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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.05.2025 – C-279/24

Generalanwalt Rimvydas Norkus · ECLI:EU:C:2025:380

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS RIMVYDAS NORKUS vom 22. Mai 2025 ( Rechtssache C‑279/24 AY gegen Liechtensteinische Landesbank (Österreich) AG (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 593/2008 – Art. 3 Abs. 1 und 2 – Rechtswahl – Art. 6 Abs. 1 und 2 – Anwendungsbereich – Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Verbraucher – Nach Abschluss des eine Rechtswahlklausel enthaltenden Vertrags erfolgte Ausrichtung der Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – Art. 6 Abs. 4 Buchst. a – Ausnahmen – Wertpapierdienstleistungen – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln“ I. Einleitung

1 Das vorliegende, vom Obersten Gerichtshof (Österreich) gemäß Art. 267 AEUV eingereichte Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, der zwischen AY, einem in Italien wohnhaften Verbraucher, und der Liechtensteinischen Landesbank (Österreich) AG, einer Bank mit Sitz in Österreich (im Folgenden: Bank), wegen der Verluste anhängig ist, die AY infolge des Kaufs von Finanzprodukten entstanden sind. AY begehrt vor den österreichischen Gerichten Schadenersatz wegen dieser Verluste mit der Begründung, die Bank habe ihn falsch informiert und beraten. AY macht geltend, die Bank habe ihre Tätigkeit auf Italien ausgerichtet, weshalb die vereinbarte Rechtswahlklausel unberücksichtigt bleiben müsse, weil italienisches Recht für ihn vorteilhafter sei als österreichisches Recht. Nach italienischem Recht habe die Bank ihre vorvertraglichen Verpflichtungen und ihre Informationspflichten verletzt. Die Bank hält hingegen die Wahl österreichischen Rechts für wirksam. Die getätigten Geschäfte habe AY allesamt in Auftrag gegeben, ohne eine Anlageberatung in Anspruch zu nehmen. Bei diesen Geschäften habe es sich um Anlagen gehandelt, die für AY angemessen gewesen seien, so dass die Bank nach österreichischem Recht nicht hafte.

3 Die vorliegende Rechtssache bietet dem Gerichtshof die Gelegenheit, seine Rechtsprechung im Bereich der Verbraucherverträge weiterzuentwickeln. Konkret wird sich der Gerichtshof erstmals dazu äußern müssen, ob zur Verwirklichung des Verbraucherschutzziels eine Änderung des auf einen Vertrag anwendbaren nationalen Rechts aufgrund von Realakten, die ein Unternehmer während der Laufzeit des Vertrags vorgenommen hat, geboten ist, obwohl die Vertragsparteien ursprünglich die Anwendung des Rechts eines bestimmten Mitgliedstaats vereinbart hatten. Da Erwägungen der Rechtssicherheit einer solchen Auslegung des Unionsrechts entgegenstehen könnten, wird der Gerichtshof die vorerwähnten Belange sorgsam gegeneinander abzuwägen haben, ohne dabei den für das Vertragsrecht besonders wichtigen Grundsatz der Privatautonomie aus den Augen zu verlieren. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Verordnung Nr. 593/2008

4 Art. 3 („Freie Rechtswahl“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 593/2008 sieht vor: „(1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen. (2) Die Parteien können jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem anderen Recht zu beurteilen ist als dem, das zuvor entweder aufgrund einer früheren Rechtswahl nach diesem Artikel oder aufgrund anderer Vorschriften dieser Verordnung für ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit des Vertrags im Sinne des Artikels 11 und Rechte Dritter werden durch eine nach Vertragsschluss erfolgende Änderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht berührt.“

5 Art. 6 („Verbraucherverträge“) Abs. 1 bis 4 dieser Verordnung bestimmt: „(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (‚Verbraucher‘), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (‚Unternehmer‘), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder b) eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. (3) Sind die Anforderungen des Absatzes 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so gelten für die Bestimmung des auf einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer anzuwendenden Rechts die Artikel 3 und 4. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für: a) Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; … d) Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument sowie Rechte und Pflichten, durch die die Bedingungen für die Ausgabe oder das öffentliche Angebot und öffentliche Übernahmeangebote bezüglich übertragbarer Wertpapiere und die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren festgelegt werden, sofern es sich dabei nicht um die Erbringung von Finanzdienstleistungen handelt; …“ 2. Richtlinie 93/13

6 In Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 heißt es: „Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“ B. Österreichisches Recht

7 § 879 Abs. 3 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: ABGB) lautet: „Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.“ III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8 Der in Italien wohnhafte AY beabsichtigte im Jahr 2013, bei der Bank, die ihren Sitz in Österreich hat, ein Kontokorrentkonto sowie ein Wertpapierdepotkonto zu eröffnen.

9 Zu diesem Zweck begab sich AY zunächst zu einer Filiale der Bank in Österreich und übermittelte anschließend von Italien aus den von ihm unterschriebenen Kontoeröffnungsantrag sowie die von der Bank angeforderten Unterlagen zum „Kundenprofil“. Nach den ihm ausgehändigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank galt für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien österreichisches Recht.

10 Aus dem Vorlagebeschluss geht außerdem hervor, dass AY bei der Vertragsunterzeichnung das sogenannte „beratungsfreie Geschäft“ wählte und sich in der Folgezeit, obwohl sein Kundenprofil mehrmals aktualisiert wurde, immer ausdrücklich nur für „beratungsfreie“ Geschäfte entschied.

11 Im September 2015 und im Juni 2016 erwarb AY über die Bank börsengehandelte Schuldverschreibungen (exchange traded notes, im Folgenden: ETN), die er im Juli 2016 mit Gewinn wieder verkaufte.

