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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.11.2022 – C-651/21

Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2022:876

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 10. November 2022 ( Rechtssache C‑651/21 М. Ya. M. (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad [Rayongericht Sofia, Bulgarien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Erbrecht – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 13 – Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Erben im Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts – Spätere Eintragung dieser Erklärung bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats auf Antrag eines anderen Erben“

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (

2 Ich werde dem Gerichtshof in den vorliegenden Schlussanträgen vorschlagen, zu entscheiden, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 diesem Eintragungsantrag nicht entgegensteht. Rechtsrahmen Unionsrecht

3 Die Art. 4 und 13 der Verordnung Nr. 650/2012 sind in Kapitel II („Zuständigkeit“) dieser Verordnung enthalten.

4 Art. 4 („Allgemeine Zuständigkeit“) dieser Verordnung bestimmt: „Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“

5 Art. 13 („Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils“) der Verordnung Nr. 650/2012 hat folgenden Wortlaut: „Außer dem gemäß dieser Verordnung für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständigen Gericht sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht vor einem Gericht eine Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erklärung zur Begrenzung der Haftung der betreffenden Person für die Nachlassverbindlichkeiten abgeben kann, für die Entgegennahme solcher Erklärungen zuständig, wenn diese Erklärungen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vor einem Gericht abgegeben werden können.“

6 Die Art. 21 und 22 der Verordnung Nr. 650/2012 sind in Kapitel III („Anzuwendendes Recht“) enthalten.

7 Art. 21 („Allgemeine Kollisionsnorm“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt: „Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“

8 Art. 22 („Rechtswahl“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 sieht vor: „Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.“ Bulgarisches Recht Erbschaftsgesetz

9 Der Zakon za nasledstvo (Erbschaftsgesetz) (DV Nr. 22 vom 29. Januar 1949) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht in Art. 48 vor, dass die Erbschaft mit der Annahme übergeht und dass die Annahme ab dem Eintritt des Erbfalls wirksam ist.

10 Nach Art. 49 Abs. 1 dieses Gesetzes kann die Annahme durch schriftliche Erklärung an den Rayonen sad (Rayongericht) erfolgen, in dessen Bezirk der Erbfall eingetreten ist; in diesem Fall wird die Annahme in einem dafür vorgesehenen Buch eingetragen.

11 Art. 51 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht vor, dass der Rayonen sad (Rayongericht) auf Antrag jedes Betroffenen nach Ladung des Erbberechtigten für diesen eine Frist für die Abgabe der Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft bestimmt. Ist ein Verfahren gegen den Erben anhängig, wird diese Frist von dem Gericht bestimmt, bei dem das Verfahren anhängig ist. Art. 51 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimmt, dass der Erbe, wenn er sich nicht innerhalb der ihm eingeräumten Frist äußert, das Recht auf Annahme der Erbschaft verliert. Nach Art. 51 Abs. 3 des Erbschaftsgesetzes wird die Erklärung des Erben in das in Art. 49 Abs. 1 dieses Gesetzes vorgesehene Buch eingetragen.

12 Nach Art. 52 des Erbschaftsgesetzes erfolgt die Ausschlagung nach dem in Art. 49 Abs. 1 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren; sie wird nach demselben Verfahren eingetragen. Zivilprozessordnung

13 Art. 26 Abs. 1 des Grazhdanski protsesualen kodeks (Zivilprozessordnung) (DV Nr. 59 vom 20. Juli 2007) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt, dass die Parteien im Zivilprozess die Personen sind, in deren Namen das Verfahren geführt wird, und diejenigen, gegen die es geführt wird. Nach Art. 26 Abs. 2 dieses Gesetzes kann außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen niemand fremde Rechte im eigenen Namen gerichtlich geltend machen.

14 Nach Art. 531 Abs. 1 der Zivilprozessordnung wird das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch einen schriftlichen Antrag des Betroffenen eingeleitet.

