Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.09.2024 – C-247/23
Generalanwalt Anthony Collins · ECLI:EU:C:2024:747
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ANTHONY COLLINS vom 12. September 2024 ( Rechtssache C‑247/23 [Deldits] ( VP gegen Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék [Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 16 – Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten – Daten betreffend das Geschlecht eines Transgender‑Flüchtlings – Geltungsbereich“ I. Einführung
1 Kann die Stelle, die ein nationales Flüchtlingsregister führt, nach Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung ( II. Rechtlicher Rahmen A. Die DSGVO
2 Art. 5 („Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten“) DSGVO sieht vor: „(1) Personenbezogene Daten müssen … d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden (,Richtigkeit‘); …“
3 In Art. 16 („Recht auf Berichtigung“) DSGVO heißt es: „Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.“
4 Art. 23 („Beschränkungen“) DSGVO sieht vor: „(1) Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt: a) die nationale Sicherheit; b) die Landesverteidigung; c) die öffentliche Sicherheit; d) die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit; e) den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs‑, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit; f) den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren; g) die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe; h) Kontroll‑, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben a bis e und g genannten Zwecke verbunden sind; i) den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen; j) die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. …“ B. Ungarisches Recht
5 § 81 des Menedékjogról szóló 2007. évi LXXX. törvény (Gesetz Nr. LXXX von 2007 über das Asylrecht) ( „Die Ausländerbehörde verwaltet die personenbezogenen Daten der Flüchtlinge, der Personen mit subsidiärem Schutzstatus, der aufgenommenen Personen, der Personen mit vorübergehendem Schutzstatus sowie der ihre Anerkennung beantragenden Personen und der unter das Dubliner Verfahren fallenden Personen (im Folgenden zusammen: unter dieses Gesetz fallende Personen), die mit deren Aufenthalt und den ihnen zustehenden Versorgungsleistungen und Beihilfen zusammenhängenden Daten sowie die dabei eingetretenen Veränderungen im Flüchtlingsregister a) zur Feststellung des Bestehens der Rechtsstellung als Flüchtling, Person mit subsidiärem Schutzstatus, Person mit vorübergehendem Schutzstatus bzw. aufgenommene Person und zur Gewährung der daran geknüpften Berechtigungen, b) zur Feststellung der Berechtigung zu der in diesem Gesetz und in einer Rechtsnorm festgelegten Versorgung und Beihilfe, c) zur Identifizierung, d) zur Verhinderung paralleler Verfahren sowie e) zur Feststellung der mehrmaligen Einreichung eines Antrags.“
6 § 82 Buchst. f des Asylgesetzes sieht vor: „Identifikationsdaten natürlicher Personen im Sinne dieses Abschnitts sind die folgenden Daten der unter dieses Gesetz fallenden Personen: … f) Geschlecht“.
7 In § 83 Abs. 1 Buchst. a des Asylgesetzes heißt es: „Das Flüchtlingsregister enthält die folgenden Daten der unter dieses Gesetz fallenden Personen: a) die Identifikationsdaten natürlicher Personen; …“
8 § 83A. Abs. 5 des Asylgesetzes lautet: „Die Ausländerbehörde muss in dem von ihr geführten behördlichen Register von Amts wegen eine rechtswidrige Eintragung löschen, eine falsche Eintragung berichtigen oder eine versäumte Eintragung nachholen.“ III. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
9 2014 wurde V. P. (im Folgenden: klagende Partei) (
10 Im Jahr 2022 stellte die klagende Partei bei der beklagten Partei gemäß Art. 16 DSGVO einen Antrag auf Berichtigung des Flüchtlingsregisters bezüglich zweier Angaben: eine Änderung des Namens, unter dem sie eingetragen war, und eine Änderung des Geschlechts von weiblich zu männlich. Zur Begründung dieses Antrags legte die klagende Partei die medizinischen Nachweise vor, die sie auch im Asylverfahren eingereicht hatte. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2022 (im Folgenden: Bescheid) wies die beklagte Partei den Antrag zurück. In dem Bescheid wurde ausgeführt, dass die beigefügten Dokumente lediglich das Vorliegen von Transsexualismus bestätigten. Die Dokumente wiesen nicht nach, dass sie sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen oder dass sich das Geschlecht der klagenden Partei geändert habe.