12 Sodann nahm AY im Oktober 2016 an einer Veranstaltung eines italienischen Investmentunternehmens in Padua (Italien) teil, bei welcher der Geschäftsführer des Unternehmens einen Fonds vorstellte, in dessen Portfolio die vorerwähnten Wertpapiere enthalten waren. An der Veranstaltung nahm auch ein Mitarbeiter der Bank teil, um diese den anwesenden Investoren vorzustellen.

13 Von Oktober 2017 bis Februar 2018 kaufte AY aus eigenem Antrieb über die Bank weitere Anteile an ETN. Außerdem erwarb AY im Oktober 2017 über die Bank Anteile an dem Fonds, der bei der Veranstaltung in Padua vorgestellt worden war.

14 Schließlich begehrte AY von der Bank wegen Beratungs- und Informationsfehlern Schadenersatz in Höhe von 140217,10 Euro samt Anhang (also zuzüglich Zinsen und Kosten), da er durch seine ab Oktober 2017 getätigten Käufe von Schuldverschreibungen und Fondsanteilen einen finanziellen Verlust erlitten habe.

15 Zur Begründung seines Anspruchs machte AY im Wesentlichen geltend, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rechtswahlklausel sei rechtswidrig, weshalb er sich auf den Schutz der für ihn günstigeren zwingenden Bestimmungen des Rechts in Italien, dem Land seines gewöhnlichen Aufenthalts, berufen könne. Nach italienischem Recht habe die Bank nämlich ihre Informationspflichten verletzt, so dass die Verträge über den Kauf von Schuldverschreibungen und Fondsanteilen nichtig seien.

16 Die Instanzgerichte wiesen das Klagebegehren von AY ab. Sie gingen aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung von der Anwendbarkeit österreichischen Rechts aus. Da AY als „beratungsfreier“ Kunde in Italien weder eine Anlageberatung noch sonstige Dienstleistungen der Bank in Anspruch genommen habe, greife zudem die Ausnahme gemäß Art. 6 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 593/2008, so dass sich AY nicht auf die Bestimmungen habe berufen können, von denen nach dem Recht, das nach den Abs. 1 und 2 dieses Artikels mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden dürfe.

17 AY erhob Revision an den Obersten Gerichtshof, das vorlegende Gericht. Vor diesem Gericht führt AY erstens aus, seine Ansprüche bezögen sich nur auf Geschäfte, die nach der Veranstaltung vom Oktober 2016 in Italien getätigt worden seien, da die Bank bei dieser Veranstaltung aktiv für die streitigen Anlagen in Italien geworben und damit ihre Tätigkeiten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 593/2008 auf den italienischen Markt ausgerichtet habe.

18 AY bekräftigt zweitens, die Rechtswahlklausel sei missbräuchlich und daher nicht anzuwenden, da er als Verbraucher nicht darüber informiert worden sei, dass er sich gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 auf den Schutz berufen könne, der ihm nach den zwingenden Vorschriften des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts zustehe.

19 AY trägt drittens vor, die Ausnahme gemäß Art. 6 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 593/2008 sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Bank über eine englischsprachige Website verfüge, auf der er als italienischer Verbraucher alle Kontobewegungen einsehen, Kontoauszüge ausdrucken sowie Informationen, Stellungnahmen und Analysen erhalten habe können. Im Wesentlichen habe die Bank in Italien, seinem Wohnsitzstaat, online Wertpapierdienstleistungen angeboten, ohne dass seine physische Präsenz in Österreich erforderlich gewesen sei.

20 AY schließt daraus, dass die mit ihm als Verbraucher für die fraglichen Geschäfte abgeschlossenen Finanzdienstleistungsverträge deshalb gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 593/2008 dem für ihn günstigeren italienischen Recht unterlägen, was die Nichtigkeit dieser Verträge zur Folge habe.

21 Das vorlegende Gericht weist einleitend darauf hin, dass AY sowohl bei Begründung der Geschäftsbeziehung als auch bei Erteilung der Aufträge zum Erwerb der streitigen Finanzprodukte stets als Verbraucher gehandelt habe. Die Voraussetzungen von Art. 6 der Verordnung Nr. 593/2008 seien allerdings bei Begründung der Geschäftsbeziehung noch nicht erfüllt gewesen, weil die Bank zu diesem Zeitpunkt noch keine Geschäftstätigkeit in Italien ausgeübt und ihre Tätigkeit auch noch nicht dorthin ausgerichtet habe.

22 Die Parteien hätten somit zu Beginn der Geschäftsbeziehung wirksam österreichisches Recht gewählt, zumal der Vertrag zwischen AY und der Bank auch ohne diese Rechtswahl als Vertrag über die Erbringung von Bankdienstleistungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 593/2008 diesem Recht unterlegen hätte.

