Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2016

Landgericht Cottbus Urteil vom 18.10.2016 – 11 O 30/16

Kammer für Handelssachen

Tenor§

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.10.2015, wonach der Antrag mit dem Inhalt: „Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss auf den 31.12.2011 mit einem Jahresverlust von 1.764,46 Euro und einer Bilanzsumme von 511.735,54 Euro fest." abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt.

Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.10.2015 der folgende Beschluss gefasst worden ist: „Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss auf den 31.12.2011 mit einem Jahresverlust von 1.764,46 Euro und einer Bilanzsumme von 511.735,54 Euro fest."

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.10.2015, wonach der Antrag mit dem Inhalt: „Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss auf den 31.12.2012 mit einem Jahresfehlbetrag von 24.153,96 Euro und einer Bilanzsumme von 1.992.079,10 Euro fest." abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt.

Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.10.2015 der folgende Beschluss gefasst worden ist: „Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss auf den 31.12.2012 mit einem Jahresfehlbetrag von 24.153,96 Euro und einer Bilanzsumme von 1.922.079,10 Euro fest."

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Kläger begehren Anfechtung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten, auf denen die Feststellung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2011 bis 2014 abgelehnt wurde, sowie Feststellung, dass die Jahresabschlüsse beschlossen wurden.

Die Beklagte ist eine GmbH, die einen Solarpark betreibt. Die Kläger sind Gesellschafter der Beklagten. Der Kläger zu 1 hält 14.500 Geschäftsanteile, der Kläger zu 2 hält 3.250 Geschäftsanteile und ist Geschäftsführer der Beklagten. Weiterer Gesellschafter der Beklagten ist der Streithelfer mit 7.250 Geschäftsanteilen. Ein Geschäftsanteil entspricht einer Stimme. Nach § 12 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten werden Gesellschafterbeschlüsse mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen.

Der Streithelfer ist Geschäftsführer und Inhaber der ... . Diese hat die Photovoltaikmodule für den von der Beklagten betriebenen Solarpark an die Generalunternehmerin, die den Solarpark errichtet hat, die ... GmbH, geliefert. Die Lieferung der Solarmodule erfolgte Ende 2011. In dem Rechtsstreit 11 O 88/12, Landgericht Cottbus, begehrt die... Zahlung für die Solarmodule von der ... GmbH, zwischenzeitlich umfirmiert in die ... GmbH. Durch Urkundsvorbehaltsurteil vom 18.06.2013 ist die ... GmbH verurteilt worden, an die Klägerin 1.047.976,48 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ... GmbH ist dieser Rechtsstreit im Nachverfahren unterbrochen.

Der Streithelfer ist weiter Gesellschafter und Geschäftsführer der ..., die wie die Beklagte, einen Solarpark betreibt.

Auf den Gesellschafterversammlungen der Beklagten, auf denen die jeweiligen Jahresabschlüsse für die Jahre 2011 bis 2014 beschlossen werden sollten, erschien der Streithelfer nicht und führte somit die Beschlussunfähigkeit herbei oder stimmte - teilweise durch einen Vertreter - gegen die Jahresabschlüsse. In der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11.11.2013 kam es zur Feststellung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2011 und 2012 in der Weise, dass der Versammlungsleiter der Gesellschafterversammlung die Nein-Stimmen des Streithelfers als Ja-Stimmen wertete.

Der Streithelfer erstritt daraufhin dem Verfahren 11 O 162/13, Landgericht Cottbus, ein rechtskräftiges Urteil vom 02.09.2014, mit welchem die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11.11.2013 für nichtig erklärt wurden.

Im Bundesanzeiger wurden die Jahresabschlüsse für 2011 bis 2013 als festgestellt veröffentlicht.

Auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 18.02.2013 ließ sich der Streithelfer durch Rechtsanwalt ... vertreten, der für den Streithelfer Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Beklagten begehrte. Nachdem dies Begehren abgelehnt worden war, kam es zu einem gerichtlichen Verfahren, wonach der Streithelfer auf einer Gesellschafterversammlung Einsicht in die Geschäftsunterlagen erhielt.

