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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 12.01.2023 – C-598/21
Generalanwältin Laila Medina · ECLI:EU:C:2023:22
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN LAILA MEDINA vom 12. Januar 2023 ( Rechtssache C‑598/21 SP, CI gegen Všeobecná úverová banka a.s. (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove [Regionalgericht Prešov, Slowakei]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 38 und 47 – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 1 Abs. 2 – Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung eines Darlehensvertrags – Auf einer bindenden Rechtsvorschrift beruhende Klausel – Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 – Sicherung der Forderung durch ein Grundpfandrecht – Hauptwohnsitz des Verbrauchers – Verwertung des Pfandrechts durch Versteigerung – Wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf – Unlautere Geschäftspraktiken – Richtlinie 2005/29/EG – Kette von Kreditverträgen zur Tilgung einer bestehenden Verbindlichkeit – Richtlinie 2008/48/EG – Verbraucherkredit – Geltungsbereich – Umgehung – Bestimmung des Gesamtbetrags der Verbindlichkeit“ I. Einleitung
1 Seit der Finanzkrise ist im Unionsrecht ein soliderer Rahmen für den Verbraucherschutz im Bereich der grundpfandrechtlich gesicherten Kredite geschaffen worden (
2 Im Bereich der Hypothekenvollstreckungsverfahren, die Wohnimmobilien von Verbrauchern zum Gegenstand haben, hat der Gerichtshof im Urteil vom 10. September 2014, Kušionová (C‑34/13, EU:C:2014:2189, im Folgenden: Urteil Kušionová) die Vereinbarkeit des slowakischen Gesetzes über außergerichtliche Vollstreckungsverfahren mit der Richtlinie 93/13 geprüft. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist im Grunde genommen eine Fortführung dieses Urteils. Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof, dem Zusammenhang zwischen dem Vollstreckungsverfahren, dem Verbraucherrecht und den in der Charta verankerten Grundrechten weiter auf den Grund zu gehen.
3 Konkret stellt das Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov, Slowakei) mit seinem Vorabentscheidungsersuchen die Frage, ob die Gerichte befugt sind, die Verhältnismäßigkeit der Vollstreckung eines vorzeitig fällig gestellten Kredits im Rahmen eines außergerichtlichen Vollstreckungsverfahrens zu beurteilen. Es fragt außerdem nach der Vereinbarkeit einer Praxis der Banken, neue Kreditverträge abzuschließen, bei denen der Großteil des Geldes dem Verbraucher nicht ausgezahlt, sondern dazu verwendet wird, ältere Kredite abzulösen, mit der Richtlinie 2005/29/EG ( II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht Richtlinie 93/13
4 Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 sieht vor: „Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“
5 Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet: „Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“
6 Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.“
7 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ Richtlinie 2005/29
8 Art. 3 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 bestimmt: „Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts.“
9 Art. 5 Abs. 1 und 5 dieser Richtlinie sieht vor: „(1) Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten. … (5) Anhang I enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Diese Liste gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten und kann nur durch eine Änderung dieser Richtlinie abgeändert werden.“ Richtlinie 2008/48
10 Der 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48 lautet: „Durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge sollten vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein. Es handelt sich hierbei um eine besondere Form des Kredits. Ferner sollten Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude bestimmt sind, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein. …“
11 Art. 2 („Geltungsbereich“) Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 sieht vor: „Diese Richtlinie gilt nicht für: a) Kreditverträge, die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für unbewegliches Vermögen genutzt wird, oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen gesichert sind; …“
12 Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2008/48 lautet: „Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können, insbesondere durch die Einbeziehung der Inanspruchnahme von Kreditbeträgen oder von Kreditverträgen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Kreditverträge, deren Eigenart oder Zweck es erlauben würde, sie ihrer Anwendung zu entziehen.“ B. Nationales Recht
13 § 565 des Občiansky zákonník (Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt: „Im Fall der Vollstreckung einer Forderung aus einem Ratenvertrag kann der Gläubiger die Zahlung der gesamten Forderung wegen Nichteinhaltung einer Rate nur dann verlangen, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart oder in einer Entscheidung vorgesehen ist. Der Gläubiger kann dieses Recht jedoch nur bis zur Fälligkeit der nachfolgenden Rate ausüben.“
14 § 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. § 53 Abs. 9 lautet: „Bei der Vollstreckung eines Ratenvertrags mit einem Verbraucher kann der Gewerbetreibende das Recht aus § 565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs frühestens drei Monate, nachdem der Verbraucher mit einer Rate in Verzug geraten ist, geltend machen, sofern er den Verbraucher mindestens 15 Tage im Voraus von der Ausübung dieses Rechts benachrichtigt hat.“
15 § 151j Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt: „Wird die durch ein Pfandrecht gesicherte Forderung nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt, kann der Pfandgläubiger die Verwertung des Pfandes betreiben. Soweit dieses Gesetz oder ein besonderes Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, kann sich der Pfandgläubiger im Rahmen der Verwertung des Pfandes in der vertraglich bestimmten Weise oder durch Verkauf des Pfandes im Wege der Versteigerung nach einem besonderen Gesetz … befriedigen oder Befriedigung durch Verkauf des Pfandes nach besonderen gesetzlichen Vorschriften … verlangen.“
16 Das vorlegende Gericht gibt an, dass dieser Abs. 1 eine erste, nach den Worten „nach einem besonderen Gesetz“ eingefügte Fußnote enthält, die auf das Zákon 527/2002 Z.z. o dobrovoľných dražbách a o doplnení zákona Slovenskej národnej rady č. 323/1992 Zb. o notároch a notárskej činnosti (Notársky poriadok) v znení neskorších predpisov (Gesetz über freiwillige Versteigerungen, das das Gesetz des slowakischen Nationalrats Nr. 323/1992 über die Notare und die notariellen Tätigkeiten [Notariatsordnung] in geänderter Fassung ergänzt; im Folgenden: Gesetz über freiwillige Versteigerungen) verweist, sowie eine zweite, nach den Worten „nach besonderen gesetzlichen Vorschriften“ eingefügte Fußnote, die auf das Bürgerliche Gesetzbuch und die Vollstreckungsordnung verweist.
17 § 151m Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt: „(1) Soweit ein besonderes Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, kann der Pfandgläubiger das Pfand frühestens nach Ablauf von 30 Tagen seit dem Tag, an dem er dem Verpfänder und, falls der Schuldner nicht mit dem Verpfänder identisch ist, dem Schuldner die Einleitung der Verwertung des Pfandes angezeigt hat, in der im Vertrag über die Bestellung des Pfandrechts bestimmten Weise oder im Wege der Versteigerung verkaufen. … (2) Der Verpfänder und der Pfandgläubiger können nach der Anzeige der Einleitung der Pfandverwertung vereinbaren, dass der Pfandgläubiger berechtigt ist, das Pfand auch vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 in der im Vertrag über die Bestellung des Pfandrechts vereinbarten Weise oder im Wege der Versteigerung zu verkaufen.“
18 Das Gesetz über freiwillige Versteigerungen definiert in seinem § 6 den Versteigerer als „die Person, die die Versteigerung durchführt und die Voraussetzungen erfüllt, unter denen dieses besondere Gesetz sie zur Ausübung des entsprechenden Berufs befugt“, sowie in § 7 Abs. 1 die die Versteigerung betreibende Person als den Eigentümer des zu versteigernden Gegenstands, den Pfandgläubiger oder jede andere Person, die nach einem besonderen Gesetz berechtigt ist, die Durchführung einer Versteigerung zu beantragen.
19 Insbesondere in Bezug auf den Pfandgläubiger bestimmt § 7 Abs. 2 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen, dass dieser schriftlich nicht nur zu erklären hat, dass der zu verkaufende Gegenstand versteigert werden kann, sondern auch, dass und in welcher Höhe die Forderung, zu deren Befriedigung die Vollstreckung in das Pfand nach diesem Gesetz beantragt wurde, besteht und fällig ist.
20 Gemäß § 16 Abs. 1 dieses Gesetzes kann eine Versteigerung nur auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags zwischen der die Versteigerung betreibenden Person und dem Versteigerer durchgeführt werden.
21 Nach § 17 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen hat der Versteigerer den Verkauf durch Veröffentlichung einer Versteigerungsanzeige bekannt zu machen. Handelt es sich bei dem Versteigerungsgegenstand um eine Wohnung, ein Haus, ein sonstiges Gebäude oder ein Unternehmen oder eines seiner Teile oder übersteigt das Mindestgebot 16550 Euro, veröffentlicht der Versteigerer die Versteigerungsanzeige mindestens 30 Tage vor Beginn der Versteigerung. Ferner übermittelt der Versteigerer die Versteigerungsanzeige unverzüglich dem Ministerium zur Veröffentlichung im Obchodný vestník (Handelsamtsblatt).
22 § 21 Abs. 2 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen sieht vor, dass im Fall eines Verstoßes gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes eine Person, die sich hierdurch in ihren Rechten beeinträchtigt fühlt, bei Gericht die Nichtigerklärung der Versteigerung beantragen kann. Das Antragsrecht erlischt jedoch, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten nach der Versteigerung ausgeübt wird, es sei denn, die Nichtigkeit wird mit der Begehung einer Straftat begründet und die Versteigerung betrifft ein Haus oder eine Wohnung, in dem oder in der der bisherige Eigentümer mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet war.