23 Daher stelle sich erstens die Frage, ob der Umstand, dass die Erfüllung des Tatbestands von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 593/2008 im Laufe einer bereits begründeten ständigen Geschäftsbeziehung eintrete, dazu führe, dass die Rechtsfolgen dieser Bestimmung trotz der von den Parteien bei Aufnahme dieser Beziehung wirksam vorgenommenen Rechtswahl auf die nach dieser Erfüllung getätigten Geschäfte anwendbar seien. Es bestehe nämlich kein Zweifel daran, dass die Bank ihre Tätigkeit nach 2016 auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers „ausgerichtet“ habe und dass die weiteren Aufträge von AY nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (

24 Für den Fall, dass Art. 6 der Verordnung Nr. 593/2008 anwendbar sein sollte, stelle sich zweitens die Frage, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 4 Buchst. a dieser Verordnung im Ausgangsverfahren erfüllt seien. Zu klären sei insbesondere, ob das im Urteil vom 3. Oktober 2019, Verein für Konsumenteninformation (C‑272/18, EU:C:2019:827), herangezogene Kriterium auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne, wonach zu prüfen sei, ob sich schon aus der „Natur“ der Dienstleistungen ergebe, dass diese in ihrer Gesamtheit nur außerhalb des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, erbracht werden könnten, um zu bestimmen, ob diese Dienstleistungen von dieser Ausnahme erfasst seien. Gegen ein „ausschließliches“ Erbringen der Dienstleistung in Österreich spreche im vorliegenden Fall, dass AY seine Kaufaufträge im Wege der Telekommunikation von Italien aus habe erteilen können, dass ihm die Website der Bank in englischer Sprache zur Verfügung gestanden habe und dass er dort Einsicht in seine Konten habe nehmen können.

25 Für den Fall, dass zwar Art. 6, nicht aber Art. 6 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 593/2008 anwendbar sein sollte, ergebe sich drittens im Wesentlichen die Frage, ob eine vor Eintreten der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 6 dieser Verordnung vereinbarte Rechtswahlklausel nach Eintreten dieser Voraussetzungen als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 anzusehen sei, wenn darin nicht auf die Rechtsfolgen des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung hingewiesen werde.

26 Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind die Rechtsfolgen von Aufträgen zum Erwerb von Finanzprodukten, die ein im Staat A (hier Italien) ansässiger Verbraucher aufgrund einer ständigen Geschäftsbeziehung einer im Staat B (hier Österreich) ansässigen Bank erteilt, nach dem Recht zu beurteilen, das sich aus Art. 6 der Verordnung Nr. 593/2008 ergibt, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels zwar bei Erteilen der einzelnen Aufträge, nicht aber schon bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung gegeben waren und die Parteien zu diesem Zeitpunkt für die gesamte Geschäftsbeziehung nach Art. 3 der Verordnung Nr. 593/2008 das Recht des Staates B gewählt hatten? Falls Frage 1 bejaht wird: 2. Ist die Ausnahme des Art. 6 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 593/2008 anwendbar, wenn eine Bank auf Grundlage eines Vertrags Konten für einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Verbraucher eröffnet und in weiterer Folge aufgrund von Aufträgen des Verbrauchers für diesen Finanzprodukte erwirbt, die den Konten zugeschrieben werden, wobei der Verbraucher die Aufträge (auch) im Wege der Fernkommunikation erteilen kann? Falls Frage 1 bejaht und Frage 2 verneint wird: 3. Ist eine vor Eintreten der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 6 der Verordnung Nr. 593/2008 getroffene Rechtswahl nach Eintreten dieser Voraussetzungen als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 anzusehen, wenn darin nicht auf die Rechtsfolgen des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 hingewiesen wurde? IV. Verfahren vor dem Gerichtshof

27 Der Vorlagebeschluss vom 8. April 2024 ist am 22. April 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

28 Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die tschechische Regierung und die Europäische Kommission haben innerhalb der in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgelegten Frist schriftliche Erklärungen eingereicht.

29 Der Gerichtshof hat in der Generalversammlung vom 4. Februar 2025 beschlossen, gemäß Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung keine mündliche Verhandlung abzuhalten. V. Rechtliche Würdigung A. Vorbemerkungen

30 Die Verordnung Nr. 593/2008 enthält Kollisionsnormen, anhand deren das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht der Mitgliedstaaten bestimmt werden kann. Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung ist in ihrem Art. 1 festgelegt, wonach diese Verordnung für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen gilt, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 593/2008 sind die in ihrem Art. 1 Abs. 2 aufgeführten Rechtsgebiete ausgenommen. Fällt das betreffende vertragliche Schuldverhältnis unter die Verordnung, so bestimmt sich das anwendbare Recht nach deren Kollisionsnormen. Gemäß Art. 3 der Verordnung gilt der Grundsatz der freien Rechtswahl, d. h. die Parteien können das auf ihren Vertrag anwendbare Recht grundsätzlich frei bestimmen. Liegt keine ausdrückliche oder stillschweigende Rechtswahl vor, bestimmt sich das anwendbare Recht in der Regel nach Art. 4, der für einzelne Vertragsarten unterschiedliche Anknüpfungsregeln vorsieht, sowie nach den Art. 5 ff. der Verordnung Nr. 593/2008, die für besondere Vertragsarten gelten.

31 Das nationale Gericht hat in Wahrnehmung der ihm im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens übertragenen Befugnisse mehrere Feststellungen getroffen, mit deren Hilfe sich das in Rede stehende vertragliche Schuldverhältnis charakterisieren lässt. Zunächst geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass AY ein „Verbraucher“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 593/2008 ist, obwohl er aufgrund seiner Berufserfahrung über ein umfassendes Verständnis für Finanzgeschäfte sowie für den Kapital- und Finanzmarkt verfügt. Diesem Verbraucher steht die Bank gegenüber, die ihm Finanzdienstleistungen als „Unternehmer“ im Sinne derselben Bestimmung erbracht hat. Sodann betrifft das vertragliche Schuldverhältnis zwischen AY und seiner Bank „Zivilsachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung, so dass es in deren Anwendungsbereich fällt. Schließlich besteht „eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten“, da sich die Bank auf das zwischen den Parteien ursprünglich vereinbarte österreichische Recht beruft, während AY seine Ansprüche auf das italienische Recht stützt.

