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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.04.2023 – C-655/21

Generalanwalt Giovanni Pitruzzella · ECLI:EU:C:2023:356

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GIOVANNI PITRUZZELLA vom 27. April 2023 ( Rechtssache C‑655/21 Strafverfahren gegen G. ST. T., Beteiligte: Rayonna prokuratura Burgas, TO Nesebar (Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Nesebar [Rayongericht Nesebar, Bulgarien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums – TRIPS-Übereinkommen – Strafrechtliche Sanktionen im Fall der Markenverletzung – Anwendbarkeit der Charta – Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen“

1 In der Rechtssache, die Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist, legt der Rayonen sad Nesebar (Rayongericht Nesebar, Bulgarien) dem Gerichtshof vier Fragen zur Vorabentscheidung vor, von denen die ersten beiden die Auslegung der Richtlinie 2004/48 ( I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

2 Im Rahmen des Primärrechts von Bedeutung ist im Vorabentscheidungsersuchen Art. 49 der Charta unter den beiden Gesichtspunkten der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen nach den Abs. 1 und 3 dieses Artikels. In Bezug auf die Richtlinie 2004/48 verweist das vorlegende Gericht auf die Erwägungsgründe 26 und 28 sowie auf Art. 13 betreffend den Schadensersatz für die Verletzung geistiger Eigentumsrechte. Aus Platzgründen beschränke ich mich vorliegend auf den Verweis auf den betreffenden Wortlaut dieser Bestimmungen und behalte mir vor, ihren Inhalt, wo dies erforderlich ist, im weiteren Verlauf dieser Schlussanträge darzustellen. B. Bulgarisches Recht

3 Das Vorabentscheidungsersuchen erwähnt die Art. 13, 119 und 127 des Zakon za markite i geografskite oznacheniya (Gesetz über Marken und geografische Angaben, im Folgenden: ZMGO) sowie die Art. 13, 76b und 81 des Zakon za markite i geografskite oznacheniya (Gesetz über Marken und geografische Angaben, abgeschafft, gültig bis zum 22. Juni 2016, im Folgenden: ZMGO 2016). Insbesondere regeln Art. 127 Abs. 1 ZMGO und Art. 81 Abs. 1 ZMGO 2016, dass eine verwaltungsrechtliche Sanktion gegen denjenigen verhängt werden kann, der im geschäftlichen Verkehr Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit einem einer eingetragenen Marke identischen oder ähnlichen Zeichen gekennzeichnet sind, ohne dass der Markeninhaber dem zugestimmt hat.

4 Das vorlegende Gericht verweist außerdem auf die Art. 55, 66 und 172b des Nakazatelen kodeks (Strafgesetzbuch, im Folgenden: NK) sowie auf die Art. 84 bis 88 und 247c des Nakazatelno-protsesualen kodeks (Strafprozessordnung, im Folgenden: NPK). Für die vorliegende Rechtssache ist insbesondere Art. 172b NK bedeutsam, dessen Wortlaut sinnvollerweise bereits an dieser Stelle wiedergegeben sei und wie folgt lautet: „(1) Wer im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Inhabers des ausschließlichen Rechts eine Marke, ein Geschmacksmuster, eine Pflanzensorte oder eine Tierrasse, die Gegenstand dieses ausschließlichen Rechts sind, benutzt oder eine geografische Angabe oder deren Nachahmung ohne Rechtsgrundlage benutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünftausend bulgarischen Leva (BGN) bestraft. (2) Wenn die in Abs. 1 genannte Tat wiederholt erfolgt oder schwerwiegende schädigende Auswirkungen verursacht werden, wird dies mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu acht Jahren und einer Geldstrafe von fünftausend bis zu achttausend BGN geahndet. (3) Der Gegenstand der Straftat wird unabhängig davon, in wessen Eigentum er steht, eingezogen und vernichtet.“ II. Ausgangsverfahren und Verfahren vor dem Gerichtshof

5 Der Beschuldigten G. ST. T., Inhaberin eines Einzelunternehmens, wird vorgeworfen, im Jahr 2016 verschiedene eingetragene Marken verletzt zu haben, indem sie ohne Zustimmung des Inhabers des jeweiligen Rechts Kleidungsstücke zum Verkauf angeboten habe, auf denen Zeichen angebracht gewesen seien, die diesen Marken ähnelten, bei einem Gesamtwert der Originale in Höhe von 1404590 BGN und einem Gesamtwert der Nachahmungen in Höhe von 80201 BGN. Die in Rede stehenden Waren, die in dem Laden beschlagnahmt wurden, in dem sie zum Verkauf angeboten worden waren, wurden eingezogen und anschließend vernichtet.

