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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.12.2022 – C-181/21

Generalanwalt Anthony Michael Collins · ECLI:EU:C:2022:990

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ANTHONY MICHAEL COLLINS vom 15. Dezember 2022 ( Verbundene Rechtssachen C‑181/21 und C‑269/21 G. gegen M. S., Beteiligte: Rzecznik Praw Obywatelskich, Prokuratura Okręgowa w Katowicach (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Katowicach [Regionalgericht Katowice (Kattowitz), Polen]) und BC, DC gegen X, Beteiligte: Rzecznik Praw Obywatelskich, Prokuratura Okręgowa w Krakowie (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Krakowie [Regionalgericht Kraków (Krakau), Polen]) „Vorlagen zur Vorabentscheidung – Rechtsstaatlichkeit – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Ernennung von Richtern an den ordentlichen Gerichten – Rolle von Einrichtungen der richterlichen Selbstverwaltung bei der Ernennung von Richtern – Mangelnde Unabhängigkeit der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat) – Zuständigkeit der Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) – Frage, ob diese Kammer die Kriterien eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts erfüllt“ I. Einleitung

1 Mit den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wird der Gerichtshof um eine Entscheidung darüber ersucht, ob bestimmte Aspekte der jüngsten Reform des polnischen Justizsystems im neuen Kontext der Verfahren zur Ernennung von Richtern an den ordentlichen Gerichten in Polen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Mit ihnen soll geklärt werden, ob ein gerichtlicher Spruchkörper die Anforderung der vorherigen Errichtung durch Gesetz nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) erfüllt, wenn einige seiner Mitglieder in einem Verfahren ernannt wurden, in dem auf die Beteiligung von Einrichtungen der richterlichen Selbstverwaltung verzichtet wurde, das auf einem Beschluss der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat, im Folgenden: KRS) in ihrer Zusammensetzung nach 2018 beruht ((iudex inhabilis) von Amts wegen analog anwenden müssen, so dass Richter, die in einem rechtswidrigen Verfahren an den ordentlichen Gerichten ernannt wurden, von Verfahren ausgeschlossen werden. II. Rechtlicher Rahmen – polnisches Recht A. Verfassung

2 Nach Art. 179 der Verfassung der Republik Polen werden Richter vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag der KRS auf unbestimmte Zeit ernannt. Nach Art. 180 Abs. 1 der Verfassung der Republik Polen sind die Richter unabsetzbar. Nach Art. 186 Abs. 1 schützt die KRS die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter. B. Gesetz über die KRS

3 Nach Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über die KRS „[kann e]in Teilnehmer an dem Verfahren [zur Ernennung von Richtern an den ordentlichen Gerichten] gegen den Beschluss der [KRS] einen Rechtsbehelf beim Sąd Najwyższy [(Oberstes Gericht)] mit der Begründung einlegen, dass diese rechtswidrig sei, soweit nicht besondere Bestimmungen etwas anderes vorsehen. …“ C. Geändertes Gesetz über das Oberste Gericht

4 Mit der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 (

5 Art. 26 §§ 1 bis 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht bestimmt: „§. 1 Die [Außerordentliche Kammer] ist zuständig für außerordentliche Rechtsbehelfe, Wahlstreitigkeiten und Anfechtungen der Gültigkeit eines nationalen Referendums oder eines Verfassungsreferendums, für die Feststellung der Gültigkeit von Wahlen und Referenden und andere öffentlich-rechtliche Fälle, einschließlich Streitigkeiten über den Schutz des Wettbewerbs, die Regulierung der Energie- und Telekommunikationswirtschaft und des Eisenbahnverkehrs sowie von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Przewodniczy Krajowej Rady Radiofonii i Telewizji [(Vorsitzender des Nationalen Rundfunkrats, Polen)] oder Anfechtungen der überlangen Verfahrensdauer bei ordentlichen und militärischen Gerichten sowie vor dem Sąd Najwyższy [(Oberstes Gericht)].“ § 2. Die [Außerordentliche Kammer] ist zuständig für Anträge oder Erklärungen betreffend die Ablehnung eines Richters oder die Bestimmung des Gerichts, bei dem ein Verfahren geführt werden soll, mit denen die fehlende Unabhängigkeit des Gerichts oder des Richters gerügt wird. Das mit der Sache befasste Gericht übermittelt dem Präsidenten der [Außerordentlichen Kammer] unverzüglich den Antrag, damit dieser nach den in gesonderten Vorschriften festgelegten Regeln weiter behandelt wird. Durch die Übermittlung des Antrags an den Präsidenten der [Außerordentlichen Kammer] wird das laufende Verfahren nicht ausgesetzt. § 3. Der Antrag nach § 2 wird nicht geprüft, wenn er die Feststellung oder die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ernennung eines Richters oder seiner Ermächtigung zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung betrifft.“ D. Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit

6 Durch das Änderungsgesetz wurde Art. 58 § 2 der Ustawa – Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vom 27. Juli 2001 aufgehoben ( „§ 1. Wird auf eine freie Richterstelle mehr als eine Bewerbung abgegeben, werden alle Bewerbungen in derselben Sitzung des Kollegiums geprüft. …“

7 Bevor das Änderungsgesetz am 14. Februar 2020 in Kraft trat, lautete Art. 58 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit wie folgt: „§ 1. Wird auf eine freie Richterstelle mehr als eine Bewerbung abgegeben, werden alle Bewerbungen in derselben Sitzung der Versammlung geprüft. § 2. Die Generalversammlung der Berufungsrichter oder die Generalversammlung der Regionalrichter entscheidet über die Kandidaten durch Abstimmung und übermittelt dem Präsidenten des betreffenden Sąd apelacyjny [(Berufungsgericht)] bzw. Sąd okręgowy ([Regionalgericht)] gegebenenfalls alle abgegebenen Bewerbungen unter Angabe der erreichten Stimmenzahl. … § 4. Der Präsident des zuständigen Gerichts übermittelt der [KRS] über das elektronische System die gemäß § 2 bewerteten Bewerbungen, die Bewertung der Eignung, die Stellungnahme des Spruchkörpers des zuständigen Gerichts sowie die beim Polizeipräsidenten der Provinz oder beim Leiter der Warschauer Stadtpolizei eingeholte Auskunft gemäß § 3 und sonstige im elektronischen System gesammelte, das in Rede stehende Ernennungsverfahren zur Wahrnehmung von Aufgaben in Bereich der Rechtsprechung betreffende Unterlagen. …“ E. Zivilprozessordnung