32 Aus alledem ergibt sich, dass die Kollisionsnormen des Art. 6 der Verordnung Nr. 593/2008, der „Verbraucherverträge“ betrifft, auf den vorliegenden Fall Anwendung finden können. Sie sind auch Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits. Die Vorlagefragen, die ich in der vorgegebenen Reihenfolge prüfen werde, sind insbesondere auf die Auslegung der Bestimmungen in Art. 6 Abs. 1, 2 und 4 dieser Verordnung gerichtet. Nur die dritte Vorlagefrage bezieht sich auf die Richtlinie 93/13, die nicht unmittelbar das Kollisionsrecht, sondern vielmehr den Inhalt vertraglicher Bestimmungen betrifft. Sie greift wichtige Aspekte auf, die mit dem Verhältnis zwischen den verschiedenen normativen Rechtsakten der Union zusammenhängen. Im Rahmen meiner Würdigung werde ich erörtern, welches Ziel vom Gesetzgeber mit den jeweiligen Bestimmungen verfolgt wird und in welcher Beziehung diese zueinander stehen. B. Zur ersten Vorlagefrage

33 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob Art. 6 der Verordnung Nr. 593/2008 auf den Erwerb von Finanzprodukten Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen dieses Artikels zwar zum Zeitpunkt dieser Geschäfte vorliegen, zum Zeitpunkt des Abschlusses des diesen Geschäften zugrunde liegenden Vertrags jedoch noch nicht erfüllt waren.

34 Würde diese Frage bejaht, wäre nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 593/2008 italienisches Recht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Würde sie verneint, wäre aufgrund der nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung vereinbarten Rechtswahlklausel österreichisches Recht anwendbar. 1. Zu dem gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 593/2008 vereinbarten anwendbaren Recht

35 Angesichts der abstrakten Formulierung der ersten Frage ist im Interesse eines besseren Verständnisses der rechtlichen Problematik klarzustellen, dass das vorlegende Gericht von der Prämisse ausgeht, dass die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 593/2008 nachträglich, d. h. nach Abschluss des Vertrags, dadurch erfüllt worden sind, dass die Bank ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts von AY ausgerichtet hat.

36 Wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, deutet nichts darauf hin, dass die Bank zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags in Italien eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt oder eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise dorthin ausgerichtet hätte. Daher gab es ursprünglich keinen objektiven Grund, an der Anwendbarkeit österreichischen Rechts zu zweifeln.

37 Denn AY nahm in dem von ihm 2013 unterzeichneten Kontoeröffnungsantrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auch die Rechtswahlklausel enthielten, „als Grundlage [ihrer] gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung zustimmend zur Kenntnis“. Aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts sollte die Klausel über die Wahl des anwendbaren – österreichischen – Rechts somit auch für künftige Geschäfte gelten, die im Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien getätigt würden. 2. Zur etwaigen auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 593/2008 beruhenden nachträglichen Änderung des auf den Rahmenvertrag anwendbaren Rechts

38 Das vorlegende Gericht meint jedoch, die Bank habe nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung im Jahr 2013 ein Verhalten gesetzt, das eine neue rechtliche Würdigung des Sachverhalts rechtfertige. Im Einzelnen erklärt das vorlegende Gericht erstens, aus der Vorstellung der Bank bei der Veranstaltung, die im Oktober 2016 in Padua stattgefunden habe, ergebe sich, dass die Bank aktiv für sich in Italien geworben und damit ihre Tätigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 593/2008 auf den italienischen Markt ausgerichtet habe. Zweitens seien auch die von AY erteilten späteren Aufträge in den Bereich dieser Tätigkeit gefallen.

39 Wenngleich es Sache des vorlegenden Gerichts ist, den Sachverhalt in eigener Verantwortung rechtlich zu beurteilen (gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 593/2008 im vorliegenden Fall erfüllt sind, und sodann erörtern, ob die von AY gewollten Rechtsfolgen – eine Änderung des anwendbaren Rechts – unter den gegebenen Umständen eintreten können. a) Zum förmlichen Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

40 Die erste Frage wäre zu bejahen, wenn die Bank, wie vom vorlegenden Gericht angedeutet, ihre gewerbliche Tätigkeit tatsächlich auf das Land ausgerichtet hätte, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

41 Das hängt von der Auslegung der genannten Bestimmung ab, insbesondere davon, was unter einer gewerblichen Tätigkeit zu verstehen ist, die auf den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, „ausgerichtet“ ist. Dieser Begriff ist in der Verordnung Nr. 593/2008 nicht definiert und wurde vom Gerichtshof noch nicht ausgelegt.

42 Dieser Begriff ist jedoch dem Begriff in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (

43 Dass mit dieser Bestimmung ebenso wie mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 593/2008 Kollisionen zwischen verschiedenen nationalen Rechtssystemen geregelt werden sollen, spricht meines Erachtens für einen Ansatz, der die zugrunde liegenden Prinzipien und Kriterien berücksichtigt. Hierbei ist zu beachten, dass der Unionsgesetzgeber laut dem 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 593/2008 die Übereinstimmung mit der Verordnung Nr. 44/2001 gewahrt wissen wollte und verlangte, dass das Kriterium der ausgerichteten Tätigkeit als Voraussetzung für die Anwendung der Verbraucherschutznorm „einheitlich ausgelegt wird“. Der Ansatz, den ich in den vorliegenden Schlussanträgen vorschlage, entspricht somit dem ausdrücklichen Willen des Unionsgesetzgebers.