15 Art. 532 der Zivilprozessordnung sieht vor, dass der Antrag in einer nicht öffentlichen Sitzung erörtert wird, es sei denn, das Gericht hält es für die richtige Entscheidung der Rechtssache für notwendig, diesen in einer öffentlichen Sitzung zu erörtern.

16 Nach Art. 533 der Zivilprozessordnung ist das Gericht verpflichtet, die Voraussetzungen für die beantragte Entscheidung von Amts wegen zu prüfen. Es kann von Amts wegen Beweise erheben und Tatsachen berücksichtigen, die der Antragsteller nicht vorgebracht hat. Statut über die Gerichtsverwaltung,

17 Der Pravilnik za administratsiata v sadilishtata (Statut über die Gerichtsverwaltung) (DV Nr. 68 vom 22. August 2017) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht in Art. 39 Abs. 1 die Liste der bei der Kanzlei elektronisch und/oder in Papierform geführten Register und Bücher vor, zu denen auch das „Buch über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft“ gehört. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

18 M. Ya. M. (im Folgenden: Antragsteller), ein bulgarischer Staatsangehöriger, erklärt, dass er Erbe seiner am 29. März 2019 in Griechenland verstorbenen Großmutter M. T. G., einer bulgarischen Staatsangehörigen, sei.

19 Der Antragsteller stellte beim vorlegenden Gericht, dem Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien), einen Antrag auf Eintragung der von dem Ehemann der Verstorbenen, einem griechischen Staatsangehörigen, abgegebenen Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft. Der Antragsteller legte ein von den bulgarischen Behörden ausgestelltes Nachlasszeugnis über die Erbfolge vor, dem zufolge die Verstorbene ihren Ehemann, ihre Tochter und den Antragsteller (ihren Enkel) zu ihren Erben bestimmt hatte.

20 Im Rahmen dieses Verfahrens reichte der Antragsteller ein Protokoll des Eirinodikeio Athinon (Friedensgericht Athen, Griechenland) ein, wonach der Ehemann der Verstorbenen am 28. Juni 2019 vor diesem Gericht erschien und die Ausschlagung seiner Erbschaft erklärte. Nach den Ausführungen im Antrag des Antragstellers hat der Ehemann der Verstorbenen ferner erklärt, dass diese zuletzt in Griechenland gelebt habe.

21 Der Antragsteller handelt nicht als Bevollmächtigter des Ehemanns der Verstorbenen. Er erklärt vielmehr, er trete als ein weiterer gleichrangiger Erbe auf, der ein Interesse an der Eintragung der Ausschlagung habe, die zur Folge habe, dass sich sein Erbteil erhöhe.

22 Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es keine Informationen über den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Verstorbenen einholen könne, bevor es seine Zuständigkeit für die Eintragung einer Erklärung über die Ausschlagung, die vor dem Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des ausschlagenden Erben erfolgt sei, festgestellt habe.

23 Denn das vorlegende Gericht ist sich im Unklaren, ob eine vor dem allgemein für die Entscheidung in Erbsachen zuständigen Gericht abgegebene Erklärung über die Ausschlagung einzutragen ist, wenn diese Erklärung vom zuständigen Gericht gemäß Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 eingetragen wurde. Zudem hegt dieses Gericht Zweifel, ob es möglich ist, die Ausschlagung der Erbschaft eines der Erben auf Antrag eines anderen Erben einzutragen.

24 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 zu einem Zuständigkeitskonflikt der Gerichte führen könne, da sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung nicht nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Erben, sondern nach jenem des Erblassers richte. Zwar sei das für die Entscheidung in Erbsachen zuständige Gericht grundsätzlich dasjenige des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers, es sei jedoch möglich, dass dieses Gericht von der Eintragung von Erklärungen über die Ausschlagung oder Annahme, die bei den Gerichten des gewöhnlichen Aufenthalts der Erben erfolgt seien, keine Kenntnis habe.

