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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.06.2022 – C-702/20
Generalanwalt Athanasios Rantos · ECLI:EU:C:2022:465
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ATHANASIOS RANTOS vom 14. Juni 2022 ( Verbundene Rechtssachen C‑702/20 und C‑17/21 SIA „DOBELES HES“ (C‑702/20), Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija (C‑17/21), Beteiligte: Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija, Ekonomikas ministrija, Finanšu ministrija, SIA „GM“, Ekonomikas ministrija, Finanšu ministrija (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa [Senāts] [Oberstes Gericht, Lettland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Verpflichtung des öffentlichen Betreibers, sich bei den Erzeugern erneuerbarer Energien zu einem Preis einzudecken, der über dem Marktpreis liegt – Schadensersatz für nicht erhaltene Beihilfebeträge – Bestehende Beihilfe – Neue Beihilfe – Anmeldepflicht – De-minimis-Beihilfe – Kumulierung – Anrechnung des Schadensersatzes auf den Haushalt einer Behörde, der ausschließlich für die Zwecke der Regulierungstätigkeit verwendet werden darf“ I. Einleitung
1 Die Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht, Lettland) betreffen die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV in Bezug auf Bestimmungen des lettischen Rechts über den Kauf von Strom bei Unternehmen, die Strom in Wasserkraftwerken erzeugen.
2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen der SIA „DOBELES HES“ (Klägerin in der Rechtssache C‑702/20) und der SIA „GM“ (Klägerin in der Rechtssache C‑17/21) (im Folgenden: Klägerinnen) einerseits und der Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija (Regulierungskommission für öffentliche Dienstleistungen, Lettland, im Folgenden: Regulierungskommission) andererseits, weil Letztere es versäumt habe, für den Zeitraum zwischen dem 1. März 2006 und dem 1. April 2010 den durchschnittlichen Verkaufstarif für Strom zu ermitteln, auf dessen Grundlage der erhöhte Preis berechnet worden sei, zu dem eine öffentliche Einrichtung, nämlich die AS Latvenergo, den Überschuss des von den Klägerinnen erzeugten Stroms aufgekauft habe. Da die Klägerinnen sich durch das Verhalten der Regulierungskommission benachteiligt ansahen, forderten sie den Ersatz des ihnen aufgrund der Nichtfestsetzung dieses Tarifs angeblich entstandenen Schadens.
3 Die vom vorlegenden Gericht an den Gerichtshof gerichteten Vorabentscheidungsfragen betreffen drei „klassische“ Probleme im Bereich der staatlichen Beihilfen. Das vorlegende Gericht möchte zunächst wissen, ob bei einer nationalen Maßnahme, die darin besteht, die Stromerzeugung aus Wasserkraft zum Doppelten des durchschnittlichen Stromverkaufstarifs abzunehmen, „staatliche Mittel“ zum Einsatz kommen, so dass sie als staatliche Beihilfe eingestuft werden kann. Sodann möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Gewährung von Schadensersatz durch ein nationales Gericht einer „staatlichen Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gleichgestellt werden kann. Schließlich stellt das vorlegende Gericht eine Reihe von Fragen zu den Kriterien, die bei der Prüfung der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Unionsrecht zu berücksichtigen sind, falls sie als staatliche Beihilfe eingestuft wird. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Verordnung (EU) Nr. 1407/2013
4 In Art. 3 („De-minimis-Beihilfen“) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ( „(1) Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen. (2) Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200000 [Euro] nicht übersteigen. …“
5 Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1407/2013 bestimmt: „De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. …“
6 Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1407/2013 sieht im Rahmen der Übergangsbestimmungen vor: „Diese Verordnung gilt für Beihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern diese Beihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen. Beihilfen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach den einschlägigen Rahmenbestimmungen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.“ 2. Verordnung (EU) 2015/1589
7 Art. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 ( „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … b) ,bestehende Beihilfen‘ i) unbeschadet … des Anhangs IV Nummer 3 und der Anlage zu diesem Anhang der Akte über den Beitritt … Lettlands … alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des AEUV in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des AEUV in dem entsprechenden Mitgliedstaat eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind; ii) genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden; iii) Beihilfen, die gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999[ (] oder Artikel 4 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung oder vor Erlass der [Verordnung Nr. 659/1999], aber gemäß diesem Verfahren als genehmigt gelten; iv) Beihilfen, die gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung als bereits bestehende Beihilfen gelten; v) Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Binnenmarktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch Rechtsvorschriften der Union zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen; c) ,neue Beihilfen‘ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen; …“
8 In Art. 2 („Anmeldung neuer Beihilfen“) der Verordnung 2015/1589 heißt es: „(1) Soweit die Verordnungen nach Artikel 109 AEUV oder nach anderen einschlägigen Vorschriften des AEUV nichts anderes vorsehen, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit. … …“
9 Art. 3 („Durchführungsverbot“) der Verordnung 2015/1589 lautet: „Anmeldungspflichtige Beihilfen nach Artikel 2 Absatz 1 dürfen nicht eingeführt werden, bevor die Kommission einen diesbezüglichen Genehmigungsbeschluss erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt.“
10 Art. 17 („Verjährung der Rückforderung von Beihilfen“) der Verordnung 2015/1589 bestimmt: „(1) Die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen gelten für eine Frist von zehn Jahren. (2) Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. … (3) Jede Beihilfe, für die diese Frist ausgelaufen ist, gilt als bestehende Beihilfe.“ 3. Richtlinie 2002/20/EG
11 Der 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/20/EG ( „Von Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste können Verwaltungsabgaben erhoben werden, um die Arbeit der nationalen Regulierungsbehörde bei der Abwicklung des Genehmigungsverfahrens und der Einräumung von Nutzungsrechten zu finanzieren. …“
12 Art. 12 („Verwaltungsabgaben“) Abs. 1 der Richtlinie 2002/20 bestimmt: „Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen verlangt werden, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde, a) dienen insgesamt lediglich zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen … …“ B. Lettisches Recht
13 Art. 40 Abs. 1 des Enerģētikas likums (Energiegesetz) in seiner vom 1. Juni 2001 bis zum 7. Juni 2005 geltenden Fassung bestimmt: „Das zugelassene Stromversorgungsunternehmen kauft von kleinen Wasserkraftwerken den von ihnen erzeugten überschüssigen Strom, …, zu einem Preis, der dem Doppelten des durchschnittlichen Stromverkaufstarifs entspricht. Der Preis für einen solchen Ankauf wird anschließend von der Regulierungsbehörde festgesetzt.“
14 Art. 30 Abs. 1 des Elektroenerģijas tirgus likums (Gesetz über den Strommarkt) in seiner vom 8. Juni 2005 bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung bestimmt: „Erzeuger, die zur Stromerzeugung erneuerbare Energiequellen nutzen und ihre Tätigkeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen haben, verkaufen den Strom an den öffentlichen Betreiber gemäß den … Preisen, die für sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes galten.“
15 In Art. 30 Abs. 3 dieses Gesetzes in seiner vom 8. Juni 2005 bis zum 14. Mai 2008 geltenden Fassung heißt es: „… Die Kosten für diesen Kauf werden von allen lettischen Endverbrauchern im Verhältnis zu ihrem Stromverbrauch getragen, indem ein Teil des aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stroms beim öffentlichen Stromversorger gekauft wird oder indem der öffentliche Stromversorger für seine Ausgaben entschädigt wird.“
16 Art. 29 Abs. 1 des Likums „Par sabiedrisko pakalpojumu regulatoriem“ (Gesetz über die Regulierungsstellen für öffentliche Dienstleistungen) lautet: „Die Tätigkeit der Regulierungsbehörde wird durch Einnahmen aus der Erhebung der staatlichen Abgabe für die Regulierung öffentlicher Dienstleistungen und aus Zahlungen für die von der Regulierungsbehörde erbrachten Dienstleistungen finanziert, die in anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind.“ III. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
17 Bereits vor dem Beitritt der Republik Lettland zur Europäischen Union hatte der Gesetzgeber dieses Mitgliedstaats Vorschriften zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen eingeführt. Insbesondere räumte Art. 40 Abs. 1 des Energiegesetzes kleinen Wasserkraftwerken für einen Zeitraum von acht Jahren ab Betriebsbeginn das Recht ein, ihren überschüssigen Strom an das zugelassene Stromversorgungsunternehmen zu einem Tarif zu verkaufen, der doppelt so hoch war wie der durchschnittliche Verkaufstarif für Strom. Dieser Tarif musste von der Regulierungskommission festgesetzt werden.
