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Landgericht Cottbus Urteil vom 01.12.2015 – 3 O 19/11

3. Zivilkammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 114.995,44 €

Tatbestand§

Die Kläger machen aus eigenem und aus abgetretenem Recht der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderfragen (BvS) Amts- bzw. Staatshaftungsansprüche gegen den Beklagten im Hinblick auf eine fehlerhaft erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung geltend, nachdem dieser trotz eines anhängigen Restitutionsverfahrens eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt hatte und das restitutionsbehaftete Grundstück an einen Dritten übereignet worden war.

Herr ... und seine Ehefrau ... (Rechtsvorgänger der Kläger) waren ursprünglich Eigentümer des Flurstücks ... der Flur .... der Gemarkung ... des Amtsgerichts Cottbus.

Dabei handelte es sich um ein Wohn- und Fabrikgrundstück mit der Postanschrift ... in ... . Nachdem die Eheleute ... im Jahr 1955 ohne offizielle Genehmigung die DDR verlassen hatten, wurde ihr Grundstück im Jahr 1958 unter staatliche Verwaltung gestellt und im Jahr 1969 in Volkseigentum überführt. Als Eigentümer des Flurstücks war im Grundbuch Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes Weißwasser eingetragen. Später wurde das Grundstück in die zwei Teilgrundstücke mit den Bezeichnungen Flurstück ... (4.366 qm) und ... (321 qm) aufgeteilt.

Mit Antrag vom 26.09.1990 (Bl. 78 d. A.) verfolgte die Kläger als Erben des im März 1967 verstorbenen Herrn ... sowie der Frau ... beim Landratsamt ..., dem Rechtsvorgänger des Beklagten, die Restitution der Flurstücke 162/1 und ... . Hinsichtlich des Flurstücks ...., das mit einem Feuerwachturm bebaut worden war, wurden die Restitutionsanspruche seit Mai 2001 bestandskräftig abgelehnt. Im aufgehobenen Bescheid vom 28.08.1997 (Bl. 231 ff. d. A.) bejahte die Beklagte den Restitutionsanspruch dem Grunde nach. Die Widerspruchsbehörde hob den Bescheid auf, weil sie einen Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 1 lit. a VermG annahm.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 16.05.1991 veräußerte die damalige Treuhandanstalt Berlin das Flurstück 162/1 an Herrn ... für einen Kaufpreis in Höhe von 48.923,04 €. Der Landrat des Landkreises ..., deren Rechtsnachfolger der Beklagte ist, erteilte unter dem 11.09.1991 die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung (GVO) für den Verkauf des streitgegenständlichen Grundstücks an Herrn ... . Dabei ließ der Beklagte die angemeldeten vermögensrechtlichen Ansprüche der Kläger und von Frau ... entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 GVO unbeachtet.

Mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 26.06.1992 wurde der BvS das Eigentum am streitgegenständlichen Flurstück zugeordnet. Ihre Eintragung im Grundbuch erfolgte am 09.03.1993 und unmittelbar anschließend, am gleichen Tag, die Eintragung von Herrn ... als neuen Eigentümer aufgrund des Kaufvertrages vom 16.05.1991. Die Kläger und Frau ... erfuhren erst am 01.03.1994 von dem Verkauf des Grundstücks an Herrn … .

Der Erwerber ... veranlasste im Jahr 1995 eine Teilung des Flurstücks ... in die Flurstücke .... (3.709,00 qm) und ... (664,00 qm). Im Jahr 1995 veräußerte er - dies ist allerdings zwischen den Parteien streitig - eine ca. 500 qm große Teilfläche des Flurstücks ... für 40.000,00 DM an Frau ... (Beteiligte zu 5. im Restitutionsverfahren betreffend das Flurstück ....), die am 11.01.1996 als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde.

Im Restitutionsverfahren der Kläger und der Frau ... (verstorben im April 1999 und von den Klägern beerbt) erließ das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises ... den Teilbescheid vom 25.08.1998 (Bl. 203 ff. d. A.), in dem u. a. festgestellt wurde, dass die Kläger zwar Berechtigte für die Restitution seien, die Rückübertragung des Flurstücks 162/1 nach erfolgter Veräußerung aber ausgeschlossen sei. Auf den eingelegten Widerspruch erging der für die Kläger nachteilige Widerspruchsbescheid vom 14.07.2000 (Bl. 231 ff. d. A.). Sodann erhoben die Kläger beim Verwaltungsgericht Cottbus zum Az. 1 K 1828/00 Klage. Nachdem sich das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen verpflichtet hatte, über den Rückübertragungsantrag der Kläger neu zu entscheiden, wurde das Verfahren mit Beschluss vom 20.07.2006 eingestellt.

Im Jahr 2000 legten die Kläger gegen die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 11.09.1991 Widerspruch ein. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20.12.2000 zurück. Die Kläger erhoben vor dem Verwaltungsgericht Cottbus Klage (Az.: 1 K 85/01). Das Verwaltungsgericht gab den Klägern mit Urteil vom 26.04.2006 (Bl. 80 ff. d. A.; rechtskräftig am 01.07.2006) Recht und hob die Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 11.09.1991 auf. An dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren war zwar der Grundstückserwerber Herr ..., nicht aber die BvS beteiligt.

