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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.06.2025 – C-364/24
Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2025:489
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 26. Juni 2025 ( Verbundene Rechtssachen C‑364/24 und C‑393/24 Giorgio Fidenato, im eigenen Namen und als Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs „In Trois“ gegen Ministero dell’Agricoltura, della Sovranità Alimentare e delle Foreste, Beteiligter: WX, im eigenen Namen und als Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs Li Pocis von WX (C‑364/24) (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato [Staatsrat, Italien]) und Giorgio Fidenato, im eigenen Namen und als Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs „In Trois“ gegen Ministero dell’Agricoltura, della Sovranità Alimentare e delle Foreste (C‑393/24) (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Udine [Gericht Udine, Italien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt – Richtlinie 2001/18/EG – Art. 26c Abs. 3 – Durchführungsbeschluss (EU) 2016/321 – Verbot des Anbaus von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 in Italien – Gültigkeit“ I. Einleitung
1 Der Anbau von genetisch veränderten Organismen (GVO) erfreut sich in der Europäischen Union offenbar nur geringer Wertschätzung. So ist heute, 35 Jahre nach der ersten Harmonisierung der Vorschriften über die absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt (
2 Im Jahr 2015 beschloss der Unionsgesetzgeber vor diesem Hintergrund sinngemäß, den Mitgliedstaaten freie Hand zu lassen, die somit den Anbau von GVO in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet unter der einzigen Bedingung beschränken oder verbieten können, dass sie die Zustimmung des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers einholen. Dies hat zur Schaffung eines Systems des „Anbaus à la carte“ von GVO in der Union geführt (
3 Zehn Jahre später ist der Gerichtshof in den vorliegenden Rechtssachen aufgerufen zu beurteilen, ob die Bestimmungen, die diesen „Anbau à la carte“ von GVO vorsehen, gültig sind und ob das auf der Grundlage dieser Bestimmungen in Italien eingeführte Verbot des Anbaus der Maissorte MON 810 rechtmäßig ist. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Richtlinie 2001/18/EG
4 Der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/18/EG ( „Lebende Organismen, die in großen oder kleinen Mengen zu experimentellen Zwecken oder in Form von kommerziellen Produkten in die Umwelt freigesetzt werden, können sich in dieser fortpflanzen und sich über die Landesgrenzen hinaus ausbreiten, wodurch andere Mitgliedstaaten in Mitleidenschaft gezogen werden können. Die Auswirkungen solcher Freisetzungen können unumkehrbar sein.“
5 Art. 1 dieser Richtlinie sieht vor: „Entsprechend dem Vorsorgeprinzip ist das Ziel dieser Richtlinie die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt … – beim Inverkehrbringen genetisch veränderter Organismen als Produkt oder in Produkten in der Gemeinschaft.“
6 Art. 22 dieser Richtlinie lautet: „Unbeschadet des Artikels 23 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von GVO als Produkte oder in Produkten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht verbieten, einschränken oder behindern.“
7 Art. 33 („Sanktionen“) dieser Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“
8 Die Richtlinie 2001/18 wurde u. a. durch die Richtlinie (EU) 2015/412 (
9 In den Erwägungsgründen 5 bis 8 der Richtlinie 2015/412 heißt es: „(5) Sobald ein GVO gemäß dem Rechtsrahmen der Union für GVO für den Anbau zugelassen ist und in Bezug auf die Sorte, die in Verkehr gebracht werden soll, den Anforderungen des Unionsrechts hinsichtlich des Inverkehrbringens von Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial genügt, dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr damit in ihrem Hoheitsgebiet – außer unter den im Unionsrecht festgelegten Bedingungen – nicht untersagen, beschränken oder behindern. (6) Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Anbau von GVO ein Thema ist, das auf der Ebene der Mitgliedstaaten intensiver behandelt wird. Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und der Einfuhr von GVO sollten weiterhin auf Unionsebene geregelt werden, um den Binnenmarkt zu schützen. Der Anbau könnte jedoch in bestimmten Fällen mehr Flexibilität erfordern, da es sich um ein Thema mit ausgeprägter nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung handelt, weil es mit der Bodennutzung, den örtlichen landwirtschaftlichen Strukturen und dem Schutz oder der Erhaltung von Lebensräumen, Ökosystemen und Landschaften verknüpft ist. Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 … AEUV… steht den Mitgliedstaaten die Möglichkeit offen, nach der Zulassung eines GVO für das Inverkehrbringen auf dem Markt der Union verbindliche Rechtsakte zu erlassen, die den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet beschränken oder untersagen. Das gemeinsame Zulassungsverfahren – insbesondere der Evaluierungsprozess … – sollte jedoch durch diese Flexibilität nicht beeinträchtigt werden. (7) Um den Anbau von GVO einzuschränken oder zu verbieten, haben einige Mitgliedstaaten in der Vergangenheit die Schutzklauseln und Notfallmaßnahmen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2001/18 … und Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003[ (] angewendet, und zwar je nach Fall aufgrund neuer oder zusätzlicher Informationen, die sie seit dem Tag der Zustimmung erhalten haben und die Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeitsprüfung haben, oder aufgrund einer Neubewertung vorliegender Informationen. Andere Mitgliedstaaten haben das Mitteilungsverfahren gemäß Artikel 114 Absätze 5 und 6 AEUV angewendet, nach dem die Vorlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse in Bezug auf den Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt vorgeschrieben ist. Außerdem hat sich der Entscheidungsprozess in Bezug auf den Anbau von GVO als besonders schwierig erwiesen, da nationale Bedenken vorgetragen wurden, die sich nicht nur auf Probleme der Sicherheit von GVO für die Gesundheit oder die Umwelt beziehen. (8) Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, den Mitgliedstaaten entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip mehr Flexibilität bei der Entscheidung darüber zu gewähren, ob sie GVO in ihrem Hoheitsgebiet anbauen möchten, unbeschadet der in dem System der Union für die Zulassung von GVO vorgesehenen Risikobewertung entweder während des Zulassungsverfahrens oder danach und unbeschadet der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten, die GVO anbauen, in Anwendung der Richtlinie 2001/18 … erlassen dürfen oder müssen, um zu vermeiden, dass GVO versehentlich in andere Erzeugnisse gelangen. Dadurch, dass den Mitgliedstaaten diese Möglichkeit eingeräumt wird, dürfte das Zulassungsverfahren für GVO verbessert und gleichzeitig auch die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher, Landwirte und Wirtschaftsteilnehmer gewahrt werden, während mehr Klarheit für alle Beteiligten hinsichtlich des Anbaus von GVO in der Union geschaffen wird. Diese Richtlinie sollte daher das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erleichtern.“
10 Durch Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2015/412 wurden die Art. 26b und 26c in die Richtlinie 2001/18 eingefügt (im Folgenden: streitige Bestimmungen).