11 Die klagende Partei erhob beim vorlegenden Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung. Die klagende Partei habe sich stets als männlich identifiziert. Sie machte geltend, dass Transsexualismus aus begrifflicher Sicht eine Änderung des Geschlechts umfasse. Die vorgelegten ärztlichen Gutachten bestätigten, dass die klagende Partei ein männliches Aussehen habe, und sie bestätigten die Diagnose unter Angabe des ICD‑Codes für Transsexualismus (F64.0). Unter Berufung auf die Rechtsprechung des EGMR (
12 Die beklagte Partei beantragt, die Klage abzuweisen. Die klagende Partei habe weder öffentliche Urkunden noch medizinische Nachweise vorgelegt, die die geltend gemachte Änderung des Geschlechts bescheinigten.
13 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass eine Auslegung von Art. 16 DSGVO erforderlich sei, um die Voraussetzungen zu klären, unter denen eine betroffene Person Daten, die bezüglich ihres Geschlechts registriert worden seien, berichtigen lassen könne. Das Asylgesetz sehe zwar die Änderungen von registrierten Daten und die Berichtigung fehlerhafter Eintragungen vor, regele aber weder das Verfahren noch die Voraussetzungen, unter denen eine Änderung des Geschlechts oder die damit verbundene Namensänderung eingetragen werden könne.
14 In seinem Urteil vom 27. Juni 2018 entschied das Alkotmánybíróság (Verfassungsgericht, Ungarn) (
15 Das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) weist darauf hin, dass ungeachtet der Urteile des Alkotmánybíróság (Verfassungsgericht) und des EGMR die ungarischen Rechtsvorschriften kein Verfahren zur rechtlichen Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung für Personen vorsähen, die sich rechtmäßig in Ungarn aufhielten, aber nicht die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besäßen. Im Nachgang zu dem Urteil des Alkotmánybíróság (Verfassungsgericht) wird in Ungarn die Geschlechtsumwandlung eines Staatsangehörigen nicht mehr rechtlich anerkannt. Das vorlegende Gericht ist daher der Ansicht, dass es ihm nicht möglich sei, „die Rechtslücke durch eine analoge Anwendung der für ungarische Staatsangehörige geltenden Bestimmungen zu schließen“.
16 Das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 16 DSGVO dahin auszulegen, dass die Behörde, die nach dem mitgliedstaatlichen Recht die Register führt, im Hinblick auf die Ausübung der Rechte der betroffenen Person verpflichtet ist, von ihr registrierte personenbezogene Daten betreffend das Geschlecht dieser Person zu berichtigen, wenn sich diese Daten seit ihrer Eintragung in das Register geändert haben und daher nicht dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO niedergelegten Grundsatz der Richtigkeit entsprechen? 2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist Art. 16 DSGVO dahin auszulegen, dass die Person, die die Berichtigung von Daten betreffend ihr Geschlecht beantragt, verpflichtet ist, Nachweise zur Begründung ihres Berichtigungsantrags vorzulegen? 3. Falls Frage 2 bejaht wird: Ist Art. 16 DSGVO dahin auszulegen, dass die antragstellende Person nachweisen muss, dass sie sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hat? IV. Verfahren vor dem Gerichtshof
17 Die klagende Partei, die estnische, die spanische, die französische, die ungarische, die niederländische und die portugiesische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
18 Aus den schriftlichen Erklärungen der klagenden Partei geht hervor, dass sie „in der Zwischenzeit“ die ungarische Staatsbürgerschaft erworben habe und dass ihre Eintragung in das Flüchtlingsregister nicht mehr erforderlich sei. Gemäß Art. 101 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht gebeten, die Auswirkungen dieser Veränderung der Umstände auf das Ausgangsverfahren klarzustellen. Das vorlegende Gericht erwiderte, dass dies keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens habe, da es nach Art. 85 Abs. 2 des Közigazgatási perrendtartásról szóló 2017. évi I. törvény (Gesetz Nr. I von 2017 über die Verwaltungsgerichtsordnung) (
19 Die klagende Partei, die spanische, die französische, die ungarische und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission haben in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2024 mündliche Ausführungen gemacht und die Fragen des Gerichtshofs beantwortet. V. Würdigung A. Die erste Frage 1. Erklärungen zur ersten Frage
