Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 23.03.2023 – C-271/22

Generalanwältin Tamara Ćapeta · ECLI:EU:C:2023:243

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN TAMARA ĆAPETA vom 23. März 2023 ( Verbundene Rechtssachen C‑271/22 bis C‑275/22 XT (C‑271/22), KH (C‑272/22), BX (C‑273/22), FH (C‑274/22), NW (C‑275/22) gegen Keolis Agen SARL, Beteiligte: Syndicat national des transports urbains SNTU-CFDT (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil de Prud’hommes d’Agen [Arbeitsgericht Agen, Frankreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Arbeitszeitgestaltung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 31 Abs. 2 – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 7 – Möglichkeit der Geltendmachung in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – Übertragung bezahlten Jahresurlaubs aufgrund langfristiger Krankschreibung – Nationale Rechtsprechung, die die Übertragung von Urlaub ohne zeitliche Begrenzung zulässt“ I. Einleitung

1 Kann ein Arbeitnehmer Tage nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs zeitlich unbegrenzt ansammeln, oder verpflichtet Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie (

2 Dies sind die Hauptfragen, die das vorlegende Gericht, der Conseil de Prud’hommes d’Agen (Arbeitsgericht Agen, Frankreich), aufwirft. Darüber hinaus bittet das vorlegende Gericht um Klärung der unmittelbaren Wirkung der Arbeitszeitrichtlinie in horizontalen Situationen, da es sich bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens um die private Betreiberin eines öffentlichen Verkehrsnetzes handelt.

3 Die vorliegende Rechtssache geht auf mehrere Vorabentscheidungsersuchen zurück, die im Rahmen von fünf Rechtsstreitigkeiten vor dem vorlegenden Gericht eingereicht wurden. Sämtliche dieser Rechtsstreitigkeiten betreffen Arbeitnehmer, die gegenwärtig oder früher bei der Keolis Agen SARL beschäftigt waren, dem Unternehmen, das das Busnetz für die Stadt Agen (Frankreich) und ihr Umland betreibt. Diese Arbeitnehmer forderten ihren Arbeitgeber auf, ihre Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzuerkennen, die sie für das Bezugsjahr, in dem diese Ansprüche entstanden sind, nicht geltend machen konnten, und riefen das vorlegende Gericht an, als der Arbeitgeber diese Ersuchen ablehnte. Eine Gewerkschaft, das Syndicat national des transports urbains SNTU-CFDT, ist dem Verfahren vor dem vorlegenden Gericht zur Unterstützung der Arbeitnehmer beigetreten. II. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

4 Keolis Agen ist ein privatrechtliches Unternehmen, das einen öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen anbietet. Die fünf Kläger, die dieses Unternehmen vor dem vorlegenden Gericht verklagen, sind oder waren dessen Arbeitnehmer.

5 Im Verlauf ihrer jeweiligen Arbeitsverhältnisse waren alle Kläger über längere Zeiten krankgeschrieben (

6 Keolis Agen lehnte diese Ersuchen ab. Unter Berufung auf den französischen Code du travail (Arbeitsgesetzbuch) (

7 Keolis Agen macht geltend, dass ihr die Arbeitszeitrichtlinie aufgrund der Liberalisierung der Verkehrsdienste in Frankreich (

8 Die Kläger sind der Ansicht, dass sie sich gegenüber ihrem Arbeitgeber auf Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) berufen könnten und dass diese unionsrechtlichen Bestimmungen Ansprüche auf Jahresurlaub auch während der Zeiten längerer Krankheit für sie begründeten. Französisches Recht, das dem entgegenstehe, sei daher unberücksichtigt zu lassen.

9 Der Streit um die unmittelbare Wirkung der Arbeitszeitrichtlinie im vorliegenden Fall führte zur ersten Frage des vorlegenden Gerichts.