11 Die Richtlinie 2001/18 in der durch die Richtlinie 2015/412 geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2001/18) sieht in ihrem Art. 26b („Anbau“) Abs. 1 bis 3 und 8 vor: „(1) Während des Verfahrens der Zulassung eines bestimmten GVO oder während der Erneuerung einer Zustimmung bzw. Zulassung kann ein Mitgliedstaat dazu auffordern, dass der geografische Geltungsbereich der schriftlichen Zustimmung bzw. Zulassung so geändert wird, dass das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats insgesamt oder teilweise vom Anbau ausgeschlossen ist. Diese Aufforderung wird der Kommission … übermittelt. Die Kommission übermittelt die Aufforderung des Mitgliedstaats unverzüglich dem Anmelder/Antragsteller sowie den anderen Mitgliedstaaten. … (2) Binnen 30 Tagen nach Übermittlung der Aufforderung durch die Kommission kann der Anmelder/Antragsteller den geografischen Geltungsbereich seiner ursprünglichen Anmeldung bzw. seines ursprünglichen Antrags anpassen oder bestätigen. Erfolgt keine Bestätigung, wird die Anpassung des geografischen Geltungsbereichs der Anmeldung bzw. des Antrags … umgesetzt. … (3) Wurde keine Aufforderung gemäß Absatz 1 dieses Artikels übermittelt oder hat der Anmelder/Antragsteller den geografischen Geltungsbereich seiner ursprünglichen Anmeldung bzw. seines ursprünglichen Antrags bestätigt, so kann ein Mitgliedstaat Maßnahmen erlassen, um in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon den Anbau eines GVO oder einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO nach dessen/deren Zulassung gemäß Teil C dieser Richtlinie oder gemäß der Verordnung … Nr. 1829/2003 zu beschränken oder zu untersagen, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht stehen und begründet, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind und sich zudem auf zwingende Gründe stützen, die beispielsweise Folgendes betreffen: a) umweltpolitische Ziele; b) Stadt- und Raumordnung; c) Bodennutzung; d) sozioökonomische Auswirkungen; e) Verhinderung des Vorhandenseins von GVO in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Artikels 26a; f) agrarpolitische Ziele; g) öffentliche Ordnung. … (8) Nach diesem Artikel erlassene Maßnahmen berühren nicht den freien Verkehr von zugelassenen GVO als Erzeugnis oder in Erzeugnissen.“
12 Art. 26c („Übergangsmaßnahmen“) dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Ab dem 2. April 2015 bis zum 3. Oktober 2015 kann ein Mitgliedstaat dazu auffordern, dass der geografische Geltungsbereich einer Anmeldung oder eines Antrags bzw. einer Zulassung, die gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung … Nr. 1829/2003 vor dem 2. April 2015 vorgelegt bzw. erteilt wurde, angepasst wird. Die Kommission übermittelt die Aufforderung des Mitgliedstaats unverzüglich dem Anmelder/Antragsteller sowie den anderen Mitgliedstaaten. (2) Wurde über die Anmeldung bzw. den Antrag noch nicht entschieden und hat der Anmelder/Antragsteller binnen 30 Tagen ab Übermittlung der Aufforderung gemäß Absatz 1 dieses Artikels den geografischen Geltungsbereich seiner ursprünglichen Anmeldung bzw. seines ursprünglichen Antrags nicht bestätigt, so wird der geografische Geltungsbereich der Anmeldung bzw. des Antrags entsprechend angepasst. … (3) Wurde die Zulassung bereits erteilt und hat der Inhaber der Zulassung binnen 30 Tagen ab Übermittlung der Aufforderung gemäß Absatz 1 dieses Artikels den geografischen Geltungsbereich der Zulassung nicht bestätigt, so wird die Zulassung entsprechend geändert. Bei einer schriftlichen Zustimmung gemäß dieser Richtlinie ändert die zuständige Behörde den geografischen Geltungsbereich der Zustimmung entsprechend und unterrichtet die Kommission, die Mitgliedstaaten und den Inhaber der Zulassung über die erfolgte Änderung. Bei einer Zulassung gemäß der Verordnung … Nr. 1829/2003 ändert die Kommission die Entscheidung über die Zulassung entsprechend ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 35 Absatz 2 der genannten Verordnung. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten und den Inhaber der Zulassung entsprechend. (4) Wurde keine Aufforderung gemäß Absatz 1 dieses Artikels übermittelt oder hat der Anmelder/Antragsteller bzw. ein Inhaber einer Zulassung den geografischen Geltungsbereich seiner ursprünglichen Anmeldung oder seines ursprünglichen Antrags bzw. der Zulassung bestätigt, so gelten Artikel 26b Absätze 3 bis 8 entsprechend. (5) Dieser Artikel berührt nicht den Anbau von jeglichem zugelassenem genetisch verändertem Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial, das rechtmäßig angebaut wurde, bevor der Anbau des GVO in dem Mitgliedstaat beschränkt oder untersagt wurde. (6) Nach diesem Artikel erlassene Maßnahmen berühren nicht den freien Verkehr von zugelassenen GVO als Erzeugnis oder in Erzeugnissen.“ 2. Durchführungsbeschluss (EU) 2016/321
13 Gemäß Art. 1 des auf der Grundlage von Art. 26c Abs. 3 der Richtlinie 2001/18 angenommenen Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/321 (
14 Zu den im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebieten zählt unter Nr. 8 das italienische Hoheitsgebiet. 3. Verordnung Nr. 1829/2003
15 Durch die Verordnung Nr. 1829/2003 wird der rechtliche Rahmen vervollständigt, der für als Saatgut oder anderes Pflanzenvermehrungsmaterial zum Anbau in der gesamten Union bestimmte GVO gilt. Nach Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung ist es deren Ziel, „die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für Leben und Gesundheit des Menschen, Gesundheit und Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln sicherzustellen und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten“.
16 Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 sieht den Erlass von Sofortmaßnamen vor, wenn „… davon auszugehen [ist], dass ein nach dieser Verordnung zugelassenes oder mit ihr in Einklang stehendes Erzeugnis wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt darstellt, oder … es sich im Lichte einer von der [Europäischen] Behörde [für Lebensmittelsicherheit (EFSA)] … abgegebenen Stellungnahme als notwendig erweisen [sollte], eine Zulassung dringend zu ändern oder auszusetzen“. B. Italienisches Recht
17 Art. 35bis („Sanktionen zu Abschnitt III-bis“) des Decreto legislativo n. 224 – Attuazione della direttiva 2001/18/CE concernente l’emissione deliberata nell’ambiente di organismi geneticamente modificati (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 224 – Umsetzung der Richtlinie 2001/18 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt) vom 8. Juli 2003 ( „(1) Sofern die Handlung nicht den Tatbestand einer Straftat erfüllt, wird mit einer Verwaltungsgeldbuße von 25000 bis 75000 Euro belegt, wer gegen folgende Verbote verstößt: a) Anbauverbote, die in den vorgesehenen Fällen durch die Anpassung des geografischen Geltungsbereichs durch eine der folgenden Maßnahmen eingeführt wurden: 1) die von der Europäischen Kommission gemäß den Art. 7 und 19 der Verordnung … Nr. 1829/2003 erteilte Zulassung; 2) die von der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß den Art. 15, 17 und 18 der Richtlinie 2001/18… erteilte Zustimmung; 3) die von der in Art. 2 Abs. 1 genannten zuständigen nationalen Behörde gemäß Art. 18 Abs. 1 erteilte Zulassung und gegebenenfalls die von derselben Behörde gemäß Art. 18 Abs. 3 getroffene Entscheidung; b) gemäß Art. 26quater Abs. 6 erlassene Anbauverbote; c) vorübergehende Verbote des Anbaus von GVO und der betreffenden GVO nach Art. 26quater Abs. 5 Buchst. b und Art. 26sexies Abs. 3. (2) Gegen den Zuwiderhandelnden wird mit Bußgeldbescheid eine verwaltungsrechtliche Nebensanktion, nämlich die Aussetzung der mit den Entscheidungen über das Inverkehrbringen erteilten Genehmigung des Anbaus von GVO von bis zu sechs Monaten, verhängt. (3) Wer gegen die in Abs. 1 festgelegten Verbote verstößt, ist verpflichtet, die unrechtmäßig angebauten GVO-Anpflanzungen zu vernichten und den Zustand der Flächen zusammen mit dem Eigentümer und den Inhabern dinglicher oder persönlicher Nutzungsrechte an den Flächen, denen der Verstoß wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns aufgrund der im kontradiktorischen Verfahren mit den betroffenen Personen getroffenen Feststellungen durch die mit den Kontrollen beauftragten Personen zuzurechnen ist, auf eigene Kosten wiederherzustellen. Die in Abs. 4 genannte Behörde ordnet mit Beschluss die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen an und setzt die Frist fest, innerhalb deren sie umzusetzen sind; nach Ablauf dieser Frist betreibt sie die Zwangsvollstreckung gegen die verpflichteten Personen und die Rückforderung der vorgestreckten Beträge. …“ III. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof A. Rechtssache C‑364/24
18 Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr Fidenato, ist Eigentümer des Landwirtschaftsbetriebs „In Trois“ mit Sitz in Arba (Provinz Pordenone, Italien). Im Jahr 2021 begann er unter Verstoß gegen das in Italien geltende Verbot auf einigen seiner Felder mit dem Anbau der Maissorte MON 810.
19 Am 8. September 2021 wurde eine Ortsbesichtigung auf den betreffenden Feldern durchgeführt, und es wurden Proben entnommen. Mit der Verfügung Nr. 511800 vom 14. Oktober 2021 stellte das Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali (Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft) fest, dass die Analyse dieser Proben das Vorhandensein von GVO ergeben habe, und gab dem Kläger des Ausgangsverfahrens auf der Grundlage von Art. 35bis des Decreto legislativo Nr. 224/2003 auf, binnen fünf Tagen die auf den betreffenden Feldern rechtswidrig angebauten GVO-Anpflanzungen durch Schreddern und Vergraben zu vernichten und die Felder auf eigene Kosten wieder in den vorherigen Zustand zu versetzen. Nachdem festgestellt worden war, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens der Aufforderung nicht nachgekommen war, zerstörten Bedienstete der Forestale (staatliche Forstbehörde, Italien) am 19. Oktober 2021 die Maispflanzen MON 810.
20 Der Kläger des Ausgangsverfahrens erhob beim Tribunale Amministrativo Regionale per il Friuli Venezia Giulia (Regionales Verwaltungsgericht Friaul-Julisch Venetien, Italien) Klage gegen diese Entscheidung und machte geltend, dass sie auf der Grundlage von Vorschriften erlassen worden sei, die mit dem primären Unionsrecht und der Unionsrechtsordnung nicht vereinbar seien. Das Regionale Verwaltungsgericht Friaul-Julisch Venetien wies die Klage ab.
