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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.04.2025 – C-341/24
Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona · ECLI:EU:C:2025:247
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 3. April 2025 ( Rechtssache C‑341/24 Duca di Salaparuta SpA gegen Ministero dell’Agricoltura, della Sovranità Alimentare e delle Foreste, Consorzio volontario di tutela dei vini DOC Salaparuta, Baglio Gibellina Srl, Madonna del Piraino Soc. coop. agricola, Cantina Giacco Soc. coop. agricola, Beteiligte: Botte di Vino di VH & C. Snc, Baglio San Vito Srl, in Liquidation, Romeo Vini di CZ & C. Sas (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione [Kassationsgerichtshof, Italien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Marktorganisation für Wein – Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine b. A.) – Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 – Anhang VII Abschnitt F – Angesehene und bekannte ältere Marke – Koexistenz von Zeichen – Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 – Anwendbarkeit – Art. 118s – Übergangsregelung für Qualitätsweine b. A. – Automatischer Schutz – Würdigung bestimmter allgemeiner Grundsätze bei der Anwendung von Anhang VII Abschnitt F der Verordnung Nr. 1493/1999 – Art. 48 der Verordnung Nr. 1493/1999 – Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Bezeichnung und Aufmachung des Weins nicht falsch sind oder eine Verwechslung oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, hervorrufen“
1 Im Ausgangsrechtsstreit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens begehrt die Duca di Salaparuta SpA, Inhaberin verschiedener Marken für Weine, die den Begriff „Salaparuta“ enthalten, die Nichtigerklärung oder Ungültigerklärung der Ursprungsbezeichnung „Salaparuta“, mit der Weine aus Weinbergen in diesem sizilianischen Ort geschützt werden.
2 Im Jahr 2006 beschlossen die italienischen Behörden, den Namen der Gemeinde Salaparuta (Italien) für die in ihrem Gebiet angebauten Qualitätsweine zu verwenden und somit die Ursprungsbezeichnung „Salaparuta“ als „Denominazione di origine controllata“ (DOC) anzuerkennen.
3 Nach dieser nationalen Anerkennung veröffentlichte die Europäische Kommission im Jahr 2009 die Ursprungsbezeichnung „Salaparuta“ im Verzeichnis der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (
4 Die Duca di Salaparuta SpA macht geltend, die Ursprungsbezeichnung „Salaparuta“ verletze die aus ihren eigenen Marken resultierenden gewerblichen Eigentumsrechte.
5 Ihre Klage beim italienischen Gericht erster Instanz hatte keinen Erfolg, ebenso wenig ihr Rechtsmittel vor dem italienischen Berufungsgericht. Die Klägerin hat das Berufungsurteil vor der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) angefochten, die dem Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt, mit denen sie ihn im Wesentlichen ersucht: – zu klären, welche Vorschriften des Unionsrechts auf den Rechtsstreit Anwendung finden. Insbesondere möchte sie wissen, ob die Verordnung Nr. 1493/1999 zur Anwendung kommt und, wenn ja, unter welchen Bedingungen. – für den Fall, dass die Verordnung Nr. 1493/1999 anwendbar ist, zu prüfen, ob über den Konflikt zwischen einer angesehenen und bereits eingetragenen Marke für Weine und der später eingetragenen Ursprungsbezeichnung, die den gleichlautenden Begriff „Salaparuta“ enthält, nach dem allgemeinen Grundsatz entschieden werden kann, dass Kennzeichen nicht irreführend sein dürfen. I. Rechtlicher Rahmen A. Völkerrecht 1. Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (
6 Art. 10bis legt fest: „(1) Die Verbandsländer sind gehalten, den Verbandsangehörigen einen wirksamen Schutz gegen unlauteren Wettbewerb zu sichern. (2) Unlauterer Wettbewerb ist jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zuwiderläuft. (3) Insbesondere sind zu untersagen: 1. alle Handlungen, die geeignet sind, auf irgendeine Weise eine Verwechslung mit der Niederlassung, den Erzeugnissen oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit eines Wettbewerbers hervorzurufen; 2. die falschen Behauptungen im geschäftlichen Verkehr, die geeignet sind, den Ruf der Niederlassung, der Erzeugnisse oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit eines Wettbewerbers herabzusetzen; 3. Angaben oder Behauptungen, deren Verwendung im geschäftlichen Verkehr geeignet ist, das Publikum über die Beschaffenheit, die Art der Herstellung, die wesentlichen Eigenschaften, die Brauchbarkeit oder die Menge der Waren irrezuführen.“ 2. Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren vom 14. April 1891 (
7 Gemäß Art. 3bis („Territoriale Begrenzung“): „Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, verpflichten sich ferner zu verbieten, dass beim Verkauf, Feilhalten oder Anbieten von Erzeugnissen irgendwelche Angaben gebraucht werden, die den Charakter einer öffentlichen Bekanntmachung haben und geeignet sind, das Publikum über die Herkunft der Erzeugnisse zu täuschen, gleichgültig ob sie auf Geschäftsschildern, Ankündigungen, Rechnungen, Weinkarten, Geschäftsbriefen oder Geschäftspapieren oder in irgendeiner anderen geschäftlichen Mitteilung verwendet werden.“ 3. Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (
