Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.02.2025 – C-776/22

Generalanwalt Jean Richard De La Tour · ECLI:EU:C:2025:123

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN RICHARD DE LA TOUR vom 27. Februar 2025 ( Rechtssache C‑776/22 P Studio Legale Ughi e Nunziante gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) „Rechtsmittel – Aufhebungsklage – Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Art. 19 – Vertretung der Parteien in Klageverfahren vor den Gerichten der Europäischen Union – Vertretung einer Anwaltskanzlei durch einen Anwalt, der Partner in dieser Kanzlei, aber nicht ihr gesetzlicher Vertreter ist – Rechtsanwalt, der im Verhältnis zur klagenden Partei Dritter ist – Unabhängigkeitserfordernis – Rechtsfolgen der Nichtbeachtung dieses Erfordernisses – Fehlende Möglichkeit der Berichtigung der Klageschrift und Unzulässigkeit der Klage – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Art. 52 Abs. 1 – Gesetzlich vorgesehene Einschränkung“ I. Einführung

1 Das vorliegende Rechtsmittel wirft zwei Fragen zur Vertretung von Anwaltskanzleien im Rahmen von Klageverfahren vor den Unionsgerichten auf. Der Gerichtshof hat diese Fragen als bedeutsam für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts erachtet (

2 Die erste Frage betrifft den Umfang, in dem eine Anwaltskanzlei vor den Unionsgerichten von einem Anwalt vertreten werden kann, der Partner in dieser Kanzlei, aber nicht ihr gesetzlicher Vertreter ist. In dem Beschluss vom 10. Oktober 2022, Studio Legale Ughi e Nunziante/EUIPO – Nunziante und Ughi (UGHI E NUNZIANTE) (

3 Die zweite Frage betrifft die Rechtsfolgen, die das Gericht daran geknüpft hat, dass der Rechtsmittelführer das Erfordernis der Unabhängigkeit seiner Vertreter missachtet haben soll. Es stellt sich nämlich die Frage, ob das Gericht, indem es die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat, ohne dem Rechtsmittelführer die Möglichkeit zu geben, seine Klage zu berichtigen, nicht eine Rechtsprechungsregel angewandt hat, die gegen das in Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (

4 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, dem Rechtsmittel stattzugeben, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.

5 Ich werde die Gründe erläutern, weshalb ich der Ansicht bin, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es angenommen hat, dass die in Rede stehenden Vertreter das Unabhängigkeitserfordernis nicht erfüllten, ohne zu ermitteln, inwiefern ihr Status als Partner in der Anwaltssozietät ihre Fähigkeit, ihre Aufgabe der Rechtsverteidigung wahrzunehmen, offensichtlich beeinträchtigt hat.

6 Des Weiteren werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, den dritten Rechtsmittelgrund zu prüfen, da er eine wichtige verfahrensrechtliche Frage aufwirft, die nunmehr entschieden werden muss. Ich bin nämlich der Ansicht, dass die Regel, nach der eine Klage, die von einer Person eingereicht wird, deren Vertreter die Voraussetzungen des Kriteriums der Unabhängigkeit nicht erfüllt, nicht berichtigt werden kann und die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen ist, das Recht des Klägers auf Zugang zu den Gerichten in übermäßiger Weise einschränkt, was nicht mit den in Art. 47 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 der Charta genannten Anforderungen vereinbar ist. II. Rechtlicher Rahmen A. Satzung

7 Art. 19 Abs. 1 bis 4 der Satzung, der gemäß Art. 53 Abs. 1 auf das Gericht anwendbar ist, sieht vor: „Die Mitgliedstaaten sowie die Unionsorgane werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Sache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen. Die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum [vom 2. Mai 1992 ( Die anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein. Nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des [EWR-Abkommens] aufzutreten, kann vor dem Gerichtshof als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten.“

8 Art. 21 der Satzung bestimmt: „Die Klageerhebung bei dem Gerichtshof erfolgt durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muss Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden, die Partei oder die Parteien, gegen die die Klage erhoben wird, und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Ihr ist gegebenenfalls der Rechtsakt beizufügen, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, oder in dem in Artikel 265 AEUV geregelten Fall eine Unterlage, aus der sich der Zeitpunkt der in dem genannten Artikel vorgesehenen Aufforderung ergibt. Sind der Klageschrift diese Unterlagen nicht beigefügt, so fordert der Kanzler den Kläger auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen; die Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die Beibringung erst nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist erfolgt.“ B. Verfahrensordnung des Gerichts

9 Art. 51 der Verfahrensordnung des Gerichts betrifft den „Vertretungszwang“ bei Klageverfahren und sieht vor: „(1) Die Parteien müssen nach Maßgabe des Artikels 19 der Satzung durch einen Bevollmächtigten oder einen Anwalt vertreten sein. (2) Anwälte, die als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten, haben bei der Kanzlei den Ausweis zu hinterlegen, mit dem ihre Berechtigung, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, bescheinigt wird, sofern der betreffende Ausweis nicht bereits für die Eröffnung eines Zugangskontos zu e‑Curia hinterlegt wurde. (3) Anwälte, die eine juristische Person des Privatrechts als Partei vertreten, haben bei der Kanzlei eine Vollmacht dieser Partei zu hinterlegen. (4) Wird das in Absatz 2 oder das in Absatz 3 genannte Papier nicht hinterlegt, so setzt der Kanzler der betroffenen Partei eine angemessene Frist zur Beibringung des Papiers. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Beibringung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung der betreffenden Förmlichkeit die formale Unzulässigkeit der Klageschrift oder des Schriftsatzes zur Folge hat oder ob sie dazu führt, dass der Anwalt nicht als Vertreter oder Beistand der betreffenden Partei gilt.“

10 Art. 78 der Verfahrensordnung („Anlagen zur Klageschrift“) bestimmt in den Abs. 5 und 6: „(5) Der Klageschrift sind die in Artikel 51 Absätze 2 und 3 genannten Papiere beizufügen. (6) Entspricht die Klageschrift nicht den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Voraussetzungen, so setzt der Kanzler dem Kläger eine angemessene Frist zur Beibringung der vorstehend genannten Unterlagen. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen die formale Unzulässigkeit der Klageschrift zur Folge hat.“

11 Art. 177 der Verfahrensordnung, der auf Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums anwendbar ist (Vierter Titel), sieht vor: „(1) Die Klageschrift muss enthalten: … b) die Angabe der Stellung und der Anschrift des Vertreters des Klägers; … (5) Der Klageschrift sind die in Artikel 51 Absätze 2 und 3 genannten Schriftstücke beizufügen. (6) Entspricht die Klageschrift nicht den Absätzen 3 bis 5, so setzt der Kanzler dem Kläger eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung der Förmlichkeit die formale Unzulässigkeit der Klageschrift zur Folge hat.“ III. Angefochtener Beschluss

12 Mit am 1. Juli 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob Studio Legale Ughi e Nunziante, eine Anwaltssozietät mit Sitz in Rom (Italien) (

13 Das Gericht befand, dass es gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden habe, ohne das Verfahren in der Sache fortzusetzen, da die Klage offensichtlich unzulässig sei.

