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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.04.2025 – C-143/23

Generalanwalt Dean Spielmann · ECLI:EU:C:2025:271

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS DEAN SPIELMANN vom 10. April 2025 ( Rechtssache C‑143/23 KI, FA gegen Mercedes-Benz Bank AG, Volkswagen Bank GmbH (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg [Deutschland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Kreditvertrag zum Kauf eines Kraftfahrzeugs – Richtlinie 2008/48/EG – Art. 14 Abs. 1 – Widerrufsrecht – Folgen der Ausübung des Widerrufsrechts im Rahmen eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrags – Pflichten des Verbrauchers gegenüber dem Kreditgeber – Art. 14 Abs. 3 Buchst. b – Zahlung der Zinsen infolge des Widerrufs eines mit einem Vertrag über die Lieferung von Waren verbundenen Kreditvertrags“ Einleitung

1 In der vorliegenden Rechtssache ersucht das Landgericht Ravensburg (Deutschland) den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG (

2 Diese Rechtssache gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu den Folgen des vom Verbraucher bei einem verbundenen Kreditvertrag ausgeübten Widerrufsrechts zu vertiefen. Im Einzelnen geht es mit der zweiten und der dritten Frage, die in den vorliegenden Schlussanträgen behandelt werden, darum, zum einen zu klären, ob Art. 14 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 der Richtlinie 2008/48 eine vollständige Harmonisierung in Bezug auf die verbundenen Kreditverträge vornimmt, und zum anderen, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn der Kreditnehmer nach Widerruf eines verbundenen Kreditvertrags für den Zeitraum zwischen der Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs und dem Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Kreditgeber bzw. den Verkäufer den vertraglich vereinbarten Sollzins zu zahlen hat. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 7 bis 10, 31, 34 und 35 der Richtlinie 2008/48 heißt es: „(7) Um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern, muss in einigen Schlüsselbereichen ein harmonisierter gemeinschaftsrechtlicher Rahmen geschaffen werden. Im Hinblick auf die permanente Weiterentwicklung des Marktes für Verbraucherkredite und die zunehmende Mobilität der europäischen Bürger kann ein zukunftsweisendes Gemeinschaftsrecht, das sich künftigen Kreditformen anpassen kann und das den Mitgliedstaaten einen angemessenen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung lässt, zu einem modernen Verbraucherkreditrecht beitragen. (8) Zur Sicherung des Vertrauens der Verbraucher ist es wichtig, dass der Markt ein ausreichendes Verbraucherschutzniveau bietet. Auf diese Weise sollte der freie Verkehr von Kreditangeboten unter den bestmöglichen Bedingungen für Kreditanbieter wie auch für Kreditnehmer unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten stattfinden können. (9) Eine vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchern in der Gemeinschaft ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen echten Binnenmarkt zu schaffen. Den Mitgliedstaaten sollte es deshalb nicht erlaubt sein, von dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen. Diese Einschränkung sollte jedoch nur in den Fällen gelten, in denen Vorschriften durch diese Richtlinie harmonisiert werden. Soweit es keine solchen harmonisierten Vorschriften gibt, sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen. Dementsprechend können die Mitgliedstaaten beispielsweise innerstaatliche Rechtsvorschriften über die gesamtschuldnerische Haftung des Verkäufers oder Dienstleistungserbringers und des Kreditgebers beibehalten oder einführen. Ein weiteres Beispiel für diese Möglichkeit könnte sein, dass die Mitgliedstaaten innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Aufhebung eines Kauf- oder Dienstleistungsvertrags für den Fall beibehalten oder einführen, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht von dem Kreditvertrag ausübt. … (10) Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie wird der Bereich der Harmonisierung festgelegt. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie sollte sich daher nur auf den durch diese Begriffsbestimmungen festgelegten Bereich erstrecken. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts die Bestimmungen dieser Richtlinie auch auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Geltungsbereich fallen. So könnte ein Mitgliedstaat für Kreditverträge, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, innerstaatliche Vorschriften beibehalten oder einführen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie oder manchen ihrer Bestimmungen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie ganz oder zum Teil entsprechen, beispielsweise für Kreditverträge über einen Betrag von weniger als 200 [Euro] oder von mehr als 75000 [Euro]. Ferner könnten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Richtlinie auch auf verbundene Kredite anwenden, die nicht unter die Begriffsbestimmung dieser Richtlinie für verbundene Kreditverträge fallen. Somit könnten die Vorschriften für verbundene Kreditverträge auf Kreditverträge angewendet werden, die nur zum Teil der Finanzierung eines Kauf- oder Dienstleistungsvertrags dienen. … (31) Alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, sollten in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein, damit der Verbraucher diese zur Kenntnis nehmen kann. … (34) Zur Angleichung der Art und Weise der Ausübung des Widerrufsrechts auf verwandten Sachgebieten ist ein Recht auf Widerruf vom Vertrag vorzusehen, das entsprechend den in der Richtlinie 2002/65/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. 2002, L 271, S. 16)] vorgesehenen Bedingungen ohne Angabe von Gründen in Anspruch genommen werden kann und keine Vertragsstrafe nach sich zieht. (35) Tritt ein Verbraucher von einem Kreditvertrag, aufgrund dessen er Waren erhalten hat, zurück und handelt es sich dabei insbesondere um einen Ratenkauf oder einen Miet- oder Leasingvertrag, nach dem eine Verpflichtung zum Erwerb besteht, so sollte diese Richtlinie unbeschadet anderer Vorschriften der Mitgliedstaaten gelten, die die Rückgabe der Waren oder damit zusammenhängende Fragen regeln. …“