8 Art. 22 („Schutz geographischer Angaben“) legt fest: „(1) Geographische Angaben im Sinne dieses Übereinkommens sind Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder aus einer Gegend oder aus einem Ort in diesem Gebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geographischen Herkunft beruht. (2) In Bezug auf geographische Angaben bieten die Mitglieder den beteiligten Parteien die rechtlichen Mittel für ein Verbot a) der Benutzung irgendeines Mittels in der Bezeichnung oder Aufmachung einer Ware, das auf eine das Publikum hinsichtlich der geographischen Herkunft der Ware irreführenden Weise angibt oder nahelegt, dass die fragliche Ware ihren Ursprung in einem anderen geographischen Gebiet als dem wahren Ursprungsort hat; …“ B. Unionsrecht 1. Verordnung Nr. 1493/1999
9 Art. 48 sieht vor: „Die Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse sowie jegliche Werbung für diese Erzeugnisse dürfen nicht falsch oder geeignet sein, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, hervorzurufen, insbesondere hinsichtlich – der in Anwendung von Artikel 47 geregelten Angaben; dies gilt auch, wenn diese Angaben in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘, ‚Marke‘ oder dergleichen verwendet werden; – der Eigenschaften der Erzeugnisse wie insbesondere Art, Zusammensetzung, Alkoholgehalt, Farbe, Ursprung oder Herkunft, Qualität, Rebsorte, Jahrgang oder Nennvolumen der Behältnisse; …“
10 Art. 52 bestimmt: „(1) Weist ein Mitgliedstaat den Namen eines bestimmten Anbaugebiets einem Qualitätswein b. A. sowie gegebenenfalls einem zur Verarbeitung zu einem solchen Qualitätswein b. A. bestimmten Wein zu, so darf dieser Name nicht zur Bezeichnung von Erzeugnissen des Weinsektors verwendet werden, die nicht aus diesem Anbaugebiet stammen und/oder denen dieser Name nicht nach den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften zugewiesen wurde. Das gleiche gilt, wenn ein Mitgliedstaat den Namen einer Gemeinde, eines Teils einer Gemeinde oder eines bestimmten Ortes ausschließlich einem Qualitätswein b. A. sowie gegebenenfalls einem zur Verarbeitung zu einem solchen Qualitätswein b. A. bestimmten Wein zugewiesen hat. …“
11 Art. 54 legt fest: „(1) Qualitätsweine b. A. sind Weine, die den Vorschriften dieses Titels und den einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen entsprechen. … (4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis der von ihnen anerkannten Qualitätsweine b. A. unter Angabe der für ihre Erzeugung und Herstellung geltenden innerstaatlichen Vorschriften für die einzelnen Qualitätsweine b. A. (5) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.“
12 Anhang VII Abschnitt F Nr. 2 Abs. 2 und 3 lautet: „Ferner kann der Inhaber einer für Wein oder Traubenmost registrierten und verkehrsüblichen Marke, die Worte enthält, die mit der Bezeichnung eines bestimmten Anbaugebietes oder einer kleineren geographischen Einheit als ein bestimmtes Anbaugebiet identisch sind, diese Marke auch dann, wenn das Erzeugnis diese Bezeichnung gemäß Nummer 1 nicht führen darf, weiterverwenden, wenn sie der Identität des ursprünglichen Inhabers oder des ursprünglichen Namensgebers entspricht, sofern die Registrierung der Marke bei Qualitätsweinen b. A. mindestens 25 Jahre vor der offiziellen Anerkennung der betreffenden geographischen Bezeichnung gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen durch den Erzeugermitgliedstaat erfolgt ist und die Marke effektiv ohne Unterbrechung verwendet wurde. Marken, die die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllen, können der Verwendung von Namen geographischer Einheiten für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. oder eines Tafelweines nicht entgegengehalten werden.“ 2. Verordnung Nr. 1234/2007
13 In Art. 118k („Gründe für die Verweigerung des Schutzes“) heißt es: „… (2) Ein Name wird nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Weins irrezuführen.“
14 Art. 118n („Register“) lautet: „Die Kommission erstellt und unterhält ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein.“
15 Art. 118r („Löschung“) bestimmt: „Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse beschließen, den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu löschen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist. …“
16 Art. 118s („Bestehende geschützte Weinnamen“) sieht vor: „(1) Weinnamen, die gemäß den Artikeln 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse geschützt sind, sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 118n der vorliegenden Verordnung auf. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bezüglich der bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 Folgendes: a) die in Artikel 118c Absatz 1 genannten technischen Unterlagen; b) die einzelstaatlichen Entscheidungen über die Genehmigung. (3) Weinnamen gemäß Absatz 1, für die die in Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben nicht bis zum 31. Dezember 2011 übermittelt werden, verlieren den Schutz im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Kommission trifft die entsprechende formelle Maßnahme, diese Namen aus dem Register gemäß Artikel 118n zu streichen. (4) Artikel 118r gilt nicht für bestehende geschützte Weinnamen nach Absatz 1. Die Kommission kann von sich aus nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2014 beschließen, den Schutz von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 zu löschen, wenn sie die in Artikel 118b festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.“ 3. Verordnung Nr. 479/2008