23 Nach § 325 Abs. 1 des Zákon 160/2015 Z.z. Civilný sporový poriadok (Gesetz Nr. 160/2015 über die Zivilprozessordnung) kann das Gericht einstweilige Maßnahmen treffen, wenn es erforderlich ist, die Beziehungen zwischen den Parteien vorläufig zu regeln, oder wenn die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung gefährdet ist. Gemäß § 325 Abs. 2 Buchst. d der Zivilprozessordnung kann das Gericht einstweilige Anordnungen gegen eine Partei erlassen und insbesondere anordnen, dass diese „etwas zu tun, etwas zu unterlassen oder etwas zu dulden“ hat.
24 § 63 Abs. 3 des Zákon 233/1995 Z.z. Exekučný poriadok (Gesetz Nr. 233/1995 über die Vollstreckungsordnung) sieht vor: „Die Zwangsvollstreckung durch Verkauf einer unbeweglichen Sache, in der der Schuldner seinen Haupt- oder vorübergehenden Wohnsitz im Sinne von Abs. 2 hat, darf nur ausnahmsweise nach gerichtlicher Genehmigung erfolgen, wenn es gegenüber dem Betroffenen verschiedene Vollstreckungsverfahren über Forderungen gibt, deren Gesamtbetrag 2000 Euro übersteigt, und der Versteigerer nachweist, dass die Forderung nicht anders beigetrieben werden kann.“ III. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
25 Am 9. Februar 2012 schlossen Frau SP und Herr CI mit der Beklagten, der Všeobecná úverová banka, a.s. (im Folgenden: VÚB Banka) einen Verbraucherkreditvertrag mit der Bezeichnung „Hypo Pôžička“ über einen Betrag von 30221,50 Euro mit einer Laufzeit von 20 Jahren bis 2032 (im Folgenden: streitiger Kredit). Der Zweck des streitigen Kredits war im Kreditvertrag nicht angegeben.
26 Fast der gesamte streitige Kredit wurde von VÚB Banka verwendet, um die seit 2004 entweder von VÚB Banka oder von einer in der Vergangenheit mit ihr verbundenen Gesellschaft, namentlich der Consumer Finance Holding a.s. (im Folgenden: CFH) gewährten vorausgegangenen Verbraucherkredite zu tilgen. Die Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) hatten ihren ersten Kredit von CFH im Jahr 2004 noch in alter Währung in Höhe von 18000 slowakischen Kronen (SKK) (597,49 Euro) aufgenommen. Später folgten weitere Verbraucherkredite. Die Kläger konnten die Kredite nicht zurückzahlen. VÚB Banka gewährte ihnen daher neue Kredite, zahlte sie aber nicht an die Kläger aus, sondern verwendete sie unmittelbar zur Begleichung der Forderungen aus den früheren Verbraucherkrediten. VÚB Banka legte die Höhe der Forderungen einseitig fest. Einen Teil des streitigen Kredits verwendete VÚB Banka außerdem für sich selbst zur Begleichung von Kosten im Zusammenhang mit der Gewährung dieses Kredits.
27 Das besondere Merkmal des streitigen Kredits ist dessen Sicherung durch ein Pfandrecht an einer Immobilie, einem Haus, in dem die Kläger und weitere Personen wohnen. Nach der Gewährung des streitigen Kredits gerieten die Kläger mit Kreditraten in Höhe von 1106,50 Euro in Verzug. Im Januar 2013 stellte VÚB Banka wegen Verzugs den gesamten Kredit fällig. In den Vertragsbedingungen des streitigen Kredits war das Recht des Kreditgebers vorgesehen, ein Verfahren zur vorzeitigen Fälligstellung des Kredits einzuleiten. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass das slowakische Recht eine einzige Voraussetzung für die Ausübung dieses Rechts vorsehe, nämlich einen Zahlungsverzug in Höhe von drei Monatsraten, und zudem die Einhaltung einer zusätzlichen Benachrichtigungsfrist von 15 Tagen durch den Gläubiger.
28 Am 12. April 2013 kündigte VÚB Banka die Verwertung des Pfandrechts durch einen im Wege der freiwilligen Versteigerung vorzunehmenden Verkauf des Hauses der Kläger an; dabei ist der Wert des Hauses mindestens 30-mal höher als der Betrag, aufgrund dessen die Bank das Verfahren zur vorzeitigen Fälligstellung des Kredits und den anschließenden Verkauf des Hauses eingeleitet hat.
29 Die Kläger erhoben beim Okresný súd v Prešov (Bezirksgericht Prešov, Slowakei) Klage auf Untersagung der Verwertung des Pfandrechts durch freiwillige Versteigerung. Die Kläger machten u. a. geltend, dass ihre unionsrechtlich garantierten Rechte im Bereich der Verbraucherkreditverträge durch VÚB Banka verletzt worden seien. Mit einem ersten Urteil wies das Okresný súd Prešov (Bezirksgericht Prešov) die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass keine Hindernisse für einen Verkauf des Hauses der Kläger im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens bestünden.
30 Auf die Berufung der Kläger hob das vorlegende Gericht das Urteil des ersten Rechtszugs auf. Es sah die freiwillige Versteigerung des Hauses der Kläger als unverhältnismäßig an, da das Pfandrecht auf andere Weise verwertet werden könne, nämlich in einem gerichtlichen Vollstreckungsverfahren, in dem die Forderung von VÚB Banka befriedigt werden könne, ohne dass die Kläger ihr Eigenheim verlören.
31 Mit einem zweiten Urteil wies das Okresný súd v Prešov (Bezirksgericht Prešov) die Klage erneut ab. Es verwies auf das Urteil Kušionová und legte dieses Urteil dahin aus, dass auch missbräuchliche Klauseln einem Verkauf der Wohnung der Kläger im Rahmen eines außergerichtlichen Vollstreckungsverfahrens nicht entgegenstehen. Es wandte insoweit die Rechtsprechung des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) an, das den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge einen gerichtlichen Ex-ante-Schutz des Verbrauchers durch eine zeitlich unbegrenzte Aussetzung des außergerichtlichen Verkaufs seiner Wohnung im Wege der freiwilligen Versteigerung ablehne.
32 Die Kläger legten erneut Berufung beim vorlegenden Gericht ein und beantragten die Untersagung der Verwertung des Pfandrechts durch freiwillige Versteigerung. Sie machten insbesondere eine Verletzung ihrer Verbraucherrechte und eine Verletzung ihres Rechts auf eine Wohnung im Fall des Verkaufs ihres Hauses geltend.
33 Das vorlegende Gericht führt aus, dass es im slowakischen Recht keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung gebe, im Zusammenhang mit der Verwertung eines Pfandrechts nach vorzeitiger Fälligstellung die Verhältnismäßigkeit der Vollstreckung zu beachten und die in Rn. 73 des Urteils in der Rechtssache Aziz (
34 Das vorlegende Gericht stellt sodann klar, dass das slowakische Recht zwei Arten der Verwertung eines Pfandrechts vorsehe. Die erste bestehe im Verkauf des Pfands durch freiwillige Versteigerung. Dieser Verkauf erfolge durch eine Privatperson, die Unternehmer sei. Der Gläubiger setze die Höhe der Forderung einseitig fest. Ein anderer Unternehmer, der Versteigerer, verkaufe die Wohnung des Verbrauchers, und zwar für gewöhnlich ohne gerichtliches Verfahren und ohne objektive Beurteilung der Höhe der Forderung und der Verhältnismäßigkeit der Versteigerung der Wohnung des Verbrauchers. Trotz des fehlenden Einverständnisses des Verbrauchers bezeichne das Gesetz diese Versteigerung als „freiwillig“.
35 Die zweite Vollstreckungsmöglichkeit sei die, die im Gesetz Nr. 233/1995 über die Vollstreckungsordnung vorgesehen sei. Diesem Verfahren gehe eine gerichtliche Kontrolle der Vertragsklauseln voraus. Die Gerichte könnten Ratenzahlungen bewilligen und müssten von Amts wegen die Vorschriften über den Verbraucherschutz beachten. Der Gläubiger könne die Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher, der auch eine Ratenzahlung bewilligen könne, fortsetzen. Im Rahmen eines gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens sei es daher möglich, die Höhe der ursprünglichen Raten langfristiger Kredite bis zum Ende der Laufzeit des Kredits anzupassen. Auf diese Weise könne die Forderung des Gläubigers innerhalb des mit dem Verbraucher vereinbarten Zeitraums befriedigt werden, und der Verbraucher könne seine Wohnung behalten.
36 Dagegen biete das Verfahren der freiwilligen Versteigerung keine solchen Garantien. Es könne nicht für die Dauer eines Gerichtsverfahrens über missbräuchliche Vertragsklauseln ausgesetzt werden. Darüber hinaus seien nachträgliche Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit der Versteigerung nach dem Verlust des Eigentums mit einer besonders hohen emotionalen Belastung des Verbrauchers verbunden.