Zur Finanzierung des Solarparks hat die Beklagte bei der ... einen Kredit über 1.450.000 Euro aufgenommen.

In dem Rechtsstreit 4 O 146/14, Landgericht Cottbus, begehrt die ... mit Klage vom 22.04.2014 Herausgabe der an die ... GmbH gelieferten und in den Solarpark der Beklagten eingebauten Solarmodule. Der Herausgabeanspruch wurde zuvor am 15.11.2013 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Am 14.09.2016 fand in dem Rechtsstreit 4 O 146/14 Termin zur mündlichen Verhandlung statt.

Der Streithelfer verlangte aufgrund der Klage in dem Verfahren 4 O 146/14 die Bildung einer Rückstellung im Jahresabschluss der Beklagten in Höhe von 1.170.487,50 Euro. Die Beklagte ließ ihre Jahresabschlüsse erneut verfassen und prüfen. Ein beauftragter Wirtschaftsprüfer kam zu dem Schluss, dass die vom Streithelfer verlangte Rückstellung nicht zu bilden und zu bilanzieren sei. Dies teilte die Beklagte dem Streithelfer mit. Der Streithelfer engagierte daraufhin eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, welche in ihrer Stellungnahme vom 26.06.2015 zu dem Schluss kam, dass die vom Streithelfer verlangte Rückstellung zu bilden sei. Die Beklagte hält die Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht für verwertbar, da ihr nicht alle Unterlagen vorgelegen hätten.

Vor Durchführung der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2015 machte der Streithelfer Einsichtsrechte in die Geschäftsunterlagen der Beklagten geltend. In der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2015 beantragte der Streithelfer die Abberufung des Geschäftsführers und des Prokuristen der Beklagten. Sein Prozessbevollmächtigter erhielt einen Ordner zur Einsicht in die Geschäftsunterlagen. Die Jahresabschlüsse für die Jahre 2011 bis 2014 wurden erneut zur Abstimmung gestellt. Sie wurden nicht festgestellt, da der Streithelfer mit "nein" stimmte.

Am 05.01.2016 sollte auf einer Gesellschafterversammlung der Beklagten über einen Verkauf des Solarparks abgestimmt werden. Weil der Streithelfer nicht erschien, konnte kein Beschluss gefasst werden.

Die Kläger behaupten, die finanzierende Bank würde den Kreditvertrag kündigen und die noch offene Kreditsumme sofort fälligstellen, wenn die Beklagte der Bank nicht die beschlossenen Jahresabschlüsse vorläge. Die Kläger behaupten, die Kündigung des Kreditvertrages würde zur Insolvenz der Beklagten führen. Die Kläger behaupten weiter, der Beklagten drohe dauerhaft die Gefahr der Insolvenz, wenn sie Ordnungsgelder nach § 335 HGB wegen nicht erfolgter Offenlegung beschlossener Jahresabschlüsse tragen müsse. Die Kläger sind der Auffassung, es sei treuwidrig, dass der Streithelfer gegen die Jahresabschlüsse auf der Gesellschafterversammlung gestimmt habe, ohne Änderungsanträge einzubringen. Die beschlossenen Jahresabschlüsse 2011 bis 2014 seien auch inhaltlich zutreffend, da eine Rückstellung wegen des geltend gemachten Herausgabeanspruches der ... gegen die Beklagte nicht zu bilden sei.

Die Kläger beantragen:

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.10.2015, wonach der Antrag mit dem Inhalt: „Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss auf den 31.12.2011 mit einem Jahresverlust von 1.764,46 Euro und einer Bilanzsumme von 511.735,54 Euro fest." abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt.

Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.10.2015 der folgende Beschluss gefasst worden ist: „„Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss auf den 31.12.2011 mit einem Jahresverlust von 1.764,46 Euro und einer Bilanzsumme von 511.735,54 Euro fest."

