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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.09.2021 – C-395/20

Generalanwalt Priit Pikamäe · ECLI:EU:C:2021:761

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PRIIT PIKAMÄE vom 23. September 2021 ( Rechtssache C‑395/20 EP, GM gegen Corendon Airlines Turistik Hava Tasimacilik A.S. (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf [Deutschland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Änderung der Abflugzeit eines Fluges – Verschiebung des Abflugs um nahezu drei Stunden – Mitteilung an die Fluggäste neun Tage vor Abflug – Begriffe ‚Annullierung‘ und ‚Angebot zur anderweitigen Beförderung‘“ I. Einleitung

1 In der vorliegenden Rechtssache, die ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV zum Gegenstand hat, legt das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) dem Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor, die die Auslegung von Art. 2 Buchst. l, von Art. 5 Abs. 1 und von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen EP und GM (im Folgenden: die in Rede stehenden Fluggäste), zwei Fluggästen, und der Corendon Airlines Turistik Hava Taşımacılık A.Ş. (im Folgenden: Corendon Airlines) wegen der Weigerung dieser Fluggesellschaft, diesen Fluggästen wegen Verlegung der ursprünglich vorgesehenen Abflugzeit ihres Fluges einen Ausgleich zu leisten. Die vorliegende Rechtssache wirft neue und komplexe rechtliche Fragen auf und gibt dem Gerichtshof die Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Diese Fragen betreffen zum einen die rechtliche Qualifizierung einer solchen Verlegung eines Fluges und zum anderen die Bedeutung der diesbezüglichen Mitteilung an den Fluggast, die möglicherweise als „Angebot zur anderweitigen Beförderung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Verordnung Nr. 261/2004 angesehen werden kann.

3 Entsprechend dem Ersuchen des Gerichtshofs werden sich die vorliegenden Schlussanträge auf die Prüfung der ersten Vorlagefrage beschränken, bei der es darum geht, ob die Verlegung eines Fluges eine „Annullierung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. l und von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 darstellt. II. Rechtlicher Rahmen A. Verordnung (EG) Nr. 261/2004

4 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 261/2004 sieht vor: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … 1) ‚Annullierung‘ die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war“.

5 Art. 5 („Annullierung“) dieser Verordnung bestimmt in seinem Abs. 1: „Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten, b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“

6 Art. 6 („Verspätung“) dieser Verordnung lautet: „(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr oder c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten, ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und, iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten. (2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.“

7 Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) dieser Verordnung sieht vor: „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: … b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km, … 2. Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit … b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3500 km nicht später als drei Stunden oder … … nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen. …“

8 Art. 8 („Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung“) der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt: „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. (2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der [Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. 1990, L 158, S. 59)] ergibt. …“ B. Verordnung (EG) Nr. 1033/2006

9 Die Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums ( „Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen: … 10. ‚wichtigste Elemente eines Flugplans‘ sind folgende Elemente: … d) geschätzte Abblockzeit, …“. III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10 Die in Rede stehenden Fluggäste buchten über das Vermittlungsportal Check24 eine Pauschalreise nach Antalya, Türkei. Ihre Buchung wurde von Corendon Airlines für den Flug am 18. Mai 2019 von Düsseldorf (Deutschland) nach Antalya mit der planmäßigen Abflugzeit um 13.20 Uhr und der planmäßigen Ankunftszeit um 17.50 Uhr bestätigt.

11 Corendon Airlines verlegte sodann diesen Flug und setzte die neue Abflugzeit auf 16.10 Uhr am 18. Mai 2019 fest, worüber sie die in Rede stehenden Fluggäste innerhalb der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Frist unterrichtete. Da sich dieser Flug verzögerte, erfolgte der Start um 17.02 Uhr und die Landung um 21.30 Uhr am 18. Mai 2019.

12 Die Kläger haben gegen Corendon Airlines Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 Euro nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geltend gemacht. Corendon Airlines weigerte sich, diesen Fluggästen einen Ausgleich zu leisten.

13 Das Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland) hat die Klage der in Rede stehenden Fluggäste abgewiesen. Dieses Gericht hat zum einen festgestellt, dass sich zwar die Abflugzeit des Fluges geändert habe, die ursprüngliche Flugplanung jedoch nicht aufgegeben worden sei. Zum anderen seien diese Fluggäste jedenfalls über die Änderung der Abflugzeit innerhalb des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii dieser Verordnung genannten Zeitraums von zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden. Zudem könne dahinstehen, ob Corendon Airlines ihre Pflicht erfüllt habe, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fluggäste über ihre Rechte aus Art. 8 dieser Verordnung zu informieren, da eine etwaige Verletzung der Informationspflicht keinen Entschädigungsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 begründe.

