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Landgericht Cottbus Urteil vom 09.11.2016 – 4 O 128/13

4. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2016:1109.4O128.13.00

Tenor§

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.227,96 PLN nebst 13 Prozentpunkten aus

1.647,00 PLN vom 08.05.2010 - 07.06.2010

3.294,00 PLN vom 08.06.2010 - 08.06.2010

4.440,80 PLN vom 09.06.2010 - 14.06.2010

4.934,90 PLN vom 15.06.2010 - 09.08.2010

6.081,70 PLN vom 10.08.2010 - 09.09.2010

8.875,50 PLN vom 10.09.2010 - 08.10.2010

11.669,30 PLN vom 09.10.2010 - 09.11.2010

14.463,10 PLN vom 10.11.2010 - 08.12.2010

17.256,90 PLN vom 09.12.2010 - 10.12.2010

18.990,60 PLN vom 11.12.2010 - 09.02.2011

20.146,80 PLN vom 10.01.2011 - 14.01.2011

20.375,55 PLN seit dem 15.01.2011

sowie aus weiteren 2.852,41 PLN ab 18.04.2013 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz wegen Verzug in Höhe von 646 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab 18.04.2013 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand§

Die Klägerin ist eine Steuerkanzlei. Sie hat für die polnische GmbH des Beklagten, einer polnischen GmbH Dienstleistungen im Bereich der Steuerberatung und Buchführung Leistungen erbracht. Nachdem die dafür in Rechnung gestellten Beträge nicht fristgerecht bezahlt worden sind, hat sie ein Mahnverfahren in Polen eingeleitet.

Mit Urteil vom 15.03.2011 ist die oben genannte Gesellschaft zur Zahlung von 20.375,55 PLN nebst Verfahrens- und Anwaltskosten in Höhe von 2.672,00 PLN rechtkräftig verurteilt worden. Die gegen die Schuldnerin eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind erfolglos geblieben.

Die Klägerin nimmt nun den Beklagten im Rahmen der Durchgriffshaftung als Geschäftsführer der vorgenannten GmbH in Anspruch, was nach polnischem Recht möglich sei, weil dieser der einzige Geschäftsführer der polnischen GmbH gewesen und allein für die wirtschaftliche Tätigkeit der GmbH verantwortlich gewesen sei. Die Klägerin bestreitet, den vom Beklagten behaupteten wirksamen Rücktritt als Vorstand/Geschäftsführer sowohl hinsichtlich des Zugangs des Schreibens als auch hinsichtlich des richtigen Adressaten erhalten zu haben.

Die Klägerin beantragt,

1. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.227,96 PLN nebst 13 Prozentpunkten aus

1.647,00 PLN vom 08.05.2010 - 07.06.2010

3.294,00 PLN vom 08.06.2010 - 08.06.2010

4.440,80 PLN vom 09.06.2010 - 14.06.2010

4.934,90 PLN vom 15.06.2010 - 09.08.2010

6.081,70 PLN vom 10.08.2010 - 09.09.2010

8.875,50 PLN vom 10.09.2010 - 08.10.2010

11.669,30 PLN vom 09.10.2010 - 09.11.2010

14.463,10 PLN vom 10.11.2010 - 08.12.2010

17.256,90 PLN vom 09.12.2010 - 10.12.2010

18.990,60 PLN vom 11.12.2010 - 09.02.2011

20.146,80 PLN vom 10.01.2011 - 14.01.2011

20.375,55 PLN seit dem 15.01.2011

sowie aus weiteren 2.852,41 PLN ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz wegen Verzug in Höhe von 646 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, bereits als Vorstand der ... durch Rücktritt/ Niederlegung am 15.06.2010 ausgeschieden zu sein. Dies habe er mit oben genanntem Schreiben mitgeteilt. Im Zeitpunkt seines Ausscheidens hätten keine Zahlungsprobleme bei der Gesellschaft bestanden. Er sei der alleinige Vorstand der ... gewesen, weshalb es der alleinigen Gesellschafterin der ... oblegen habe, die entsprechenden Meldungen vorzunehmen. Die jetzige Unrichtigkeit des Handelsregisters gehe nach polnischem Recht nicht zu seinen Lasten. Er bestreitet, dass das Versäumnisurteil rechtlich wirksam zustande gekommen sei. Er bestreite jede vorgerichtliche Kenntnis von einem solchen Verfahren. Er habe aufgrund seiner Stellung in der Gesellschaft weder einen tatsächlichen noch rechtlich beherrschenden Einfluss in der Gesellschaft gehabt. Faktisch sei die Klägerin Geschäftsführerin der Gesellschaft gewesen. Er sei quasi wie ein Handelsvertreter in das Konstrukt einbezogen gewesen. Die Klägerin hätte aufgrund ihrer tatsächlichen Kenntnisse über die finanzielle Situation der Gesellschaft darauf hinweisen und beraten müssen, auf eine mögliche Insolvenzgefahr. Diese sei dafür auch zur Verantwortung zu ziehen.