25 Daher schaffe die Verordnung Nr. 650/2012 eine Regelungslücke, da sie eine konkurrierende (oder kumulative) Zuständigkeit der Gerichte verschiedener Staaten – sowohl die des Gerichts des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers als auch die des Gerichts des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der Erben – vorsehe, das letztgenannte Gericht jedoch nicht verpflichte, das grundsätzlich zuständige Gericht über abgegebene Erklärungen der Ausschlagung oder Annahme zu informieren.

26 Das vorlegende Gericht macht geltend, das Fehlen einer derartigen Informationspflicht stehe nicht mit der Konzeption des bulgarischen Gesetzgebers und der Rechtsprechung der nationalen Gerichte in Einklang, wonach alle Erklärungen über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft an demselben Ort und in einem einzigen gerichtlichen Register einzutragen seien, aus dem entsprechende Auskünfte erteilt werden könnten. Diese Konzeption entspreche dem Erfordernis der Wahrung der Rechtssicherheit, wodurch es ermöglicht werde, alle Daten über Annahmen oder Ausschlagungen der Erbschaft an demselben Ort zu speichern, eine Zielsetzung, die auch im 23. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 zum Ausdruck komme.

27 Da eine solche Informationspflicht in der Verordnung Nr. 650/2012 nicht ausdrücklich vorgesehen sei, stellt sich für das vorlegende Gericht die Frage nach der Natur des bei ihm anhängigen Verfahrens. Der Antragsteller wolle nicht seine eigene Ausschlagung der Erbschaft der verstorbenen Erblasserin eintragen lassen, sondern die Eintragung der Ausschlagung durch einen der anderen Erben. Das bulgarische Recht sehe aber kein derartiges Verfahren vor. Der Grundsatz, wonach jede Person selbst ihre Rechte vor Gericht vertrete, lasse die Eintragung von Erklärungen dritter Personen in das für Annahmen oder Ausschlagungen von Erbschaften vorgesehene Buch nicht zu.

28 Daher möchte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 ein implizites Verbot vorsieht, eine im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Erben erfolgte Ausschlagung einer Erbschaft beim Gericht eines anderen Mitgliedstaats, in dem der Erblasser mutmaßlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erneut einzutragen. Es sei offensichtlich, dass die Eintragung von zwei Erklärungen unterschiedlichen Inhalts, nämlich einer Ausschlagungs- und einer Annahmeerklärung, nicht zulässig sein dürfe, damit sichergestellt sei, dass die Eintragung widersprüchlicher Erklärungen nicht möglich sei. Dennoch scheine ein Verstoß gegen das im bulgarischen Recht verankerte System, wonach sämtliche Annahmen und Ausschlagungen einer Erbschaft an ein und demselben Ort einzutragen seien, nicht mit dem Geist des Grundsatzes der Rechtssicherheit, der ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts sei, vereinbar zu sein.

29 Insoweit spricht sich das vorlegende Gericht für eine Lösung aus, nach der die Eintragung von mehreren Ausschlagungen einer Erbschaft in mehreren Staaten zuzulassen sei. Eine solche Lösung beinträchtige die Rechtssicherheit nicht signifikant, da die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten zum einen Regelungen enthielten, die die Vorgehensweise beim Vorliegen mehrerer aufeinanderfolgender Annahme- oder Ausschlagungserklärungen regelten, und zum anderen bei Erbschaftstreitigkeiten das Gericht, bei dem ein Antrag anhängig sei, die rechtlichen Wirkungen dieser Erklärungen nach Maßgabe der Zeitpunkte, in denen diese Erklärungen abgegeben worden seien, würdigen könne.

30 Sollte die erste Frage zu verneinen sein, stellt sich für das vorlegende Gericht zweitens die Frage, wer als Steller eines Antrags auf eine solche Eintragung auftreten kann. Dieser Punkt sei wichtig, da es nach bulgarischem Verfahrensrecht nicht möglich sei, eine Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft bei einem bulgarischen Gericht eintragen zu lassen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen worden sei. Diese Erklärung könne nur durch den Erben persönlich abgegeben werden. Es stelle sich daher die Frage, ob ein Erbe im Staat des mutmaßlichen gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers die Eintragung der Ausschlagung beantragen könne, die von einem anderen Erben erklärt und im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts dieses letztgenannten Erben eingetragen worden sei, wenn diese Möglichkeit im erstgenannten Staat nicht ausdrücklich vorgesehen sei.