8 Art. 48 der Ustawa – Kodeks postępowania cywilnego (Gesetz über die Zivilprozessordnung) vom 17. November 1964 (im Folgenden: Zivilprozessordnung) ( „§ 1. Ein Richter ist von Rechts wegen ausgeschlossen 1) von Rechtssachen, in denen er Partei ist oder in denen er mit einer der Parteien in einem solchen Rechtsverhältnis steht, dass der Ausgang der Rechtssache seine Rechte oder Pflichten berührt; … 5) von Rechtssachen, in denen er in einer Vorinstanz am Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sowie von Rechtssachen, die die Gültigkeit eines Rechtsakts betreffen, der unter seiner Mitwirkung zustande gekommen ist oder von ihm überprüft wurde, sowie von Rechtssachen, in denen er als Staatsanwalt tätig war. …“

9 In Art. 367 § 3 der Zivilprozessordnung heißt es: „Das [zweitinstanzliche] Gericht prüft eine Rechtssache in einem Spruchkörper mit drei Richtern. In nicht öffentlicher Sitzung entscheidet das Gericht in einem mit einem Richter besetzten Spruchkörper, es sei denn, es erlässt ein Urteil.“ Nach Art. 379 Nr. 4 der Zivilprozessordnung ist das Verfahren ungültig, „wenn das erkennende Gericht nicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zusammengesetzt ist oder das Verfahren im Beisein eines Richters geführt wurde, der von Rechts wegen ausgeschlossen war …“

10 Nach Art. 401 Nr. 1 der Zivilprozessordnung kann die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Nichtigkeit beantragt werden, „wenn eine nicht berechtigte Person dem Spruchkörper angehört hat oder ein von Rechts wegen ausgeschlossener Richter entschieden hat und die Partei den Ausschluss nicht von Rechts wegen geltend machen konnte, bevor das Urteil Rechtskraft erlangt hat“. III. Sachverhalt der Ausgangsverfahren und Vorlagefragen A. Rechtssache C‑181/21

11 Das Verfahren vor dem Sąd Okręgowy w Katowicach (Regionalgericht Katowice, Polen) betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer über einen Kreditvertrag, auf den die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Anwendung finden (

12 Der Sąd Okręgowy w Katowicach (Regionalgericht Katowice) äußerte am 18. März 2021 in nicht öffentlicher Sitzung in der Besetzung mit einem Einzelrichter-Berichterstatter Zweifel daran, ob dieses Gericht als mit drei Richtern besetzter Spruchkörper über die Rechtssache entscheiden könne, und zwar im Hinblick darauf, dass diesem Spruchkörper Richterin A. Z. angehöre. In Wahrnehmung seiner Zuständigkeit nach Art. 367 § 3 der Zivilprozessordnung hat der Sąd Okręgowy w Katowicach (Regionalgericht Katowice) in der Besetzung als Einzelrichter beschlossen, ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen.

13 Richterin A. Z. war seit 1996 Richterin an einem Gericht niedrigerer Instanz, bevor sie sich um eine Richterstelle am Sąd Okręgowy w Katowicach (Regionalgericht Katowice) bewarb. Das Kolegium Sądu Apelacyjnego (Kollegium des Berufungsgerichts) gab seine Stellungnahme zur Bewerbung von Richterin A. Z. für diese Stelle ab. Die Versammlung der Vertreter der Richter des Sąd Apelacyjny w Katowicach (Berufungsgericht Katowice, Polen) gab keine Stellungnahme zur Bewerbung von Richterin A. Z. ab, da sie angesichts einer ausstehenden Entscheidung des Gerichtshofs zum Status der KRS Bedenken im Hinblick auf deren Status und Arbeitsweise hatte.

14 Dem vorlegenden Gericht zufolge entsprach das polnische Recht zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens für Richter am Sąd Okręgowy w Katowicach (Regionalgericht Katowice), an dem Richterin A. Z. teilnahm, einem verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach die Beteiligung der Selbstverwaltung der Richterschaft am Ernennungsverfahren erforderlich war. Die betreffende Versammlung der Richtervertreter war nicht an dem Verfahren beteiligt, das zur Ernennung von Richterin A. Z. führte. Aus den von der Versammlung der Richtervertreter gefassten Beschlüssen geht hervor, dass sie von einer Stellungnahme zu den ihr vorgelegten Bewerbern absehen wollte, bis über den Status der KRS von den dafür zuständigen Stellen, einschließlich des Gerichtshofs, entschieden worden war. Ungeachtet dieser Beschlüsse leitete der Präsident des Sąd Apelacyjny w Katowicach (Berufungsgericht Katowice), der Vorsitzender der Versammlung der Richtervertreter war und hierzu vom derzeitigen Justizminister berufen worden war, vor der KRS das Verfahren zur Ernennung von Richterin A. Z. ein (

15 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach polnischem Recht ein ordentliches Gericht außer beim Erlass eines Urteils in Einzelrichterbesetzung entscheide. Seiner Auffassung nach sind die in seinem Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen zulässig, auch wenn der mit drei Richtern besetzte Spruchkörper dieses Gerichts möglicherweise kein Gericht im Sinne des Unionsrechts sei. Das vorlegende Gericht, das in nicht öffentlicher Sitzung in Einzelrichterbesetzung entscheide, sei somit Bestandteil des polnischen Rechtsbehelfssystems und entscheide in den „vom Unionsrecht erfassten Bereichen“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV. B. Rechtssache C‑269/21

16 Die Kläger beantragten beim Sąd Okręgowy w Krakowie (Regionalgericht Kraków, Polen) unter Berufung auf das Urteil Dziubak (

17 Der Sąd Okręgowy w Krakowie (Regionalgericht Kraków) gab am 9. Oktober 2020 dem Antrag auf eine einstweilige Anordnung in Einzelrichterbesetzung statt. Gegen diesen Beschluss legte die beklagte Bank am 1. Dezember 2020 beim selben Gericht Beschwerde ein, das nunmehr mit drei Richtern besetzt war. Dieser mit drei Richtern besetzte Spruchkörper des Sąd Okręgowy w Krakowie (Regionalgericht Kraków), dem auch Richterin A. T. als Berichterstatterin und Vorsitzende angehörte, gab der Beschwerde der Beklagten statt und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Die letztgenannte Entscheidung, die rechtskräftig ist, wurde an den Sąd Okręgowy w Krakowie (Regionalgericht Kraków) zurückverwiesen. Nach Auffassung dieses Gerichts, das in Einzelrichterbesetzung entscheidet, könnte die Besetzung desselben Gerichts mit drei Richtern, der auch Richterin A. T. angehörte, mit dem nationalen Recht und dem Unionsrecht unvereinbar sein, so dass die Entscheidung, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, ungültig sein könnte.

