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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.11.2023 – C-345/22
Generalanwalt Anthony Collins · ECLI:EU:C:2023:889
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ANTHONY COLLINS vom 16. November 2023 ( Verbundene Rechtssachen C‑345/22 bis C‑347/22 Maersk A/S gegen Allianz Seguros y Reaseguros SA (C‑345/22 und C‑347/22) und Mapfre España Compañía de Seguros y Reaseguros SA gegen MACS Maritime Carrier Shipping GmbH & Co. (C‑346/22) (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Pontevedra [Provinzgericht Pontevedra, Spanien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 25 Abs. 1 – Durch ein Konnossement dokumentierter Seefrachtvertrag – Im Konnossement enthaltene Gerichtsstandsklausel – Wirksamkeit gegenüber dem Drittinhaber des Konnossements – Anwendbares Recht – Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Klausel durch den Drittinhaber des Konnossements einzeln und gesondert ausgehandelt worden sein muss“ Einleitung
1 Mit den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ersucht die Audiencia Provincial de Pontevedra (Provinzgericht Pontevedra, Spanien) den Gerichtshof um Hinweise zur Auslegung von Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Brüssel‑Ia-Verordnung) ( Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Brüsseler Übereinkommen
2 Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens bestimmt: „Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsvereinbarung muss geschlossen werden (a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung, (b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder (c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.“ Brüssel‑I-Verordnung
3 Art. 23 Abs. 1 der Brüssel‑I‑Verordnung sieht vor: „Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsvereinbarung muss geschlossen werden (a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung, (b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder (c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.“ Brüssel‑Ia-Verordnung
4 Die Erwägungsgründe 15, 19 und 20 der Brüssel‑Ia-Verordnung lauten: „(15) Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. … … (19) Vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten ausschließlichen Zuständigkeiten sollte die Vertragsfreiheit der Parteien hinsichtlich der Wahl des Gerichtsstands, außer bei Versicherungs‑, Verbraucher- und Arbeitsverträgen, wo nur eine begrenztere Vertragsfreiheit zulässig ist, gewahrt werden. (20) Stellt sich die Frage, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines Gerichts oder der Gerichte eines Mitgliedstaats materiell nichtig ist, so sollte sie nach dem Recht einschließlich des Kollisionsrechts des Mitgliedstaats des Gerichts oder der Gerichte entschieden werden, die in der Vereinbarung bezeichnet sind.“
5 Art. 25 in Kapitel II („Zuständigkeit“) Abschnitt 7 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) der Brüssel‑Ia-Verordnung bestimmt: „(1) Haben die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell nichtig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden: (a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung, (b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder (c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten. … (5) Eine Gerichtsstandsvereinbarung, die Teil eines Vertrags ist, ist als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung kann nicht allein mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass der Vertrag nicht gültig ist.“ Nationales Recht
6 Abschnitt XI der Präambel der Ley 14/2014 de Navegación Marítima (Seeschifffahrtsgesetz 14/2014, im Folgenden: LNM) vom 24. Juli 2014 ( „… Kapitel I enthält besondere Zuständigkeitsregeln und soll, gestützt auf die bevorzugte Anwendung der Regeln der internationalen Übereinkommen und der unionsrechtlichen Vorschriften in diesem Bereich, festgestellte Missbräuche verhindern, indem in Verträgen über die Nutzung eines Schiffs oder in ergänzenden Schifffahrtsverträgen enthaltene Klauseln für nichtig erklärt werden, die die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts oder Schiedsgerichts vorsehen, wenn diese Klauseln nicht einzeln und gesondert ausgehandelt worden sind. …“