17 In Art. 43 („Gründe für die Verweigerung des Schutzes“) heißt es: „… (2) Ein Name wird nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Weins irrezuführen.“
18 Art. 46 („Register“) lautet: „Die Kommission erstellt und unterhält ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Wein.“ (
19 Art. 50 („Löschung“) bestimmt: „Nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 kann auf Initiative der Kommission oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse beschlossen werden, den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu löschen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist. …“
20 Art. 51 („Bestehende geschützte Weinnamen“) legt fest: „(1) Weinnamen, die gemäß den Artikeln 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 geschützt sind, sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 46 der vorliegenden Verordnung auf. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bezüglich der bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 Folgendes: a) die in Artikel 35 Absatz 1 genannten technischen Unterlagen, b) die einzelstaatlichen Entscheidungen über die Genehmigung. (3) Weinnamen gemäß Absatz 1, für die die in Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben nicht bis zum 31. Dezember 2011 übermittelt werden, verlieren den Schutz im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Kommission trifft die entsprechende formelle Maßnahme, um diese Namen aus dem Register gemäß Artikel 46 zu streichen. (4) Artikel 50 gilt nicht für bestehende geschützte Weinnamen nach Absatz 1. Nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Artikel 2 kann bis zum 31. Dezember 2014 auf Initiative der Kommission beschlossen werden, den Schutz von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 zu löschen, wenn sie die in Artikel 34 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.“
21 Art. 129 („Inkrafttreten und Geltung“) sieht vor: „(1) Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Sie gilt ab dem 1. August 2008 mit folgenden Ausnahmen: … e) Titel III Kapitel II, III, IV, V und VI, die Artikel 108, 111 und 112 sowie die entsprechenden Bestimmungen insbesondere in den einschlägigen Anhängen gelten ab dem 1. August 2009, sofern im Wege einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 zu erlassenden Verordnung nichts anderes festgelegt wird. …“ 4. Verordnung Nr. 491/2009
22 Mit Art. 1 werden bestimmte Änderungen an der Verordnung Nr. 1234/2007 vorgenommen (soweit diese in der Rechtssache von Bedeutung sind, werden sie in den vorstehenden Nummern der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben) (
23 Art. 3 („Aufhebungen und befristete weitere Anwendung“) sieht vor: „(1) Die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird … aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach der Entsprechungstabelle in Anhang XXII derselben Verordnung. …“
24 Art. 4 („Inkrafttreten“) regelt: „Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. August 2009.“ II. Sachverhalt, Rechtsstreit und Vorlagefragen
25 Am 13. Juli 1989 wurde die Marke „Salaparuta“ (Nr. 511337) als nationale Marke eingetragen. Am 25. Oktober 2000 wurde „Salaparuta“ auch als Unionsmarke (Wortmarke) für Waren der Klasse 33 der Nizzaer Klassifikation (alkoholische Getränke) eingetragen (
26 Mit dem Dekret vom 8. Februar 2006 (
27 Nachdem die DOC Salaparuta der Kommission gemeldet worden war, nahm diese sie mit Wirkung vom 31. Juli 2009 in das Verzeichnis der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete im Amtsblatt der Europäischen Union vom 8. August 2009 auf (
28 Dieses gemäß Art. 54 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1493/1999 veröffentlichte Verzeichnis weist als Datum des Rechtsakts des Mitgliedstaats (Italien) den 8. Februar 2006 aus.
29 Diese Veröffentlichung war die Grundlage für die geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) „Salaparuta PDO‑IT‑A0795“ gemäß dem mit der Verordnung Nr. 1234/2007 eingeführten einheitlichen unionsweiten System (
30 Am 8. Februar 2016 erhob die Duca di Salaparuta SpA Klage vor dem Tribunale di Milano (Gericht Mailand, Italien), mit der sie u. a. die Nichtigerklärung oder Ungültigerklärung der Eintragung der g. U. „Salaparuta PDO‑IT‑A0795“ und hilfsweise der nationalen Ursprungsbezeichnung, die mit dem Dekret vom 8. Februar 2006 als DOC anerkannt wurde, begehrt.
31 Die Klägerin macht geltend, die Bezeichnung sei irreführend, wider Treu und Glauben beantragt worden und kollidiere jedenfalls mit der älteren Marke Salaparuta.