18 Dem vorlegenden Gericht zufolge war Richterin A. T. seit 2009 Richterin am Sąd Rejonowy dla Krakowa – Krowodrzy w Krakowie (Rayongericht Kraków – Krowodrza, Kraków, Polen), bevor sie sich um eine Stelle als Richterin am Sąd Okręgowy w Krakowie (Regionalgericht Kraków) bewarb (

19 Die vorlegenden Gerichte stellen fest, dass die in den Rechtssachen C‑181/21 und C‑269/21 aufgeworfenen Fragen die Verfahren zur Ernennung von Richtern an den ordentlichen Gerichten in Polen beträfen. Die dem Gerichtshof bislang vorgelegten Fragen beträfen die Rechtmäßigkeit der Verfahren zur Ernennung von Richtern am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht). Die vorlegenden Gerichte haben dementsprechend die bei ihnen anhängigen Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind Art. 2, Art. 19 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 bis 3 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass a) ein Gericht, dem eine Person angehört, die zum Richter an diesem Gericht in einem Verfahren ernannt wurde, an dem keine Einrichtungen der richterlichen Selbstverwaltung, die überwiegend unabhängig von der Exekutive und der Legislative besetzt sind, beteiligt waren, obwohl in Anbetracht der Verfassungstradition des Mitgliedstaats die Beteiligung einer Einrichtung der richterlichen Selbstverwaltung, die diese Anforderungen erfüllt, an der Ernennung des Richters unabdingbar ist, kein durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne des Unionsrechts ist, wenn man den institutionellen und strukturellen Zusammenhang berücksichtigt, insbesondere, dass – die Richterversammlungen eine Stellungnahme zur Bewerbung um den Richterposten abgeben müssen und dieses Erfordernis entgegen den innerstaatlichen Vorschriften und der Einschätzung dieser Einrichtung der richterlichen Selbstverwaltung absichtlich außer Acht gelassen wurde ( – die Anforderung, sich zu einer Bewerbung um eine Richterstelle zu äußern, einem Kollegium des Gerichts oblag, das so ausgestaltet war, dass die meisten der Kollegiumsmitglieder von einem Vertreter der Exekutive, dem Minister Sprawiedliwości – Prokurator Generalny (Justizminister – Generalstaatsanwalt, Polen), ernannt worden sind ( – die derzeitige KRS, die unter Verletzung der Verfassung der Republik Polen und der gesetzlichen Regelungen gewählt wurde, keine unabhängige Einrichtung ist und ihr keine Vertreter der Richterschaft angehören, die dorthin unabhängig von der Exekutive und der Legislative entsandt wurden, so dass kein wirksamer Antrag auf Ernennung eines Richters nach den nationalen Rechtsvorschriften gestellt worden ist, – den Teilnehmern des Auswahlverfahrens kein Rechtsbehelf bei einem Gericht im Sinne von Art. 2, Art. 19 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 bis 3 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta offenstand; b) ein Gericht, dem eine Person angehört, die zum Richter an diesem Gericht in einem Verfahren ernannt wurde, das von einer willkürlichen Entscheidung der Exekutive abhängig war und an dem weder Einrichtungen der richterlichen Selbstverwaltung, die überwiegend von der Exekutive und der Legislative unabhängig besetzt sind, noch andere Einrichtungen beteiligt waren, die eine objektive Bewertung des Bewerbers gewährleistet hätten, die Anforderungen an ein durch Gesetz errichtetes unabhängiges Gericht nicht erfüllt, wenn man bedenkt, dass die Beteiligung von Einrichtungen der richterlichen Selbstverwaltung oder einer anderen von der Exekutive und der Legislative unabhängigen Einrichtung, die eine objektive Bewertung des Bewerbers im Verfahren der Richterernennung gewährleistet, im Kontext der in den genannten Bestimmungen des EUV und der Charta verankerten europäischen Rechtstradition, die die Grundlage der Rechtsunion bildet, die die Europäische Union darstellt, für die Annahme unentbehrlich ist, dass das nationale Gericht einen hinreichenden gerichtlichen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet, so dass der Grundsatz der Dreiteilung und des Gleichgewichts der Gewalten und der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleiben? 2. Sind Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass sie in einer Situation, in der dem Spruchkörper eine Person angehört, die unter den in Frage 1 Buchst. a beschriebenen Umständen ernannt wurde, a) unter Berücksichtigung des institutionellen und systemischen Zusammenhangs der Anwendung von innerstaatlichen Vorschriften entgegenstehen, die die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ernennung dieser Person zum Richter der ausschließlichen Zuständigkeit einer Kammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) zuweisen, die sich ausschließlich aus Personen zusammensetzt, die unter den in Frage 1 Buchst. a beschriebenen Umständen zu Richtern ernannt wurden, und zudem anordnen, dass Rügen, die die Ernennung eines Richters betreffen, nicht geprüft werden, b) erfordern, dass zu Zwecken der Sicherstellung der Wirksamkeit des Unionsrechts die innerstaatlichen Rechtsvorschriften in einer Weise ausgelegt werden, die es dem Gericht ermöglicht, eine solche Person in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Ausschließung eines Richters, der zum Rechtsprechen ungeeignet ist (iudex inhabilis), von Amts wegen vom Verfahren auszuschließen? IV. Verfahren vor dem Gerichtshof

20 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Mai 2021 sind die Rechtssachen C‑181/21 und C‑269/21 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. Die vorlegenden Gerichte haben ferner beantragt, für die Vorabentscheidungsersuchen in den beiden Rechtssachen das beschleunigte Verfahren nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durchzuführen. Mit dem oben angeführten Beschluss vom 5. Mai 2021 hat der Präsident des Gerichtshofs diese Anträge abgelehnt.

