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Landgericht Cottbus Urteil vom 24.11.2015 – 11 O 86/14

Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGCOTTB:2015:1124.11O86.14.00

Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46.219,54 Euro zu zahlen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten mit der Gegenforderung auf Schadensersatz in Höhe von 85.515,50 Euro aufgrund des mangelhaft hergestellten Reaktorbehälters bleibt vorbehalten.

Tatbestand§

Die Klägerin macht restliche Honoraransprüche für Architekten- und Ingenieurleistungen geltend.

Zwischen der Klägerin und Herrn ................ wurde am 23.05.2009 ein Ingenieurvertrag über die ......................... geschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde Anlage K 1, Bl. 7 f. d. A., verwiesen.

Am 22.06.2009 schlossen die Klägerin und die Beklagte eine Ergänzung zum Ingenieurvertrag vom 23.05.2009. Nach dieser Ergänzung ging der Vertrag mit Wirkung zum 22.06.2009 auf die Beklagte über.

Gegenstand des streitgegenständlichen Projekts war die Planung und Errichtung der Biogasanlage zwecks Energiegewinnung auf dem Grundstück des damaligen Geschäftsführers der Beklagten in ............. Die zu planende und zu errichtende Anlage besteht aus einem liegenden Biogasreaktor, der mit einem oder mehreren Haspelrührwerken ausgerüstet und für die Nutzung von fester Biomasse ausgelegt ist.

Beauftragt waren durch den Vertrag Architekten- und Ingenieurleistungen gemäß Leistungsphasen 1 – 8 der Leistungsbilder Ingenieurbauwerke gemäß §§ 51 f. HOAI 1996, technische Ausrüstung gemäß §§ 68 f. HOAI 1996 und Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten gemäß §§ 13 f. HOAI 1996.

Als Vergütung für die beauftragten Leistungen war ein Pauschalhonorar in Höhe von 120.000 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart.

Ferner wurde eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 6 % des vereinbarten Pauschalhonorars zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart. Für Fahrtkosten, die über 10 Fahrten hinausgingen, wurden eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,50 Euro sowie eine Vergütung des darauf entfallenden Zeitaufwandes in Höhe von 35,00 Euro je Stunde jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart.

Die Klägerin erbrachte ihre Leistungen zwischen dem 23.05.2009 und 06.06.2012.

Während der Bauausführung kam es zu Undichtigkeiten im Reaktorbehälter. Letztlich wurde Dichtigkeit des Reaktorbehälters durch eine nachträglich hergestellte Stahlinnenauskleidung hergestellt. Insoweit ist beim Landgericht Cottbus zum Az: 11 O 126/11 eine Klage des Bauunternehmen ................. gegen die Beklagte wegen offener Vergütungsansprüche in Höhe von ca. 100.000 Euro anhängig. In diesem Verfahren wurde ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die mündliche Anhörung des Sachverständigen scheitert jedenfalls bis Ende 2015 an der Erkrankung des Sachverständigen.

Nach Fertigstellung der Biogasanlage war jedenfalls ab dem 21.10.2010 eine Stromerzeugung und Einspeisung von Strom in das Netz möglich.

Mit Schlussrechnung vom 17.12.2013, Anlage K 2, Bl. 14 d. A., machte die Klägerin eine restliche Werklohnforderung in Höhe von 56.680,79 Euro geltend, die Gegenstand der Klage ist.

Die Klägerin ist der Auffassung, bei Abrechnung der erbrachten Leistungen auf Grundlage der jeweiligen HOAI-Mindestsätze und bei Ansatz zutreffender Honorarermittlungsfaktoren stünde der Klägerin nach Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen eine Resthonorar in Höhe von 254.049,64 Euro brutto zu. Eine Bindung an die Schlussrechnung sei nicht eingetreten.

Die Klägerin ist weiter der Auffassung, ihr seien keine Planungs- bzw. Bauüberwachungsfehler vorzuwerfen. Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin bestünden nicht.

Die Beklagte sei auch nicht zur Minderung des Pauschalhonorars in Höhe von 3 % berechtigt. Jedenfalls sei die Minderung wegen der behaupteten Minderleistungen der Klägerin zu hoch.

Die Klägerin behauptet, der frühere Geschäftsführer der Beklagten, der Zeuge ………., habe am 25.03.2012 auf der Baustelle gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin erklärt, dass ausstehende Honorar werde gezahlt und die Klägerin werde von allen Forderungen der Firma ................. wegen Problemen mit der Dichtigkeit des Fermenters freigestellt, sobald die bei der Abnahme festgestellten Mängel beseitigt seien. Bei einem weiteren Gespräch am 25.09.2012 im Hotel „.................“ in ................. sei der frühere Geschäftsführer der Beklagten darauf angesprochen worden, seine Zahlungszusage nicht eingehalten zu haben.

Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, der Erlass eines Vorbehaltsurteils sei zulässig.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 56.680,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von

8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte,

die Klägerin zu verurteilen, an sie 136.360,47 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus einem Betrag in Höhe von 132.866,36 Euro seit dem 01.08.2014 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Weiter beantragt die Beklagte widerklagend festzustellen,

dass die Klägerin verpflichtet sei, der Beklagten den aufgrund des fehlerhaft geplanten Gärrestebehälters der Biogasanlage ................. entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stünde statt der geltend gemachten 56.680,79 Euro zunächst nur eine restliche Lohnforderung in Höhe von 46.219,54 Euro zu. Insoweit behauptet die Beklagte, ihr sei kein Bautagebuch und kein Bauablaufplan übergeben worden. Dies rechtfertige eine Minderung des Pauschalhonorars in Höhe von 3 % = 3.600 Euro. Soweit die Klägerin während des Rechtsstreits einen Bauzeitenplan überreicht habe, sei dieser nicht ausreichend.

Auch seien Tagespauschalen und Fahrtkosten für bestimmte Ortstermine zu kürzen, so dass rechnerisch eine Restforderung der Klägerin in Höhe von 46.219,54 Euro verbleibe (Bl. 79, 80 d. A.).

Nachdem die Beklagte gegen die restliche Honorarforderung der Klägerin zunächst allein die Aufrechnung erklärt hat, hat sie mit Schriftsatz vom 27.08.2015 teilweise die Aufrechnung erklärt und im Übrigen Widerklage erhoben.

Insoweit behauptet die Beklagte, der Reaktorbehälter sei durch die Baufirma ................. mangelhaft hergestellt worden. In dem Beton hätten sich Betonnester befunden und der Reaktorbehälter sei undicht gewesen. Aufgrund des mangelhaft hergestellten Reaktorbehälters sei der Beklagten ein Schaden in Höhe von 85.515,50 Euro entstanden.

Bezüglich dieses Mangels läge eine fehlerhafte Bauüberwachung durch die Klägerin vor. Zudem habe die Klägerin einen ungeeigneten Mangelbeseitigungsversuch durch Anbringen von Dichtschlemmen geplant. Hier hafte die Klägerin für ihre ungeeignete Planung. Die Mangelbeseitigungskosten bezüglich des jetzt dichten Stahlbehälters beliefen sich auf 85.515,50 Euro.

Ein weiterer Fehler der Architektenleistung der Klägerin liege darin, dass es zu einer unwirksamen Vertragsstrafenregelung in dem GU-Vertrag mit dem Bauunternehmen ................. gekommen sei. Hier hafte die Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 21.056,55 Euro aufgrund Planungsfehlers.

Die Beklagte behauptet weiter, der Fußboden im Maschinenhaus sei fehlerhaft errichtet worden. Hierdurch sei ein Schaden in Höhe von 8.484,65 Euro entstanden. Für diesen Mangel hafte die Klägerin aufgrund fehlerhafter Bauüberwachung.

An Gutachterkosten seien der Beklagten 6.053,50 Euro entstanden. Auch hier hafte die Klägerin aufgrund fehlerhafter Bauüberwachung.

Ein weiterer Schaden sei der Beklagten wegen verspäteter Inbetriebnahme der Biogas-anlage entstanden. Es sei zu einem Verlust der EEG-Einspeisevergütung gekommen. Insoweit hafte die Klägerin wegen fehlerhafter Bauüberwachung auf 41.475,70 Euro.

Die Klägerin habe zudem fehlerhaft die Auslegung und die Abstimmung der thermischen Belastungsgrenzen der elektronischen bzw. elektrotechnischen Komponenten im Bereich der BHKW-Stromversorgung/-einspeisung geplant. Hierdurch sei es zu einem Brandschaden gekommen, der einen Schaden in Höhe von 16.273,03 Euro verursacht habe.

Zuletzt habe die Klägerin die Temperaturauslegung der Zentralpumpe P 1 fehlerhaft geplant. Hierdurch sei der Beklagten ein Schaden in Höhe von 3.721,08 Euro entstanden. Es ergebe sich danach ein Gesamtschaden der Beklagten in Höhe von 182.579,01 Euro.

Mit dem Schadensersatzanspruch in Höhe von 85.515,50 Euro aufgrund des mangelhaft hergestellten Reaktorbehälters rechne die Beklagte gegen das der Klägerin rechnerisch noch zustehende Honorar in Höhe von 46.219,54 Euro primär auf. Der insoweit bestehende restliche Schadensersatzanspruch und die weiteren Schadenspositionen macht die Beklagte widerklagend in Höhe von 136.360,47 Euro geltend.

Die Beklagte ist der Auffassung, ein Vorbehaltsurteil sei unzulässig.