37 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass der Schutz vor unverhältnismäßigen Eingriffen in die Rechte der Verbraucher einschließlich ihres Rechts auf eine Wohnung bereits vor der Durchführung der Versteigerung besonders wichtig sei. Da das materielle Recht keine andere Möglichkeit eines Ex-ante-Schutzes vorsehe, bestehe die einzige Möglichkeit darin, im Verlauf des Verfahrens der freiwilligen Versteigerung Klage auf Untersagung der Verwertung des Pfandrechts zu erheben.
38 Zur Anwendung der Richtlinie 2005/29 führt das vorlegende Gericht aus, dass der streitige Kredit und die zuvor gewährten Verbraucherkredite jeweils zur Rückzahlung vorausgegangener Kredite verwendet worden seien, obwohl die Kläger nicht über ausreichende Einkünfte verfügt hätten, um sie zurückzuzahlen. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts stellen die Umstände, unter denen der in Rede stehende Verbraucherkredit geschlossen worden sei, eine unlautere Geschäftspraxis dar, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen müsse.
39 Zur Anwendung der Richtlinie 2008/48 führt das vorlegende Gericht aus, der einzige Umstand, der dazu führen könne, dass der streitige Kredit vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sei, sei die Sicherung durch das Grundpfandrecht. Der eigentliche Zweck des Grundpfandrechts sei aber die Rückzahlung der vorausgegangenen Verbraucherkredite. Unter diesen Umständen bestehe ein enger Zusammenhang zwischen dem streitigen Kredit und den vorausgegangenen Verbraucherkrediten, zu deren Tilgung der streitige Kredit vereinbart worden sei.
40 Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Ansatz des Gerichtshofs im Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C‑377/14, EU:C:2016:283, im Folgenden: Urteil Radlinger und Radlingerová) auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist.
41 Unter diesen Umständen hat das Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Stehen Art. 47 in Verbindung mit den Art. 7 und 38 der Charta, die Richtlinie 93/13, die Richtlinie 2005/29 sowie der Grundsatz der Effektivität des Rechts der Europäischen Union einer rechtlichen Regelung wie § 53 Abs. 9 und § 565 des Občiansky zákonník (Bürgerliches Gesetzbuch) entgegen, wonach bei vorzeitiger Fälligstellung die Verhältnismäßigkeit dieser Handlung nicht berücksichtigt wird, insbesondere die Schwere der Pflichtverletzung der Verbraucher im Verhältnis zur Höhe des Kredits und zum Tilgungszeitraum? 2. Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird (kein Entgegenstehen), stellt das vorlegende Gericht folgende Fragen: 2.a) Stehen Art. 47 in Verbindung mit den Art. 7 und 38 der Charta, die Richtlinie 93/13, die Richtlinie 2005/29 sowie der Grundsatz der Effektivität des Rechts der Europäischen Union einer Rechtsprechung entgegen, die die Verwertung eines Pfandrechts durch eine private Versteigerung einer Immobilie, in der die Verbraucher bzw. andere Personen wohnen, in der Sache nicht aussetzt und zugleich die Schwere der Pflichtverletzung des Verbrauchers im Verhältnis zur Höhe des Kredits und zum Tilgungszeitraum nicht berücksichtigt, auch wenn die Forderung des Kreditgebers auf andere Art und Weise im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung befriedigt werden kann, in deren Rahmen der Verkauf der mit dem Pfandrecht belasteten Wohnung nicht vorrangig ist? 2.b) Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen, dass sich der Schutz der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken bei der Vergabe von Verbraucherkrediten auf alle Arten der Befriedigung der Forderung des Kreditgebers erstreckt, einschließlich der Aufnahme eines neuen Kredits, der zur Tilgung von Verbindlichkeiten aus einem vorausgegangenen Kredit vereinbart wurde? 2.c) Ist die Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen, dass als unlautere Geschäftspraxis auch das Verhalten eines Kreditgebers anzusehen ist, der wiederholt Kredite an einen Verbraucher, der nicht in der Lage ist, die Kredite zurückzuzahlen, in der Weise gewährt, dass daraus eine Kette von Krediten entsteht, die der Kreditgeber nicht tatsächlich an den Verbraucher auszahlt, sondern zur Tilgung vorausgegangener Kredite und der Gesamtkosten der Kredite einbehält? 2.d) Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/48 in Verbindung mit ihrem zehnten Erwägungsgrund dahin auszulegen, dass er die Anwendung dieser Richtlinie auch dann nicht ausschließt, wenn es sich um einen Kredit handelt, der alle Merkmale eines Verbraucherkredits aufweist, der Zweck des Kredits nicht vereinbart wurde und der gesamte Kredit, von einem geringfügigen Teil abgesehen, vom Kreditgeber zur Tilgung früherer Verbraucherkredite einbehalten wurde, aber als Sicherheit ein Pfandrecht an einer Immobilie vereinbart wurde? 2.e) Ist das Urteil Radlinger und Radlingerová dahin auszulegen, dass es auch auf einen Vertrag über die Gewährung eines Kredits an einen Verbraucher anwendbar ist, wenn durch diesen Vertrag ein Teil des gewährten Kredits zur Begleichung der Kosten des Kreditgebers bestimmt worden ist? IV. Verfahren vor dem Gerichtshof
42 Am 6. Juli 2022 hat das vorlegende Gericht auf Ersuchen des Gerichtshofs gemäß Art. 101 von dessen Verfahrensordnung Klarstellungen vorgenommen.
43 VÚB Banka, die slowakische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2022 haben die Kläger, die slowakische Regierung und die Kommission mündliche Ausführungen gemacht. V. Würdigung Zulässigkeit der Vorlagefragen
44 VÚB Banka macht geltend, die Vorlagefragen seien als hypothetisch zurückzuweisen. Sie führt insoweit verschiedene tatsächliche Gesichtspunkte an, die ihrer Ansicht nach belegen, dass der Verbraucher wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt habe und dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet habe.
45 Die slowakische Regierung und im Kern auch die Kommission tragen vor, dass die erste und die zweite Frage im Hinblick auf die Richtlinie 2005/29 unzulässig seien. Sie machen geltend, das vorlegende Gericht habe die Gründe nicht dargelegt, die es dazu veranlasst hätten, den Gerichtshof nach der Auslegung dieser Richtlinie zu fragen, und auch nicht die Gründe, aus denen diese Auslegung für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich sei. Insbesondere führt die Kommission aus, dass das vorlegende Gericht nicht erläutert habe, inwiefern die Einleitung von Vollstreckungsverfahren eine unlautere Geschäftspraxis darstellen könne. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass das vorlegende Gericht die Erheblichkeit der Auslegung der Richtlinie 2005/29 im Rahmen der dritten und der vierten Frage erläutere.
46 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu entscheiden, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (
47 Erstens ist festzustellen, dass die erste und die zweite Vorlagefrage in der Tat neben der Richtlinie 93/13 auch die Richtlinie 2005/29 betreffen. Wie die slowakische Regierung und die Kommission zu Recht vortragen, beschränkt sich das vorlegende Gericht allerdings darauf, die letztgenannte Richtlinie in diesen Fragen anzuführen, ohne zu begründen, warum deren Auslegung für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich ist. Es führt auch nicht aus, inwieweit das von den Klägern angegriffene Verfahren der Pfandverwertung eine unlautere Geschäftspraxis darstellen könne.
48 Daher schlage ich vor, die ersten beiden Fragen allein im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 zu beantworten.
49 Zweitens bedeutet der Umstand, dass VÚB Banka geltend macht, die Verwertung der Sicherheit sei verhältnismäßig, nicht, dass diese Fragen hypothetischer Natur sind. Mit den Vorlagefragen soll nämlich nicht geklärt werden, ob das konkrete Zwangsvollstreckungsverfahren verhältnismäßig war – selbst wenn es das nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht war –, sondern es geht darum, festzustellen, ob der Gläubiger in Ermangelung einer gesetzlichen Verpflichtung der Gerichte zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Besitzentziehung von Rechts wegen eine solche Vollstreckung vornehmen kann (
50 So gesehen sind die Vorlagefragen nicht hypothetisch, und die erbetene Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 93/13 ist für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich.
51 Nach alledem sollte der Gerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen meines Erachtens für zulässig erklären. Zur ersten Frage
52 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 93/13 im Licht der Art. 7, 38 und 47 der Charta sowie des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung, konkret § 53 Abs. 9 in Verbindung mit § 565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, entgegensteht, die es dem Gewerbetreibenden erlaubt, das Verfahren zur vorzeitigen Fälligstellung des Kredits wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum einzuleiten, ohne dass die Ausübung dieses Rechts verhältnismäßig sein muss, insbesondere was die Schwere der Pflichtverletzung des Verbrauchers im Verhältnis zur Höhe des Kredits und zum Tilgungszeitraum anbelangt.