7 Art. 251 („Traditionswirkung“) LNM bestimmt: „Die Übergabe eines Konnossements hat die gleiche Wirkung wie die Lieferung der verbrieften Waren, unbeschadet der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Ansprüche einer Person, der der Besitz an diesen Waren rechtswidrig entzogen worden ist. Der Erwerber des Konnossements erwirbt alle Rechte und Ansprüche des Übertragenden an den Waren, mit Ausnahme von Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen, die nach Maßgabe der Bestimmungen in Titel IX Kapitel I der Zustimmung des Erwerbers bedürfen.“
8 Art. 468 („Gerichtsstands- und Schiedsklauseln“) LNM bestimmt: „Unbeschadet der in Spanien geltenden internationalen Übereinkommen und der unionsrechtlichen Vorschriften sind die in Verträgen über die Nutzung eines Schiffs oder in ergänzenden Schifffahrtsverträgen enthaltenen Klauseln über die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts oder Schiedsgerichts nichtig und gelten als nicht vereinbart, wenn sie nicht einzeln und gesondert ausgehandelt worden sind. Insbesondere ist die Aufnahme einer Gerichtsstands- oder Schiedsklausel in die abgedruckten Geschäftsbedingungen eines der im vorstehenden Absatz genannten Verträge für sich genommen kein Beweis für die Einhaltung der in diesem Absatz festgelegten Anforderungen.“ Sachverhalt der Ausgangsverfahren und Vorlagefragen Rechtssache C‑345/22
9 Die Maersk Line Perú S.A.C. (
10 Die Waren kamen im Bestimmungshafen beschädigt an. Allianz erhob als Versicherer, der in die Rechte von Oversea eingetreten ist, beim dem Juzgado de lo Mercantil no 3 de Pontevedra (Handelsgericht Nr. 3 Pontevedra, Spanien) eine Klage gegen Maersk auf Schadensersatz in Höhe von 67449,71 Euro (
11 Maersk machte unter Berufung auf die vorstehend angeführte Gerichtsstandsklausel die Unzuständigkeit der spanischen Gerichte geltend. Mit Beschluss vom 26. Mai 2020 wies der Juzgado de lo Mercantil no 3 de Pontevedra (Handelsgericht Nr. 3 Pontevedra) die Einrede zurück. Dagegen legte Maersk bei diesem Gericht eine Beschwerde ein, die mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 zurückgewiesen wurde.
12 Mit Urteil vom 7. Juli 2021 gab der Juzgado de lo Mercantil no 3 de Pontevedra (Handelsgericht Nr. 3 Pontevedra) der Klage von Allianz in der Sache statt. Maersk legte gegen dieses Urteil beim vorlegenden Gericht eine Berufung ein, die sich auf die Rüge der Unzuständigkeit der spanischen Gerichte beschränkte. Da Art. 251 LNM gegen das Unionsrecht verstoße, sei das vorlegende Gericht verpflichtet, Art. 25 der Brüssel‑Ia-Verordnung anzuwenden. Die Gerichtsstandsklausel könne daher dem Drittinhaber des Konnossements entgegengehalten werden.
13 Das vorlegende Gericht fragt sich, ob eine Gerichtsstandsklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die von den ursprünglichen Parteien des Frachtvertrags vereinbart wurde, dem Drittinhaber eines Konnossements entgegengehalten werden kann, der dieser Klausel weder ausdrücklich noch einzeln noch gesondert zugestimmt hat.
14 Es weist darauf hin, dass „Gerichtsstandsklausel“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts sei. Im internationalen Seeverkehr würden häufig Gerichtsstandsklauseln verwendet, so dass die Vertragsparteien im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Buchst. c der Brüssel‑Ia-Verordnung von diesen Klauseln Kenntnis hätten haben müssen. Angesichts dessen bestätige das Urteil Castelletti (
15 Art. 251 LNM verweise für eine Gerichtsstandsklausel enthaltende Konnossemente, die ein Dritter erwerbe, auf Art. 468 LNM, wonach Gerichtsstandsklauseln nichtig seien, wenn sie nicht einzeln und gesondert ausgehandelt worden seien (
16 Das vorlegende Gericht führt weiter aus, dass das nationale Recht, nach dem die Wirksamkeit der Gerichtsstandsklausel zu beurteilen sei, das Recht des Staates sein könne, dessen Zuständigkeit diese Klausel bestimme, nämlich das des Vereinigten Königreichs. Hierfür verweist es auf Art. 25 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung und die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Benincasa (
17 Für den Fall, dass Art. 251 LNM anwendbar sein sollte und geprüft werden müsste, ob der Drittinhaber des Konnossements der Gerichtsstandsklausel einzeln und gesondert zugestimmt habe, sei fraglich, in welcher Form diese Zustimmung erteilt werden könne. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass sich diese Frage nach dem Unionsrecht richte, und weist darauf hin, dass die Zustimmung vermutet werde, wenn die Anforderungen von Art. 25 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung erfüllt seien.