44 Im Urteil Pammer und Hotel Alpenhof hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Tätigkeit auf den Staat des Verbrauchers „ausgerichtet“ ist, wenn der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen. Deshalb müssen vor dem möglichen Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind, darunter in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (

45 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Bank, vertreten durch einen ihrer Mitarbeiter, an einer Veranstaltung in Italien teilnahm, womit sie nur bezwecken konnte, neue Verträge abzuschließen oder neue Geschäfte mit den anwesenden Kunden zu tätigen. Ich teile daher die Einschätzung des vorlegenden Gerichts, wonach ein derartiges Verhalten so zu verstehen ist, dass die Bank ihre Tätigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 593/2008 auch auf Italien „ausgerichtet“ hat, um Verträge mit Verbrauchern zu schließen.

46 In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem die Bank im Wesentlichen geltend macht, die Ausrichtung einer gewerblichen Tätigkeit auf das Land des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers habe nur dann die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 593/2008 zur Folge, wenn zwischen den Tätigkeiten des Unternehmers im Aufenthaltsland des Verbrauchers und dem Vertragsschluss eine Kausalität bestehe. Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil Emrek (nicht kausal sein muss für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher. Das Vorliegen einer solchen Kausalität ist allerdings ein Indiz dafür, dass der Vertrag an eine solche Tätigkeit anschließt ( b) Zur Anwendung der Rechtsfolgen auf den vorliegenden Fall

47 Grundsätzlich müsste das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 593/2008 die in dieser Bestimmung vorgesehene Rechtsfolge auslösen, d. h. zur Anwendung des italienischen Verbrauchervertragsrechts auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles führen. Dies würde eine Änderung des anwendbaren Rechts während der Vertragsdauer bedeuten, obwohl von den Parteien gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung ursprünglich österreichisches Recht gewählt worden war.

48 Im Hinblick darauf ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 593/2008 nicht ausdrücklich die Möglichkeit einer Änderung des auf einen Verbrauchervertrag anwendbaren Rechts vorsieht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach Buchst. a oder b dieser Vorschrift zu Beginn des Vertragsverhältnisses nicht erfüllt waren, aber während der Vertragsdauer eingetreten sind. Diese Vorschrift regelt den „klassischen“ Fall der Bestimmung des auf den Verbrauchervertrag anwendbaren Rechts, wenn diese Vorgaben schon zu Beginn der Vertragsbeziehung erfüllt sind. Die durch eine Änderung der Umstände im Laufe einer ständigen Geschäftsbeziehung entstandene besondere Situation erfordert eine Abstimmung zwischen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung, die sowohl der Parteiautonomie bei der Rechtswahl als auch dem Verbraucherschutz im Rahmen einer solchen Geschäftsbeziehung Rechnung tragen muss.

49 Zunächst ist zu beachten, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 593/2008 den Schutz des Verbrauchers bezweckt, da diese Bestimmung die Anwendung des Rechts des Staates vorsieht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Somit wird ein dem Verbraucher vertrautes Recht für anwendbar erklärt, was von erheblicher Bedeutung ist, da sich nicht alle Verbraucher darüber im Klaren sind, dass Vertragsverhältnisse mit einem grenzüberschreitenden Bezug zu einer Rechtskollision führen können (

50 Ich halte jedoch eine andere Beurteilung für angebracht, wenn der Verbraucher den Vertrag freiwillig und in voller Kenntnis der Folgen seiner Rechtswahl abschließt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Verbraucher in das Land, in dem der Unternehmer ansässig ist, begibt, um dort einen Vertrag abzuschließen, und der Unternehmer zu diesem Zeitpunkt in dem Land, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, keine Geschäftstätigkeit ausübt.

51 Erstens würde jede etwaige Anerkennung des Rechts des Verbrauchers, sich auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 593/2008 zu berufen, um eine Änderung des anwendbaren Rechts herbeizuführen, obwohl eine Rechtswahl gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung in voller Kenntnis der Sachlage und im Einvernehmen mit seinem Vertragspartner getroffen wurde, meiner Ansicht nach die Grundsätze der Vertrags- und der Wahlfreiheit entwerten, die gerade das Kernstück dieser Verordnung bilden. Wie aus dem elften Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, ist nämlich „[d]ie freie Rechtswahl der Parteien … einer der Ecksteine des Systems der Kollisionsnormen im Bereich der vertraglichen Schuldverhältnisse“ (Hervorhebung nur hier). Der Gerichtshof hat dies in seiner Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt und ebenfalls betont, dass die Wahlfreiheit der Vertragsparteien hinsichtlich des auf ihre Vertragsbeziehung anwendbaren Rechts zu respektieren ist (

52 Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn eine Änderung des anwendbaren Rechts allein vom Willen einer der beiden Vertragsparteien abhinge. In diesem Kontext ist auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 hinzuweisen, in dem es heißt: „Die Parteien können jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem anderen Recht zu beurteilen ist als dem, das zuvor entweder aufgrund einer früheren Rechtswahl nach diesem Artikel oder aufgrund anderer Vorschriften dieser Verordnung für ihn maßgebend war“ (Hervorhebung nur hier). Die einzige vom Unionsgesetzgeber zugelassene Möglichkeit zur nachträglichen Änderung des anwendbaren Rechts besteht somit in einer einvernehmlichen Regelung, einer Option, von der AY und die Bank offensichtlich keinen Gebrauch gemacht haben. Dem Antrag von AY auf Anwendung des italienischen Rechts kann daher meines Erachtens nicht stattgegeben werden, ohne die Grundsätze der Vertrags- und der Wahlfreiheit in Frage zu stellen. Die vorerwähnte Bestimmung, in der diese Grundsätze zum Ausdruck kommen, wäre wirkungslos, wenn die Bank durch eine einseitige Ausrichtung ihrer Geschäftstätigkeit auf Italien die Wahl des anwendbaren Rechts ändern könnte. So gesehen lässt sich argumentieren, dass die Unabänderlichkeit des anwendbaren Rechts auch dem Schutz des Verbrauchers dient. Die Änderung des anwendbaren Rechts kraft einer einseitigen Handlung des Unternehmers könnte nämlich zur Anwendung eines Rechts führen, das den Verbraucher weniger schützen würde als das zwischen den Parteien vereinbarte Recht.

