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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.12.2022 – C-124/21
Generalanwalt Athanasios Rantos · ECLI:EU:C:2022:988
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ATHANASIOS RANTOS vom 15. Dezember 2022 ( Rechtssache C‑124/21 P International Skating Union gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel – Wettbewerb – Regelwerk eines internationalen Sportverbandes, der gleichzeitig eine Regulierungsbefugnis wahrnimmt und einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht – Regeln über die Genehmigung der Wettkämpfe, über die Teilnahme der Sportler an diesen Wettkämpfen und über die schiedsgerichtliche Konfliktbeilegung – Art. 101 Abs. 1 AEUV – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Rechtfertigung“ I. Einleitung
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die International Skating Union (Internationale Eislaufunion, im Folgenden: ISU), das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020, International Skating Union/Kommission (T‑93/18, EU:T:2020:610, im Folgenden: angefochtenes Urteil), teilweise aufzuheben, mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 8230 final der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2017 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT/40208 – Zulassungsbestimmungen der Internationalen Eislaufunion) (im Folgenden: streitiger Beschluss) teilweise abgewiesen wurde.
2 Parallel dazu haben die beiden Sportler, deren Beschwerde die Kommission zur Einleitung des Verfahrens gegen die ISU veranlasst hatte, nämlich Herr Tuitert und Herr Kerstholt, sowie die European Elite Athletes Association, die im ersten Rechtszug als Streithelfer aufgetreten waren (im Folgenden: Streithelfer und Anschlussrechtsmittelführer), Anschlussrechtsmittel eingelegt, mit dem sie ebenfalls die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragen.
3 Wie die Rechtssache C‑333/21 (European Super League), in der meine Schlussanträge am selben Tag verlesen werden, ist auch der vorliegende Fall im Zentrum der Problematik des Verhältnisses und Zusammenspiels zwischen Wettbewerbsrecht und Sport zu verorten und wirft Fragen auf, die – abgesehen davon, dass manche von ihnen juristisches Neuland bedeuten – für die Sportverbände auch von großer, „existenzieller“ Bedeutung sind. II. Vorgeschichte des Rechtsstreits
4 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 1 bis 37 des angefochtenen Urteils geschildert. Sie lässt sich für die Zwecke der vorliegenden Schlussanträge wie folgt zusammenfassen. A. Sachverhalt
5 Die ISU ist der einzige vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) anerkannte internationale Dachverband im Bereich des Eiskunst- und Eisschnelllaufs. Sie besteht aus nationalen Eislauf-Vereinigungen (Verbänden), deren Mitglieder Vereine und Eisläufer sind.
6 Der ISU kommt insofern eine Doppelfunktion zu, als sie zum einen den Eiskunst- und den Eisschnelllauf weltweit regelt, organisiert, veranstaltet und fördert und zum anderen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, die in der Veranstaltung internationaler Eislauf-Wettkämpfe besteht.
7 Im Rahmen ihrer „Reglementierungsfunktion“ gab die ISU mehrere Vorschriften, Kodizes und Mitteilungen heraus, zu denen die folgenden Bestimmungen gehören. Die Allgemeinen Vorschriften der ISU enthalten als „Zulassungsbestimmungen“ bezeichnete Regeln, in denen die Voraussetzungen festgelegt sind, unter denen Sportler an Eislauf-Wettkämpfen teilnehmen können. Nach diesen Zulassungsbestimmungen müssen solche Wettkämpfe von der ISU oder ihren Mitgliedern genehmigt worden sein sowie unter Beachtung der ISU-Bestimmungen veranstaltet werden.
8 In ihrer 2014 beschlossenen Fassung enthielten diese Zulassungsbestimmungen u. a. Regel 102 Abs. 2 Buchst. c, Regel 102 Abs. 7 und Regel 103 Abs. 2, denen zufolge ein Sportler, der an einem Wettkampf teilnahm, den weder die ISU noch eines ihrer Mitglieder genehmigt hatte, mit der Strafmaßnahme einer lebenslangen Sperre für alle von der ISU veranstalteten Wettkämpfe belegt wurde.
9 Sie enthielten auch Regel 102 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i, wonach eine Person „das Privileg [hat], an den Tätigkeiten und Wettkämpfen, die unter die Zuständigkeit der ISU fallen, teilzunehmen, wenn sie die Grundsätze und Politiken der ISU respektiert, wie sie in [deren] Satzung … zum Ausdruck gebracht werden“, sowie Regel 102 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii, in der es hieß, dass die „Zulassungsvoraussetzung … konzipiert [wurde], um einen angemessenen Schutz der wirtschaftlichen und sonstigen Interessen der ISU sicherzustellen, die ihre Einnahmen für die Organisation und Entwicklung der Sportarten … sowie zur Unterstützung bzw. zum Nutzen [ihrer] Mitglieder … und ihrer Eisläufer verwendet“.
10 2016 wurden die Zulassungsbestimmungen einer Überprüfung unterzogen.
11 Nach der so überarbeiteten Regel 102 Abs. 7 bestimmen sich die Strafmaßnahmen für den Fall, dass ein Sportler an einem von der ISU nicht genehmigten Wettkampf teilnimmt, nach der Schwere der begangenen Zuwiderhandlung und bestehen in einer Verwarnung beim ersten Verstoß, einer Sperre bis zu fünf Jahren bei fahrlässiger Teilnahme an einem nicht genehmigten Wettkampf, einer Sperre bis zu zehn Jahren bei wissentlicher Teilnahme an einem solchen Wettkampf und einer Sperre auf Lebenszeit bei einem als „sehr schwer“ gewerteten Verstoß.
12 Außerdem bezieht sich die so überarbeitete Regel 102 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii nicht mehr auf den angemessenen Schutz der wirtschaftlichen Interessen der ISU, sondern schreibt stattdessen vor, dass „die Zulassungsvoraussetzung … konzipiert [wurde], um einen angemessenen Schutz der ethischen Werte, der satzungsgemäßen Ziele und sonstigen legitimen Interessen [der ISU] sicherzustellen, die ihre Einnahmen für die Organisation und Entwicklung der Sportarten … sowie zur Unterstützung bzw. zum Nutzen [ihrer] Mitglieder … und ihrer Eisläufer verwendet“.
13 Neben diesen verschiedenen Bestimmungen sieht Art. 25 der seit dem 30. Juni 2006 geltenden ISU-Satzung vor, dass Sportler, die eine sie betreffende Nichtzulassungsentscheidung anfechten wollen, ausschließlich beim Court of Arbitration for Sport (Internationaler Sportgerichtshof, im Folgenden: CAS) mit Sitz in Lausanne (Schweiz) Einspruch gegen diese Entscheidung erheben können.
14 Am 25. Oktober 2015 veröffentlichte die ISU die Mitteilung Nr. 1974 (im Folgenden: Mitteilung Nr. 1974) mit dem Titel „Offene internationale Wettkämpfe“, in der das Verfahren festgelegt wird, das eingehalten werden muss, um eine Genehmigung für die Ausrichtung eines internationalen Eislauf-Wettkampfs zu erhalten, und die sowohl für ISU-Mitglieder als auch für Drittveranstalter gilt.
15 Die Mitteilung Nr. 1974 sieht vor, dass diese Wettkämpfe allesamt vorab von der ISU genehmigt und im Einklang mit den ISU-Bestimmungen veranstaltet werden müssen. Außerdem sind in dieser Mitteilung mehrere allgemeine, finanzielle, technische, sportliche und ethische Anforderungen aufgeführt, denen jeder Veranstalter von Eislauf-Wettkämpfen entsprechen muss. Dazu gehört u. a., dass allen Genehmigungsanträgen technische und sportliche Angaben beizufügen sind (Ort des Wettkampfs, Höhe der gezahlten Preisgelder, Geschäftspläne, Budget, Fernsehberichterstattung usw.), dass jeder Veranstalter eine Erklärung vorlegen muss, mit der er bestätigt, dass er den Ethik-Kodex der ISU akzeptiert, und dass Letztere zusätzliche Angaben zu diesen verschiedenen Punkten verlangen kann. Der seit dem 25. Januar 2012 geltende Art. 4 Buchst. h des Ethik-Kodex der ISU bestimmt, dass die Veranstalter u. a. „im Zusammenhang mit jeglichen Wettkämpfen oder Tätigkeiten, die unter die Zuständigkeit der ISU fallen, … an keiner Art von Wetten teilnehmen bzw. keine Art von Wetten oder Glücksspielen unterstützen [dürfen]“.
16 Zugleich gibt die Mitteilung Nr. 1974 der ISU das Recht, einen Genehmigungsantrag auf der Grundlage sowohl der in der Mitteilung genannten Anforderungen als auch der grundsätzlichen Ziele der ISU, wie sie insbesondere in Art. 3 Abs. 1 ihrer Satzung festgelegt sind, anzunehmen oder abzulehnen. Im Fall einer Ablehnung kann der Veranstalter gemäß den ISU-Verfahrensvorschriften beim CAS Einspruch erheben.
17 Schließlich sieht diese Mitteilung vor, dass jeder Veranstalter eines Eislauf-Wettkampfs verpflichtet ist, an die ISU einen Solidarbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von Fall zu Fall bestimmt wird und der zur Förderung und Entwicklung der von der ISU betreuten Sportarten bestimmt ist. B. Verwaltungsverfahren und streitiger Beschluss
18 Am 8. Dezember 2017 erließ die Kommission den streitigen Beschluss, der sich sowohl auf die 2014 erlassenen als auch auf die 2016 überarbeiteten ISU-Bestimmungen bezieht.
19 In diesem Beschluss definierte die Kommission erstens den relevanten Markt als den weltweiten Markt für die Veranstaltung und Vermarktung internationaler Eisschnelllauf-Wettkämpfe. Die ISU könne den Wettbewerb auf diesem Markt erheblich beeinflussen, da sie dafür zuständig sei, sowohl internationale Eisschnelllauf-Wettkämpfe zu genehmigen als auch die wichtigsten dieser Wettkämpfe selbst zu veranstalten.
20 Die Kommission war zweitens der Ansicht, dass die ISU als eine Unternehmensvereinigung anzusehen sei und dass die von dieser erlassenen Bestimmungen einen Beschluss einer solchen Vereinigung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellten.