6 Das vorlegende Gericht weist erstens darauf hin, dass im Rahmen des vom 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 gewährten Ermessensspielraums in der Republik Bulgarien die Straftatbestände in Art. 172b Abs. 1 und 2 NK eingeführt worden seien, die neben die derzeit in Art. 81 Abs. 1 ZMGO 2016 geregelte Ordnungswidrigkeit träten. Der Straftatbestand nach Art. 172b Abs. 2 NK erfordere die Feststellung der Höhe des dem Rechtsinhaber zugefügten Schadens. Zu diesem Zweck greife die nationale Rechtsprechung auf eine in der Richtlinie 2004/48 nicht vorgesehene Vermutung zurück, nach der der von einer solchen Straftat verursachte Schaden dem Gegenwert der Einzelhandelsverkaufspreise der rechtmäßig hergestellten Waren entspreche, die mit den markenrechtsverletzenden Waren identisch oder diesen ähnlich seien. Zu diesen Schäden gehörten außerdem weder der entgangene Gewinn noch der immaterielle Schaden. Vor diesem Hintergrund fragt sich das vorlegende Gericht, ob die bulgarischen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 2004/48 vereinbar sind.

7 Zweitens fragt sich das vorlegende Gericht – im Anschluss an die Feststellung, dass der Straftatbestand nach Art. 172b und die im ZMGO geregelte Ordnungswidrigkeit, da sie als Sanktionsbestimmungen, die auf unionsrechtlich geregelte Rechtsverhältnisse anwendbar seien, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fielen –, ob mit Art. 49 Abs. 1 der Charta diejenigen bulgarischen Rechtsvorschriften vereinbar sind, die dasselbe Verhalten den Tatbeständen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat unterfallen ließen, ohne ein klares und genaues Abgrenzungskriterium zu regeln.

8 Zuletzt fragt sich das vorlegende Gericht, ob die in Art. 172b Abs. 2 NK geregelte Freiheitsstrafe mit einer besonders hohen Mindeststrafe und einer Höchststrafe, die nicht als milde angesehen werden könne, den in Art. 49 Abs. 3 der Charta aufgestellten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhält, zumal die konkreten Möglichkeiten einer Herabsetzung der Strafe äußerst begrenzt seien.

9 Vor diesem Hintergrund hat der Rayonen sad Nesebar (Rayongericht Nesebar) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stehen die Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung, wonach die vom Rechtsinhaber erlittenen Schäden Tatbestandsmerkmale der Straftaten nach Art. 172b Abs. 1 und 2 NK sind, mit den durch die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 eingeführten Normen hinsichtlich der durch unrechtmäßige Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums verursachten Schäden in Einklang? Falls die erste Frage bejaht wird: Steht die durch die Rechtsprechung in der Republik Bulgarien eingeführte automatische Vermutung für die Feststellung der Schäden – in Höhe des Werts der zum Verkauf angebotenen Waren, berechnet auf Basis der Einzelhandelspreise rechtmäßig hergestellter Waren – mit den Normen der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 in Einklang? Sind mit dem in Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten Rechtsvorschriften vereinbar, in denen eine Abgrenzung zwischen einer Ordnungswidrigkeit (Art. 127 Abs. 1 des derzeit geltenden ZMGO und Art. 81 Abs. 1 des im Jahr 2016 geltenden ZMGO), der Straftat nach Art. 172b Abs. 1 NK und, falls die erste Frage verneint wird, der Straftat nach Art. 172b Abs. 2 NK fehlt? Stehen die in Art. 172b Abs. 2 NK vorgesehenen Strafen (Freiheitsstrafe von fünf bis zu acht Jahren sowie Geldstrafe in Höhe von 5000 BGN bis zu 8000 BGN) mit dem in Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgestellten Grundsatz (das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein) in Einklang?

10 Die Republik Österreich und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs abgegeben. Als prozessleitende Maßnahme hat der Gerichtshof den Betroffenen nach dem erwähnten Art. 23 einige Fragen zu den Art. 49 und 51 der Charta zur schriftlichen Beantwortung vorgelegt. Die Republik Österreich und die Kommission sind dem nachgekommen.