21 Der Kläger des Ausgangsverfahrens legte beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein, mit der er im Wesentlichen geltend macht, dass die Richtlinie 2001/18 ungültig sei, da sie einem Mitgliedstaat die Einführung eines Anbauverbots für einen zugelassenen GVO – hier die Maissorte MON 810 – auf der Grundlage eines einfachen, nicht mit Gründen versehenen, an den Zulassungsinhaber gerichteten Antrags erlaube. Außerdem stelle dieses Verbot eine unverhältnismäßige Einschränkung der unternehmerischen Freiheit dar.
22 Insoweit stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage, ob die in den streitigen Bestimmungen für die Mitgliedstaaten vorgesehene Möglichkeit, den Anbau von GVO in ihrem Hoheitsgebiet zu verbieten, ohne dass dieses Verbot auf gesundheits- oder umweltbezogene Erwägungen gestützt wäre, mit dem primären Unionsrecht, insbesondere den Grundfreiheiten des Binnenmarkts, der unternehmerischen Freiheit und, allgemeiner, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht. Es weist darauf hin, dass die etwaige Ungültigkeit der streitigen Bestimmungen die Gültigkeit des Durchführungsbeschlusses 2016/321 beeinträchtigen könnte.
23 Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Stehen die streitigen Bestimmungen mit Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003, Art. 3 EUV, den Art. 2, 3, 26, 34, 35 und 36 AEUV sowie den Art. 16 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Einklang? 2. Falls die erste Frage verneint wird: Kann der auf der Grundlage von Art. 26c der Richtlinie 2001/18 erlassene Durchführungsbeschluss 2016/321 vom vorlegenden Gericht unangewendet gelassen oder für unwirksam erklärt werden, weil festgestellt wurde, dass dieser Artikel nicht mit den höherrangigen Vorschriften des EU- und des AEU-Vertrags vereinbar ist? B. Rechtssache C‑393/24
24 In einem gesonderten Verfahren verhängte eine italienische Verwaltungsbehörde (bis Abs. 1 Buchst. a des Decreto legislativo Nr. 224/2003 eine Verwaltungsgeldbuße von 50000 Euro wegen Verstoßes gegen das Verbot des Anbaus der Maissorte MON 810 in Italien.
25 Mit am 18. Juli 2023 erhobener Klage wandte sich der Kläger des Ausgangsverfahrens gegen diesen Bußgeldbescheid vor dem Tribunale di Udine (Gericht Udine, Italien), dem vorlegenden Gericht, das für die Entscheidung über die Klage zuständig ist, die einen Betrag von 25000 Euro betrifft, der der wegen der Aussaat von GVO in der Provinz Udine verhängten Sanktion entspricht.
26 Das vorlegende Gericht hegt insbesondere Zweifel an der Gültigkeit der Richtlinie 2001/18 und des Durchführungsbeschlusses 2016/321 im Hinblick auf elementare Grundsätze des EU- und des AEU-Vertrags. Es stellt sich insoweit die Frage, ob das Verbot der Verwendung von zugelassenem Saatgut mit dem Binnenmarkt in Einklang steht, ob es eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellt und ob diese Maßnahme mit Art. 36 AEUV in Einklang steht. Fraglich sei ferner die Gültigkeit der streitigen Bestimmungen in Ansehung der Art. 16, 18, 21 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie der von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte.
27 Unter diesen Umständen hat das Tribunale di Udine (Gericht Udine) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Stehen die streitigen Bestimmungen und der Durchführungsbeschluss 2016/321 mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen inländischen und ausländischen Erzeugnissen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Art. 34, Art. 36 und Art. 216 Abs. 2 AEUV in Einklang? 2. Stehen die streitigen Bestimmungen und der Durchführungsbeschluss 2016/321 mit den Art. 16 und 52 der Charta in Einklang? 3. Stehen die streitigen Bestimmungen und der Durchführungsbeschluss 2016/321 mit Art. 18 AEUV und mit Art. 21 der Charta in Einklang, da der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu den Grundpfeilern der Union gehört? Wenn ja: 4. Ist der Durchführungsbeschluss 2016/321 dahin auszulegen, dass Anträge auf Beschränkung des Rechts auf Anbau von Saatgut der Maissorte MON 810 nur aus den in Art. 26b Abs. 3 Buchst. a bis g der Richtlinie 2001/18 genannten Gründen zulässig und mit dem EU- und dem AEU-Vertrag vereinbar sind, oder sind sie nach den Übergangsbestimmungen von Art. 26c dieser Richtlinie auch aus anderen, u. a. aus wirtschaftlichen Gründen zulässig, die sich von Staat zu Staat unterscheiden? 5. Ist der Durchführungsbeschluss 2016/321 im Licht der gesamten Vorschriften, die die GVO im europäischen Binnenmarkt regeln, gültig, und steht er einer nationalen Regelung, die einen Verstoß gegen das darin enthaltene Verbot unter Strafe stellt, nicht entgegen?
28 Die Rechtssachen C‑364/24 und C‑393/24 sind zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamem Urteil verbunden worden. Der Kläger der Ausgangsverfahren, die italienische, die griechische, die französische, die luxemburgische, die ungarische und die polnische Regierung sowie das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen vorgelegt. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. IV. Würdigung
29 Die vorlegenden Gerichte fragen den Gerichtshof im Wesentlichen zum einen nach der Gültigkeit der streitigen Bestimmungen und des Durchführungsbeschlusses 2016/321 (
30 Ich gliedere meine Würdigung in drei Teile. Nach einigen Vorbemerkungen zum Verbot des Anbaus von GVO aufgrund der streitigen Bestimmungen und des Durchführungsbeschlusses 2016/321 werde ich die Frage nach der Zulässigkeit der Vorlagefragen behandeln und dann alle gemeinsamen Fragen der vorlegenden Gerichte nach der Gültigkeit der streitigen Bestimmungen und des Durchführungsbeschlusses 2016/321 sowie die beiden nach der Auslegung dieses Beschlusses in der Rechtssache C‑393/24 gestellten Fragen prüfen. A. Vorbemerkungen zum Verbot des Anbaus von GVO aufgrund der streitigen Bestimmungen
31 Bevor ich die Zulässigkeit der Vorlagefragen und diese in der Sache prüfe, möchte ich einige Bemerkungen zu der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten machen, auf der Grundlage der streitigen Bestimmungen ein Verbot (
32 Durch die Richtlinie 2015/412 wurden die streitigen Bestimmungen mit Wirkung vom 2. April 2015 in die Richtlinie 2001/18 aufgenommen. Sie sehen jeweils einen Mechanismus vor, der ein Verbot des Anbaus eines bestimmten GVO im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in Teilen davon ermöglicht. Die beiden Mechanismen unterscheiden sich hauptsächlich dadurch, dass der in Art. 26b der Richtlinie 2001/18 geregelte Mechanismus unbefristet anwendbar ist, während der in deren Art. 26c vorgesehene Mechanismus eine Übergangsmaßnahme darstellte, die lediglich während der auf das Inkrafttreten der Richtlinie 2015/412 folgenden sechs Monate anwendbar war. Außerdem fand der in Art. 26c der Richtlinie 2001/18 vorgesehene Mechanismus auf alle vor dem 2. April 2015 erteilten Zulassungen Anwendung, während der Mechanismus gemäß Art. 26b dieser Richtlinie nur während des Verfahrens der Zulassung eines bestimmten GVO oder während der Erneuerung einer Zustimmung bzw. Zulassung Anwendung fand.
33 Ungeachtet dieser Unterschiede ähneln die in den streitigen Bestimmungen vorgesehenen Mechanismen einander und sehen im Wesentlichen jeweils die Möglichkeit für einen Mitgliedstaat vor, im Anschluss an die Anpassung des geografischen Geltungsbereichs einer Anmeldung bzw. eines Antrags oder auch einer erteilten Zulassung den Anbau eines GVO zu verbieten. Dieses Verbot kann in einem oder in zwei Abschnitten eingeführt werden, je nachdem, welchen Standpunkt der betreffende Wirtschaftsteilnehmer (der Anmelder/Antragsteller bzw. der Inhaber der bereits erteilten Zulassung) gegenüber der von einem Mitgliedstaat beantragten Anpassung des geografischen Geltungsbereichs einer Anmeldung bzw. eines Antrags oder auch einer erteilten Zulassung einnimmt. Widersetzt sich dieser Wirtschaftsteilnehmer der beantragten Anpassung nicht (indem er den geografischen Geltungsbereich seiner ursprünglichen Anmeldung bzw. seines ursprünglichen Antrags oder auch seiner ursprünglichen Zulassung nicht bestätigt), kann das Verbot in Kraft treten, ohne dass der Erlass einer nationalen Maßnahme erforderlich wäre (erster Abschnitt). Widersetzt sich hingegen der betreffende Wirtschaftsteilnehmer dieser Anpassung und mithin der Einführung des beantragten Anbauverbots (indem er den geografischen Geltungsbereich seiner ursprünglichen Anmeldung bzw. seines ursprünglichen Antrags oder auch seiner ursprünglichen Zulassung bestätigt), muss der betreffende Mitgliedstaat zur Einführung dieses Verbots noch nationale Maßnahmen erlassen, die den in Art. 26c Abs. 3 der Richtlinie 2001/18 aufgestellten Voraussetzungen genügen müssen (zweiter Abschnitt).