21 Sie befand drittens, die ISU-Zulassungs- und Genehmigungsbestimmungen bezweckten eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV, und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, eine Prüfung ihres Inhalts, ihrer Ziele sowie des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in den sie eingebunden seien, habe ergeben, dass sie dazu verwendet werden könnten, potenziellen Veranstaltern internationaler Eisschnelllauf-Wettkämpfe, die mit den Wettkämpfen der ISU konkurrierten, den Zugang zum relevanten Markt zu verwehren, und dass sie die Möglichkeiten professioneller Eisschnellläufer beschränkten, nach Belieben an solchen Wettkämpfen teilzunehmen, und deren potenziellen Veranstaltern die hierfür unabdingbaren Dienstleistungen der Sportler vorenthielten.
22 Die Kommission hielt es viertens nicht für erforderlich, die Auswirkungen der fraglichen Bestimmungen auf den Wettbewerb zu prüfen, legte aber doch die Gründe dar, weshalb diese Bestimmungen nach ihrer Ansicht auch eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkten.
23 Fünftens vertrat sie im Wesentlichen die Auffassung, dass die fraglichen Bestimmungen nicht deshalb vom Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen werden könnten, weil sie etwa als mit der Verfolgung legitimer Ziele notwendig zusammenhängende und im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßige Beschränkungen zu qualifizieren wären. Vielmehr seien sie in Anbetracht ihres Zwecks und ihrer wettbewerbswidrigen Auswirkungen als nach dieser Vorschrift verbotene Wettbewerbsbeschränkung einzustufen.
24 Sechstens stellte die Schiedsordnung der ISU laut Kommission zwar an sich keine Wettbewerbsbeschränkung dar, verstärkte im vorliegenden Fall jedoch die durch die ISU-Zulassungs- und Genehmigungsbestimmungen verursachte Wettbewerbsbeschränkung.
25 Siebtens stellte sie schließlich fest, dass diese Zulassungs- und Genehmigungsbestimmungen nicht die kumulativen Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllten, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten, dass sie Auswirkungen sowohl in der Union als auch im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hätten und dass der ISU unter Androhung von Zwangsgeldern aufzugeben sei, die so beschriebene Zuwiderhandlung abzustellen. Dabei verhängte sie allerdings keine Geldbuße gegen die ISU, da auf diesem Gebiet insbesondere noch kein Beschluss in einem „Präzedenzfall“ ergangen sei.
26 Der verfügende Teil des streitigen Beschlusses enthält einen Art. 1, dem zufolge die ISU „mit der Verabschiedung und Durchsetzung ihrer Zulassungsbestimmungen, insbesondere der Regeln 102 und 103 der Allgemeinen Vorschriften … des Jahres 2014 und des Jahres 2016 für den Eisschnelllauf, gegen Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens [verstößt]“. Er enthält auch einen Art. 2, mit dem die ISU angewiesen wird, diese Zuwiderhandlung abzustellen und von ihrer Wiederholung abzusehen, sowie einen Art. 4, der die Verhängung von Zwangsgeldern vorsieht, falls diese Anordnungen nicht befolgt werden. C. Gerichtsverfahren und angefochtenes Urteil
27 Mit Klageschrift, die am 19. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die ISU, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären. Ihren Antrag stützte sie auf acht Klagegründe, mit denen sie im Kern erstens eine Verletzung der Begründungspflicht, zweitens bis fünftens einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV, soweit dieser Artikel auf ihre Zulassungs- und Genehmigungsbestimmungen angewandt worden sei (
28 Am 16. Dezember 2020 erließ das Gericht das angefochtene Urteil, in dem es im Wesentlichen entschied, dass der streitige Beschluss nicht rechtswidrig sei, soweit er die ISU-Zulassungs- und Genehmigungsbestimmungen betreffe, dass er aber rechtswidrig sei, soweit er sich auf die ISU-Schiedsordnung beziehe. D. Anträge der Parteien 1. Rechtsmittelanträge
29 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die ISU, – das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Klage im ersten Rechtszug teilweise abgewiesen wurde; – den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er nicht schon durch das angefochtene Urteil für nichtig erklärt wurde; – der Kommission und den Streithelfern die im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
30 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der ISU die Kosten aufzuerlegen.
31 Die Streithelfer beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 2. Anschlussrechtsmittelanträge
32 Mit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragen die Anschlussrechtsmittelführer, – das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der streitige Beschluss teilweise für nichtig erklärt wurde; – die Klage im ersten Rechtszug abzuweisen, soweit sie nicht schon durch das angefochtene Urteil abgewiesen wurde; – der ISU die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
33 Die Kommission beantragt, dem Anschlussrechtsmittel stattzugeben und der ISU die Kosten aufzuerlegen.
34 Die ISU beantragt, das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen und den Streithelfern die Kosten aufzuerlegen. III. Würdigung des Rechtsmittels A. Vorbemerkungen
35 Bevor ich mich mit dem Rechtsmittel befasse, halte ich es für sinnvoll, zu klären, welcher Prüfungsrahmen für eine wettbewerbsrechtliche Analyse der Regelwerke von Sportverbänden maßgeblich ist. 1. Anwendung des Art. 101 Abs. 1 AEUV auf die Regelwerke von Sportverbänden
36 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt die Ausübung des Sports insoweit unter die Wettbewerbsregeln des AEU‑Vertrags, als sie eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (
37 Jedoch wird nicht jede Maßnahme eines Sportverbands, die eine Wettbewerbsbeschränkung bewirken kann, automatisch vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst. Denn bei der Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall sind zunächst der Gesamtzusammenhang, in dem diese Maßnahme getroffen wurde oder ihre Wirkungen entfaltet, und insbesondere deren Zielsetzung zu würdigen (
38 So können bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts auf Regelwerke von Sportverbänden die Hinweise in Art. 165 AEUV auf die besonderen Merkmale des Sports vor allem relevant sein, um zu beurteilen, ob die Wettbewerbsbeschränkungen gerechtfertigt sind (
39 Wenn also die wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen einer umstrittenen Regelung eines Sportverbands zu Recht als notwendig angesehen werden können, um ein legitimes „sportliches“ Ziel zu verwirklichen, und wenn diese Auswirkungen nicht über das für die Verfolgung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen, fallen die betreffenden Maßnahmen nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV (
40 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung von Nebenabreden und die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten dem Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 AEUV entzogen ist, weil es in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten legitimen Ziel steht, von der Frage zu trennen ist, ob dieses Verhalten eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt. Wie aus seiner Rechtsprechung klar hervorgeht, prüft der Gerichtshof erst, nachdem er zunächst festgestellt hat, dass eine Maßnahme geeignet ist, den Wettbewerb im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV zu beschränken – allerdings ohne sich immer ausdrücklich auf eine bezweckte oder bewirkte Wettbewerbsbeschränkung festzulegen –, in einem weiteren Schritt, ob die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung legitimer und verhältnismäßiger Ziele verbunden und somit dem Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 AEUV entzogen sind (
41 Anders als die Kommission im streitigen Beschluss hat das Gericht im angefochtenen Urteil den zweiten Klagegrund betreffend die Feststellung, dass die Zulassungsbestimmungen eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckten, sowie den dritten und den vierten Klagegrund betreffend die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Frage, ob die Wettbewerbsbeschränkung notwendig mit der Verfolgung legitimer Ziele zusammenhängt und im Hinblick darauf verhältnismäßig ist, gemeinsam geprüft (
42 Im Übrigen erfordert die Anwendung des Konzepts der „Nebenabrede“ keine Abwägung der wettbewerbsfördernden mit den wettbewerbswidrigen Auswirkungen; eine solche Abwägung ist Art. 101 Abs. 3 AEUV vorbehalten (
43 Gehen die Beschränkungen über dasjenige hinaus, was zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels erforderlich ist, sind schließlich ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nach der klassischen Prüfung anhand von Art. 101 Abs. 1 AEUV zu untersuchen, ohne dass die Möglichkeit einer Rechtfertigung gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV ausgeschlossen wäre ( 2. Verpflichtungen eines Sportverbands, der über Genehmigungsbefugnisse und ein Veranstaltungsmonopol für Sportereignisse verfügt
44 Angesichts der traditionellen Rolle von Sportverbänden besteht bei ihnen die Gefahr eines Interessenkonflikts, denn sie verfügen einerseits über Reglementierungsbefugnisse und sind andererseits zugleich wirtschaftlich tätig.
45 Daher kann ein Sportverband, sofern seine Reglementierungsbefugnisse keinen Beschränkungen, Bindungen oder Kontrollen unterliegen, den Wettbewerb verfälschen, indem er anderen Wirtschaftsteilnehmern den Zugang zum relevanten Markt dadurch verwehrt, dass er den (oder die) von ihm selbst veranstalteten Wettbewerb(e) begünstigt. Ein System unverfälschten Wettbewerbs lässt sich aber nur gewährleisten, wenn die Chancengleichheit der unterschiedlichen Marktteilnehmer sichergestellt ist (
46 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht den Standpunkt der Kommission zur Gefahr eines Interessenkonflikts bestätigt, die betont hatte, diese Interessenkumulierung sei einer Reihe von Beschränkungen und Kontrollen zu unterwerfen, wobei insbesondere die Möglichkeit eines Sportverbands, seine Genehmigungs- und Sanktionsbefugnisse wahrzunehmen, durch transparente, objektive, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Kriterien begrenzt werden müsse, um einem Missbrauch vorzubeugen, der darin bestehe, die wirtschaftliche Tätigkeit des Verbands zu begünstigen oder diejenige seiner Konkurrenten zu benachteiligen oder sogar jeglichen Wettbewerb auszuschließen. Dabei hat sich das Gericht hauptsächlich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen MOTOE und OTOC gestützt (
47 Da die ISU selbst Wettkämpfe ausrichtet und auch befugt ist, von Dritten veranstaltete Wettkämpfe zu genehmigen, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass diese Situation zu einem Interessenkonflikt führen kann, weshalb dieser Verband im Rahmen der Ausübung seiner Reglementierungsfunktion bestimmten Verpflichtungen unterliegen muss, damit der Wettbewerb nicht verzerrt wird.