18 Schließlich zieht das vorlegende Gericht die Vereinbarkeit von Art. 251 LNM mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs insoweit in Zweifel, als diese Bestimmung vorsehe, dass die Übertragung des Konnossements dem einen und die in diesem Konnossement enthaltene Gerichtsstandsklausel einem anderen Recht unterliege (
19 Die Audiencia Provincial de Pontevedra (Provinzgericht Pontevedra) hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Erfasst die Regelung in Art. 25 der Brüssel‑Ia-Verordnung, soweit danach die Nichtigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Recht des Mitgliedstaats zu prüfen ist, den die Parteien als Gerichtsstand festgelegt haben, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens auch die Frage der Wirksamkeit der Klausel gegenüber einem Dritten, der nicht Partei des Vertrags ist, in dem die Klausel vereinbart wurde? 2. Ist, wenn das Konnossement an einen Dritten, der Empfänger der Ware ist und der an dem Vertrag zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter nicht beteiligt war, begeben wird, eine Vorschrift wie Art. 251 LNM, wonach die Gerichtsstandsklausel „einzeln und gesondert“ mit diesem Dritten ausgehandelt worden sein muss, damit sie ihm gegenüber wirksam ist, mit Art. 25 der Brüssel‑Ia-Verordnung und mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung dieser Bestimmung vereinbar? 3. Ist es mit dem Unionsrecht vereinbar, dass das Recht der Mitgliedstaaten zusätzliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit von in Konnossementen enthaltenen Gerichtsstandsklauseln gegenüber Dritten vorsieht? 4. Stellt eine Vorschrift wie Art. 251 LNM, wonach die Rechte und Pflichten nur teilweise auf den Drittinhaber übergehen, und zwar unter Ausschluss der Gerichtsstandsklauseln, die Einführung einer zusätzlichen Voraussetzung für die Gültigkeit solcher Klauseln dar, und ist sie mit Art. 25 der Brüssel‑Ia-Verordnung unvereinbar? Rechtssache C‑346/22
20 MACS als Verfrachterin und die Tunacor Fisheries Ltd als Befrachterin schlossen einen Seefrachtvertrag zu den Bedingungen CFR, der durch ein am 13. April 2019 ausgestelltes Konnossement dokumentiert wurde. Auf der Rückseite des Konnossements war folgende Gerichtsstandsklausel aufgedruckt: „Das vorliegende Konnossement unterliegt dem englischen Recht und für alle sich daraus ergebenden Streitigkeiten ist der High Court of Justice [(England & Wales)] in London zuständig.“ Das spanische Unternehmen Fortitude Shipping SL (im Folgenden: Fortitude) erwarb die betreffenden Waren und wurde damit Drittinhaber des Konnossements.