53 Zweitens sprechen, wie in den vorliegenden Schlussanträgen bereits erwähnt, auch Erwägungen der Rechtssicherheit dagegen, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 593/2008 in dem Sinne anzuwenden, dass er eine Änderung des anwendbaren Rechts während der Laufzeit des Vertrags zuließe. Wie sich aus dem 16. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, sollten „[d]ie Kollisionsnormen … ein hohes Maß an Berechenbarkeit aufweisen, um zum allgemeinen Ziel dieser Verordnung, nämlich zur Rechtssicherheit im europäischen Rechtsraum, beizutragen“. Eine solche Berechenbarkeit wäre aus meiner Sicht nicht gegeben, wenn eine Änderung des auf ein Vertragsverhältnis anwendbaren Rechts aufgrund einer einseitigen Handlung einer der Vertragsparteien anerkannt würde. Insoweit ist zu beachten, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu dieser Verordnung mehrfach auf die Erfordernisse der Rechtssicherheit und insbesondere auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, die Vorhersehbarkeit des Rechts bei Vertragsbeziehungen, an denen Verbraucher beteiligt sind, zu gewährleisten (

54 Nach meinem Dafürhalten würde dieses vom Gesetzgeber verfolgte Ziel ernsthaft gefährdet, wenn man zuließe, dass eine spätere Änderung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts nicht nur unabhängig vom Willen der Parteien, sondern auch als Folge eines zufälligen und einmaligen Ereignisses eintreten kann. Das Vorbringen von AY scheint mir aber genau in diese Richtung zu gehen, da es sich auf die Veranstaltung in Padua als ein Ereignis stützt, das für sich allein eine solche Änderung des anwendbaren Rechts bewirken soll. Diese Veranstaltung scheint jedoch, obwohl sie so gewertet werden kann, dass die Bank ihre Tätigkeiten nunmehr auf Italien ausrichtete (

55 Die gegenteilige Ansicht hätte schwerwiegende Konsequenzen für die Rechtssicherheit. Jedes Verhalten des Unternehmers gegenüber seinen Kunden, auch das unscheinbarste, müsste daraufhin überprüft werden, ob es bei ständigen Geschäftsbeziehungen nicht eine Änderung des anwendbaren Rechts bewirkt. Zu bedenken ist auch, dass eine etwaige Änderung des anwendbaren Rechts je nach dem maßgeblichen Rechtssystem die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien erheblich beeinflussen würde. Eine nachträgliche Änderung des anwendbaren Rechts könnte nämlich zur Änderung eines wesentlichen Vertragsbestandteils führen. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts wäre die Bank bei Geltung des italienischen Rechts verpflichtet, AY bei seinen Investitionen zu beraten. Eine solche Beratung war jedoch im Rahmen der zwischen den Parteien vereinbarten beratungsfreien Geschäftsbeziehung gerade nicht vorgesehen.

56 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beratungspflicht der Bank daher auch eine Anpassung des vereinbarten Entgelts erfordern würde. Eine nachträgliche Änderung des anwendbaren Rechts würde daher den wesentlichen Vertragsinhalt (essentialia negotii) in Frage stellen (

57 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine extensive Auslegung, wie sie von AY befürwortet wird, nicht nur den Vertrag zwischen ihm und der Bank betreffen würde, sondern potenziell auch zahlreiche andere Verträge mit grenzüberschreitendem Bezug. Eine im gesamten europäischen Binnenmarkt ( c) Zwischenergebnis

58 Aus den vorstehend dargelegten Gründen bin ich der Ansicht, dass Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 593/2008 nicht weit auszulegen ist, da diese Bestimmung unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles keine nachträgliche Änderung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts zulässt. Vielmehr muss die von den Vertragsparteien nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung vereinbarte Rechtswahl maßgebend sein. 3. Beurteilung der einzelnen Finanzgeschäfte

59 Ein anderes Ergebnis könnte erwogen werden, wenn in den verschiedenen Aufträgen, die erteilt wurden, nachdem die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 593/2008 erfüllt waren, eigenständige Verträge zu sehen wären. Gleiches würde gelten, wenn diese Aufträge den zwischen Verbraucher und Bank bestehenden Vertrag dergestalt geändert hätten, dass diese Änderung nicht nur in einer einfachen Aktualisierung oder Anpassung des Vertrags, sondern in der Begründung eines neuen Rechtsverhältnisses zwischen diesen Vertragsparteien bestünde.

60 Insoweit ist zu beachten, dass nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Nikiforidis die Verordnung Nr. 593/2008 nur dann ab ihrem Inkrafttreten auf einen vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Vertrag anzuwenden ist, wenn dieser Vertrag in einem solchen Umfang geändert wurde, dass vom Abschluss eines neuen Vertrags auszugehen war (

61 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass AY und die Bank mit der Unterzeichnung des Vertrags über die Eröffnung des Wertpapierdepot- und des Kontokorrentkontos ein Vertragsverhältnis von unbestimmter Dauer begründet haben. Dabei handelt es sich um eine Art „Rahmenvertrag“, da dieser Vertrag als Grundlage für alle nachfolgenden Kauf- und Verkaufsaufträge für Finanzprodukte diente, die von AY erteilt werden sollten. Da AY sich für das „beratungsfreie Geschäft“ entschieden hatte, handelte die Bank, vereinfacht ausgedrückt, als Vermittlerin (Agentin), d. h. sie kaufte die entsprechenden Finanzprodukte gemäß den Anweisungen von AY und auf dessen Rechnung.