11 Wie vom Gerichtshof gewünscht werden die vorliegenden Schlussanträge allein auf die dritte und die vierte Vorlagefrage eingehen. III. Würdigung A. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs: Vorbemerkungen

12 Die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der dritten und der vierten Vorlagefrage hängt von der Anwendbarkeit der Charta im Ausgangsverfahren ab. Diese Anwendbarkeit hängt ihrerseits von der Antwort auf die Frage ab, ob der bulgarische Gesetzgeber wie von Art. 51 Abs. 1 der Charta, der ihren Anwendungsbereich begrenzt, gefordert, bei der Festlegung der in Art. 172b NK geregelten Sanktionen das Unionsrecht durchgeführt hat. Diese Frage wäre eindeutig zu bejahen, wenn man wie das vorlegende Gericht davon ausginge, dass Art. 172b NK eine in Umsetzung der Richtlinie 2004/48 in bulgarisches Recht erlassene Strafvorschrift darstellt. Der Gerichtshof muss diese Frage im Rahmen der Beantwortung der ersten beiden Vorlagefragen entscheiden.

13 Die vorliegenden Schlussanträge, die sich wie erwähnt nicht mit diesen Fragen befassen, zielen stattdessen auf die Prüfung der Anwendbarkeit der Charta aus einem anderen Blickwinkel und setzen deshalb als Prämisse die Entscheidung des Gerichtshofs voraus, dass die Strafvorschriften, deren Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2004/48 das vorlegende Gericht zu prüfen hat, aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausfallen. Genauer gesagt werde ich nachfolgend prüfen, ob sich die Anwendbarkeit der Charta und infolgedessen die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Beantwortung dieser Fragen daraus herleiten lassen, dass die in Rede stehenden nationalen Vorschriften der Erfüllung einer Verpflichtung dienen, die im Rahmen einer von der Europäischen Union geschlossenen internationalen Übereinkunft übernommen wurde. 1. Anwendung der Charta auf die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Union durch die Mitgliedstaaten

14 Nach Maßgabe von Art. 51 Abs. 1 der Charta gelten deren Bestimmungen für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Nach ihrem Art. 51 Abs. 2 dehnt die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Europäischen Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.

15 Nach ständiger Rechtsprechung finden die von der Charta garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung, aber nicht außerhalb derselben (

16 Wie Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (

17 Zum einen binden diese Grundrechte die Mitgliedstaaten, wenn sie Vorschriften des Unionsrechts durchführen, die im Vertrag (

18 Zum anderen finden die in der Unionsrechtsordnung anerkannten Grundrechte Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat durch eine nationale Regelung vom Unionsrecht abweicht und sich zur Verteidigung dieser Regelung auf einen unionsrechtlich anerkannten Rechtfertigungsgrund beruft. Hierzu hat der Gerichtshof – ausgehend von den bereits vor dem Inkrafttreten der Charta ergangenen Feststellungen im Urteil ERT (

19 Mit dieser Zweiteilung sind die Fallgestaltungen, in denen die Charta Anwendung findet, jedoch nicht erschöpft. Dies ergibt sich bereits deutlich aus dem Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (

20 Das Spektrum der Fallgestaltungen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen und zur Anwendbarkeit der Charta führen, ist somit weiter und weder eindeutig noch abschließend definiert. Es umfasst im Allgemeinen sämtliche Fallgestaltungen, in denen das Unionsrecht den Mitgliedstaaten spezifische Verpflichtungen auferlegt oder in denen eine Bestimmung des Unionsrechts Anwendung findet. Die Kriterien für die konkrete Bewertung, ob ein Fall der „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta vorliegt, sind ebenfalls fließend. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass zu diesem Zweck u. a. zu prüfen ist, ob mit der in Rede stehenden nationalen Regelung „die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann“ (

21 Im kürzlich ergangenen Urteil vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn (Hochschulausbildung) (

22 In diesem Urteil hat der Gerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, nach der eine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft ab ihrem Inkrafttreten fester Bestandteil des Unionsrechts ist (

23 Auch wenn der Gerichtshof keinen Präzedenzfall angeführt hat, ergibt sich aus der Systematik des Urteils, dass die dieser Schlussfolgerung zugrunde liegenden Annahmen die in den Nrn. 19 und 20 der vorliegenden Schlussanträge genannten sind (