21 Die Waren kamen im Bestimmungshafen beschädigt an. Mapfre erhob als Versicherer, der in die Rechte von Fortitude eingetreten ist, beim Juzgado de lo Mercantil no 3 de Pontevedra (Handelsgericht Nr. 3 Pontevedra) eine Klage gegen MACS auf Schadensersatz in Höhe von 80187,90 Euro (
22 Unter Berufung auf die genannte Gerichtsstandsklausel machte MACS die Unzuständigkeit der spanischen Gerichte geltend. Mit Beschluss vom 3. Mai 2020 erklärte sich der Juzgado de lo Mercantil no 3 de Pontevedra (Handelsgericht Nr. 3 Pontevedra) für unzuständig. Mapfre legte gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein. Unter Verweis auf Art. 251 LNM machte sie geltend, dass die Gerichtsstandsklausel Fortitude nicht entgegengehalten werden könne, da diese weder Partei des Seefrachtvertrags noch an dessen Erfüllung beteiligt gewesen sei. Da Art. 251 LNM gegen das Unionsrecht verstoße, müsse das vorlegende Gericht Art. 25 der Brüssel‑Ia-Verordnung anwenden, so dass die Gerichtsstandsklausel dem Drittinhaber des Konnossements entgegengehalten werden könne.
23 Das vorlegende Gericht hegt die gleichen Zweifel wie in der Rechtssache C‑345/22 und hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof im Wesentlichen dieselben Fragen wie in jener Rechtssache zur Vorabentscheidung vorzulegen. Rechtssache C‑347/22
24 Maersk als Verfrachterin und Aguafrost Perú als Befrachterin schlossen einen Seefrachtvertrag zu den Bedingungen CFR, der durch ein am 2. August 2018 ausgestelltes Konnossement dokumentiert wurde. Das Konnossement enthielt auf der Rückseite eine Gerichtsstandsklausel, deren Wortlaut mit dem in Nr. 9 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebenen Wortlaut übereinstimmt. Oversea erwarb die betreffenden Waren und wurde damit Drittinhaber dieses Konnossements.
25 Die Waren kamen im Bestimmungshafen beschädigt an. Allianz erhob als Versicherer, der in die Rechte von Oversea eingetreten ist, beim Juzgado de lo Mercantil no 3 de Pontevedra (Handelsgericht Nr. 3 Pontevedra, Spanien) eine Klage gegen Maersk auf Schadensersatz in Höhe von 106093,65 Euro (
26 Maersk machte unter Berufung auf die Gerichtsstandsklausel die Unzuständigkeit der spanischen Gerichte geltend. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2020 wies der Juzgado de lo Mercantil no 3 de Pontevedra (Handelsgericht Nr. 3 Pontevedra) die Einrede zurück.
27 Mit Urteil vom 9. Juli 2021 gab dieses Gericht der Klage von Allianz in der Sache statt. Maersk legte gegen das Urteil ein Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein und machte die Unzuständigkeit der spanischen Gerichte geltend. Da Art. 251 LNM gegen das Unionsrecht verstoße, müsse das vorlegende Gericht Art. 25 der Brüssel‑Ia-Verordnung anwenden, so dass die Gerichtsstandsklausel dem Drittinhaber des Konnossements entgegengehalten werden könne.
28 Das vorlegende Gericht hegt die gleichen Zweifel wie in der Rechtssache C‑345/22 und hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof im Wesentlichen dieselben Fragen wie in jener Rechtssache zur Vorabentscheidung vorzulegen. Verfahren vor dem Gerichtshof
29 Mit Beschluss vom 15. Juli 2022 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C‑345/22, C‑346/22 und C‑347/22 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
30 Die Parteien der Ausgangsverfahren, die spanische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Rechtliche Würdigung Vorbemerkung
31 Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (
32 Die vorliegenden Rechtssachen betreffen Klauseln, die die Zuständigkeit der Gerichte des Vereinigten Königreichs begründen sollen. Aus den Vorlageentscheidungen geht hervor, dass die Klagen in den Ausgangsverfahren vor dem 31. Dezember 2020, dem Tag, an dem der in Art. 126 des Austrittsabkommens vorgesehene Übergangszeitraum abläuft, erhoben wurden. Wie die spanische Regierung und die Kommission zu Recht ausführen, bedarf es zur Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten, die Gegenstand der Vorlageentscheidungen sind, einer Auslegung der Brüssel‑Ia-Verordnung. Zur ersten Frage
33 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Regel in Art. 25 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung, wonach die materielle Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel nach dem Recht des Mitgliedstaats des Gerichts oder der Gerichte, die in dieser Klausel bezeichnet sind, zu prüfen ist, auch für die Frage gilt, ob eine in einem Konnossement enthaltene Gerichtsstandsklausel gegenüber dem Drittinhaber dieses Konnossements wirksam ist.