21 Der Rzecznik Praw Obywatelskich (Beauftragter für Bürgerrechte, Polen, im Folgenden: Bürgerrechtsbeauftragter), die polnische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der Sitzung vom 29. Juni 2022 haben die vorgenannten Beteiligten, die Prokuratura Okręgowa w Katowicach (Regionalstaatsanwaltschaft Katowice) und die Prokuratura Okręgowa w Krakowie (Regionalstaatsanwaltschaft Kraków), vertreten durch den Prokurator Generalny (Generalstaatsanwalt, Polen), die dänische und die niederländische Regierung mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofs beantwortet. V. Zulässigkeit A. Eingereichte Erklärungen

22 Die polnische Regierung trägt acht Gründe dafür vor, dass die Vorabentscheidungsersuchen unzulässig seien.

23 Erstens falle die fortdauernde Reform des polnischen Justizsystems in die ausschließliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats. Das Urteil Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (ultra vires entschieden habe, soweit er einstweilige Anordnungen gegen die Republik Polen bezüglich der Organisation und der Zuständigkeit der polnischen Gerichte und der vor ihnen anzuwendenden Verfahren erlassen habe.

24 Zweitens seien die vorgelegten Fragen nicht erforderlich im Sinne von Art. 267 AEUV, da das Unionsrecht weder Einrichtungen der richterlichen Selbstverwaltung zur Abgabe einer Stellungnahme zu Bewerbern für das Richteramt verpflichte noch einen allgemeinen Rechtsbehelf gegen im Rahmen von Richterernennungsverfahren getroffene Entscheidungen vorsehe.

25 Drittens seien die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eine Person Zugang zu einem unabhängigen Gericht habe. Während das Recht des Einzelnen auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach der Verfassung der Republik Polen und dem Unionsrecht von grundlegender Bedeutung sei, falle die Organisation der Justiz in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Insoweit habe der Gerichtshof zu allen mit den vorgelegten Fragen aufgeworfenen Punkten bereits eindeutig und abschließend Stellung genommen, so dass die vorlegenden Gerichte die zum Erlass ihrer Urteile erforderlichen Informationen der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen könnten (

26 Viertens sei über den Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen in der Rechtssache C‑269/21 nach Art. 365 der Zivilprozessordnung durch einen für das vorlegende Gericht bindenden Beschluss rechtskräftig entschieden worden. Das vorlegende Gericht habe weder eine Befugnis zur „Ablehnung“ eines Richters, der eine rechtskräftige Entscheidung erlassen habe, noch zur Anfechtung des Beschlusses, mit dem der Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen abgelehnt worden sei. In jedem Fall könne eine Partei einen neuen Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen stellen, in dessen Rahmen sie einen Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen mangelnder Unparteilichkeit stellen könne. Mit den in der Rechtssache C‑269/21 vorgelegten Fragen werde nicht über einen echten Rechtsstreit entschieden; sie seien somit hypothetischer Natur (

27 Fünftens seien die Vorabentscheidungsersuchen zwar sehr detailliert, die Begründung dafür, dass die vorlegenden Gerichte eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts begehrten, gehe jedoch nicht über das Ersuchen an den Gerichtshof hinaus, zu prüfen, ob bestimmte Gerichte „zuvor durch Gesetz errichtet“ seien. Damit seien die Anforderungen nach Art. 94 der Verfahrensordnung nicht erfüllt. Die Vorabentscheidungsersuchen beinhalteten Fragen allgemeiner Art zu bestimmten Reformen des polnischen Justizsystems, obwohl die Anforderungen an die Qualifikationen der Bewerber für ein Richteramt sich durch diese Reformen nicht geändert hätten. Der Zeitpunkt der Ernennung von Richtern an den ordentlichen Gerichten stehe somit in keinem Zusammenhang zu ihren Fähigkeiten, zu den Regelungen für die Ausübung ihres Amtes oder ihren Rechten und Pflichten, einschließlich ihrer Unabhängigkeit. Zu betonen sei, dass die Vorabentscheidungsersuchen keine konkreten Beispiele für eine mangelnde Unabhängigkeit seitens eines Richters oder dafür anführten, dass auf nach dem reformierten Verfahren ernannte Richter Druck ausgeübt werde. Die Fragen seien somit hypothetischer Natur.

28 Sechstens seien die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C‑181/21 und C‑269/21 „zu allgemein“. Der Gegenstand der gestellten Fragen stehe zu den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klagen, die das nationale Verbraucherrecht zur Umsetzung der Richtlinie 93/13 beträfen, in keinem Zusammenhang. Die vorlegenden Gerichte wiesen sogar mehrfach darauf hin, dass der „Sachverhalt über den tatsächlichen Kontext der Rechtssache hinausgeht“.

29 Siebtens stehe der Gegenstand der Ausgangsverfahren in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu den Fragen nach dem Status der KRS oder der Frage, ob die Außerordentliche Kammer ein „Gericht“ im Sinne von Art. 2, Art. 19 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 bis 3 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta sei. Es bestehe auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Gegenstand der Ausgangsverfahren und dem Recht der Teilnehmer eines Verfahrens zur Ernennung von Richtern auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Der Umfang der Vorabentscheidungsersuchen sei somit unzulässig weit gefasst.

30 Achtens sei in der Rechtssache C‑269/21 das vorlegende Gericht nur in der Besetzung mit drei Richtern und nicht in der Besetzung mit einem Einzelrichter befugt, um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Dies liege insbesondere im Hinblick darauf auf der Hand, dass das Ersuchen gestellt worden sei, nachdem der Beschluss des mit drei Richtern besetzten Spruchkörpers, mit dem der Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen abgelehnt worden sei, rechtskräftig geworden sei. In der Rechtssache C‑181/21 sei das vorlegende Gericht nur in der Besetzung mit drei Richtern oder durch seinen Vorsitzenden (

31 Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung die Unzulässigkeit der Fragen in der Rechtssache C‑269/21 gerügt. Ihrer Ansicht nach hat das vorlegende Gericht nicht dargelegt, dass eine Entscheidung des Gerichtshofs über die Fragen, die das zur Ernennung von Richterin A. T. führende Verfahren betreffen, für die Entscheidung über den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens erforderlich sei. B. Würdigung

32 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt für Vorlagefragen eines nationalen Gerichts zur Auslegung des Unionsrechts eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (

33 Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren berücksichtigt werden kann. Ein Vorabentscheidungsersuchen muss für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich sein. Es dient nicht dazu, zur Abgabe gutachterlicher Stellungnahmen zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen beizutragen (

34 Mit ihrem ersten Einwand gegen die Zulässigkeit bestreitet die polnische Regierung die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Fragen der Ernennung nationaler Richter. Nach ständiger Rechtsprechung fällt die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit. Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit haben die Mitgliedstaaten jedoch die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben, insbesondere im Hinblick auf nationale Vorschriften für die Ernennung von Richtern und gegebenenfalls für die im Zusammenhang mit solchen Ernennungsverfahren anwendbare gerichtliche Kontrolle (

35 Der zweite und der dritte Einwand der polnischen Regierung gegen die Zulässigkeit beziehen sich auf den Inhalt der Vorlagefragen in der Sache und die von den vorlegenden Gerichten begehrte Auslegung des Unionsrechts. Solche Einreden sind schon ihrem Wesen nach nicht geeignet, eine Feststellung der Unzulässigkeit dieser Fragen zu rechtfertigen (

36 Mit ihrem vierten und ihrem achten Einwand gegen die Zulässigkeit bestreitet die polnische Regierung die Zuständigkeit der vorlegenden Gerichte für die Vorlage der Vorabentscheidungsersuchen nach Maßgabe des nationalen Rechts. Außerdem seien die Ersuchen künstlich konstruiert und dürften von den vorlegenden Gerichten nur in einer Besetzung mit drei Richtern rechtmäßig vorgelegt werden (

37 In einem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV ist der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt, nachzuprüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren entspricht. Er ist daher verpflichtet, auf die von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Vorlageentscheidung zu antworten, solange diese nicht aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist (

38 Jedenfalls hat die polnische Regierung, soweit sie in der Rechtssache C‑181/21 zwar vorträgt, es sei unklar, ob das Vorabentscheidungsersuchen vom Präsidenten des mit drei Richtern besetzten Spruchkörpers erlassen worden sei, und dass das vorlegende Gericht für die Vorlage seines Ersuchens – unter Ausschluss der Öffentlichkeit und in Einzelrichterbesetzung tagend – künstlich von Art. 367 § 3 der Zivilprozessordnung Gebrauch gemacht habe, indes nicht dargetan, dass das vorlegende Gericht dazu nicht befugt war.

39 In der Rechtssache C‑269/21 führt das vorlegende Gericht, in Einzelrichterbesetzung, aus, warum seiner Auffassung nach die Entscheidung dieses Gerichts, in der Besetzung als mit drei Richtern besetzter Spruchkörper, über ein Rechtsmittel betreffend einstweilige Anordnungen Auswirkungen auf das Hauptsacheverfahren haben könne, über das in dieser Einzelrichterbesetzung zu entscheiden sei. Die durch den mit drei Richtern besetzten Spruchkörper ergangene Entscheidung sei an das vorlegende Gericht zurückverwiesen worden, und es habe berechtigte Zweifel an der Vereinbarkeit des mit drei Richtern besetzten Spruchkörpers mit den Anforderungen nach dem nationalen Recht und dem Unionsrecht. Die Gültigkeit der Entscheidung über einstweilige Anordnungen sei für die Entscheidung über die Rechtslage des Verbrauchers von wesentlicher Bedeutung. Daher sei die Gewissheit über die Gültigkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers, der über dieses Rechtsmittel verhandelt und entschieden habe, für die Entscheidung über das Ausgangsverfahren von wesentlicher Bedeutung (

40 Angesichts des unmittelbaren Zusammenhangs, den das vorlegende Gericht zwischen der Entscheidung des mit drei Richtern besetzten Spruchkörpers im Rechtsmittelverfahren, mit der die einstweiligen Anordnungen abgelehnt wurden, und dem Ausgangsverfahren darlegt, kann meines Erachtens entgegen den Einwänden der polnischen Regierung und der Kommission die Beantwortung der in der Rechtssache C‑269/21 vorgelegten Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof erforderlich sein, um es dem vorlegenden Gericht zu ermöglichen, Fragen des nationalen Verfahrensrechts zu klären, damit es anschließend über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit in der Sache entscheiden kann.

41 Was den fünften und den sechsten Einwand der polnischen Regierung gegen die Zulässigkeit angeht, die sich teilweise überschneiden, haben die vorlegenden Gerichte meines Erachtens den Sachverhalt der Rechtsstreitigkeiten der Ausgangsverfahren, die anwendbaren nationalen Vorschriften und ihre Zweifel an der Vereinbarkeit der Verfahren, die zur Ernennung der Richterinnen A. Z. und A. T. geführt haben, mit dem Unionsrecht rechtlich hinreichend genau dargelegt. Richtig ist, dass die Gründe, aus denen die vorlegenden Gerichte eine Beantwortung der an den Gerichtshof gerichteten Fragen im Hinblick auf die von ihnen in den bei ihnen anhängigen Verfahren zu erlassenden Urteile für erforderlich halten, kaum einen Bezug zu den zugrunde liegenden verbraucherrechtlichen Streitigkeiten herstellen. Es ist jedoch eindeutig, dass diese Gerichte vor der Entscheidung über diese verbraucherrechtlichen Streitigkeiten geklärt wissen möchten, ob die Spruchkörper der vorlegenden Gerichte, denen die Richterinnen A. Z. und A. T. angehörten, die Anforderung eines „durch Gesetz errichteten Gerichts“ nach dem Unionsrecht erfüllen, und falls dies nicht der Fall sein sollte, welche Folgen sich aus dieser Feststellung ergeben. Sie möchten insbesondere wissen, ob die vorlegenden Gerichte, in Einzelrichterbesetzung, die Richterinnen A. Z. und A. T. von Amts wegen ausschließen können. Dass die Auswirkungen der von den vorlegenden Gerichten begehrten Auslegung des Unionsrechts über den Sachverhalt der bei ihnen anhängigen Rechtssachen hinausgehen können, ist daher für die Zulässigkeit der von ihnen vorgelegten Fragen unerheblich (

42 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, alle Einwände gegen die Zulässigkeit der von den vorlegenden Gerichten gestellten Fragen zurückzuweisen. VI. Materielle Prüfung A. Vorbemerkungen

43 Es gibt zum Teil inhaltliche Überschneidungen zwischen dem Vertragsverletzungsverfahren (

44 Aus den Vorabentscheidungsersuchen geht eindeutig hervor, dass die vorlegenden Gerichte eine Auslegung des in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta anerkannten Grundsatzes der vorherigen Errichtung eines Gerichts durch Gesetz begehren. Die von den vorlegenden Gerichten gestellten Fragen sind somit ausschließlich im Licht dieses Grundsatzes zu beantworten.