18 Nach dem Beitritt der Republik Lettland zur Union wurde diese Vergünstigung durch das Gesetz über den Strommarkt, das am 8. Juni 2005 in Kraft trat, aufrechterhalten. Während des streitigen Zeitraums von März 2006 bis September 2008 hatten die Erzeuger von Strom aus Wasserkraft (wie die Klägerinnen) das Recht, ihre überschüssige Produktion zu einem erhöhten Preis an den öffentlichen Betreiber, d. h. das Unternehmen Latvenergo, das zu 100 % im Besitz des Staates ist, zu verkaufen. Nach nationalem Recht wurde der durchschnittliche Verkaufstarif für Strom von der Regulierungskommission in ihrer Eigenschaft als Regulierungsbehörde für den Strommarkt festgesetzt.
19 Im Laufe des Jahres 2010 entschied die Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgericht, Lettland), dass der erhöhte Preis in den Jahren 2005 bis 2010 von der Regulierungskommission falsch berechnet worden sei. Infolgedessen forderten die Klägerinnen, die in diesem Zeitraum Wasserkraftwerke betrieben hatten, von dieser Behörde Schadensersatz für die von ihnen aufgrund der Nichtfestsetzung des betreffenden Tarifs erlittenen Verluste (
20 Mit zwei Urteilen vom 31. Mai und vom 10. Juli 2019 verurteilte die Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht, Lettland) die Regulierungskommission zur Zahlung von 3406,63 Euro bzw. 662,26 Euro an die beiden Unternehmen. Unter Berücksichtigung der im Laufe des Verfahrens von diesem Gericht eingeholten Stellungnahme der Europäischen Kommission machte es die Zahlung dieser Beträge jedoch von der aufschiebenden Bedingung abhängig, dass sie bei der Kommission als staatliche Beihilfen angemeldet werden und dass diese ihre Zustimmung erteilt oder dass zu vermuten ist, dass sie diese erteilt hat.
21 Die Regulierungskommission legte gegen diese Urteile Kassationsbeschwerde bei der Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht), dem vorlegenden Gericht, ein. Dieses Gericht beschloss, das Verfahren in beiden Rechtssachen auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden, in beiden Rechtssachen identischen Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist eine dem öffentlichen Betreiber auferlegte Pflicht, Strom zu einem höheren Preis als dem Marktpreis von Erzeugern, die erneuerbare Energiequellen zur Stromerzeugung nutzen, abzunehmen und dabei die Kosten über die den Endverbrauchern auferlegte Pflicht zur Zahlung eines verbrauchsabhängigen Preises zu decken, als eine staatliche Maßnahme oder als eine aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen? 2. Ist der Begriff „Liberalisierung des Strommarkts“ dahin auszulegen, dass die Liberalisierung als bereits erfolgt anzusehen ist, wenn bestimmte Elemente des freien Handels, wie z. B. Verträge zwischen einem öffentlichen Betreiber und Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten, vorliegen? Ist davon auszugehen, dass die Liberalisierung des Strommarkts zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die gesetzlichen Vorschriften einen Teil der Stromverbraucher (z. B. Stromverbraucher, die an das Übertragungsnetz angeschlossen sind, oder Nicht-Haushaltsstromverbraucher, die an das Verteilernetz angeschlossen sind) zum Wechsel des Stromversorgers berechtigen? Welchen Einfluss haben die Entwicklung der Regulierung des lettischen Strommarkts und insbesondere die Situation vor 2007 auf die Beurteilung der den Stromerzeugern gewährten Beihilfen im Licht von Art. 107 Abs. 1 AEUV (für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage)? 3. Führt, falls die erste und die zweite Vorlagefrage dahin zu beantworten sind, dass die den Stromerzeugern gewährte Beihilfe keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, der Umstand, dass die Klägerin derzeit auf einem liberalisierten Strommarkt tätig ist und dass ihr die Zahlung der Entschädigung derzeit einen Vorteil gegenüber anderen auf dem betreffenden Markt tätigen Marktteilnehmern verschaffen würde, dazu, dass die Entschädigung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen ist? 4. Ist, falls die erste und die zweite Vorlagefrage dahin zu beantworten sind, dass die den Stromerzeugern gewährte Beihilfe eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, die Forderung der Klägerin nach Ersatz des ihr durch die unvollständige Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs auf eine höhere Vergütung für den erzeugten Strom entstandenen Schadens im Kontext der in dieser Bestimmung vorgesehenen Prüfung staatlicher Beihilfen als Antrag auf Gewährung einer neuen staatlichen Beihilfe oder als Antrag auf Zahlung des noch nicht erhaltenen Teils einer staatlichen Beihilfe anzusehen? 5. Ist, falls die vierte Vorlagefrage dahin zu beantworten ist, dass die Forderung der Klägerin im Kontext der früheren Umstände als Antrag auf Zahlung des noch nicht erhaltenen Teils einer staatlichen Beihilfe anzusehen ist, Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass jetzt für die Entscheidung über die Zahlung dieser staatlichen Beihilfe die aktuelle Marktsituation zu analysieren und die geltenden Vorschriften (einschließlich gegenwärtig bestehender Beschränkungen zur Verhinderung einer Überkompensation) zu berücksichtigen sind? 6. Ist es für die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV von Bedeutung, dass Windkraftanlagen im Gegensatz zu Wasserkraftanlagen in der Vergangenheit eine vollständige Beihilfe gewährt wurde? 7. Ist es für die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV von Bedeutung, dass nur für einen Teil der Wasserkraftanlagen, die unvollständige Beihilfen erhalten haben, derzeit eine Entschädigung gewährt wird? 8. Sind Art. 3 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1407/2013 dahin auszulegen, dass aufgrund dessen, dass der Betrag der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Beihilfe den Schwellenwert für De-minimis-Beihilfen nicht überschreitet, davon auszugehen ist, dass die Beihilfe die für De-minimis-Beihilfen festgelegten Kriterien erfüllt? Ist Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass die Einstufung der Entschädigung für den entstandenen Schaden als De-minimis-Beihilfe in der vorliegenden Rechtssache unter Berücksichtigung der im Beschluss SA.43140 der Kommission festgelegten Bedingungen zur Verhinderung einer Überkompensation zu einer unzulässigen Kumulierung führen kann? 9. Falls im vorliegenden Fall festgestellt wird, dass eine staatliche Beihilfe gewährt/gezahlt wurde: Ist Art. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2015/1589 dahin auszulegen, dass bei Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens von einer neuen und nicht von einer bestehenden staatlichen Beihilfe auszugehen ist? 10. Falls die neunte Frage bejaht wird: Ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Situation der Klägerin mit den als bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung 2015/1589 einzustufenden Beihilfen gleichzusetzen ist, als Beginn der Verjährungsfrist im Sinne von Art. 17 Abs. 2 dieser Verordnung nur der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der Beihilfe zu berücksichtigen? 