Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2014

Landgericht Cottbus Urteil vom 30.05.2014 – 4 O 221/10

3. Zivilkammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Parteien streiten darüber, mit welchem Maßstab für die Wasserversorgung die Beklagte zur Zahlung der Grundgebühr heranzuziehen ist.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Wasser- und Abwasserzweckverband, zu welchem sich einzelne Städte und Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung zusammengeschlossen haben.

Es steht im Organisationsermessen des Einrichtungsträgers, ob er anstelle von Nutzungsgebühren für die Trinkwasserversorgung privatrechtliche Entgelte fordert.

Nach § 8 der Wasserversorgungssatzung des Klägers hat sich dieser für ein privatrechtlich organisiertes Trinkwasserversorgungsverhältnis entschieden. Durch die Entnahme des Trinkwassers ist zwischen den Parteien ein Wasserversorgungsvertrag zu Stande gekommen.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Wohnungsgenossenschaft, die nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 GenG als Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches gilt.

Ihr Unternehmen erfordert, einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Die Beklagte führt einen Gewerbebetrieb, der gewerbesteuerpflichtig ist. Der Gewerbebetrieb der Beklagten besteht darin, Wohnungen zu vermieten. Sie nutzt ihr Grundstück nicht zu Wohnzwecken, sondern allein zu gewerblichen Zwecken.

Der Beklagte hat in einer ersten Änderungssatzung im Jahre 2010 gemäß der Anlage A für den Zeitraum ab 1. April 2010 beschlossen, die Grundpreiserhebung für das zu Wohnzwecken genutzte Grundstück nach der Anzahl der Wohneinheiten und für gewerblich oder sonstige Benutzung differenziert nach der Wasserzählergröße zu erheben.

Für den Zeitraum zuvor ist die Beklagte nach der Nennbelastung des jeweiligen Wasserzählers für die Berechnung der Grundgebühr herangezogen worden. Bezüglich der Einzelheiten der jeweiligen Satzungsänderung wird auf die Anlagen K 1 verwiesen.

Der Kläger berechnet seit dem 1. April 2010 der Beklagten für die von ihr vermietete Wohneinheit pro WE einen Grundpreis von 84,00 Euro.

Die Beklagte hat sich zunächst geweigert, dem Kläger die erheblichen Mehrkosten nach der Umstellung der Berechnung für den Grundpreis zu zahlen.

Zur Vermeidung einer Versorgungssperre hat die Beklagte dem Kläger zwischenzeitlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung den zwischen den Parteien streitigen Betrag bezahlt.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei entsprechend der von ihr vermieteten Wohneinheit zur Zahlung des Grundpreises pro Wohneinheit verpflichtet.

Die Bestimmung in der Satzung sei insoweit eindeutig und es bedürfe insoweit keiner weiteren Differenzierung zwischen gewerblicher Tätigkeit und zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Der Kläger hält auch den von ihm errechneten Betrag von 84,00 Euro je Wohneinheit für angemessen und im Hinblick auf alle rechtlich zu beachtenden relevanten Umstände für gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte zur vorbehaltlosen Zahlung der Trinkwasserentgelte für das Jahr 2010 i.H.v. 52.642,74 Euro verpflichtet ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Satzungsregelung bezüglich der gewerblichen Tätigkeit der Beklagten berechtige den Kläger nicht, den Grundpreis nach dem Maßstab pro Wohneinheit zu verlangen. Vielmehr sei auf die gewerbliche Tätigkeit der Beklagten abzustellen, die das Grundstück nicht zu Wohnzwecken selber nutzt.

Die entsprechende Satzungsregelung des Klägers sei insoweit nicht hinreichend bestimmt und könne sich deshalb nicht zu ihrem Nachteil auswirken.

Im Übrigen sei der Preis von 84,00 Euro pro Wohneinheit für den Grundpreis nicht angemessen und stehe mit den gesetzlichen Vorgaben zur Bestimmung eines angemessenen Preises nicht im Einklang.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst der überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Bezahlung des Grundpreises für die Lieferung von Wasser gemäß der geänderten Satzung ab dem 01. April 2010 auf der Grundlage einer Wohneinheit mit einem Betrag von jeweils 84,00 Euro jährlich verlangen.