53 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der Gewerbetreibende nach § 53 Abs. 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei einem in Raten zahlbaren Verbraucherkreditvertrag den gesamten Kredit gemäß § 565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fällig stellen kann, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Voraussetzung für die Ausübung dieses Rechts ist zum einen, dass eine Frist von mindestens drei Monaten verstrichen ist, nachdem der Verbraucher mit einer Rate in Verzug geraten ist, und zum anderen die Benachrichtigung des Verbrauchers mindestens 15 Tage vor der Vollstreckung.
54 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/13 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen zum Gegenstand hat. Wie jedoch aus Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie in Verbindung mit deren 13. Erwägungsgrund sowie aus Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie hervorgeht, bezweckt sie nicht die Einführung einer Kontrolle innerstaatlicher Vorschriften im Hinblick darauf, ob sie für den Verbraucher möglicherweise nachteilige Auswirkungen haben, sondern nur einer Kontrolle der in den Verträgen mit den Verbrauchern enthalten Klauseln, die nicht einzeln ausgehandelt worden sind (
55 Zudem sieht Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie vor, dass Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen.
56 Der Gerichtshof hat insoweit wiederholt entschieden, dass die in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme von ihrem Geltungsbereich dadurch gerechtfertigt ist, dass die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich wahren wollte (
57 Im Ausgangsverfahren beruht eine Klausel des Verbraucherkreditvertrags auf den Bestimmungen des nationalen Rechts, die Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens sind.
58 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (
59 Darüber hinaus hat das vorlegende Gericht in seiner Antwort auf das Ersuchen um Klarstellung erklärt, dass es eine Umformulierung der ersten Frage in dem Sinne befürworte, dass sie die Auslegung des Begriffs „missbräuchliche Klausel“ in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und die Kriterien betreffe, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel, die auf den beanstandeten Bestimmungen des nationalen Rechts beruhe, anwenden könne oder müsse.
60 Unter diesen Umständen erscheint es geboten, die erste Vorlagefrage umzuformulieren, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben. Mit dieser Frage soll im Wesentlichen geklärt werden, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie auf eine Vertragsklausel anwendbar ist, die auf einer nationalen Rechtsvorschrift beruht, die es dem Gewerbetreibenden erlaubt, das Verfahren zur vorzeitigen Fälligstellung des Kredits wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum einzuleiten, ohne dass die Ausübung dieses Rechts verhältnismäßig sein muss. Für den Fall der Bejahung dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, nach welchen Kriterien gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 93/13 zu beurteilen ist, ob eine solche Klausel missbräuchlich ist. Zur Frage, ob die streitige Klausel auf einer „bindenden Rechtsvorschrift“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 beruht
61 Zunächst einmal ist im Rahmen der Prüfung, ob die streitige Klausel auf einer „bindenden Rechtsvorschrift“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 beruht, zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 festlegt. Daher ist diese Bestimmung – wie jede Ausnahme – im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie, nämlich den Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln in Verträgen zwischen ihnen und Gewerbetreibenden, eng auszulegen (
62 Auf den Ausnahmecharakter dieses Ausschlusses wird im Urteil Kušionová (nur dann vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist, wenn diese Vertragsklausel auf dem Inhalt einer bindenden Rechtsvorschrift beruht, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.
63 Offenkundig müssen zwei Voraussetzungen vorliegen, damit diese Ausnahme greift: Erstens muss die Vertragsklausel auf einer Rechtsvorschrift beruhen, und zweitens muss diese Rechtsvorschrift bindend sein (
64 Zur Feststellung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht zu prüfen hat, ob die fragliche Vertragsklausel auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruht, die unabdingbar sind oder die von Gesetzes wegen greifen, wenn sie nicht abbedungen wurden (
65 In ihren schriftlichen Erklärungen trägt die slowakische Regierung vor, § 53 Abs. 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stelle eine solche bindende Rechtsvorschrift dar. Zum einen gewähre diese Bestimmung dem Verbraucher einen verbesserten Schutz, da sie zusätzliche Schutzmaßnahmen für den Fall der vorzeitigen Fälligstellung eines Verbraucherkreditvertrags vorsehe. Zum anderen könnten die Parteien nach § 54 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Anwendung der umstrittenen Bestimmung nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen.
66 Das vorlegende Gericht teilt die Auffassung der slowakischen Regierung nicht. In seiner Antwort auf das Ersuchen um Klarstellung erläutert es, dass § 53 Abs. 9 in Verbindung mit § 565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht von Gesetzes wegen greife, wenn er nicht abbedungen worden sei. Seine Anwendung hänge von der Wahl der Parteien ab. Selbst wenn sich die Parteien über die Möglichkeit der vorzeitigen Fälligstellung des Kredits geeinigt hätten, bleibe dies eine Möglichkeit für den Kreditgeber; es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung zur Vollstreckung des vorzeitig fällig gestellten Kredits. Insoweit verweist das vorlegende Gericht darauf, dass in § 53 Abs. 9 und § 565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Wort „kann“(„môže“) verwendet werde, was zum Ausdruck bringe, dass der Gläubiger die Möglichkeit habe, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, aber nicht dazu verpflichtet sei. Darüber hinaus führe auch § 54 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auf den die slowakische Regierung verwiesen habe, nicht zu einer anderen Auslegung. Diese Bestimmung stehe einer Abweichung von den für den Verbraucher vorteilhaften Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Nur in den Fällen, in denen die Parteien in ihrem Vertrag eine Klausel über die vorzeitige Fälligstellung vorsähen, sei der Gläubiger verpflichtet, vor der Zwangsvollstreckung die Mindestanforderungen des § 53 Abs. 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beachten.
67 In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger und die Kommission betont, dass die Anwendung der umstrittenen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs von einer vorherigen Vereinbarung der Parteien abhänge. Die Kläger haben darauf hingewiesen, dass die Entscheidung, das Verfahren zur vorzeitigen Fälligstellung einzuleiten, beim Gewerbetreibenden liege. Entscheide sich der Gewerbetreibende dafür, dieses Recht auszuüben, so müsse er die in § 53 Abs. 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegten Mindestanforderungen an das Verfahren einhalten. Die Einhaltung der Frist von drei Monaten vor Einleitung der Vollstreckung einer Forderung sei zwingend, aber die Vorbedingung für ihre Anwendung, nämlich die Entscheidung, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, liege beim Gewerbetreibenden.
68 Mich überzeugen die Ausführungen des vorlegenden Gerichts sowie das Vorbringen der Kläger und der Kommission. Sie rechtfertigen meines Erachtens den Schluss, dass die umstrittenen nationalen Bestimmungen nicht von Gesetzes wegen greifen, wenn sie nicht abbedungen wurden, und daher nicht als „bindend“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 angesehen werden können. Sie müssen vielmehr von den Parteien ausdrücklich vereinbart werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, bestimmt § 565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Regel, dass der Gläubiger nicht berechtigt ist, bei Verzug mit einer Monatsrate die Zahlung der gesamten Forderung zu verlangen.
69 Ferner ist hervorzuheben, dass sich § 53 Abs. 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwar auf einen in Raten zahlbaren Verbrauchervertrag bezieht, aber weder konkret die Vollstreckung nach vorzeitiger Fälligstellung eines langfristigen Kreditvertrags noch das Bestehen einer Sicherheit für diesen Kredit in Form eines Pfandrechts an der Familienwohnung des Verbrauchers im Auge hat. Unter diesen Umständen ist die Entscheidung des Gewerbetreibenden, in einen durch die Familienwohnung des Verbrauchers gesicherten Kreditvertrag eine nicht ausgehandelte Klausel aufzunehmen, die auf dieser Bestimmung beruht, nicht mit der Festlegung einer ausgewogenen Regelung aller Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch den nationalen Gesetzgeber gleichzusetzen.
70 Jedenfalls ist unstreitig, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist (
71 Nach alledem zeigt sich, dass die in Rede stehende Vertragsklausel, die das Recht des Gläubigers auf Vollstreckung nach vorzeitiger Fälligstellung vorsieht, nicht auf einer bindenden Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 beruht. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass diese Klausel in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt. Zu den Kriterien für die Beurteilung der Vertragsklausel über die vorzeitige Fälligstellung
72 Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen. Folglich sind unter diesem Blickwinkel auch die Folgen zu würdigen, die die Klausel im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts haben kann, was eine Prüfung des nationalen Rechtssystems impliziert (
73 Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der streitigen Vertragsklausel die Verhältnismäßigkeit der Ausübung des Rechts des Gewerbetreibenden, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, und insbesondere die Schwere der Pflichtverletzung des Verbrauchers im Verhältnis zur Höhe des Kredits und zum Tilgungszeitraum berücksichtigt werden kann. Das nationale Gericht verweist insoweit auf eines der in Rn. 73 des Urteils in der Rechtssache Aziz (
74 In diesem Urteil werden mehrere Kriterien für die von einem nationalen Gericht vorzunehmende Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel betreffend das Verfahren zur vorzeitigen Fälligstellung wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum bei Verträgen mit langer Laufzeit, genauer gesagt bei einem Hypothekendarlehensvertrag, festgelegt. Diese Kriterien werden im Urteil in der Rechtssache Banco Primus (
75 Die hier in Rede stehende Vertragsklausel regelt die vorzeitige Fälligstellung in einem Vertrag mit langer Laufzeit, der für 20 Jahre geschlossen wurde und für den die Familienwohnung eines Verbrauchers als Sicherheit dient. Daher ist die Missbräuchlichkeit dieser Klausel im Licht der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung zu beurteilen.