48 Der bloße Umstand, dass ein und dieselbe Einrichtung sowohl eine Reglementierungsfunktion als auch die Funktion eines Veranstalters von Sportwettkämpfen wahrnimmt, bedeutet jedoch an sich keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union. Im Übrigen ergibt sich, ohne dass beide Funktionen strukturell voneinander abgegrenzt werden müssten, aus der in Nr. 46 dieser Schlussanträge angeführten Rechtsprechung, dass ein Sportverband wie die ISU hauptsächlich dafür zu sorgen hat, dass den erwähnten Dritten der Zugang zum Markt nicht in unzumutbarer Weise verwehrt und dadurch nicht der Wettbewerb auf diesem Markt verfälscht wird.
49 Sportverbände können folglich unter bestimmten Bedingungen Dritten den Marktzugang verweigern, ohne deshalb gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV zu verstoßen, sofern diese Verweigerung durch legitime Ziele gerechtfertigt ist und die von diesen Verbänden ergriffenen Maßnahmen, gemessen an diesen Zielen, verhältnismäßig sind. B. Zum ersten Rechtsmittelgrund und zum zweiten Anschlussrechtsmittelgrund 1. Vorbemerkungen
50 Mit den drei Teilen ihres ersten Rechtsmittelgrundes beanstandet die ISU das angefochtene Urteil insoweit, als darin bestätigt wurde, dass die Vorabgenehmigungsregelung und die sanktionsbewehrte Ausschließlichkeitsklausel, die durch ihr Regelwerk eingeführt worden seien, eine ungerechtfertigte bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellten. Im Einzelnen wirft sie dem Gericht vor, – ihr Vorbringen zu der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung des Sachverhalts, auf den die Feststellung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung gestützt worden sei, nicht geprüft zu haben (erster Teil); – die Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage seitens der Kommission durch seine eigene Würdigung ersetzt und auf der Grundlage einer falschen Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV eine andere Zuwiderhandlung festgestellt zu haben, als sie in Art. 1 des streitigen Beschlusses festgestellt worden sei (zweiter Teil); – die vier Umstände, aus denen die Kommission geschlossen habe, dass die Zulassungsbestimmungen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellten, einer fehlerhaften Gesamtbeurteilung unterzogen zu haben (dritter Teil) (
51 Mit ihrem zweiten Anschlussrechtsmittelgrund beanstanden auch die Streithelfer den Teil des Urteils, gegen den der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes gerichtet ist, allerdings unter einem anderen Blickwinkel, nämlich als Vorwurf an das Gericht, es habe zu Unrecht entschieden, dass das Verhalten der ISU, mit dem diese ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen habe schützen wollen, nicht per se ein wettbewerbswidriges Ziel darstelle.
52 Diese Rechtsmittelgründe, die sich in mehreren Punkten überschneiden, werfen im Kern die zentrale Frage auf, ob das Gericht durch die Bestätigung des streitigen Beschlusses, soweit darin festgestellt wurde, dass eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung gegeben sei, Art. 101 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerfrei ausgelegt hat.
53 Ich werde diese Rechtsmittelgründe und Teile daher gemeinsam prüfen, wobei ich im Folgenden erforderlichenfalls besondere Aspekte des jeweiligen Vorbringens hervorheben werde. 2. Zulässigkeit
54 Bevor ich mich der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes zuwende, sind zunächst die Einreden zurückzuweisen, mit denen die Streithelfer die Unzulässigkeit des ersten Teils und partiell auch des dritten Teils dieses Rechtsmittelgrundes geltend machen.
55 Entgegen dem Vorbringen der Streithelfer ist in der Argumentation der ISU kein im Gewand angeblicher Rechtsfehler gestellter Antrag auf erneute Würdigung des Sachverhalts zu sehen. Diese Argumentation bezieht sich nämlich auf eine Rechtsfrage, genauer gesagt auf die Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV durch das Gericht, denn die ISU macht geltend, das Gericht habe die Anwendung der Voraussetzungen für die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht auf ein falsches rechtliches Kriterium gestützt.
56 Sodann ist aus ähnlichen Gründen die Einrede zurückzuweisen, mit der die ISU die Unzulässigkeit des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes rügt. Das Vorbringen der Streithelfer betrifft nämlich keine Tatfrage, sondern eine rein rechtliche Würdigung seitens des Gerichts. Wie ich in Nr. 102 der vorliegenden Schlussanträge darlegen werde, wird von den Streithelfern gerügt, das Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass sich die ISU in einer anderen Lage befinde als andere Unternehmen, für die es legitim wäre, ihre wirtschaftlichen Interessen zu schützen.
57 Zurückzuweisen ist schließlich auch der Antrag der ISU auf Feststellung, dass dieser Anschlussrechtsmittelgrund ins Leere gehe, weil das Gericht ungeachtet der von den Streithelfern aufgezeigten Problematik letztlich die Feststellung der Kommission zum Vorliegen einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung bestätigt habe. Der zweite Anschlussrechtsmittelgrund betrifft nämlich eine Frage, die mit dem rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext des vorliegenden Falls sowie mit der umfassenderen Thematik, wie dem Risiko eines Interessenkonflikts vorgebeugt werden kann, zusammenhängt. 3. Begründetheit: Feststellung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung a) Allgemeine Erwägungen zur Definition des Begriffs „wettbewerbswidriger Zweck“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV
58 Um unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV zu fallen, müssen Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts „bezwecken oder bewirken“.
59 Der wettbewerbswidrige Zweck und die wettbewerbswidrige Wirkung einer Vereinbarung sind keine kumulativen, sondern alternative Voraussetzungen bei der Prüfung, ob diese Vereinbarung unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt. So weist nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs der durch die Konjunktion „oder“ gekennzeichnete alternative Charakter dieser Voraussetzung darauf hin, dass zunächst der eigentliche Zweck der Vereinbarung in Betracht zu ziehen ist, wobei die wirtschaftlichen Begleitumstände ihrer Anwendung zu berücksichtigen sind (
60 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beeinträchtigen bestimmte Arten der Koordination zwischen Unternehmen den Wettbewerb so stark, dass eine Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig erscheint (
61 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht auch hervor, dass die Auswirkungen einer Vereinbarung nicht geprüft zu werden brauchen, wenn feststeht, dass diese einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (
62 Bei der Prüfung der Frage, ob ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, um als „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV aufgefasst zu werden, ist auf den Inhalt seiner Bestimmungen und die mit ihm verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht, abzustellen (
63 Nach diesen Klarstellungen werde ich mich nun der Begründung des Gerichts zuwenden, um festzustellen, ob es zu Recht angenommen hat, die ISU-Bestimmungen beeinträchtigten den Wettbewerb so stark, dass ihre negativen Wirkungen auf den Wettbewerb vermutet werden könnten. b) Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung gegeben ist
64 Ich schlage vor, dem „klassischen“ Prüfungsschema zur Feststellung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung zu folgen und zunächst die vom Gericht vorgenommene Würdigung des Inhalts (§ 1) und der Ziele (§ 2) der Zulassungsbestimmungen zu erörtern, gefolgt von einem Zwischenergebnis (§ 3), bevor ich auf das Vorbringen eingehe, mit dem die ISU geltend macht, das Gericht habe die rechtlichen (§ 4) und wirtschaftlichen (§ 5) Begleitumstände fehlerhaft beurteilt und sich zu Unrecht geweigert, die von den Parteien verfolgte Absicht zu berücksichtigen. 1) Würdigung des Inhalts der Zulassungsbestimmungen
65 Aus den Feststellungen des Gerichts geht hervor, dass die ISU-Bestimmungen, die vor den 2016 eingeführten Änderungen und vor der Veröffentlichung der Mitteilung Nr. 1974 in Kraft waren, kein Genehmigungskriterium für Wettkämpfe vorsahen, deren Veranstaltung von Dritten geplant war, und dass jedwede Teilnahme an Drittveranstaltungen mit lebenslanger Sperre geahndet wurde. Das Gericht schloss daraus, dass es vor der Veröffentlichung dieser Mitteilung völlig im Ermessen der ISU lag, die Genehmigung solcher Wettkämpfe zu versagen (
66 Mit Erlass der Mitteilung Nr. 1974 wurden die Zulassungsbestimmungen insofern geändert, als festgelegt wurde, nach welchem Verfahren ein Drittveranstalter im Rahmen der Vorabgenehmigungsregelung die Genehmigung für die Ausrichtung eines Wettkampfs erhalten kann, wobei zu diesem Zweck mehrere allgemeine, finanzielle, technische, sportliche und ethische Anforderungen eingeführt wurden (
67 Auf der Grundlage dieser Feststellungen kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Zulassungsbestimmungen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellten. Dabei richtete sich die vom Gericht vorgenommene inhaltliche Prüfung der Zulassungsbestimmungen zum einen auf die Genehmigungskriterien ( i) Die in den Zulassungsbestimmungen vorgesehenen Genehmigungskriterien
68 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, in der Feststellung liegt, dass eine Vereinbarung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, die die Annahme rechtfertigt, dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht erforderlich ist (schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können (leicht nachweisbar ist (
69 Im Übrigen ist es nur gerechtfertigt, eine Vereinbarung als „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung einzustufen, ohne dass ihre konkreten Wirkungen geprüft werden müssten, wenn hinreichend belastbare und solide Erfahrungswerte dafür bestehen, dass diese Vereinbarung als ihrem Wesen nach schädlich für das gute Funktionieren des Wettbewerbs angesehen werden kann (
70 Erstens führt das Gericht in Rn. 89 des angefochtenen Urteils aus, der wettbewerbswidrige Zweck der ISU-Regeln könne daraus gefolgert werden, dass die ISU ein weites Ermessen besessen habe, um von Dritten angebotene Wettkämpfe zu verhindern, was zum Erlass von ablehnenden Beschlüssen aus rechtswidrigen Gründen habe führen können. Die bezweckte Wettbewerbsbeschränkung soll sich also nach Ansicht des Gerichts aus dem Ermessen der ISU – und somit aus der Fähigkeit dieses Verbands – ergeben, von Dritten organisierte Veranstaltungen zu verhindern.