14 Diese Abweisung beruhte im Wesentlichen darauf, dass es sich bei dem Rechtsmittelführer im vorliegenden Fall um eine Anwaltskanzlei handelt, die drei Rechtsanwälte, die dort als Partner tätig sind, zu seiner Vertretung vor dem Gericht bestellt hatte. Das Gericht stellte in den Rn. 15 bis 17 des angefochtenen Beschlusses fest, dass diese Anwälte nicht die Eigenschaft unabhängiger Dritter gegenüber dem Rechtsmittelführer hätten, die nach Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung erforderlich sei.

15 Zur Begründung dieser Auffassung nahm das Gericht in den Rn. 6 und 7 des angefochtenen Beschlusses eine wörtliche und kontextbezogene Auslegung von Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung sowie in den Rn. 9 und 10 dieses Beschlusses eine Analyse der mit dieser Bestimmung verfolgten Ziele vor.

16 Darüber hinaus erinnerte das Gericht zum einen in Rn. 12 des angefochtenen Beschlusses daran, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten impliziere, auch wenn es sich bei diesem Mandanten um eine Anwaltskanzlei handele, und zum anderen in Rn. 13 dieses Beschlusses daran, dass nicht das Fehlen jeglicher Verbindung zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten verlangt werde, sondern nur das Fehlen einer Verbindung, die offensichtlich die Fähigkeit des Rechtsanwalts beeinträchtige, seine Aufgabe der Rechtsverteidigung zu erfüllen und dabei den Interessen seines Mandanten bestmöglich zu dienen. Außerdem führte es in Rn. 14 des genannten Beschlusses aus, dass die Verpflichtung, einen Dritten mit der Vertretung vor den Unionsgerichten zu beauftragen, die Parteien in Bezug auf die Verteidigung ihrer Rechte vor diesen Gerichten gleichstelle.

17 Schließlich hob das Gericht in Rn. 18 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Nichteinhaltung der Verpflichtung, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, nicht zu den Anforderungen gehöre, die gemäß Art. 21 Abs. 2 der Satzung und Art. 78 Abs. 6 der Verfahrensordnung nach Ablauf der Klagefrist berichtigt werden könnten. IV. Verfahren vor dem Gerichtshof

18 Mit Rechtsmittelschrift, die am 20. Dezember 2022 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Ughi e Nunziante das vorliegende Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss eingelegt. Der Rechtsmittelführer wird vor dem Gerichtshof von vier Rechtsanwälten vertreten, nämlich den drei Rechtsanwälten, die ihn vor dem Gericht vertreten haben, sowie einem weiteren Rechtsanwalt, der nicht der Anwaltskanzlei Ughi e Nunziante angehört.

19 Mit Beschluss vom 8. Mai 2023, Studio Legale Ughi e Nunziante/EUIPO (

20 Der Rechtsmittelführer beantragt beim Gerichtshof, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und festzustellen, dass seine Vertretung vor dem Gericht wirksam war, sowie die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen. Hilfsweise beantragt er, festzustellen, dass er berechtigt ist, das Verfahren fortzuführen, indem er sich durch einen Anwalt vertreten lässt, der die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung erfüllt, und die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen. Er beantragt außerdem, dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

21 Das EUIPO beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Ughi e Nunziante die Kosten aufzuerlegen. Die Europäische Kommission, die durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. September 2023 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des EUIPO zugelassen worden ist, beantragt ebenfalls, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen. V. Würdigung

22 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht Ughi e Nunziante im Wesentlichen geltend, dass das Gericht die in Art. 19 der Satzung und Art. 51 der Verfahrensordnung niedergelegten Regeln für die Vertretung nicht privilegierter Kläger vor den Unionsgerichten falsch ausgelegt habe, indem es entschieden habe, dass seine Klageschrift von Anwälten unterzeichnet worden sei, die ihm gegenüber nicht die Eigenschaft eines „unabhängigen Dritten“ besäßen.

23 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer außerdem geltend, dass das Gericht, indem es seine Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen habe, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, seine Klageschrift zu berichtigen, eine Verfahrensregel angewandt habe, die weder sein Recht auf Zugang zu den Gerichten, das ihm durch Art. 47 der Charta garantiert werde, noch den in Art. 52 Abs. 1 der Charta niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachte.

24 Aus den Gründen, die ich nun darlegen werde, halte ich den zweiten Rechtsmittelgrund für begründet, da das Gericht im Rahmen seiner Beurteilung der Unabhängigkeit der von dem Rechtsmittelführer zum Zweck seiner Vertretung vor dem Unionsgericht bevollmächtigten Rechtsanwälte einen Rechtsfehler begangen hat. Meines Erachtens sollte die vorliegende Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen werden, damit es diese Beurteilung unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs vornimmt.

25 Ich bin auch der Ansicht, dass es sinnvoll und zweckmäßig wäre, dass der Gerichtshof den dritten Rechtsmittelgrund prüft, da er eine wichtige verfahrensrechtliche Frage aufwirft, die der Gerichtshof meiner Ansicht nach entscheiden muss. Ich bin nämlich der Auffassung, dass die vom Gericht angewandte Regel, wonach eine Klageschrift nicht berichtigt werden kann und eine Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen wird, wenn der Vertreter des Rechtsmittelführers nicht die erforderliche Unabhängigkeit von diesem aufweist, gegen Art. 47 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 der Charta verstößt. A. Zum zweiten Klagegrund: falsche Auslegung des Kriteriums der Unabhängigkeit des Vertreters im Sinne von Art. 19 der Satzung 1. Vorbringen der Parteien

26 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht Ughi e Nunziante im Wesentlichen geltend, dass das Gericht in den Rn. 16 und 17 des angefochtenen Beschlusses Art. 19 der Satzung und Art. 51 der Verfahrensordnung falsch ausgelegt habe. Insoweit erhebt der Rechtsmittelführer zwei Rügen.