76 Aus den vorstehenden Erwägungen komme ich zu dem Ergebnis, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie auf eine Vertragsklausel anwendbar ist, die auf einer nationalen Rechtsvorschrift beruht, die es dem Gewerbetreibenden erlaubt, ein Verfahren zur vorzeitigen Fälligstellung des Kredits wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum einzuleiten, ohne dass die Ausübung dieses Rechts verhältnismäßig sein muss. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass im Rahmen der von einem nationalen Gericht vorzunehmenden Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Klausel, die das Verfahren zur vorzeitigen Fälligstellung wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum betrifft, das vorlegende Gericht u. a. folgende Kriterien prüfen muss: erstens, ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist, zweitens, ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, drittens, ob die genannte Möglichkeit von den auf diesem Gebiet in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen anwendbaren allgemeinen Vorschriften abweicht, und viertens, ob das nationale Recht dem Verbraucher angemessene und wirksame Mittel gibt, die es ihm, wenn ihm gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der Fälligstellung des Darlehens wieder zu beseitigen.
77 Für den Fall, dass der Gerichtshof die erste Frage in ihrer umformulierten Fassung bejaht, gibt das vorlegende Gericht an, dass die übrigen Fragen nicht mehr zu beantworten seien. Der Vollständigkeit halber werde ich jedoch auf die übrigen Fragen eingehen. Zur zweiten Frage
78 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht der Art. 7, 47 und 38 der Charta sowie des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der die Verwertung eines Pfandrechts durch eine private Versteigerung einer Immobilie, in der die Verbraucher oder andere Personen wohnen, in der Sache nicht ausgesetzt werden kann.
79 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können. Zudem bestimmt Art. 38 der Charta, dass die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellt. Dieses Gebot gilt für die Umsetzung der Richtlinie 93/13 (
80 Darüber hinaus verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird ( Hintergrund der Frage: das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Kušionová
81 Nach diesen Vorbemerkungen ist es erforderlich, auf den Hintergrund der Vorlagefrage einzugehen. Die slowakischen Gerichte ersuchen den Gerichtshof nicht zum ersten Mal um Hinweise zu der Frage, ob die slowakischen Vorschriften, nach denen der Gläubiger die Befriedigung einer Forderung durch außergerichtliche Vollstreckung eines vom Verbraucher als Sicherheit gestellten Grundpfandrechts erlangen kann, mit der Richtlinie 93/13 vereinbar sind. Das erste Mal wurde diese Frage in der Rechtssache C‑482/12, Macinský und Macinská, aufgeworfen. Diese Rechtssache wurde nach der Rücknahme des Vorabentscheidungsersuchens im Register des Gerichtshofs gestrichen (
82 Im Urteil Kušionová ist der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Macinský und Macinská im Wesentlichen gefolgt. In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die slowakische Regelung eines Verfahrens zur außergerichtlichen Verwertung oder „freiwilligen“ Versteigerung mit der Richtlinie 93/13 vereinbar ist, soweit sie die Wahrung der dem Verbraucher durch diese Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.
83 Das Ergebnis des Gerichtshofs im Urteil Kušionová setzt voraus, dass wirksame Mittel vorhanden sind, um sich gegen eine auf potenziell missbräuchliche Klauseln gestützte Vollstreckung zu wehren. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ist der Gerichtshof von der Annahme ausgegangen, dass die slowakischen Rechtsvorschriften sowohl einen vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz, der den Erlass einstweiliger Anordnungen ermöglicht, um die Durchführung des Verkaufs zu verhindern, als auch einen nachträglichen gerichtlichen Rechtsschutz vorsehen. Der Gerichtshof hat sich dabei im Wesentlichen auf folgende Kriterien gestützt: erstens die Möglichkeit, nach § 151m Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 17 Abs. 3 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen eine Versteigerung innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der Anzeige der Einleitung der Verwertung des Pfandrechts anzufechten; zweitens die Möglichkeit, dass die Person, die die Art und Weise dieser Versteigerung angreift, hierzu gemäß § 21 Abs. 2 dieses Gesetzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Zuschlag bei Gericht beantragen kann, den Verkauf für nichtig zu erklären, und drittens den Umstand, dass das zuständige nationale Gericht im Verlauf eines solchen Verfahrens der außergerichtlichen Verwertung einer Sicherheit gemäß § 74 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 der Zivilprozessordnung einstweilige Anordnungen erlassen kann, die die weitere Durchführung einer solchen Versteigerung untersagen (
84 Was die Möglichkeit des nationalen Gerichts anbelangt, die Verhältnismäßigkeit der Vollstreckung zu beurteilen, ist diese Kontrolle im Urteil Kušionová im Wesentlichen in die umfassende Beurteilung des nationalen Gerichts einbezogen, ob die in der Rechtsordnung verfügbaren Mittel angemessen und wirksam sind, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ein Ende zu setzen (Haus handelt, in dem der Verbraucher mit seiner Familie wohnt (Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme überprüfen zu lassen (vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung oder Verhinderung eines unzulässigen Vollstreckungsverfahrens treffen zu können, um die volle Wirksamkeit des durch die Richtlinie 93/13 gewollten Schutzes zu gewährleisten, wobei die Folgen der Zwangsräumung der dem Verbraucher und seiner Familie als Hauptwohnsitz dienenden Wohnung zu berücksichtigen sind (
85 Unter Berücksichtigung aller in Nr. 83 der vorliegenden Schlussanträge genannten Gesichtspunkte und insbesondere des Umstands, dass das zuständige nationale Gericht dem Anschein nach die Möglichkeit hatte, vorläufige Maßnahmen zu treffen, hat der Gerichtshof im Urteil Kušionová entschieden, dass diese Möglichkeit im Rahmen des slowakischen außergerichtlichen Vollstreckungsverfahrens „als angemessenes und wirksames Mittel [erscheint], der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist“. Prüfung der dem Urteil Kušionová zugrunde liegenden Prämissen
86 Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) das Urteil Kušionová dahin ausgelegt habe, dass der außergerichtliche Verkauf einer Immobilie, einschließlich der Wohnung eines Verbrauchers, zulässig sei. Außerdem ergebe sich aus dieser nationalen Rechtsprechung, dass ein Gläubiger nicht verpflichtet sein könne, zeitlich unbegrenzt von der Verwertung des Pfandrechts Abstand zu nehmen (
87 Demgegenüber trägt die slowakische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen vor, die slowakischen Rechtsvorschriften, die Gegenstand des Urteils Kušionová gewesen seien, stellten einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz der Verbraucher vor und nach der Zwangsversteigerung sicher, und die Gerichte könnten vorläufige Maßnahmen erlassen.
88 In seiner Antwort auf das Ersuchen um Klarstellung tritt das vorlegende Gericht der rechtlichen Würdigung der slowakischen Regierung entgegen. Das vorlegende Gericht bestreitet zunächst, dass die Regelung über außergerichtliche Verkäufe allein deshalb einen verstärkten Verbraucherschutz gewährleiste, weil ein unmittelbarer Verkauf der Immobilie durch den Gläubiger ausgeschlossen sei. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts sehen die Bestimmungen, auf die sich die slowakische Regierung bezieht, namentlich § 17 Abs. 3 und Abs. 5 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen und § 151m Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kein Recht vor, die Vollstreckung vor der Durchführung der Versteigerung anzufechten. Diese Bestimmungen regeln nach den Angaben des vorlegenden Gerichts die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckung durch freiwillige Versteigerung sowie deren organisatorische Aspekte. Zur Möglichkeit des Erlasses einstweiliger Maßnahmen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass § 325 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung die Befugnis des Gerichts zum Erlass vorläufiger Maßnahmen nur im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens vorsehe. Daher sei diese Bestimmung im Rahmen eines außergerichtlichen Vollstreckungsverfahrens nicht anwendbar. Im Übrigen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass § 63 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 233/1995 über die Vollstreckungsordnung nichts mit dem Verfahren zu tun habe, das im Gesetz über freiwillige Versteigerungen vorgesehen sei, und dass Gewerbetreibende im Rahmen eines außergerichtlichen Vollstreckungsverfahrens im Allgemeinen nicht verpflichtet seien, das Gesetz Nr. 233/1995 über die Vollstreckungsordnung einzuhalten.
89 Die Parteien, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, sind aufgefordert worden, Ausführungen zu den Mitteln zu machen, die Verbrauchern zur Verfügung stehen, um die etwaige Missbräuchlichkeit des Vollstreckungstitels im Rahmen des außergerichtlichen Versteigerungsverfahrens geltend zu machen. Sie sind ferner aufgefordert worden, die Rechtsgrundlage anzugeben, die die für die Feststellung der etwaigen Missbräuchlichkeit der im Vollstreckungstitel enthaltenen Vertragsklauseln oder für Vollstreckungssachen zuständigen Gerichte ermächtigt, vorläufige Maßnahmen zu treffen, die die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens ermöglichen, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung in der Sache zu gewährleisten.