32 Mit Urteil vom 16. Februar 2021 wies das Gericht erster Instanz die Klage mit der Begründung ab, das zum Zeitpunkt der nationalen Anerkennung der DOC „Salaparuta“ geltende Unionsrecht (Verordnung Nr. 1493/1999) sehe nicht die Möglichkeit vor, in dem Fall, dass eine ältere Marke über Ansehen verfüge, die g. U. „Salaparuta PDO‑IT‑A0795“ für nichtig zu erklären.
33 Die Duca di Salaparuta SpA legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung bei der Corte d’appello di Milano (Berufungsgericht Mailand, Italien) ein, die das erstinstanzliche Urteil mit Urteil vom 5. Mai 2023 bestätigte.
34 Die Corte d’appello di Milano (Berufungsgericht Mailand): – bestätigte die Anwendbarkeit der Regeln aus Anhang VII Abschnitt F der Verordnung Nr. 1493/1999, die den Vorrang der Ursprungsbezeichnung vor der älteren Marke vorsähen; – bestätigte, dass die in Art. 51 der Verordnung Nr. 479/2008 vorgesehene Übergangsbestimmung Anwendung finde, wonach Ursprungsbezeichnungen, die gemäß Art. 54 der Verordnung Nr. 1493/1999 geschützt sind, automatisch auf Unionsebene geschützt sind.
35 Die Duca di Salaparuta SpA hat gegen das Urteil vom 5. Mai 2023 Kassationsbeschwerde bei der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) eingelegt, die dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt: 1. Fallen Eintragungen g. U./geschützter geografischer Angaben (g. g. A.) im Weinsektor, die vor der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestanden, die später durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ersetzt wurde, wie insbesondere die g. U. „Salaparuta“ PDO‑ITA0795 vom 8. August 2009, unter dem Gesichtspunkt eines Eintragungshindernisses aufgrund einer älteren Marke, die aufgrund ihres Ansehens und ihrer Bekanntheit dazu führen kann, dass die betreffende g. U./g. g. A. trügerisch ist („wenn der Schutz … geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Weins irrezuführen“), unter Art. 43 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, recte Art. 118k Verordnung Nr. 1234/2007 (später Art. 101 Abs. 2 Verordnung Nr. 1308/2013), der den Schutz der g. U./g. g. A. ausschließt, wenn der betreffende Name „aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt“ geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen, oder ist diese Vorschrift auf Bezeichnungen, die bereits vor der europaweiten Eintragung nationalen Schutz genossen, nicht anwendbar, weil der Grundsatz der Rechtssicherheit anzuwenden ist (Urteil vom 22. Dezember 2010, Bavaria,C‑120/08, EU:C:2010:798), wonach ein Sachverhalt normalerweise, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, anhand der seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften beurteilt wird, mit der sich daraus ergebenden Anwendung der älteren Rechtsvorschriften, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, und Lösung des Konflikts zwischen der Ursprungsbezeichnung und der älteren Marke auf der Grundlage der in Anhang VII Abschnitt F Nr. 2 Buchst. b dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen? 2. Sollte die erste Vorlagefrage dahin beantwortet werden, dass auf den in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Sachverhalt die Verordnung Nr. 1493/1999 anzuwenden ist, enthalten die Bestimmungen von Anhang F der Verordnung Nr. 1493/1999, die den Konflikt zwischen einer für einen Wein oder einen Traubenmost eingetragenen Marke, die mit g. U. oder g. g. A. für einen Wein identisch ist, regeln sollen, eine abschließende Aufzählung von Beispielen der Koexistenz von verschiedenen Zeichen und der Schützbarkeit von Bezeichnungen für Wein, oder bleibt es weiterhin möglich, dass spätere g. U. oder g. g. A. nach dem allgemeinen Grundsatz, dass Kennzeichen nicht irreführend sein dürfen, ungültig sind oder nicht geschützt werden können, wenn die geografische Angabe aufgrund der Bekanntheit einer älteren Marke das Publikum über die tatsächliche Identität des Weins irreführen kann? III. Verfahren vor dem Gerichtshof
36 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 8. Mai 2024 beim Gerichtshof eingegangen.