10 Die zweite und die dritte Frage werden relevant, wenn die Kläger Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für die Bezugsjahre haben, in denen sie krankgeschrieben waren. Diese Fragen stellten sich, weil das französische Recht, so das vorlegende Gericht, keine Regelungen zu Übertragungsfristen für nicht genommenen Jahresurlaub treffe; es lege nicht fest, ob ein solcher Anspruch bestehe oder nicht. Aus den Vorlageentscheidungen und den Erklärungen der Parteien geht hervor, dass die beiden höchsten französischen Gerichte in dieser Frage widersprüchliche Standpunkte entwickelt haben. Einerseits legt die Rechtsprechung der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) (

11 Im Ausgangsverfahren möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht eine solche Verpflichtung zur Gewährung einer Übertragungsfrist enthält. Wenn dem so ist, möchte es zudem wissen, was eine „angemessene Frist“ darstellt, nach deren Ablauf der Anspruch auf Jahresurlaub verfallen kann. In diesem Zusammenhang führt es aus, dass die Ansprüche auf nicht genommenen Jahresurlaub im vorliegenden Fall alle innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Bezugszeitraums, in dem diese Ansprüche entstanden sind, geltend gemacht wurden.

12 Keolis Agen ersuchte beim vorlegenden Gericht darum, dem Gerichtshof die streitigen Fragen vorzulegen. Die Kläger hielten diese Vorlage für unnötig und widersprachen diesem Ersuchen.

13 Unter diesen Umständen hat der Conseil de Prud’hommes d’Agen (Arbeitsgericht Agen, Frankreich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (die Fragen sind in allen fünf verbundenen Rechtssachen identisch): 1. Ist Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie dahin auszulegen, dass er auf die Beziehungen zwischen einem privaten Verkehrsbetreiber, der lediglich mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen betraut wurde, und seinen Arbeitnehmern unmittelbar anwendbar ist, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Liberalisierung des Sektors des Schienenpersonenverkehrs? 2. Welche Übertragungsfrist ist für die im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie erworbenen vier Wochen bezahlten Urlaubs angemessen, wenn der Bezugszeitraum für Ansprüche auf bezahlten Urlaub ein Jahr beträgt? 3. Verstößt es nicht gegen Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie, wenn in Ermangelung einer nationalen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung eine unbegrenzte Übertragungsfrist angewandt wird?

14 Die Kläger des Ausgangsverfahrens sowie das Syndicat national des transports urbains SNTU-CFDT (im Folgenden zusammen: Kläger), Keolis Agen, die französische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. III. Würdigung

15 In den letzten Jahren hat die Zahl der beim Gerichtshof anhängig gemachten Rechtssachen im Zusammenhang mit bezahltem Jahresurlaub zugenommen (

16 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen bietet dem Gerichtshof eine weitere Gelegenheit, zu einem besseren Verständnis der Arbeitszeitrichtlinie beizutragen und auf seiner bisherigen Rechtsprechung zu diesem Thema aufzubauen.

17 Die Vorlagefragen lassen sich zweiteilen: in die erste Frage bezüglich des gefestigten Begriffs der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien (A) und in die Fragen zwei und drei, die ich gemeinsam beantworten werde, bezüglich der Übertragungsfristen für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub (B). A. Zur unmittelbaren Wirkung der Arbeitszeitrichtlinie in horizontalen Situationen

18 Aus den Vorlageentscheidungen geht hervor, dass das französische Arbeitsgesetzbuch der Begründung eines Anspruchs auf Jahresurlaub durch Arbeitnehmer entgegensteht, die länger als ein Jahr krankgeschrieben sind und deren Krankheitszeit nicht in Zusammenhang mit ihrer Arbeit steht (

19 Dieses nationale Recht stünde im Widerspruch zu Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie in der Auslegung des Gerichtshofs. Dies folgt eindeutig aus dem Urteil in der Rechtssache Dominguez (

20 In dieser Rechtssache, die sich aus der Anwendung derselben französischen Bestimmungen ergab, stützte sich der Gerichtshof auf seine frühere Rechtsprechung (

21 Kurzum, der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ergibt sich aus dem Arbeitsverhältnis und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Die Mitgliedstaaten dürfen Bedingungen für die Ausübung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festlegen, dürfen jedoch nicht bereits dessen Entstehung an Bedingungen knüpfen, auch nicht, indem sie verlangen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet haben muss (

22 Aus der bisherigen Rechtsprechung geht somit klar hervor, dass die Kläger in den Jahren, in denen sie krankgeschrieben waren, unmittelbar auf der Grundlage von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub in den Jahren erworben haben.