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.10.2015, wonach der Antrag mit dem Inhalt: „Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss auf den 31.12.2012 mit einem Jahresfehlbetrag von 24.153,96 Euro und einer Bilanzsumme von 1.992.079,10 Euro fest." abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt.

Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.10.2015 der folgende Beschluss gefasst worden ist: „Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss auf den 31.12.2012 mit einem Jahresfehlbetrag von 24.153,96 Euro und einer Bilanzsumme von 1.922.079,10 Euro fest."

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.10.2015, wonach der Antrag mit dem Inhalt: „Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss auf den 31.12.2013 mit einem Jahresüberschuss von 2.412,01 Euro und einer Bilanzsumme von 1.935.192,83 Euro fest." abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt.

Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.10.2015 der folgende Beschluss gefasst worden ist: „Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss auf den 31.12.2013 mit einem Jahresüberschuss von 2.412,01 Euro und einer Bilanzsumme von 1.935.192,83 Euro fest."

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.10.2015, wonach der Antrag mit dem Inhalt: „Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss auf den 31.12.2014 mit einem Jahresüberschuss von 6.195,53 Euro und einer Bilanzsumme von 1.871.802,83 Euro fest." abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt.

Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.10.2015 der folgende Beschluss gefasst worden ist: „Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss auf den 31.12.2014 mit einem Jahresüberschuss von 6.195,53 Euro und einer Bilanzsumme von 1.871.802,83 Euro fest."

Die Beklagte und der Streithelfer beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Ausführungen der Kläger für zutreffend und den Klageanspruch für voll gegeben. Der Geschäftsführer der Beklagten sehe sich aber gehindert, den Klageanspruch formell anzuerkennen. Grund hierfür sei, dass im Falle eines Anerkenntnisses der Geschäftsführer wiederum damit rechnen müsse, von dem Streithelfer Vorwürfen ausgesetzt zu sein, die Gesellschaft geschädigt zu haben. Die Beklagte sei auch wie die Kläger der Auffassung, dass der vermeintliche Herausgabeanspruch der ... gegen die Beklagte nicht zu bilanzieren sei. Die vorgebrachten Einwendungen der Beklagten gegen den Herausgabeanspruch seien so qualifiziert, dass mit einer Inanspruchnahme der Beklagten nicht ernsthaft gerechnet werden könnte.

Der Streithelfer tritt den Ausführungen der Kläger und der Beklagten entgegen und ist der Auffassung, der Herausgabeanspruch in dem Verfahren 4 O 146/14, Landgericht Cottbus, werde sich als begründet erweisen. Für diese ungewisse Verbindlichkeit sei daher in den Jahresabschlüssen 2011 bis 2014 eine Rückstellung zu bilden. Dies folge auch aufgrund der Hinweise des Gerichts in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 4 O 146/14, Landgericht Cottbus.

Zudem gäbe es keinen klagbaren Anspruch auf zustimmende Beteiligung am Bilanzfeststellungsbeschluss. Schon aus diesem Grunde sei die Klage insgesamt abweisungsreif. Nach der Rechtsprechung des BGH bestünde eine Pflicht zur Abstimmung des Gesellschafters in einem bestimmten Sinn ohnehin nur in ganz seltenen Ausnahmefällen. Ein solcher Ausnahmefall läge hier nicht vor.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und des Streithelfers wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig.

Mit ihrer Anfechtungs- und Feststellungsklage begehren die Kläger in vier Fällen die Nichtigerklärung der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.10.2015 und im Wege der positiven Feststellungsklage die Feststellung der jeweiligen Beschlussfassung. Eine solche Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGH Urteil vom 12.04.2016, II ZR 275/14).

Die Klage ist teilweise begründet bezogen auf die Feststellung der Jahresabschlüsse für das Jahr 2011 und 2012. Bezüglich der Feststellung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2013 und 2014 ist die Klage nicht begründet.

Nach § 46 Nr. 1 GmbHG obliegt der Gesellschafterversammlung die Feststellung des Jahresabschlusses.