45 Nach Ansicht der Kommission rechtfertigen die verfassungsrechtliche Rolle und der Einfluss, den Richter am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) im Vergleich zu Richtern an den ordentlichen Gerichten haben, sowie das geringere Risiko, dass die Legislative und die Exekutive in Ernennungen an diesen Gerichten eingreifen, eine andere Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ernennung eines Richters nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV. Im Unterschied zu dem systemischen Ansatz bei Ernennungen am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) sei die Ernennung eines Richters an einem ordentlichen Gericht im Einzelfall zu beurteilen. Der Bürgerrechtsbeauftragte und die Kommission weisen darauf hin, dass die Zivilkammer, die Strafkammer und die Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) im Beschluss vom 23. Januar 2020 (

46 Die vorgelegten Fragen beziehen sich auf die Anforderung der vorherigen Errichtung durch Gesetz und nicht auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte, die Gegenstand des vorgenannten Beschlusses war. In Anbetracht dessen, dass diese Kriterien alle untrennbar miteinander verbunden sind und sich in erheblichem Maße überschneiden ( B. Erste Frage

47 Mit der ersten Frage soll geklärt werden, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass ein ordentliches Gericht ein „durch Gesetz errichtetes Gericht“ ist, wenn ein Richter eines mit einer Rechtssache befassten Spruchkörpers in einem Verfahren ernannt wurde, in dem a) die Stellungnahme der Richterversammlung zur Eignung der Bewerber entgegen dem nationalen Recht nicht berücksichtigt wurde oder nach einer Änderung des nationalen Rechts eine Stellungnahme zur Eignung eines Bewerbers von einem Kollegium des Gerichts abgegeben wurde, das sich hauptsächlich aus vom Justizminister ernannten Personen zusammensetzt, b) die Bewerber auf der Grundlage eines Beschlusses der KRS auf die Stellen berufen wurden, und c) den Teilnehmern des Auswahlverfahrens kein Rechtsbehelf bei einem Gericht im Sinne der vorgenannten Bestimmungen des Unionsrechts offenstand (

48 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) entwickelt hat, ist das Verfahren zur Ernennung von Richtern eng mit dem Begriff des „auf Gesetz beruhenden Gerichts“ verbunden, da dieses Verfahren grundlegende Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Legitimität der Justiz in einem demokratischen Rechtsstaat hat (

49 Die Feststellung eines Verstoßes gegen das Erfordernis eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts und seiner Folgen erfordert eine Gesamtwürdigung einer Reihe von Gesichtspunkten, die zusammen betrachtet berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der diesem Gericht angehörenden Richter wecken (

50 Die Vorabentscheidungsersuchen und die Vorlagefragen werfen Bedenken allgemeiner oder systemischer Art auf (

51 Nach ständiger Rechtsprechung sind die drei von den vorlegenden Gerichten angeführten und in Nr. 47 der vorliegenden Schlussanträge genannten Gesichtspunkte zunächst einzeln zu prüfen, bevor ihre kumulative Wirkung oder ihre Gesamtwirkung beurteilt werden kann. Auch wenn die vom Gerichtshof im Rahmen von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV aufgestellten Anforderungen durch den einen oder anderen der von den vorlegenden Gerichten angeführten Gesichtspunkte, einzeln betrachtet, möglicherweise nicht in Frage gestellt werden, können diese Gesichtspunkte, in ihrer Gesamtheit betrachtet und bei Beurteilung im Kontext der Durchführung dieses Ernennungsverfahrens, Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens und seiner Vereinbarkeit mit diesen Anforderungen aufkommen lassen (

52 Der Einfachheit halber werde ich zunächst den zweiten Gesichtspunkt prüfen, der die Beteiligung der KRS an den Ernennungsverfahren betrifft. 1. Zweiter Gesichtspunkt

53 Nach Auffassung der vorlegenden Gerichte ist die KRS in ihrer derzeitigen Zusammensetzung mit ihrer verfassungsrechtlichen Aufgabe, die Unabhängigkeit von Richtern und Gerichten zu schützen, nicht vereinbar (

54 Nach ständiger Rechtsprechung steht Art. 19 Abs. 1 EUV nationalen Vorschriften über die Organisation der Justiz entgegen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat zu einem Rückschritt beim Schutz des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere bei den Garantien der richterlichen Unabhängigkeit, führen. Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass der verstärkte Einfluss der Legislative und der Exekutive auf die Auswahl der Mitglieder der KRS seit 2018 berechtigte und ernsthafte Zweifel an ihrer Unabhängigkeit, ihrer Rolle bei der Ernennung von Richtern und folglich an der Unabhängigkeit der in dieser Weise ernannten Richter und der Gerichte, denen sie angehören, weckt (

55 Trotz dieses Rückschritts beim Schutz der Rechtsstaatlichkeit seit 2018 hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Einbindung einer Einrichtung wie der KRS ( 2. Erster Gesichtspunkt

56 Die Sachverhalte der Rechtssachen C‑181/21 und C‑269/21 weichen, was die Geltung des ersten Gesichtspunkts angeht, im Hinblick auf die mangelnde Beteiligung einer Einrichtung der richterlichen Selbstverwaltung am Ernennungsverfahren voneinander ab.