4 Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2008/48 bestimmt: „Ziel dieser Richtlinie ist die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge.“

5 Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2008/48 sieht vor: „Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … n) ‚verbundener Kreditvertrag‘ einen Kreditvertrag, bei dem i) der betreffende Kredit ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über [die] Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung dient und ii) diese beiden Verträge objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bilden; von einer wirtschaftlichen Einheit ist auszugehen, wenn der Warenlieferant oder der Dienstleistungserbringer den Kredit zugunsten des Verbrauchers finanziert oder wenn sich der Kreditgeber im Falle der Finanzierung durch einen Dritten bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Warenlieferanten oder des Dienstleistungserbringers bedient oder wenn im Kreditvertrag ausdrücklich die spezifischen Waren oder die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung angegeben sind.“

6 Art. 10 („Zwingende Angaben in Kreditverträgen“) Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 bestimmt: „Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben: … l) der Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten; …“

7 Art. 14 („Widerrufsrecht“) der Richtlinie 2008/48 sieht vor: „(1) Der Verbraucher kann innerhalb von vierzehn Kalendertagen ohne Angabe von Gründen den Kreditvertrag widerrufen. Diese Widerrufsfrist beginnt a) entweder am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags oder b) an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Artikel 10 erhält, sofern dieser nach dem in Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Datum liegt. … (3) Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so a) erklärt er den Widerruf, um diesen vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist wirksam werden zu lassen, gegenüber dem Kreditgeber entsprechend den Informationen, die der Kreditgeber ihm gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe p gegeben hat, in einer Weise, die einen Nachweis nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts ermöglicht. Die Widerrufsfrist gilt als gewahrt, wenn diese Mitteilung, sofern sie auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgt, der dem Kreditgeber zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat, vor Fristablauf abgesandt wird, und b) zahlt er dem Kreditgeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Kalendertagen nach Absendung der Widerrufserklärung an den Kreditgeber das Darlehen einschließlich der ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredits bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens aufgelaufenen Zinsen zurück. Die Zinsen sind auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen. Der Kreditgeber hat im Falle des Widerrufs keinen Anspruch auf weitere vom Verbraucher zu leistende Entschädigungen, mit Ausnahme von Entschädigungen für Entgelte, die der Kreditgeber an Behörden entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann. …“

8 Art. 15 („Verbundene Kreditverträge“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/48 bestimmt: „(1) Hat der Verbraucher ein Recht auf Widerruf von einem Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausgeübt, das auf Gemeinschaftsrecht beruht, so ist er an einen damit verbundenen Kreditvertrag nicht mehr gebunden. (2) Werden die unter einen verbundenen Kreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert oder entsprechen sie nicht dem Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrag, so kann der Verbraucher Rechte gegen den Kreditgeber geltend machen, wenn er nach den geltenden Rechtsvorschriften oder den Bestimmungen des Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrags seine Rechte gegen den Lieferanten oder den Dienstleistungserbringer geltend gemacht hat, diese aber nicht durchsetzen konnte. Die Mitgliedstaaten bestimmen, in welchem Maße und unter welchen Bedingungen diese Rechtsmittel ausgeübt werden können.“

