitgliedstaat unter günstigeren als den in der Richtlinie 2004/38 festgelegten Voraussetzungen für die Auslegung von Art. 24 der Richtlinie 2004/38 bezüglich der Entscheidung zu ziehen sind, diese Unionsbürger allein deshalb vom Bezug von Sozialhilfeleistungen auszuschließen, weil sie den Status einer Person mit vorläufigem Aufenthaltsrecht haben ( C. Zur Anwendbarkeit von Art. 24 der Richtlinie 2004/38 im Fall der Gewährung „rechtmäßigen nationalen“ Aufenthalts
67 Aus den Antworten der Verfahrensbeteiligten in der Sitzung geht hervor, dass das Vereinigte Königreich mit der Schaffung eines nicht an besondere Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Existenzmittel des Unionsbürgers, geknüpften Aufenthaltsrechts im Anhang EU eine günstigere Maßnahme im Sinne von Art. 37 der Richtlinie 2004/38 erlassen hat (
68 Nicht zum ersten Mal wird sich der Gerichtshof zu den Wirkungen dieser Bestimmung der Richtlinie 2004/38 zu äußern haben.
69 Im Urteil Ziolkowski und Szeja hat er entschieden, dass der Umstand, dass nationale Bestimmungen, die in Bezug auf das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger günstiger sind als die der Richtlinie 2004/38, unberührt bleiben, keineswegs bedeutet, dass diese Bestimmungen in das mit dieser Richtlinie eingeführte System aufzunehmen wären ( 1. Die Bedeutung des Urteils Ziolkowski und Szeja
70 Zum einen hat sich der Gerichtshof im Urteil Ziolkowski und Szeja zu einer Frage geäußert, die sich auf den Erwerb eines Rechts auf Daueraufenthalt aufgrund einer neuen, mit Art. 16 der Richtlinie 2004/38 eingeführten Bestimmung bezog (
71 Meines Erachtens lassen sich somit die Schlussfolgerungen, zu denen der Gerichtshof im Urteil Ziolkowski und Szeja bei der Auslegung von Art. 37 der Richtlinie 2004/38 in Bezug auf ein Recht auf Daueraufenthalt nach Art. 16 dieser Richtlinie gelangt ist, nicht auf den Bereich der Gleichbehandlung von Unionsbürgern hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen übertragen.
72 In dieser Hinsicht ist meines Erachtens als Erstes darauf hinzuweisen, dass anders als Art. 16 der Richtlinie 2004/38, mit dem ein Recht auf Daueraufenthalt geschaffen wurde, Art. 24 dieser Richtlinie nur die Konkretisierung des in Art. 18 AEUV verankerten Verbots der Diskriminierung von Unionsbürgern darstellt. Daher kann es keine Situation geben, in der ein Unionsbürger sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten könnte, ohne dass ihm das mit seinem Status gemäß Art. 24 der Richtlinie 2004/38 verbundene Recht zustünde, nicht diskriminiert zu werden.
73 Als Zweites scheint mir diese Lösung dem mit Art. 37 der Richtlinie 2004/38 verfolgten Ziel zu entsprechen. Die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, günstigere aufenthaltsrechtliche Bestimmungen zu erlassen, als sie diese Richtlinie vorsieht, hat nur Sinn, wenn von ihr zur Anpassung an besondere Umstände Gebrauch gemacht wird.