27 Die erste Rüge betrifft die Anwendung von Art. 19 Abs. 4 der Satzung. Der Rechtsmittelführer macht nämlich geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es festgestellt habe, dass die Klage nicht unter Einhaltung dieser Bestimmung erhoben worden sei, denn er habe die Dokumente eingereicht, aus denen hervorgehe, dass die Anwälte, die er zu seiner Vertretung ausgewählt habe, berechtigt seien, vor den italienischen Gerichten aufzutreten.

28 Die zweite Rüge betrifft die Voraussetzungen der Anwendung von Art. 19 Abs. 3 der Satzung, insbesondere insoweit, als dieser verlangt, dass die Partei von einem Dritten vertreten wird, der die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Voraussetzungen der Unabhängigkeit erfüllt.

29 Erstens trägt der Rechtsmittelführer vor, dass die in Rede stehende Situation nicht mit einem Fall der Selbstvertretung gleichgesetzt werden könne, in der die Anwaltskanzlei sich selbst durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten lasse. In diesem Zusammenhang macht er geltend, dass die vom Gericht in Rn. 16 des angefochtenen Beschlusses gezogene Analogie zum Beschluss vom 5. Oktober 2017, Hoyng Reimann Osterrieth Köhler Haft Monégier du Sorbier/EUIPO (We do IP.) (

30 Der Rechtsmittelführer fügt hinzu, dass die Anwaltskanzlei Ughi e Nunziante in der Form einer „nicht als juristische Person anerkannten Vereinigung“ im Sinne von Art. 36 des Codice civile (Zivilgesetzbuch) verfasst sei und gegenüber ihren Mitgliedern ein autonomes Rechtssubjekt darstelle. Nach der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) handele es sich um eine Kollektiveinheit, die ein autonomes Interessenzentrum mit einem von den individuellen Mitgliedern getrennten Vermögen darstelle und die, obwohl sie keine Rechtspersönlichkeit besitze, ein Rechtssubjekt sei, das durch die zwischen ihren Mitgliedern geschlossenen Vereinbarungen geregelt werde.

31 Zweitens trägt der Rechtsmittelführer im Wesentlichen vor, dass die von ihm für seine Vertretung vor den Unionsgerichten gewählten Partner der Anwaltssozietät das Erfordernis der Unabhängigkeit erfüllten.

32 Als Erstes weist er auf die Prämisse hin, dass die Vertretung vor Gericht dazu diene, die Interessen des Mandanten und insbesondere seinen Zugang zum Gericht zu schützen, und dass insoweit nur Fälle sanktioniert werden sollten, in denen es offensichtlich sei, dass der Vertreter nicht in der Lage sei, diese Aufgabe zu erfüllen.

33 In diesem Zusammenhang macht der Rechtsmittelführer geltend, dass die Wahl eines Rechtsanwalts durch den gesetzlichen Vertreter einer Anwaltskanzlei, der über die berufliche Qualifikation eines Rechtsanwalts verfüge, eine private Entscheidung sei, die in voller Kenntnis der Sachlage getroffen werde. Im vorliegenden Fall sei die Entscheidung des Rechtsmittelführers, Rechtsanwälte zu beauftragen, die Partner in der Sozietät Ughi e Nunziante seien, überlegt und bewusst erfolgt. Damit solle die Kontinuität der Vertretung vor Gericht sichergestellt (die Vertretung des Rechtsmittelführers vor den italienischen Gerichten und den Dienststellen des EUIPO habe keine Schwierigkeiten bereitet) und die Kenntnis sowie die Vertraulichkeit der Akte priorisiert werden, was legitime Interessen seien.

34 Als Zweites wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, seine Beurteilung auf die Grundannahme zu stützen, dass ein Rechtsanwalt, der Partner in einer Anwaltskanzlei sei, die er vertrete, seinem Wesen nach nicht das Erfordernis der Unabhängigkeit erfülle.

35 Der Begriff „Anwalt“ im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Satzung sei zwar autonom auszulegen, die Kriterien für die Feststellung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts, d. h. das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses und der Bezug zu den Berufs- und Standesregeln, seien jedoch unter Berücksichtigung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu prüfen, zumal es keine unionsrechtlichen Vorschriften in diesem Bereich gebe.

36 Im Hinblick auf das erste Kriterium macht er geltend, dass zwischen der Sozietät Ughi e Nunziante und den ihr angehörenden Rechtsanwälten kein Beschäftigungs- oder Unterordnungsverhältnis bestehe. Der Rechtsmittelführer betont, dass in Italien die Ausübung des Anwaltsberufs strukturell unvereinbar mit einer abhängigen Beschäftigung sei. Der vorliegende Fall müsse daher von dem Fall unterschieden werden, der dem Beschluss vom 13. Mai 2020, Pontinova/EUIPO – Ponti & Partners (pontinova) (

37 In Bezug auf das zweite Kriterium trägt der Rechtsmittelführer vor, dass keine Beziehung bestehe, die die Fähigkeit seiner Anwälte, ihre Aufgabe der Rechtsverteidigung wahrzunehmen, offensichtlich beeinträchtige. Er führt zunächst aus, dass die von den der Sozietät angehörenden Rechtsanwälten ausgeübte Vertretungsaufgabe mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und den Standesregeln der Anwaltschaft, die das Gebot der Unabhängigkeit aufstellten, in Einklang stehe.

38 Sodann betont er, dass das Bestehen einer Verbindung im Rahmen einer Sozietät nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht ausreiche, um festzustellen, dass sich die betreffenden Vertreter in einer Situation befänden, die ihre Fähigkeit, die Interessen ihres Mandanten zu verteidigen, offenkundig beeinträchtige. Die der Sozietät Ughi e Nunziante angehörenden Rechtsanwälte unterlägen nämlich keiner Kontrolle in Bezug auf die erbrachten Rechtsdienstleistungen, was den vorliegenden Fall von dem unterscheide, der dem Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO (

39 Schließlich weist der Rechtsmittelführer zum einen darauf hin, dass der Status als Sozius der Sozietät Ughi e Nunziante keinen Interessenkonflikt mit sich bringe und vielmehr durch eine Interessengemeinschaft gekennzeichnet sei, was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht dazu führe, dass der Vertreter nicht in der Lage sei, die Rechte seines Mandanten zu verteidigen. Zum anderen gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie in ihrer Eigenschaft als Partner in der Anwaltssozietät, die sie verträten, irgendeinem äußeren Druck oder einer Einmischung seitens Dritter ausgesetzt gewesen seien, die ihre Autonomie und die Unabhängigkeit ihres Urteilsvermögens hätten beeinträchtigen können.