57 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑181/21 geht hervor, dass das polnische Recht zum maßgeblichen Zeitpunkt die Beteiligung einer Richterversammlung am Ernennungsverfahren ausdrücklich vorsah (

58 Dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑181/21 zufolge hat die Richterversammlung offenbar wegen ihrer Bedenken im Hinblick auf den Status der KRS von der Abgabe einer Stellungnahme zu den ihr vorgelegten Bewerbern vorübergehend abgesehen. Das Ernennungsverfahren wurde ungeachtet dieser Enthaltung und ihrer Begründung durchgeführt. Auch wenn die Richterversammlung somit vom Ernennungsverfahren nicht ausgeschlossen wurde, sondern sich vielmehr einer Stellungnahme enthielt, verstieß es vorbehaltlich entsprechender Feststellungen durch das vorlegende Gericht, trotz des eher offenen Charakters dieser Enthaltung und einer sich daraus ergebenden Verzögerung der Ernennung von Richtern, zum maßgeblichen Zeitpunkt offenbar gegen nationales Recht, ein Ernennungsverfahren durchzuführen, ohne die Stellungnahme der Richterversammlung eingeholt zu haben. Den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass rechtliche Schritte dahin unternommen wurden oder hätten unternommen werden können, auf die Stellungnahme der Versammlung rechtmäßig zu verzichten, oder dass eine Dringlichkeit und daraus folgende Notwendigkeit bestand, die Ernennung von Richtern sofort vorzunehmen, ohne die Abgabe dieser Stellungnahme abzuwarten.

59 Nach ständiger Rechtsprechung kann die Einschaltung eines Gremiums, wie einer Richterversammlung, im Verfahren zur Ernennung von Richtern zwar grundsätzlich zur Objektivierung dieses Verfahrens beitragen; dies gilt jedoch nur dann, wenn dieses Gremium selbst von der Legislative und der Exekutive sowie dem Organ, dem es seine Stellungnahme übermitteln soll, hinreichend unabhängig ist (

60 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑269/21 geht eindeutig hervor, dass zum Zeitpunkt des zu prüfenden Ernennungsverfahrens eine Stellungnahme der zuständigen Richterversammlung zu Bewerbern nach einer Gesetzesänderung (

61 Was die Beteiligung des Kollegiums des betreffenden Gerichts im Ernennungsverfahren angeht, folgt nach dem Urteil des Gerichtshofs Land Hessen (

62 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑269/21 geht eindeutig hervor, dass die eingeschränkte Rolle der Richterversammlung und die Beteiligung des Kollegiums des betreffenden Gerichts am Verfahren der Ernennung von Richtern eng mit der seit 2018 gestärkten Rolle der KRS in diesem Verfahren zusammenhängt und damit einen weiteren Rückschritt beim Schutz der Rechtsstaatlichkeit in Polen darstellt ( 3. Dritter Gesichtspunkt

63 Der dritte Gesichtspunkt der ersten Frage und die zweite Frage stehen miteinander im Zusammenhang, da sie beide das Recht nicht ausgewählter Bewerber betreffen, ein zur Ernennung von Richtern an den ordentlichen Gerichten führendes Verfahren vor einem Gericht anzufechten, das die Anforderungen nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta erfüllt (

64 Was den dritten Gesichtspunkt der ersten Frage angeht, führen die vorlegenden Gerichte an, dass Bewerbern für eine Ernennung zum Richter an den ordentlichen Gerichten kein Rechtsbehelf bei einem Gericht offenstehe, das die Anforderungen nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta erfülle. Die Außerordentliche Kammer, die nach Art. 26 § 1 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht für die Überprüfung von Beschlüssen der KRS in Bezug auf die Ernennung von Richtern zuständig sei, erfülle diese Anforderungen nicht.

65 Die Ernennung neuer Richter am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), einschließlich seiner Außerordentlichen Kammer, sei auch insoweit fehlerhaft, als a) der Ministerpräsident den Ernennungsakt entgegen Art. 144 Abs. 2 der Verfassung der Republik Polen nicht gegengezeichnet habe, b) die KRS die Bewerbungen nicht geprüft, sondern vielmehr eine oberflächliche Bewertung der Bewerber auf der Grundlage einiger weniger, meist von den Bewerbern selbst vorgelegter Unterlagen vorgenommen habe, c) das politische Interesse und der politische Einfluss der Exekutive auf das Auswahlverfahren offenkundig gewesen seien, da die KRS nur diejenigen Bewerber vorgeschlagen habe, die von der Regierung unterstützt worden seien, und d) der Beschluss der KRS, mit dem die Ernennung von Richtern am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) vorgeschlagen worden sei, von einigen erfolglosen Bewerbern beim Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen) angefochten worden und daher nicht rechtsverbindlich sei. Obwohl dieses Gericht eine Reihe von Beschlüssen der KRS ausgesetzt habe, habe der Präsident der Republik die von der KRS vorgeschlagenen Personen ernannt. Diese Personen wiederum hätten die Ernennung in Kenntnis des Umstands angenommen, dass das Ernennungsverfahren ausgesetzt worden sei. Diese tatsächlichen Umstände berührten sowohl die fachliche Befähigung als auch die moralische Integrität der betreffenden Personen. Schließlich habe das Verfahren zur Ernennung von Richtern am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) weder vor noch nach der Ernennung von Richtern an diesem Gericht durch den Präsidenten der Republik einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterlegen (

66 Obwohl der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) auf der Grundlage des Urteils A. K. (

67 Mit ihrer zweiten Frage möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er der ausschließlichen Zuständigkeit der Außerordentlichen Kammer, die sich allein aus Personen zusammensetzt, die auf die in der ersten Frage skizzierte Weise ernannt wurden, für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ernennung von Richtern an den ordentlichen Gerichten entgegensteht. Nach Auffassung der vorlegenden Gerichte hat die Außerordentliche Kammer nach Art. 26 § 2 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge auf „Ausschließung“ von Richtern oder die Bestimmung der Gerichte, vor denen ein Verfahren zu führen ist, das eine Beschwerde wegen mangelnder Unabhängigkeit eines Gerichts oder eines Richters zum Gegenstand hat. Nach Art. 26 § 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht dürfe jedoch ein Antrag nach Art. 26 § 2 nicht geprüft werden, wenn er die Feststellung oder Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ernennung eines Richters oder seiner Befugnis zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung betreffe. Die vorlegenden Gerichte sind somit der Auffassung, dass die Außerordentliche Kammer nicht nur selbst nicht die Anforderung der vorherigen Errichtung durch Gesetz erfülle, sondern auch keine Fragen dahin prüfe, ob ein anderes Gericht diese Anforderung erfülle (iudex inhabilis) (

68 Vorbehaltlich entsprechender Feststellungen durch die vorlegenden Gerichte konnten offenbar vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 14. Februar 2020 Beschlüsse der KRS in Bezug auf die Ernennung von Richtern an den ordentlichen Gerichten nach Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über die KRS und Art. 26 § 1 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht vor der Außerordentlichen Kammer angefochten werden.