74 Folglich bin ich der Ansicht, dass die Auslegung des Begriffs „rechtmäßiger Aufenthalt“ angepasst werden muss, wenn es darum geht, die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Unionsbürger im Bereich der Sozialleistungen in dem in Art. 24 der Richtlinie 2004/38 strikt festgelegten Rahmen sicherzustellen. 2. Auslegung des Begriffs „rechtmäßiger Aufenthalt“
75 Erstens sollte meines Erachtens aus der bloßen Feststellung der Unionsbürgereigenschaft der Person mit rechtmäßigem Aufenthalt im anderen Mitgliedstaat (
76 Zweitens genügt eine solche Auslegung, die bewirkt, dass der Geltungsbereich von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 nicht erweitert wird, dem Erfordernis, diese Bestimmung strikt und im Einklang mit den Bestimmungen des AEU‑Vertrags einschließlich derjenigen über die Unionsbürgerschaft und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer auszulegen, wie es im Urteil Jobcenter Krefeld bekräftigt worden ist (
77 Sie beruht auf der im Urteil Jobcenter Krefeld (
78 Drittens steht diese Auslegung von Art. 24 Abs. 1, die gewährleistet, dass „jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält“, Gleichbehandlung genießt, auch mit dem Ziel dieser Richtlinie im Einklang. Der Freiheit der Mitgliedstaaten, günstigere Bestimmungen auf Unionsbürger anzuwenden, die von ihrer Freiheit Gebrauch gemacht haben, sich in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, frei zu bewegen und länger als drei Monate aufzuhalten, gebührt zwar selbstverständlich ganz besondere Aufmerksamkeit, doch dürfen solche Bestimmungen nicht dazu führen, den Schutz zu beschränken, den Art. 18 AEUV, der in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 nur seinen konkreten Ausdruck gefunden hat, gewährleistet.
79 In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten den ihnen eröffneten Handlungsspielraum nicht in einer Weise nutzen dürfen, die das Ziel der Richtlinie 2004/38, das insbesondere darin besteht, die Wahrnehmung des Grundrechts der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu erleichtern und zu verstärken, und deren praktische Wirksamkeit beeinträchtigen würde (
80 Viertens steht eine solche Auslegung nicht im Widerspruch zu dem Ziel, das der Unionsgesetzgeber mit Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 verfolgt und das aus ihrem zehnten Erwägungsgrund hervorgeht. Im vorliegenden Fall darf angenommen werden, dass dieser Mitgliedstaat die Gefahr einer Beeinträchtigung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit des Vereinigten Königreichs, die von mittellosen Personen ausgeht, deren Lebensunterhalt sichergestellt werden muss, beurteilt hat, bevor er ein fünfjähriges bedürftigkeitsunabhängiges Aufenthaltsrecht geschaffen hat, und dass der befristete Charakter dieses Aufenthaltsrechts zwangsläufig berücksichtigt worden ist.
81 Fünftens wird diese Auslegung durch die Feststellung bestätigt, dass ein Mitgliedstaat mit der Gewährung eines Aufenthaltsrechts für einen Unionsbürger unter günstigeren als in der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Voraussetzungen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta das Unionsrecht durchführt. Insoweit halte ich die Bedeutung der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Dano, die Berufung auf die Art. 1 und 20 der Charta nicht zuzulassen, für begrenzt, da sie sich auf die Voraussetzungen für die Gewährung besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen in einem Kontext bezieht, in dem die betreffenden Personen kein Recht auf Aufenthalt hatten (
82 All das bringt mich zu der Auffassung, dass ein Unionsbürger hinsichtlich des Zugangs zu Sozialhilfeleistungen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu den Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats hat, wie sie in Art. 24 der Richtlinie 2004/38 konkretisiert wird, wenn sich sein Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aus einer von diesem unter den Bedingungen von Art. 37 dieser Richtlinie erlassenen Maßnahme ergibt.