90 Die slowakische Regierung hat erklärt, dass nichts die Gerichte daran hindere, missbräuchliche Klauseln von Amts wegen zu berücksichtigen. § 298 Abs. 1 der Zivilprozessordnung erkenne diese Befugnis ausdrücklich an. Die slowakische Regierung hat auf mehrere Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie auf das Gesetz Nr. 250/2007 über den Verbraucherschutz verwiesen, aus dem sich ergebe, dass Verbraucher Klage auf Feststellung der Nichtigkeit missbräuchlicher Klauseln erheben könnten. Darüber hinaus erkenne die Zivilprozessordnung die Möglichkeit an, Klage zu erheben, um das Bestehen eines Rechts festzustellen.
91 Die Kläger haben nicht bestritten, dass es die von der slowakischen Regierung angeführten Bestimmungen gibt. Sie haben jedoch geltend gemacht, es handele sich um allgemeine Bestimmungen, die auf die außergerichtliche Vollstreckung nicht anwendbar seien. Es gebe keine Rechtsgrundlage, nach der die Gerichte verpflichtet seien, das Verfahren der freiwilligen Versteigerung allein auf der Grundlage missbräuchlicher Klauseln auszusetzen. Die Kläger haben auch geltend gemacht, dass das gesamte Verfahren nicht transparent sei und dass in keinem Stadium des Verfahrens eine Behörde beteiligt sei. Was die Möglichkeit anbelangt, die Versteigerung nachträglich anzufechten, haben die Kläger vorgetragen, dass dies für Verbraucher ein langwieriges und leidvolles Verfahren (
92 Die Kommission hat vorgetragen, es bleibe unklar, ob das auf dem Gesetz über freiwillige Versteigerungen beruhende außergerichtliche Vollstreckungsverfahren es erlaube, die Vollstreckung wegen der Verwendung missbräuchlicher Klauseln auszusetzen. Selbst wenn man der Auffassung folge, dass das nationale Recht eine solche Möglichkeit vorsehe, bestehe doch ein Spannungsverhältnis zwischen dem, was das Gesetz erlauben solle, und der Art und Weise, wie das Gesetz von den Gerichten ausgelegt und angewandt werde. Dies erschwere in der Praxis die Wahrnehmung von Verbraucherrechten übermäßig.
93 Zwar ist der Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV befugt, aus Art. 7 der Richtlinie 93/13 die Kriterien abzuleiten, die den Rahmen vorgeben, der es ermöglicht, von Amts wegen die Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen zu prüfen, doch ist es Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Bestimmungen des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen geeignet sind, ihm gegebenenfalls einen solchen Rahmen zu bieten (
94 Ich werde mich daher auf die folgenden Ausführungen beschränken. Das außergerichtliche Vollstreckungsverfahren findet unabhängig von der Rechtsstellung des Schuldners und unabhängig von der Art des betreffenden Gegenstands Anwendung. Es kann sich auf einen Gegenstand beziehen, der (wie es im Ausgangsverfahren der Fall ist) ein grundlegendes Bedürfnis des Verbrauchers – nämlich das, über eine Unterkunft zu verfügen – erfüllt (ohne jede behördliche Aufsicht durch. Ein so starkes und uneingeschränktes Recht des Verkäufers, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, macht es umso notwendiger, dass der Verbraucher in seiner Eigenschaft als Vollstreckungsschuldner in den Genuss eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gelangen kann (
95 Die dem Gerichtshof vorliegenden Akten und die Diskussion in der mündlichen Verhandlung zeigen meines Erachtens, dass Bestehen und Umfang der gerichtlichen Befugnisse im konkreten Kontext einer Anfechtung der außergerichtlichen Vollstreckung wegen missbräuchlicher Klauseln für Gerichte und Verbraucher unklar und kompliziert sind. Genauer gesagt scheint nicht klar zu sein, welcher prozessuale Weg Verbrauchern offensteht, um eine Aussetzung der Vollstreckung erreichen zu können, damit das zuständige Gericht die mögliche Missbräuchlichkeit der im Vollstreckungstitel enthaltenen Vertragsklauseln prüfen kann. Das Fehlen eines klaren rechtlichen Rahmens verstößt zuallererst gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, gebietet, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können – klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen, damit die Einzelnen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und sich somit in ihrem Verhalten darauf einstellen können (
96 Der rechtliche Rahmen der außergerichtlichen Vollstreckung scheint so, wie er vom vorlegenden Gericht beschrieben worden ist, kein hohes Maß an Verfahrensgarantien zu bieten. Aufgrund der bruchstückhaften Regelungen besteht eine nicht zu vernachlässigende Gefahr, dass der betroffene Verbraucher gegen die außergerichtliche Vollstreckung entweder keinen Einspruch einlegt, der eine gerichtliche Überprüfung der Missbräuchlichkeit von Klauseln ermöglichen würde, oder dass ihm ein Verfahrensfehler unterläuft (verschärft, dass alle Abschnitte des außergerichtlichen Vollstreckungsverfahrens einschließlich der Bestimmung der Höhe der Verbindlichkeiten ohne jede behördliche Aufsicht ablaufen.
97 Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Maßstab für das, was als wirksame Kontrolle missbräuchlicher Klauseln anzusehen ist, besonders hoch ist. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes impliziert, wie es in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bekräftigt worden und auch in Art. 47 der Charta verankert ist; dieser Schutz gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (
98 Konkret für den Fall eines einseitigen Antragsverfahrens auf Erlass eines Mahnbescheids hat der Gerichtshof entschieden, dass die an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu stellende Anforderung verlangt, dass das Vollstreckungsgericht – auch erstmals – beurteilen darf, ob Vertragsklauseln womöglich missbräuchlich sind, die als Grundlage für einen von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassenen Mahnbescheid gedient haben, gegen den der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt hat (
99 Aus der angeführten Rechtsprechung folgt, dass selbst in Fällen einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung gestattet wird, die wirksame Kontrolle missbräuchlicher Klauseln nicht gewährleistet sein kann, wenn sich aus der Begründung einer solchen Entscheidung nicht ergibt, dass das Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln geprüft hat. Hiervon ausgehend muss umso mehr gelten, dass eine wirksame Kontrolle nicht gewährleistet sein kann, wenn das Vollstreckungsverfahren ohne vorherige gerichtliche Kontrolle eingeleitet wird, wenn es ausschließlich von privaten Gewerbetreibenden durchgeführt wird und wenn die Vorschriften zur Regelung der Mittel, die dem Verbraucher zur Verfügung stehen, um das Vollstreckungsverfahren anzufechten, und die entsprechenden Befugnisse der Gerichte unklar und komplex sind. Daher bin ich der Ansicht, dass die Verfahrensvorschriften über das außergerichtliche Vollstreckungsverfahren – zumindest die Art und Weise, in der sie in der slowakischen Rechtspraxis angewandt werden – nicht den Anforderungen entsprechen, die an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz der Verbraucher zu stellen sind.
100 Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass die Richtlinie 2014/17, die gemäß ihrem dritten Erwägungsgrund nach der internationalen Finanzkrise für den Bereich der Verbraucherimmobilienkredite erlassen wurde, auch wenn sie in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar ist (letztes Mittel eingesetzt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten, Zahlungsrückstände zu regeln, keinen Erfolg hatten (
101 Aus den vorstehenden Erwägungen komme ich zu dem Ergebnis, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht der Art. 7, 47 und 38 der Charta sowie des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der die Verwertung eines Pfandrechts durch eine private Versteigerung einer Immobilie, in der die Verbraucher oder andere Personen wohnen, in der Sache nicht ausgesetzt werden kann, soweit der Erlass vorläufiger Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der Entscheidung des für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zuständigen Gerichts zu gewährleisten. Zur dritten und zur vierten Frage
102 Mit seiner dritten und seiner vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen zum einen wissen, ob die wiederholte Gewährung von Krediten durch ein Kreditinstitut an einen Verbraucher, deren Zweck in der Tilgung vorausgegangener Kredite besteht und die der Verbraucher nicht zurückzahlen kann, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29 fällt, und zum anderen, ob eine solche Handlung eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie darstellt.