20 Die klagende Partei macht geltend, dass gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO die Richtigkeit der Daten im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung zu beurteilen sei. Der Zweck des Flüchtlingsregisters bestehe darin, die Personen zu identifizieren, die Ungarn als Flüchtlinge anerkenne. Wenn das Geschlecht einer transgeschlechtlichen Person, so wie es registriert worden sei, nicht die Identität widerspiegele, mit der sie in der Öffentlichkeit erkannt werde – im Gegensatz zu ihrer rechtlichen Identität –, erleichtere dieser Eintrag nicht ihre Identifizierung und könne sie sogar Diskriminierung und Belästigung aussetzen. Art. 16 der DSGVO müsse daher dahin gehend ausgelegt werden, dass die Berichtigung von Daten über das Geschlecht von transgeschlechtlichen Personen erleichtert werde.
21 Unter Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. d, Art. 6 Abs. 2 und Art. 16 DSGVO vertritt die estnische Regierung die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten nationale Verfahrensregeln einführen müssten, nach denen es einer Person, die eine Geschlechtsangleichung erfahren habe, ermöglicht werde, die Berichtigung von personenbezogenen Daten in einem öffentlichen Register zu begehren, die im Hinblick auf die Zwecke, für die sie verarbeitet würden, unrichtig geworden seien.
22 Die spanische Regierung macht geltend, dass die nationalen Rechtsvorschriften über die rechtliche Anerkennung transsexueller Identität, wonach für Personen, die die Berichtigung von in öffentlichen Registern registrierten personenbezogenen Daten über ihr Geschlecht begehrten, Bedingungen gälten, die die Ausübung des in Art. 16 DSGVO enthaltenen Rechts auf Berichtigung einschränkten. Obwohl solche Einschränkungen durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein könnten, die Interessen zu wahren, auf die Art. 23 DSGVO Bezug nehme, könne sich Ungarn nicht auf diese Bestimmung berufen, da es keine Rechtsvorschriften für die Anerkennung des Geschlechts transgeschlechtlicher Personen erlassen habe. Jedenfalls seien die verschiedenen Belange, auf die diese Bestimmung Bezug nehme, in Anbetracht der Umstände der beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtssache nicht einschlägig.
23 Angesichts der Flüchtlingseigenschaft der klagenden Partei trägt die spanische Regierung außerdem vor, dass andere Bestimmungen des Unionsrechts als die DSGVO für das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen relevant seien, so dass der Gerichtshof die erste Frage umformulieren müsse. Zu den Bestimmungen, die der Gerichtshof in diesem Zusammenhang auslegen sollte, gehörten die Art. 7 und 21 der Charta sowie Art. 24 Abs. 1 (
24 Die französische Regierung unterscheidet zwischen Daten, die zum Zeitpunkt ihrer Registrierung unrichtig waren, und Daten, die später unrichtig werden. Sie macht geltend, dass Daten über das Geschlecht nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. d und Art. 16 DSGVO rückwirkend berichtigt werden könnten, wenn sie zum Zeitpunkt der Registrierung unrichtig gewesen seien. Behörden dürften bei Personenstandsregistern ein Interesse daran haben, die Entwicklung von Daten über die Identität einer Person mitzuverfolgen. Ein Verfahren zur Erleichterung einer solchen Berichtigung könne daher so ausgestaltet werden, dass alle in diesen Registern eingetragenen Daten nachverfolgbar blieben (
25 Die ungarische Regierung ist der Auffassung, dass Art. 16 DSGVO im Licht von Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO und Art. 8 Abs. 2 der Charta das Recht auf Berichtigung von Daten über das Geschlecht, die nicht der Realität entsprächen, einräume. Hätte die klagende Partei versucht, Daten über ihr Geschlecht zu berichtigen, die von Anfang an falsch registriert worden seien, so hätte dies zu keinen Schwierigkeiten geführt. Da die klagende Partei nach Ansicht der ungarischen Regierung die Berichtigung von zutreffend registrierten Daten anstrebt, ist dieser Regierung zufolge Art. 16 DSGVO nicht anwendbar. Zur Begründung dieses Ansatzes zieht sie eine Analogie zum Urteil Nowak (
26 Die niederländische Regierung weist darauf hin, dass das Fehlen eines wirksamen Verfahrens für die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsumwandlung einer Person einen Verstoß gegen Art. 3 (Recht auf Unversehrtheit) und Art. 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) der Charta darstelle. Das Fehlen eines solchen Verfahrens hindere die klagende Partei daran, ihr Recht auf Berichtigung von Daten über ihr Geschlecht gemäß Art. 16 DSGVO auszuüben.