23 Die Beklagte bestreitet diese Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie nicht und versucht auch nicht, sie zu ändern. Sie ist jedoch der Ansicht, dass diese Richtlinie nicht auf den vorliegenden Fall angewandt werden könne, um eine Verpflichtung ihrerseits zu begründen, da die Beklagte ein privatrechtliches Unternehmen sei.

24 In den Erklärungen der Parteien wurde viel Tinte über die Frage vergossen, ob die Beklagte eine „staatliche Behörde“ (

25 Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist diese Einordnung jedoch unerheblich. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen.

26 Im Urteil Dominguez hat der Gerichtshof in der Tat seinen Standpunkt bekräftigt, wonach Richtlinien nicht selbst Verpflichtungen für Einzelne begründen können (

27 Der Gerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub „als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf“ (

28 Im Urteil Max-Planck-Gesellschaft hat der Gerichtshof anerkannt, dass Art. 31 Abs. 2 der Charta schon für sich allein den Arbeitnehmern unmittelbar ein Recht auf bezahlten Jahresurlaub verleiht, das sie in Rechtsstreitigkeiten gegen ihre Arbeitgeber geltend machen können, seien diese private oder öffentliche Einrichtungen (

29 Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wird also durch Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie nicht geschaffen, sondern nur zum Ausdruck gebracht. Es ist dementsprechend unerheblich, dass Richtlinien keine horizontale unmittelbare Wirkung zukommt, da die Kläger sich unmittelbar auf Art. 31 Abs. 2 der Charta berufen können (

30 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die erste Frage des vorlegenden Gerichts dahingehend zu beantworten, dass Art. 31 Abs. 2 der Charta, wie er in Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie konkretisiert wird, das Recht eines jeden Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub gewährleistet, dass dieser im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten mit derzeitigen oder früheren Arbeitgebern geltend machen kann, unabhängig davon, ob es sich bei diesen um private oder öffentliche Einrichtungen handelt. B. Zu Übertragungsfristen

31 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass das französische Recht die Dauer des Zeitraums für die Übertragung bezahlten Jahresurlaubs unter Berücksichtigung des Urteils der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) (

32 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung nationalen Rechts zu schlichten oder zu entscheiden, ob die von den nationalen Gerichten vorgenommene Auslegung dieser Bestimmungen richtig ist. Unter Beachtung der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten hat der Gerichtshof in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen (

33 Das vorlegende Gericht hat beschlossen, ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Hintergrund einer Situation einzuleiten, in der das französische Recht keine zeitliche Begrenzung festlegt, die zum Erlöschen der Ansprüche auf Jahresurlaub führt. Das vorlegende Gericht ist sich nicht sicher, ob dieses nationale Recht den Anforderungen der Arbeitszeitrichtlinie genügt.

34 Keolis Agen ist der Ansicht, dass die Möglichkeit, Jahresurlaub anzusammeln und später zu nehmen, nicht dem Zweck des Jahresurlaubs entspreche. Sie erinnert daran, dass der Jahresurlaub nach Auffassung des Gerichthofs einen doppelten Zweck erfüllt: Er ermöglicht es, sich von der Arbeit zu erholen, und stellt zugleich einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zur Verfügung (

35 Vor diesem Hintergrund möchte das vorlegende Gericht mit seiner zweiten und seiner dritten Frage im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine unbegrenzte Übertragungsfrist für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub zulässt. Sofern das nationale Recht kraft Unionsrecht eine Übertragungsfrist vorzusehen hat, fragt sich das vorlegende Gericht, nach welchem Zeitraum es angemessen ist, den Anspruch auf Jahresurlaub verfallen zu lassen. 1. Der Unionsgesetzgeber hatte nicht die Absicht, Übertragungsfristen zu regeln

36 Um die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht die Verjährung von Ansprüchen auf Jahresurlaub durch die Einführung angemessener Übertragungsfristen verlangt, werde ich zunächst eine Verortung der Arbeitszeitrichtlinie im System der Verträge vornehmen.