31 Eine Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012, die wirksam sei und dem Ziel dieser Bestimmung entspreche, wie dieses im 32. Erwägungsgrund dieser Verordnung zum Ausdruck komme, nämlich dass die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft den Erben nicht dazu zwingen sollte, in das Land des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers reisen zu müssen, und keine Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten in diesem Staat erforderlich machen sollte, erfordert nach Ansicht des vorlegenden Gerichts, dass jeder Erbe die Eintragung der zuvor in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Ausschlagung beantragen kann. Im vorliegenden Fall würde dies den Ausschluss der Anwendung des bulgarischen Verfahrensrechts erlauben, weil ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten in der Union erforderlich wäre, um die wirksame Anwendung der in Rede stehenden Bestimmung zu gewährleisten.

32 Wenn dagegen die Eintragung der Ausschlagung durch einen Erben sowohl im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts als auch an dem Ort, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, zwar möglich sei, aber nur dann, wenn der ausschlagende Erbe diesen Antrag persönlich stelle, würde dies Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 seinen materiellen Gehalt nehmen.

33 Das vorlegende Gericht fügt insoweit hinzu, dass die Verordnung Nr. 650/2012 lückenhaft sei, soweit sie keine Verpflichtung für das Gericht, das ausschließlich für die Eintragung von Ausschlagungen einer Erbschaft durch die Erben zuständig sei, enthalte, seine gerichtliche Entscheidung an das allgemein für die Entscheidung in Erbsachen zuständige Gericht zu übermitteln. Deswegen und um Streitigkeiten zwischen den Erben vorzubeugen, aber auch um dem eingetragenen Willen des ausschlagenden Erben Rechnung zu tragen, müsse es jedem der Erben ermöglicht werden, diesen Willen in die Register des Ortes des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers eintragen zu lassen.

34 Unter diesen Umständen hat der Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia) mit Entscheidung vom 25. Oktober 2021, die beim Gerichtshof am selben Tag eingegangen ist, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 in Verbindung mit dem Grundsatz des Schutzes der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass, nachdem ein Erbe beim Gericht des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft eines Erblassers, der zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat der Europäischen Union hatte, bereits hat eintragen lassen, im letztgenannten Staat eine weitere Eintragung der erfolgten Ausschlagung oder Annahme beantragt wird? 2. Falls die Antwort auf die erste Frage lautet, dass eine weitere Eintragung zulässig ist: Ist Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 in Verbindung mit den Grundsätzen des Schutzes der Rechtssicherheit und der wirksamen Durchsetzung des Unionsrechts sowie der Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Staaten gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen, dass er die Beantragung der Eintragung der durch einen Erben im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts erfolgten Ausschlagung der Erbschaft eines gemeinsamen Erblassers durch einen anderen Erben, der sich in dem Staat aufhält, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ungeachtet dessen gestattet, dass das Prozessrecht des letzteren Staates keine Möglichkeit vorsieht, die Ausschlagung der Erbschaft in fremdem Namen einzutragen?

35 Schriftliche Erklärungen sind von der Europäischen Kommission abgegeben worden. Würdigung Vorbemerkungen

36 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass, wie auch von der Kommission in ihren Erklärungen vorgetragen, im vorliegenden Fall nicht mit Sicherheit der Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dessen Gerichte dafür zuständig sind, über die mit dem Nachlass der Verstorbenen zusammenhängenden Fragen zu entscheiden. Diese Frage muss das vorlegende Gericht in einem ersten Schritt beantworten.