71 Die Kommission verteidigt diese Sichtweise unter Berufung auf das Urteil T‑Mobile Netherlands u. a. (
72 Es erscheint mir jedoch zweifelhaft, ob es für die Feststellung eines wettbewerbswidrigen Zwecks ausreichen kann, dass theoretisch das einem Sportverband etwa zustehende weite Ermessen geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, zumal wenn die wettbewerbswidrigen Wirkungen, die grundsätzlich zu vermuten sein sollten, ungewiss und jedenfalls nicht aus der Begründung des Gerichts ersichtlich sind, da dieses sich mit einer abstrakten Auslegung der fraglichen ISU-Bestimmungen begnügt hat, ohne konkrete Beispiele für deren Anwendung zu prüfen.
73 Auch die bloße Existenz einer Vorabgenehmigungsregelung, wonach Drittveranstalter einen Antrag auf Marktzugang stellen können, sollte – unabhängig vom Ermessen der ISU, eine solche Genehmigung zu verweigern – an sich schon ausreichen, um die Frage aufzuwerfen, ob die ISU-Bestimmungen aus kartellrechtlicher Sicht hinreichend schädlich sind. Ob diese Regelung tatsächlich ausreicht, um einen wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt zu gewährleisten, oder ob sie den Wettbewerb beschränkt, lässt sich nach meinem Dafürhalten nur anhand einer Prüfung der wettbewerbswidrigen Wirkungen feststellen.
74 Bei näherer Betrachtung der Umstände, die das Gericht im Rahmen seiner inhaltlichen Prüfung der Zulassungsbestimmungen berücksichtigt hat, um festzustellen, wie viel Ermessen der ISU zustand, erscheint es mir darüber hinaus fraglich, ob diese Umstände die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Annahme einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung erforderliche Schädlichkeit aufweisen (
75 So kann z. B. die Tatsache, dass ein Sportverband die mit solchen Bestimmungen verfolgten Ziele nicht genau genug oder nur durch „vage Ausdrücke“ bestimmt oder dass er die Anforderungen für die Genehmigung eines von Dritten veranstalteten Wettkampfs nicht abschließend aufzählt (indem er sich das Recht vorbehält, von den Veranstaltern zusätzliche Informationen zu diesen verschiedenen Anforderungen zu verlangen), wie das Gericht in den Rn. 85 und 87 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, tatsächlich auf den weiten, wenn nicht zu weiten, Anwendungsbereich der Zulassungsbestimmungen und auf den großen Ermessensspielraum dieses Verbands hinweisen; dies lässt jedoch noch keineswegs eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs oder einen wettbewerbswidrigen Zweck erkennen (
76 Wie im Übrigen die ISU bemerkt, hat sich das Gericht zweitens für die Feststellung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung hauptsächlich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen von Rechtssachen gestützt, die bewirkte Wettbewerbsbeschränkungen zum Gegenstand hatten.
77 Konkret in Bezug auf die Mitteilung Nr. 1974 hat das Gericht in Rn. 88 des angefochtenen Urteils entschieden, diese beinhalte keine „eindeutige[n], transparente[n], nichtdiskriminierende[n] und überprüfbare[n] Kriterien …, die den Veranstaltern von Wettkämpfen einen wirksamen Zugang zum relevanten Markt [im Sinne der OTOC‑Rechtsprechung (
78 Insoweit ist indessen festzustellen, dass der Gerichtshof im OTOC‑Urteil zwar befand, es könne zu einer Wettbewerbsbeschränkung führen, wenn die vorerwähnten Kriterien nicht vorgesehen seien, dass er jedoch nicht annahm, das Fehlen solcher Kriterien führe automatisch zur Einstufung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung, sondern darin vielmehr ein Indiz für die aus einer Regelung ohne derartige Kriterien resultierenden wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen sah (
79 Obwohl das Gericht in Rn. 72 des angefochtenen Urteils selbst ausdrücklich anerkannt hat, dass die Regelung, um die es in der dem Urteil OTOC zugrunde liegenden Rechtssache ging, vom Gerichtshof als bewirkte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft worden war, hat es dennoch entschieden, dies verhindere nicht, dass diese Rechtsprechung (sowie die Rechtsprechung im Urteil MOTOE) bei der Prüfung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung herangezogen werden könne. Zur Begründung seiner Auffassung berief sich das Gericht auf das Urteil Generics (UK) u. a. (
80 Zwar kann eine Vereinbarung unzweifelhaft je nach ihrem Kontext in manchen Fällen eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken, während in anderen Fällen ihre Auswirkungen zu prüfen wären. Dies bedeutet aber nicht, dass die aus dem Urteil OTOC (oder dem Urteil MOTOE) entnommenen Kriterien unmittelbar auf den vorliegenden Fall zur Feststellung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung übertragen werden könnten.
81 Im vorliegenden Fall erklärt das Gericht nicht, was der „besondere Zusammenhang“ sein soll, der die Einstufung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung rechtfertigen würde, geschweige denn, wie sich dieser Zusammenhang von demjenigen unterscheidet, um den es in der dem Urteil OTOC zugrunde liegenden Rechtssache ging, um zu begründen, warum es die festgestellte Beschränkung anders eingestuft hat. ii) Die Härte der in den Zulassungsbestimmungen vorgesehenen Sanktionen
82 Die ISU trägt zum System der in ihren Zulassungsbestimmungen vorgesehenen Sanktionen vor, die Härte der Sanktionen, mit denen Eisläufer wegen ihrer Teilnahme an einer von Dritten organisierten Veranstaltung belegt würden, sei als solche irrelevant für die Feststellung, ob diese Bestimmungen eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckten, da die Sanktionen den Wettbewerb nur beeinträchtigen könnten, wenn die Weigerung, die betreffende Veranstaltung zu genehmigen, auf rechtswidrigen Gründen beruhe.
83 Entgegen dem Vorbringen der ISU und ungeachtet dessen, dass Sanktionen in einem späteren Stadium durch legitime Ziele gerechtfertigt werden könnten (was sie möglicherweise ganz vom Anwendungsbereich des Art. 101 AEUV ausschließen würde), sind der Strafcharakter einer Regelung und das Ausmaß der bei deren Verletzung anwendbaren Sanktionen aber besonders relevante Faktoren für die Prüfung des Inhalts der Zulassungsbestimmungen, da sie sich negativ auf den Wettbewerb auswirken können. Wie das Gericht in den Rn. 91 und 95 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, kann nämlich die Härte der vorgesehenen Sanktionen Sportler von der Teilnahme an von der ISU nicht genehmigten Wettkämpfen abhalten und den Markt mithin gegen mögliche Konkurrenten abschotten, denen die für die Veranstaltung eines sportlichen Wettkampfs erforderlichen teilnehmenden Sportler entzogen würden.
84 Ihr Einfluss auf den Wettbewerb kann jedoch nicht abstrakt und ohne Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs beurteilt werden, in den die Sanktionsregelung eingebunden ist. Wie das Gericht in den Rn. 89 und 95 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, ist der angeblich wettbewerbswidrige Zweck der ISU-Bestimmungen nicht allein aus einer isolierten Beurteilung der Härte der Sanktionen zu folgern, sondern sollte vielmehr im (allgemeineren) Kontext der Feststellung beurteilt werden, dass die ISU ein „weites Ermessen“ besaß, um die Genehmigung der von Dritten angebotenen Wettkämpfe zu versagen (
85 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die Faktoren, auf die das Gericht bei seiner inhaltlichen Prüfung der Zulassungsbestimmungen abgestellt hat, nicht die Schlussfolgerung zulassen, dass in Bezug auf die Zulassungsbestimmungen der ISU eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vorliege. 2) Würdigung der mit den Zulassungsbestimmungen verfolgten Ziele
86 Was die mit den ISU-Regeln verfolgten Ziele betrifft, so hat das Gericht seine Analyse zum einen auf den Schutz legitimer Ziele ( i) Zur Frage des Schutzes der von der ISU verfolgten legitimen Interessen
87 Einleitend ist festzustellen, dass die ISU im Rahmen des zweiten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes dem Gericht vorwirft, eine neue Zuwiderhandlung in Form einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung festgestellt zu haben, die sich von der im streitigen Beschluss festgestellten Zuwiderhandlung unterscheide. Konkret rügt die ISU, das Gericht habe die Begründung der Kommission durch seine eigene ersetzt, indem es sich weitgehend auf die in Abschnitt 8.5 („Die Zulassungsbestimmungen fallen unter Art. 101 AEUV“) des streitigen Beschlusses erörterten Umstände gestützt habe, während diese Umstände in dessen Abschnitt 8.3 („Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung“) betreffend die Feststellung einer bezweckten Zuwiderhandlung nicht enthalten seien.
88 Die ISU macht insbesondere geltend, die Frage des Schutzes ihrer legitimen Interessen sei von der Kommission nicht bei der Prüfung der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung (Abschnitt 8.3 des streitigen Beschlusses) eingehend analysiert (
89 Anders als die Kommission, die zwischen diesen beiden Prüfungsrahmen differenziert hatte, hielt es das Gericht, wie es in Rn. 64 des angefochtenen Urteils selbst erklärt, für angebracht, den zweiten Klagegrund (betreffend die Feststellung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung) sowie den dritten und den vierten Klagegrund (betreffend die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Frage, ob diese Beschränkung notwendig mit der Verfolgung des Ziels zusammenhängt, die Integrität des Eisschnelllaufs vor Sportwetten zu schützen, und ob sie im Hinblick auf dieses Ziel verhältnismäßig ist) gemeinsam zu prüfen (
90 Es stellt sich daher die Frage, ob das Gericht rechtsfehlerfrei im Wege einer „kombinierten“ oder „parallelen“ Prüfung ermitteln durfte, ob eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vorlag und ob es dafür keine objektiven und verhältnismäßigen Rechtfertigungsgründe gab.
91 Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht mit diesem Vorgehen insoweit eine gewisse Ratlosigkeit hinterlässt, als nicht klar erkennbar ist, was es genau geprüft hat. So hielt sich das Gericht in einem ersten Schritt an die klassische Methode zur Feststellung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung, indem es zunächst den Inhalt der Zulassungsbestimmungen prüfte. Bei der in einem zweiten Schritt vorgenommenen Prüfung der mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziele scheint das Gericht aber diese Ziele anhand der Kriterien des Urteils Meca-Medina geprüft zu haben. Es hat nämlich entschieden, dass das von der ISU angeführte Ziel, wonach mit den Bestimmungen die Integrität des Eislaufs vor Wetten geschützt werden solle, zwar legitim sei, die festgestellten Beschränkungen aber nicht rechtfertige, da Letztere für die Verfolgung dieses Ziels nicht unerlässlich seien und als unverhältnismäßig angesehen würden. Dem Gericht zufolge führt die Feststellung, dass die ISU-Bestimmungen, gemessen an den verfolgten Zielen, unverhältnismäßig sind, somit sowohl zur Unanwendbarkeit der „Ausnahme für Nebenabreden“ als auch zur automatischen Einstufung dieser Bestimmungen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung.