37 Die Duca di Salaparuta SpA, das Consorzio volontario di tutela dei vini DOC Salaparuta, zusammen mit der Madonna del Piraino Soc. coop. agricola und der Baglio Gibellina Srl, die italienische und die portugiesische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
38 Der Gerichtshof hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für notwendig erachtet. IV. Würdigung A. Erste Vorlagefrage
39 Das vorlegende Gericht möchte zusammenfassend wissen, ob die Eintragung der Bezeichnung „Salaparuta“, die auf nationaler Ebene (als DOC) im Jahr 2006 und auf Unionsebene (als g. U.) im Jahr 2009 erfolgte, der Verordnung Nr. 1493/1999 oder den ab dem 1. August 2009 geltenden Unionsvorschriften unterliegt (mit den Folgen, die sich aus der einen oder anderen Option ergeben). 1. Prozesshindernde Einreden
40 Gegenüber dieser Vorlagefrage macht die italienische Regierung zwei „prozesshindernde Einreden“ geltend: a) das nationale Gericht sei nicht für die „Überprüfung der Gültigkeit der Eintragung der g. U.“ zuständig, und b) die Duca di Salaparuta SpA habe seinerzeit die 2006 auf nationaler Ebene erfolgte Anerkennung der Bezeichnung „Salaparuta“ nicht angefochten (
41 Keine dieser beiden Einreden führt zur Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens. In Bezug auf die erste Einrede möchte ich darauf hinweisen, dass es im Vorabentscheidungsverfahren Sache des vorlegenden Gerichts und nicht der Parteien des Ausgangsverfahrens ist, den Umfang der Vorlagefragen zu bestimmen (
42 Was die zweite „prozesshindernde Einrede“ der italienischen Regierung betrifft, so ist es Sache des vorlegenden Gerichts zu prüfen, wie sich die Tatsache, dass die Duca di Salaparuta SpA die Anerkennung der Bezeichnung „Salaparuta“ (zwischen 2006 und 2016) weder als DOC noch als g. U. angefochten hat, auf den Ausgangsrechtsstreit auswirkt. Ich werde später darauf zurückkommen. 2. Anwendbare Rechtsvorschriften
43 Die Duca di Salaparuta SpA macht geltend, dass in der vorliegenden Rechtssache die Nachfolgevorschriften der Verordnung Nr. 1493/1999 einschlägig seien. Da der Konflikt zwischen der Marke „Salaparuta“ und der gleichnamigen Bezeichnung im Zeitraum zwischen dem 13. Juni 2008 (Datum des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 479/2008) und dem 8. August 2009 (Datum der Eintragung der g. U. „Salaparuta“ auf Unionsebene) aufgetreten sei, finde die Verordnung Nr. 479/2008 Anwendung, die ab dem 1. August 2009 durch die in die Verordnung Nr. 1234/2007 (in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung) aufgenommenen Bestimmungen ersetzt worden sei (
44 Es ist jedoch zwischen dem Inkrafttreten und der Anwendbarkeit der Vorschriften zu unterscheiden: – Gemäß Art. 129 der Verordnung Nr. 479/2008 trat diese am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Im selben Artikel heißt es jedoch, dass die Bestimmungen des Titels III Kapitel III und IV ab dem 1. August 2009 gelten. Genau diese Bestimmungen sind im Rechtsstreit von wesentlicher Bedeutung. – Ebenso heißt es in Art. 4 der Verordnung Nr. 491/2009, dass die Verordnung am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft trat, jedoch ab dem 1. August 2009 gilt.
45 Der Unionsgesetzgeber hat somit bewusst eine Überschneidung der Regelungen vermieden und den 1. August 2009 als Datum festgelegt, ab dem die Gesetzesänderung gilt.
46 Ausgehend von dieser Prämisse werde ich meine Ausführungen in zwei Schritte gliedern und Folgendes analysieren: – das Verhältnis zwischen der Marke „Salaparuta“ und der gleichnamigen Bezeichnung gemäß der Verordnung Nr. 1493/1999; – die Auswirkungen der mit der Verordnung Nr. 479/2008 eingeführten Vorschriften, die in die Verordnung Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung aufgenommen wurden, auf die Anerkennung der Bezeichnung „Salaparuta“. 3. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete im System der Verordnung Nr. 1493/1999
47 „Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete“ oder „Qualitätsweine b. A.“ sind „Weine, die den Vorschriften dieses Titels und den einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen entsprechen“ (Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999).
48 Gemäß Art. 54 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1493/1999 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission das Verzeichnis der von ihnen anerkannten Qualitätsweine b. A. und geben dabei die für die Erzeugung und Herstellung der einzelnen Qualitätsweine b. A. geltenden innerstaatlichen Vorschriften an (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, zu veröffentlichen.
49 Folglich wurde mit dieser Regelung a) den Mitgliedstaaten unter den in der Verordnung Nr. 1493/1999 festgelegten Bedingungen die Zuständigkeit für den Erlass der Bestimmungen über die Erzeugung von Qualitätsweinen b. A. sowie die Zuständigkeit für die Anerkennung ihrer Weine als Qualitätsweine b. A. übertragen und b) der Kommission die Aufgabe übertragen, das Verzeichnis der Qualitätsweine b. A., sobald sie auf nationaler Ebene anerkannt sind, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen. 4. Situation bereits bestehender Marken
50 Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat den Namen eines bestimmten Anbaugebiets einem Qualitätswein b. A. zuweist, sieht Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 die allgemeine Regel vor, dass diese geografische Bezeichnung gegenüber jedem anderen Zeichen, auch wenn es sich um ein älteres Zeichen handelt, streng geschützt ist.