9 Art. 22 („Harmonisierung und Unabdingbarkeit dieser Richtlinie“) Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 bestimmt: „Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.“

10 Art. 23 („Sanktionen“) der Richtlinie 2008/48 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“ Deutsches Recht

11 § 357a („Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen“) Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB) sah in seiner für die Ausgangsrechtsstreitigkeiten maßgeblichen Fassung vor: „(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren. … (3) Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. …“

12 In § 358 BGB in der für die Ausgangsrechtsstreitigkeiten maßgeblichen Fassung hieß es: „(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist. (3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. (4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags [ist] … [§ 357] entsprechend anzuwenden. … Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist.“ Sachverhalt, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

13 Am 1. März 2019 bzw. am 30. November 2017 schlossen KI zum einen und FA zum anderen mit der Mercedes-Benz Bank AG bzw. der Volkswagen Bank GmbH Kreditverträge zum Zweck des Kaufs eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung. Die Nettobeträge der Kreditverträge beliefen sich auf 29500 Euro bzw. 35300 Euro und flossen direkt an die Verkäufer des Fahrzeugs.

14 Beim Abschluss der Kreditverträge nahmen die Mercedes-Benz Bank und die Volkswagen Bank die Dienste des Verkäufers der Fahrzeuge als Vermittler in Anspruch.

15 In keinem der Kreditverträge war der bei Vertragsschluss geltende Verzugszinssatz zahlenmäßig als Prozentsatz angegeben.

16 KI und FA zahlten aufgrund der beiden Verträge Kreditraten einschließlich Anzahlungen in Höhe von insgesamt 8924,48 Euro bzw. 24800 Euro.

17 Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 bzw. 20. Juli 2020 widerriefen KI und FA ihre auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung.

18 KI und FA machen geltend, dass der Widerruf wirksam sei, da die Widerrufsfrist wegen fehlerhafter Pflichtangaben im Vertrag nicht begonnen habe.

19 Beide erhoben beim vorlegenden Gericht Klage gegen die Mercedes-Benz Bank bzw. die Volkswagen Bank.

20 KI verlangt im Wesentlichen die Rückzahlung der bis zu seinem Widerruf bereits geleisteten Kreditraten und der an den Verkäufer geleisteten Anzahlung, insgesamt also einen Betrag von 8924,48 Euro. Er begehrt ferner die Feststellung, dass er aufgrund seines Widerrufs keine Zinsen oder Tilgungsleistungen mehr für sein Darlehen schuldet.

21 FA begehrt im Wesentlichen die Rückzahlung der für das Darlehen bis zu seinem Widerruf bereits gezahlten Monatsraten und der an den Verkäufer geleisteten Anzahlung, insgesamt also einen Betrag von 24800 Euro. Er begehrt ferner die Feststellung, dass er ab dem Widerruf keine Zinsen oder Tilgungsleistungen mehr schuldet.

22 Die Mercedes-Benz Bank und die Volkswagen Bank beantragen, die jeweiligen Klagen abzuweisen. Sie machen im Wesentlichen ihre Unzulässigkeit geltend und erheben den Einwand der Verfristung des Widerrufsrechts. Die Mercedes-Benz Bank macht auch die unzulässige Ausübung des Widerrufsrechts geltend und beantragt hilfswiderklagend, festzustellen, dass KI verpflichtet sei, Wertersatz für den Wertverlust bis zur Fahrzeugherausgabe und außerdem Nutzungsersatz in Höhe von 3,92 % p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo für den Zeitraum zwischen der Auszahlung der Darlehensmittel an den Verkäufer und der Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen.