27 Die portugiesische Regierung ist der Ansicht, dass es den betroffenen Personen nach Art. 16 DSGVO, ausgelegt im Licht der Art. 1, 3, 7, 8 und 21 der Charta, ermöglicht werden müsse, die zu ihrer Identifizierung registrierten Daten über ihr Geschlecht berichtigen zu lassen, wenn sich diese Daten seit ihrer ursprünglichen Eintragung geändert hätten.
28 Die Kommission macht geltend, dass die erste Frage auf der Prämisse beruhe, dass die Daten über die klagende Partei im Flüchtlingsregister unzutreffend sein dürften. Diese Annahme werfe die Frage auf, ob die Richtigkeit der Daten über das Geschlecht einer Person von der rechtlichen Anerkennung einer Geschlechtsangleichung abhänge. Im Licht von Art. 8 EMRK, der Art. 7 und 8 der Charta sowie der Rechtsprechung des EGMR ( 2. Tragweite der ersten Frage
29 Die erste Frage des Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) beruht auf der Prämisse, dass die im Flüchtlingsregister enthaltenen Daten über das Geschlecht der klagenden Partei zutreffend registriert wurden und dass diese Daten aufgrund einer seit der Eintragung eingetretenen Änderung der Umstände unrichtig geworden sind. Das vorlegende Gericht stellt daher die Frage, ob Art. 16 DSGVO ein Recht auf Berichtigung dieser personenbezogenen Daten zur Abbildung einer Änderung des Geschlechts durch eine transgeschlechtliche Person gewährt.
30 Das Verfahren nach Art. 267 AEUV ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof eine Auslegung des Unionsrechts vornimmt, die es den nationalen Gerichten ermöglicht, über die bei ihnen anhängigen Verfahren zu entscheiden. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit vermutet der Gerichtshof die Entscheidungserheblichkeit von Fragen der nationalen Gerichte zum Unionsrecht. Die Zurückweisung des Ersuchens ist dem Gerichtshof mithin nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Da der Gerichtshof bei Vorabentscheidungsersuchen dafür zuständig ist, einen Beitrag zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten zu leisten, und nicht dafür, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben, kann er die ihm vorgelegten Fragen umformulieren (
31 Im vorliegenden Fall erkenne ich einen erheblichen Unterschied zwischen dem Sachverhalt, den das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung beschreibt, und dem Wortlaut der ersten Frage. Aus diesem Sachverhalt geht hervor, dass die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit der klagenden Partei vor der Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft im Jahr 2014 stattgefunden hat, da diese Änderung der Geschlechtszugehörigkeit die Grundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der klagenden Partei durch Ungarn gewesen zu sein scheint (
32 Um die Beantwortung einer hypothetischen Frage zu vermeiden, die jenseits der ihm durch Art. 267 AEUV zugewiesenen Zuständigkeit liegen würde, empfehle ich dem Gerichtshof, bei der Beantwortung der ersten Frage den Sachverhalt zu berücksichtigen, der der Vorlageentscheidung zugrunde liegt (