34 Art. 25 der Brüssel‑Ia-Verordnung regelt Vereinbarungen, durch die die Vertragsparteien einem Gericht oder den Gerichten eines Mitgliedstaats die Zuständigkeit für etwaige bestehende oder künftige Rechtsstreitigkeiten zwischen ihnen zuweisen (
35 Ein Vergleich mit den entsprechenden Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und der Brüssel‑I-Verordnung zeigt, welche Änderungen mit Art. 25 der Brüssel‑Ia-Verordnung in Bezug auf Gerichtsstandsklauseln eingeführt wurden. Erstens wurde auf die Voraussetzung verzichtet, dass mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben muss (
36 Weder Art. 25 noch eine andere Bestimmung der Brüssel‑Ia-Verordnung regelt ausdrücklich die Wirkungen von Gerichtsstandsklauseln gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Personen, die nicht Partei des ursprünglichen Vertrags waren, auf den sich die Gerichtsstandsklausel bezieht, und die nachträglich aufgrund einer Abtretung oder einer anderen Vereinbarung Partei dieses Vertrags werden (
37 Art. 25 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung findet in Fällen Anwendung, in denen die Parteien ein Gericht „vereinbart“ haben. Wie sich aus dem 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, rechtfertigt diese Einigung zwischen den Parteien den Vorrang, der ihrer Wahl eines Gerichts im Namen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit eingeräumt wird (
38 In mehreren Urteilen zur Auslegung von Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens, die im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über Seefrachtverträge ergangen sind, hat der Gerichtshof jedoch anerkannt, dass eine in einem Konnossement enthaltene Gerichtsstandsklausel einem am Vertrag nicht beteiligten Dritten entgegengehalten werden kann. Das ist dann möglich, wenn diese Klausel als im Verhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Befrachter gültig anerkannt ist (
39 Im Urteil Refcomp, das die Auslegung von Art. 23 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung betraf, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Reichweite der soeben angeführten Rechtsprechung unter Berücksichtigung des ganz besonderen Charakters des Konnossements zu beurteilen ist, das beschrieben wird als „internationales Handelsinstrument zur Regelung einer Beziehung …, die mindestens drei Personen, nämlich den Verfrachter, den Güterspediteur oder Befrachter und den Ladungsempfänger umfasst“, und als „übertragbares Wertpapier, das es dem Eigentümer gestattet, die Ladung während ihrer Beförderung an einen Erwerber zu veräußern, der zum Inhaber sämtlicher Rechte und Pflichten des Befrachters gegenüber dem Verfrachter wird“ (
40 Später hat der Gerichtshof einen weniger restriktiven Ansatz gewählt und die Rechtsprechung, die er im Zusammenhang mit Konnossementen entwickelt hatte, auf andere Verträge übertragen.