23 Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist es vereinbar mit Unionsrecht, insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48, wenn bei einem widerrufenen Verbraucherkreditvertrag, der mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbunden ist, sich die Höhe des vom Verbraucher bei Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs an den Kreditgeber zu leistenden Wertersatzes für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs so berechnet, dass vom Händlerverkaufspreis zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Verbraucher der Händlereinkaufspreis zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe abgezogen wird? 2. Ist die Regelung des Art. 14 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 der Richtlinie 2008/48 für Verbraucherkreditverträge, die mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden sind, vollharmonisierend und daher zwingend für die Mitgliedstaaten? Falls die Vorlagefrage 2 verneint wird: 3. Ist es vereinbar mit Unionsrecht, insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48, wenn der Kreditnehmer nach Widerruf eines Verbraucherkreditvertrags, der mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden ist, für den Zeitraum zwischen der Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs und dem Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Kreditgeber (oder den Verkäufer) den vertraglich vereinbarten Sollzins zu zahlen hat?

24 Mit Entscheidung vom 18. April 2023 ist die vorliegende Rechtssache bis zum Erlass des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21 ausgesetzt worden.

25 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das in diesen Rechtssachen ergangene Urteil (

26 Das vorlegende Gericht hat dem Gerichtshof am 10. April 2024 über e‑Curia geantwortet, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle und es für erforderlich erachte, weitere Fragen hinzuzufügen, die wie folgt lauten: 4. a) Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, wenn in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben wird? Wenn nein: b) Ist das Fehlen dieser Angabe geeignet, sich auf die Befähigung eines Durchschnittsverbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre? 5. a) Ist der Einwand des Kreditgebers, dass der Verbraucher aufgrund seines Verhaltens zwischen Vertragsschluss und Ausübung des Widerrufsrechts oder nach dessen Ausübung dieses Recht rechtsmissbräuchlich ausgeübt habe, ausgeschlossen, wenn in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben wird? Wenn nein: b) Kann die Bewertung als rechtsmissbräuchlich insbesondere auf folgende Umstände gestützt werden? – Der Verbraucher setzt die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs bis zur gerichtlichen Klärung der Wirksamkeit des Widerrufs fort. – Der Verbraucher lehnt es ab, für die Nutzung des Fahrzeugs Wertersatz zu leisten. Würdigung

27 Auf Wunsch des Gerichtshofs werden sich die vorliegenden Schlussanträge ausschließlich auf die zweite und die dritte Frage konzentrieren. Zur zweiten Frage

28 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 14 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er eine vollständige Harmonisierung der Verbraucherkreditverträge, die mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden sind, vornimmt.

29 Mit anderen Worten wird der Gerichtshof ersucht zu bestimmen, ob die Richtlinie 2008/48 mit ihrem Art. 14 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 eine vollständige Harmonisierung der Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung von Zinsen vorgenommen hat, und zwar auch dann, wenn der finanzierte Kredit mit einem Vertrag über den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen verbunden ist.

30 Erstens weise ich darauf hin, dass die Richtlinie 2008/48, die erlassen wurde, um einen effizienten Binnenmarkt und ein hohes Verbraucherschutzniveau bei Krediten zu fördern (

31 Der Gerichtshof hat insoweit anerkannt, dass sich aus Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie im Licht ihrer Erwägungsgründe 9 und 10 ergibt, dass diese Richtlinie für die in ihren Geltungsbereich fallenden Kreditverträge zwingenden Charakter hat und eine einheitliche Anwendung ihrer Vorschriften in allen Mitgliedstaaten gewährleisten soll. So sind die Mitgliedstaaten, wenn sie genaue Verpflichtungen festlegt, nicht befugt, diese durch abweichende oder strengere innerstaatliche Bestimmungen auszuschließen (

32 Zweitens definiert die Richtlinie in ihrem Art. 3 Buchst. n den „verbundene[n] Kreditvertrag“ als einen Kreditvertrag, der ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs bestimmter Waren oder Dienstleistungen dient und mit dem entsprechenden Liefervertrag eine wirtschaftliche Einheit bildet. In der Praxis entsprechen die Darlehen zur Finanzierung eines privaten Kraftfahrzeugs in vollem Umfang dieser Definition, sofern sie nicht vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind (

33 Drittens sieht die Richtlinie 2008/48 zur Konkretisierung dieses Schutzes in Art. 14 ein Widerrufsrecht vor, das es dem Verbraucher ermöglicht, seine Verpflichtung innerhalb einer im Voraus festgelegten Frist zu widerrufen, ohne hierfür einen Grund angeben zu müssen. Die Ausübung dieses Rechts, das sowohl den etwaigen Impulscharakter der Entscheidung, sich zu verschulden, abmildern als auch eine ausreichende Information über die Kreditbedingungen sicherstellen soll, begründet gleichzeitig Verpflichtungen. So verpflichtet Art. 14 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 dieser Richtlinie den Verbraucher, im Fall des Widerrufs das Darlehen einschließlich der Zinsen, die zwischen dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Mittel und ihrer Rückzahlung aufgelaufen sind, zurückzuzahlen.