92 Bevor ich zur Vorgehensweise des Gerichts Stellung nehme, möchte ich darauf hinweisen, dass im Rahmen von Art. 101 Abs. 1 AEUV die mit einer Vereinbarung oder einem Beschluss einer Unternehmensvereinigung verfolgten Ziele für die Prüfung unter zwei Aspekten eine Rolle spielen können.
93 Zum einen sind die mit einer Vereinbarung verfolgten objektiven Ziele dafür relevant, ob die Vereinbarung unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt (
94 Zum anderen spielen die mit einer Vereinbarung verfolgten Ziele auch im Zusammenhang mit der Prüfung von Nebenabreden eine Rolle, bei der ermittelt werden soll, ob die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen einer Maßnahme notwendig mit der Verfolgung eines legitimen Ziels zusammenhängen und im Hinblick auf dieses Ziel verhältnismäßig sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, fällt die Vereinbarung, in der diese Maßnahme enthalten ist, vollständig aus dem Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 1 AEUV heraus. In diesem Zusammenhang sind die Ermittlung des betreffenden Ziels und die Feststellung, dass dieses legitim ist, der erste Prüfungsschritt.
95 Auch wenn sich manche Aspekte dieser beiden grundsätzlich getrennten Prüfungen überschneiden können, sind die mit den fraglichen Maßnahmen verfolgten Ziele in beiden Fällen doch Gegenstand einer begrifflich jeweils anderen Prüfung. Das gilt auch für die Konsequenzen, die aus diesen beiden Prüfungen zu ziehen sind.
96 Anders als das Gericht offenbar meint, führt also die Unverhältnismäßigkeit einer Maßnahme im Hinblick auf ein legitimes Ziel nicht automatisch dazu, dass von einer „bezweckten Wettbewerbsbeschränkung“ auszugehen wäre. Genauer gesagt bedeutet der Umstand, dass eine Maßnahme die Prüfungskriterien des Urteils Meca-Medina nicht erfüllt, lediglich, dass sie der „klassischen Prüfung“ nach Art. 101 AEUV unterzogen werden muss (oder weiter unterliegt), einschließlich der Prüfung, ob sie für eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV in Betracht kommt. Daher mag zwar eine als „bezweckte Wettbewerbsbeschränkung“ eingestufte Maßnahme wahrscheinlich im Hinblick auf ein verfolgtes legitimes Ziel – ihrem Wesen nach – unverhältnismäßig sein, das Gegenteil ist aber nicht zwingend der Fall.
97 Infolgedessen hat das Gericht meines Erachtens in den Rn. 110 und 111 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Vorabgenehmigungsregelung der ISU als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung anzusehen sei, da sie über das hinausgehe, was für die Verfolgung des Ziels notwendig sei, sicherzustellen, dass die Sportwettkämpfe gemeinsamen Standards genügten.
98 Selbst wenn die Umstände, aufgrund deren das Gericht die Unverhältnismäßigkeit der Zulassungsbestimmungen im Hinblick auf die verfolgten legitimen Ziele angenommen hat, nicht die Feststellung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung rechtfertigen können, sind sie gegebenenfalls für die Feststellung einer bewirkten Wettbewerbsbeschränkung relevant, sofern sie dazu benutzt werden, Drittveranstalter ungerechtfertigt von Veranstaltungen auszuschließen, wie der Gerichtshof in den Urteilen Meca-Medina (
99 Schließlich hätte sowohl die inhaltliche Auslegung der ISU-Bestimmungen durch das Gericht als auch dessen Ansicht, wonach die Unverhältnismäßigkeit dieser Bestimmungen gegenüber den verfolgten Zielen für die Feststellung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung ausreichen soll, eine Ausweitung des Begriffs der „bezweckten Wettbewerbsbeschränkung“ entgegen der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Folge, wonach dieser Begriff eng auszulegen ist ( ii) Zur Frage des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der ISU
100 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht – anders als die Kommission im 169. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses – in den Rn. 108 und 109 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, selbst wenn man es als erwiesen betrachte, dass durch die 2016 erlassenen Zulassungsbestimmungen auch die wirtschaftlichen Interessen der ISU geschützt werden sollten, sei die Tatsache, dass ein Verband seine wirtschaftlichen Interessen schützen wolle, für sich genommen nicht wettbewerbswidrig.
101 Dieser Würdigung seitens des Gerichts treten die Streithelfer im Rahmen des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes entgegen. Aus den in Nr. 51 meiner Schlussanträge genannten Gründen schlage ich vor, Letzteren in diesem Stadium meiner Prüfung zu behandeln.
102 Die Streithelfer werfen dem Gericht insbesondere vor, rechtsfehlerhaft angenommen zu haben, dass die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen durch die ISU nicht per se wettbewerbswidrig sei. Der Grundsatz, wonach ein Unternehmen generell seine wirtschaftlichen Interessen wahrnehmen dürfe, könne für die ISU angesichts ihrer besonderen Stellung nicht gelten. Der ISU müsse es wegen ihrer Doppelrolle als Regulierungsinstanz wie auch als Wirtschaftsunternehmen verwehrt sein, wirtschaftliche Interessen wahrzunehmen, die mit ihrer Rolle als Regulierungsinstanz zusammenhingen, d. h. von Dritten organisierte Veranstaltungen zulasten ihrer Wettbewerber zu genehmigen oder zu verhindern. Das Kernproblem des vorliegenden Falls bestehe also darin, dass die ISU aufgrund ihrer Zulassungsbestimmungen in der Lage sei, Konkurrenten den Marktzugang zu verweigern. Diese Bestimmungen und die daraus resultierenden Nichtzulassungsentscheidungen beeinträchtigten somit auch die (wirtschaftlichen) Interessen der professionellen Eisläufer und der Drittveranstalter von Wettkämpfen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte das Gericht klären müssen, ob es einem Unternehmen erlaubt sei, seine eigenen wirtschaftlichen Interessen wahrzunehmen. Diese Ansicht teilt auch die Kommission.
103 Aus den nachstehenden Gründen bin ich der Meinung, dass die Würdigung des Gerichts keinen Rechtsfehler aufweist und das Vorbringen der Streithelfer zur Untermauerung des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist.
104 Wie in den Nrn. 44 bis 49 dieser Schlussanträge dargelegt, müssen Sportverbände zwar bestimmten Anforderungen genügen, damit ihre Befugnisse begrenzt werden können und deren ordnungsgemäße Ausübung überwacht werden kann. Der Schutz der wirtschaftlichen Interessen eines Sportverbands wie der ISU wäre aus wettbewerbsrechtlicher Sicht aber nur dann problematisch, wenn dadurch einem Konkurrenten zu Unrecht der Marktzugang verwehrt würde.
105 Wollte man der Auffassung der Streithelfer folgen, würde Sportverbänden, die sich in der gleichen Lage wie die ISU befinden, jegliche wirtschaftliche Tätigkeit untersagt, was nur schwer damit zu vereinbaren wäre, dass sie ungeachtet ihrer spezifischen Merkmale zugleich Unternehmen sind, deren Tätigkeit, wie bei jedem anderen Unternehmen auch, untrennbar mit der Verfolgung wirtschaftlicher Ziele verbunden ist. Im Übrigen ist die wirtschaftliche Tätigkeit dieser Verbände häufig mit deren sportlichen Aktivitäten nicht nur verbunden, sondern auch regelrecht verflochten, so dass beide nicht voneinander getrennt werden können.
106 Infolgedessen ist die Wahrnehmung der eigenen wirtschaftlichen Interessen durch einen Sportverband wie die ISU nicht per se wettbewerbswidrig und kann daher bei der Beurteilung einer Wettbewerbsbeschränkung nicht als Anhaltspunkt für einen wettbewerbswidrigen Zweck herangezogen werden.
107 Schließlich hat das Gericht selbst anerkannt, dass mit den ISU-Bestimmungen legitime Ziele zum Schutz sowohl der wirtschaftlichen Interessen der ISU als auch von Interessen sportlicher Art verfolgt wurden. Daher hätte es sich veranlasst sehen müssen, seine Feststellung zu hinterfragen, wonach der Zweck ebendieser Regeln seiner Natur nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs sein soll ( 3) Zwischenergebnis zur Prüfung des Inhalts und der Ziele der Zulassungsbestimmungen
108 Die obige Prüfung sowohl des Inhalts der ISU-Zulassungsbestimmungen als auch der damit verfolgten Ziele reicht an sich für die Feststellung aus, dass das Gericht diese Bestimmungen rechtsfehlerhaft als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung(en) eingestuft hat, ohne dass es einer Prüfung des Vorbringens bedarf, mit dem die ISU die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der rechtlichen und wirtschaftlichen Begleitumstände sowie der von den Parteien verfolgten Absichten beanstandet. Gleichwohl werde ich der Vollständigkeit halber zu diesen beiden von der ISU angesprochenen Punkten vor allem wegen ihrer etwaigen Relevanz für die Prüfung der durch die ISU-Bestimmungen möglicherweise verursachten wettbewerbswidrigen Wirkungen kurz Stellung nehmen. 4) Zur Prüfung der rechtlichen und wirtschaftlichen Begleitumstände der Zulassungsbestimmungen
109 Das Gericht hat in den Rn. 115 bis 123 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Prüfung des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs, in den sich die ISU-Zulassungs- und Genehmigungsbestimmungen einfügten, könne nichts an der Feststellung der Kommission zum Vorliegen einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV ändern, so dass es keiner weiteren Prüfung der tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen dieser Bestimmungen auf den Wettbewerb bedürfe.