51 So darf gemäß Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 der Name des Anbaugebiets des Qualitätsweins b. A. „nicht zur Bezeichnung von Erzeugnissen des Weinsektors verwendet werden, die nicht aus diesem Anbaugebiet stammen und/oder denen dieser Name nicht nach den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften zugewiesen wurde“ (
52 Die Strenge dieser Regel wird für bereits bestehende Marken nur durch die in Anhang VII Abschnitt F Nr. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 enthaltene Einschränkung gemildert: „[D]er Inhaber einer für Wein oder Traubenmost registrierten und verkehrsüblichen Marke, die Worte enthält, die mit der Bezeichnung eines bestimmten Anbaugebietes … identisch sind,“ kann „diese Marke … weiterverwenden“, wenn sie den in der Bestimmung angegebenen Bedingungen (insbesondere hinsichtlich Zeit und Nutzung) (
53 Anhang VII Abschnitt F Nr. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 sieht somit eine begrenzte Ausnahmeregelung vor, indem er die Koexistenz der Bezeichnung des Qualitätsweins b. A. mit älteren Marken, die bestimmte Anforderungen erfüllen, selbst dann zulässt, wenn diese Wörter enthalten, die mit der Bezeichnung der geografischen Einheit identisch sind.
54 Der Umfang dieser Koexistenz ist, wie ich wiederholen möchte, begrenzt. Darüber hinaus können gemäß Anhang VII Abschnitt F Nr. 2 letzter Absatz „Marken, die die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllen, … der Verwendung von Namen geographischer Einheiten für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. … nicht entgegengehalten werden“. 5. Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1493/1999 auf den Rechtsstreit
55 Das Verfahren zur Anerkennung der DOC „Salaparuta“, das auf nationaler Ebene mit dem Dekret vom 8. Februar 2006 abgeschlossen wurde, fand durchgehend während des Anwendungszeitraums der Verordnung Nr. 1493/1999 statt.
56 Die nachfolgende Regelung, die mit der Verordnung Nr. 479/2008 begann, galt, wie ich bereits dargestellt habe, ab dem 1. August 2009.
57 Die Veröffentlichung der Bezeichnung „Salaparuta“ als Qualitätswein b. A. durch die Kommission „gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung … Nr. 1493/1999“„spiegelt die Situation am 31. Juli 2009 wider“, d. h. einen Tag vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnungen (
58 Daraus ergibt sich, dass sowohl das Verfahren zur nationalen Anerkennung der DOC „Salaparuta“ als auch die Mitteilung der italienischen Behörden an die Kommission und die anschließende Veröffentlichung im genannten Verzeichnis durch die Kommission in vollem Umfang unter die Verordnung Nr. 1493/1999 fallen (es sei denn, die spätere Regelung hatte rückwirkende Wirkung (
59 Von den beiden Optionen, die das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage darstellt, ist somit der zweiten Option zu folgen, d. h. der „… Anwendung der älteren Rechtsvorschriften, nämlich der Verordnung Nr. 1493/1999, und Lösung des Konflikts zwischen der Ursprungsbezeichnung und der älteren Marke auf der Grundlage der in Anhang VII Abschnitt F Nr. 2 Buchst. b dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen“. Diese Auffassung wird von allen Parteien (mit Ausnahme der Duca di Salaparuta SpA) und allen am Verfahren beteiligten Regierungen sowie von der Kommission geteilt. 6. Auswirkung der späteren Vorschriften
60 Die vorstehenden Ausführungen reichen aus, um die erste Vorlagefrage, so wie sie vom vorlegenden Gericht gestellt wurde, zu beantworten. Ich halte es jedoch für angebracht, einige Ausführungen zu den Auswirkungen des Systems, das seit dem Inkrafttreten des neuen Rechtsrahmens Anwendung findet, zu ergänzen.
61 Mit diesem neuen Rechtsrahmen erfolgt eine wesentliche Änderung der Regelung des Verhältnisses zwischen Ursprungsbezeichnungen und älteren Marken, und auf diese Änderung beruft sich die Duca di Salaparuta SpA.
62 Nach Art. 118k Abs. 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 wird ein Name nicht als Ursprungsbezeichnung geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine bereits eingetragene Marke genießt, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Weins irrezuführen (
63 Wäre diese (neue) Bestimmung in zeitlicher Hinsicht auf den Rechtsstreit anwendbar und hätte sich die Duca di Salaparuta SpA zum gegebenen Zeitpunkt darauf berufen, um die DOC „Salaparuta“ und die g. U. „Salaparuta PDO‑IT‑A0795“ anzufechten, hätte das zur Entscheidung über diese Anfechtung berufene Gericht prüfen müssen, ob a) die Marke „Salaparuta“ über Ansehen und einen Bekanntheitsgrad verfügte und b) die Koexistenz dieser Marke und der gleichlautenden Bezeichnung für den Verbraucher hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Weins irreführend war.