41 Das Urteil CDC Hydrogen Peroxide betraf die Auslegung u. a. von Art. 23 der Brüssel‑I-Verordnung. Eine belgische Gesellschaft, die von durch ein Kartell betroffenen Unternehmen gegründet worden war, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen, erhob vor einem deutschen Gericht eine Feststellungs- und Schadensersatzklage gegen mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften, die an einem Verstoß gegen Art. 101 AEUV beteiligt waren. Unter Verweis auf das Urteil Coreck hat der Gerichtshof entschieden: „Nur wenn der Dritte nach dem in der Sache anwendbaren nationalen Recht, wie es in Anwendung der Bestimmungen des internationalen Privatrechts des angerufenen Gerichts bestimmt wurde, in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist, könnte nämlich eine Gerichtsstandsvereinbarung, der dieser Dritte nicht zugestimmt hat, ihm dennoch entgegengehalten werden“ (
42 Demselben Ansatz ist der Gerichtshof in seinem Urteil Profit Investment SIM (
43 Im Urteil DelayFix ging es um die Frage, ob Ryanair sich gegenüber DelayFix, einer im Bereich des Einzugs der Forderungen von Fluggästen tätigen Gesellschaft, auf eine Gerichtsstandsklausel berufen konnte, die sie in einem Beförderungsvertrag mit einem Fluggast vereinbart hatte, der seine Ansprüche an DelayFix abgetreten hatte, wenn diese Gesellschaft der Gerichtsstandsklausel nicht zugestimmt hatte. In Rn. 47 dieses Urteils hat der Gerichtshof entschieden, dass die Berufung auf diese Gerichtsstandsklausel nur möglich ist, wenn DelayFix, der Dritte, in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei, im vorliegenden Fall des Fluggasts, „nach dem in der Sache anwendbaren nationalen Recht“ eingetreten ist.
44 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass nach dem Unionsrecht eine zwischen einem Verfrachter und einem Befrachter in einem Konnossement vereinbarte Gerichtsstandsklausel dem Drittinhaber dieses Konnossements entgegengehalten werden kann, wenn der Drittinhaber dieser Klausel zugestimmt hat oder in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist (
45 In Rn. 47 des Urteils DelayFix scheint der Gerichtshof demselben Ansatz zu folgen, wenn er unter Anführung der Rn. 65 des Urteils CDC Hydrogen Peroxide, in der wiederum auf Rn. 30 des Urteils Coreck verwiesen wird, auf das „in der Sache anwendbare nationale Recht“ Bezug nimmt. Wenn er dann in Rn. 63 und im Tenor des Urteils DelayFix auf diese Frage zurückkommt, scheint er seinen Standpunkt zu ändern, indem er feststellt, dass die Frage, ob die Inkassogesellschaft in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist, nach den „Rechtsvorschriften des Staates, dessen Gerichte in [der Gerichtsstandsklausel] bestimmt sind“, zu beurteilen ist.
46 Dieser Ansatz wirft die folgenden drei Probleme auf, weshalb ich ihn dem Gerichtshof nicht empfehle (
47 Erstens habe ich in Nr. 45 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, dass die Begründung des Urteils DelayFix inkohärent, wenn nicht sogar regelrecht widersprüchlich ist. Man kann nicht behaupten, der in Nr. 44 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefassten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu folgen, nach der für die Frage, ob der Dritte durch den Erwerb des Konnossements in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist, auf das in der Sache anwendbare nationale Recht abzustellen ist, wie es in Anwendung der Bestimmungen des internationalen Privatrechts des angerufenen Gerichts bestimmt wurde, und dann zu dem Ergebnis kommen, dass stattdessen das Recht des in der Gerichtsstandsklausel bestimmten Mitgliedstaats gilt.
48 Zweitens bin ich der Ansicht, dass sich der in Rn. 63 und im Tenor des Urteils DelayFix gewählte Ansatz nicht darauf beschränkt, die Urteile Coreck und CDC Hydrogen Peroxide klarzustellen oder zu präzisieren (
49 Drittens könnte der Ansatz in Rn. 63 und im Tenor des Urteils DelayFix dahin ausgelegt werden, dass die mit Blick auf die materielle Wirksamkeit der Gerichtsstandsklausel in Art. 25 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung eingeführte Kollisionsnorm den Übergang der Rechte und Pflichten der Partei des ursprünglichen Vertrags auf einen Dritten regelt. In den Nrn. 54 bis 56 der vorliegenden Schlussanträge werde ich darlegen, warum diese Auslegung dem Gerichtshof meines Erachtens nicht offensteht.