62 Alle von AY erteilten und von der Bank ausgeführten Aufträge sind somit Teil dieses Rahmenvertrags, unabhängig davon, wann sie getätigt wurden. Es deutet auch nichts darauf hin, dass das Vertragsverhältnis zwischen AY und der Bank geändert worden wäre, nachdem die Bank dem vorlegenden Gericht zufolge damit begonnen hatte, ihre Tätigkeit auf Italien „auszurichten“. Es ist aber Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob und gegebenenfalls inwieweit das 2013 zwischen AY und der Bank eingegangene Vertragsverhältnis in einem solchen Umfang geändert wurde, dass keine einfache Aktualisierung oder Anpassung dieses Vertrags vorgenommen, sondern ein neues Rechtsverhältnis zwischen diesen Vertragsparteien begründet wurde. Da der Vorlagebeschluss nichts Gegenteiliges besagt, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Vertragsverhältnis keine wesentliche Änderung erfahren hat. 4. Antwort auf die erste Vorlagefrage

63 Die Antwort auf die erste Vorlagefrage sollte nach meiner Meinung lauten, dass die Rechtsfolgen von Aufträgen zum Erwerb von Finanzprodukten, die ein im Staat A wohnhafter Verbraucher aufgrund einer ständigen Geschäftsbeziehung einer im Staat B ansässigen Bank erteilt, nach dem Recht zu beurteilen sind, das die Parteien in dem Vertrag bestimmt haben, mit dem die Geschäftsbeziehung begründet wurde, auch wenn die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 593/2008 nach Abschluss dieses Vertrags eintreten und bei Erteilung der einzelnen Aufträge erfüllt sind. C. Zusätzliche Erwägungen

64 In Anbetracht meines Antwortvorschlags zur ersten Vorlagefrage erübrigt sich eine Prüfung der zweiten und der dritten Vorlagefrage. Ich werde sie gleichwohl der Vollständigkeit halber und für den Fall behandeln, dass der Gerichtshof sich meinem Antwortvorschlag zur ersten Vorlagefrage nicht anschließen sollte. 1. Zur zweiten Vorlagefrage

65 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird, die Ausnahme des Art. 6 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 593/2008 im vorliegenden Fall anwendbar ist. Nach dieser Bestimmung gelten die Abs. 1 und 2 dieses Art. 6 nicht für einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

66 Obwohl diese Bestimmung selbst keine Definition des Begriffs „Dienstleistungsvertrag“ enthält, verlangt der Verbraucherschutz im Binnenmarkt der Union offensichtlich, dass dieser Begriff autonom und weit ausgelegt wird, und zwar anhand der für die Art. 56 ff. AEUV relevanten wirtschaftlichen Betrachtungsweise, nicht aber in Anlehnung an das Vertragsrecht der Mitgliedstaaten (

67 So fällt unter den Begriff „Dienstleistungen“ jede wirtschaftliche Tätigkeit, die im Interesse anderer erbracht wird (Finanzdienstleistungen gehören (Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 593/2008 anzusehen ist. Daher fällt der betreffende Vertrag in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmung.

68 Nach dieser Bestimmung müssen die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen zudem „ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden …, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“. Der Grund für diese Ausnahme lässt sich wie folgt zusammenfassen. Unter den in dieser Bestimmung beschriebenen Umständen kann ein Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten, dass das Recht des Landes, in dem er sich gewöhnlich aufhält, entgegen den allgemeinen Kollisionsnormen zur Anwendung kommt, da der Vertrag engere Bezüge zu dem Land aufweist, in dem die andere Vertragspartei ansässig ist, auch wenn der Anbieter im Aufenthaltsland des Verbrauchers für die Dienstleistung geworben oder diese vermarktet hat (

69 Das wirft die Frage auf, welche Merkmale die betreffenden Dienstleistungen aufweisen müssen, damit sie als „ausschließlich“ in einem bestimmten Mitgliedstaat verfügbar gelten. Der Gerichtshof hat diese Frage im Urteil Verein für Konsumenteninformation erörtert und entschieden, dass zur Feststellung, ob diese Ausnahmeregelung greift, „zu prüfen [ist], ob sich schon aus der Natur der vereinbarten Dienstleistungen ergibt, dass sie in ihrer Gesamtheit nur außerhalb des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, erbracht werden können“ (keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen, und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss“ (

70 Diese Voraussetzungen scheinen mir im vorliegenden Fall nicht erfüllt zu sein, denn aus dem Vorlagebeschluss geht eindeutig hervor, dass die Bank zunächst auf der Grundlage des mit AY geschlossenen Vertrags ein Wertpapierdepot und ein Verrechnungskonto in Österreich eröffnet und sodann aufgrund der von AY erteilten Aufträge sowie auf dessen Rechnung Finanzprodukte erworben hat, die seinen Konten zugeschrieben wurden. Anschließend konnte AY seine Kaufaufträge von Italien aus im Wege der Telekommunikation (Telefon, E‑Mail) erteilen. Nach Angaben des vorlegenden Gerichts stand AY außerdem die englischsprachige Website der Bank zur Verfügung, über die er Einsicht in seine Konten nehmen konnte. Schließlich nimmt das vorlegende Gericht an, dass die Bank AY auch Informationen über die Ausführung seiner Aufträge übermittelt hat. Es zeigt sich also, dass AY als Verbraucher die Dienste der Bank von jedem beliebigen Ort aus nutzen konnte. Unter diesen Umständen findet Art. 6 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 593/2008 somit keine Anwendung.