37 Nach dem Vorbringen des Ehemanns der Verstorbenen befand sich ihr letzter gewöhnlicher Aufenthalt in Griechenland. Das würde bedeuten, dass die griechischen Gerichte für die Entscheidung über den gesamten Nachlass zuständig sind (

38 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es insoweit keine Ermittlungen durchführen könne, solange nicht seine Zuständigkeit für die Eintragung einer vor dem Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des ausschlagenden Erben abgegebenen Ausschlagungserklärung festgestellt worden sei.

39 Diese Ausgangslage ist nicht ganz klar: Wenn sich herausstellen sollte, dass sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Verstorbenen in Griechenland befand, würde dies bedeuten, dass das vorlegende Gericht nicht gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 zuständig ist, über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Nachlass zu entscheiden. Dafür wären die griechischen Gerichte zuständig, und die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts würde sich gemäß Art. 13 dieser Verordnung auf die Entgegennahme einer Erklärung beschränken. Das hätte zur Folge, dass die Fragen des vorlegenden Gerichts unzulässig wären.

40 Das vorlegende Gericht hat daher, bevor es sich die an den Gerichtshof gerichteten Fragen stellt, zunächst zu prüfen, wo die Verstorbene ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Erst in einem zweiten Schritt, nämlich dann, wenn das vorlegende Gericht zu dem Schluss gekommen ist, dass es für die Entscheidung in der Erbsache zuständig ist, kann es sich die Fragen stellen, die es an den Gerichtshof gerichtet hat.

41 Als Zweites ist das vorlegende Gericht darauf aufmerksam zu machen, dass es nach Art. 59 der Verordnung Nr. 650/2012 zur Annahme einer öffentlichen Urkunde verpflichtet ist, da die Erklärung der Ausschlagung, die der Ehemann der Verstorbenen vor dem (griechischen) Gericht seines gewöhnlichen Aufenthalts abgegeben hat, eine öffentliche Urkunde im Sinne dieser Vorschrift darstellen könnte. Für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass es diese Erklärung gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 650/2012 annehmen kann, könnten sich die gestellten Fragen als gegenstandslos erweisen.

42 Vorbehaltlich dieser Vorbemerkungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des vorlegenden Gerichts zu beantworten. In jedem Fall ist darauf hinzuweisen, dass diese Fragen nur zulässig sind, soweit das vorlegende Gericht für Entscheidung in der Erbsache zuständig ist. Vorschriften des nationalen Rechts, die dem entgegenstehen, dass das vorlegende Gericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Erbsache prüft, würden gegen die Verordnung Nr.°650/2012 verstoßen und dürften vom vorlegenden Gericht nicht angewandt werden. Zur ersten Vorlagefrage

43 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 dem entgegensteht, dass, wenn ein Erbe bei einem Gericht des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Annahme oder eine Ausschlagung der Erbschaft eines Erblassers, der zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hatte, hat eintragen lassen, ein anderer Erbe in diesem letztgenannten Staat eine weitere Eintragung dieser Ausschlagung oder Annahme beantragen kann.

44 Nach Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 sind außer dem für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständigen Gericht (im Fall der vorliegenden Schlussanträge: das bulgarische Gericht) die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht (im Fall der vorliegenden Schlussanträge: das bulgarische Recht) vor einem Gericht eine Erklärung über insbesondere die Ausschlagung der Erbschaft abgeben kann, für die Entgegennahme einer solchen Erklärung zuständig, wenn diese Erklärung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vor einem Gericht abgegeben werden kann.

45 Es sei daran erinnert, dass Erben der Verstorbenen ihr Ehemann (der griechischer Staatsangehöriger ist), ihre Tochter und der Antragsteller (ihr Enkel) sind. Der Ehemann gab vor einem Gericht des Mitgliedstaats seines gewöhnlichen Aufenthalts, d. h. vor einem griechischen Gericht, eine Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft gemäß Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 ab. Von der Gültigkeit dieser Erklärung ist auszugehen. Die Frage des vorlegenden Gerichts betrifft somit nicht die Gültigkeit dieser Erklärung (