Gemäß Beweisbeschluss vom 18.11.2013 ist ein Rechtsgutachten eingeholt worden. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 16.10.2014 des ...-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht - ... - Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten über Durchgriffshaftung ein Schadensersatzanspruch zu. Nach der Rechtsprechung von EuGH und BGH gilt für im EG-Ausland begründete Gesellschaften die Gründungstheorie. Die Gesellschaft ... ist nach polnischem Recht gegründet worden. Wegen der rechtlichen Bewertung aus Auslegung wird auf das Rechtsgutachten des … und der ... vom 16.10.2014 Bezug genommen. Den dortigen Ausführungen schließt sich das Gericht an, denn sie sind in sich logisch und nachvollziehbar und stimmen mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung Polens überein. Die Haftung eines Vorstandsmitgliedes einer polnischen Gesellschaft unterliegt somit polnischem Recht. Dabei richtet sich die Haftung des Vorstandsmitglieds nach Art. 299 HGG. Danach haften Vorstandsmitglieder einer polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung - wie im hier vorliegenden Fall - nach Art. 299 des Polnischen Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften vom 15.09.2000 gesamtschuldnerisch, wenn sich die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft als erfolglos erwiesen hat.

Die Klägerin hat diese Voraussetzung bewiesen. Denn es ist unstreitig, dass sie gegen die Gesellschaft ein rechtskräftiges Urteil erwirkt hat über Zahlung von 20.375,55 PLN. Es handelt sich um ein Urteil des Amtsgerichts Wroclav vom 15.03.2011. Darin war die Gesellschaft zur Zahlung dieses Betrages verurteilt worden zzgl. Verfahrens- und Anwaltskosten in Höhe von 2.672,00 PLN. Die gegen das nach polnischem Recht rechtskräftige Urteil seitens des Beklagten erhobenen Einwände greifen nicht. Denn eine - sowohl formelle als auch materielle - Überprüfung dieses Urteils findet nicht statt.

Denn dieses Urteil ist nach polnischem Verfahrens- und materiellen Gesetzesvorschriften ergangen.

Weiterhin ist unbestritten, dass die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft erfolglos geblieben ist. Die Klägerin hat dafür die Bestätigung des Gerichtsvollziehers vom 26.08.2011 vorgelegt. Dieser Umstand ist seitens des Beklagten auch nicht angegriffen worden. Soweit dieser behautpet, dass auch bei einem früheren Insolvenzantrag keine haftungsbegründende Masse der Gesellschaft vorhanden gewesen sei und deshalb für die Klägerin kein Schaden entstanden sei, greift dieser Einwand nicht. Denn nach der gesetzlichen Regelung des Art. 299 § 2 HGB haben die Vorstandsmitglieder - wie hier der Beklagte - zu beweisen, dass eine Befreiung von dieser Haftung greift. Die Regelung der Vorstandsmitgliedshaftung sieht eine Vermutung des Schadens vor, in der Höhe der gegen die Gesellschaft nicht mehr vollstreckbaren Verbindlichkeiten. Insoweit hat der Beklagte lediglich behauptet, dass auch bei früherem Insolvenzantrag keine haftungsbegründende Masse der Gesellschaft vorhanden gewesen sei und deshalb ein Schaden für die Klägerin nicht entstanden sei. Die Vorlage einer Buchhaltung durch die Klägerin ersetzt keinen hinreichenden Sachvortrag. Im Übrigen eröffnet sich dem Gericht nicht, wann die Klägerin in irgendeiner Weise gegen ihre steuerberaterlichen Verpflichtungen verstoßen haben soll, indem sie nicht auf insolvenzrechtliche Problematiken hingewiesen habe. Sie ist lediglich mit der täglichen Buchführung und Vorbereitung der jährlichen Bilanz beauftragt gewesen. Damit hat die Gläubigerin nach den gesetzlichen Vorschriften ihren Anspruch bewiesen. Von dieser Haftung kann sich der Beklagte als Vorstandsmitglied nur befreien, wenn er beweisen kann,

- dass er rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz sowie der Einleitung des Vergleichsverfahrens gestellt hat,

- dass die Unterlassung der Insolvenzantrag sowie des Vergleichsverfahrens nicht auf seiner Schuld beruht hat oder

- dass die Gläubiger keinen konkreten Schaden erlitten haben.

Des Weiteren ist die persönliche Haftung dann ausgeschlossen, wenn die Verbindlichkeiten nicht während der Zeit seiner Mandatsausübung entstanden ist.