40 Das EUIPO, unterstützt durch die Kommission, weist das Vorbringen des Rechtsmittelführers zurück. 2. Würdigung a) Zur ersten Rüge: fehlerhafte Anwendung von Art. 19 Abs. 4 der Satzung

41 Ich teile die Ansicht des Rechtsmittelführers, dass das Gericht in Rn. 17 des angefochtenen Beschlusses einen Rechtsfehler begangen hat, indem es festgestellt hat, dass „die … Klage nicht im Einklang mit Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung erhoben wurde“, obwohl unstreitig ist, dass jeder seiner Vertreter die in Art. 19 Abs. 4 der Satzung genannte Voraussetzung erfüllte. Diese Vertreter waren nämlich befugt, vor italienischen Gerichten als Anwälte aufzutreten, und hatten beim Gericht die Dokumente hinterlegt, die ihre entsprechende Befähigung belegen.

42 Ich möchte daran erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 19 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 der Satzung genannten Voraussetzungen zwar kumulativ erfüllt sein müssen, aber auch voneinander zu unterscheiden sind. Die erste Voraussetzung in Art. 19 Abs. 3 der Satzung verlangt, dass sich die nicht privilegierten Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, während die zweite Voraussetzung in Art. 19 Abs. 4 der Satzung verlangt, dass dieser Rechtsanwalt berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten (

43 Da die Befugnis der betreffenden Vertreter, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten, nicht in Frage stand, konnte das Gericht seine Entscheidung, die Klage wegen offensichtlicher Unzulässigkeit abzuweisen, nicht rechtmäßig auf Art. 19 Abs. 4 der Satzung stützen. b) Zur zweiten Rüge: fehlerhafte Anwendung von Art. 19 Abs. 3 der Satzung

44 Die zweite Rüge wirft die Frage nach der Vertretung von Anwaltskanzleien vor den Unionsgerichten im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Satzung auf. Der Gerichtshof hat zwei Rechtsprechungsgrundsätze zur Aufgabe und zu den Voraussetzungen der Vertretung juristischer Personen vor Gericht herausgearbeitet: den Grundsatz der notwendigen Vertretung durch einen Dritten und den Grundsatz, der sich auf die Erfüllung des Kriteriums der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts bezieht. 1) Rechtsprechungsgrundsätze, die den Rahmen für die Vertretung juristischer Personen vor den Unionsgerichten bilden

45 Ich werde nicht auf die Entstehung dieser Rechtsprechung und auch nicht auf die zahlreichen Schwierigkeiten eingehen, die ihre Umsetzung verursacht haben mag und die von Generalanwalt Bobek in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA (

46 Nach deren aktuellem Stand muss die Vertretung einer Partei durch einen „Anwalt“ im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Satzung die folgenden Voraussetzungen erfüllen.

47 Erstens darf eine „Partei“ nicht selbst vor einem Unionsgericht auftreten, sondern muss sich eines Dritten bedienen, und zwar unabhängig davon, welcher Natur sie ist (

48 Wie das Gericht in Rn. 8 des angefochtenen Beschlusses zu Recht in Erinnerung gerufen hat, soll diese Vertretung durch einen Rechtsanwalt zum einen verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist, so dass eine ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleistet wird, vor allem aber in völliger Unabhängigkeit und unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln die Interessen des Mandanten bestmöglich geschützt und verteidigt werden (

49 Zweitens wird dieses Erfordernis der Unabhängigkeit anhand von zwei Voraussetzungen definiert (

50 Die erste Voraussetzung verlangt, dass zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten kein Beschäftigungsverhältnis besteht (Negativdefinition).

51 Die zweite Voraussetzung bezieht sich auf den Berufsstand des Anwalts (Positivdefinition). Nach Ansicht des Gerichtshofs ist diese Unabhängigkeit nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung mit seinem Mandanten zu verstehen, sondern lediglich dahin, dass es keine Verbindungen geben darf, die offensichtlich die Fähigkeit des Anwalts beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die darin besteht, die Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln sicherzustellen (

52 Im Hinblick auf diese Grundsätze ist die Begründetheit der zweiten Rüge, die der Rechtsmittelführer erhebt, zu prüfen. 2) Anwendung auf den vorliegenden Fall

53 Aus den in Rn. 15 des angefochtenen Beschlusses dargelegten Gründen geht hervor, dass der Rechtsmittelführer, eine Anwaltssozietät, zum Zweck seiner Vertretung vor dem Gericht drei Rechtsanwälte bestellt hat, die Partner in dieser Sozietät sind. Die von Ughi e Nunziante ausgestellte Vollmacht ist vom gesetzlichen Vertreter dieser Sozietät, Rechtsanwalt Roberto Leccese, unterzeichnet worden.

54 Der Rechtsmittelführer erklärt, dass die Wahl, die er in Bezug auf seine Prozessvertreter getroffen habe, eine private Entscheidung sei und dass sie überlegt und bewusst von Angehörigen der Rechtsberufe im Hinblick auf die legitimen Interessen, die er verfolge, getroffen worden sei. Er macht insoweit geltend, dass diese Wahl an die vorangegangene Prozessvertretung dieser Sozietät anknüpfe und es dieser ermögliche, vor den Unionsgerichten von Rechtsanwälten vertreten zu werden, die ihrer Ansicht nach qualifiziert seien, über eine genaue Kenntnis des Falls verfügten, den sie zuvor vor den italienischen Gerichten und der Beschwerdekammer des EUIPO verhandelt hätten, und auf die Verteidigung derselben Interessen ausgerichtet seien. Ich weise darauf hin, dass sowohl vor den italienischen Gerichten als auch vor der Beschwerdekammer des EUIPO die Ordnungsmäßigkeit der Vertretung einer Anwaltskanzlei durch einen ihr angehörenden Anwalt nicht in Frage zu stehen scheint (

55 In Rn. 17 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht jedoch festgestellt, dass die Klageschrift von Rechtsanwälten unterzeichnet worden sei, die gegenüber Ughi e Nunziante nicht die Eigenschaft eines „unabhängigen Dritten“ hätten. Das Gericht hat sich auf die in Rn. 16 dieses Beschlusses formulierte Annahme gestützt, dass „die Eigenschaft von Rechtsanwälten als Partner innerhalb der Anwaltskanzlei, die im vorliegenden Fall Kläger ist, … nicht mit den Voraussetzungen für die Unabhängigkeit vereinbar [ist], die erfüllt sein müssen, um diese Kanzlei vor dem Gericht zu vertreten“.

56 Ich bin jedoch der Auffassung, dass eine derart allgemeine und kategorische Feststellung, die darauf hinausläuft, die Bedingungen für die Vertretung von Anwaltskanzleien vor den Unionsgerichten zu verschärfen, nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar ist.