110 Dazu trägt die ISU vor, dem Gericht sei bei seiner Analyse des relevanten Marktes im Hinblick auf dessen Kontext ein Rechtsfehler unterlaufen. Insbesondere habe das Gericht zu Unrecht die von ihr genehmigten Eiskunstlauf-Wettkämpfe außer Acht gelassen. Sie wirft dem Gericht speziell vor, es abgelehnt zu haben, die aus dem Urteil CB/Kommission hervorgegangene Rechtsprechung heranzuziehen, wonach bei der Prüfung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung unter Berücksichtigung u. a. der Art der fraglichen Dienstleistungen sowie der Struktur des betreffenden Marktes und der auf diesem bestehenden tatsächlichen Bedingungen jeder relevante Anhaltspunkt bezüglich des wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhangs, in den sich die betreffende Koordinierung einfüge, zu berücksichtigen sei, ohne dass es darauf ankäme, ob sich ein solcher Anhaltspunkt auf den relevanten Markt beziehe oder nicht (
111 Das Gericht hat hierzu ausgeführt, in der dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Rechtssache hätten Wechselwirkungen zwischen dem relevanten Markt und einem anderen, mit diesem zusammenhängenden Markt bestanden, während im vorliegenden Fall etwas Derartiges nicht festgestellt worden sei. Dass die ISU möglicherweise Eiskunstlauf-Wettkämpfe genehmigt habe, sei, selbst wenn es sich dabei um wirklich unabhängige Wettkämpfe gehandelt haben sollte, für die Prüfung des Zusammenhangs, in den sich die Zulassungsbestimmungen einfügten, irrelevant, weil dadurch nicht die Schlussfolgerung in Frage gestellt werde, dass die ISU mit Hilfe dieser Bestimmungen den Wettbewerb auf dem relevanten Markt durch die Bevorzugung ihrer eigenen Wettkämpfe zulasten der von Dritten veranstalteten Wettkämpfe verfälschen könne, weshalb die Zulassungsbestimmungen keinen wirksamen Zugang zu diesem Markt gewährleisteten (
112 Nach Ansicht der Kommission geht die Argumentation zum angeblichen Missverständnis des Urteils CB/Kommission ins Leere: Selbst wenn das Gericht den vom Gerichtshof in diesem Urteil beispielhaft angeführten Sonderfall, in dem die Berücksichtigung eines sich auf einen anderen als den relevanten Markt beziehenden Umstands relevant gewesen sei, mit einem allgemeinen Grundsatz verwechselt haben sollte, könne dies die in der vorstehenden Nummer dieser Schlussanträge wiedergegebene maßgebliche Argumentation nicht entkräften.
113 Meine Meinung hierzu ist, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission die – wenn auch vom Gericht nur auf theoretischer Ebene getroffene – Feststellung, dass die ISU möglicherweise unabhängige Eiskunstlauf-Wettkämpfe genehmigt hat, eigentlich dazu angetan wäre, Zweifel an der Einstufung als „bezweckte Wettbewerbsbeschränkung“ zu wecken.
114 Zwar betraf die vom Gerichtshof im Urteil CB/Kommission vorgenommene Prüfung einen speziellen Sachverhalt (nämlich Interaktionen zwischen den beiden Teilen eines zweiseitigen Systems sowie zwischen dem relevanten Markt und einem anderen, mit diesem zusammenhängenden Markt), doch könnte die Entscheidungspraxis der ISU im Bereich des Eiskunstlaufs für die Prüfung des rechtlichen Zusammenhangs der fraglichen Bestimmungen relevant sein.
115 Wie das Gericht nämlich in Rn. 117 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, unterliegen diese beiden Sportarten (nämlich Eiskunstlauf und Eisschnelllauf), obwohl sie von der Kommission als getrennte Märkte definiert wurden – was die ISU nicht rügt –, denselben rechtlichen Rahmenbedingungen – so dass für beide dieselben Vorabgenehmigungs- und Disziplinarsanktionsbestimmungen gelten –, wobei es in der Hand ein und derselben Einrichtung, nämlich der ISU, liegt, die Durchführung unabhängiger Veranstaltungen für beide Sportarten zu genehmigen oder zu verhindern.
116 Dies könnte einen besonderen Umstand darstellen, der Zweifel an der mutmaßlichen Schädlichkeit des ISU-Regelwerks aufkommen lassen dürfte, wenn sich herausstellen sollte, dass die ISU unabhängige Eiskunstlauf-Wettkämpfe genehmigt hatte. Ich meine daher, dass bei einer Vereinbarung, die mutmaßlich einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, eine Analyse ihrer Auswirkungen erforderlich wird, sofern bei der Prüfung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Begleitumstände Umstände zutage treten, die Zweifel am erforderlichen Grad der Schädlichkeit aufkommen lassen oder widersprüchlich erscheinen.
117 Zwar hat sich, wenn festgestellt werden soll, ob eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung gegeben ist, die Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs einer Maßnahme auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, was eine Analyse der Auswirkungen dieser Maßnahme ausschließt (
118 Im vorliegenden Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Berücksichtigung der Entscheidungspraxis der ISU auf dem Markt für Eiskunstlauf von der Würdigung des Sachverhalts abhängen wird, über den der Gerichtshof nicht befinden darf. Der Gerichtshof ist hierzu auch nicht in der Lage, da es an einer diesbezüglichen Würdigung seitens des Gerichts fehlt ( 5) Zur Prüfung der von den Parteien verfolgten Absichten
119 In Rn. 121 des angefochtenen Urteils hat das Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs verwiesen, wonach die Absicht keine notwendige Voraussetzung für die Annahme einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung ist (
120 Hiergegen wendet sich die ISU sowohl im ersten Teil als auch in einem Abschnitt des dritten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes, wobei sie dem Gericht im Kern vorwirft, keines der Argumente geprüft zu haben, mit denen sie die Sachverhaltswürdigung gerügt habe, auf der die Feststellung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung durch die Kommission ausweislich des streitigen Beschlusses beruhe.
121 Ich möchte insoweit hervorheben, dass die tatsächlichen Umstände, auf denen die Analyse der Kommission beruhen soll und deren Prüfung das Gericht angeblich unterlassen hat – die die ISU im Übrigen bestreitet, ohne aber eine Verfälschung des Sachverhalts zu rügen –, allesamt Beispiele für unabhängige Wettkämpfe betreffen, die der Kommission zufolge die Absicht der ISU belegen, Konkurrenten den Zugang zum relevanten Markt zu verweigern (
122 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen, aufgrund deren ich vorschlage, dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben und das Urteil des Gerichts aufzuheben, soweit es die Feststellung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung betrifft, bin ich der Ansicht, dass dieses Tatsachenmaterial für die Prüfung der Auswirkungen der ISU-Bestimmungen bedeutsam sein kann. Da diese Erwägungen die Stichhaltigkeit der Begründung zum Gegenstand haben, bin ich weiter der Ansicht, dass es sich erübrigt, den Rechtsmittelgrund zu prüfen, mit dem ein Begründungsmangel gerügt wird. 4. Ergebnis zum ersten Rechtsmittelgrund
123 Ist eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung nicht eindeutig erwiesen, sind für die Zwecke des Art. 101 Abs. 1 AEUV die Auswirkungen der betreffenden Vereinbarung umfassend zu prüfen. Ziel dieser Prüfung ist es, zu ermitteln, wie die Vereinbarung den Wettbewerb auf dem relevanten Markt beeinflussen kann. Im vorliegenden Fall wird sich nur durch eine Prüfung der von der ISU vorgenommenen Auslegung und praktischen Anwendung ihrer Bestimmungen ermitteln lassen, ob diese geeignet sind, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Mit anderen Worten: Es wäre zu prüfen, ob die ISU kraft des ihr zustehenden Ermessens den Wettbewerb beschränken konnte, indem sie den Zugang zum relevanten Markt verweigerte. Diese Prüfung kann grundsätzlich nur vorgenommen werden, wenn die (konkreten) Auswirkungen der fraglichen Maßnahme Berücksichtigung finden.
124 Infolgedessen ist dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben. C. Zum zweiten Rechtsmittelgrund
125 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die ISU, das Gericht habe rechtsfehlerhaft ihren vierten Klagegrund nicht geprüft, mit dem sie geltend gemacht habe, ihre Entscheidung, für einen in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) geplanten Drittwettkampf mit dem Titel „Icederby“ (im Folgenden: Dubai-Veranstaltung) die Genehmigung zu verweigern, falle nicht unter Art. 101 AEUV, da diese Entscheidung ein legitimes Ziel verfolgt und mit ihrem Ethik-Kodex in Einklang gestanden habe, der jede Form der Unterstützung von Wetten verbiete.
126 Vorab ist die von den Streithelfern erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, der zufolge die ISU zwar formal das Vorliegen von Rechtsfehlern rüge, in Wirklichkeit aber vom Gerichtshof eine erneute Würdigung des Sachverhalts verlange – was unzulässig sei –, ohne aber zu behaupten, dass das Gericht diesen verfälscht habe. Tatsächlich dürfte die ISU mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund dem Gericht insoweit einen Begründungsmangel vorwerfen, als es auf einen zentralen Punkt ihrer Argumentation nicht eingegangen sei (
127 Zur Begründetheit ist zunächst festzustellen, dass die ISU im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes nicht vorträgt, die Zulassungsbestimmungen seien dem Anwendungsbereich des Art. 101 AEUV entzogen, sondern nur geltend macht, ihre Entscheidung, die Dubai-Veranstaltung nicht zu genehmigen, müsse aus dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeklammert werden, weil mit dieser Entscheidung ein legitimes Ziel verfolgt worden sei.