34 Ich weise darauf hin, dass das im vorliegenden Fall in Rede stehende Verbot des Anbaus der Maissorte MON 810 in Italien in Anwendung eines auf der Grundlage von Art. 26c Abs. 3 der Richtlinie 2001/18 erlassenen Durchführungsbeschlusses der Kommission, also nach Abschluss des ersten Abschnitts der Anwendung des Übergangsmechanismus, eingeführt wurde. B. Zur Zulässigkeit 1. Einhaltung der für den Inhalt von Vorabentscheidungsersuchen geltenden Anforderungen
35 Nach Ansicht der griechischen Regierung werden von den vorlegenden Gerichten nicht für jede in ihren Fragen angesprochene primärrechtliche Bestimmung die in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführten Anhaltspunkte dargelegt. Ebenso hält die italienische Regierung die erste Frage in der Rechtssache C‑393/24 für unzulässig, da das vorlegende Gericht nicht speziell dargelegt habe, welche Gründe es veranlasst hätten, die Frage nach der Gültigkeit der streitigen Bestimmungen aufzuwerfen.
36 Ich weise darauf hin, dass die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben muss, aus denen das nationale Gericht Zweifel bezüglich der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und die Gründe darlegen muss, die ihm mithin insofern als möglicherweise einschlägig erscheinen. Dieses Erfordernis ergibt sich auch aus Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs (
37 Auch wenn im vorliegenden Fall die dargelegten Gründe zu einigen Fragen ziemlich knapp ausfallen, verfügt der Gerichtshof meiner Meinung nach im Grundsatz über die für eine Beantwortung der ihm gestellten Fragen erforderlichen Informationen. Dies gilt hingegen meines Erachtens nicht für die erste Frage in der Rechtssache C‑364/24, soweit sie die Gültigkeit der streitigen Bestimmungen im Hinblick auf die Art. 2 und 3 AEUV betrifft. Denn selbst wenn man zur Bestimmung des Umfangs der vom Gerichtshof vorzunehmenden Prüfung die im Rahmen des Ausgangsverfahrens in dieser Rechtssache geltend gemachten und in der Vorlageentscheidung wiedergegebenen Klagegründe berücksichtigt, betrifft keines der vorgebrachten Argumente die Gültigkeit der streitigen Bestimmungen im Hinblick auf diese Artikel des Vertrags. Daher halte ich diesen Teil der ersten Frage in der Rechtssache C‑364/24 nicht für zulässig. 2. Ihrer Art nach echte oder künstlich herbeigeführte Ausgangsrechtsstreitigkeiten
38 Das Parlament macht geltend, dass die Vorabentscheidungsersuchen die im Urteil Foglia (
39 Ich teile die Ansicht des Parlaments nicht.
40 Ich weise darauf hin, dass nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass eines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen hat. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung betreffen. Folglich spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht (
41 Es trifft zwar zu, dass ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV zurückzuweisen ist, wenn sich – wie es in der vom Parlament herangezogenen Rechtssache der Fall war, in der das Urteil Foglia (
42 Ein Rechtsstreit kann jedoch nur dann als „konstruiert“ eingestuft werden, wenn sich die Parteien des Ausgangsverfahrens vorher abgestimmt haben, um den Gerichtshof zu einer Entscheidung über eine Frage zu veranlassen (
43 Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Ausgangsrechtsstreitigkeiten als im Sinne des Urteils Foglia ( 3. Die Fragen nach der Gültigkeit von Art. 26b und von Art. 26c Abs. 4 der Richtlinie 2001/18
44 Die französische Regierung zieht die Zulässigkeit der ersten Frage in der Rechtssache C‑364/24 und der ersten drei Fragen in der Rechtssache C‑393/24 in Zweifel, soweit sie die Gültigkeit von Art. 26b und von Art. 26c Abs. 4 der Richtlinie 2001/18 betreffen. Die diese Bestimmungen betreffenden Fragen stünden in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ausgangsrechtsstreitigkeiten und seien auf ein Problem hypothetischer Natur gerichtet. Das Verbot des Anbaus der Maissorte MON 810 im italienischen Hoheitsgebiet, das zu den beiden Ausgangsrechtsstreitigkeiten geführt habe, ergebe sich aus dem auf der Grundlage von Art. 26c Abs. 3 der Richtlinie 2001/18 erlassenen Durchführungsbeschluss 2016/321.
45 Ich stimme der französischen Regierung voll und ganz zu.
46 Denn bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt sich, dass die beantragte Vorabentscheidung „erforderlich“ sein muss, um dem vorlegenden Gericht den „Erlass seines Urteils“ in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (
47 Die Ausgangsrechtsstreitigkeiten haben im vorliegenden Fall im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit der gegen den Kläger der Ausgangsverfahren mit der Begründung verhängten Strafen zum Gegenstand, er habe gegen das gemäß dem Durchführungsbeschluss 2016/321 eingeführte Verbot des Anbaus der Maissorte MON 810 im italienischen Hoheitsgebiet verstoßen. Dieser Beschluss wurde auf der Grundlage von Art. 26c Abs. 3 der Richtlinie 2001/18 angenommen. Ihm liegen weder Art. 26b noch Art. 26c Abs. 4 dieser Richtlinie zugrunde, und das Verbot des Anbaus der Maissorte MON 810 in Italien wurde nicht gemäß den Vorschriften dieser Bestimmunen eingeführt.
48 Daher liefe eine Beantwortung der Fragen nach der Gültigkeit von Art. 26b und von Art. 26c Abs. 4 der Richtlinie 2001/18 offensichtlich darauf hinaus, dass der Gerichtshof unter Missachtung der ihm im Rahmen der mit Art. 267 AEUV eingeführten Zusammenarbeit der Gerichte zugewiesenen Aufgabe ein Gutachten zu einer hypothetischen Frage abgäbe (
49 Demnach bin ich mit der französischen Regierung unter Berücksichtigung dieser Erklärungen der Ansicht, dass die erste Frage in der Rechtssache C‑364/24 und die ersten drei Fragen in der Rechtssache C‑393/24, soweit sie die Gültigkeit von Art. 26b und von Art. 26c Abs. 4 der Richtlinie 2001/18 betreffen, unzulässig sind. 4. Ergebnis zur Zulässigkeit
50 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die Fragen der vorlegenden Gerichte meines Erachtens nicht zulässig, soweit sie Folgendes betreffen: – die Beurteilung der Gültigkeit von Art. 26b und von Art. 26c Abs. 4 der Richtlinie 2001/18; – die Beurteilung der Gültigkeit der übrigen Absätze der streitigen Bestimmungen, was ihre Gültigkeit im Hinblick auf die Art. 2 und 3 AEUV betrifft. C. Zur Beantwortung der Vorlagefragen 1. Zu den Fragen in der Rechtssache C‑364/24 und zu den ersten drei Fragen sowie zum ersten Teil der fünften Frage in der Rechtssache C‑393/24
51 Die die Gültigkeit thematisierenden Vorlagefragen betreffen zum einen die streitigen Bestimmungen und zum anderen den Durchführungsbeschluss (aus anderen Gründen ungültig ist, doch haben weder die vorlegenden Gerichte noch der Kläger der Ausgangsverfahren entsprechende Argumente vorgebracht (
52 Somit werde ich in einem ersten Schritt die Gültigkeit von Art. 26c der Richtlinie 2001/18 prüfen, soweit die Fragen nach seiner Gültigkeit zulässig sind. In Anbetracht des Vorbringens im Rahmen der Ausgangsrechtsstreitigkeiten und der vorliegenden Rechtssachen muss sich die Gültigkeitsprüfung meines Erachtens auf Art. 26c Abs. 3 der Richtlinie 2001/18 (im Folgenden: untersuchte Bestimmung) richten, der die Rechtsgrundlage des Durchführungsbeschlusses 2016/321 bildet und die Hauptregel des ersten Abschnitts des in den vorliegenden Rechtssachen in Rede stehenden Übergangsmechanismus darstellt ( a) Zur Gültigkeit der untersuchten Bestimmung
53 Die vorlegenden Gerichte werfen die Frage nach der Gültigkeit der untersuchten Bestimmung im Hinblick auf verschiedene primärrechtliche Bestimmungen, auf unionsrechtliche Grundsätze sowie auf eine Bestimmung des abgeleiteten Rechts auf.