64 Diese neue „Regelung“ respektiert jedoch ausdrücklich die Bezeichnungen, die zuvor durch die Art. 51 und 54 der Verordnung Nr. 1493/1999 geschützt waren. Der Unionsgesetzgeber hat vorgesehen, dass die nationalen Qualitätsweine b. A. durch die neue Verordnung „automatisch geschützt“ sind (
65 Auf diesen automatischen Schutz beziehen sich der 36. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 479/2008 und die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Bezeichnungen von Weinen, die vor dem 1. August 2009 galten (wie im Fall der Bezeichnung „Salaparuta“) (
66 Zusammenfassend kann die Regelung in Art. 118k Abs. 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 nicht geltend gemacht werden, um Weinnamen anzufechten, die bereits vor dem 1. August 2009 nach nationalem Recht und gemäß der Verordnung Nr. 1493/1999 auf Unionsebene geschützt waren. B. Zweite Vorlagefrage
67 Das vorlegende Gericht stellt seine zweite Vorlagefrage für den Fall, dass (wie ich vorschlage) die erste Vorlagefrage dahin beantwortet wird, dass auf den in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Sachverhalt die Verordnung Nr. 1493/1999 anzuwenden ist.
68 In diesem Fall möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in Anhang VII Abschnitt F Nr. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 enthaltene Bestimmung „… eine abschließende Aufzählung von Beispielen der Koexistenz von verschiedenen Zeichen und der Schützbarkeit von Bezeichnungen für Wein [ist] oder [ob es] weiterhin möglich [bleibt], dass spätere g. U. oder g. g. A. nach dem allgemeinen Grundsatz, dass Kennzeichen nicht irreführend sein dürfen, ungültig sind oder nicht geschützt werden können, wenn die geografische Angabe aufgrund der Bekanntheit einer älteren Marke das Publikum über die tatsächliche Identität des Weins irreführen kann“.
69 Den „allgemeinen Grundsatz“, dass „Kennzeichen nicht irreführend sein dürfen“, leitet das vorlegende Gericht aus anderen Vorschriften des Unionsrechts als der Verordnung Nr. 1493/1999 (
70 Es ist jedoch nicht notwendig, sich auf einen allgemeinen Grundsatz zu berufen, wenn seine Ausgestaltung (oder „Positivierung“) in die Vorschrift aufgenommen wurde, die für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist.
71 Dies ist der Fall bei der Verordnung Nr. 1493/1999. In Art. 48, auf den sich die Duca di Salaparuta SpA wiederholt beruft (
72 Ich halte es daher für nicht erforderlich, auf andere Vorschriften des Unionsrechts oder internationale Instrumente zurückzugreifen, um den „allgemeinen Grundsatz“ anzuwenden, wenn die Verordnung Nr. 1493/1999 selbst (d. h. die auf den Rechtsstreit anwendbare spezifische Vorschrift) diesen bereits enthält (
73 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen bin ich der Auffassung, dass die Berufung auf diesen allgemeinen Grundsatz für die hier maßgeblichen Zwecke keinen Erfolg haben kann.
74 Zunächst einmal hat derselbe Gesetzgeber, der diesen Grundsatz in Art. 48 der Verordnung Nr. 1493/1999 verankert hat, in Art. 52 und in Anhang VII Abschnitt F Nr. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung leichte Veränderungen eingebaut. Diese Nuancierung ermöglicht es ihm zum einen, den Vorrang der öffentlichen Interessen anzuerkennen, die der Zulassung geografischer Bezeichnungen zur Identifizierung eines Weins aus einem bestimmten Anbaugebiet zugrunde liegen, und zum anderen, die privaten Interessen der Inhaber bestimmter bereits bestehender Marken zu schützen, die Wörter enthalten, die mit dem Namen dieses Gebiets identisch sind. Das mit der Verordnung Nr. 1493/1999 erzielte Gleichgewicht ist meiner Meinung nach angemessen.
75 Außerdem kann, wenn eine Irreführung der Personen vermieden werden soll, an die sich die Marken und Ursprungsbezeichnungen richten, das Argument der Verwechslungsgefahr auch gegenüber dem Markeninhaber geltend gemacht werden, wenn dieser, wie im vorliegenden Fall, seine Weine mit der Bezeichnung des Gebiets („Salaparuta“) kennzeichnet, obwohl er diese, wie er selbst zugibt, gar nicht in diesem Gebiet anbaut (
76 Die Person, an die sich der Wein richtet, kann nämlich Zweifel an der tatsächlichen Herkunft eines Weines hegen, der in seinem Markennamen mit dem geografischen Begriff Salaparuta bezeichnet wird. Eine solche Person könnte zu Recht davon ausgehen, dass der Wein aus der Gemeinde Salaparuta stammt, obwohl er in Wirklichkeit „nichts damit zu tun hat“. Andererseits wird kein Zweifel daran bestehen, dass die Weine mit der g. U. „Salaparuta“ von den in dieser Gemeinde angebauten Reben stammen (
77 Außerdem legt Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Art. 23 und 24 des TRIPS-Übereinkommens fest, dass verhindert werden soll, dass „… in der Gemeinschaft geographische Angaben von Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannt sind, bei Erzeugnissen verwendet werden, deren Ursprung nicht dem in der betreffenden geographischen Angabe bezeichneten Ort entspricht …“ (Hervorhebung nur hier).