57 Zum einen geht der Gerichtshof von einer Vermutung der Unabhängigkeit des Anwalts aus (

58 Zum anderen verlangt der Gerichtshof, dass Verbindungen festgestellt werden, die die Fähigkeit des Anwalts, seine Aufgabe der Rechtsverteidigung zu erfüllen, offensichtlich beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht jedoch keine solche Feststellung getroffen, sondern seine Begründung allein auf ihre Eigenschaft als Partner der Anwaltssozietät Ughi e Nunziante gestützt.

59 Sofern das Gericht eine Analogie zum Beschluss vom 5. Oktober 2017, Hoyng Reimann Osterrieth Köhler Haft Monégier du Sorbier/EUIPO (We do IP.) (

60 Erstens hat das Gericht in diesem Beschluss festgestellt, dass ein Rechtsanwalt, der Partner in der von ihm vertretenen Anwaltskanzlei ist, unter Berücksichtigung der Vorstellung von der Funktion des Rechtsanwalts in der Unionsrechtsordnung nicht als Dritter angesehen werden kann, der in völliger Unabhängigkeit die rechtliche Unterstützung gewährt, die der Mandant benötigt (

61 Ich kann mich dieser Argumentation jedoch nicht anschließen. Wenn das Ziel, auf das sich das Gericht bezieht, darin besteht, den Grundsatz der Gleichheit zwischen „Parteien“ zu gewährleisten und somit die gleichen Bedingungen für die Rechtsverteidigung vor den Unionsgerichten sicherzustellen, scheint mir seine Position in Wirklichkeit noch strenger zu sein als diejenige, die im Hinblick auf andere „Parteien“ des Verfahrens eingenommen würde. Diese Argumentation setzt sich nämlich über die besonderen Merkmale von Anwaltskanzleien hinweg, die sie meiner Meinung nach von anderen juristischen Personen unterscheiden. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Anwaltskanzlei nicht unter denselben Verteidigungsbedingungen agiert, und zwar nicht nur aufgrund ihres gesellschaftlichen Zwecks, der darin besteht, die Verteidigung von Rechtssubjekten und die Vertretung vor Gericht zu gewährleisten, sondern auch aufgrund ihrer Struktur, die Angehörige der Rechtsberufe und insbesondere Rechtsanwälte vereint, die berechtigt sind, vor nationalen Gerichten aufzutreten, und die eigenen Berufs- und Standesregeln unterliegen.

62 Zweitens geht aus den Verfahrensunterlagen in dem Fall, der dem Beschluss vom 5. Oktober 2017, Hoyng Reimann Osterrieth Köhler Haft Monégier du Sorbier/EUIPO (We do IP.) (

63 Im vorliegenden Fall liegt eine solche Vermischung von Rollen nicht vor, da Ughi e Nunziante vor dem Unionsgericht nicht durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten wird.

64 Die vom Gericht hergestellte Analogie hat zur Folge, dass der Umstand, dass eine Anwaltssozietät durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch einen anderen Partner dieser Sozietät vertreten wird, jeweils ausreicht, um davon auszugehen, dass diese Kanzlei die in Art. 19 Abs. 3 der Satzung geforderten Voraussetzungen für die Vertretung nicht erfüllt.

65 Wie aus dem Recherchevermerk 24/005 hervorgeht, gilt nur im französischen Recht eine so strenge Auslegung der Befugnis zur Vertretung von Anwaltskanzleien. Die Vorschriften des französischen Rechts verbieten es einem Partner einer Anwaltssozietät nämlich, die Anwaltskanzlei, in der er tätig ist und die Partei eines Prozesses ist, zu vertreten, da er in allen Rechtsformen, die für eine Anwaltskanzlei in Betracht kommen, Geschäftsführer bzw. Aktionär/Gesellschafter ist. Die Sozietät ist daher verpflichtet, sich von einem nicht zur Kanzlei gehörenden Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Allerdings sind die französischen Verfahrensregeln offenbar eine Ausnahme. Denn es scheint, dass in den meisten nationalen Rechtsordnungen in Fällen, in denen Verfahrensvorschriften von einem Einzelnen verlangen, dass er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, Anwaltskanzleien von der Vertretungspflicht befreit sind, wenn sie Parteien des Verfahrens sind, da sie nicht auf einen Dritten zurückgreifen müssen, um die Verteidigung ihrer Interessen sicherzustellen, sondern von einem der ihr angehörenden Anwälte vertreten werden können (

66 Der vom Gericht gewählte Ansatz bringt eine besonders restriktive Auslegung der Bedingungen für die Vertretung von Anwaltskanzleien vor den Unionsgerichten zum Ausdruck, indem er eine Abhängigkeitsvermutung aufstellt, da er diesen Kanzleien die Möglichkeit nimmt, sich von einem ihrer Partneranwälte, der nicht der gesetzliche Vertreter ist, vertreten zu lassen, und zwar unabhängig von der Rechtsform dieser Kanzleien, den nationalen Vorschriften über die Ausübung des Anwaltsberufs (

67 Darüber hinaus stelle ich fest, dass das Gericht Ughi e Nunziante nicht in die Lage versetzt hat, diese Vermutung der Abhängigkeit der betreffenden Vertreter zu widerlegen, da es dieser Anwaltskanzlei nicht die Möglichkeit gegeben hat, die Art und den Umfang ihrer Beziehungen zu diesen Vertretern, die, wie ich in Erinnerung rufen möchte, nicht ihre gesetzlichen Vertreter sind, näher zu erläutern. Das Gericht hätte eine prozessleitende Maßnahme ergreifen können, von der es in einem solchen Fall in der Regel Gebrauch macht (

68 Dem Rechtsmittelführer eine solche Möglichkeit zu bieten, scheint mir jedoch angesichts der rechtlichen Konsequenzen, die das Gericht aus der Missachtung des Unabhängigkeitserfordernisses zieht und auf die ich im Rahmen der Prüfung des dritten Rechtsmittelgrundes zurückkommen werde, von wesentlicher Bedeutung zu sein.

69 Dies scheint mir auch angesichts der Vielfalt der nationalen Vorschriften, die die Ausübung dieses Berufs regeln, wichtig zu sein. Der Gerichtshof hat dies bereits in seinem Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (

70 In Anbetracht dieser Aspekte bin ich der Ansicht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es angenommen hat, dass die betreffenden Vertreter das Unabhängigkeitserfordernis nicht erfüllt hätten, ohne zu ermitteln, inwiefern ihr Status als Partner in einer Anwaltssozietät ihre Fähigkeit, ihre Aufgaben der Rechtsverteidigung wahrzunehmen, offenkundig beeinträchtigt hat.