14 Da nun die in Rede stehenden Fluggäste gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf beim Landgericht Düsseldorf (Deutschland) Berufung eingelegt haben, weist Letzteres darauf hin, dass dieses Urteil nur dann bestätigt werden könne, wenn die Verlegung um nahezu drei Stunden die Annullierung des Fluges im Sinne von Art. 2 Buchst. l dieser Verordnung bedeute und wenn die Mitteilung über die Verlegung nicht das Angebot zur anderweitigen Beförderung nach Maßgabe dieser Verordnung darstelle.

15 Das Landgericht Düsseldorf hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: „1. Liegt eine Annullierung eines Fluges im Sinne von Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 der [Verordnung Nr. 261/2004] vor, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen den im Rahmen einer Pauschalreise gebuchten Flug mit planmäßigem Abflug um 13.20 Uhr (LT) auf 16.10 Uhr (LT) desselben Tages verlegt? 2. Handelt es sich bei der Mitteilung neun Tage vor Reisebeginn über die Verlegung eines Fluges von 13.20 Uhr (LT) auf 16.10 Uhr (LT) desselben Tages um ein Angebot zur anderweitigen Beförderung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der [Verordnung Nr. 261/2004], und wenn ja, muss dieses den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 der [Verordnung Nr. 261/2004] entsprechen?“ IV. Verfahren vor dem Gerichtshof

16 Die Vorlageentscheidung vom 3. August 2020 ist am 19. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

17 Die Kläger des Ausgangsverfahrens, die deutsche Regierung sowie die Europäische Kommission haben innerhalb der in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Frist schriftliche Erklärungen eingereicht.

18 In der Generalversammlung vom 27. April 2021 hat der Gerichtshof beschlossen, keine mündliche Verhandlung abzuhalten. V. Rechtliche Würdigung A. Zur ersten Vorlagefrage

19 Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine „Annullierung“ eines Fluges im Sinne von Art. 2 Buchst. l und von Art. 5 Abs.1 der Verordnung Nr. 261/2004 vorliegt, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen die Abflugzeit eines im Rahmen einer Pauschalreise gebuchten Fluges von 13.20 Uhr (Ortszeit) auf 16.10 Uhr (Ortszeit) desselben Tages verlegt.

20 Die „Annullierung“ wird in Art. 2 Buchst. l dieser Verordnung als „Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war“, definiert.

21 Da diese Definition auf dem Umstand der „Nichtdurchführung“ eines Flugs beruht, ist insoweit der Begriff „Flug“ zu prüfen, der mangels einer Definition in dieser Verordnung Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof gewesen ist. Nach dieser Rechtsprechung handelt es sich bei einem „Flug“ im Wesentlichen um einen Luftbeförderungsvorgang, der somit in gewisser Weise eine „Einheit“ dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt (

22 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass annullierte und verspätete Flüge insoweit zwei klar getrennte Kategorien von Flügen darstellen. Im Gegensatz zur „Verspätung eines Fluges“ ist die „Annullierung“ nach Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 261/2004 Folge der Nichtdurchführung eines geplanten Fluges. Somit lässt sich aus der Verordnung Nr. 261/2004 nicht ableiten, dass ein verspäteter Flug allein deshalb, weil die Verspätung von – und sei es auch erheblich – längerer Dauer ist, als „annullierter Flug“ qualifiziert werden kann. Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass ein verspäteter Flug unabhängig von der Dauer der Verspätung, auch wenn es sich um eine große Verspätung handelt, nicht als annulliert angesehen werden kann, wenn der Abflug entsprechend der ursprünglichen Flugplanung stattfindet (

23 Ich teile die Ansicht der deutschen Regierung und der Kommission, dass im vorliegenden Fall die ursprüngliche Flugplanung nicht aufgegeben wurde. Auch wenn die Flugroute ein wesentliches Element eines Fluges ist, ändert dies nichts daran, dass die Kläger vom Luftfahrtunternehmen tatsächlich befördert worden sind, und zwar mit dem von den Klägern gebuchten Flug, wenngleich dies erst zu einem späteren Zeitpunkt geschehen ist. Weder haben sich Abflug- oder Zielflughafen geändert, noch wurde die Flugnummer des Fluges, mit dem die Kläger befördert wurden, geändert. Es deutet auch nichts darauf hin, dass das Luftfahrtunternehmen von seiner ursprünglichen Flugplanung endgültig Abstand nehmen wollte oder genommen hat. Vielmehr ist hier von einer rein zeitlichen Verlegung desselben Fluges auszugehen.