24 Die Schlussfolgerung des Gerichtshofs in Rn. 213 des Urteils Kommission/Ungarn besitzt somit ein besonders weitreichendes Potenzial der entsprechenden Anwendung über die Grenzen des Sachverhalts hinaus, zu dem sie ergangen ist. Ich bin nämlich nicht der Ansicht, dass aus dem Kontext der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, und insbesondere aus dem Umstand, dass diese Rechtssache die Verletzung einer Verpflichtung aus einer von der Union geschlossenen Übereinkunft betroffen hatte, abgeleitet werden kann, dass der Gerichtshof diese Feststellung allein auf diejenigen Fallgestaltungen habe begrenzen wollen, in denen die betreffende nationale Maßnahme geeignet ist, die Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union zu gefährden. Gegen eine solche restriktive Auslegung sprechen meines Erachtens sowohl der Wortlaut dieser Rn. 213 als auch die Vorüberlegungen, aus denen im betreffenden Fall die Anwendbarkeit der Charta hergeleitet wird – also die Einordnung des GATS ins Unionsrecht –, sowie ferner die dieser Anwendung zugrunde liegenden, oben dargestellten Grundannahmen.

25 In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass sich ein ähnlicher Gedankengang wie jener des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Ungarn nunmehr zur Rechtfertigung der Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts im Urteil vom 24. Februar 2022 findet (Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell’Economia e delle Finanze) (

26 Die Anwendbarkeit der Charta auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ist anhand der vorstehend dargelegten Grundsätze zu beurteilen. 2. Zur Anwendung der Charta auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

27 Das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof nach der Auslegung von Art. 49 der Charta, um zu beurteilen, ob die Bestimmungen des bulgarischen Rechts zur Sanktionierung der Verletzung eingetragener Marken mit Art. 49 der Charta vereinbar sind. Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens falle in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, da die Straftatbestände nach Art. 172b Abs. 1 und 2 NK und die im ZMGO und im ZMGO 2016 geregelten Ordnungswidrigkeiten „auf unionsrechtlich geregelte Rechtsverhältnisse“ Anwendung fänden.

28 Insoweit weise ich darauf hin, dass das in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der WTO enthaltene Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen) u. a. das Ziel verfolgt, multilaterale Mindestvorschriften zur Bekämpfung von Markenverletzungen aufzustellen, und zu einer faktischen Harmonisierung der Maßnahmen und Verfahren zur Gewährleistung der Achtung der Rechte des geistigen Eigentums führt (

29 Der Gerichtshof hat bereits vor längerer Zeit festgestellt, dass das TRIPS-Übereinkommen – wie auch das GATS – integraler Bestandteil des Unionsrechts und daher in der Union anwendbar ist (

30 Aus der entsprechenden Anwendung der Überlegungen des Gerichtshofs in Rn. 213 des Urteils Kommission/Ungarn folgt, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie die sich aus dem TRIPS-Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen einschließlich derjenigen aus Art. 61 dieses Übereinkommens erfüllen, das Recht der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen. Insofern, als die Straftatbestände nach Art. 172b Abs. 1 und 2 NK eine Erfüllung der Verpflichtungen aus Art. 61 des TRIPS-Übereinkommens darstellen, ist die Charta also auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar.

31 Entgegen dem Vorbringen der österreichischen Regierung steht diesem Ergebnis nicht der Umstand entgegen, dass die Verfasser der Verträge der Union nur begrenzte Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Strafrechts übertragen haben (

32 Aus der angeführten Rechtsprechung ergibt sich nämlich zum einen, dass diese Zuständigkeit unter Wahrung nicht nur der durch das Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten wahrgenommen werden muss, sondern unter Wahrung des gesamten Unionsrechts, insbesondere des Primärrechts (

33 Es handelt sich zwar, wie die österreichische Regierung erklärt, nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. j AEUV um eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, die die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 AEUV wahrnehmen, „sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat“. Jedoch hat die Union keine Harmonisierungsvorschriften in Bezug auf Strafen und Strafverfahren für die Verletzung geistiger Eigentumsrechte erlassen (

34 Verbleibt der Union allerdings die volle Befugnis zur Rechtsetzung zum einen hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums kraft der betreffenden Zuständigkeiten für den Bereich des Binnenmarkts und unter Beachtung der im TRIPS-Übereinkommen enthaltenen Normen betreffend die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung der Rechte des geistigen Eigentums (

