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Landgericht Cottbus Urteil vom 24.01.2017 – 4 O 33/16

4. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2017:0124.4O33.16.00

Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt, an der Kläger 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der Kläger macht einen Anspruch auf Provisionszahlung in Höhe von 20.000,00 € aus einem Immobilienverkauf gegenüber der Beklagten geltend.

In der Provisionsvereinbarung, Anlage K1, zwischen den Parteien heißt es hierzu, dass sich die Beklagte als Auftraggeber verpflichtet, an den Makler als Auftragnehmer für die Vermittlung des Auftragsobjektes in ..., ..., eine Provision in Höhe von 20.000,00 € inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen, wenn ein Kaufvertrag zwischen der Beklagten und dem Verkäufer über das Auftragsobjekt geschlossen wird. Die Vereinbarung ist von der Beklagtenseite am 30.11.2011 unterschrieben worden.

Mit Schreiben vom 15.05.2013 teilte der Rechtsanwalt und Notar ... der Beklagten mit, dass der Kaufpreis in Höhe von 550.000,00 € auf dem Notaranderkonto hinterlegt ist. Eine Leistung der Provisionszahlung erfolgte bisher nicht.

Der Kläger trägt vor, für die Beklagte sei der Kaufvertrag ein lukratives Geschäft gewesen. Das verkaufte Objekt haben einen Verkehrswert von 650.000,00 € gehabt und sei von der Beklagten lediglich für 560.000,00 € gekauft worden. Für die Beklagte habe jedoch die Schwierigkeit bestanden, alle Eigentümer, insbesondere diejenigen mit serbischer Herkunft unter „einen Hut" zu bekommen und sicherzustellen, dass Objekt kaufen zu können. Es sei die Beklagte, vertreten durch Herrn ..., gewesen, die dem Kläger angeboten habe, sobald dieser sicherstellen würde, dass es zum Verkauf an die Beklagte komme, dafür den in der Provisionsvereinbarung festgehaltenen Betrag zu erhalten. Eine Maklererlaubnis habe er hierfür nicht benötigt. Er gehe dem Maklergewerbe nicht gewerblich nach. Er habe auch nicht hinter dem Rücken seiner Mutter, die Mitglied der Erbengemeinschaft gewesen sei, gehandelt. Die Provisionsvereinbarung stamme von der Beklagten als Angebot, dass der Kläger gemäß der Anlage K4 durch seine Unterschrift angenommen habe. Das Angebot, geschrieben auf einem Briefbogen der Beklagten, sei von der Beklagten veranlasst worden und ein Vorwurf, der Kläger habe die Beklagte überrumpelt, gehe damit ins Leere. Der Kläger handele auch nicht treuwidrig, wenn er das Angebot der Beklagten angenommen habe, was er nicht nur mit seiner Unterschrift, sondern spätestens mit seinem Zahlungsverlangen gegenüber der Beklagten bestätigt habe. Es könne auch dahinstehen, wann die Provisionsvereinbarung vom Beklagten unterschrieben worden sei. Das Angebot der Beklagten habe der Kläger bei Übergabe mündlich angenommen. Unabhängig davon handele es sich auch nicht um ein zeitlich bedingtes Angebot. Es sei auch nicht ersichtlich, warum selbst eine Annahme am Tag der notariellen Beurkundung verspätet gewesen sein sollte. Durch den damaligen Geschäftsführer der Beklagten sei die Vereinbarung unterzeichnet worden und der Kläger habe das Angebot mit Entgegennahme der Angebotsurkunde angenommen. Gesetzlich Formvorschriften seien nicht verletzt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, der klägerische Anspruch sei unschlüssig und unbegründet, da der Kläger keine Maklerleistung erbracht habe. Darüber hinaus sei die vermeintliche Maklervereinbarung aufgrund einer Interessenkollision sittenwidrig und damit nichtig. So habe eine aus mehreren Personen bestehende Erbengemeinschaft am 31.01.2012 das Grundstück an die Beklagte verkauft. Bereits Anfang 2011 habe die Beklagte als Käuferin von den Verkaufsabsichten der Erbengemeinschaft durch einen Hinweis von Herrn ... von der Firma „ ... " in ... Kenntnis erlangt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa zur Jahresmitte 2011, habe der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger als einen Vertreter der Erbengemeinschaft kennengelernt. Hintergrund sei der Umstand gewesen, dass die Mutter des Klägers ein Mitglied dieser Erbengemeinschaft gewesen sei. Nachdem die Erbengemeinschaft einen Notar ausgewählt hatte und der Entwurf des Kaufvertrages erstellt worden sei, habe der Kläger die Beklagte Ende 2011 überrumpelt mit dem Begehren, dass die Beklagte eine Provisionsvereinbarung auf deren Briefpapier mit einer Maklerprovision von pauschal 20.000,00 € zugunsten des Klägers für die vermeintliche Vermittlung des Kaufgegenstandes anbieten solle. Dabei habe der Kläger Wert darauf gelegt, dass seine Mutter und die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft keine Kenntnis von dieser Vereinbarung erlangten. Es sei der Eindruck entstanden, dass der Kläger selbst an dem Verkauf des Grundstückes partizipieren wollte, ohne dass es seine Mutter und die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft erfahren. Da sich die Beklagte quasi erpresst gefühlt habe, habe Herr ... einseitig das gewünschte Dokument in der Hoffnung unterzeichnet, dass der Kläger angesichts seines zwielichtigen Doppelspiels die einseitig unterschriebene Erklärung dann doch nicht gegenzeichnen würde. Der Kläger habe auch nicht über eine Maklererlaubnis verfügt. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass sich die Angelegenheit mit der absehbaren notariellen Beurkundung des Grundstückkaufvertrages von selbst erledigen würde. Anlässlich des Notartermins am 31.01.2012 habe der Kläger hinter dem Rücken seiner Mutter und des anderen Mitglieds der Erbengemeinschaft die streitgegenständliche Provisionsvereinbarung unterschrieben und sie der Vertreterin der Beklagten Frau ... übergeben. Nach Ansicht der Beklagten sei hier davon auszugehen, dass die von der Beklagten am 30.11.2011 unterzeichnete Erklärung als ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung zu betrachten sei. Eine Bindefrist für dieses Angebot sei zwar nicht erklärt worden, aber es könne den Umständen nach nicht als unbefristet verstanden worden sein. Auf jeden Fall könne davon ausgegangen werden, dass eine Annahme erst 2 Monate später, am Tag der notariellen Beurkundung des Grundstückkaufvertrages, zu spät gewesen sei. Ein Maklervertrag könne vernünftigerweise nicht an dem Tag der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages abgeschlossen werden. Folglich sei ein Vertrag gar nicht zustande gekommen. Im Übrigen sei eine Vermittlungstätigkeit durch den Kläger nicht gewollt gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Parteien des Kaufvertrages sich unabhängig von der streitgegenständlichen Vereinbarung kennengelernt hatten und der Kläger die Vereinbarung auch erst zusammen mit dem Kaufvertrag unterschrieben habe. Es sei auch § 654 BGB zu beachten. Danach sei ein Maklerlohn verwirkt, wenn der Makler im Rahmen einer Interessenkollision handele und damit entweder gegenüber der einen oder der anderen Seite treuwidrig handele. Hier habe der Kläger die Interessen seiner Mutter und anderer Mitglieder der Erbengemeinschaft vertreten sollen. Die Übernahme einer weiteren Verpflichtung mit dem Inhalt, seine Vollmachtgeber zu einem Kaufabschluss mit der Beklagten zu veranlassen müsse als treuwidrig zu betrachten sein. Der Grundgedanke des § 654 BGB spiegele sich nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch in§ 138 BGB wieder. Ein substantiierter Vortrag dafür, unter welchen Umständen eine mündliche Absprache am 30.11.2011 getroffen worden sein solle, fehle.