Die insoweit von dem Kläger herangezogene Satzung ist in diesem Punkt nicht eindeutig und lässt verschiedene Deutungen zu, so dass in Anwendung von § 305 c Abs. 2 BGB die sich insoweit ergebenden Zweifel zu Lasten des Klägers gehen.

Der Kläger unterscheidet entsprechend der Bestimmungen in der von ihm erlassenen Satzung, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten sind, bezüglich der Berechnung der Grundgebühr nach Grundstücken, die zu Wohnzwecken oder für gewerbliche oder sonstige Benutzung verwendet werden. In einer zweiten Änderungssatzung ist diese Differenzierung vorgenommen für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke, für gewerblich oder sonstige Anschlüsse und für sowohl zu Wohnzwecken als auch zu gewerblichen oder sonstigen Zwecken genutzte Grundstücke.

Wenn der Kläger nun – wie er vorträgt – der Beklagten die Grundgebühr für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke mit jeweils 84,00 Euro pro Wohneinheit jährlich in Rechnung stellen will, kommt es entscheidend darauf an, wie die Beklagte ihre Grundstücke nutzt. Gemäß der Wasserversorgungssatzung des Klägers sind jeweils die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke verpflichtet. Hier ist jetzt darauf abzustellen, wie die Beklagte das Grundstück nutzt.

Unstreitig ist die Beklagte zunächst erst einmal gewerblich tätig.

Die gewerbliche Tätigkeit der Beklagten besteht zwar in der Vermietung von Wohnungen. Damit ist ihr aber noch nicht zuzuordnen, dass sie das Grundstück zu Wohnzwecken nutzt.

Vielmehr ist hier maßgeblich allein zunächst die gewerbliche Tätigkeit der Beklagten.

Diese steht im Vordergrund und ist maßgeblich für die Einordnung der Beklagten in das Satzungswerk des Klägers.

Der Kläger hat in seiner Satzung ausdrücklich die gewerbliche Grundstücksnutzung geregelt und diesbezüglich für die Erhebung der Grundgebühr auf die Nennbelastung des jeweiligen Wasserzählers abgestellt. Gemäß der Bestimmung in der Satzung sind dann auch die Grundgebühren für die Beklagte entsprechend dieser Bestimmung zu berechnen.

Soweit der Kläger darauf verweist, dass hier auch eine andere Auslegung maßgeblich ist, nämlich allein die Bestimmung, zu welchen Zwecken das Grundstück benutzt wird, nämlich zum Zwecke des Wohnens, mag es sein, dass diese Deutung ebenfalls zulässig ist.

Soweit sich die jeweiligen Auffassungen des Klägers und der Beklagten gleichrangig für möglich gegenüberstehen, sind in Anwendung des § 305 c BGB die Zweifel zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen mit der Folge, dass der günstigere Maßstab für die Berechnung des Grundpreises für die Beklagte maßgeblich ist.

Soweit sich der Kläger auf Urteile der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus bezieht, so ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um Entscheidungen zu einer gewerblichen Vermietung handelte.

Auch in den übrigen von dem Kläger herangezogenen Entscheidungen mag zwar eine gewerbliche Vermietung betroffen gewesen sein. Jedoch ist nicht erkennbar und vorgetragen, in welchem Umfang die jeweiligen Satzungsbestimmungen den hier zu beurteilenden maßgeblichen Satzungen entsprechen.

Hier hätte es vielmehr der Kläger in der Hand gehabt, durch eine entsprechende satzungsrechtliche Regelung die notwendige Klarheit in dem Berechnungssystem herzustellen.

Die gewerbliche Vermietung der Beklagten war auch im Zeitpunkt der Satzungsfassung nicht unbekannt.

Auf die übrigen von den Beteiligten diskutierten Umstände zur Angemessenheit der berechneten Grundgebühr kommt es somit nicht mehr an.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.