103 Vorab ist erstens darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende Praxis nach der Darstellung des vorlegenden Gerichts in der wiederholten Gewährung von Verbraucherkrediten besteht, die die Rückzahlung vorausgegangener Kredite desselben Kreditinstituts sowie die Kosten dieser Kredite abdecken sollen. Das vorlegende Gericht gibt an, dass die Höhe jedes neuen Kredits in der „Kette“ der Kredite einseitig von der Bank festgelegt worden sei, und dass die Darlehensnehmer ihn nicht hätten zurückzahlen können. Zweitens ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass das vorlegende Gericht die Antwort auf die Frage, ob es sich dabei um eine unlautere Geschäftspraxis handelt, benötigt, um die Umstände des Abschlusses des streitigen Kredits zu prüfen, was Bestandteil der Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist (
104 Was die Frage anbelangt, ob die wiederholte Gewährung von Krediten an einen Verbraucher, deren Zweck in der Tilgung vorausgegangener Kredite besteht, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29 fallen kann, ist zunächst zu berücksichtigen, dass erstens Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie den Begriff der Geschäftspraxis mit einer besonders weiten Formulierung definiert als „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt“ (
105 Ferner gilt die Richtlinie 2005/29 nach ihrem Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. c für unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf eine Ware oder Dienstleistung bezogenen Handelsgeschäfts (
106 Daher umfasst der Ausdruck „unmittelbar mit … dem Verkauf … eines Produkts … zusammenhängt“ jede Maßnahme, die nicht nur in Bezug auf den Abschluss, sondern auch in Bezug auf die Durchführung eines Vertrags ergriffen wird, insbesondere um die Bezahlung des Produkts zu erreichen (
107 Daher ist die Gewährung eines Kredits, dessen Zweck in der Tilgung vorausgegangener Verbraucherkredite besteht, wie es bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kredit der Fall ist, als „Produkt“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2005/29 anzusehen (
108 Unter diesen Umständen stimme ich mit der slowakischen Regierung und der Kommission überein, dass die wiederholte Gewährung von Krediten durch ein Kreditinstitut an einen Verbraucher, deren Zweck in der Tilgung vorausgegangener Kredite besteht und die der Verbraucher nicht zurückzahlen kann, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29 fällt.
109 Was die Frage anbelangt, ob die fragliche Geschäftspraxis eine unlautere Geschäftspraxis darstellt, ist daran zu erinnern, dass Art. 5 der Richtlinie 2005/29 in Abs. 1 unlautere Geschäftspraktiken verbietet und in Abs. 2 die Kriterien festlegt, anhand deren festgestellt werden kann, ob eine Geschäftspraxis unlauter ist.
110 Art. 5 Abs. 4 dieser Richtlinie sieht insbesondere vor, dass Geschäftspraktiken, die „irreführend“ im Sinne der Art. 6 und 7 der Richtlinie 2005/29 sind, sowie solche, die „aggressiv“ im Sinne der Art. 8 und 9 dieser Richtlinie sind, unlauter sind.
111 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2005/29 die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern auf Unionsebene vollständig harmonisiert und in ihrem Anhang I eine abschließende Liste von 31 Geschäftspraktiken aufstellt, die gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie „unter allen Umständen“ als unlauter anzusehen sind. Folglich handelt es sich dabei, wie im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie ausdrücklich klargestellt wird, um die einzigen Geschäftspraktiken, die – ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie 2005/29 – als solche als unlauter gelten können (
112 Die fragliche Geschäftspraxis ist nicht in der Liste der Geschäftspraktiken aufgeführt, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Ihre Einstufung als „unlauter“ erfordert daher eine Einzelfallprüfung. Insoweit weisen die Kommission und die slowakische Regierung zu Recht darauf hin, dass die Refinanzierung eines Darlehens im Allgemeinen eine legitime Praxis darstellt. Dies kann, wie die slowakische Regierung ausführt, zum Beispiel bei der Refinanzierung eines Kredits der Fall sein, um einen älteren durch einen neuen Kredit mit einem niedrigeren Zinssatz zu ersetzen, oder im Fall der Zusammenführung verschiedener Kredite zu einem einzigen neuen Kredit.
113 Im vorliegenden Fall macht VÚB Banka in ihrem schriftlichen Vorbringen geltend, der gewährte Kredit habe in einem Refinanzierungsvorgang bestanden, der darauf abgezielt habe, die finanzielle Belastung der Kläger zu verringern. Das vorlegende Gericht ist dagegen der Ansicht, dass die „Kette“ von Verträgen, die mit den Klägern geschlossen worden seien, zu ihrer Überschuldung geführt und die Gefahr des Verlusts ihrer Wohnung begründet habe.
114 Zwar ist es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, welcher Art die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Geschäftspraxis ist, doch kann der Gerichtshof ihm auf der Grundlage der Angaben im Vorabentscheidungsersuchen Anhaltspunkte liefern, die für die Einstufung dieser Praxis nützlich sein können (
115 Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Kredite den Klägern gewährt wurden, obwohl sie nicht kreditwürdig waren. Ich stimme der Kommission darin zu, dass ein solcher Gesichtspunkt vom nationalen Gericht berücksichtigt werden kann, um genauer festzustellen, ob die in Rede stehende Praxis durch die Ausübung einer „unzulässigen Beeinflussung“ im Sinne der Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29 aggressiv ist.
116 Ich möchte daran erinnern, dass der in Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29 definierte Begriff „unzulässige Beeinflussung“ die Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck, auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, so dass dessen Fähigkeit zu einer informierten Entscheidung wesentlich eingeschränkt ist, umfasst (
117 Im vorliegenden Fall könnten die Kläger wegen ihrer Überschuldung als schutzbedürftig angesehen werden; ihre Lage könnte unter die Kategorie der „konkreten Unglückssituationen oder Umstände von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen, worüber sich der Gewerbetreibende bewusst ist, um die Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf das Produkt zu beeinflussen“, gemäß Art. 9 Buchst. c der Richtlinie 2005/29 fallen.
118 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission die Praxis der Bank, wiederholt Kredite zu vergeben, mit sehr deutlichen Worten als „Schneeball“-Darlehen bezeichnet. Die Kläger erklärten in ihrer Antwort auf eine Frage danach, wie es zu der Überschuldung gekommen sei, dass sie nicht um die Kredite gebeten hätten; diese seien ihnen vielmehr automatisch als Möglichkeit vorgeschlagen worden, die vorausgegangenen Kredite zu tilgen. Die Kläger hätten jedes Mal nur einen minimalen Betrag erhalten, während die übrigen Mittel an die Bank geflossen seien. Das ist meines Erachtens eine ziemlich bestürzende Enthüllung. Sie könnte belegen, dass der Gewerbetreibende nicht nur Kenntnis von der Unglückssituation des Verbrauchers (im Sinne von Art. 9 Buchst. c der Richtlinie 2005/29) hatte, sondern – sogar wiederholt – zum Entstehen dieser Situation beigetragen hat.
119 Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das mit der Richtlinie 2005/29 verfolgte Ziel u. a. darin besteht, ein hohes Niveau für den Schutz der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken zu gewährleisten, und auf dem Umstand beruht, dass sich ein Verbraucher gegenüber einem Gewerbetreibenden, insbesondere hinsichtlich des Informationsniveaus, in einer unterlegenen Position befindet und dabei zwischen den Parteien unbestreitbar ein großes Ungleichgewicht bei der Information und den Kompetenzen herrscht (wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner anzusehen, insbesondere im Kontext von Kreditdienstleistungen einer Bank (
120 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass zum einen die wiederholte Gewährung von Krediten durch ein Kreditinstitut an einen Verbraucher, deren Zweck in der Tilgung vorausgegangener Kredite besteht und die der Verbraucher nicht zurückzahlen kann, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29 fällt, und dass zum anderen eine solche Handlung eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie, konkret eine aggressive Geschäftspraxis im Sinne der Art. 8 und 9 dieser Richtlinie, darstellen kann, wenn das vorlegende Gericht feststellt, dass diese Praxis im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände eine unzulässige Beeinflussung aufgrund der Ausnutzung der Überschuldung des Verbrauchers durch den Gewerbetreibenden über einen langen Zeitraum umfasste. Zur fünften Frage
121 Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/48 in Verbindung mit dem zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er die Anwendung dieser Richtlinie auf einen Kredit, dessen Zweck in der Tilgung vorausgegangener Verbraucherkredite besteht, auch dann nicht ausschließt, wenn dieser Kredit durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen gesichert ist.
122 Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 2008/48 nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a nicht für Kreditverträge gilt, die durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen gesichert sind. Nach dem 14. Erwägungsgrund dieser Richtlinie sollte diese Art von Kredit vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sein, da es sich um eine „besondere Form“ des Kredits handelt.
123 Allerdings können die Mitgliedstaaten, wie aus dem zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, nach Maßgabe des Unionsrechts die Bestimmungen dieser Richtlinie auf Bereiche anwenden, die nicht in deren Geltungsbereich fallen. So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten für nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48 fallende Kreditverträge innerstaatliche Maßnahmen beibehalten oder einführen können, die den Bestimmungen dieser Richtlinie oder manchen ihrer Bestimmungen entsprechen (
124 Bei dem streitigen Kredit im Ausgangsverfahren handelt es sich um einen durch ein Pfandrecht an der Wohnung der Kläger gesicherten Kreditvertrag. Das vorlegende Gericht gibt nicht an, dass das nationale Recht die Anwendung der Richtlinie 2008/48 auf Kreditverträge, die durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen gesichert sind, ausdehnt. Die slowakische Regierung hat dies in ihren schriftlichen und mündlichen Ausführungen bestätigt.