Hier sehe auch die Angebotsurkunde eine schriftliche Annahme explizit vor. Werde ein solches schriftliches Angebot übergeben, dann sei gemäß § 125 Satz 2 BGB im Zweifel davon auszugehen, dass das Rechtsgeschäft ohne Einhaltung dieser Form nichtig sei.

Die Parteien haben verschiedene Unterlagen zu den Akten gereicht. Auf diese und - wegen des Parteivorbringens im Übrigen - auf die gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund der Vereinbarung vom 30.11.2011 eine Provision in Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen zu.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sich die Parteien über die Provisionszahlung am 30.11.2011 mündlich geeinigt haben. Dies reicht für den Vertragsabschluss aus. Eine schriftliche Vereinbarung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es kann hier dahingestellt bleiben, wann letztendlich die Vereinbarung von Klägerseite unterschrieben wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Vereinbarung am 30.11.2011 unterschrieben dem Kläger übergeben hat. Der Kläger hat dieses Schreiben unstreitig in Empfang genommen. In der tatsächlichen Übergabe und Annahme des Schreibens durch den Kläger ist auch die Annahme des Angebotes zur Vereinbarung durch den Kläger zu sehen. Gesetzliche Formvorschriften sind hier nicht verletzt. Im Übrigen wäre auch eine Annahme erst am 31.01.2012, zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung, nicht verspätet, da es sich hier nicht um ein zeitlich bedingtes Angebot gehandelt hat.

Dass der Kläger im vorliegenden Fall nicht über eine Maklererlaubnis verfügt hat, ist unerheblich. Eine solche Maklererlaubnis ist für einen zivilrechtlichen Anspruch des Klägers nicht von Bedeutung.

Eine Formnichtigkeit nach § 125 Satz 2 BGB scheidet ebenfalls aus. Zwar ist in der übergebenden Urkunde, Anlage K1, auch eine Rubrik Datum, Unterschrift Auftragnehmer vorgesehen zur Unterschrift. Selbst wenn diese jedoch offen geblieben sein sollte, schadet dies nicht für den Vertragsabschluss. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Parteien hier explizit eine schriftliche Form gewählt haben zum Vertragsabschluss. Dies hat im vorliegenden Fall wohl nur Beweiserleichterungsfunktion. Da die Beklagte jedoch unstreitig die Vereinbarung unterschrieben hat, ist der Vertrag hier auch zu Stande gekommen.

Für eine Interessenkollision nach § 654 BGB wäre die Beklagtenseite beweisbelastet.

Eine treuwidrige Doppeltätigkeit und Verletzung der Offenbarungspflicht hat die Beklagtenseite nicht unter Beweis gestellt. Die Beweislast für die behauptete Pflichtverletzung trifft die Beklagtenseite, so dass es auf den angebotenen Gegenbeweis des Klägers hier nicht ankommt.

Der Klage war damit vollumfänglich stattzugeben.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 247 BGB gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.