24 Ich kann mich dem Argument der Kommission nicht verschließen, wonach die „Annullierung“ eines Fluges durch einen unmittelbaren und willentlichen Eingriff des Luftfahrtunternehmens in die Flugplanung gekennzeichnet sei, während die Abflugzeit im Fall eines „verspäteten“ Flugs von diesem weder geplant noch immer beeinflusst werde. Ereignisse, auf die es keinen Einfluss hat, können nämlich sehr oft Auswirkungen auf den Flugverkehr haben und eine „Änderung“ der Flugplanung erforderlich machen, ohne dass dies eine völlige „Aufgabe“ dieser Planung bedeutet. Das Luftfahrtunternehmen kann auf solche Ereignisse reagieren, indem es eine spätere Abflugzeit als die ursprünglich vorgesehene ankündigt. Meines Erachtens ist normalerweise gerade das mit einer „Verlegung der Abflugzeit“ eines Flugzeugs wie der im vorliegenden Fall eingetretenen gemeint.

25 Ich bin der Meinung, dass die zeitliche Verlegung eines Fluges unter Beibehaltung desselben Flugzeugs und der Flugroute nach gesundem Menschenverstand eine „Verspätung“ und keine „Annullierung“ darstellt. Meiner Ansicht nach stünde es im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung, zur herkömmlichen Bedeutung der Begriffe und zur Systematik der Verordnung Nr. 261/2004, wenn man davon ausginge, dass die zeitliche Verlegung eines ansonsten unveränderten Fluges um ungefähr drei Stunden eine „Annullierung“ mit dem Angebot einer neuen Beförderungsmöglichkeit darstelle. Dies liefe auf eine völlige Verkennung des Begriffs „Verspätung“, auf den oben bereits eingegangen wurde, zugunsten einer künstlichen Auslegung des Begriffs „Annullierung“ hinaus. Mangels konkreter Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Flugplanung vom Luftfahrtunternehmen tatsächlich aufgegeben wurde, ist der Schluss zu ziehen, dass diese Planung nur vorübergehend ausgesetzt wurde, da sie anschließend wieder aufgenommen wurde, sobald dies unter den gegebenen Umständen möglich war (

26 Im Übrigen kann die Tatsache, dass die Verlegung lange im Voraus (im vorliegenden Fall neun Tage im Voraus) angekündigt wurde, für sich genommen keine Rolle spielen, wenn es darum geht, die Verlegung entweder als „Annullierung“ oder als „Verspätung“ einzustufen. Die rechtzeitige Vorankündigung wirkt sich auf den Umfang der Schwierigkeiten oder Unannehmlichkeiten für die Fluggäste aus, jedoch nicht notwendigerweise auf die Art der Verlegung selbst.

27 Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein „beträchtlicher“ Umfang der Abflugverzögerung und ihre besonderen Begleitumstände möglicherweise einen Einfluss auf die Einstufung als „Annullierung“ oder „Verspätung“ haben. Je nach der Lage des Falles könnten diese Faktoren möglicherweise als Anhaltspunkte für eine Situation ausgelegt werden, die über die bloß vorübergehende Aussetzung der Flugplanung hinausgeht.

28 Dies ist jedoch in der vorliegenden Rechtssache sicherlich nicht der Fall, da die Verlegung der Abflugzeit nur ungefähr drei Stunden beträgt und daher als von „geringer Tragweite“ anzusehen ist. Folglich erscheint es mir nicht notwendig, dass der Gerichtshof im vorliegenden Fall zur Möglichkeit eines solchen rein hypothetischen Szenarios Stellung nimmt. B. Antwort auf die erste Vorlagefrage

29 Aus den oben genannten Gründen schlage ich vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass keine „Annullierung“ eines Fluges im Sinne von Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 vorliegt, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nur den im Rahmen einer Pauschalreise gebuchten Flug mit planmäßigem Abflug um 13.20 Uhr (LT) auf 16.10 Uhr (LT) desselben Tages verlegt und der Flug darüber hinaus keine weiteren Änderungen erfährt. VI. Ergebnis

30 Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Vorlagefrage des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) wie folgt zu beantworten: Es liegt keine „Annullierung“ eines Fluges im Sinne von Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vor, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nur den im Rahmen einer Pauschalreise gebuchten Flug mit planmäßigem Abflug um 13.20 Uhr (LT) auf 16.10 Uhr (LT) desselben Tages verlegt und der Flug darüber hinaus keine weiteren Änderungen erfährt.