50 Angesichts der Begründung in den Rn. 48 bis 62 des Urteils DelayFix schließe ich nicht aus, dass der Gerichtshof eigentlich die Absicht hatte, für die Prüfung der Wirksamkeit dieser Klausel im Verhältnis zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien, also der Fluggesellschaft und dem Fluggast, auf das Recht des Staates des in der Gerichtsstandsklausel bezeichneten Gerichts zu verweisen. Der Verweis auf das betreffende Recht in Rn. 63 und im Tenor dieses Urteils wäre in dem Fall nur ein Schreibfehler.
51 Meines Erachtens gibt es drei Gründe, aus denen die in der Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens und Art. 23 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung entwickelten Grundsätze, auf die sich die Nrn. 38, 39 und 41 bis 44 der vorliegenden Schlussanträge beziehen, trotz der Änderungen, die mit Art. 25 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung eingeführt wurden, weiterhin gelten.
52 Erstens hat der Gerichtshof entschieden, dass seine Auslegung zu Art. 23 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung auf Art. 25 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung übertragbar ist, da dieser die erstgenannte Bestimmung mit im Wesentlichen gleichlautender Formulierung ersetzt hat (
53 Zweitens zielt die Abschaffung des Erfordernisses, dass mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben muss, meines Erachtens in erster Linie darauf ab, die Freiheit der Parteien bei der Wahl des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Gerichte zu stärken, und berührt nicht die Geltung oder die Wirkung von Gerichtsstandsklauseln gegenüber Dritten.
54 Schließlich stimme ich mit der spanischen Regierung und der Kommission darin überein, dass (was der Kern der ersten Vorlagefrage zu sein scheint) die neue Kollisionsnorm, wonach sich die materielle Wirksamkeit der Gerichtsstandsklausel nach dem Recht des Mitgliedstaats des oder der in dieser Klausel bezeichneten Gerichte richtet, nicht die Wirkungen von Gerichtsstandsklauseln gegenüber Dritten, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob ein am ursprünglichen Vertrag nicht beteiligter Dritter in die Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eintritt, regeln soll.
55 Insoweit teile ich die in der Lehre offenbar einhellig vertretene Auffassung, dass der Begriff „materiell nichtig“ in Art. 25 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung die Fälle umfasst, in denen die materielle Wirksamkeit der Gerichtsstandsklausel z. B. wegen Irrtums, falscher Angaben, Gewalt, Betrug, fehlender Vertretungsmacht oder fehlender Rechts- oder Geschäftsfähigkeit in Abrede gestellt wird (
56 Daraus folgt, dass die Wirkungen von Gerichtsstandsklauseln gegenüber Dritten nicht unter den Begriff der materiellen Nichtigkeit in Art. 25 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung fallen (
57 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 25 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine Gerichtsstandsklausel, die zwischen einem Verfrachter und einem Befrachter vereinbart und in ein Konnossement eingefügt wurde, gegenüber dessen Drittinhaber wirksam ist, wenn dieser mit dem Erwerb des Konnossements in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist. Es ist Sache des angerufenen Gerichts, diese Frage anhand des in der Sache anwendbaren nationalen Rechts zu beantworten, wie es in Anwendung der Bestimmungen des internationalen Privatrechts dieses Gerichts bestimmt wurde. Die in dieser Vorschrift aufgestellte Regel, dass die materielle Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel nach dem Recht des Mitgliedstaats des Gerichts oder der Gerichte zu beurteilen ist, die in dieser Klausel bezeichnet sind, gilt nicht für die Frage, ob die in einem Konnossement enthaltene Gerichtsstandsklausel gegenüber einem Drittinhaber des Konnossements wirksam ist. Zu den Fragen 2 bis 4
58 Mit den Fragen 2 bis 4, die zusammen geprüft werden sollten, möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob Art. 25 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen ein an einem Seefrachtvertrag zwischen einem Verfrachter und einem Befrachter nicht beteiligter Dritter, der das diesen Vertrag dokumentierende Konnossement erwirbt, in alle Rechte und Pflichten des Befrachters mit Ausnahme der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel eintritt, die ihm gegenüber nur wirksam ist, wenn er sie einzeln und gesondert ausgehandelt hat.