83 Zu prüfen ist nun, wie die Wahrung der Gleichbehandlung gewährleistet werden kann. 3. Die Umsetzung des in Art. 24 der Richtlinie 2004/38 konkretisierten Grundsatzes der Gleichbehandlung
84 Der Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 mit den Ausnahmen nach dessen Abs. 2 konkretisiert wird, könnte meines Erachtens in Fortführung der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Jobcenter Krefeld (
85 Konkret hätte, wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bestätigt hat, das Bestehen eines solchen Rechts die Wirkung, den Zugang zu den Sozialhilfeleistungen zu eröffnen, die den Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats zustehen, wie es für jeden Unionsbürger der Fall ist, der sein Aufenthaltsrecht etwa aus Art. 7 der Richtlinie 2004/38 ableitet (
86 Ein derartiger Automatismus scheint mir indes nicht das Gleichgewicht zu wahren, das der Unionsgesetzgeber mit der Richtlinie 2004/38 angestrebt hat und das klar in ihrem Art. 24 Abs. 2 zum Ausdruck kommt, insbesondere wenn dem Unionsbürger wie im vorliegenden Fall das Aufenthaltsrecht ohne Voraussetzung hinsichtlich Bedürftigkeit oder Krankenversicherungsschutz gewährt worden ist. Mit anderen Worten darf, wie die Kommission in der Sitzung betont hat, das Fehlen von Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts nicht dazu führen, dass den Mitgliedstaaten vorgeschrieben wird, sich jeder Prüfung des Rechts auf Sozialleistungen zu enthalten.
87 Zudem weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit nationaler Regelungen, mit denen erwerbslosen Bürgern der Bezug von Sozialhilfeleistungen verwehrt wird, mit dem Unionsrecht Art. 24 dieser Richtlinie dahin ausgelegt hat, dass diese Bestimmung einem unter allen Umständen und automatisch erfolgenden Ausschluss dieser Personen entgegensteht (
88 Daher lässt sich meines Erachtens bei den Unionsbürgern, die über ein bedürftigkeitsunabhängiges Aufenthaltsrecht verfügen, zwischen Erwerbslosen und anderen unterscheiden. Zudem unterstreicht im vorliegenden Fall die dem Gerichtshof zur Kenntnis gebrachte Vielgestaltigkeit der individuellen Sachverhalte, in denen Anträge auf Universal Credit gestellt werden können, die Notwendigkeit, jeden Mechanismus systematischer Verweigerung von Sozialhilfeleistungen zu verwerfen (
89 Aus diesem Grund bin ich der Auffassung, dass die Richtlinie 2004/38 im Fall der Gewährung eines Aufenthaltsrechts unter günstigeren als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen dahin auszulegen ist, dass sie dem Aufnahmemitgliedstaat erlaubt, legitime Beschränkungen für den Bezug von Sozialleistungen vorzusehen (
90 Somit wäre festzustellen, dass es dem in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 bekräftigten Grundsatz der Gleichbehandlung nicht zuwiderliefe, Unionsbürger, die sich aufgrund eines nationalen Aufenthaltsrechts in einem Mitgliedstaat aufhalten, unterschiedlich zu behandeln je nachdem, ob sie erwerbslos sind oder nicht, da diese Ungleichbehandlung nicht auf der Staatsangehörigkeit beruht. Der Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er in Art. 18 AEUV niedergelegt und in Art. 24 der Richtlinie 2004/38 konkretisiert worden ist, bedeutet nämlich, dass eine Ungleichbehandlung nicht allein auf die Staatsangehörigkeit gestützt werden darf, er soll aber nicht verbieten, dass sie auf objektive Kriterien wie im vorliegenden Fall das der Erwerbstätigkeit des Unionsbürgers gestützt wird.
91 Es ist jedoch zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung dadurch, dass sie allein auf der Erwerbstätigkeit des Bürgers beruht, nicht letztlich im Vergleich mit den Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats nur oder ganz überwiegend die Unionsbürger berührt, die sich rechtmäßig ohne Bedürftigkeitsvoraussetzung in dessen Hoheitsgebiet aufhalten. In diesem Fall wäre die Ungleichbehandlung als eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit einzustufen (
92 Im vorliegenden Fall stelle ich zu den in Regulation 9 der Verordnung von 2019 über die soziale Sicherheit festgelegten Voraussetzungen für den Bezug von Universal Credit (
93 Sollte eine mittelbare Diskriminierung festgestellt werden, wäre diese nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nur gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Erreichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was dazu erforderlich ist (
94 Was die den Mitgliedstaaten obliegende Rechtfertigung mit dem Ziel der Schutzes gegen die Gefahr einer unangemessenen Belastung der öffentlichen Finanzen angeht, sei nur darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung eine solche Rechtfertigung zwar grundsätzlich zulässig ist (
95 Im vorliegenden Fall hat sich das Vereinigte Königreich dafür entschieden, bestimmten Unionsbürgern den Zugang zu Sozialhilfeleistungen allein aufgrund der Natur des ihnen von diesem Staat gewährten Aufenthaltsrechts, nämlich des Status einer Person mit vorläufigem Aufenthaltsrecht, zu verwehren.