71 Ich schlage dem Gerichtshof somit vor, festzustellen, dass der zweite Rechtsmittelgrund begründet ist, und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es diese Prüfung durchführt.

72 In diesem Zusammenhang wird es seine Aufgabe sein, alle von dem Rechtsmittelführer vorgetragenen Umstände zu bewerten, die nicht nur die Rechtsform des Rechtsmittelführers, die nationalen Vorschriften über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Italien sowie die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Beteiligung der Partneranwälte innerhalb dieser Strukturen, sondern auch den Streitgegenstand betreffen.

73 Was die Frage anbelangt, ob die vorliegende Situation einem Fall von Selbstvertretung gleichzusetzen ist, ist zu berücksichtigen, dass Ughi e Nunziante ein gegenüber den der Sozietät angehörenden Anwälten autonomes Rechtssubjekt ist und nicht von seinem gesetzlichen Vertreter, Rechtsanwalt Leccese, vertreten wird, der auch die Leitung dieser Sozietät innehat (

74 Es wird auch zu prüfen sein, ob ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Rechtsmittelführer und seinen Vertretern besteht, das die Vermutung der Unabhängigkeit der Vertreter widerlegen könnte. In diesem Zusammenhang weist der Rechtsmittelführer darauf hin, dass gemäß den für die Ausübung des Anwaltsberufs in Italien geltenden Berufs- und Standesregeln, insbesondere Art. 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes Nr. 247/2012, die Rechtsanwälte, die ihn verträten, keine Angestellten dieser Sozietät seien. Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sei nämlich mit jedem untergeordneten Arbeitsverhältnis unvereinbar, und die genannten Rechtsanwälte seien als Selbständige tätig. Der Rechtsmittelführer fügt hinzu, dass gemäß Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 247/2012 der Anwalt dadurch, dass er einer Anwaltssozietät angehört, nicht in seiner Autonomie, Freiheit und Unabhängigkeit in intellektueller Hinsicht sowie im Hinblick auf sein Urteilsvermögen bei der Erfüllung der ihm anvertrauten Aufgabe beeinträchtigt sein darf.

75 Was darüber hinaus die Frage betrifft, ob die Verbindung im Rahmen einer Sozietät, die zwischen dem Rechtsmittelführer und seinen Vertretern besteht, offensichtlich geeignet ist, das Erfordernis der Unabhängigkeit zu beeinträchtigen und einen „Vertretungsmangel“ zu kennzeichnen, trifft es zu, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass ein Rechtsanwalt, der in der von ihm vertretenen juristischen Person mit wichtigen Verwaltungs- und Finanzkompetenzen ausgestattet ist (

76 Im vorliegenden Fall betont der Rechtsmittelführer, dass er die Form einer Sozietät gewählt habe, dass seine Vertreter nicht angestellt seien und dass sie keiner Kontrolle über die von ihnen erbrachten Rechtsdienstleistungen unterlägen. Darüber hinaus geht aus der Rechtsmittelschrift hervor, dass in Italien ein Rechtsanwalt gemäß dem Codice deontologico forense (Berufsordnung der Rechtsanwälte) verpflichtet ist, sich jeder beruflichen Tätigkeit zu enthalten, wenn diese zu einem Interessenkonflikt führen kann (

77 Schließlich wird zu prüfen sein, ob die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Vertreter von Ughi e Nunziante in dieser Sozietät ihre Unabhängigkeit beeinflussen kann, weil ein gemeinsames Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht und die Gefahr besteht, dass ihre fachliche Einschätzung zumindest teilweise durch ihr berufliches Umfeld beeinflusst wird (

78 Ich bin der Auffassung, dass es Aufgabe des Gerichts ist, diese Beurteilung unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen vorzunehmen. B. Zum dritten Klagegrund: Unverhältnismäßige Einschränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten unter Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 der Charta

79 Dieser dritte Klagegrund betrifft im Wesentlichen die Vereinbarkeit der Rechtsfolgen, die an die Nichtbeachtung des Erfordernisses der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts bei der Vertretung des Rechtsmittelführers vor einem Unionsgericht geknüpft sind, mit der Charta. 1. Vorbringen der Parteien

80 Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass eine Verfahrensregel, nach der eine unter Missachtung des Unabhängigkeitserfordernisses eingereichte Klage nicht berichtigt werden könne und die Klage als unzulässig abzuweisen sei, weder sein Recht auf Zugang zu den Gerichten nach Art. 47 der Charta noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 52 Abs. 1 der Charta noch die den Mitgliedstaaten gemeinsamen Verfassungstraditionen und die nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten achte.

81 Er wirft dem Gericht insbesondere vor, dass es seine Verfahrensordnung übermäßig streng auslege und nicht berücksichtige, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts in der Rechtsprechung entwickelt worden sei und nicht ausdrücklich in Art. 19 Abs. 3 der Satzung erwähnt werde.

82 Es sei widersprüchlich, dass die Nichteinhaltung von Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen, die ausdrücklich in den einschlägigen Vorschriften enthalten seien, geheilt werden könne, während diese Möglichkeit im Fall eines Vertretungsmangels aufgrund eines Verstoßes gegen das Erfordernis der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts, das – unter Verstoß gegen Art. 52 der Charta – in diesen Vorschriften nicht ausdrücklich enthalten sei, ausgeschlossen sei.

83 Das EUIPO tritt, unterstützt durch die Kommission, dem Vorbringen des Rechtsmittelführers entgegen. Ihr Vorbringen stützen das EUIPO und die Kommission im Wesentlichen auf das Urteil PJ und PC/EUIPO, auf dem die Begründung des Gerichts beruht. 2. Würdigung

84 Aus den Gründen, die ich im Folgenden darlegen werde, bin ich der Ansicht, dass beim derzeitigen Stand der Rechtsanwendung die Regel, nach der die Klage einer Person, deren Vertreter nicht die Voraussetzungen der Unabhängigkeit erfüllt, nicht berichtigt werden kann und die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen ist, das Recht des Klägers auf Zugang zu den Gerichten in einer Weise einschränkt, die nicht mit den in Art. 47 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 der Charta genannten Anforderungen vereinbar ist.