33 Entgegen den Ausführungen der spanischen Regierung bin ich der Auffassung, dass die Fragen des Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) nicht darauf abzielen, festzustellen, ob das Unionsrecht einen Mitgliedstaat verpflichtet, einen Rechtsrahmen zu schaffen, um die Anerkennung einer Änderung der Geschlechtszugehörigkeit einer Person, die dieser Mitgliedstaat als Flüchtling anerkennt, zu erleichtern. In dem Vorabentscheidungsersuchen wird ausdrücklich nach der Art und dem Umfang des Rechts auf Berichtigung unrichtiger Daten nach den Art. 5 und 16 DSGVO gefragt. Eine Auslegung dieser Bestimmungen im Licht des vom vorlegenden Gericht geschilderten Sachverhalts reicht daher aus, um den Ausgangsrechtsstreit entscheiden zu können. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) keine Frage in Bezug auf den Antrag auf Berichtigung des Namens der klagenden Partei im Flüchtlingsregister gestellt hat, so dass es scheint, dass dieser Antrag mit dem Antrag auf Änderung der Eintragung ihres Geschlechts verbunden war. Das Vorabentscheidungsersuchen befasst sich daher nicht mit der möglichen Anwendung von Art. 16 DSGVO im Zusammenhang mit einem Antrag auf Änderung der Eintragung eines Namens ( 3. Das Recht auf Berichtigung
34 Aus Art. 1 Abs. 2 DSGVO in Verbindung mit den Erwägungsgründen 4 und 10 dieser Verordnung ergibt sich, dass die DSGVO u. a. den Zweck hat, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten innerhalb der Union zu gewährleisten. Die DSGVO schafft einen rechtlichen Rahmen, um zum Schutz personenbezogener Daten insbesondere die Anforderungen von Art. 8 der Charta umzusetzen. Sie steht in engem Zusammenhang mit dem in Art. 7 der Charta verankerten Recht auf Achtung des Privatlebens (
35 Die DSGVO hat einen sehr weiten sachlichen Anwendungsbereich. Nach ihrem Art. 2 Abs. 1 „gilt [sie] für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“, ohne danach zu unterscheiden, wer der Urheber dieser Verarbeitung ist. Vorbehaltlich der in Art. 2 Abs. 2 DSGVO festgelegten Ausnahmen, auf die sich die beklagte Partei nicht zu berufen scheint, gilt die DSGVO für die von Privatpersonen vorgenommenen und durch Behörden erfolgten Verarbeitungsvorgänge (
36 Die Begriffsbestimmung „personenbezogene[r] Daten“ in Art. 4 Abs. 1 DSGVO nennt das „Geschlecht“ einer natürlichen Person nicht als Merkmal, durch das eine natürliche Person direkt oder indirekt identifiziert werden kann. Der Ausdruck „alle Informationen“ im Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung „personenbezogene[r] Daten“ in dieser Vorschrift gibt diesem Begriff jedoch einen weiten Anwendungsbereich (
37 Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, b, c und d DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden, für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden, dem Zweck angemessen und erheblich und auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein sowie sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein (
38 Art. 6 Abs. 1 DSGVO enthält eine abschließende Aufzählung der Fälle, in denen die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist (
39 Art. 8 Abs. 2 der Charta bestimmt insbesondere, dass „jede Person … das Recht [hat], Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken“. Art. 16 DSGVO spiegelt dieses Recht wider (
40 Da die Richtigkeit der personenbezogenen Daten je nach dem Kontext, in dem sie verarbeitet werden, variieren kann, wirkt sich der Zweck der Datenerhebung unmittelbar auf die Beurteilung ihrer Richtigkeit aus (
41 Grundsätzlich muss eine solche Eintragung gemäß Art. 16 DSGVO im Licht von Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO berichtigt werden können (
42 Die ungarische Regierung macht jedoch geltend, dass das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung eines Eintrags in einem amtlichen Register wie dem Flüchtlingsregister gemäß Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO nur nach dem Recht eines Mitgliedstaats und nicht unter direkter Berufung auf Art. 16 DSGVO ausgeübt werden könne.