128 Weder der streitige Beschluss noch das angefochtene Urteil beziehen sich jedoch speziell auf die Entscheidung, die Dubai-Veranstaltung nicht zu genehmigen. Zwar scheint die Ablehnung dieser Veranstaltung tatsächlich der Grund für die Untersuchung gewesen zu sein, die von der Kommission (auf die Beschwerde von Herrn Kerstholt und Herrn Tuitert) eingeleitet wurde und zu dem streitigen Beschluss führte, wobei diese Ablehnung zusammen mit anderen Wettkämpfen offenbar als Beispiel für die praktische Anwendung der Zulassungsbestimmungen herangezogen wurde. Das ändert aber nichts daran, dass der streitige Beschluss diese ISU-Bestimmungen und ihre Vereinbarkeit mit Art. 101 AEUV zum Gegenstand hat. Das Gericht hat somit entschieden, diese Bestimmungen reichten für sich genommen aus, um die Feststellung zu begründen, dass sie unabhängig von dem in Rede stehenden speziellen Wettkampf wettbewerbsrechtlich problematisch seien (
129 Entgegen dem Vorbringen der ISU kann die Verwendung des Wortes „Durchführung“ in Art. 1 des streitigen Beschlusses nicht so verstanden werden, dass damit die Dubai-Veranstaltung gemeint wäre, sondern dürfte sich vielmehr aus der von der Kommission getroffenen Feststellung einer sowohl bezweckten als auch bewirkten Wettbewerbsbeschränkung ergeben (wobei Letzteres in den Abschnitten 8.3 und 8.4 dieses Beschlusses dargelegt wird) (
130 Sodann hat das Gericht es entgegen dem Vorbringen der ISU nicht unterlassen, den vierten Klagegrund zu prüfen, denn dieser ist zusammen mit dem zweiten und dem dritten Klagegrund in den Rn. 64 ff. des angefochtenen Urteils geprüft worden (
131 In Bezug auf die allgemeinere Frage, ob die Zulassungsbestimmungen als Nebenabreden der Anwendung des Art. 101 AEUV entzogen sein könnten, hat das Gericht zwar anerkannt, dass die von der ISU verfolgten Ziele und insbesondere das Ziel, die Integrität des Eisschnelllaufs gegenüber den mit Wetten verbundenen Risiken zu schützen (
132 Schließlich ist das Argument zurückzuweisen, mit dem die ISU der Kommission und dem Gericht vorwirft, die legislativen Entwicklungen in Korea (dem Ursprungsland des Icederby-Konzepts) in Bezug auf Wetten außer Acht gelassen zu haben, denn dieser Aspekt ist für die Beurteilung der Vereinbarkeit der ISU-Bestimmungen mit dem Wettbewerbsrecht der Union irrelevant. Ich bin daher der Ansicht, dass das Gericht dieses Argument zu Recht nicht berücksichtigt hat.
133 Infolgedessen ist der zweite Rechtsmittelgrund meines Erachtens zurückzuweisen. D. Zum Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden, und zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht
134 Gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
135 Die ISU hat beantragt, der Gerichtshof möge den Rechtsstreit selbst entscheiden, da er hierzu bei einer Aufhebung des angefochtenen Urteils vollumfänglich in der Lage sei. Die Gründe, die eine Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen, erlauben jedoch nicht, den streitigen Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Diese Gründe führen nämlich nur insoweit zur Nichtigerklärung dieses Beschlusses, als darin festgestellt wird, dass die fraglichen Maßnahmen eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV bezwecken. Nach der in Nr. 123 dieser Schlussanträge angeführten Rechtsprechung ist daher zu prüfen, ob die in Rede stehenden Vereinbarungen, wie von der Kommission im streitigen Beschluss angenommen, eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV „bewirken“.
136 Dieser Aspekt des Rechtsstreits macht jedoch die Prüfung von Tatfragen auf der Grundlage von Umständen erforderlich, die das Gericht im angefochtenen Urteil nicht gewürdigt hat, denn es hielt eine solche Prüfung für überflüssig, da die Kommission nach seiner Ansicht im streitigen Beschluss fehlerfrei festgestellt hatte, dass mit den fraglichen Maßnahmen ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt werde. Wenngleich einige Tatfragen im schriftlichen und mündlichen Verfahren vor dem Gericht erörtert wurden, ist doch allein das Gericht für die Würdigung des Sachverhalts zuständig. Im Übrigen wurden die Fragen zur Analyse der Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht vor dem Gerichtshof verhandelt, so dass der Rechtsstreit in dieser Hinsicht nicht entscheidungsreif ist.
137 Daher ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten. IV. Würdigung des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes
138 Mit ihrem ersten Anschlussrechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, wenden sich die Anschlussrechtsmittelführer gegen den Teil des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht entschieden hat, der von der ISU eingeführte Mechanismus eines ausschließlichen und verbindlichen Schiedsverfahrens könne nicht als „Verstärkung“ der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung angesehen werden, die die Kommission festgestellt habe.
139 Konkret machen die Anschlussrechtsmittelführer geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Kommission in Abschnitt 8.7 des streitigen Beschlusses nicht habe feststellen dürfen, dass die ISU-Schiedsordnung die durch die Zulassungsbestimmungen verursachte bezweckte Wettbewerbsbeschränkung verstärke (
140 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht, im Gegensatz zur Kommission im streitigen Beschluss, die von der ISU eingeführten Bestimmungen, die die Anrufung eines Sportschiedsgerichts vorsehen ( A. Zur Zulässigkeit und zur Schlüssigkeit des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes
141 Zunächst ist die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, mit der die ISU geltend macht, der erste Anschlussrechtsmittelgrund ändere den Gegenstand des vor dem Gericht geführten Rechtsstreits. Zwar fallen einige der von den Anschlussrechtsmittelführern angesprochenen Aspekte, wie die Frage der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des CAS, aus dem Bezugsrahmen des streitigen Beschlusses und des angefochtenen Urteils, so dass sie bei der vorliegenden Prüfung unberücksichtigt bleiben müssen. Die meisten ihrer Argumente wurden jedoch im Verfahren vor der Kommission und dem Gericht erörtert und können jetzt zu Recht gegen das angefochtene Urteil angeführt werden.
142 Die ISU ist auch der Ansicht, dieser Anschlussrechtsmittelgrund gehe ins Leere, da die Kommission, wie das Gericht in den Rn. 132 und 137 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, im streitigen Beschluss nur ergänzend angenommen habe, dass die ISU-Schiedsordnung die bezweckte Wettbewerbsbeschränkung verstärke, die sich aus anderen ISU-Bestimmungen, nämlich den Zulassungs- und Genehmigungsbestimmungen, ergebe. Folglich beruhe weder Art. 1 des streitigen Beschlusses, in dem das Vorliegen einer Zuwiderhandlung festgestellt werde, noch der Teil des angefochtenen Urteils, in dem die gegen diesen Artikel gerichteten Klagegründe der ISU zurückgewiesen würden, in irgendeiner Weise auf den diese Bestimmungen betreffenden Würdigungen der Kommission und des Gerichts.
143 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass es sich hierbei um ergänzende Würdigungen handelte, da sie nicht zu den die Feststellung einer Zuwiderhandlung in Art. 1 des streitigen Beschlusses tragenden Gründen gehören, ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht auf diese Würdigungen gestützt hat (was die ISU in ihren Schriftsätzen im Übrigen selbst anerkennt), um die Art. 2 und 4 dieses Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, mit denen die Kommission die ISU unter Androhung eines Zwangsgelds aufgefordert hatte, die festgestellte Zuwiderhandlung durch eine Änderung ihrer Bestimmungen (einschließlich der Schiedsordnung) abzustellen (
144 Meines Erachtens ist also vorbehaltlich der in Nr. 141 der vorliegenden Schlussanträge getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass dieser Anschlussrechtsmittelgrund weder unzulässig ist noch ins Leere geht. B. Zur Begründetheit 1. Vorbemerkungen
145 Eingangs möchte ich bemerken, dass die Verwendung des Begriffs „erschwerender Umstand“ durch das Gericht zur Bezeichnung der ISU-Schiedsordnung und deren Prüfung im Rahmen der Festsetzung von Geldbußen eine gewisse Verwirrung hervorruft (
146 Was erstens den vom Gericht verwendeten Begriff „erschwerender Umstand“ angeht, so wird, wie das Gericht in Rn. 144 des angefochtenen Urteils zutreffend feststellt, im streitigen Beschluss weder dieser Begriff verwendet noch auf die Leitlinien von 2006 zur Festsetzung von Geldbußen Bezug genommen (
147 Diese Verwirrung hinterlässt auch in den Schriftsätzen der Parteien ihre Spuren. Während die Kommission dem Gericht vorwirft, seine Argumentation auf die Leitlinien von 2006 gestützt zu haben (während sie selbst im streitigen Beschluss die Schiedsordnung nicht als erschwerenden Umstand im Sinne dieser Leitlinien angesehen habe), verwenden die Anschlussrechtsmittelführer bei ihren Verweisen auf den streitigen Beschluss nicht den von der Kommission darin benutzten Begriff „verstärkender Faktor“, sondern sprechen von einem „erschwerenden Umstand“ und meinen, die Schiedsordnung sei (ihres Erachtens zu Recht) von der Kommission als „erschwerender Umstand“ qualifiziert worden.
148 Der Begriff „erschwerender Umstand“ wird jedoch in Ziff. 28 dieser Leitlinien verwendet, um bestimmte Fallgruppen zu bezeichnen, in denen es gerechtfertigt ist, die Geldbuße zu erhöhen, die die Kommission gegen ein an einer Zuwiderhandlung beteiligtes Rechtssubjekt verhängt. Hierzu zählen Rückfälligkeit, Verweigerung der Zusammenarbeit, Behinderung der Untersuchung oder die Rolle als Anführer oder Anstifter im Rahmen einer Zuwiderhandlung (
149 Zwar enthält die Liste in Ziff. 28 der Leitlinien von 2006 keine abschließende Aufzählung der erschwerenden Umstände, doch hat das Gericht in Rn. 152 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass die in dieser Liste enthaltenen erschwerenden Umstände miteinander gemeinsam haben, dass sie rechtswidrige Verhaltensweisen oder Umstände beschreiben, die die Zuwiderhandlung schädlicher machen und eine bestimmte Verurteilung rechtfertigen, die sich in Form einer Erhöhung der gegen das verantwortliche Unternehmen verhängten Strafmaßnahme manifestiert. Es ist daher schwer vorstellbar, dass die Aufnahme einer Schiedsgerichtsklausel in die Satzung eines Sportverbands – deren Lauterkeit von der Kommission im Übrigen nicht in Abrede gestellt wird – unter diese Fallgruppen subsumiert werden kann.
150 Soweit die Kommission die Schiedsordnung zweitens als einen die Wettbewerbsbeschränkung „verstärkenden Faktor“ eingestuft hat, wirft auch dies materiell-rechtliche sowie methodische Fragen auf. Vor allem stellt sich die Frage, warum die Kommission angenommen hat, es lägen Faktoren vor, die die Wettbewerbsbeschränkung verstärken und deren mögliche Rechtfertigung beeinflussen könnten, ihrerseits aber keine Zuwiderhandlung darstellten. Mir ist auch unklar, welchen rechtlichen Wert und welchen Zweck eine solche Einstufung aus wettbewerbsrechtlicher Sicht hat, wenn sie nur ergänzend erfolgt.