11. Falls festgestellt wird, dass eine staatliche Beihilfe gewährt/gezahlt wurde: Sind Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Verordnung 2015/1589 dahin auszulegen, dass ein Verfahren zur Anmeldung staatlicher Beihilfen wie das in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende als angemessen anzusehen ist, wenn das nationale Gericht der Klage auf Ersatz des entstandenen Schadens unter der Bedingung stattgibt, dass ein Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Beihilfe vorliegt, und das Wirtschaftsministerium anweist, der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erlass des Urteils die entsprechende Erklärung über eine Beihilfe zu Handelstätigkeiten zu übermitteln? 12. Sind für die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV der Umstand, dass der Ersatz des entstandenen Schadens von einer öffentlichen Einrichtung (der Regulierungskommission für öffentliche Dienstleistungen) gefordert wird, die diese Kosten in der Vergangenheit nicht zu tragen hatte, sowie der Umstand, dass der Haushalt dieser Einrichtung staatliche Abgaben umfasst, die von den Anbietern öffentlicher Dienstleistungen aus den regulierten Sektoren gezahlt werden und die ausschließlich für die Regulierungstätigkeit zu verwenden sind, von Bedeutung? 13. Ist eine Entschädigungsregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende mit den im Unionsrecht verankerten Grundsätzen für die regulierten Sektoren – einschließlich Art. 12 und des 30. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2002/20 – vereinbar?
22 Die Regulierungskommission, die lettische, die deutsche und die niederländische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Parteien haben auch innerhalb der gesetzten Frist schriftlich auf Fragen geantwortet, die der Gerichtshof gemäß Art. 61 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs an sie gerichtet hat. Diese Parteien sowie die Klägerinnen und die spanische Regierung haben außerdem in der Sitzung der Großen Kammer vom 29. März 2022 mündliche Ausführungen gemacht. IV. Rechtliche Würdigung A. Zur ersten Vorlagefrage
23 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine Regelung, die öffentliche Betreiber verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu einem über dem Marktpreis liegenden Preis abzunehmen, und dem Endverbraucher die Verpflichtung auferlegt, diese Zahlungen zu finanzieren, als „eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen ist.
24 Es ist darauf hinzuweisen, dass für die Einstufung als „staatliche Beihilfe“ im Sinne dieser Bestimmung vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (
25 Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage bezieht sich nur auf die erste dieser Voraussetzungen, d. h. das Vorliegen staatlicher Mittel. Hierzu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Maßnahme als staatliche Maßnahme oder als aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe eingestuft werden kann, wenn zwei unterschiedliche Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 1. Die Maßnahme ist einem Mitgliedstaat zuzurechnen, und 2. die Maßnahme wird unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt (
26 Was erstens die Voraussetzung der Zurechenbarkeit angeht, ist zu prüfen, ob der Mitgliedstaat als am Erlass dieser Maßnahme beteiligt anzusehen ist. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die fragliche Maßnahme durch ein Gesetz oder eine andere Regelung eingeführt wurde (
27 Was zweitens die Voraussetzung betrifft, dass der Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt wird, ist festzustellen, dass nur solche Vorteile als unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fallend anerkannt werden, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden (
28 Zunächst stelle ich fest, dass die von der Kommission eingereichten schriftlichen Erklärungen zu diesem zweiten Kriterium einen Antrag der deutschen Regierung nach sich gezogen haben, die vorliegenden Rechtssachen gemäß Art. 16 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union von der Großen Kammer behandeln zu lassen. Diese Behandlung ist nach Ansicht der deutschen Regierung dadurch gerechtfertigt, dass die Problematik der bei der Feststellung des Vorliegens „staatlicher Mittel“ zu berücksichtigenden Kriterien von grundsätzlicher Bedeutung für die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist. Insbesondere verleihe der steuerliche Charakter einer Maßnahme für sich genommen den erhobenen Mitteln entgegen der von der Kommission in diesem Punkt vertretenen Auffassung nicht den Charakter staatlicher Mittel. Entscheidend sei vielmehr, dass die erhobenen Mittel den öffentlichen Einrichtungen tatsächlich zur Verfügung stünden oder unter staatlicher Kontrolle stünden. Die Abgabeneigenschaft sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nur ein Indiz für das Vorhandensein einer öffentlichen Kontrolle und Verfügungsgewalt über die erhobenen Mittel.
29 Vor einer Stellungnahme zu dieser Problematik muss festgestellt werden, ob bei der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahme staatliche Mittel zum Einsatz kommen. 1. Beurteilung der in Rede stehenden lettischen Regelung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs
30 Zunächst ist festzustellen, dass sich eine umfangreiche Rechtsprechung zu den von den meisten Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien entwickelt hat. Diese Rechtsprechung liefert sachdienliche Hinweise für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage.
31 So geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine Maßnahme, die eine Pflicht zur Abnahme von Energie betrifft, unter den Begriff „Beihilfe“ fallen kann, obgleich bei ihr keine staatlichen Mittel übertragen werden (
32 Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass Fonds, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden könnten, selbst wenn ihre Verwaltung nicht staatlichen Organen anvertraut sei (
33 Der Gerichtshof stützte sich insbesondere auf die vorstehend angeführten Gesichtspunkte, als er entschied, dass die in einer Reihe von Rechtssachen, die Ähnlichkeiten mit den Ausgangsverfahren aufweisen, behandelten Maßnahmen als Maßnahmen anzusehen seien, bei denen staatliche Mittel zum Einsatz kämen (
34 Neben den Fällen, in denen der Gerichtshof feststellte, dass eine staatliche Kontrolle über die fraglichen Mittel bestand, sind auch die Umstände zu prüfen, bei denen nach Auffassung des Gerichtshofs keine solche Kontrolle vorlag.