35 Darüber hinaus hat der Gerichtshof bereits im Urteil Kupferberg entschieden, dass „die Mitgliedstaaten[, indem sie] dafür sorgen, dass die Verpflichtungen aus einem von den Gemeinschaftsorganen geschlossenen Abkommen eingehalten werden, … eine Pflicht [erfüllen], die nicht nur dem betroffenen Drittland, sondern auch und vor allem der Gemeinschaft gegenüber besteht, die die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens übernommen hat“, wobei der Gerichtshof den „gemeinschaftsrechtlichen Charakter“ der in Rede stehenden vertraglichen Bestimmungen hervorhebt (

36 Ferner weise ich zum einen darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Ungarn den auf der fehlenden Zuständigkeit der Union im Bereich der Hochschulausbildung beruhenden Einwand dahin beantwortet hat, dass, da die im Rahmen des GATS eingegangenen Verpflichtungen unter die Gemeinsame Handelspolitik fallen, auch wenn die Mitgliedstaaten über eine weitreichende Zuständigkeit im Bereich der Bildung verfügen, diese Verpflichtungen einschließlich derjenigen, die die Liberalisierung des Handels mit privaten Bildungsdienstleistungen betreffen, in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen (

37 Was schließlich das Argument angeht, das die österreichische Regierung Art. 207 Abs. 6 AEUV entnimmt, nach dem „[d]ie Ausübung der durch diesen Artikel übertragenen Zuständigkeiten im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik … nicht zu einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten [führt], soweit eine solche Harmonisierung in den Verträgen ausgeschlossen wird“, genügt der Hinweis, dass zum einen in der Rechtssache Kommission/Ungarn der Umstand, dass Art. 166 Abs. 4 AEUV für den Bildungssektor ein ausdrückliches Harmonisierungsverbot enthält, den Gerichtshof nicht daran gehindert hat, die Charta aus den in Rn. 213 dieses Urteils genannten Gründen für anwendbar zu halten, und dass zum anderen die Möglichkeit einer Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zwecks wirksamer Durchführung der Politik der Union wie gesehen ausdrücklich in Art. 83 Abs. 2 AEUV geregelt ist (

38 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die Charta auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, wenn und soweit das im Ausgangsverfahren gerügte Verhalten und die hierfür vorgesehenen Sanktionen in den Anwendungsbereich von Art. 61 des TRIPS-Übereinkommens fallen, was festzustellen Sache des vorlegenden Gerichts ist. B. Zur dritten Vorlagefrage

39 Mit seiner dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen nach Art. 49 Abs. 1 der Charta nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach der dasselbe Verhalten einen Ordnungswidrigkeitentatbestand und einen Straftatbestand erfüllen kann, ohne dass der eine Tatbestand klar vom anderen abgegrenzt wird, weshalb es den Betroffenen nicht möglich ist, die Folgen dieser Verhaltensweisen vorherzusehen.

40 Nach ständiger Rechtsprechung müssen – nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen – Strafvorschriften hinsichtlich der Definition sowohl des Straftatbestands als auch des Strafmaßes bestimmten Anforderungen an die Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit genügen (

41 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass G. ST. T. allein der schweren Straftat nach Art. 172b Abs. 2 NK beschuldigt wurde. Wie das vorlegende Gericht betont, gehört das Vorliegen „schwerwiegender schädigender Auswirkungen“ zu den Tatbestandsmerkmalen dieser Straftat und dient deren Abgrenzung von der Ordnungswidrigkeit nach Art. 127 Abs. 1 ZMGO.

42 Aus der Vorlageentscheidung geht ferner hervor, dass der Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) in einem auslegenden Urteil von 2013 (

43 Insofern, als sich aus der in Nr. 42 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung ergibt, dass zum einen die schrittweise Klärung der Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch richterliche Auslegung nicht per se mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen unvereinbar ist und dass zum anderen zur Infragestellung der Klarheit und Genauigkeit der nationalen Vorschriften nicht schon allein der Umstand genügt, dass die genaue Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat sowie die etwaige Kumulierung vorgesehener Sanktionen von der Auslegung eines allgemeinen Begriffs abhängt, die eine umfassende Beurteilung durch die nationalen Gerichte erfordert (