37 Diese Richtlinie wurde auf der Grundlage von Art. 153 Abs. 2 AEUV (zum Zeitpunkt ihres Erlasses Art. 137 Abs. 2 EG) erlassen, der sich in dem der Sozialpolitik gewidmeten Titel des Vertrags befindet. Diese Bestimmung ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Maßnahmen zu erlassen, die mitgliedstaatliche Tätigkeiten im Bereich der Sozialpolitik unterstützen und ergänzen. Zu den verschiedenen in Art. 153 Abs. 1 AEUV (früher Art. 137 Abs. 1 EG) aufgeführten Bereichen gehört der Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer. Die Arbeitszeitrichtlinie verweist in ihrer Präambel in der Tat auf derartige Anliegen (

38 Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b AEUV gehört die Sozialpolitik zu einem der Bereiche der geteilten Zuständigkeiten. Auch wenn Art. 153 AEUV es der Europäischen Union gestattet, tätig zu werden, um die Sozialpolitik der Mitgliedstaaten zu „unterstütz[en] und ergänz[en]“, schließt er meines Erachtens doch nicht aus, bestimmte Regelungen auf Unionsebene zu treffen und die nationalen Rechtsvorschriften somit zu harmonisieren (

39 Aus dem Wortlaut der Arbeitszeitrichtlinie geht nicht hervor, dass der Unionsgesetzgeber die Absicht hatte, Übertragungsfristen zu regeln. Der Gerichtshof hat diesen Standpunkt kürzlich im Urteil vom 22. September 2022, LB (Verjährung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub) (

40 Angesichts der Tatsache, dass die Sozialpolitik ein Bereich der geteilten Zuständigkeit ist und dass es an Unionsrechtsvorschriften zur Frage begrenzter Übertragungsfristen mangelt, verbleibt die Befugnis, begrenzte Übertragungsfristen einzuführen oder von deren Einführung abzusehen, in den Händen der Mitgliedstaaten ( 2. Bedingungen für die Begründung versus Bedingungen für die Ausübung eines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub

41 Die vorstehende Schlussfolgerung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach es den Mitgliedstaaten freisteht, die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Jahresurlaub zu regeln. Die Mitgliedstaaten sind aufgrund der Arbeitszeitrichtlinie zwar daran gehindert, die Entstehung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub an Bedingungen jeglicher Art zu knüpfen (

42 Wie Generalanwältin Trstenjak (Durchführungsmodalität an. Die Arbeitszeitrichtlinie überlässt es daher den Mitgliedstaaten, diese Modalitäten festzulegen.

43 Die Mitgliedstaaten können daher frei entscheiden, ob sie Grenzen festlegen, nach deren Ablauf der erworbene Anspruch auf Jahresurlaub verfällt, oder ob sie die Ansammlung nicht genutzter Ansprüche bis zum Ende der beruflichen Laufbahn eines bestimmten Arbeitnehmers zulassen.

44 Beschließt ein Mitgliedstaat, Übertragungsfristen zu begrenzen, schreibt die Arbeitszeitrichtlinie nur vor, dass die gewählte Begrenzung den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wie er sich aus der Charta ergibt und in dieser Richtlinie zum Ausdruck kommt, in seinem Bestand unberührt lässt (

45 Wenn die nationalen Rechtsvorschriften keine Begrenzung der Übertragungsfrist für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub vorsehen, können sie nicht mit der Arbeitszeitrichtlinie in Konflikt geraten, da diese Richtlinie keine Begrenzung der Übertragungsfrist vorschreibt. 3. Was ist mit dem Zweck des bezahlten Jahresurlaubs?

46 Meines Erachtens wird die Erwägung, dass die Arbeitszeitrichtlinie keine Begrenzung der Übertragungsfrist vorschreibt, nicht durch eine andere, auf ein Obiter Dictum im Urteil KHS zurückgehende Erwägung in Frage gestellt, wonach ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen würde (

47 Wie ich bereits dargelegt habe, war dies das Hauptargument der Beklagten (

48 Die französische Regierung spricht sich in ihren Erklärungen für eine Übertragungsfrist mit angemessener Dauer aus (

49 Meines Erachtens lässt sich dem Obiter Dictum im Urteil KHS (

50 Daher wäre es meines Erachtens falsch, aus diesem Obiter Dictum des Gerichtshofs eine Regelungspflicht der Mitgliedstaaten dahingehend abzuleiten, eine Höchstdauer für die Inanspruchnahme der Tage nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs festzulegen.