35 So stellte der Gerichtshof im Urteil PreussenElektra fest, dass staatliche Mittel nicht bei Maßnahmen zum Einsatz kämen, mit denen der Staat lediglich einen Mindest- oder Höchstpreis für den Kauf oder Verkauf eines bestimmten Produkts oder einer bestimmten Dienstleistung festlege (
36 Darüber hinaus ist der Nachweis staatlicher Mittel nicht erbracht, wenn eine gesetzlich vorgesehene Abgabe betreffend eine festgelegte Personengruppe (nämlich die Verbraucher) nicht obligatorisch ist. So stellte der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Kommission fest, dass eine Abgabe, um von staatlichen Mitteln sprechen zu können, zwingend vorgeschrieben sein müsse, in dem Sinne, dass sich ihr zwingender Charakter aus dem nationalen Recht ergeben müsse (
37 Die in Rede stehende lettische Maßnahme ist nun vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zu untersuchen.
38 Erstens ist festzustellen, dass die von der lettischen Regierung eingeführte Regelung eine Zwangsabgabe umfasste, die allen Endverbrauchern einseitig vom Gesetzgeber durch einen verbindlichen Rechtsakt auferlegt wurde, so dass sie einer Abgabe gleichgestellt werden kann (
39 Zweitens ist hervorzuheben, dass die bei den Endverbrauchern erhobenen Beträge, die für den Aufkauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen verwendet wurden, von einer Einrichtung unter öffentlicher Kontrolle verwaltet wurden, nämlich von der Gesellschaft Latvenergo, die sich zu 100 % im Besitz des Staates befindet. Diese Gesellschaft verwaltete die ihr zugeflossenen Gelder und verteilte sie nach den im lettischen Gesetz festgelegten Kriterien an die Anbieter von erneuerbaren Energien. Der Umstand, dass Latvenergo bei der Verwendung der vereinnahmten Gelder (die ausschließlich für die in dieser Regelung vorgesehenen Zwecke verwendet werden dürfen) keinen Ermessensspielraum hatte, ändert nichts daran, dass es die staatlichen Behörden sind, die alle diesbezüglichen Entscheidungen treffen (
40 Während des gesamten Verteilungszyklus der betreffenden Gelder, d. h. von dem Zeitpunkt, zu dem sie bei den Endverbrauchern von Strom erhoben werden, bis zu ihrer Verteilung an die betreffenden Unternehmen, befanden sich diese Gelder somit ständig unter öffentlicher Kontrolle in einem fest vorgegebenen Rahmen.
41 Ich stelle ferner fest, dass sich die lettische Regelung angesichts dieser Merkmale von den Regelungen unterscheidet, um die es in den den Urteilen PreussenElektra und Deutschland/Kommission zugrunde liegenden Rechtssachen ging. So werden bei der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung die mit dem Kauf verbundenen Belastungen durch einen verbindlichen Rechtsakt, nämlich eine gesetzlich vorgeschriebene Zwangsabgabe, abgedeckt, im Gegensatz zu der in der Rechtssache Deutschland/Kommission streitigen Abgabe. Außerdem wurden im Gegensatz zu der in der Rechtssache PreussenElektra in Frage stehenden Regelung, bei der die Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien ausschließlich aus privaten Quellen stammte, die Gelder, die im Rahmen der lettischen Regelung zum Ausgleich der Kosten, die mit dem Kauf von Strom aus erneuerbaren Ressourcen zu dem vom Staat festgelegten höheren Preis verbunden waren, verwendet wurden, von den Endverbrauchern erhoben. Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Abnahmeverpflichtung im Rahmen der lettischen Regelung einem bestimmten, in vollem Umfang staatlichen Betreiber auferlegt ist und nicht privaten Einrichtungen.
42 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass bei der lettischen Regelung ungeachtet der Behandlung der von der deutschen Regierung aufgeworfenen Problematik „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zum Einsatz kommen. Zum einen wird die Regelung nämlich, wie oben in Nr. 38 erläutert, durch eine Zwangsabgabe finanziert, die einer Abgabe gleichgestellt werden kann. Zum anderen werden, wie oben in den Nrn. 39 und 40 dargelegt, die Mittel, die bei der Finanzierung des Systems zum Einsatz kommen, von einem Unternehmen, das sich vollständig in staatlichem Besitz befindet, erhoben, verwaltet und verteilt und stehen daher jederzeit unter staatlicher Kontrolle. 2. Stellungnahme zu der von der deutschen Regierung aufgeworfenen Problematik
43 Die von der deutschen Regierung aufgeworfene Problematik zeugt von der Komplexität der Auslegung des Begriffs „staatliche Mittel“ insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energien. So besteht die Herausforderung für den Gerichtshof darin, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen der „Gefahr der nicht weit genug gehenden Einbeziehung“ einerseits, die dazu führen würde, dass das Unionsrecht die Schaffung komplexer Regelungen zulässt, mit denen die Vorschriften über staatliche Beihilfen umgangen werden können, und der „Gefahr der zu weitgehenden Einbeziehung“ andererseits, die sich daraus ergeben würde, dass Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien, bei denen keine staatlichen Mittel zum Einsatz kommen, als staatliche Beihilfen eingestuft werden.
44 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof eine Reihe von Rechtssachen behandelt, in denen es um von den Mitgliedstaaten umgesetzte Förderregelungen für erneuerbare Energien ging. Der entscheidende Gesichtspunkt, der sich aus dieser Rechtsprechung ergibt, ist, dass für den Nachweis, dass staatliche Mittel vorliegen, die zum Einsatz kommenden Gelder ständig unter öffentlicher Kontrolle stehen und dem Staat tatsächlich zur Verfügung stehen müssen. Ob es sich um staatliche Mittel handelt, hängt mit anderen Worten vom Grad der Kontrolle ab, die der Staat über die betreffenden Gelder ausübt.
45 Dieser Gesichtspunkt erlaubt erstens, die Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen auszuschließen, wenn der Staat keine Kontrolle über die zum Einsatz kommenden Gelder hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Förderregelung für erneuerbare Energien vorsieht, dass Gelder aus privaten Quellen an Unternehmen vergeben werden, ohne dass diese Gelder dem Staat zur Verfügung gestellt werden, wie in der dem Urteil PreussenElektra zugrunde liegenden Rechtssache.
46 Zweitens ergibt sich aus der oben in den Nrn. 31 und 32 angeführten Rechtsprechung, dass die Voraussetzung der Kontrolle staatlicher Mittel in zwei Fällen als erfüllt gilt, nämlich zum einen, wenn die fragliche Maßnahme Fonds betrifft, die durch Steuern oder andere Zwangsabgaben wie Beiträge oder Gebühren gespeist werden, die dem Staatshaushalt zugutekommen und somit einer Abgabe gleichgestellt werden können, und zum anderen, wenn das nationale Recht die Zahlung einer Abgabe vorschreibt und die daraus stammenden Gelder vom Staat selbst oder von einer Stelle, die für Rechnung und unter Aufsicht des Staates handelt, verwaltet und ausgegeben werden.