43 Während Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO den Mitgliedstaaten einen „Spielraum“ (
44 Das Recht auf Berichtigung im Licht des Grundsatzes der Richtigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO ist indessen kein uneingeschränktes Recht, und seine Ausübung kann unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt werden (
45 Ich empfehle dem Gerichtshof daher, Art. 16 DSGVO im Licht von Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO dahin gehend auszulegen, dass eine nationale Behörde, die ein Flüchtlingsregister führt, auf Antrag verpflichtet ist, personenbezogene Daten über das Geschlecht eines Flüchtlings zu berichtigen, die diese Behörde zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Register fehlerhaft registriert hatte. B. Die zweite und die dritte Frage
46 In der zweiten und der dritten Frage geht es darum, welche Nachweise eine Person, die die Berichtigung eines Eintrags über ihr Geschlecht gemäß Art. 16 DSGVO beantragt, zur Stützung dieses Begehrens vorlegen muss und ob von dieser Person der Nachweis verlangt werden kann, dass sie sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hat. Diese Fragen können gemeinsam geprüft werden.
47 In Art. 16 DSGVO ist nicht festgelegt, welche Nachweise eine betroffene Person vorlegen muss, um „von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten“ zu verlangen, oder ob es überhaupt der Vorlage von Nachweisen bedarf. Dies spiegelt den Umstand wider, dass die (Un‑)Richtigkeit von Daten und die Notwendigkeit ihrer Berichtigung von Fall zu Fall zu beurteilen ist, was zur Folge hat, dass die zu diesem Zweck womöglich erforderlichen Nachweise variieren. In Anbetracht der weit gefassten Begriffsbestimmung von „Verantwortlicher“ in Art. 4 Nr. 7 DSGVO, die Behörden und natürliche Personen umfasst, können Regeln oder Modalitäten für das Recht auf Berichtigung in Rechtsvorschriften enthalten sein (ad hoc beschlossen werden, um individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass von einer Person, die die Berichtigung von Daten begehrt, die Vorlage von Nachweisen verlangt werden kann, die vernünftigerweise verlangt werden können, um die Unrichtigkeit dieser Daten im Hinblick auf die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nachzuweisen (
48 Die DSGVO schreibt nicht vor, dass die klagende Partei nachweisen muss, dass sie sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hat. Der EGMR hat die Auferlegung eines solchen Erfordernisses wiederholt verurteilt und festgestellt, dass „[d]ie Anerkennung der sexuellen Identität von transgeschlechtlichen Personen der Bedingung der Vornahme einer sterilisierenden – oder sehr wahrscheinlich einen solchen Effekt hervorrufenden – Operation oder Behandlung zu unterwerfen, der sie sich nicht unterwerfen wollen, … daher darauf hinaus[läuft], die vollständige Ausübung ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens nach Art. 8 EMRK davon abhängig zu machen, dass sie auf die vollständige Ausübung ihres Rechts auf Achtung ihrer physischen Integrität verzichten, die nicht nur von dieser Konventionsbestimmung garantiert wird, sondern auch von Art. 3 EMRK“ ( VI. Ergebnis
49 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 (Datenschutz‑Grundverordnung) ist im Licht von Art. 5 Abs. 1 Buchst. d der Datenschutz‑Grundverordnung dahin gehend auszulegen, dass eine nationale Behörde, die ein Flüchtlingsregister führt, 1. auf Antrag verpflichtet ist, personenbezogene Daten über das Geschlecht eines Flüchtlings zu berichtigen, die diese Behörde zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Register fehlerhaft registriert hatte; 2. von einer Person, die die Berichtigung von Daten beantragt, die Vorlage von Nachweisen verlangen kann, um die Unrichtigkeit dieser Daten im Hinblick auf die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nachzuweisen, diese Person aber nicht verpflichtet werden kann, Nachweise dafür vorzulegen, dass sie sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hat.