151 Im Übrigen erscheint es zumindest eigenartig, dass die Kommission den Mechanismus des ausschließlichen und verbindlichen Rückgriffs auf das Schiedsverfahren im Rahmen einer isolierten und von der Feststellung der Zuwiderhandlung getrennten Prüfung als einen die Wettbewerbsbeschränkung „verstärkenden Faktor“ bezeichnet (
152 Nach diesen Klarstellungen ist nun zu prüfen, ob das Gericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass der Mechanismus des ausschließlichen und verbindlichen Rückgriffs auf das Schiedsverfahren mithin nicht als ein „verstärkender Faktor“ der festgestellten Wettbewerbsbeschränkung qualifiziert werden könne. 2. Zum ersten Teil des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes
153 Mit dem ersten Teil ihres ersten Anschlussrechtsmittelgrundes werfen die Anschlussrechtsmittelführer dem Gericht Fehler bei seiner Prüfung der Frage vor, ob die ausschließliche Zuständigkeit des CAS für Streitigkeiten über die wettbewerbswidrigen Aspekte der von der ISU getroffenen Nichtzulassungsentscheidungen gerechtfertigt ist.
154 Erstens beruht die Argumentation der Anschlussrechtsmittelführer im Kern auf der von ihnen getroffenen Unterscheidung zwischen Fällen, die durch die Besonderheit des Sports geprägt seien und bei denen grundsätzlich die Schiedsgerichtsbarkeit des CAS durch legitime Interessen gerechtfertigt werden könne, und Fällen mit einer wirtschaftlichen Dimension, die keine offenkundigen Zusammenhänge mit dem Sport aufwiesen und daher nicht der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des CAS unterliegen sollten.
155 Diese Argumentation halte ich für wenig überzeugend, da sie auf einer Unterscheidung beruht, die „gekünstelt“ erscheint. Denn während in gewissen Szenarien vielleicht zwischen „rein sportlichen“ (oder nicht wirtschaftliche Aspekte des Sports betreffenden) Fällen und anderen „rein wirtschaftlichen“ Fällen theoretisch unterschieden werden mag, ist eine solche Differenzierung in der Praxis alles andere als eindeutig, da sich diese beiden Aspekte nur schwer voneinander trennen lassen.
156 Nehmen wir das von den Anschlussrechtsmittelführern im Rahmen ihrer Argumentation angeführte Beispiel einer einen Sportler betreffenden individuellen Nichtzulassungsentscheidung, die auf einer möglicherweise gegen das Wettbewerbsrecht verstoßenden Zulassungsregelung beruhen soll. Ich kann dieser Argumentation nicht ganz folgen, soweit geltend gemacht wird, eine solche Entscheidung betreffe in erster Linie das Wettbewerbsrecht, wobei der Umstand, dass die Auseinandersetzung im Rahmen des Profisports stattfinde, nur ein Nebenaspekt sei. Die Tatsache, dass das Regelwerk eines Sportverbands wettbewerbsrechtlich beanstandet wird, bedeutet nicht zwangsläufig, dass eine (auf dieses Regelwerk gestützte) individuelle Entscheidung über die Nichtzulassung eines Sportlers nicht eine (rein) sportliche Angelegenheit beträfe. Dass die Bestimmungen eines Sportverbands, die die Veranstaltung von Sportwettkämpfen und die Teilnahme von Sportlern an diesen Wettkämpfen regeln, womöglich im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele unverhältnismäßig sind und den Wettbewerb beeinträchtigen, schließt somit nicht aus, dass die angestrebten „sportlichen“ Ziele als solche legitim sind.
157 Sowohl die Kommission im streitigen Beschluss als auch das Gericht im angefochtenen Urteil haben, zweitens, zu Recht anerkannt, dass der Rückgriff auf einen Mechanismus, der eine ausschließliche und verbindliche Schiedsgerichtsbarkeit vorsehe, eine allgemein anerkannte Methode der Streitbeilegung sei und dass die Vereinbarung einer Schiedsklausel an sich noch nicht den Wettbewerb beschränke (
158 In der Tat könnte wohl kaum eine Sportart oder ein sportlicher Wettkampf veranstaltet oder durchgeführt werden, wenn es jedem Teilnehmer (Sportler oder Sportverein) möglich wäre, jeden beliebigen Aspekt einer solchen Veranstaltung auf jedweder Rechtsgrundlage vor nationalen Gerichten oder anderen gerichtlichen Instanzen in Frage zu stellen. Das gilt insbesondere für internationale Wettkämpfe, die naturgemäß viele nationale Gerichte betreffen können, was automatisch zu einer Zersplitterung des derzeitigen Systems führen würde.
159 Ich teile deshalb die Einschätzung des Gerichts in Rn. 156 des angefochtenen Urteils, dass der verbindliche Charakter der Schiedsgerichtsbarkeit und die Tatsache, dass die Schiedsordnung dem CAS die ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über Nichtzulassungsentscheidungen überträgt, durch legitime Interessen gerechtfertigt sein können, die mit den Besonderheiten des Sports zusammenhängen. Daher halte ich einen nicht staatlichen Mechanismus zur erst- oder zweitinstanzlichen Streitbeilegung wie den CAS mit der – wenn auch begrenzten – Möglichkeit, sich in letzter Instanz an ein staatliches Gericht zu wenden, im Bereich der internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit für angemessen.
160 Infolgedessen ist meines Erachtens der erste Teil des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes zurückzuweisen. C. Zum zweiten Teil des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes
161 Mit dem zweiten Teil ihres ersten Anschlussrechtsmittelgrundes tragen die Anschlussrechtsmittelführer vor, dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es zu dem Schluss gelangt sei, die Schiedsordnung tue der vollen Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts der Union keinen Abbruch und beschneide nicht das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz. Insoweit bringen sie mehrere Probleme zur Sprache, die im Verfahren vor der Kommission und dem Gericht erörtert wurden und nun gegen das angefochtene Urteil angeführt werden. Konkret beanstanden sie die vom Gericht vorgenommene Beurteilung des Umstands, dass der CAS und das Schweizerische Bundesgericht nicht dem Gerichtssystem der Union angehörten und das Wettbewerbsrecht der Union nur begrenzt berücksichtigten, dass die Sportler de facto gezwungen seien, sich auf das fragliche Schiedsverfahren einzulassen, und dass die nationalen Gerichte die Disziplinarmaßnahmen der ISU und die entsprechenden Schiedssprüche nur lückenhaft, begrenzt und letztlich ineffizient überprüfen könnten (
162 Erstens ist zu beachten, dass die Rechtsordnung der Union auf einem Gerichtssystem beruht, das die Kohärenz und die Einheitlichkeit bei der Auslegung des Unionsrechts sicherstellt. Zu diesem Zweck gewährleisten die nationalen Gerichte und der Gerichtshof die volle und wirksame Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten sowie den Rechtsschutz, der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwächst (
163 Der Gerichtshof macht hierbei einen Unterschied zwischen Verträgen, die von Mitgliedstaaten geschlossen werden und kraft deren das Schiedsverfahren privaten Parteien vorgeschrieben wird, um Rechtsstreitigkeiten der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte zu entziehen, und der Handelsschiedsgerichtsbarkeit, die das Ergebnis des freien Willens der beteiligten Parteien ist und Rechtsstreitigkeiten zwischen gleichrangigen Parteien zum Gegenstand hat (
164 Zur Begründung ihres Anschlussrechtsmittels tragen die Anschlussrechtsmittelführer vor, die fragliche Schiedsordnung sei keine echte Handelsschiedsgerichtsbarkeit und anhand derselben Kriterien wie die Rechtssachen Achmea und PL Holdings zu beurteilen, denn die den Sportlern aufgezwungene ausschließliche Zuständigkeit des CAS sei mit derjenigen vergleichbar, der private Parteien in bilateralen Investitionsverträgen von den Mitgliedstaaten unterworfen würden. Meines Erachtens lässt sich die Begründung in jenen Rechtssachen jedoch nicht auf die Schiedsordnung in der vorliegenden Sache übertragen, vor allem deshalb nicht, weil sich die jeweiligen Schiedsverfahren voneinander unterscheiden.
165 Anders als in den Rechtssachen Achmea und PL Holdings, die einen (bilateralen Investitions‑)Vertrag mit einem Mitgliedstaat sowie die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten betrafen, wonach Letztere private Parteien nicht ermächtigen dürfen, Rechtsstreitigkeiten einer Instanz vorzulegen, die nicht Teil des Gerichtssystems der Union ist (
166 Zweitens werfen sowohl die Anschlussrechtsmittelführer als auch die Kommission dem Gericht vor, die konkreten Modalitäten der Sportschiedsgerichtsbarkeit und insbesondere den Umstand außer Acht gelassen zu haben, dass es sich nicht um eine echte, von beiden Parteien frei vereinbarte Handelsschiedsgerichtsbarkeit handele, sondern um eine Schiedsgerichtsbarkeit, die einseitig und exklusiv von der ISU den Sportlern aufgezwungen werde, wobei diesen der Ausschluss von den von der ISU veranstalteten Wettkämpfen und damit ein Berufsverbot drohe.
167 Obwohl es in der Tat eine „Asymmetrie der Machtverhältnisse“ zwischen einem Sportverband und den Sportlern geben mag, bei der anzunehmen ist, dass sie keine andere Wahl haben, als sich dem Regelwerk dieses Verbands zu unterwerfen (
168 Ich bin daher mit dem Gericht der Ansicht, dass die in Rede stehende Schiedsordnung für sich genommen nicht geeignet ist, die durch die Zulassungsbestimmungen der ISU verursachte Wettbewerbsbeschränkung konkret zu verstärken.
169 Infolgedessen ist der erste Anschlussrechtsmittelgrund meines Erachtens zurückzuweisen. V. Ergebnis
170 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: – Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020, International Skating Union/Kommission (T‑93/18, EU:T:2020:610), wird aufgehoben; – die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen; – das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen; – die Entscheidung über die Kosten wird vorbehalten.