Insoweit trifft den einzelnen Gesellschafter eine Pflicht zur Beschlussfassung über die Feststellung (vgl. BGHZ 139, 299). Dieser Pflicht ist der Streithelfer unstreitig nachgekommen.

Umstritten ist, ob es neben der Mitwirkungspflicht des einzelnen Gesellschafters auch einen klagbaren Anspruch auf Zustimmung zum Jahresabschluss geben kann.

Nach früher vertretener Auffassung besteht für den einzelnen Gesellschafter kein Anspruch auf Beschlussfassung in einem bestimmten Sinne, äußerstensfalls stelle das Unterbleiben der Beschlüsse einen wichtigen Grund im Sinne von § 61 GmbHG dar (vgl. RGZ 49, 145).

Nach anderer Auffassung hat der einzelne Gesellschafter gegen seinen Mitgesellschafter einen durchsetzbaren Anspruch auf Zustimmung zum Jahresabschluss, wenn nur ein bestimmter Beschluss gesetz- und vertragsgemäß sein kann (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., § 46 Rn. 8).

Die Kammer folgt einer anderen weitergehenden Auffassung. Hiernach ist die Klage gegen die Gesellschaft auf Feststellung eines bestimmten Jahresabschlusses grundsätzlich möglich (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. § 42 a Rn. 20).

Aus der Treuepflicht des einzelnen Gesellschafters ergibt sich die Verpflichtung, einen nach Gesetz, den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und den Regeln des Gesellschaftsvertrages aufgestellten Jahresabschluss zuzustimmen (vgl. Baumbach/Hueck a. a. O.). Hierbei wird nicht verkannt, dass der BGH in der genannten Entscheidung vom 12.04.2016, II ZR 275/14, ganz enge Voraussetzungen für eine Pflicht zur Abstimmung des Gesellschafters in einem bestimmten Sinne festgelegt hat. Die Kammer ist aber der Auffassung, dass nicht alle Beschlussfassungen der GmbHG gleich zu behandeln sind; die Feststellung des Jahresabschlusses hat für die Gesellschaft herausragende Bedeutung, was bereits durch das Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 HGB dokumentiert wird.

Die Kammer geht davon aus, dass die Jahresabschlüsse für die Jahre 2011 und 2012 nach Gesetz, den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und den Regeln des Gesellschaftsvertrages ordnungsgemäß aufgestellt sind. Für die Jahresabschlüsse der Jahre 2013 und 2014 kann dies nicht festgestellt werden.

Für die Jahresabschlüsse 2013 und 2014 war gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit zu bilden. Da dies unterlassen wurde, sind diese Jahresabschlüsse nicht dem Gesetz gemäß aufgestellt. Für die Jahresabschlüsse 2011 und 2012 ist dies anders zu sehen.

Der von der ... in dem Rechtsstreit 4 O 146/14, Landgericht Cottbus, geltend gemachte Herausgabeanspruch gegen die Beklagte stellt eine ungewisse Verbindlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB dar. Verbindlichkeit ist insoweit eine Schuld gegenüber einem Dritten im Gegensatz zur bloßen innerbetrieblichen Verpflichtung. Ob es sich um einen Herausgabeanspruch oder Zahlungsanspruch handelt ist unerheblich.

Ungewiss ist die Verbindlichkeit, wenn sie in Grund oder Höhe oder im Bezug auf den Zeitpunkt ihres Entstehens nicht feststeht, einerlei ob aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (vgl. BFHE 197, 483, 485). Nach diesen Grundsätzen stellt der geltend gemachte Herausgabeanspruch eine ungewisse Verbindlichkeit dar. Es steht aus rechtlichen Gründen nicht fest, ob der Gläubigerin der geltend gemachte Herausgabeanspruch zusteht. Dies lässt sich erst durch rechtskräftige Entscheidung in dem Herausgabeprozess endgültig klären. Die Kammer ist nicht gehalten, die Akte des Rechtsstreits über den Herausgabeanspruch beizuziehen und sich über evtl. erteilte Hinweise des Gerichts zu informieren. Eine Rückstellung wegen eines im Klagewege gegen einen Kaufmann geltend gemachten Anspruchs ist so lange nicht aufzulösen, wie über die Klage nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. BFHE 197, 530). Die Kammer hat also keine Prognoseentscheidung über die Begründetheit oder Unbegründetheit des Herausgabeverlangens zu treffen.