47 Handelt es sich um zwei kumulative Voraussetzungen? Das ist im Wesentlichen die von der deutschen Regierung aufgeworfene Frage. Dies ist meines Erachtens zu verneinen.
48 Meiner Ansicht nach ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen, dass bei Fonds, die durch eine Steuer oder andere Abgaben, Beiträge oder Belastungen gespeist werden, die allen Endverbrauchern einseitig durch den Gesetzgeber mittels eines verbindlichen Rechtsakts auferlegt werden und folglich einer Abgabe gleichgestellt werden können, diese Mittel stets einen staatlichen Charakter aufweisen – der ganz offensichtlich dem Begriff „Abgabe“ innewohnt –, so dass die Voraussetzung betreffend die Kontrolle der Gelder durch den Staat und ihre Bereitstellung für den Staat als erfüllt anzusehen ist. Diese Auffassung wird meines Erachtens im Übrigen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt (
49 Diese Voraussetzung ist jedoch nicht die einzige, die es ermöglicht, eine Maßnahme als eine solche einzustufen, bei der staatliche Mittel zum Einsatz kommen. So kann das Vorliegen staatlicher Mittel auch mit Hilfe des zweiten Kriteriums nachgewiesen werden, mit dem festgestellt werden kann, dass die im Rahmen eines Gesetzgebungsakts erhobenen Mittel tatsächlich unter staatlicher Kontrolle stehen (
50 Im Übrigen sollte der Umstand, dass der Gerichtshof in einigen Rechtssachen beschloss, dieses zweite Kriterium zu prüfen, obwohl er zuvor zu dem Schluss gekommen war, dass es sich um eine Abgabe handele, meines Erachtens nicht als implizite Anerkennung des kumulativen Charakters dieser beiden Voraussetzungen ausgelegt werden, wie dies die deutsche Regierung geltend macht. In diesem Zusammenhang rufe ich in Erinnerung, dass die Prüfung, die der Gerichtshof namentlich in den vorgenannten Rechtssachen vorzunehmen hatte, Maßnahmen betraf, die sich sowohl hinsichtlich ihrer rechtlichen als auch ihrer wirtschaftlichen Komplexität erheblich unterschieden. Daraus folgt, dass eine Untersuchung „aller Umstände“ einer bestimmten Maßnahme – um die Formulierung des Gerichtshofs im Urteil Essent Netwerk Noord u. a. zu verwenden – in Fällen erforderlich sein kann, in denen der steuerliche Charakter der fraglichen Maßnahme nicht klar und unzweideutig ermittelt werden kann. Darüber hinaus wird eine solche Untersuchung natürlich auch dann erforderlich sein, wenn es sich bei der fraglichen Maßnahme nicht um eine Steuer oder eine Zwangsabgabe handelt, die einer Abgabe gleichgestellt werden kann.
51 Außerdem möchte ich darauf hinweisen, dass der alternative Charakter dieser beiden „Voraussetzungen“ auch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt wird. So hat sich der Gerichtshof nach meiner Lesart des Urteils Deutschland/Kommission ( 3. Antwort auf die Vorlagefrage
52 Angesichts dessen ist meines Erachtens auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass eine den öffentlichen Betreibern auferlegte Pflicht, Strom zu einem höheren Preis als dem Marktpreis von Erzeugern, die erneuerbare Energiequellen zur Stromerzeugung nutzen, abzunehmen und die Kosten über die den Endverbrauchern auferlegte Pflicht zur Zahlung eines verbrauchsabhängigen Preises zu decken, als eine aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen ist. B. Zur zweiten Vorlagefrage
53 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, anhand welcher Faktoren sich der Zeitpunkt der Liberalisierung des Strommarkts in Lettland bestimmen lässt und inwieweit sich die Lage auf diesem Markt vor dem Jahr 2007 auf die Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV auswirken könnte.
54 Nach Ansicht der lettischen Regierung sollte diese Frage vom Gerichtshof für unzulässig erklärt werden, da sie für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich sei, weil die von den Klägerinnen geforderten Entschädigungen unabhängig vom Zeitpunkt der Liberalisierung des Strommarkts den Kriterien einer „staatlichen Beihilfe“ entsprächen.
55 Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits zuständig ist, sich zu dieser Frage zu äußern, doch scheint mir, dass es ihm bei dieser Frage darum geht, ob eine staatliche Beihilfe auf einem Markt vorliegen kann, der nicht liberalisiert ist. Es könnte sich nämlich die Frage stellen, ob bei nicht erfolgter Liberalisierung des Energiemarkts einige der in Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgestellten Voraussetzungen fehlen können. Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Einstufung als „staatliche Beihilfe“ das Zusammentreffen von vier Voraussetzungen verlangt, und zwar unter anderem, dass die Beihilfe „den Wettbewerb verfälschen“ und „den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“ muss.
56 Es sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof zum einen bereits befunden hat, dass ein Vorteil, der bestimmten Unternehmen z. B. in Form von Subventionen gewährt wird, selbst vor der vollständigen Liberalisierung des Marktes in dem betreffenden Sektor den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verzerren kann (
57 Unter diesen Umständen ist die zweite Frage meines Erachtens vom Gerichtshof für unzulässig zu erklären, da sie offensichtlich hypothetisch und für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich ist. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass er nicht befugt ist, dem vorlegenden Gericht eine Antwort zu geben, wenn die ihm vorgelegten Fragen keinen Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits aufweisen und folglich für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht objektiv erforderlich sind ( C. Zur dritten Vorlagefrage
58 In Anbetracht der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die erste Vorlagefrage bedarf die dritte Frage meiner Ansicht nach keiner Beantwortung. Für den Fall, dass der Gerichtshof es für angebracht hält, diese Frage zu beantworten, verweise ich auf die nachfolgende Prüfung der vierten Vorlagefrage. D. Zur vierten und zur neunten Vorlagefrage
59 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es für den Fall, dass die fragliche Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ einzustufen ist, eine neue Beihilfe darstellt, wenn der Schadensersatzklage stattgegeben wird, oder ob dies mit der Zahlung eines Teils der zuvor nicht erhaltenen staatlichen Beihilfe gleichzusetzen wäre. Mit seiner neunten Frage möchte dieses Gericht wissen, ob eine im Rahmen einer solchen Entschädigung gewährte staatliche Beihilfe als „neue Beihilfe“ oder als „bestehende Beihilfe“ im Sinne von Art. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2015/1589 einzustufen ist. Ich bin der Ansicht, dass diese beiden Fragen mit Rücksicht auf ihren Zusammenhang gemeinsam zu prüfen sind. 1. Zu den Auswirkungen der Einstufung der Schadensersatzklagen der Klägerinnen im Hinblick auf die Bestimmungen über staatliche Beihilfen
60 Erstens ist festzustellen, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens die Frage aufgeworfen haben, ob die Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe von der Einstufung der nach nationalem Recht erhobenen Klagen abhängen kann.