96 Gewiss lässt sich anführen, dass es den Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Harmonisierung auf dem Gebiet der beitragsunabhängigen Sozialleistungen freisteht, die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen und deren Modalitäten zu bestimmen (
97 Jedoch scheint mir die systematische Verweigerung des Zugangs zu Sozialhilfeleistungen ohne Berücksichtigung der individuellen Situation der Antragsteller (
98 Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass die Antwort des Gerichtshofs zu den Folgen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in Bezug auf Art. 24 der Richtlinie 2004/38 Aussagen zu den verschiedenen Gesichtspunkten enthalten sollte, die bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden können, so wie es der Gerichtshof im Urteil Brey entschieden hat ( 4. Individualisierung der Entscheidungen im Bereich der Sozialleistungen
99 Ich teile die Auffassung von CG, dass ihre Situation die Grenzen des Fehlens einer individuellen Prüfung vor Erlass der Entscheidung aufzeigt, einen Unionsbürger vom Bezug von Sozialhilfeleistungen auszuschließen oder nicht. Obwohl sich mehrere Gemeinsamkeiten mit dem Sachverhalt des Urteils Dano feststellen lassen, weist der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache doch – vor allem in der Sitzung hervorgehobene – Besonderheiten auf, die eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs rechtfertigen, wie immer auch die Entscheidung zum Begriff „rechtmäßiger Aufenthalt“ ausfällt (
100 Ich halte es für wichtig, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bei der Prüfung des Antrags eines erwerbslosen Unionsbürgers neben der Tatsache, dass sie ihm ein Aufenthaltsrecht ohne Prüfung seiner finanziellen Selbständigkeit gewährt haben, seine Familiensituation aufgrund der Umstände seiner Einreise und die Dauer seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, die auf den Grad der Integration schließen lässt (
101 Im vorliegenden Fall wäre es Sache des vorlegenden Gerichts, das für die Beurteilung des Sachverhalts allein zuständig ist, u. a. anhand dieser Gesichtspunkte festzustellen, ob die Gewährung einer existenzsichernden Leistung an eine Person in der Situation von CG eine unangemessene Belastung für das nationale System der Sozialhilfe darstellen kann. Hierzu weise ich darauf hin, dass CG zufolge im Rahmen von Rechtsbehelfen, mit denen Angehörige von Drittstaaten unter bestimmten Umständen Zugang zu öffentlich Mitteln erlangen wollten, Einzelfallprüfungen vorgenommen werden (
102 Diese Tatsachenprüfung muss notwendig anhand anderer Grundrechte erfolgen, die auf den in Rede stehenden Einzelfall anwendbar sind, da dieser in den Geltungsbereich der Richtlinie 2004/38 fällt ( 5. Grundrechtliche Rechtfertigung der Verpflichtung zur Prüfung der individuellen Situationen
103 Die Situation von CG erfordert meines Erachtens eine Prüfung der Frage der Beschränkung des Zugangs zu Sozialhilfeleistungen im Licht der Entscheidungen des Gerichtshofs zu anderen Grundrechten als dem Grundrecht auf Gleichbehandlung, die über die allgemeine Feststellung hinausgeht, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ihren Empfängern das Minimum an Existenzmitteln gewährleisten sollen, das erforderlich ist, um ein Leben zu führen, das der Menschenwürde entspricht (
104 Insoweit weise ich darauf hin, dass CG in das Vereinigte Königreich eingereist ist, um ihrem Partner, einem niederländischen Staatsbürger, zu folgen, als sie mit beider erstem Kind schwanger und von ihrem Partner finanziell abhängig war. Im Vereinigten Königreich brachte sie ein zweites Kind zur Welt, für dessen Unterhalt sie gegenwärtig aufkommt (
105 Diese Feststellungen erlauben meines Erachtens einen Vergleich mit der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Chavez-Vilchez u. a., auch wenn diese das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen in dem Mitgliedstaat betraf, dessen Staatsangehörigkeit deren Kinder besaßen, und zwar aus drei Gründen.
