Rechtsprechung / Landgericht Bonn / 2015
Landgericht Bonn Beschluss vom 12.06.2015 – 7 O 392/14
ECLI:DE:LGBN:2015:0612.7O392.14.00
Tenor§
wird der Antrag des Beklagten vom 10.06.2015 auf Zustellung einer Streitverkündungsschrift an Herrn L, den Vater des Klägers, zurückgewiesen.
Gründe§
Eine Streitverkündung gem. § 72 ZPO ist nur statthaft gegenüber an dem Prozess nicht beteiligten Dritten.
Hier hat die Beklagtenseite eine Streitverkündung gegenüber dem Vater des Klägers ausgebracht.
Gegenüber den Parteien und ihren gesetzlichen Vertretern ist eine Streitverkündung jedoch im Rechtssinne nicht möglich und daher unstatthaft.
Fehlt es - wie vorliegend - an einer Streitverkündung im Rechtssinne, ist die unstatthafte Verkündung von dem erkennenden Gericht ohne Zustellung im Ausgangsverfahren von Amts wegen zurückzuweisen (BGH NJW 2006, 3214).