61 Insoweit sind die Klägerinnen und die niederländische Regierung der Ansicht, dass das vorlegende Gericht in den Ausgangsverfahren über eine Schadensersatzklage zu entscheiden habe, die auf die außervertragliche Haftung der Regulierungsbehörde gestützt sei. Der Schaden, für den Ersatz verlangt werde, sei nämlich auf einen von dieser Behörde begangenen Fehler zurückzuführen, der im Übrigen von einem nationalen Gericht festgestellt worden sei. Dementsprechend machen die Klägerinnen unter Berufung auf die aus dem unten in Nr. 63 angeführten Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), folgende Rechtsprechung geltend, der Umstand, dass es sich bei der erhobenen Klage um eine Schadensersatzklage handele, reiche für sich allein schon aus, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen.
62 Die lettische Regierung macht dagegen geltend, bei der von den Klägerinnen geforderten Entschädigung handele es sich nicht um eine auf einen durch eine staatliche Maßnahme verursachten Schaden gestützte Schadensersatzklage – und zwar ungeachtet der Einstufung dieser Klage als solche durch das nationale Recht –, sondern vielmehr um die Erlangung eines in Art. 30 Abs. 3 des Gesetzes über den Strommarkt vorgesehenen Vorteils (
63 Zweitens ist festzustellen, dass der Gerichtshof sich bereits im Urteil Asteris u. a. zu einer ähnlichen Frage geäußert und festgestellt hat, dass staatliche Beihilfen eine grundlegend andere Rechtsnatur haben als Schadensersatz, den nationale Behörden an Einzelne als Wiedergutmachung für einen von ihnen verursachten Schaden zu zahlen haben (
64 Solche Schadensersatzklagen dürfen jedoch nicht zu einer Umgehung der effektiven Anwendung der Beihilfevorschriften führen (
65 Drittens schließt der Umstand, dass die Zahlung eines Betrags aufgrund einer Gerichtsentscheidung erfolgt, nicht per se ihre Einstufung als „staatliche Beihilfe“ aus. So entschied der Gerichtshof im Urteil Buonotourist/Kommission, dass Italien eine staatliche Beihilfe mittels eines Urteils des Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) gewährt habe, mit dem einem Erbringer von Busverkehrsdiensten ein Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zugesprochen wurde (
66 Rein theoretisch betrachtet verstößt die Erwägung, dass eine staatliche Beihilfe von einem nationalen Gericht gewährt werden könnte, zwar gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Denn eine Gerichtsentscheidung schafft (aus sich heraus) keine neuen Rechte, die vorher nicht bestanden, sondern beschränkt sich darauf, bestehende Rechtsnormen auszulegen und anzuwenden. Diese Grundsatzposition kann jedoch im Bereich der staatlichen Beihilfen nicht uneingeschränkt Anwendung finden, insbesondere angesichts dessen, dass es im Bereich der staatlichen Beihilfen gleichgültig ist, welches staatliche Organ eine staatliche Beihilfe gewährt (auch wenn es sich dabei um ein Gericht handelt).
67 Aus den nachfolgenden Gründen bin ich der Ansicht, dass eine gerichtliche Entscheidung, mit der den Klagen der Klägerinnen stattgegeben wird, eine „staatliche Beihilfe“ darstellen kann, und zwar unabhängig davon, ob diese Klagen nach nationalem Recht als Schadensersatzklagen eingestuft werden.
68 Dies ergibt sich meines Erachtens zunächst einmal sowohl aus dem oben in Nr. 65 angeführten Urteil Buonotourist/Kommission als auch aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach staatliche Beihilfemaßnahmen objektiv nach ihren Wirkungen und nicht nach ihren Gründen oder Zielen bestimmt werden (
69 Sodann würde die Wahl eines formalen Kriteriums allein auf der Grundlage des nationalen Rechts, um festzustellen, welche Klagen einen Anspruch auf Gewährung einer staatlichen Beihilfe begründen können, meiner Ansicht nach ein ernsthaftes Risiko der Umgehung der unionsrechtlichen Beihilfevorschriften bergen. So würde es ausreichen, dass ein rechtswidriger Beihilfeantrag als Schadensersatzklage eingereicht wird, um den Beihilfevorschriften und der Kontrolle sowohl durch die Kommission als auch durch die nationalen Gerichte zu entgehen. Es ist jedoch offensichtlich, dass eine solche Lösung die praktische Wirksamkeit von Art. 108 Abs. 3 AEUV beeinträchtigen würde.
70 Schließlich veranschaulichen die vorliegenden Rechtssachen diese Gefahr meines Erachtens recht eindrucksvoll, da es – auf der Grundlage der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen – so aussieht, als würden die Schadensersatzklagen zum selben Ergebnis führen wie die Anwendung des Gesetzes, das die Abnahme von Strom zu einem höheren Preis vorsieht, was eine staatliche Beihilfe darstellt (wie in der Antwort auf die erste Vorlagefrage festgestellt wurde). Durch die erhobenen Schadensersatzklagen verlangen die Klägerinnen also von einem nationalen Gericht, ihnen eine staatliche Beihilfe zu gewähren, die sie zuvor aufgrund des Gesetzes nicht in Anspruch nehmen konnten. Der Umstand, dass die Klagen der Klägerinnen nach nationalem Recht als Schadensersatzklagen eingestuft werden, ändert nichts an dieser Feststellung. Folglich kann die von den Klägerinnen geforderte Entschädigung als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden. 2. Zur Einstufung der Schadensersatzklagen als „neue“ oder „bestehende“ Beihilfen
71 Meiner Ansicht nach lässt sich die Antwort auf die Frage, ob es sich im vorliegenden Fall um eine „neue Beihilfe“ oder eine „bestehende Beihilfe“ handelt, ohne große Schwierigkeiten aus der Lektüre der Verordnung 2015/1589 ableiten.
72 In diesem Zusammenhang verweise ich darauf, dass nach Art. 1 Buchst. c dieser Verordnung der Ausdruck „neue Beihilfen“ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen, bezeichnet. Somit stellen die den Klägerinnen gewährten Entschädigungen, sobald sie nicht unter eine der in Buchst. b dieses Artikels genannten Kategorien „bestehender Beihilfen“ fallen, „neue Beihilfen“ dar. Insbesondere fällt die von den Klägerinnen beantragte staatliche Beihilfe offensichtlich nicht unter die Ziff. ii und iii der genannten Bestimmung, da sie weder von der Kommission oder dem Rat genehmigt noch bei der Kommission angemeldet wurde.
73 Nach alledem schlage ich vor, auf die vierte und die neunte Vorlagefrage zu antworten, dass eine Entscheidung, mit der das nationale Gericht den Klägerinnen Schadensersatz zusprechen würde, eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen kann und als „neue Beihilfe“ im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung 2015/1589 einzustufen ist, da sie unter keine der in Art. 1 Buchst. b dieser Verordnung angeführten Kategorien „bestehender Beihilfen“ fällt. E. Zur fünften Vorlagefrage
74 Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob für den Fall, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Schadensersatzklagen als Klagen auf Zahlung der zuvor nicht erhaltenen staatlichen Beihilfe anzusehen sind, für diese Zahlung die aktuelle Situation des Strommarkts und das geltende nationale Recht einschließlich gegenwärtig bestehender Beschränkungen der Überkompensation maßgeblich sind.