44 Meiner Ansicht nach sollte die dritte Vorlagefrage dahin beantwortet werden, dass, sofern die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Verletzung eingetragener Marken durch die Verhängung verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Sanktionen ahnden, Art. 49 Abs. 1 der Charta erfordert, dass die Grenzen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit klar bestimmt sind. Dieser Grundsatz schließt nicht aus, dass die genaue Reichweite der Tatbestandsmerkmale des Straftatbestands der Markenverletzung, die der Abgrenzung dieser Straftat von der Ordnungswidrigkeit dienen, durch richterliche Auslegung geklärt wird, sofern diese Auslegung den Betroffenen ermöglicht, klar zu erkennen, welche Handlungen und Unterlassungen ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit auslösen. C. Zur vierten Vorlagefrage

45 Mit der vierten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die in Art. 172b Abs. 2 NK geregelten Strafen, also eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu acht Jahren und eine Geldstrafe von 5000 BGN bis zu 8000 BGN den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 49 Abs. 3 der Charta wahren. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist die Freiheitsstrafe, insbesondere die Mindeststrafe, von „außergewöhnlicher Härte“, auch weil die Begehung der Straftat im bloßen Angebot der betreffenden Waren zum Verkauf liege. Aufgrund der Höhe der Strafe sei die Möglichkeit des Gerichts, diese herabzusetzen oder ihren Vollzug auszusetzen, äußerst begrenzt. Zudem trage sowohl die Kumulierung der Freiheitsstrafe mit einer erhöhten Geldstrafe als auch die weitere Maßnahme in Form der Einziehung und Vernichtung der Waren, die Gegenstand der Tat seien, zur Verschärfung der insgesamt verhängten Sanktionen bei.

46 Ich erinnere daran, dass nach ständiger Rechtsprechung die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene auf dem Gebiet der Sanktionen befugt bleiben, die Sanktionen zu wählen, die ihnen sachgerecht erscheinen. Sie sind allerdings, wie ich bereits oben dargelegt habe, verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (

47 Ich weise auch auf die ständige Rechtsprechung hin, nach der der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Strafen nach Art. 49 Abs. 3 der Charta erfordert, dass die Härte der verhängten Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Taten entspricht, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der mit den in Rede stehenden Rechtsvorschriften rechtmäßig verfolgten Ziele erforderlich ist (

48 Was im vorliegenden Fall vorab die Art und Schwere der Straftat betrifft, ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass Art. 172b NK u. a. beabsichtigt, die vorsätzliche Markenverletzung zu bestrafen, also ein Verhalten von einer gewissen Schwere, das nach Art. 61 des TRIPS-Übereinkommens strafrechtlich zu ahnden ist, wobei eine ausreichende Abschreckung gewährleistet sein muss. Als ständig wachsendes Phänomen, das seit Längerem eine internationale Dimension angenommen hat, sind Markenverletzungen eine ernsthafte Bedrohung für Unternehmen und Volkswirtschaften mit erheblichen sozialen Auswirkungen, die auch den Verbraucherschutz vor Probleme stellt, vor allem wenn Gesundheit und öffentliche Sicherheit betroffen sind. Es handelt sich zudem um ein Phänomen, das offenbar zunehmend mit der organisierten Kriminalität in Verbindung steht (

49 Was erstens die in Art. 172b Abs. 2 NK geregelte Freiheitsstrafe betrifft, so ist diese sehr hoch veranschlagt, insbesondere wenn man das Mindeststrafmaß von fünf Jahren betrachtet (

50 Ergibt sich im vorliegenden Fall wie dargelegt aus der Vorlageentscheidung, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verhalten in Form des Angebots von Bekleidungsstücken, die mit Marken gekennzeichnet waren, die eingetragenen Marken ähnelten, von der Staatsanwaltschaft aufgrund der Schwere des dadurch verursachten Schadens als Straftat nach Art. 172b Abs. 2 NK eingestuft wurde, so verfügt der Gerichtshof nicht über hinreichende Anhaltspunkte, insbesondere hinsichtlich der Reichweite des Begriffs „schwerwiegende schädigende Auswirkungen“ im Sinne von Art. 172b Abs. 2 NK, und zwar weder in abstrakter Form noch in Bezug auf den konkreten Fall, um dem vorlegenden Gericht weiter gehende Bewertungskriterien als die bereits angeführten an die Hand zu geben. In jedem Fall obliegt es dem vorlegenden Gericht, im Licht aller nach nationalem Recht berücksichtigungsfähigen Umstände des Einzelfalls die Verhältnismäßigkeit der Freiheitsstrafe zu dem unter Strafe gestellten Verhalten und zu dessen Folgen konkret zu prüfen und, sofern notwendig, das betreffende Strafmaß an die konkreten Fallumstände anzupassen, soweit dies im Rahmen des dem vorlegenden Gericht eingeräumten Ermessens möglich ist, einschließlich der etwaigen Befugnis zur Neubewertung der Taten, für die sich G. ST. T. nach dem Straftatbestand laut Art. 172b Abs. 2 NK verantworten muss, als Straftat nach Art. 172b Abs. 1 NK.