Die Beklagte behauptet, aufgrund fehlerhafter Planung der notwendigen Lagerkapazitäten für die anfallenden Gärreste sei der Beklagten ein weiterer Schaden entstanden. Hier sei der Schaden aber noch in der Entwicklung, so dass der Feststellungsantrag der Widerklage zulässig sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.09.2015, Bl. 684 f. d. A., verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer kann über die Klage durch Teil-Vorbehaltsurteil entscheiden.

Bei Erhebung von Klage und Widerklage ist ein Teilurteil nur über die Klage wie über die Widerklage grundsätzlich zulässig (vgl. BGH WM 1971, 1366). Unzulässig ist ein Teilurteil dann, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht (vgl. BGH NJW 2004, 1452). Eine solche Gefahr besteht hier nicht.

Bei der Entscheidung über die Klage geht es allein darum, in welcher Höhe noch eine restliche Architektenlohnforderung der Klägerin besteht. Bei der Entscheidung über die Widerklage wird allein über Schadensersatzforderungen der Beklagten, gerichtet auf Geldzahlung, entschieden. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen bei Entscheidung allein über die Klage ist danach nicht erkennbar.

Auch kann hier nach Auffassung der Kammer ein Vorbehaltsurteil gemäß § 302 ZPO ergehen.

Der Bundesgerichtshof hat in BGHZ 165, 134 = NJW 2006, 698 entschieden, dass ein Vorbehaltsurteil nach § 302 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn der Besteller gegenüber der Werklohnforderung mit einem Anspruch aus demselben Vertragsverhältnis auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung oder der Fertigstellung aufrechnet. Es sei ein grundsätzlich nicht hinnehmbares Ergebnis, wenn eine aus dem Leistungsverweigerungsrecht erwachsene auf Zahlung gerichtete Gegenforderung dazu führen würde, dass der Werklohn, wenn auch nur vorübergehend, durchsetzbar wäre. Es sei hier die synallagmatische Verknüpfung der Werklohnforderung mit der Forderung auf mangelfreie Erfüllung des Vertrages mit einem Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers zu berücksichtigen.

Diese Grundsätze können auf den Architekten-Honorarprozess nicht übertragen werden. Bei den hier von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderungen gegen die Klägerin wegen der nach den Behauptungen der Beklagten im Bauwerk verkörperten Mängel der Planung bzw. der Bauüberwachung besteht diese Enge synallagmatische Verknüpfung nicht. Denn wegen solcher Mängel des Architektenwerkes haftet der Architekt von vorherein nur auf Schadensersatz. Diese Ansprüche sind nicht aus einem Leistungsverweigerungsrecht erwachsen.

Zu bedenken ist ferner, dass eventuell begründete Schadensersatzansprüche der Beklagten grundsätzlich von der Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sind, so dass die Beklagte hier auch nicht mit dem Insolvenzrisiko belastet wäre (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2015, 400).

Der Klägerin steht in der zuerkannten Höhe ein restlicher Honoraranspruch gegen die Beklagte gemäß § 631 Abs. 1 BGB i. V. m. § 7 Abs. 1 HOAI zu.

Unstreitig haben die Parteien bzw. der Rechtsvorgänger der Beklagten und die Klägerin einen Architektenvertrag mit einer Pauschalpreisabrede in Höhe von 120.000 Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer geschlossen. Unstreitig steht der Klägerin aus diesem Architektenvertrag noch eine restliche Forderung zumindest in Höhe von 46.219,54 Euro zu. Dieser Honoraranspruch der Klägerin ist auch fällig.

In § 3.2 des Architektenvertrages vom 23.05.2009 ist die Schlusszahlung für erbrachte Leistungen nach Abschluss der vertragsgegenständlichen Leistungen und nach Vorlage einer prüfbaren Abrechnung innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung fällig. Die Schlusszahlung wird nach dieser Vereinbarung 3 Monate nach erfolgter Inbetriebnahme fällig.

Nach Vortrag der Beklagten lag die Inbetriebnahme am 21.10.2010, so dass im Januar 2011 die Restzahlung fällig wurde, jedenfalls mit Überreichen der Schlussrechnung vom 17.12.2013.

Ob von einer Abnahme oder Abnahmereife der Leistungen der Klägerin ausgegangen werden kann, kann dahinstehen. Der Vergütungsanspruch des klagenden Architekten ist auch ohne Abnahmereife fällig, wenn der Besteller nicht mehr Erfüllung des Vertrags, sondern nur noch Minderung bzw. Schadensersatz geltend macht (vgl. BGH NJW 2002, 3019).

Im Übrigen dürfte von einer Abnahme oder Abnahmereife auszugehen sein, da die Biogasanlage der Beklagten seit Jahren in Betrieb ist.

Über die restliche Klageforderung, Zinsen, die Aufrechnung und die Widerklage ist in der Endentscheidung zu befinden. Das Gleiche gilt für die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung war gemäß § 302 ZPO vorzubehalten.