Auch die weitere Voraussetzung für die Bildung der Rückstellung gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB liegt vor, wonach der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss.

Eine Rückstellungspflicht besteht gerade auch bei dem Grunde nach ungewissen Verbindlichkeiten jedenfalls dann, wenn ernsthaft mit ihrem Bestand gerechnet werden muss. Maßgeblich ist insoweit, ob der Bilanzierungspflichtige bei sorgfältiger Abwägung aller in Betracht zu ziehender Umstände eine Rückstellungspflicht nicht verneinen durfte (vgl. BGH ZIP 2003, 2068; OLG Düsseldorf BauR 2011, 537). Ist eine Forderung bereits rechtshängig, muss diese Forderung unzweifelhaft bei der bilanziellen Überschuldung berücksichtigt werden, mit der Folge, dass für sie in der Bilanz zumindest Rückstellungen gebildet werden müssen (vgl. BGH und OLG Düsseldorf a. a. O.). Da hier der Herausgabeanspruch 2014 rechtshängig gemacht worden ist, ist in der Bilanz für das Jahr 2014 eine Rückstellung zu bilden. Dies gilt aber auch für das Jahr 2013, in welchem der Herausgabeanspruch durch die Gläubigerin außerprozessual geltend gemacht worden ist. Wird eine Verbindlichkeit mit Klageandrohung eingefordert, ist davon auszugehen, dass ernsthaft mit dem Bestand der Verbindlichkeit gerechnet werden muss.

Für die Jahre 2011 und 2012 war in den Jahresabschlüssen hingegen keine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit zu bilden.

In den Jahren 2011 und 2012 musste die Beklagte nicht ernsthaft mit der Inanspruchnahme auf Herausgabe der Solarmodule rechnen. Die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit reicht nicht für die Rückstellungsbildung aus (vgl. FG München BB 2015, 2994).

Die Lieferantin der Solarmodule hat sich nach Lieferung der Module Ende des Jahres 2011 in den Jahren 2012 und 2013 durch gerichtliche Inanspruchnahme bemüht, den Kaufpreisanspruch gegenüber der Käuferin zu realisieren. Nachdem sich herausstellte, dass eine Zahlung des Kaufpreises möglicherweise nicht zu erlangen sein wird, hat die Lieferantin erst am 15.11.2013 einen Herausgabeanspruch gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Danach musste die Beklagte in den Jahren 2011 und 2012 nicht ernsthaft mit ihrer Inanspruchnahme rechnen. Die Jahresabschlüsse für die Jahre 2011 und 2012 sind danach nach dem Gesetz aufgestellt worden und insoweit ist eine Zustimmungspflicht des Streithelfers anzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 2 ZPO.

Die Nebenintervention eines anderen Gesellschafters auf Seiten der Gesellschaft gegen die kassatorische Klage eines Gesellschafters ist immer streitgegenössische Nebenintervention im Sinne von § 69 ZPO (vgl. BGH ZIP 1993, 1228). Für die streitgegenössische Nebenintervention gilt der für die einfache Streitgenossenschaft in § 101 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelität nicht. Vielmehr sind ausschließlich die §§ 101 Abs. 2, 100 ZPO anzuwenden, die den streitgegenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellen. Ob ein streitgenössischer Nebenintervenient Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, ist danach eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützen Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterlagen im Verhältnis zum Gegner zu beurteilen (vgl. BGH ZIP 2010, 1771). Werden danach die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, hat auch der streitgenössische Nebenintervenient seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (vgl. Urteil des Bundespatentgerichts vom 13.10.1994, 2 Ni 45/93).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.