34 Gleichwohl regelt diese Bestimmung weder das Schicksal des finanzierten Gegenstands noch etwaige Wechselwirkungen zwischen dem verbundenen Kreditvertrag und dem Kaufvertrag über das Fahrzeug. Meines Erachtens besteht der Geist der Richtlinie 2008/48 darin, sicherzustellen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts wirksam bleibt, wobei den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzung dieses Widerrufs im spezifischen Kontext des verbundenen Kredits ein Ermessen belassen wird, was bedeutet, dass die Richtlinie nicht alle möglichen Rechtsfolgen vollständig harmonisieren will.

35 Der 35. Erwägungsgrund dieser Richtlinie fügt sich in diesen Ansatz ein, indem er vorsieht, dass sie unbeschadet anderer Vorschriften der Mitgliedstaaten gelten sollte, die die Rückgabe der durch den Kredit finanzierten Waren oder damit zusammenhängende Fragen regeln (

36 Mangels einschlägiger spezifischer Vorschriften des Unionsrechts hat der Gerichtshof entschieden, dass die Modalitäten der Umsetzung des in der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Verbraucherschutzes nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache ihrer innerstaatlichen Rechtsordnungen sind. Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen nicht so gestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Rechtsordnung der Union verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (

37 Insoweit ist es charakteristisch, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 die einzige Bestimmung ist, die speziell den Fall regelt, dass ein Verbraucher sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausübt, was im Umkehrschluss bedeutet, dass diese Richtlinie für das umgekehrte Szenario lückenhaft ist, in dem der Widerruf zunächst für den Kredit selbst erfolgt (

38 Im Ergebnis bin ich der Ansicht, dass die Richtlinie 2008/48 zwar eine vollständige Harmonisierung im Bereich der Kreditverträge bewirkt, mit ihrem Art. 14 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 aber nicht alle Folgen des Widerrufs abschließend regelt, wenn der Kredit mit einem Fahrzeugkauf verbunden ist. Die Mitgliedstaaten sind daher befugt, unter Beachtung der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts bei diesen verbundenen Kreditverträgen zu regeln.

39 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, zu antworten, dass Art. 14 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 der Richtlinie 2008/48 für Verbraucherkreditverträge, die mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden sind, nicht vollharmonisierend ist. Zur dritten Frage

40 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass die zweite Frage verneint wird, wissen, ob es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48, vereinbar ist, wenn der Kreditnehmer nach Widerruf eines Verbraucherkreditvertrags, der mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden ist, für den Zeitraum zwischen der Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs und dem Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Kreditgeber (oder den Verkäufer) den vertraglich vereinbarten Sollzins zu zahlen hat. Zum Zweck von Art. 14 der Richtlinie 2008/48

41 Ich erinnere daran, dass die Richtlinie 2008/48 in ihrem Art. 14 Abs. 1 dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt, der dieses Recht innerhalb von 14 Kalendertagen in Anspruch nehmen kann, ohne seine Entscheidung begründen zu müssen.

42 Das mit Art. 14 der Richtlinie 2008/48 verfolgte Ziel besteht zum einen darin, es dem Verbraucher zu ermöglichen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Er soll deshalb von einem Vertrag zurücktreten können, bei dem sich nach dessen Abschluss innerhalb der für die Ausübung des Widerrufsrechts vorgesehenen Überlegungsfrist herausstellt, dass er ungeeignet ist. Zum anderen besteht das Ziel von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie darin, sicherzustellen, dass der Verbraucher alle Informationen erhält, die erforderlich sind, um den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung zu beurteilen, und den Kreditgeber, der ihm die in Art. 10 der Richtlinie vorgesehenen Informationen nicht erteilt, mit Sanktionen zu belegen ( Zu den Folgen des Widerrufsrechts im Rahmen eines verbundenen Kreditvertrags