Unstreitig haben die Verbindlichkeiten im Zeitpunkt vom 08.05.2010 bis 15.01.2011 bestanden. Soweit der Beklagte einwendet, bereits am 15.06.2010 von seiner Funktion des Vorstandsmitglieds zurückgetreten zu sein, trägt er insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Er muss beweisen, dass die Abgabe der Rücktrittserklärung und den Zugang dieser Erklärung und dass diese gegenüber dem richtigen Erklärungsempfänger erfolgt ist im Sinne des Art. 61 ZGB. Nachdem die Klägerin bestritten hat, dass das besagte Schreiben der darin genannten Adressatin überhaupt zugegangen ist und sie überhaupt davon Kenntnis erlangen konnte, müsse der Beklagte den Nachweis erbringen, dass das Schreiben vom 15.06.2010 tatsächlich dem Adressaten zugegangen ist. Dazu hat er nicht weiter vorgetragen und auch keinen Beweis angeboten. Darüber hinaus war die ... aber auch nicht der richtige Adressat für die Rücktrittserklärung.

Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27.01.2010 kann eine Rücktrittserklärung nur gegenüber dem Aufsichtsrat bzw. einem Bevollmächtigtem der Gesellschaft gegenüber abgegeben werden.

Da es bei der damaligen Gesellschaft weder einen Aufsichtsrat gegeben hat, noch nach Art. 201 § 1 HGG ein Bevollmächtigter berufen worden ist, ist das Mitteilen der Rücktrittserklärung gegenüber dem einzigen Gesellschafter nicht wirksam.

Da - wie oben ausgeführt - der Beklagte dafür die Darlegungs- und Beweislast trägt, dazu jedoch nichts weiter ausgeführt und unter Beweis gestellt hat, ist der Rücktritt vom 15.06.2010 unwirksam.

Die Entscheidung des Landgerichts Cottbus, Urteil vom 20.10.2015, 4 O 235/13, ändert an diesem Umstand nichts. Dort ist lediglich ausgeführt worden, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Beklagten als Vorstand der … mit Schreiben vom 16.04.2011 seine Abberufung mit sofortiger Wirkung erklärt hat.

Die hier streitgegenständlichen Ansprüche betreffen aber den Zeitraum 08.05.2010 bis 15.01.2011. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte aber noch nicht abberufen, wie sich aus den vorliegenden Ausführungen ergibt.

Der Beklagte ist noch - wenigstens im Zeitraum der entstandenen Forderungen - Vorstandsmitglied gewesen. Damit greift die Haftung des Art. 299 § 1 HGG.

Dem Beklagten ist es auch nicht gelungen, die weiteren Haftungs-Ausschlussmöglichkeiten nach Art. 299 § 2 HGG hinreichend substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

Zur rechtzeitigen Konkurs-/Insolvenzbeantragung trägt er nichts weiter vor. Denn insoweit kommt es auf den „rechtzeitigen“ Antrag an. Wann dieser gewesen ist, lässt sich dem Vortrag des Beklagten nicht entnehmen.

Auch die Frage eines Verschuldens ist hier zu bejahen. Denn nach Art. 2 199 § 2 HGG wird im Fall einer Unterlassung der Insolvenzbeantragung das Verschulden vermutet und es wird davon ausgegangen, dass die Vorstandsmitglieder über die finanzielle Lage der Gesellschaft und über ihre Zahlungsfähigkeit auf dem Laufenden sein sollten (Oberster Gerichtshof 11.03.2008, Az: II CSK 545/07).

Der Beklagte bestreitet, in irgendeiner Form wirklich für die relevanten Entscheidungen im kaufmännischen, im buchhalterischen sowie den fiskalischen Bereich zuständig gewesen zu sein. Dieser Vortrag reicht nicht aus. Er müsste dazu plausibel vortragen. Weiterhin hat er für seine Behauptungen auch keinerlei Beweise angeboten. Sofern er die Zeugin ... benennt, ist diese Partei und die Klägerin hat einer Parteivernahme widersprochen. Die Klägerin hat solchen Vortrag auch bestritten.

Im Übrigen eröffnet sich dem Gericht nicht, wann die Klägerin in irgendeiner Weise gegen ihre steuerberaterlichen Verpflichtungen verstoßen haben soll, indem sie nicht rechtzeitig auf eine mögliche insolvenzrechtliche Problematik hingewiesen haben soll. Sie war lediglich mit der täglichen Durchführung und der Vorbereitung der jährlichen Bilanz beauftragt.

Auch dazu ist nichts weiter vorgetragen worden.

Letztlich wird auch zur Ausschlussalternative - kein kausaler Schaden - nichts weiter vorgetragen. Eine solche wird nur darin gesehen, wenn die rechtzeitige Insolvenzbeantragung eine größere als im Fall der Unterlassung Befriedigung der Gläubiger hätte bewirken können. Insoweit hat der Beklagte lediglich vorgetragen, dass auch bei früherem Insolvenzantrag keine haftungsbegründende Masse der Gesellschaft vorhanden gewesen sei und deshalb ein Schaden für die Klägerin nicht vorhanden gewesen sei. Dieser Vortrag ist aber zu unsubstanttiert und reicht nicht aus.

Somit bleibt es dabei, der klägerische Anspruch ist begründet.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Gesetz.

Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren folgt ebenfalls aus dem Gesetz.

Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit in den Vorschriften der §§ 709, 108 ZPO.