75 In Anbetracht der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die vierte Frage bedarf die fünfte Frage meines Erachtens keiner Beantwortung.
76 Unabhängig davon bin ich der Auffassung, dass diese Frage unzulässig ist, da sie offensichtlich die Beurteilung der Vereinbarkeit der Zahlung der fraglichen Entschädigungen mit dem Elektrizitätsbinnenmarkt betrifft, wenn man diese als staatliche Beihilfen ansieht, die auf der Grundlage der zwischen den Jahren 2005 und 2008 geltenden Beihilferegelung gewährt wurden. Ich verweise in diesem Zusammenhang darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder Beihilferegelungen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle des Unionsrichters unterliegt ( F. Zur sechsten und zur siebten Vorlagefrage
77 Mit seiner sechsten und seiner siebten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob zum einen der Umstand, dass Windkraftwerke im Gegensatz zu Wasserkraftwerken in der Vergangenheit umfassend gefördert wurden, und ob zum anderen der Umstand, dass nur ein Teil der Erzeuger von Strom aus Wasserkraft entschädigt wird, für die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV erheblich sind.
78 Ebenso wie die Kommission und die lettische Regierung bin ich der Auffassung, dass diese Umstände für die Entscheidung der Ausgangsverfahren unerheblich sind. Diese Umstände stellen nämlich möglicherweise Gesichtspunkte für die Beurteilung der Vereinbarkeit der zwischen den Jahren 2005 bis 2008 geltenden Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt dar; diese Beurteilung fällt, wie oben in Nr. 76 ausgeführt, in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission. Daher sind diese Fragen meiner Ansicht nach als unzulässig zurückzuweisen. G. Zur achten Vorlagefrage
79 Mit seiner achten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die für De-minimis-Beihilfen vorgesehenen Kriterien auf die in den vorliegenden Rechtssachen in Rede stehenden Beihilfen aufgrund dessen anwendbar sind, dass deren Betrag die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1407/2013 festgelegte De-minimis-Schwelle nicht überschreitet (
80 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung die Obergrenze für De-minimis-Beihilfen mit Blick auf die Beihilfen zu beurteilen ist, die die Klägerinnen bereits auf derselben Grundlage derselben Rechtsvorschriften während desselben Zeitraums erhalten haben.
81 Ich weise ferner darauf hin, dass die nationalen Gerichte zwar nicht dafür zuständig sind, über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu entscheiden, dass sie jedoch mit Rechtsstreitigkeiten befasst werden können, in deren Rahmen sie den in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Begriff „staatliche Beihilfe“ auszulegen und anzuwenden haben, um insbesondere festzustellen, ob eine ohne Beachtung des in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens eingeführte staatliche Maßnahme diesem Verfahren hätte unterworfen werden müssen (
82 So kann sich dem vorlegenden Gericht die Aufgabe stellen, zu beurteilen, ob eine staatliche Beihilfe unter die Ausnahmeregelung für De-minimis-Beihilfen fällt. Es ist daher Sache dieses Gerichts, in jedem der Ausgangsverfahren zu prüfen, ob bei den fraglichen Beihilfen keine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen vorliegt, die die Klägerinnen bereits in Anwendung des Gesetzes über den Strommarkt oder im Rahmen anderer von der Kommission genehmigter Beihilferegelungen erhalten haben (
83 Nach alledem ist auf die achte Vorlagefrage zu antworten, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1407/2013 zu prüfen, ob eine Kumulierung der in den Ausgangsverfahren jeweils in Rede stehenden Beihilfen mit anderen von denselben Klägerinnen erhaltenen Beihilfen nicht zu einer Überschreitung des in Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung festgesetzten Schwellenwerts führt. H. Zur zehnten Vorlagefrage
84 Mit seiner zehnten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, wann die zehnjährige Verjährungsfrist im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 beginnt.
85 Ebenso wie die lettische Regierung bin ich der Ansicht, dass diese Frage keiner Beantwortung bedarf, da sie auf der Annahme beruht, dass die Gewährung der fraglichen Entschädigungen mit einer bestehenden Beihilfe gleichzusetzen ist, während diese Entschädigungen als „neue Beihilfe“ zu betrachten sind.
86 In jedem Fall hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Verjährungsfrist mit dem Tag beginnt, an dem die rechtswidrige Beihilfe ihrem Empfänger tatsächlich gewährt wird (C‑638/19 P, EU:C:2022:50) (in der Rechtssache „Micula“), in der Besetzung als Große Kammer klargestellt hat, dass der Zeitpunkt der Gewährung einer etwaigen Beihilfe nicht der Zeitpunkt sei, zu dem der Kläger das materielle Recht erhalte, vom Staat wegen einer angeblichen Zuwiderhandlung Schadensersatz zu verlangen, sondern der Zeitpunkt, zu dem dieses Recht in einem Schiedsspruch anerkannt und beziffert werde. Denn nur zu eben diesem Zeitpunkt könne ein Kläger die tatsächliche Zahlung der geforderten Entschädigung erreichen, indem er einen rechtskräftigen Anspruch auf diese Beihilfe erwerbe, und nur dann sei der Staat verpflichtet, diese Beihilfe zu gewähren. Es sei ebenfalls dieser Zeitpunkt zu dem die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV beeinträchtigen könne (
87 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die Urteile der Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht) die Aussetzung ihrer Vollstreckung bis zur Anmeldung der von ihnen gewährten Beihilfen und der anschließenden Entscheidung der Kommission über diese Beihilfen vorsahen. Folglich ist die tatsächliche Gewährung der Beihilfen, d. h. die Zahlung der Entschädigungen, noch nicht erfolgt, und die in Art. 17 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 vorgesehene Verjährungsfrist hat nicht zu laufen begonnen.
88 Vor dem Hintergrund der vorgeschlagenen Antwort auf die vierte und die neunte Vorlagefrage ist auf die zehnte Vorlagefrage zu antworten, dass angesichts der Einstufung der Schadensersatzklage als „neue Beihilfe“ die Voraussetzungen des Art. 1 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung 2015/1589 nicht erfüllt sind, da die Verjährungsfrist von zehn Jahren ab der Gewährung der Beihilfe nicht abgelaufen ist. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens des Urteils, mit dem der Schadensersatzklage stattgegeben wurde, wobei dieses Datum den Tag darstellt, an dem die Beihilfe dem Empfänger im Sinne von Art. 17 Abs. 2 dieser Verordnung gewährt wurde. I. Zur elften Vorlagefrage
89 Mit seiner elften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es im Hinblick auf Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie die Art. 2 und 3 der Verordnung 2015/1589 der Schadensersatzklage nur unter der aufschiebenden Bedingung stattgeben kann, dass sie zuvor der Kommission mitgeteilt und von dieser genehmigt wurde.