54 Ich werde die Gültigkeit dieser Bestimmung erstens anhand sämtlicher geltend gemachten Bestimmungen über den Binnenmarkt und im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zweitens im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, drittens im Hinblick auf den Grundsatz der unternehmerischen Freiheit, viertens im Hinblick auf die internationalen Übereinkünfte und schließlich, fünftens, anhand Art. 34 der Verordnung Nr. 1839/2003 prüfen. 1) Gültigkeit im Hinblick auf Art. 3 EUV sowie die Art. 26, 34 bis 36 und 114 AEUV sowie auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
55 In der Rechtssache C‑364/24 ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof zwar um die Beurteilung der Gültigkeit der untersuchten Bestimmung im Hinblick auf Art. 3 EUV, doch ist der Vorlageentscheidung und dem Vorbringen des Klägers des Ausgangsverfahrens zu entnehmen, dass dieser Artikel deshalb geltend gemacht wird, weil er in seinem Abs. 3 die Errichtung des Binnenmarkts vorsieht. In diesem Zusammenhang halte ich es für angebracht, die Gültigkeit der untersuchten Bestimmung anhand aller geltend gemachten Bestimmungen und Grundsätze zu prüfen, die die Errichtung des Binnenmarkts und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz betreffen. i) Vorgebrachte Argumente
56 Die vorlegenden Gerichte hegen im Wesentlichen Zweifel hinsichtlich der Frage, ob das in einigen Mitgliedstaaten bestehende, nicht auf Erwägungen der Sicherheit der Gesundheit und der Umwelt gestützte Verbot des Anbaus eines bereits in den Verkehr gebrachten genetisch veränderten Erzeugnisses zum Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne von Art. 114 AEUV beiträgt. Insoweit sei fraglich, ob der Unionsgesetzgeber gegen die Vorschriften über den freien Warenverkehr und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen habe. ii) Würdigung
57 Die vorlegenden Gerichte weisen zutreffend darauf hin, dass die untersuchte Bestimmung in Verbindung mit dem auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsbeschluss 2016/321 dazu geführt hat, dass aufgrund des Verbots des Anbaus der Maissorte MON 810 in nur einigen Mitgliedstaaten gewisse Schranken für den Binnenmarkt errichtet wurden. Dementsprechend kann ein in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis wie hier das zum Anbau zugelassene Saatgut der Maissorte MON 810 in einigen Mitgliedstaaten nicht bestimmungsgemäß verwendet werden, was den freien Verkehr dieses Erzeugnisses beeinträchtigt.
58 Der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist ein elementarer Grundsatz des AEU‑Vertrags, der in dem in Art. 34 AEUV niedergelegten Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung seinen Ausdruck gefunden hat (
59 Bei der untersuchten Bestimmung handelt es sich aber nicht um die Maßnahme eines Mitgliedstaats, sondern um eine unionsrechtliche Maßnahme. Dies hindert zwar nicht daran, ihre Gültigkeit an den primärrechtlichen Bestimmungen zu messen (
60 Es sei darauf hingewiesen, dass Art. 114 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass der untersuchten Bestimmung darstellt. Denn zum einen wurden die streitigen Bestimmungen in die Richtlinie 2001/18 eingefügt, die auf der Grundlage von Art. 95 EG (jetzt Art. 114 AEUV) erlassen wurde. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die Richtlinie 2015/412, durch die die Richtlinie 2001/18 um zwei ausschließlich den Anbau von GVO betreffende Artikel ergänzt wurde, dieselbe Rechtsgrundlage hat. Zum anderen wird mit der untersuchten Bestimmung ein Mechanismus zur Einführung des Anbauverbots für GVO bereitgestellt, der allen Mitgliedstaaten gemeinsam ist. Bei der untersuchten Bestimmung handelt es sich mithin um eine „Maßnahme zur Angleichung“ im Sinne von Art. 114 AEUV.
61 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ermächtigt Art. 114 AEUV den Unionsgesetzgeber, tätig zu werden, indem er unter Beachtung von Abs. 3 dieses Artikels und der im AEU-Vertrag genannten oder in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die geeigneten Maßnahmen trifft (
62 Die untersuchte Bestimmung sieht einen Mechanismus zur Einführung des Anbauverbots für GVO durch die Mitgliedstaaten vor. Da mit dieser Bestimmung aber die Richtlinie 2001/18 ergänzt wird, kann die in ihr vorgesehene Maßnahme nach meinem Dafürhalten nicht isoliert untersucht und vor allem nicht geprüft werden, ohne die rechtliche Regelung, zu der sie gehört, in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Da die untersuchte Bestimmung für auf der Grundlage dieser Richtlinie und der Verordnung Nr. 1829/2003 erteilte Zulassungen von GVO gilt, sollte im Rahmen der Untersuchung der in Rede stehenden Maßnahme diesen beiden Rechtsakten Rechnung getragen werden.
63 Mit den streitigen Bestimmungen wurde der durch diese beiden Rechtsakte festgelegte rechtliche Rahmen für den Anbau von GVO geändert. Vor dem Inkrafttreten der streitigen Bestimmungen enthielt weder die Richtlinie 2001/18 noch die Verordnung Nr. 1829/2003 besondere Vorschriften über den Anbau. Für ihn galten folglich die allgemeinen Regeln, namentlich Art. 22 dieser Richtlinie. Gemäß diesem Art. 22 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von GVO als Produkte oder in Produkten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht verbieten, einschränken oder behindern. Wollten die Mitgliedstaaten den Anbau von in den Verkehr gebrachten GVO einschränken oder verbieten, mussten sie die Schutzklauseln oder Notfallmaßnahmen gemäß Art. 23 dieser Richtlinie und Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 oder aber das Mitteilungsverfahren gemäß Art. 114 Abs. 5 und 6 AEUV anwenden (
64 Die Einfügung der streitigen Bestimmungen deutet darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber bei GVO-Saatgut, obwohl die Gefahren für die Umwelt und die Gesundheit bereits bei dessen Inverkehrbringen geprüft worden waren, hinsichtlich der Frage der Verwendung dieses Saatguts zu Anbauzwecken einen besonderen Ansatz für erforderlich gehalten hat, der über den Rahmen der reinen Bewertung der umwelt- oder gesundheitsbezogenen Risiken im strengen Sinne hinausgeht. Dies ergibt sich aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/412, wonach es sich beim Anbau von GVO um ein Thema „mit ausgeprägter nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung handelt, weil es mit der Bodennutzung, den örtlichen landwirtschaftlichen Strukturen und dem Schutz oder der Erhaltung von Lebensräumen, Ökosystemen und Landschaften verknüpft ist“.
65 Dass der Unionsgesetzgeber für den Anbau von GVO eine besondere Regelung eingeführt hat, ist insoweit meines Erachtens nicht als ungerechtfertigt anzusehen. Es ist nämlich insoweit anzuerkennen, dass dem Anbau gegenüber anderen Arten des Einsatzes von Waren eine besondere Natur zuzuerkennen ist. Während der Verbrauch oder die Verwendung bestimmter in den Verkehr gebrachter Erzeugnisse grundsätzlich nur die Erwerber oder Verwender berührt, ist der Fall des Anbaus von Pflanzen anders gelagert. Dieser berührt nicht nur den Saatguterwerber, sondern kann unumkehrbare Auswirkungen auf die Umwelt zeitigen. Insbesondere kann gerade der Anbau von GVO unumkehrbare Auswirkungen auf konventionelle und ökologische Kulturpflanzen haben. Dieser umweltbezogene Aspekt wird im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/18 und im sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/412 hervorgehoben.
66 In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass die auf der Grundlage von Art. 114 AEUV erlassenen Maßnahmen je nach den Umständen darin bestehen können, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, das Inverkehrbringen des oder der betreffenden Erzeugnisse zu genehmigen, eine solche Genehmigung an die Erfüllung bestimmter Bedingungen zu knüpfen oder sogar das Inverkehrbringen eines oder einiger Erzeugnisse vorläufig oder endgültig zu verbieten (
67 Wenn die starke nationale, regionale und lokale Bedeutung des Anbaus von GVO die Einführung einer Sonderregelung rechtfertigt, ist es folgerichtig, dass die Entscheidung über ein Verbot des Anbaus von GVO den Mitgliedstaaten übertragen wurde, da diese am besten beurteilen können, ob Erwägungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ein solches Verbot rechtfertigen. Dies steht im Einklang mit dem in Art. 2 Abs. 2 AEUV verankerten Subsidiaritätsprinzip.
68 Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Maßnahme, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, den Anbau von GVO zu verbieten, ohne dass sie ihre Entscheidung begründen müssen, im Hinblick auf die vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziele geeignet ist.
69 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Problematik der Freisetzung von GVO in die Umwelt sehr komplex ist und, wie im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/412 ausgeführt wird, zahlreiche Bedenken hervorruft, die sich nicht nur auf Probleme der Sicherheit von GVO für die Gesundheit oder die Umwelt beziehen.