51 Das geltende Unionsrecht schreibt den Mitgliedstaaten weder vor, eine zeitliche Begrenzung für Übertragungsfristen festzulegen, noch verbietet es ihnen eine solche Festlegung. Es überlässt diese Erwägung dem politischen Entscheidungsspielraum der Mitgliedstaaten.

52 Mit Blick auf die Aufforderung von Keolis Agen an die nationalen Richter, eine solche Regelung zu erlassen, gilt, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, in die durch die Verfassungsordnung eines bestimmten Mitgliedstaats geschaffene Gewaltenteilung einzugreifen (

53 Dennoch ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich dem geltenden Unionsrecht keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten – sei es auf Seiten der Gesetzgebungsorgane oder der Gerichte – entnehmen lässt, eine zeitliche Begrenzung der Übertragungsfristen für nicht genommenen Jahresurlaub festzulegen. 4. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Dauer der Übertragungszeiträume

54 Abschließend ist zu den hauptsächlich von der Beklagten vorgebrachten Ausführungen Stellung zu nehmen, wonach die angemessene Übertragungsfrist 15 oder 18 Monate nach Ende des Bezugszeitraums, in dem der Anspruch auf Jahresurlaub entstanden sei, betrage.

55 Diese Zahlen ergeben sich aus der Gesamtschau des Urteils vom 3. Mai 2012, Neidel, wo eine Frist von neun Monaten als zu kurz erachtet wurde (

56 Bei der Beurteilung der Angemessenheit der in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Fristen hat der Gerichtshof seine Zuständigkeit wahrgenommen, um zu prüfen, ob die durch das nationale Recht auferlegten Bedingungen den Bestand des Anspruchs auf Jahresurlaub beeinträchtigten (

57 Was das Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) betrifft, gilt, dass der Gerichtshof zwar gelegentlich auf IAO‑Instrumente verwiesen hat (

58 Nach derzeit geltendem Unionsrecht gibt es mithin, wie die Kommission zutreffend dargelegt hat, keine zeitliche Begrenzung etwaiger Übertragungsfristen für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub. Dies ist nur logisch, da die Arbeitszeitrichtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindert (

59 Folglich kann der Gerichtshof die Frage nach einer etwaigen angemessenen Frist nicht beantworten, da die Entscheidung über eine solche den Mitgliedstaaten überlassen ist. Der Gerichtshof kann nur prüfen, ob die getroffene Entscheidung den Bestand des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub beeinträchtigt.

60 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, in Beantwortung der zweiten und der dritten Frage des vorlegenden Gerichts festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Ansammlung nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs dadurch zulässt, dass sie keine Begrenzung der Übertragungsfrist für diesen Urlaub setzt, und dass er auch nicht festlegt, wie lange eine angemessene Übertragungsfrist ist. IV. Ergebnis

61 Ich schlage nach alledem dem Gerichtshof vor, die vom Conseil de Prud’hommes d’Agen (Arbeitsgericht Agen, Frankreich) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wie er in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung konkretisiert wird, gewährleistet das Recht eines jeden Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub, das dieser im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten mit derzeitigen oder früheren Arbeitgebern geltend machen kann, unabhängig davon, ob es sich bei diesen um private oder öffentliche Einrichtungen handelt. 2. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Ansammlung nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs dadurch zulässt, dass sie keine Begrenzung der Übertragungsfrist für diesen Urlaub setzt, und legt auch nicht fest, wie lange eine angemessene Übertragungsfrist ist. „Für die Bestimmung der Urlaubsdauer wird als effektive Arbeitszeit angesehen: … 5. die – auf eine ununterbrochene Dauer von einem Jahr beschränkte – Zeit, während der die Erfüllung des Arbeitsvertrags aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit unterbrochen ist.“