Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2011

Landgericht Cottbus Beschluss vom 24.10.2011 – 4 O 133/05

ECLI:DE:LGCOTTB:2011:1024.4O133.05.00

Tenor§

In dem Rechtsstreit ... sind auf Grund des Versäumnisurteils des Landgerichts Cottbus vom … von der Klägerin an Kosten

2.485,27 EUR (Zweitausendvierhundertfünfundachtzig und 27/100 EUR)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem … an den Beklagten zu erstatten.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

Der Beklagtenvertreter rechnet zwei Verfahren gem. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ab, mit der Begründung, dass die Gebühren erneut entstehen, da der Rechtsstreit nach zweijähriger Unterbrechung als neue Angelegenheit anzusehen ist. Der Klägervertreter hat dem widersprochen. Das Ruhen des Verfahrens länger als drei Monate sei keine Erledigung im Sinne von § 15 Abs. 5 S. 2 RVG.

Die Rechtsprechung ist dazu uneinheitlich. Nach der Entscheidung des BGH v. 30.03.2006, VII ZB 69/05 stellen die in § 16 Satz 2 BRAGO (neu: § 8 Abs. 1 S. 2 RVG) genannten Fälle, in denen die Vergütung des Rechtsanwalts fällig wird, ohne dass sein Auftrag erledigt wäre, keine Erledigung im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO (neu: § 15 Abs. 5 S. 2 RVG) dar. Dieser Ansicht haben sich auch das OLG Oldenburg (13 WF 166/10), das OLG Köln (17 WF 190/10) und das Finanzgericht Baden-Württemberg (13 KO 1170/10) angeschlossen (vgl.: juris.de).

Nach Ansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (6 W 219/08) gilt das Verfahren nach 2-jähriger Unterbrechung als neue Angelegenheit, so dass die Gebühren ein weiteres Mal anfielen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass für den Rechtsanwalt nach so langer Zeit eine intensive Einarbeitung erforderlich ist, wie bei einem neuen Mandat.

Nach der Gegenansicht (BGH a.a.O, OLG Köln, OLG Oldenburg) ist eine Erledigung im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG nicht schon deshalb anzunehmen, weil die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Vergütung gem. § 8 Abs. 1 RVG vorgelegen haben. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG unter anderem auch dann fällig, wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 RVG hat der Gesetzgeber aber das Ruhen des Verfahrens über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten gerade nicht als Erledigung des Auftrags angesehen. Vielmehr hat er das Ruhen des Verfahrens lediglich unter dem Gesichtspunkt der Fälligkeit der Erledigung gleichgestellt. (OLG Oldenburg, zitiert nach Juris)

Dem ist zu folgen, solange die Angelegenheit nur ruht, muss der Rechtsanwalt grundsätzlich mit einer Fortführung des Verfahrens rechnen. Es ist nicht von einer neuen Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG auszugehen, mit der Folge, dass die Gebühren nach Wiederaufnahme des Rechtsstreits nicht neu entstehen.

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