70 Allerdings ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass dem Unionsgesetzgeber, wenn er in einem Bereich, in dem von ihm politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangt werden und in dem er komplexe Beurteilungen vorzunehmen hat, Rechtsvorschriften zu erlassen hat, ein weites Ermessen zuzuerkennen ist. Eine in einem solchen Bereich erlassene Maßnahme kann nur dann rechtswidrig sein, wenn sie zur Erreichung des von den zuständigen Organen verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (
71 Da im vorliegenden Fall die in Rede stehende Maßnahme nicht isoliert untersucht werden kann (
72 Ich bin der Ansicht, dass die durch die untersuchte Bestimmung eingeführte Maßnahme im Hinblick auf diese Ziele aus folgenden Gründen nicht offensichtlich ungeeignet ist.
73 Als Erstes trägt diese Maßnahme zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne von Art. 114 AEUV bei. Im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/412 heißt es nämlich, dass der Entscheidungsprozess in Bezug auf den Anbau von GVO in Anbetracht der zum Ausdruck gebrachten nationalen Bedenken besonders schwierig sei. Meiner Meinung nach kann die untersuchte Bestimmung hier Abhilfe schaffen, indem sie den Mechanismus zur Einführung eines Verbots des Anbaus von GVO in einem Gebiet vereinfacht und somit zur Rechtssicherheit beiträgt. Ausweislich des achten Erwägungsgrundes dieser Richtlinie dürfte nämlich dadurch, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, darüber zu entscheiden, ob sie GVO in ihrem Hoheitsgebiet anbauen lassen möchten, das Zulassungsverfahren für GVO verbessert werden.
74 Als Zweites ist die Situation in der Union in Bezug auf den Anbau von GVO nach dem Erlass der untersuchten Bestimmung sowohl für die Wirtschaftsteilnehmer als auch für die Verbraucher klarer geworden. In der Vergangenheit konnten die Wirtschaftsteilnehmer nämlich nicht ausschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat trotz der Genehmigung des Anbaus von GVO, weil er keine anderen Mittel für ein Verbot dieses Anbaus hatte, dennoch beschloss, den Anbau zu verbieten, indem er insbesondere auf Schutzklauseln oder Sofortmaßnahmen zurückgriff, unabhängig davon, ob dieser Rückgriff tatsächlich gerechtfertigt war. In Anbetracht der Besonderheit der landwirtschaftlichen Erzeugung war das Risiko einer solchen Änderung des rechtlichen Rahmens insbesondere für die Interessen der Landwirte von Nachteil. Die Verbraucher verfügen ihrerseits nunmehr über klarere Informationen zum Vorhandensein von GVO in der Umwelt.
75 Als Drittes erinnere ich daran, dass die untersuchte Bestimmung nicht den freien Verkehr von in Verkehr gebrachten GVO im Allgemeinen, sondern nur den Anbau von GVO betrifft. Daher berührt das Verbot dieses Anbaus nicht das Recht von Verbrauchern und Wirtschaftsteilnehmern, Erzeugnisse, die GVO enthalten, einzuführen.
76 Als Viertes sieht die untersuchte Bestimmung kein generelles Verbot des Anbaus von GVO in allen Mitgliedstaaten vor. Außerdem haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, nach Maßgabe auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bestehender Erwägungen den Anbau von GVO in einem Teil ihres Hoheitsgebiets zu verbieten oder nur zu beschränken.
77 Als Fünftes bin ich, so paradox es auch klingen mag, der Meinung, dass die durch die untersuchte Bestimmung eingeführte Maßnahme nicht die Rechte beeinträchtigt, die die Wirtschaftsteilnehmer aus dem freien Warenverkehr ableiten könnten. Dies hängt damit zusammen, dass die Anwendung des durch die untersuchte Bestimmung eingeführten Mechanismus der Bedingung unterworfen ist, dass der Inhaber der Zulassung sich der Einführung des GVO-Anbauverbots nicht widersetzt.
78 Denn zum einen bedeutet die (stillschweigende) Zustimmung des Inhabers einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines GVO für die Einführung des GVO-Anbauverbots, dass die Rechte, die er aus dem freien Verkehr der betreffenden Waren ableitet, nicht durch eine etwaige, sich aus der Anwendung der untersuchten Bestimmung ergebende Beschränkung dieser Freiheit beeinträchtigt werden. Volenti non fit iniuria.
79 Zum anderen berührt das auf der Grundlage der untersuchten Bestimmung eingeführte Verbot des Anbaus von GVO außer diesem Zulassungsinhaber lediglich die Landwirte. In Bezug auf ein Erzeugnis wie GVO-Saatgut stelle ich jedoch fest, dass der Umstand, dass die Einführung eines Verbots des Anbaus von GVO in einem Gebiet von der Zustimmung des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen abhängig ist, dazu führt, dass diese Landwirte gegenüber dem GVO-Anbauverbot nicht die Rechte aus dem freien Warenverkehr geltend machen können.
80 Das Inverkehrbringen von GVO ist in der Union nämlich streng geregelt, namentlich durch die Richtlinie 2001/18 und die Verordnung Nr. 1829/2003. Grundsätzlich erfordert es eine Zulassung, die im Anschluss an ein Verfahren zur Bewertung der mit der absichtlichen Freisetzung von GVO in die Umwelt und ihrer Verwendung in Lebens- und Futtermitteln verbundenen Gefahren erteilt wird. Darüber hinaus setzt die Verwendung in den Verkehr gebrachter GVO die Einhaltung der in der Genehmigung für das Inverkehrbringen aufgeführten Bedingungen voraus. Insbesondere darf gemäß Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2001/18 ein Produkt nur dann ohne weitere Anmeldung in der gesamten Union verwendet werden, wenn für die Zulassung des betreffenden GVO als Produkt oder in Produkten eine Zustimmung erteilt wurde und wenn gleichwohl die spezifischen Einsatzbedingungen und die in diesen Bedingungen angegebenen Umweltgegebenheiten und/oder geografischen Gebiete genauestens eingehalten werden. In gleicher Weise wird in den Art. 9 und 21 der Verordnung Nr. 1829/2003 betont, dass der Zulassungsinhaber und die sonstigen Beteiligten alle Bedingungen oder Einschränkungen zu erfüllen haben, die in der betreffenden Zulassung auferlegt werden.
81 Daraus folgt, dass der freie Verkehr von Waren wie GVO-Saatgut von vornherein von der Erteilung einer Zulassung abhängig gemacht wird und auf den strengen Rahmen dieser Zulassung beschränkt ist. In diesem Zusammenhang ändert die untersuchte Bestimmung den bestehenden Rechtsrahmen, indem sie für die Bestimmung des geografischen Geltungsbereichs der Genehmigung für das Inverkehrbringen von GVO in Bezug auf den Anbau eine Sonderregelung einführt. Das Verbot des Anbaus von GVO wird nämlich im Anschluss an die Beschränkung des geografischen Geltungsbereichs dieser Zulassung eingeführt, der der Zulassungsinhaber zugestimmt hat. Dessen Zustimmung zum Verbot des Anbaus von GVO schränkt diesen geografischen Geltungsbereich gegenüber Dritten, insbesondere Landwirten, ein. Diese dürfen daher in dem Gebiet, das nicht von der Zulassung abgedeckt ist, keinen Anbau von GVO aufnehmen.
82 Was als Sechstes die Zweifel der vorlegenden Gerichte hinsichtlich der fehlenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten betrifft, ihre Entscheidung, den Anbau von GVO in ihrem Hoheitsgebiet zu verbieten, zu begründen, bin ich der Meinung, dass das Fehlen dieser Verpflichtung durch die Zustimmung des Zulassungsinhabers zum Verbot gerechtfertigt ist. Wie ich in der vorstehenden Nummer ausgeführt habe, ist das Verbot des Anbaus von GVO nur einer der Umstände, die den geografischen Geltungsbereich der Genehmigung für das Inverkehrbringen bestimmen. Diese Genehmigung steckt die Grenzen der Rechte des Zulassungsinhabers ab. Ihm obliegt nicht nur, die Genehmigung für das Inverkehrbringen seines Erzeugnisses zu beantragen, sondern auch, sich einer etwaigen gebietsbezogenen Beschränkung dieser Zulassung zu widersetzen oder nicht. In diesem Fall ist seine Haltung gegenüber dieser Beschränkung ausschlaggebend: Widersetzt er sich nicht, bedarf es keiner Angabe der besonderen Gründe für die Einführung des Verbots des Anbaus von GVO durch den einzelnen Mitgliedstaat.