43 Aus der Analyse der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts ergibt sich (

44 Nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. b dieser Richtlinie bleibt ein Verbraucher, der einen „klassischen Kredit“ widerruft, verpflichtet, neben der Rückzahlung des Darlehens die Sollzinsen in Höhe des vereinbarten Zinssatzes für den Zeitraum zwischen der Bereitstellung der Mittel und ihrer vollständigen Rückzahlung zu zahlen. Entsprechend halte ich es für folgerichtig, die Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung der Zinsen für den Zeitraum von der tatsächlichen Bereitstellung der Mittel bis zur Rückgabe der Ware oder bis zur Tilgung des Kredits vorzusehen, wenn der Kredit zur Finanzierung des Kaufs einer Ware bestimmt ist und der Verbraucher widerruft.

45 Meines Erachtens ist die Grundlage dieses Erfordernisses klar erkennbar: durch die Mobilisierung finanzieller Mittel übernimmt der Kreditgeber das Risiko einer Geldentwertung und verzichtet auf die sofortige Verwendung dieser Gelder. Unter diesem Blickwinkel stellen die Zinsen die normale Vergütung für das vorgestreckte Kapital dar. Würde man sie dem Kreditgeber systematisch entziehen, liefe dies de facto auf die Einführung eines „unentgeltlichen Kredits“ für den Kreditnehmer hinaus, dem ein ungerechtfertigter Vorteil zugutekommen würde, ohne die geringste Gegenleistung zu tragen (

46 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Bereicherungsverbots, der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt und in den meisten nationalen Rechtsordnungen enthalten ist, verlangt, dass sich keine Partei auf Kosten einer anderen ungerechtfertigt bereichert. So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass nach den Grundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, eine Person, die einen Verlust erlitten hat, der zu einem Vermögenszuwachs bei einer anderen Person geführt hat, ohne dass ein Rechtsgrund für diese Bereicherung besteht, im Allgemeinen gegen den Bereicherten einen Herausgabeanspruch bis zur Höhe dieses Verlustes hat.

47 In Bezug auf die ungerechtfertigte Bereicherung der Union hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass zwar der AEU-Vertrag nicht ausdrücklich eine für diese Art von Klage bestimmte Klagemöglichkeit vorsieht; eine Auslegung von Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV, die diese Möglichkeit ausschlösse, würde jedoch zu einem Ergebnis führen, das dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zuwiderliefe. Die gemäß diesen Vorschriften erhobene Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Union erfordert den Nachweis, dass der Beklagte ohne wirksame Rechtsgrundlage bereichert (

48 Überträgt man diesen Grundsatz (de facto darauf hinausliefe, ihm einen wirtschaftlichen Vorteil „ohne einen Grund, eine Begründung oder zumindest eine Rechtfertigung“ (

49 Daher stellt die Verpflichtung des Kreditnehmers, die für die tatsächliche Dauer der Zurverfügungstellung der Mittel berechneten Sollzinsen zu zahlen, meines Erachtens einen notwendigen Korrekturmechanismus dar. Sie gestattet es, das vertragliche Gleichgewicht wiederherzustellen, indem verhindert wird, dass eine Partei durch die Ausübung ihres Widerrufsrechts einen ungerechtfertigten Gewinn zulasten der anderen Partei erzielt, und gewährleistet auf diese Weise eine gerechte Verteilung der Kosten und Gewinne, die sich aus der – auch nur teilweisen und vorübergehenden – Erfüllung des Kreditvertrags ergeben. Zum vertraglichen Gleichgewicht und zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

50 Die Rechtfertigung dieser Verpflichtung – nämlich die Zahlung von Sollzinsen im Fall des Widerrufs eines Kreditvertrags, der mit dem Kauf eines Fahrzeugs verbunden ist – scheint mir mit der Logik der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar, die insgesamt betont, dass das Ziel der Richtlinie 2008/48 darin besteht, in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Europäischen Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten, um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu fördern (

51 Das Bestreben, ein vertragliches Gleichgewicht zu wahren, das einen wirksamen Schutz der Verbraucherinteressen mit der Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Einklang bringt, ist in der Rechtsprechung zum Widerrufsrecht allgemein erkennbar, auch über den rechtlichen Rahmen der Richtlinie 2008/48 hinaus. Beispielsweise hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen Verbraucher verpflichtet, den mit dem Kredit finanzierten Gegenstand an den Kreditgeber herauszugeben oder diesen in Annahmeverzug zu setzen, ohne dass der Kreditgeber verpflichtet ist, gleichzeitig die vom Verbraucher bereits geleisteten monatlichen Kreditraten zurückzuzahlen (