71 Infolgedessen schlage ich vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass die Ausnahme des Art. 6 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 593/2008 nicht anwendbar ist, wenn eine Bank auf der Grundlage eines Vertrags Konten für einen in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Verbraucher eröffnet und sodann aufgrund von – (auch) im Wege der Telekommunikation erteilten – Aufträgen dieses Verbrauchers sowie auf dessen Anweisung Finanzprodukte erwirbt, die diesen Konten zugeschrieben werden. 2. Zur dritten Vorlagefrage

72 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob eine Rechtswahlklausel als „missbräuchlich“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 anzusehen ist, wenn der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht auf die Rechtsfolgen des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 hingewiesen wurde, wobei die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Art. 6 erst nach Vertragsschluss eingetreten sind.

73 Diese Frage hat das Verhältnis zwischen der Verordnung Nr. 593/2008 und der Richtlinie 93/13 zum Gegenstand, womit sich der Gerichtshof schon im Urteil Verein für Konsumenteninformation (

74 Der Gerichtshof hat deutlich gemacht, dass eine vorformulierte Rechtswahlklausel, mit der das Recht des Mitgliedstaats gewählt wird, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, nur dann missbräuchlich ist, wenn sie bestimmte, mit ihrem Wortlaut oder ihrem Kontext zusammenhängende Besonderheiten aufweist, die ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen. Die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel kann sich insbesondere aus einer Formulierung ergeben, die nicht dem in Art. 5 der Richtlinie 93/13 aufgestellten Erfordernis einer klaren und verständlichen Abfassung genügt. Dieses Erfordernis muss unter Berücksichtigung u. a. des geringeren Informationsstands, den der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden besitzt, weit ausgelegt werden (

75 Werden die Wirkungen einer Klausel durch bindende Rechtsvorschriften bestimmt, ist entscheidend – so der Gerichtshof weiter –, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher über diese Vorschriften unterrichtet. Dies trifft auf Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 zu, wonach die Wahl des anzuwendenden Rechts nicht dazu führen darf, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf (

76 Das vorlegende Gericht ist aber im vorliegenden Fall mit einer besonderen Situation konfrontiert, nämlich mit einer etwaigen späteren Änderung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts wegen des Verhaltens des Unternehmers im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 593/2008. Damit stellt sich die Frage, ob der einem Verbraucher nach der Richtlinie 93/13 gewährte Schutz vor einer missbräuchlichen Klausel in einem solchen Fall in Betracht kommen kann, was angesichts meines Antwortvorschlags zur ersten Vorlagefrage (hypothetischer Fall sein kann.

77 Selbst wenn eine etwaige Änderung des von den Parteien ursprünglich gewählten Rechts aufgrund der späteren Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 593/2008 zulässig sein sollte (was ich nicht befürworte), wäre der Verbraucher jedoch nunmehr durch das Recht des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts geschützt; dann wäre das gewählte Recht nicht mehr anwendbar, und der Verbraucherschutz über Art. 6 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung wäre gegenstandslos.

78 Jedenfalls muss die Frage, ob die Klausel über die Wahl des auf den Verbrauchervertrag anwendbaren Rechts unter den gegebenen Umständen missbräuchlich ist, verneint werden. Dazu ist festzuhalten, dass das vorlegende Gericht bei der Frage nach der Gültigkeit der Klausel nicht auf den Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung abstellt, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem – Jahre nach der Unterzeichnung dieses Vertrags – die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 6 der Verordnung Nr. 593/2008 eintraten. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass für die Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist, auf den Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags abzustellen ist, wobei die gesamten Umstände zu berücksichtigen sind, von denen der Gewerbetreibende zu diesem Zeitpunkt Kenntnis haben konnte und die die spätere Erfüllung dieses Vertrags beeinflussen können, da eine Vertragsklausel ein Missverhältnis zwischen den Parteien bewirken kann, das sich erst im Laufe der Vertragserfüllung herausstellt (

79 Daher „ist die Einhaltung des in Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 genannten Transparenzerfordernisses durch einen Gewerbetreibenden anhand der Gesichtspunkte zu beurteilen, über die dieser Gewerbetreibende am Tag des Abschlusses des Vertrags, den er mit dem Verbraucher geschlossen hat, verfügte“ (

80 Es ist auch nicht klar, aufgrund welcher Unionsrechtsakte der Gewerbetreibende – abgesehen von der im Bereich der Dienstleistungen bestehenden allgemeinen Pflicht zur Information über die Existenz von Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht (

81 Infolgedessen sollte die dritte Vorlagefrage meines Erachtens dahin gehend beantwortet werden, dass eine Rechtswahlklausel nicht als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 anzusehen ist, wenn der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht auf die Rechtsfolgen des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 hingewiesen wurde, die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Art. 6 aber erst nach Vertragsschluss eingetreten sind. VI. Ergebnis

82 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) wie folgt zu beantworten: Die Rechtsfolgen von Aufträgen zum Erwerb von Finanzprodukten, die ein im Staat A wohnhafter Verbraucher aufgrund einer ständigen Geschäftsbeziehung einer im Staat B ansässigen Bank erteilt, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien in dem Vertrag bestimmt haben, mit dem die Geschäftsbeziehung begründet wurde, auch wenn die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) nach Abschluss dieses Vertrags eintreten und bei Erteilung der einzelnen Aufträge erfüllt sind.