Die Kläger wendeten sich mit Schadensersatzansprüchen an den Beklagten. Es wurde der Haftpflichtversicherer der Beklagten, der ... (....), eingeschaltet. Mit Schreiben des KSA vom 24.01.2007 lehnte der ... Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung gegenüber den Klägern ab (Bl. 360 d. A.).

Die Kläger behaupten, ihnen stehe wegen des Flurstücks .... (bzw. nunmehr .... und ...) ein Restitutionsanspruch zu, was sowohl vom Beklagten als auch vom Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg bestätigt worden sei. Der Beklagte habe ihnen sogar Ersatzgrundstücke angeboten (vgl. Schreiben des Beklagten vom 17.10.1994, Bl. 96 f. d. A.), deren Wert aber den des restitutionsbehafteten Grundstücks unterschritten habe. Da die BvS in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 1 K 85/01 vor dem Verwaltungsgericht Cottbus nicht beteiligt gewesen sei, sei vor Abschluss des Restitutionsverfahrens ein weiterer Rechtsstreit gegen die BvS erforderlich gewesen.

Sie hätten mit der BvS zur Schadensminderung am 05./14.10.2010 eine Vereinbarung dergestalt getroffenen (vgl. Vergleichsvertrag gemäß Bl. 101 ff. d. A.), dass sie auf ihre aussichtsreichen Restitutionsansprüche verzichteten. Im Falle der Rückabwicklung der Verträge habe der Erwerber ... bereits Schadensersatzansprüche von mindestens 120.000,00 € wegen Werterhöhungsmaßnahmen angekündigt. Die BvS habe sich verpflichtet, den von Herrn ... gezahlten Kaufpreis an die Kläger auszukehren, was zwischenzeitlich auch geschehen sei, und zugleich ihre Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten, die aus der rechtsfehlerhaften Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung entstanden seien, an die Kläger abgetreten. Der Erwerber ... habe die Grundstücke mit Grundschulden in Höhe von 180.000,00 DM belastet.

Der Verkehrswert des restitutionsbehafteten Grundstücks habe den erzielten Kaufpreis um 100.000,00 € überstiegen. Das Flurstück ... habe zum Zeitpunkt des Verkaufs einen Wert von ca. 200,00 DM je qm gehabt. Diesen Betrag und weitere 14.995,44 € Rechtsverfolgungskosten (vgl. Aufstellung Bl. 120 d. A.) aus dem Restitutionsverfahren müsse ihnen der Beklagte erstatten.

Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife weder hinsichtlich der unmittelbaren noch der abgetretenen Ansprüche durch. Verjährung könne nicht eintreten, bevor der Restitutionsantrag bestandskräftig entschieden sei. Wenn man allerdings auf die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung durch das verwaltungsgerichtliche Urteil abstelle, sei zu berücksichtigen, dass eine Bestandskraft gegenüber der BvS nicht gegeben sei. Die Verjährung von Ansprüchen der BvS könne erst beginnen, wenn die Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung auch gegenüber der BvS bestandskräftig geworden sei. Mangels Beteiligung der BvS am verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei die Bestandskraft der Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung gegenüber der BvS durch Ausübung des Wahlrechts der Kläger ersetzt worden, die sich im Rahmen eines Vergleichsschlusses dafür entschieden hätten, statt der Rückübertragung in Natur dann den Anspruch auf Erlösauskehr und Wertersatz geltend zu machen.

Zudem hätten die Kläger mit dem Beklagten bereits vor Abschluss des Verfahrens laufend Verhandlungen über eine Kompensation geführt, die bis in das Jahr 2007 angedauert hätten.

Nachdem die Kläger zunächst einen Feststellungsantrag erhoben hatten, beantragen sie nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 114.995,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erhebt zunächst die Einrede der Verjährung. Er ist der Ansicht, die Verjährung beginne spätestens mit Kenntnis des Urteils des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 26.04.2006 und ende daher zum 01.01.2010. Seit dem Jahr 2006 hätten die Kläger das Restitutionsverfahren nicht mehr betrieben. Der Beklagte behauptet, die BvS habe zudem spätestens Mitte 2006 von dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit dem Aktenzeichen 1 K 85/01 erfahren.

Der Beklagte ist zudem der Ansicht, die Kläger hätten sich des von ihnen behaupteten Restitutionsanspruchs freiwillig begeben. Ihnen wäre im Falle der Restitution kein Schaden entstanden. Sie hätten ihr Wahlrecht nach § 7 Abs. 3 S. 4 GVO ausgeübt und den Erlös statt des Verkehrswertes gewählt.

Zu beachten sei ferner unter Anwendung der Grundsätze des rechtmäßigen Alternativverhaltens, dass der Erwerber ... das Flurstück seinerzeit auch über ein Investitionsvorrangverfahren nach § 11 Abs. 2 InVorG hätte erwerben können.