78 Schließlich möchte ich, falls dies für das vorlegende Gericht (das letztlich hierüber zu entscheiden hat) von Nutzen ist, darauf hinweisen, dass es nur schwer zu akzeptieren ist, dass im Jahr 2016 die Gültigkeit einer Entscheidung der italienischen Behörden – und die daraus resultierende Umwandlung in eine g. U. der Union – in Frage gestellt wird, die seit zehn Jahren rechtskräftig war, ohne dass die Duca di Salaparuta SpA seinerzeit darauf reagiert hätte.
79 Auf diesen Umstand hat die italienische Regierung, wie ich bereits erläutert habe, in ihrer „prozesshindernden Einrede“ hingewiesen (
80 Tatsächlich erfolgte die nationale Anerkennung der DOC „Salaparuta“ (mit der Folge der Aufnahme von „Salaparuta“ in das Verzeichnis der Qualitätsweine b. A. durch die Kommission und der Umwandlung in eine g. U.) mit dem Dekret vom 8. Februar 2006. Dieses Dekret wurde, wie ich wiederholen möchte, nicht angefochten und ist daher rechtskräftig. Bereits bei seiner Ausarbeitung kam, wie die Duca di Salaparuta SpA einräumt, die Frage nach der Vereinbarkeit der neuen Bezeichnung mit der bereits bestehenden Marke auf (
81 Ziel der Duca di Salaparuta SpA ist es, die Anerkennung der DOC auf nationaler Ebene von der Anerkennung der g. U. auf Unionsebene abzutrennen, indem sie angibt, dass sie in den Verfahren vor den italienischen Gerichten nicht die DOC, sondern die g. U. anfechte (
82 Die Duca di Salaparuta SpA vertritt vor der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) die Auffassung, dass die nationalen ordentlichen Gerichte und nicht die Unionsgerichte zuständig seien, mit dem Argument, dass keine Entscheidung (der Kommission) zur Genehmigung der g. U. vorliege, sondern eine „im Wesentlichen automatische Anerkennung“ der auf nationaler Ebene eingetragenen Bezeichnung (
83 Wird zehn Jahre nach ihrer Rechtskraft die Anfechtung der mit dem Dekret vom 8. Februar 2006 erfolgten Anerkennung der DOC „Salaparuta“ und der daraus resultierenden, automatisch folgenden Umwandlung in eine g. U. zugelassen, so könnte dies mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit unvereinbar sein und zum Nachteil der Erzeuger der Weine mit der Bezeichnung „Salaparuta“ gehen, die auf die Anerkennung der nationalen DOC und ihrer Ausweitung als g. U. auf die Union vertraut haben.
84 Darüber hinaus behauptet niemand, dass die Bezeichnung „Salaparuta“ im Nachhinein gelöscht worden sei. Mit Art. 118s Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 wurde die Kommission ermächtigt, von sich aus bis zum 31. Dezember 2014 den Schutz von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Abs. 1 zu löschen, wenn sie die in Art. 118b festgelegten Bedingungen nicht erfüllen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Löschung stattgefunden hätte oder dass die Duca di Salaparuta SpA die Kommission ersucht hätte, dies zu tun.
85 Zusammenfassend bin ich der Ansicht, dass über den in der zweiten Vorlagefrage dargestellten Konflikt gemäß Anhang VII Abschnitt F Nr. 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 zu entscheiden ist. V. Ergebnis
86 Nach alledem schlage ich vor, der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) wie folgt zu antworten: Die Art. 48, 52 und 54 sowie Anhang VII Abschnitt F Nr. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein sind dahin auszulegen, dass – sie für die Ursprungsbezeichnungen von Weinen gelten, die die Behörden eines Mitgliedstaats genehmigt und der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung im Verzeichnis der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete gemäß Art. 54 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1493/1999 übermittelt haben; – Weinnamen, die gemäß Art. 54 der Verordnung Nr. 1493/1999 geschützt sind, automatisch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) geschützt sind; – der Inhaber einer für Wein registrierten und verkehrsüblichen Marke, die Worte enthält, die mit der Bezeichnung eines bestimmten Anbaugebiets oder einer kleineren geografischen Einheit als ein bestimmtes Anbaugebiet identisch sind, diese Marke nur dann weiterverwenden darf, wenn er die Voraussetzungen aus Anhang VII Abschnitt F Nr. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 erfüllt. Dieser Inhaber kann seine Marke der Verwendung von Namen geographischer Einheiten für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. nicht entgegenhalten.