46 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (

47 Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 weist die Zuständigkeit für die Annahme einer Erklärung der Ausschlagung sowohl dem für Entscheidung über die Rechtsnachfolge zuständigen Gericht als auch dem Gericht des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts eines Erben zu. Es handelt sich dabei um eine ergänzende internationale Zuständigkeit, die von dem von den Art. 4 bis 11 dieser Verordnung eingeführten System abweicht (

48 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts hat somit zum Ziel, festzustellen, welche Wirkungen die vom Ehemann der Verstorbenen in Griechenland abgegebene Erklärung der Ausschlagung hat. Insoweit weist dieses Gericht darauf hin, dass die Verordnung Nr. 650/2012 das Gericht, vor dem eine Erklärung der Ausschlagung abgegeben werde, nicht verpflichte, das grundsätzlich zuständige Gericht vom Vorliegen dieser Erklärung in Kenntnis zu setzen. Nach seiner Ansicht liegt insoweit eine „Regelungslücke“ vor.

49 Es ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 650/2012 in ihren Bestimmungen (mit Regelungscharakter) keine Aussagen dazu trifft, auf welche Art und Weise die gemäß Art. 13 dieser Verordnung abgegebene Erklärung dem für die Entscheidung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständigen Gericht zu übermitteln ist. Lediglich im 32. Erwägungsgrund dieser Verordnung findet sich der Hinweis, dass „[d]ie Personen, die von der Möglichkeit Gebrauch machen möchten, Erklärungen im Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts abzugeben, … das Gericht oder die Behörde, die mit der Erbsache befasst ist oder sein wird, innerhalb einer Frist, die in dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht vorgesehen ist, selbst davon in Kenntnis setzen [sollten], dass derartige Erklärungen abgegeben wurden“.

50 Nach diesem Erwägungsgrund, der, wie die Kommission feststellt, offensichtlich keine eigenständigen Rechtswirkungen entfaltet (

51 Der Gerichtshof selbst hat bereits festgestellt, dass weder Art. 13 noch Art. 28 der Verordnung Nr. 650/2012 einen Mechanismus vorsehen, nach dem solche Erklärungen durch das Gericht des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des ausschlagenden Erben an das für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständige Gericht zu übermitteln wären (

52 Wenn unterstellt wird, dass das vorlegende Gericht das für die Entscheidung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständige Gericht ist und dass die Erklärung der Ausschlagung vom 28. Juni 2019 nach den Anforderungen des griechischen Rechts ordnungsgemäß abgegeben wurde, ist im vorliegenden Fall die Frage, auf welche Art und Weise dem für die Entscheidung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständigen Gericht das Vorliegen einer solchen Erklärung zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht maßgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, dass dieses Gericht tatsächlich von einer solchen Erklärung Kenntnis erlangt.

53 An dieser Feststellung können auch die vom vorlegenden Gericht angeführten Besonderheiten des bulgarischen Rechts nichts ändern.

54 Soweit das vorlegende Gericht darauf hinweist, dass das Fehlen einer solchen Informationspflicht des Gerichts, das die Erklärung der Ausschlagung erhalten habe, gegen die Konzeption des bulgarischen Gesetzgebers und die nationale Rechtsprechung verstoße, wonach alle Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft am selben Ort in einem einzigen gerichtlichen Register einzutragen seien, aus dem entsprechende Auskünfte erteilt werden könnten, ist festzustellen, dass es sich insoweit um ein innerstaatliches Problem der bulgarischen Rechtsordnung handelt. Es ist daran zu erinnern, dass es den bulgarischen Gerichten, einschließlich des vorlegenden Gerichts, obliegt, die volle praktische Wirksamkeit der Vorschriften der Verordnung Nr. 650/2012 zu gewährleisten. Mit anderen Worten kann die bulgarische Regelung, wenn, wie ich dargelegt habe, diese Verordnung keine Informationspflicht des Gerichts, das die Erklärung der Ausschlagung erhalten hat, vorsieht, keine Vorschriften enthalten, die dieser Entscheidung des Gesetzgebers zuwiderlaufen.