52 Außerdem hat der Gerichtshof in Bezug auf einen Fernabsatzvertrag festgestellt, dass die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (

53 Dieses Bestreben, das oben genannte Gleichgewicht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufrechtzuerhalten, ist kennzeichnend für die Auslegung von Art. 23 der Richtlinie 2008/48 durch den Gerichtshof, der die Mitgliedstaaten ermächtigt, Sanktionen vorzusehen, die die Einhaltung der Informationspflichten des Kreditgebers gewährleisten. Diese Sanktionen, die wirksam und verhältnismäßig sein müssen, können bis zur Verwirkung des Anspruchs auf Zinsen und Kosten gehen, wenn der Kreditgeber seinen Informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 nicht nachkommt, soweit solche Unterlassungen die Möglichkeit für den Verbraucher beeinträchtigen, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen (

54 Somit genießt der Verbraucher, als schwächere Partei des Vertrags, einen verstärkten Schutz durch die Sanktion, die gegen den Kreditgeber verhängt wird. Dieser Schutz ist jedoch nicht unbegrenzt und findet nur Anwendung, wenn der Kreditgeber gegen eine Informationspflicht verstößt, der im Rahmen der Richtlinie 2008/48 eine „wesentliche Bedeutung“ zukommt ( Zur Anwendung auf den vorliegenden Fall

55 Im vorliegenden Fall bin ich der Ansicht, dass das Bestreben, allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten, um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu fördern, im Ausgangsrechtsstreit gewahrt bleibt, wenn man es zulässt, dass die nationalen Rechtsvorschriften die Rückzahlung von Zinsen im Fall des Widerrufs eines verbundenen Kreditvertrags vorsehen können.

56 Allerdings ist, wie bereits im Rahmen der Beantwortung der zweiten Vorlagefrage ausgeführt (

57 Ich komme zu dem Ergebnis, dass, da die Richtlinie 2008/48 die Folgen des Widerrufs eines Kredits, der mit dem Kauf einer Ware verbunden ist, nicht abschließend regelt, die nationalen Rechtsvorschriften verlangen können, dass der Kreditnehmer Sollzinsen für den Zeitraum der Verwendung der Darlehensmittel zahlt.

58 Daher steht Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 meines Erachtens nicht dem entgegen, dass der Kreditnehmer verpflichtet ist, die für den Zeitraum zwischen der Bereitstellung der Mittel und der Rückgabe der Ware oder dem Ende des Kredits vorgesehenen Zinsen zu zahlen, wenn das Widerrufsrecht ausgeübt wurde. Gleichzeitig behalten die Mitgliedstaaten nach Art. 23 der Richtlinie 2008/48 die Möglichkeit, Sanktionen gegen den Kreditgeber für Verstöße gegen die in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Informationspflichten festzulegen, sofern diese Sanktionen nicht zu einer unverhältnismäßigen Störung der gegenseitigen Verpflichtungen führen und das Hauptziel der Richtlinie, nämlich den wirksamen Schutz des Verbrauchers, nicht gefährden.

59 Unter diesen Umständen schlage ich dem Gerichtshof vor, zu antworten, dass das Unionsrecht, insbesondere Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48, nicht dem entgegensteht, dass der Kreditnehmer nach Widerruf eines Verbraucherkreditvertrags, der mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden ist, für den Zeitraum zwischen der Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs und dem Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Kreditgeber (oder den Verkäufer) den vertraglich vereinbarten Sollzins zu zahlen hat. Ergebnis

60 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite und die dritte Vorlagefrage des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 14 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass er für Verbraucherkreditverträge, die mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden sind, nicht vollharmonisierend ist. 2. Das Unionsrecht, insbesondere Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48, ist dahin auszulegen, dass es nicht dem entgegensteht, dass der Kreditnehmer nach Widerruf eines Verbraucherkreditvertrags, der mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden ist, für den Zeitraum zwischen der Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs und dem Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Kreditgeber (oder den Verkäufer) den vertraglich vereinbarten Sollzins zu zahlen hat.