51 Was zweitens die von Art. 172b Abs. 2 NK erlaubte Kumulierung von Geldstrafe und Freiheitsstrafe betrifft, weise ich auf die vom Gerichtshof bereits bei anderer Gelegenheit getroffene Feststellung hin, dass die Kumulierung von Sanktionen strafrechtlicher Natur von Regeln begleitet sein muss, mit denen sichergestellt werden kann, dass die Schwere aller verhängten Sanktionen der Schwere der betreffenden Straftat entspricht, und dass sich eine solche Anforderung nicht nur aus dem in Art. 49 Abs. 3 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Strafen ergibt, sondern auch aus Art. 52 Abs. 1 der Charta (

52 Im vorliegenden Fall ist es somit Sache des vorlegenden Gerichts, zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der konkreten Rechtsanwendung im Rahmen des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob geeignete Regeln vorhanden sind, um die Anpassung der Härte aller verhängten Sanktionen einschließlich der Einziehung und Vernichtung der Waren, die Gegenstand der Straftat sind, an das im Verhältnis zur Schwere der begangenen Tat zwingend erforderliche Maß sicherzustellen, und ob diese Regeln im Strafverfahren zulasten von G. ST. T. anwendbar sind.

53 Nach alledem ist auf die vierte Vorlagefrage meines Erachtens zu antworten, dass Art. 49 Abs. 3 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die mit Blick auf die Bekämpfung der Verletzung eingetragener Marken die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen sowohl in Form von Freiheitsstrafen als auch von Geldstrafen vorsieht, deren Härte nicht im Verhältnis zur Schwere der begangenen Taten steht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, diese Verhältnismäßigkeit konkret zu prüfen, insbesondere im Licht der von der betreffenden Regelung eröffneten Möglichkeit der Anpassung dieser Sanktionen an die Schwere der Rechtsverletzung sowie im Licht der Gesamtheit der nach nationalem Recht berücksichtigungsfähigen Umstände, um die Schwere der in Rede stehenden Straftat einerseits und die für die betroffene Person durch die Kumulierung der oben genannten Sanktionen konkret entstehende Belastung andererseits abzuwägen. IV. Ergebnis

54 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die dritte und die vierte Vorlagefrage des Rayonen sad Nesebar (Rayongericht Nesebar, Bulgarien) wie folgt zu antworten: Art. 49 Abs. 1 der Charta ist dahin auszulegen, dass, sofern die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Verletzung eingetragener Marken durch die Verhängung verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Sanktionen ahnden, der in dieser Bestimmung verankerte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen erfordert, dass die Grenzen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit klar bestimmt sind. Dieser Grundsatz schließt nicht aus, dass die genaue Reichweite der Tatbestandsmerkmale des Straftatbestands der Markenverletzung, die der Abgrenzung dieser Straftat von der Ordnungswidrigkeit dienen, durch richterliche Auslegung geklärt wird, sofern diese Auslegung den Betroffenen ermöglicht, im Zeitpunkt der Tatbegehung klar zu erkennen, welche Handlungen und Unterlassungen ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit auslösen. Art. 49 Abs. 3 der Charta ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die mit Blick auf die Bekämpfung der Verletzung eingetragener Marken die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen sowohl in Form von Freiheitsstrafen als auch von Geldstrafen vorsieht, soweit die Härte dieser Sanktionen sowohl bei gesonderter als auch bei kumulativer Betrachtung nicht im Verhältnis zur Schwere der begangenen Taten steht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, diese Verhältnismäßigkeit konkret zu prüfen, insbesondere im Licht der von der betreffenden Regelung eröffneten Möglichkeit der Anpassung der Sanktion an die Schwere der Rechtsverletzung sowie im Licht der Gesamtheit der nach nationalem Recht berücksichtigungsfähigen Umstände, um die Schwere der in Rede stehenden Straftat einerseits und die für die betroffene Person durch die Kumulierung der oben genannten Sanktionen konkret entstehende Belastung andererseits abzuwägen.