83 Was schließlich als Siebtes das mit der Richtlinie 2001/18 und der Verordnung Nr. 1829/2003 verfolgte Ziel betrifft, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den sich aus der absichtlichen Freisetzung von GVO und ihrer Verwendung in Lebens- und Futtermitteln ergebenden Gefahren sicherzustellen, weise ich darauf hin, dass die Einfügung der untersuchten Bestimmung nichts an dem Teil der mit diesen beiden Rechtsakten festgelegten Regelung ändert, der die Verfahren zur Bewertung dieser Gefahren betrifft.
84 Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Erwägungen bin ich, da die durch die untersuchte Bestimmung eingeführte Maßnahme im Hinblick auf die vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziele nicht offensichtlich ungeeignet ist, der Ansicht, dass die untersuchte Bestimmung keinerlei Anhaltspunkt enthält, der die Annahme zulässt, dass der Unionsgesetzgeber die durch Art. 114 AEUV gesetzten Grenzen überschritten hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der durch die untersuchte Bestimmung eingeführte Mechanismus ein ungerechtfertigtes Hemmnis für den freien Warenverkehr darstellt. 2) Gültigkeit im Hinblick auf Art. 18 AEUV und Art. 21 der Charta sowie auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung i) Vorgebrachte Argumente
85 Das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑393/24 möchte wissen, ob eine Form der Diskriminierung zwischen den Bürgern-Landwirten der verschiedenen Mitgliedstaaten unter Verstoß gegen Art. 18 AEUV und Art. 21 der Charta dadurch gegeben ist, dass die Mitgliedstaaten bei der Anpassung des geografischen Geltungsbereichs unterschiedliche Entscheidungen treffen.
86 Nach Ansicht des Klägers des Ausgangsverfahrens führen die streitigen Bestimmungen zu einer Diskriminierung sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch innerhalb eines Mitgliedstaats, da die landwirtschaftlichen Erzeuger, die ökologisch oder konventionell wirtschaften wollten, zum Nachteil der Erzeuger begünstigt würden, die genetisch veränderte Pflanzen anbauen wollten. ii) Würdigung
87 Die Frage, ob eine Diskriminierung vorliegt, umfasst zwei verschiedene Aspekte: zum einen die Diskriminierung zwischen landwirtschaftlichen Erzeugern, die in Mitgliedstaaten tätig sind, die den Anbau eines bestimmten GVO erlauben, und landwirtschaftlichen Erzeugern, die in Mitgliedstaaten tätig sind, die den Anbau verbieten, und zum anderen die Diskriminierung innerhalb eines Mitgliedstaats, der den Anbau von GVO verbietet, zwischen landwirtschaftlichen Erzeugern, die genetisch veränderte Pflanzen anbauen wollen, und solchen, die dies nicht tun wollen.
88 Insofern, als sich die erste Form der mutmaßlichen Diskriminierung auf die unterschiedliche Behandlung von landwirtschaftlichen Erzeugern aus verschiedenen Mitgliedstaaten bezieht, würde diese Diskriminierung auf der Staatsangehörigkeit beruhen.
89 Was insbesondere das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit betrifft, ist dieser Grundsatz in Art. 21 Abs. 2 der Charta niedergelegt, deren Art. 52 Abs. 2 klarstellt, dass die Ausübung der durch die Charta anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, im Rahmen der darin festgelegten Bedingungen und Grenzen erfolgt. So verhält es sich bei Art. 21 Abs. 2 der Charta, der, wie die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (
90 Insoweit verbietet Art. 18 AEUV, der den allgemeinen Grundsatz des Verbots jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit aufstellt, nicht nur unmittelbare Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle Formen der mittelbaren Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (
91 Es steht fest, dass Art. 18 AEUV als eigenständige Grundlage nur auf unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen angewendet werden kann, für die der AEU-Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (
92 Hierzu stelle ich in Bezug auf GVO-Saatgut für Anbauzwecke fest, dass es sich um ein besonderes Erzeugnis eines konkreten Wirtschaftsteilnehmers handelt, dessen Herkunft im Vorabentscheidungsersuchen nicht angegeben wird. Im Übrigen stellt sich das Problem der Diskriminierung ausländischer Erzeugnisse gegenüber inländischen nicht, da es sich bei der untersuchten Bestimmung nicht um eine autonome Maßnahme eines Mitgliedstaats, sondern um eine Maßnahme der Union handelt.
93 Hinsichtlich der Diskriminierung zwischen landwirtschaftlichen Erzeugern verweise ich darauf, dass das in Art. 18 AEUV und in Art. 21 der Charta verankerte Diskriminierungsverbot verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (
94 Zum einen aber ist die Situation der Landwirte, die konventionelle und ökologische Sorten anbauen, nicht mit der Situation der Landwirte vergleichbar, die den Anbau von GVO aufnehmen möchten. Der Anbau von GVO ist nämlich durch seine Besonderheit gekennzeichnet, die im Übrigen auch zur Festlegung des für ihn geltenden besonderen rechtlichen Rahmens geführt hat.
95 Zum anderen sind auch die Situationen der Landwirte in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht vergleichbar, da die landwirtschaftliche Erzeugung inhärent mit dem Ort der Erzeugung und den Besonderheiten dieses Ortes verbunden ist. Dieser Aspekt wird im sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/412 hervorgehoben und stellt die Prämisse dar, die der bereits untersuchten Entscheidung des Gesetzgebers zum Erlass der streitigen Bestimmungen zugrunde liegt (
96 Vor diesem Hintergrund bin ich der Ansicht, dass die Prüfung der Vorlagefragen nichts ergeben hat, weshalb die untersuchte Bestimmung im Hinblick auf Art. 18 AEUV und Art. 21 der Charta ungültig wäre. 3) Gültigkeit im Hinblick auf die Art. 16 und 52 der Charta i) Vorgebrachte Argumente
97 Das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑364/24 spricht in seiner ersten Frage die Art. 16 und 52 der Charta an, nennt jedoch kein Argument in Bezug auf die Gültigkeit der untersuchten Bestimmung im Hinblick auf diese Artikel. Das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑393/24 belässt es im Übrigen bei der Feststellung, dass die in den Art. 16 und 52 der Charta verankerten allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts betreffend die unternehmerische Freiheit als Kriterien zur Beurteilung der Gültigkeit der untersuchten Bestimmung herangezogen werden könnten.
98 Der Kläger der Ausgangsverfahren macht geltend, dass das Verbot des Anbaus von GVO einen Verstoß gegen die Art. 16 und 52 der Charta darstelle, da es die unternehmerische Freiheit der Landwirte beeinträchtige, die genetisch veränderte Pflanzen anbauen wollten. Diese Landwirte könnten den Kunden nämlich nicht Erzeugnisse anbieten, die ökologische Erzeuger anböten, die in Gebieten tätig seien, in denen der Anbau von GVO nicht verboten sei. ii) Würdigung
99 Nach Art. 16 der Charta der Grundrechte wird die unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt. Wie aus den Erläuterungen zur Charta (
100 Wie der Gerichtshof aber betont hat, gilt die unternehmerische Freiheit nicht schrankenlos, sondern ist im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen (
101 Dieser Umstand spiegelt sich vor allem darin wider, auf welche Weise nach Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu handhaben ist (
102 Nach dieser Bestimmung muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und deren Wesensgehalt achten; unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit müssen diese Einschränkungen erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
103 Die sich aus dem hier in Rede stehenden Verbot des Anbaus von GVO ergebende Einschränkung der unternehmerischen Freiheit ist „gesetzlich vorgesehen“, und zwar in der untersuchten Bestimmung und im Durchführungsbeschluss 2016/321. Wie u. a. die griechische Regierung feststellt, hindert das Verbot des Anbaus einer GVO-Sorte keineswegs grundsätzlich die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, d. h. die Berufslandwirte, an der Ausübung ihrer Tätigkeit, da diese Verpflichtung äußerst begrenzt ist und folglich den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit wahrt. Was die Verhältnismäßigkeit dieses Verbots betrifft, so gilt meine oben dargelegte Analyse derselben (
104 Vor diesem Hintergrund bin ich der Ansicht, dass die Prüfung der Vorlagefragen nichts ergeben hat, weshalb die untersuchte Bestimmung im Hinblick auf die Art. 16 und 52 der Charta ungültig wäre. 4) Gültigkeit im Hinblick auf Art. 216 Abs. 2 AEUV i) Vorgebrachte Argumente
105 Das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑393/24 wirft die Frage auf, ob der Abschluss von Übereinkünften wie des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) ( ii) Würdigung
106 Zunächst ergibt sich, worauf die ungarische und die französische Regierung sowie der Rat hinweisen, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Bestimmungen eines internationalen Vertrags, dessen Vertragspartei die Union ist, zur Begründung einer Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung des Sekundärrechts der Union oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit einer solchen Handlung nur unter der zweifachen Voraussetzung geltend gemacht werden können, dass zum einen Art und Systematik des betreffenden Vertrags dem nicht entgegenstehen und zum anderen diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen. Erst wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, können solche Bestimmungen vor den Unionsgerichten als Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts geltend gemacht werden (
107 Was die WTO-Übereinkünfte betrifft, hat der Gerichtshof aber bereits ausgeführt, dass zum einen diese Übereinkünfte für die Einzelnen keine Rechte begründen können, auf die sie sich nach dem Unionsrecht vor den Gerichten unmittelbar berufen könnten. Zum anderen gehören nach ständiger Rechtsprechung das Übereinkommen zur Errichtung der WTO sowie die in den Anhängen 1 bis 4 dieses Übereinkommens genannten Übereinkünfte nach ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane gemessen werden kann (
108 Nur in zwei Ausnahmefällen, die sich aus dem Willen des Unionsgesetzgebers ergeben, seinen Handlungsspielraum bei der Anwendung der WTO-Regeln selbst einzuschränken, hat der Gerichtshof anerkannt, dass es gegebenenfalls Sache der Unionsgerichte ist, die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts und der zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsakte im Hinblick auf die WTO-Übereinkünfte oder eine Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums der WTO zur Feststellung deren Nichteinhaltung zu überprüfen. Dies gilt zum einen für den Fall, dass die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen der WTO-Übereinkünfte übernommen hat, und zum anderen für den Fall, dass die Handlung der Union ausdrücklich auf ganz bestimmte Vorschriften der WTO-Übereinkünfte verweist (
109 Im vorliegenden Fall wollte der Unionsgesetzgeber mit der Einfügung der streitigen Bestimmungen keine bestimmte Verpflichtung umsetzen, die er im Rahmen der WTO-Übereinkünfte übernommen hat, und weder die Richtlinie 2001/18 noch die Richtlinie 2015/412 verweisen ausdrücklich auf ganz bestimmte Vorschriften dieser Übereinkünfte.