85 Ich teile daher die Ansichten, die hierzu bereits von Generalanwalt Bobek in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA (

86 Wie aus den Urteilen des Gerichtshofs bzw. des Gerichts vom 26. September 2024, Ordre des avocats du barreau de Luxembourg (ad litem (oder auch, um die Begriffe der Rechtsprechung zu verwenden, die „den Rechtsanwälten in einer demokratischen Gesellschaft [übertragene] grundlegende Aufgabe“) darin, zum ordnungsgemäßen Funktionieren der Rechtspflege beizutragen und den Schutz und die Verteidigung der Interessen des Rechtsuchenden zu gewährleisten (

87 Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen durch das Unionsrecht zuerkannten Rechte ist von kardinaler Bedeutung und ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt (

88 Die Möglichkeit, seine Rechte tatsächlich auf dem Gerichtsweg geltend zu machen, beinhaltet nicht nur das Recht jeder Person, sich von einem Anwalt beraten, verteidigen und vertreten zu lassen, sondern auch das Recht auf Zugang zu den Gerichten, um seine Ansprüche geltend zu machen und eine gerichtliche Kontrolle sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen zu erhalten (

89 Zwar kann das Recht auf Zugang zu den Gerichten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, da es durch die Festlegung von Zulässigkeitsvoraussetzungen eingeschränkt werden kann. Gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta müssen diese Bedingungen jedoch gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt dieses Rechts achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geeignet und erforderlich sein, um die dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen, die verfolgt werden, zu erreichen oder die Erfordernisse des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer Personen zu erfüllen (

90 Hierbei handelt es sich um kumulative Bedingungen.

91 Ich stelle jedoch fest, dass die Regel, dass eine Klageschrift nicht berichtigt werden kann und die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen ist, wenn der Vertreter der klagenden Partei nicht die erforderliche Unabhängigkeit von der klagenden Partei aufweist, eine Einschränkung ist, die nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist und mir eine im Wesentlichen richterrechtliche Grundlage zu haben scheint.

92 Was erstens die Satzung und die Verfahrensordnung betrifft, so wird in beiden das Erfordernis der Unabhängigkeit des Anwalts nicht erwähnt, und erst recht nicht etwaige Rechtsfolgen, die an die Nichtbeachtung dieses Erfordernisses geknüpft werden.

93 Art. 19 Abs. 3 der Satzung, auf den Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung verweist, beschränkt sich auf die Bestimmung, dass nicht privilegierte Parteien „durch einen … Anwalt vertreten sein [müssen]“. Die Satzung enthält somit keinen Hinweis auf das Erfordernis der Unabhängigkeit des Anwalts, während die Rechtsprechung dies in der Praxis zu einer Zulässigkeitsvoraussetzung erhoben hat. Ein solcher Zustand kann geeignet sein, beim Rechtsuchenden eine gewisse Verwirrung über die Modalitäten seiner Vertretung vor den Unionsgerichten hervorzurufen. Zwar räumt der Gerichtshof ein, dass die Einschränkung eines Grundrechts hinreichend offen formuliert sein kann, um Anpassungen an verschiedene Fallgruppen und an Änderungen der Lage zu erlauben (

94 Ich stelle fest, dass die Voraussetzung der Befähigung des Rechtsanwalts, vor einem nationalen Gericht aufzutreten, und die Voraussetzung der Ordnungsgemäßheit seines Mandats Gegenstand ausdrücklicher Bestimmungen in Art. 19 Abs. 4 der Satzung sowie in Art. 51 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung sind. Wie Generalanwalt Bobek in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA (

95 Was zweitens die Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts vom 20. Mai 2015 (und, wenn es sich um einen Anwalt handelt, über die erforderliche Unabhängigkeit gegenüber der Partei verfügen [muss], die er vertritt“ (

96 Auch wenn die PDB (

97 Zwar ermöglichen die PDB eine Information der Rechtsuchenden und ihrer Vertreter, da sie zusammen mit der Verfahrensordnung in allen Amtssprachen der Union im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Ich bin jedoch nicht der Ansicht, dass diese Informationen vollständig und transparent genug sind. Denn die fehlende Unabhängigkeit des Vertreters stellt nach der Rechtsprechung eine nicht heilbare Prozessvoraussetzung dar, obwohl zum einen der Begriff „Unabhängigkeit“ kein einfach zu definierender Begriff ist und zum anderen keine Klarheit über die Rechtsfolgen besteht, die an diesen Mangel geknüpft sind. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die PDB zwar in den Nrn. 101 bis 103 sowie in den Anhängen 1 bis 3 (

98 Zwar wurden die PDB am 10. Juli 2024 neu gefasst (und, wenn es sich um einen Anwalt oder einen Hochschullehrer handelt, über die erforderliche Unabhängigkeit gegenüber der Partei verfügen [muss], die er vertritt“ (

99 Nach alledem ist somit festzustellen, dass diese Zulässigkeitsvoraussetzung, die zur Folge hat, dass der Zugang zum Gericht verwehrt wird, nicht im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta gesetzlich vorgesehen ist.

100 Der Kläger sollte hierüber jedoch klar informiert werden, umso mehr in einem Umfeld, das von unterschiedlichen Bedingungen für die Vertretung vor nationalen Gerichten sowie Berufungsinstanzen der besonderen Einrichtungen und Agenturen der Union geprägt ist (

101 Diese Erwägungen sind grundsätzlich ausreichend, um einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 47 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 der Charta festzustellen, wobei der kumulative Charakter der im letztgenannten Artikel genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen ist.

102 Ich möchte jedoch zwei weitere Anmerkungen machen.

103 Zum einen bin ich der Ansicht, dass die Rechtsprechungsregel, wonach eine Klage, die von einer Person eingereicht wird, deren Vertreter nicht die Voraussetzungen für die Unabhängigkeit erfüllt, nicht berichtigt werden kann und die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen ist, geeignet ist, den Wesensgehalt des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf vor den Unionsgerichten zu beeinträchtigen. Dadurch dass der Rechtsmittelführer keine Gelegenheit erhält, seine Klage zu berichtigen, wird es ihm unmöglich gemacht, die von der Beschwerdekammer des EUIPO erlassene Entscheidung, deren Adressat er ist, einer gerichtlichen Überprüfung vor dem zuständigen Richter zu unterziehen (

104 Zum anderen habe ich den Eindruck, dass diese Regel im Hinblick auf den Zweck, den sie verfolgt, nicht angemessen ist und die Grenzen dessen überschreitet, was für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist.

105 Denn wenn die Vertretung durch einen unabhängigen Anwalt vor allem sicherstellen soll, dass die Interessen des Einzelnen bestmöglich geschützt und verteidigt werden (

106 Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf die Wahrung von Art. 6 Abs. 1 EMRK entwickelt hat.