69 Wie in den Nrn. 93 bis 111 meiner Schlussanträge in der Rechtssache C‑204/21, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern), dargelegt, verstößt die Übertragung einer ausschließlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Frage der Unabhängigkeit eines Gerichts, eines Spruchkörpers oder eines Richters auf die Außerordentliche Kammer nach Art. 26 § 2 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht grundsätzlich insbesondere nicht gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta, es sei denn, diese Bestimmung des nationalen Rechts und die darin vorgesehenen Verfahren und Zuständigkeitsregeln beeinträchtigen die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen des Unionsrechts und den Vorrang des Unionsrechts. Dies gilt meines Erachtens entsprechend auch für Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über die KRS und Art. 26 § 1 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht. Meines Erachtens verstößt daher die Übertragung einer ausschließlichen Zuständigkeit auf die Außerordentliche Kammer nach Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über die KRS und Art. 26 §§ 1 und 2 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht grundsätzlich nicht gegen das Unionsrecht.

70 Obwohl Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über die KRS und Art. 26 § 1 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht offenbar weiterhin in Kraft bleiben, verbietet es der Wortlaut u. a. von Art. 26 § 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes dem Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), einschließlich seiner Außerordentlichen Kammer, ausdrücklich, die Rechtmäßigkeit der Ernennung eines Richters festzustellen oder zu beurteilen. Er verbietet es diesem Gericht auch, die sich aus dieser Ernennung ergebende Befugnis zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung festzustellen oder zu beurteilen (

71 Sowohl aus den Vorabentscheidungsersuchen als auch aus den Fragen in diesen Rechtssachen geht eindeutig hervor, dass die vorlegenden Gerichte der Auffassung sind, dass die Außerordentliche Kammer rechtliche Einwände gegen die Ernennung eines Richters durch den Präsidenten der Republik oder gegen die Rechtmäßigkeit der Errichtung eines Gerichts nicht prüfen kann (

72 Was die Rechtssache C‑269/21 angeht (

73 Es ist daher zu prüfen, ob das Fehlen einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle von Beschlüssen der KRS, die zur Ernennung von Richtern an den ordentlichen Gerichten geführt haben, in Verbindung mit der maßgeblichen Rolle, die die KRS im Ernennungsverfahren spielt, und der eingeschränkten Rolle der Richterversammlungen geeignet ist, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit einer Richterin wie A. T. für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen zu wecken.

74 Nach dem Urteil A. B. (

75 In der Rechtssache C‑269/21 hat das vorlegende Gericht außer den drei von ihm angeführten Gesichtspunkten keine konkreten Anhaltspunkte systemischer Art oder individueller Art dafür vorgetragen, dass bei Rechtsunterworfenen berechtigte und ernsthafte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der in dem fraglichen Ernennungsverfahren an den ordentlichen Gerichten ernannten Richter, einschließlich Richterin A. T., bestehen (

76 Vorbehaltlich entsprechender Feststellungen durch das vorlegende Gericht reichen die drei von ihm angeführten Gesichtspunkte meines Erachtens für sich genommen nicht aus, um das Verfahren, das zur Ernennung eines Richters an den ordentlichen Gerichten wie Richterin A. T. geführt hat, nach den Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta in Frage zu stellen. Das einzige neue Element in der Rechtssache C‑269/21, das über die vom Gerichtshof in den Rn. 128, 129 und 136 des Urteils A. B. angeführten hinausgeht, ist die fehlende Beteiligung von Einrichtungen der richterlichen Selbstverwaltung am Ernennungsverfahren. Angesichts der zugestandenermaßen maßgeblichen Rolle, die die KRS im Ernennungsverfahren spielt, ist dieser zusätzliche Gesichtspunkt meines Erachtens für sich genommen nicht ausreichend, um das zur Ernennung von Richterin A. T. führende Verfahren in Frage zu stellen (

77 In der Rechtssache C‑181/21 wurde Richterin A. Z. am 26. November 2020 aufgrund eines Beschlusses der KRS vom 7. Mai 2019 vom Präsidenten der Republik ernannt. Wiederum vorbehaltlich entsprechender Feststellungen durch das vorlegende Gericht hätte der fragliche Beschluss der KRS daher offenbar grundsätzlich vor der Außerordentlichen Kammer angefochten werden können (

78 Ebenso wie in der Rechtssache C‑269/21 hat das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑181/21 außer den drei in der ersten Frage dargestellten Gesichtspunkten keine konkreten Anhaltspunkte systemischer Art oder individueller Art dafür vorgetragen, dass bei Rechtsunterworfenen berechtigte und ernsthafte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der in dem fraglichen Ernennungsverfahren an den ordentlichen Gerichten ernannten Richter, einschließlich Richterin A. Z., bestehen. Da vorbehaltlich entsprechender Feststellungen durch das vorlegende Gericht die drei angeführten Gesichtspunkte meines Erachtens für sich genommen nicht ausreichen, um das zur Ernennung von Richterin A. Z. an den ordentlichen Gerichten führende Verfahren nach den Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta in Frage zu stellen, schlage ich vor, festzustellen, dass die Frage, ob die Außerordentliche Kammer diese Anforderungen erfüllt, gegenstandslos ist. VII. Ergebnis

79 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Sąd Okręgowy w Katowicach (Regionalgericht Katowice [Kattowitz], Polen) und vom Sąd Okręgowy w Krakowie (Regionalgericht Kraków [Krakau], Polen) gestellten Fragen wie folgt zu beantworten: Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Gericht nicht als „durch Gesetz errichtetes Gericht“ anzusehen ist, wenn ein dem Spruchkörper angehörender Richter in einem Verfahren ernannt wurde, in dem a) die Stellungnahme einer Einrichtung der richterlichen Selbstverwaltung nicht eingeholt wurde, b) die Bewerber auf der Grundlage eines Beschlusses einer Einrichtung wie der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat, Polen) ernannt wurden und c) die am Auswahlverfahren teilnehmenden Bewerber das Ernennungsverfahren nicht vor einem Gericht anfechten konnten, das die Anforderungen des Unionsrechts erfüllt, und diese Gesichtspunkte in Verbindung mit allen sonstigen maßgeblichen, dieses Verfahren kennzeichnenden Gesichtspunkten geeignet erscheinen, bei den Rechtsunterworfenen systemische Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der nach diesem Verfahren ernannten Richter aufkommen zu lassen.