55 Ich schlage daher vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 nicht dem entgegensteht, dass, wenn ein Erbe beim Gericht des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft eines Erblassers, der zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hatte, hat eintragen lassen, ein anderer Erbe danach die Eintragung dieser Erklärung in diesem letztgenannten Mitgliedstaat beantragen kann. Zur zweiten Vorlagefrage

56 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 dem entgegensteht, dass ein anderer Miterbe als jener, der die Erklärung der Ausschlagung im Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts abgegeben hat, das mit der Erbsache befasste Gericht vom Vorliegen dieser Erklärung in Kenntnis setzen kann.

57 Ich stelle zunächst fest, dass nach dem 32. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 „[di]e Personen, die von der Möglichkeit Gebrauch machen möchten, Erklärungen im Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts abzugeben, … das Gericht oder die Behörde, die mit der Erbsache befasst ist oder sein wird, … selbst davon in Kenntnis setzen [sollten], dass derartige Erklärungen abgegeben wurden“ (

58 Dieser Erwägungsgrund könnte dahin verstanden werden, dass es der beteiligten Person obliegt, das betreffende Gericht oder die betreffende Behörde persönlich in Kenntnis zu setzen. Ich schlage jedoch eine andere Auslegung vor. Denn nach meinem Dafürhalten hat der Unionsgesetzgeber den Begriff „selbst“ verwendet, um zwischen der Person, die die Erklärung nach Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 abgegeben hat, und dem Gericht, vor dem diese Person diese Erklärung abgegeben hat, eine Unterscheidung zu treffen – und nicht, um die Person, die die Erklärung abgegeben hat, von anderen Personen abzugrenzen. Der 32. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 soll also in erster Linie klarstellen, dass es nicht dem Gericht des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts der oben genannten Personen obliegt, das Gericht oder die Behörde, die mit der Erbsache befasst ist oder befasst sein wird, vom Vorliegen dieser Erklärungen in Kenntnis zu setzen.

59 Auch der Zweck von Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 spricht für eine solche Auslegung. Wie ich bereits festgestellt habe, soll diese Verordnung die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen beseitigen und verhindern, dass den Erben Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug bereitet werden (

60 Wie ich bereits im Rahmen der Prüfung der ersten Frage ausgeführt habe, vertrete ich die Auffassung, dass auch die vom vorlegenden Gericht angeführten Besonderheiten des bulgarischen Rechts diese Feststellung nicht zu ändern vermögen.

61 Soweit das vorlegende Gericht darauf hinweist, dass es nach bulgarischem Recht einem Erben nicht möglich sei, die Eintragung der Erklärung der Ausschlagung eines Miterben zu beantragen, ist festzustellen, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, die volle praktische Wirksamkeit von Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 zu gewährleisten, indem es die Übermittlung dieser Erklärung durch einen anderen Erben annimmt. Andernfalls würde das nationale Prozessrecht die Auslegung umgehen, die meiner Ansicht nach dieser Bestimmung zu geben ist.

62 Deshalb schlage ich vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 nicht dem entgegensteht, dass ein anderer Miterbe als jener, der die Erklärung der Ausschlagung im Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts abgegeben hat, das mit der Erbsache befasste Gericht vom Vorliegen dieser Erklärung in Kenntnis setzen kann. Ergebnis

63 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien) zu antworten: 1. Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auslegen, dass er nicht dem entgegensteht, dass, wenn einer der Erben bei einem Gericht des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft eines Erblassers, der zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hatte, hat eintragen lassen, ein anderer Erbe danach die Eintragung dieser Erklärung in diesem letztgenannten Mitgliedstaat beantragen kann. 2. Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 ist dahin auszulegen, dass er nicht dem entgegensteht, dass ein anderer Miterbe als jener, der die Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft im Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts abgegeben hat, das mit der Erbsache befasste Gericht vom Vorliegen dieser Erklärung in Kenntnis setzen kann.