Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2013
Landgericht Cottbus Urteil vom 20.02.2013 – 3 O 334/11
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 35 % und der Beklagte 65 %.
3. Das Urteil ist für den Kläger sowie für den Beklagten – wegen der Kosten – ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger und der Beklagte können jeweils die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand§
Der Kläger macht gegen den Beklagten Ersatzansprüche seiner Aufwendungen bei der Rechtsverfolgung als materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend.
Der Beklagte erließ unter dem 29.10.2010 für das klägerische Grundstück den Bescheid über die Erhebung eines Herstellungsbeitrages zur Deckung der Kosten für die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen.
Dagegen legte der Kläger am 19.11.2010 fristgemäß Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 24.02.2011 ließ der Kläger den Widerspruch durch den Prozessbevollmächtigten begründen.
Der Beklagte erließ daraufhin am 25.05.2011 den Aufhebungsbescheid.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte dabei fest, dass eine sachliche Beitragspflicht zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids vom 29.10.2011 nicht bestanden hat.
Zunächst hat der Kläger die ihm vom Prozessbevollmächtigten unter dem 01.06.2011 berechneten Kosten i.H.v. 120,67 Euro ersetzt verlangt.
Nunmehr hat dieser seine Kosten mit 1,8-Verfahrensgebühr erhöht und auf 163,03 Euro mit Rechnung vom 18.01.2012 berechnet.
Der Beklagte hat die Kosten i.H.v. 120,67 Euro nebst Zinsen, insgesamt 128,93 Euro, am 01.11.202012 bezahlt.
Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger behauptet, die erhöhten Gebühren seien aufgrund des Umfanges und der Schwierigkeit in dieser Sache begründet.
Er beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz i.H.v. 42,36 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 42,36 Euro seit dem 24.02.2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die höheren Gebühren für nicht berechtigt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht ein über dem erledigten Betrag hinausgehender Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht zu.
Entgegen seiner Ansicht ist eine Geschäftsgebühr von 1,8 nicht in Ansatz zu bringen.
Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte die Regelgebühr von 1,3 nach Nr. 2300 VVRVG verdient. Denn es handelt sich nicht um eine überdurchschnittliche Tätigkeit. Es mag zwar sein, dass rechnerisch eine Mittelgebühr bei 1,5 liegt. Eine solche hat der Klägervertreter weder in Ansatz gebracht, noch berechnet.
Nicht folgen mag das Gericht der Argumentation des Klägers im Schriftsatz vom 23.01.2013, wonach bereits die umfangreiche Begründung des Widerspruchs, die ein gründliches Aktenstudium und mehrere Besprechungen mit dem Rechtsanwalt erfordert und auch eine umfassende rechtliche Prüfung sich dann anschließt, eine Gebührenerhöhung rechtfertigen würde. Letztlich wird in jedem Verfahren gefordert, dass ein Rechtsanwalt sich dort umfassend einliest, ggf. sich in nicht so bekannte Rechtsgebiete einarbeitet, wenn er ein Verfahren betreut. Das beinhaltet auch, dass möglicherweise ein nicht so geläufiges Rechtsgebiet bearbeitet werden muss. Dass es sich jedoch um ein völlig entlegenes Spezialgebiet bei dem Beitragsrecht in Bezug auf Kosten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung handelt, eröffnet sich dem Gericht nicht. Insoweit spielt es auch keine Rolle, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf diesem Gebiet spezialisiert sein will.
Nach Ansicht des entscheidenden Gerichts kann diese Sache auch nicht die vom Kläger bemühte Bedeutung der Angelegenheit die erhöhte Gebühr rechtfertigen. Dass bei einem Zahlbetrag von 814,87 Euro eine große persönliche und wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger vorgelegen haben soll, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Die Bedeutung der Angelegenheit bestimmt sich danach, welche Auswirkungen die Angelegenheit für den Auftraggeber hat, was sein persönliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse am Ausgang der Angelegenheit im Hinblick auf den von ihm erhofften Erfolg ist. Dabei sind zu beachten die weiteren Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, seine Stellung, sein Ansehen und auch die rechtliche sowie wirtschaftliche Klärung für andere Fälle.
Diese Relevanz vermag das Gericht hier nicht zu erkennen. Letztlich ist zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers auch nichts konkret vorgetragen worden.
Insgesamt war damit die vom Kläger den Prozessbevollmächtigten berechnete Gebühr über 1,8 nicht gerechtfertigt.
Die über den Zahlbetrag hinausgehende Klage war unbegründet.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten insoweit dem Beklagten aufzuerlegen, da er aller Voraussicht nach – nach Sach- und Streitstand – im Rechtsstreit unterlegen gewesen wäre.
Der geltend gemachte Anspruch rechtfertigt sich aus § 1 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz, das gemäß Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Anlage II., Kapitel 3 Sachgebiet B bürgerliches Recht, Abschn. III. Br1 des Einigungsvertrages seit dem 03.10.1990 als Landesrecht im Beitrittsgebiet in der Fassung des Gesetzes vom 3. September 1997, GV Bl. I, S. 104, fort gilt sowie gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Grundgesetz.
Der Haftungstatbestand dieser Norm ist erfüllt, denn aufgrund des Aufhebungsbescheides vom 25.05.2011 zum Bescheid über die Erhebung eines Herstellungsbeitrages zur Deckung der Kosten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung vom 29.10.2010, steht fest, dass eine solche Beitragspflicht zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 29.10.2010 nicht bestand.
Der vom Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten eingelegte Widerspruch war erfolgreich. Dabei handelt es sich bei § 1 Abs. 1 STHG um eine verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlage (vgl. BGH in BGHZ 166, 22).
Der Beklagte hat dort objektiv vorwerfbare Rechtspflichten verletzt, indem er fälschlicherweise von einer Beitragspflicht des Klägers ausgegangen ist.
Deshalb hat der Beklagte die Vorvertragskosten, also diejenigen, die für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich waren, und nicht im Vorverfahren erstattet werden und im Wege des bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs aus Amtspflichtverletzung geltend gemacht werden können, zu tragen (vgl. BGH a.a.O.). Diese Kosten gehören zu den nach § 1 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz ersatzfähigen Vermögensschäden.
Wendet sich der Betroffene gegen einen belastenden Verwaltungsakt, ist der durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts adäquat verursachte Schaden in Form der Rechtsverfolgungskosten umfasst (vgl. BGH a.a.O.).
Ein Verschulden ist nicht notwendig.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 91 a ZPO.