59 Aus den Erwägungen zur ersten Vorlagefrage ergibt sich eindeutig, dass nach der von mir vertretenen Auslegung von Art. 25 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung eine in einem Konnossement enthaltene Gerichtsstandsklausel dem Drittinhaber des Konnossements entgegengehalten werden kann, wenn diese Klausel als im Verhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Befrachter gültig anerkannt wurde und der Dritte nach dem anwendbaren nationalen Recht mit dem Erwerb des Konnossements in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist. In diesem Fall braucht nicht geprüft zu werden, ob der Drittinhaber der Gerichtsstandsklausel zugestimmt hat.
60 Ich verstehe die Vorabentscheidungsersuchen dahin, dass das vorlegende Gericht davon ausgeht, dass sich diese Frage nach dem spanischen Recht richtet, und zwar nach Art. 251 in Verbindung mit Art. 468 LNM (
61 Anders als Allianz, Mapfre und die spanische Regierung teile ich die Auffassung der Kommission, dass diese nationalen Rechtsvorschriften eine Umgehung von Art. 25 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung in seiner Auslegung in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bewirken und daher gegen die Brüssel‑Ia-Verordnung verstoßen.
62 Allerdings heißt es in Art. 468 LNM, dass diese Bestimmung „[u]nbeschadet … der unionsrechtlichen Vorschriften“ gilt (
63 Insoweit möchte ich darauf hinweisen, dass das vorlegende Gericht verpflichtet ist, die nationalen Rechtsvorschriften unionsrechtskonform auszulegen. Dementsprechend gilt: Falls es der in Art. 468 LNM enthaltene Vorbehalt es dem vorlegenden Gericht ermöglicht, die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften in Einklang mit Art. 25 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung in seiner Auslegung in der Rechtsprechung des Gerichtshofs auszulegen, ohne dass dies contra legem zum spanischen Recht wäre, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat, dann ist diese Lösung zu wählen.
64 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen 2 bis 4 so zu beantworten, dass Art. 25 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen ein an einem Seefrachtvertrag zwischen einem Verfrachter und einem Befrachter nicht beteiligter Dritter, der das diesen Vertrag dokumentierende Konnossement erwirbt, in alle Rechte und Pflichten des Befrachters mit Ausnahme der im Konnossement enthaltenen Gerichtsstandsklausel eintritt, die ihm gegenüber nur wirksam ist, wenn er sie einzeln und gesondert ausgehandelt hat. Ergebnis
65 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen der Audiencia Provincial de Pontevedra (Provinzgericht Pontevedra, Spanien) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsklausel, die zwischen einem Verfrachter und einem Befrachter vereinbart und in ein Konnossement eingefügt wurde, gegenüber dessen Drittinhaber wirksam ist, wenn dieser mit dem Erwerb des Konnossements in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist. Es ist Sache des angerufenen Gerichts, diese Frage anhand des in der Sache anwendbaren nationalen Rechts zu beantworten, wie es in Anwendung der Bestimmungen des internationalen Privatrechts dieses Gerichts bestimmt wurde. Die in dieser Vorschrift aufgestellte Regel, dass die materielle Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel nach dem Recht des Mitgliedstaats des Gerichts oder der Gerichte zu beurteilen ist, die in dieser Klausel bezeichnet sind, gilt nicht für die Frage, ob die in einem Konnossement enthaltene Gerichtsstandsklausel gegenüber einem Drittinhaber des Konnossements wirksam ist. 2. Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen ein an einem Seefrachtvertrag zwischen einem Verfrachter und einem Befrachter nicht beteiligter Dritter, der das diesen Vertrag dokumentierende Konnossement erwirbt, in alle Rechte und Pflichten des Befrachters mit Ausnahme der im Konnossement enthaltenen Gerichtsstandsklausel eintritt, die ihm gegenüber nur wirksam ist, wenn er sie einzeln und gesondert ausgehandelt hat.