110 Folglich lässt sich weder anhand der WTO-Übereinkünfte noch nach Art. 216 Abs. 2 AEUV die Feststellung treffen, dass die untersuchte Bestimmung ungültig wäre. 5) Gültigkeit im Hinblick auf Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 i) Vorgebrachte Argumente
111 Das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑364/24 möchte wissen, ob die streitigen Bestimmungen mit Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 in Einklang stehen. Seiner Ansicht nach lässt die mit den streitigen Bestimmungen gewählte Lösung Zweifel aufkommen, da es den Mitgliedstaaten im Wesentlichen ermöglicht werde, eine Anpassung des geografischen Geltungsbereichs einer Zulassung für ein genetisch verändertes Erzeugnis zu erhalten, ohne eine Begründung oder einen Nachweis für das Vorliegen eines schwerwiegenden Schadens vorlegen zu müssen. ii) Würdigung
112 Wie die Kommission zutreffend anmerkt, kann die Gültigkeit von Bestimmungen des abgeleiteten Rechts nicht anhand gleichrangiger Normen geprüft werden (
113 Im Übrigen schließen sich, wie die französische Regierung feststellt, das durch die streitigen Bestimmungen eingeführte Verfahren und das durch Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 eingeführte Verfahren nicht gegenseitig aus und sind aufgrund ihres unterschiedlichen Gegenstands und ihrer unterschiedlichen Regelung miteinander vereinbar.
114 Die untersuchte Bestimmung hat den Mitgliedstaaten nämlich die Möglichkeit gegeben, den Anbau von GVO in ihrem Hoheitsgebiet zu verbieten, sofern sich der betreffende Zulassungsinhaber dem nicht widersetzt. Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 dagegen sieht die Möglichkeit vor, Sofortmaßnahmen zu erlassen, wenn davon auszugehen ist, dass ein nach dieser Verordnung zugelassenes oder mit ihr in Einklang stehendes Erzeugnis wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt darstellt, oder es sich im Licht einer von der EFSA abgegebenen Stellungnahme als notwendig erweisen sollte, eine Zulassung dringend zu ändern oder auszusetzen. Diese Bestimmung kann auf das Verbot des Anbaus von GVO in den Mitgliedstaaten Anwendung finden, die den Anbau nicht auf der Grundlage der untersuchten Bestimmung untersagt haben. Dass der Anbau in einem Gebiet erlaubt ist, schließt die Möglichkeit nicht aus, anschließend Sofortmaßnahmen zu erlassen, wenn die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllt sind.
115 Folglich erlaubt Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 nicht die Feststellung, dass die untersuchte Bestimmung ungültig ist. 6) Ergebnis zur Gültigkeit der untersuchten Bestimmung
116 Nach alledem stelle ich fest, dass die Prüfung der Vorlagefragen nichts ergeben hat, weshalb die untersuchte Bestimmung ungültig wäre. b) Zur Gültigkeit des Durchführungsbeschlusses 2016/321
117 Wie ich ausgeführt habe (
118 Demnach schlage ich in Anbetracht meiner Beurteilung der Gültigkeit der untersuchten Bestimmung dem Gerichtshof vor, davon auszugehen, dass die Prüfung der Vorlagefragen nichts ergeben hat, weshalb der Durchführungsbeschluss 2016/321 ungültig wäre.
119 Da im Übrigen die zweite Frage in der Rechtssache C‑364/24 für den Fall gestellt worden ist, dass festgestellt werden sollte, dass die streitigen Bestimmungen ungültig seien, braucht sie nicht beantwortet zu werden. c) Zwischenergebnis zur Gültigkeit
120 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die Prüfung der Vorlagefragen nichts ergeben hat, weshalb Art. 26c Abs. 3 der Richtlinie 2001/18 und der Durchführungsbeschluss 2016/321 ungültig wären. 2. Zur vierten Frage in der Rechtssache C‑393/24
121 In der vierten Frage in der Rechtssache C‑393/24 geht es im Wesentlichen darum, ob der Durchführungsbeschluss 2016/321 dahin auszulegen ist, dass die in diesem Beschluss vorgesehene Einführung des Verbots des Anbaus der Maissorte MON 810 auf zwingende, in Art. 26b Abs. 3 Buchst. a bis g der Richtlinie 2001/18 genannte Gründe gestützt wird.
122 Wie meine Beurteilung der Gültigkeit der untersuchten Bestimmung (
123 Daher schlage ich vor, auf die vierte Frage in der Rechtssache C‑393/24 zu antworten, dass der Durchführungsbeschluss 2016/321 dahin auszulegen ist, dass die Gründe für das mit diesem Beschluss eingeführte Verbot des Anbaus der Maissorte MON 810 nicht in Art. 26b Abs. 3 Buchst. a bis g der Richtlinie 2001/18 festgelegt sind. 3. Zum zweiten Teil der fünften Frage in der Rechtssache C‑393/24
124 Im zweiten Teil der fünften Frage in der Rechtssache C‑393/24 geht es darum, ob der Durchführungsbeschluss 2016/321 einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen Verstoß gegen das darin enthaltene Verbot ahndet.
125 Insoweit sieht Art. 33 der Richtlinie 2001/18 die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, die Sanktionen festzulegen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
126 Obwohl Art. 33 der Richtlinie 2001/18 den Verstoß gegen einzelstaatliche Vorschriften betrifft, während das Verbot des Anbaus von GVO in Italien der Form nach aus einem Unionsrechtsakt herrührt, bin ich der Meinung, dass diese Bestimmung erst recht auch auf das durch den Durchführungsbeschluss 2016/321 vorgesehene Verbot Anwendung findet, zumal dieser Beschluss zwar ein Unionsrechtsakt ist, aber auf den Entscheidungen der Mitgliedstaaten beruht, den Anbau von GVO in ihrem Hoheitsgebiet zu verbieten.
127 Dementsprechend schlage ich dem Gerichtshof vor, auf den zweiten Teil der fünften Frage in der Rechtssache C‑393/24 zu antworten, dass der Durchführungsbeschluss 2016/321 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die einen Verstoß gegen das darin enthaltene Verbot ahndet. V. Ergebnis
128 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) und des Tribunale di Udine (Gericht Udine, Italien) wie folgt zu beantworten: 1. Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, weshalb Art. 26c Abs. 3 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates in der durch die Richtlinie (EU) 2015/412 vom 11. März 2015 geänderten Fassung oder der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/321 der Kommission vom 3. März 2016 zur Anpassung des geografischen Geltungsbereichs der Zulassung zum Anbau von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) der Sorte MON 810 (MON-ØØ81Ø-6) ungültig wäre. 2. Der Durchführungsbeschluss 2016/321 ist dahin auszulegen, dass die Gründe für das mit diesem Beschluss eingeführte Verbot des Anbaus von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) der Sorte MON 810 (MON-ØØ81Ø-6) nicht in Art. 26b Abs. 3 Buchst. a bis g der Richtlinie 2001/18 in der durch die Richtlinie (EU) 2015/412 geänderten Fassung festgelegt sind. 3. Der Durchführungsbeschluss 2016/321 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die einen Verstoß gegen das darin enthaltene Verbot ahndet.