90 Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Aufgabe, die das Unionsrecht den nationalen Gerichten bei der Durchführung des Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen zuweist (
91 Aus der vorgenannten Rechtsprechung ergibt sich somit, dass das vorlegende Gericht den Schadensersatzansprüchen der Erzeuger nicht stattgeben kann, da sich diese Ansprüche auf eine rechtswidrige Beihilfe stützen. Wie oben in Nr. 70 ausgeführt, hätte der Anspruch auf Schadensersatz de facto dieselbe Wirkung wie die Anwendung von Rechtsvorschriften, die gegen das Unionsrecht verstoßen und zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würden. Die Erzeuger würden nämlich einen Betrag erhalten, der dem entspricht, den sie bei Anwendung der rechtswidrigen Beihilferegelung erhalten hätten, was der nationale Richter grundsätzlich verhindern muss.
92 Ferner sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Kompetenzverteilung zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten Letztere das Vorliegen einer Beihilfe beurteilen, nicht aber ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt, da diese Beurteilung in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission fällt und der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (
93 Im vorliegenden Fall hat die Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht) die Gewährung von Schadensersatz jedoch von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht, wonach die lettischen Behörden keine Beihilfen auszahlen dürfen, es sei denn, sie haben diese angemeldet und die vorherige Genehmigung der Kommission erhalten. Indem die Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht) in ihren Urteilen vom 31. Mai und vom 10. Juli 2019 also vorsah, dass der von den nationalen Behörden an die Klägerinnen zu zahlende Schadensersatz erst dann gezahlt werden könne, wenn die Kommission ihre Zustimmung erteilt habe oder diese als erteilt gelte, hat sie die in Art. 108 Abs. 3 AEUV aufgestellten Anforderungen eingehalten.
94 Meiner Ansicht nach ist daher auf die elfte Frage zu antworten, dass Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie die Art. 2 und 3 der Verordnung 2015/1589 dahin auszulegen sind, dass sie die Gewährung einer staatlichen Beihilfe zulassen, wenn ein nationales Gericht einer Schadensersatzklage stattgibt, sofern der betreffende Mitgliedstaat die fragliche Beihilfe bei der Kommission anmeldet und diese einen Beschluss erlässt, mit dem diese Beihilfemaßnahme genehmigt wird. J. Zur zwölften Vorlagefrage
95 Mit seiner zwölften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es für die Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe relevant ist, dass der Schadensersatz von einer anderen Behörde als derjenigen verlangt wird, die grundsätzlich verpflichtet ist, „grünen“ Strom von den Erzeugern zu kaufen, und deren Haushalt allein dazu bestimmt ist, ihr eigenes Funktionieren zu gewährleisten.
96 Diese Frage läuft mit anderen Worten darauf hinaus, ob die Rechtsstellung und die Aufgaben, die der juristischen Person zugewiesen sind, der es obliegt, einen finanziellen Vorteil zu gewähren, für die Beurteilung, ob dieser Vorteil aus „staatlichen Mitteln“ gewährt wird, relevant sind. Diese Frage ist offenbar auf die besonderen Merkmale der vorliegenden Rechtssachen und insbesondere auf die Besonderheiten des nationalen Rechts zurückzuführen, das im vorliegenden Fall die Festlegung des erhöhten Stromtarifs einer anderen Person als derjenigen übertragen hat, die für den Kauf von „grünem“ Strom zu diesem Tarif zuständig ist (
97 Aus Art. 107 Abs. 1 AEUV ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber für die Beurteilung einer Beihilfe nicht auf die Einrichtung abgestellt hat, die mit der Auszahlung der staatlichen Beihilfe betraut ist, sondern auf die Herkunft der Gelder, aus denen die fragliche Beihilfe gezahlt wird. Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung eindeutig hervor, dass weder der öffentliche oder private Status noch die Autonomie der Person, die mit der Gewährung des fraglichen Vorteils betraut ist, für die Entscheidung über diesen Punkt relevant sind (
98 Nach alledem ist auf die zwölfte Vorlagefrage zu antworten, dass die Rechtsstellung und die Aufgaben, die einer juristischen Person nach nationalem Recht übertragen sind, für die Beurteilung, ob ein Vorteil aus „staatlichen Mitteln“ gewährt wird, unerheblich sind, da die spezifische Quelle der staatlichen Mittel die Einstufung der Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht beeinflusst. K. Zur dreizehnten Vorlagefrage
99 Mit seiner dreizehnten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2002/20 einer etwaigen Entschädigung der Klägerinnen entgegenstehen könnte.
100 Die vorliegenden Rechtssachen fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, da sie nicht auf den Elektrizitätssektor anwendbar ist. Darüber hinaus deutet keine Bestimmung dieser Richtlinie darauf hin, dass sie in anderen Bereichen als dem Markt für elektronische Kommunikation Anwendung finden würde. Die Frage ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. V. Ergebnis
101 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, der Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht, Lettland) wie folgt zu antworten: 1. Eine den öffentlichen Betreibern auferlegte Pflicht, Strom zu einem höheren Preis als dem Marktpreis von Erzeugern, die erneuerbare Energiequellen zur Stromerzeugung nutzen, abzunehmen und dabei die Kosten über die den Endverbrauchern auferlegte Pflicht zur Zahlung eines verbrauchsabhängigen Preises zu decken, ist als eine aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen. 2. Eine Entscheidung, mit der ein nationales Gericht Schadensersatz zuspricht, kann eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen und ist als „neue Beihilfe“ im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzustufen, da sie unter keine der in Art. 1 Buchst. b dieser Verordnung angeführten Kategorien „bestehender Beihilfen“ fällt. 3. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen zu prüfen, ob eine Kumulierung der in den Ausgangsverfahren jeweils in Rede stehenden Beihilfen mit anderen erhaltenen Beihilfen nicht zu einer Überschreitung des in Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerts führt. 4. Angesichts der Einstufung der Schadensersatzklage als „neue Beihilfe“ sind die Voraussetzungen des Art. 1 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung 2015/1589 nicht erfüllt, da die Verjährungsfrist von zehn Jahren seit der Gewährung der Beihilfe nicht abgelaufen ist. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens des Urteils, mit dem der Schadensersatzklage stattgegeben wurde, wobei dieses Datum den Tag darstellt, an dem die Beihilfe dem Empfänger im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung gewährt wurde. 5. Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie die Art. 2 und 3 der Verordnung 2015/1589 sind dahin auszulegen, dass sie die Gewährung einer staatlichen Beihilfe zulassen, wenn ein nationales Gericht einer Schadensersatzklage stattgibt, sofern der betreffende Mitgliedstaat die fragliche Beihilfe bei der Europäischen Kommission anmeldet und diese einen Beschluss erlässt, mit dem diese Beihilfemaßnahme genehmigt wird. 6. Die Rechtsstellung und die Aufgaben, die einer juristischen Person nach nationalem Recht übertragen sind, sind für die Beurteilung, ob ein Vorteil aus „staatlichen Mitteln“ gewährt wird, unerheblich, da die spezifische Quelle der staatlichen Mittel die Einstufung der Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht beeinflusst.