125 In Anbetracht dessen sind die Parteien, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, der Ansicht, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kreditvertrag vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 ausgenommen sei.
126 Bereits aus dem Wortlaut der Vorlagefrage geht hervor, dass das vorlegende Gericht nicht in Abrede stellt, dass Kreditverträge, die durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen gesichert sind, im Allgemeinen vom Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48 ausgeschlossen sind. Allerdings ergibt sich aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts, dass seine Zweifel an die konkreten Umstände des Abschlusses des streitigen Kredits anknüpfen. Zweck dieses Kredits sei es gewesen, vorausgegangene Kredite an die Bank zurückzuzahlen, ohne dass die entsprechenden Beträge an die Kläger ausgezahlt worden seien. Das vorlegende Gericht führt aus, dass zwischen dem streitigen Kredit aus dem Jahr 2012 und den seit 2004 abgeschlossenen vorausgegangenen Kreditverträgen wirtschaftlich ein Zusammenhang bestehe.
127 Hierzu ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/48 klar ist (
128 Es ist jedoch festzuhalten, dass der streitige Kreditvertrag unter ganz besonderen Umständen geschlossen wurde. Sein Abschluss folgt einem Verhaltensmuster, bei dem der Sachverhaltsdarstellung des vorlegenden Gerichts zufolge die Bank den Klägern wiederholt Kredite gewährt, die Beträge aber nicht an die Kläger ausgezahlt, sondern zur Deckung vorausgegangener Kredite verwendet hat. Die Höhe und die Kosten des Kredits seien einseitig festgelegt worden. Wie bereits oben in Nr. 118 der vorliegenden Schlussanträge erwähnt, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie diese Kredite nicht einmal beantragt hätten; die Bank habe sie ihnen vielmehr automatisch angeboten. Am Ende dieser „Schneeball“-Darlehen, wie es die Kommission in der mündlichen Verhandlung formuliert hat, als die Kläger bereits in der „Schuldenfalle“ saßen, gewährte die Bank ihnen den streitigen Kredit.
129 Ich möchte daran erinnern, dass die Richtlinie 2008/48 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs einen hohen Schutz des Verbrauchers gewährleisten soll. Dieses Schutzsystem beruht auf der Vorstellung, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (
130 Um diesen Schutz zu gewährleisten, haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2008/48 sicherzustellen, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können (
131 Aus der Begründung des Vorschlags der Kommission für die Richtlinie 2008/48 (
132 Das Ausgangsverfahren betrifft einen Kredit, der wirtschaftlich mit den vorausgegangenen Krediten verbunden ist. Wie das vorlegende Gericht ausführt, bestand der Zweck des streitigen Kredits nämlich ausschließlich in der Refinanzierung der vorausgegangenen Kredite. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, ob der Gläubiger durch diese Vorgehensweise die vorausgegangenen Kredite in den streitigen Kredit mit einbezogen hat, um sie der Anwendung der Richtlinie 2008/48 zu entziehen. Dabei sind vom nationalen Gericht die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2008/48 in das innerstaatliche Recht zu berücksichtigen. In der mündlichen Verhandlung hat die slowakische Regierung erklärt, dass das nationale Verbraucherschutzrecht Bestimmungen enthalte, die bei einer Umgehung des Verbraucherschutzrechts negative Folgen für Kreditinstitute vorsähen. Konkret wies sie darauf hin, dass das slowakische Recht den Banken untersage, Verträge zu bündeln, um das Gesetz zu umgehen, oder irreführende Verweise auf Verträge aufzunehmen.
133 Nach alledem ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass er die Anwendung dieser Richtlinie auf einen Kredit, dessen Zweck in der Tilgung vorausgegangener Verbraucherkredite besteht, auch dann nicht ausschließt, wenn dieser Kredit durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen gesichert ist, sofern das nationale Gericht feststellt, dass der betreffende Kreditvertrag in einer Weise gestaltet wurde, mit der er gemäß Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie der Anwendung dieser Richtlinie entzogen werden sollte. Zur sechsten Frage
134 Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob der Ansatz des Gerichtshofs im Urteil Radlinger und Radlingerová auf einen Verbraucherkreditvertrag anwendbar ist, der vorsieht, dass ein Teil des gewährten Kredits nicht an den Verbraucher ausbezahlt wird, sondern zur Begleichung der Kosten des Kreditgebers bestimmt ist, was bedeutet, dass diese Kosten im Gesamtkreditbetrag nicht enthalten sein dürfen.
135 Vorab möchte ich anmerken, dass die Antwort auf diese Frage nur dann erheblich ist, wenn der Gerichtshof meinem Ergebnis hinsichtlich der Antwort auf die fünfte Frage folgt.
136 Ich möchte daran erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil Radlinger und Radlingerová entschieden hat, dass in den Gesamtkreditbetrag im Sinne von Art. 3 Buchst. l und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 keiner der Beträge einbezogen werden kann, die dazu bestimmt sind, den im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit vereinbarten Verpflichtungen, wie Verwaltungskosten, Zinsen, Provisionen und jeder anderen Art von Kosten, die der Verbraucher zu zahlen hat, nachzukommen (
137 Das vorlegende Gericht gibt an, es müsse die Höhe der Forderung bestimmen, wegen der der Gläubiger das Vollstreckungsverfahren eingeleitet habe. Der Gläubiger vertrete die Auffassung, dass die Beträge des Kredits, die für die Kosten des Kredits bestimmt gewesen seien, tatsächlich an die Kläger gezahlt worden seien, und habe diese Beträge in den Gesamtbetrag des gewährten Kredits einbezogen.
138 Insoweit geht meines Erachtens aus dem Urteil Radlinger und Radlingerová eindeutig hervor, dass der Gläubiger die Kosten nicht in den Gesamtkreditbetrag einbeziehen darf.
139 Daher ist der Ansatz des Gerichtshofs im Urteil Radlinger und Radlingerová auf einen Verbraucherkreditvertrag anwendbar, der vorsieht, dass ein Teil des Kredits nicht an den Verbraucher ausbezahlt wird, sondern zur Begleichung der Kosten des Kreditgebers bestimmt ist, was bedeutet, dass diese Kosten im Gesamtkreditbetrag nicht enthalten sein dürfen. VI. Ergebnis
140 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov, Slowakei) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie auf eine Vertragsklausel anwendbar ist, die auf einer nationalen Rechtsvorschrift beruht, die es dem Gewerbetreibenden erlaubt, ein Verfahren zur vorzeitigen Fälligstellung des Kredits wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum einzuleiten, ohne dass die Ausübung dieses Rechts verhältnismäßig sein muss. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass im Rahmen der von einem nationalen Gericht vorzunehmenden Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Klausel, die das Verfahren zur vorzeitigen Fälligstellung wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum betrifft, das vorlegende Gericht u. a. folgende Kriterien prüfen muss: erstens, ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist, zweitens, ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, drittens, ob die genannte Möglichkeit von den auf diesem Gebiet in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen anwendbaren allgemeinen Vorschriften abweicht, und viertens, ob das nationale Recht dem Verbraucher angemessene und wirksame Mittel gibt, die es ihm, wenn ihm gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der Fälligstellung des Darlehens wieder zu beseitigen. 2. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist im Licht der Art. 7, 47 und 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der die Verwertung eines Pfandrechts durch eine private Versteigerung einer Immobilie, in der die Verbraucher oder andere Personen wohnen, in der Sache nicht ausgesetzt werden kann, soweit der Erlass vorläufiger Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der Entscheidung des für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zuständigen Gerichts zu gewährleisten. 3. Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass zum einen die wiederholte Gewährung von Krediten durch ein Kreditinstitut an einen Verbraucher, deren Zweck in der Tilgung vorausgegangener Kredite besteht und die der Verbraucher nicht zurückzahlen kann, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29 fällt, und dass zum anderen eine solche Handlung eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie, konkret eine aggressive Geschäftspraxis im Sinne der Art. 8 und 9 dieser Richtlinie, darstellen kann, wenn das vorlegende Gericht feststellt, dass diese Praxis im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände eine unzulässige Beeinflussung aufgrund der Ausnutzung der Überschuldung des Verbrauchers durch den Gewerbetreibenden über einen langen Zeitraum umfasste. 4. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass er die Anwendung dieser Richtlinie auf einen Kredit, dessen Zweck in der Tilgung vorausgegangener Verbraucherkredite besteht, auch dann nicht ausschließt, wenn dieser Kredit durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen gesichert ist, sofern das nationale Gericht feststellt, dass der betreffende Kreditvertrag in einer Weise gestaltet wurde, mit der er gemäß Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie der Anwendung dieser Richtlinie entzogen werden sollte. 5. Der Ansatz des Gerichtshofs im Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C‑377/14, EU:C:2016:283), ist auf einen Verbraucherkreditvertrag anwendbar, der vorsieht, dass ein Teil des Kredits nicht an den Verbraucher ausbezahlt wird, sondern zur Begleichung der Kosten des Kreditgebers bestimmt ist, was bedeutet, dass diese Kosten im Gesamtkreditbetrag nicht enthalten sein dürfen.