107 Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erfordert das in Art. 6 EMRK verankerte „Recht auf ein Gericht“, dass dem Einzelnen ein wirksames Recht auf Zugang zu einem Gericht für Entscheidungen über seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen gewährt wird (

108 Wie die vergleichende Untersuchung im Recherchevermerk 24/005 zeigt, sieht die Mehrheit der Mitgliedstaaten die Gültigkeit von Verfahrenshandlungen vor, die unter Missachtung der Vorschriften über das Erfordernis der Unabhängigkeit bei der Vertretung einer Anwaltskanzlei vorgenommen werden, wobei diese Gültigkeit nicht in Frage gestellt werden kann. Zwar unterscheiden sich das französische Zivil- und Verwaltungsrecht hiervon, indem sie vorsehen, dass ein solcher Verstoß einen grundlegenden Verfahrensfehler darstellt, der zur Unzulässigkeit der Klage führen kann, doch ist es im Verwaltungsrecht möglich, diesen Verstoß im Laufe des Verfahrens zu beheben (

109 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die Regel, nach der eine Klage, die von einer Person eingereicht wurde, deren Vertreter nicht die Voraussetzungen für die Unabhängigkeit erfüllt, nicht berichtigt werden kann und die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen ist, das Recht des Klägers auf Zugang zu den Gerichten in einer Weise einschränkt, die nicht mit den in Art. 47 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 der Charta genannten Anforderungen vereinbar ist.

110 Ich bin mir bewusst, dass diese Schlussfolgerung den Erwägungen des Gerichtshofs in den Rn. 87 bis 90 des Urteils PJ und PC/EUIPO zuwiderläuft, auf die sich nicht nur das Gericht in Rn. 18 des angefochtenen Beschlusses, sondern auch das EUIPO und die Kommission in der Klagebeantwortung bzw. dem Streithilfeschriftsatz gestützt haben.

111 In diesem Urteil, dessen Sachverhalt und Kontext dem der vorliegenden Rechtssache relativ ähnlich sind, hat der Gerichtshof in der Tat entschieden, dass die in Rede stehende Verfahrensregel nicht gegen Art. 47 der Charta verstößt.

112 Zunächst hat der Gerichtshof festgestellt, dass der effektive gerichtliche Rechtsschutz einer natürlichen Person durch das Recht dieser Person gewährleistet wird, beim Unionsrichter Klage gegen die Nichtigkeitsentscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO zu erheben (

113 Sodann hat der Gerichtshof zu den Möglichkeiten der Mängelbehebung darauf hingewiesen, dass zwar die Satzung und die Verfahrensordnung die Möglichkeit vorsehen, Mängel zu heilen, die einer bestimmten Formerfordernissen nicht genügenden Klageschrift anhaften, doch die Nichtbeachtung der Pflicht zur Vertretung durch einen Anwalt, der berechtigt ist, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den EWR aufzutreten, nicht zu den Erfordernissen gehört, die nach Ablauf der Klagefrist gemäß Art. 21 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 78 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts geheilt werden können (

114 Schließlich hat der Gerichtshof betont, dass der Rechtsuchende zwar nach Art. 55 Abs. 3 der Verfahrensordnung (

115 Doch auch wenn es stimmt, dass keine Bestimmung der Satzung oder der Verfahrensordnung den Gerichtshof oder das Gericht dazu verpflichtet, den Einzelnen auf einen Verstoß gegen das Unabhängigkeitserfordernis hinzuweisen oder ihm Gelegenheit dazu zu geben, während des Verfahrens einen neuen Vertreter zu bestimmen, so beruht dies allein auf der Tatsache, dass ein solches Erfordernis in keinem dieser Texte enthalten ist.

116 Meiner Ansicht nach handelt es sich um eine viel zu formalistische Auslegung der Verfahrensregeln, die Generalanwalt Bobek in den Nrn. 75 und 76 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA ( „Werden … die relativ klar angegebenen Anforderungen nicht beachtet, so ist der Mangel heilbar. Wird jedoch eine Anforderung, die nicht ausdrücklich in den Verfahrensregeln niedergelegt ist, nämlich das Erfordernis eines ‚unabhängigen‘ Anwalts im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Satzung, nicht eingehalten, so führt dies dazu, dass die Klage für unzulässig erklärt wird, weil die mangelnde Unabhängigkeit eines anwaltlichen Vertreters nach der vom Gericht nachdrücklich vertretenen Ansicht ein absolutes Verfahrenshindernis darstellt … Im Fall der (verfahrensrechtlichen) Anforderungen, die klar angegeben sind (und deren Einhaltung daher von einem mit angemessener Sorgfalt handelnden Anwalt zu erwarten ist), sind Mängel heilbar, wohingegen im Fall der (gleichermaßen verfahrensrechtlichen) Anforderungen, die nicht klar angegeben sind (und deren Beachtung somit selbst von einem mit angemessener Sorgfalt handelnden Anwalt nur schwer erwartet werden kann), eine Heilung nicht möglich ist.“

117 Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass Generalanwalt Roemer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache, die dem Urteil vom 16. Februar 1965, Barge/Hohe Behörde (Viel weniger kann dies folglich der Fall sein bei der Nichtbeachtung von Verfahrensprinzipien, die in der Verfahrensordnung nicht ausdrücklich geregelt sind“ (

118 Nach alledem bin ich somit der Auffassung, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es die Regel angewandt hat, dass eine Klageschrift nicht berichtigt werden kann und die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen ist, wenn der Vertreter des Klägers nicht die erforderliche Unabhängigkeit von diesem aufweist, da diese Regel gegen Art. 47 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 der Charta verstößt.

119 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, zu entscheiden, dass der dritte Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 der Charta geltend gemacht wird, begründet ist.

120 Nach Abschluss meiner Prüfung schlage ich dem Gerichtshof vor, dem zweiten und dem dritten Rechtsmittelgrund stattzugeben und den angefochtenen Beschluss aufzuheben. VI. Zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht

121 Gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit entweder selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

122 Im vorliegenden Fall bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof nicht über die notwendigen Informationen verfügt, um endgültig über den Inhalt der Klage zu entscheiden, was die Prüfung von Umständen umfasst, die weder vom Gericht in dem angefochtenen Beschluss gewürdigt noch vor dem Gerichtshof erörtert worden sind.

123 Ich halte es folglich für notwendig, die Rechtssache unter Vorbehalt der Kostenentscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses über den gesamten Rechtsstreit entscheidet. VII. Ergebnis

124 In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Oktober 2022, Studio Legale Ughi e Nunziante/EUIPO – Nunziante und Ughi (UGHI E NUNZIANTE) (T‑389/22, EU:T:2022:662), wird aufgehoben. 2. Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.