Der Wert des streitgegenständlichen Grundstücks habe zum Zeitpunkt des Verkaufs an Herrn ... allenfalls bei 10,00 € je qm gelegen.

Die am 31.12.2011 beim Landgericht eingegangene Klage ist dem Beklagten am 28.02.2011 zugestellt worden.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 07.09.2011 (Bl. 29 d. A.) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20. Mai 2015 (Bl. 456) durch Einholung einer schriftlichen Auskunft der BvS und durch Vernehmung des Zeugen ... .

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Auskunft der BvS vom 14.09.2015 (Bl. 486-489) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2015 (Bl. 511) verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben gegen den Beklagten weder aus eigenem Recht noch aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 839 BGB.

Etwaige Ansprüche der Kläger sind nämlich verjährt.

Die eigenen Ansprüche der Kläger unterliegen als Ansprüche nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG der dreijährigen Verjährungszeit der §§ 195, 199 BGB.

Als Verjährungsbeginn ist der 01.01.2007 anzunehmen. Abzustellen ist dabei auf die Kenntnis der Kläger vom Ausgang des Streits um die Wirksamkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung, mithin die Kenntnis der Kläger von dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch Urteil vom 26.04.2006. Im Verlauf des Jahres 2006 erfolgte hier eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, die den Klägern klargemacht hat, dass die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung rechtswidrig war und ihre Restitutionsansprüche beeinträchtigt hat. Verjährung der klägerischen Ansprüche ist damit zum 31.12.2009 eingetreten, die Klage ging aber erst am 31.12.2010 beim Landgericht und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist.

Die Verjährung der eigenen Ansprüche der Kläger war auch nicht gehemmt. Spätestens mit Schreiben des .... vom 24.01.2007 waren Verhandlungen über einen etwaigen Anspruch beendet, so dass allenfalls von einer kurzfristigen Hemmung der Verjährung wegen laufender Verhandlungen gemäß § 203 BGB anzunehmen ist, der jedenfalls nicht zu einer Hemmung der Verjährung über einen Zeitraum von einem Jahr führt. Weiterer substantiierter Vortrag durch die Kläger erfolgte nicht.

Auch die Ansprüche der Kläger aus durch die BvS abgetretenem Recht sind verjährt. Auch diese Ansprüche unterliegen als Amtshaftungsansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2017, III ZR 301/06).

Auch wenn die BvS am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen war, so hat auch die BvS bereits im Jahre 2006 Kenntnis von dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erlangt. Dies ergibt sich aus der Auskunft der BvS vom 14.09.2015.

Die BvS hat demnach spätestens durch die Übersendung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 26.04.2006 durch die Rechtsanwälte ... mit Eingang bei der BvS am 25.10.2006 Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung erlangt. Damit hatte die BvS Kenntnis von allen, zur Durchsetzung ihrer eigenen Schadensersatzansprüche erforderlichen Tatsachen und der Person des Schädigers, nämlich dass der Beklagte die Grundstücksverkehrsgenehmigung rechtsfehlerhaft erteilt hat.

Etwas anderes kann sich auch nicht daraus ergeben, dass die BvS am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt war.

Die von den Klägern zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.10.2007 (Az.: III ZR 301/06) stellt auch an den Verjährungsbeginn bezüglich der BvS keine weiteren Anforderungen als Kenntnis von der Person des Schädigers und dem Eintritt des Schadens. Der BGH stellt in der zitierten Entscheidung dar, dass auch die BvS in den Schutzbereich des § 839 BGB einbezogen sein kann und damit bei unrichtiger Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung durch den Landkreis der BvS eigene Schadensersatzansprüche zustehen können.

Unter Randnummer 24. des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 11.10.2007 heißt es zu der Frage der Verjährung, dass diese mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Verletzte Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erhält. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.10.2007 sollen dafür alle Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO erfüllt sein müssen, d.h. eine bestandskräftige Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung. Auch der Bundesgerichtshof geht in der zitierten Entscheidung davon aus, dass Verjährungsbeginn der Zeitpunkt der Verkündung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist. Auch das Urteil des Bundesgerichtshofes stellt bei der Beurteilung der Frage des Verjährungsbeginns nicht darauf ab, ob die BvS am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt war oder nicht. Die Aufhebung des Verwaltungsaktes gilt nicht nur zwischen den Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sondern allgemein.

Im Übrigen hat die BvS ja auch tatsächliche Kenntnis - unabhängig von ihrer Beteiligung am verwaltungsgerichtlichen Verfahren - erlangt. Dass das verwaltungsgerichtliche Urteil gegenüber der BvS keine Wirkung entfaltet, weil sie entgegen verwaltungsgerichtlicher Vorschriften nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt wurde, kommt in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.10.2007 auch nicht zum Ausdruck.

Diese Frage war vielmehr nicht entscheidungserheblich, weil die Klage, die dieser Entscheidung zu Grunde lag, innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist nach Bestandskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Verhältnis zwischen Erwerber und Amt zur Regelung offener Vermögensfragen. Auf die Frage der Beteiligung der BvS in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung nach dem Verständnis der Kammer nicht eingegangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.