106 Zunächst werden diese Situationen von Regelungen erfasst, die a priori in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Sodann stehen diese Situationen gleichwohl in einem immanenten Zusammenhang mit der Freizügigkeit und dem Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers (
107 Schließlich war die dem Gerichtshof gestellte Frage nach der Auslegung von Art. 20 AEUV dadurch gerechtfertigt, dass nicht ausgeschlossen war, dass der Elternteil, der ebenfalls die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besaß, täglich und tatsächlich für sein Kind sorgen könnte (
108 Wie der Gerichtshof dabei ausgeführt hat, kann das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem minderjährigen Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht verweigert wird, die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft beeinträchtigen, da diese Abhängigkeit dazu führen würde, dass der Unionsbürger sich als Folge einer solchen Verweigerung de facto gezwungen sähe, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats zu verlassen, dessen Staatsangehöriger er ist, sondern auch das Gebiet der Union als Ganzes (
109 Folglich lässt sich meines Erachtens die Anwendung dieser Grundsätze erst recht auf den Bereich der Sozialhilfeleistungen übertragen, insbesondere wenn diese dazu dienen, ein normales Familienleben für Unionsbürger sicherzustellen. Es geht somit darum, den alleinstehenden und hilfebedürftigen Elternteil in die Lage zu versetzen, seine Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern im Kleinkindalter zu erfüllen, sowohl hinsichtlich ihrer Gesundheit und Sicherheit als auch ihrer Beziehung zum anderen Elternteil, der Unionsbürger ist. Aus meiner Sicht rechtfertigen es diese Grundsätze vollauf, eine individuelle Prüfung der Situation des Unionsbürgers vorzunehmen, der Sozialhilfeleistungen beantragt und sich rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält.
110 Aus allen diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass die nationale Regelung dadurch, dass sie nicht vorsieht, dass die zuständigen Behörden sämtliche individuellen Umstände, die die Situation der Hilfebedürftigkeit des Betreffenden kennzeichnen, und die Folgen einer Ablehnung seines Antrags unter Berücksichtigung, je nach dessen Situation, des Rechts auf Achtung des Familienlebens und des Kindeswohls zu beurteilen haben, über das hinausgeht, was zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts des Sozialhilfesystems des Aufnahmemitgliedstaats erforderlich ist. V. Ergebnis
111 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Appeal Tribunal for Northern Ireland (Berufungsgericht für Nordirland, Vereinigtes Königreich) wie folgt zu antworten: Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, nach der einem erwerbslosen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der über ein Aufenthaltsrecht verfügt, das ihm bedürftigkeitsunabhängig gemäß einer nationalen Bestimmung gewährt worden ist, allein wegen der Natur seines Aufenthaltsrechts keine Sozialhilfeleistungen zustehen, eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt und über das hinausgeht, was zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts des Sozialhilfesystems des Aufnahmemitgliedstaats erforderlich ist, wenn die Verweigerung solcher Leistungen die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten stärker oder in größerer Zahl als die des Aufnahmemitgliedstaats berührt – was das vorlegende Gericht zu prüfen hat –, da diese Regelung nicht vorsieht, dass sämtliche individuellen Umstände, die die Situation des Betreffenden kennzeichnen, zu prüfen und namentlich seine Situation der Hilfebedürftigkeit, sein Recht auf Achtung des Familienlebens und das Wohl seines Kindes zu berücksichtigen sind.