Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2017
Landgericht Cottbus Urteil vom 13.12.2017 – 4 O 167/14
4. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2017:1213.4O167.14.00
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages - hier die Kosten - für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand§
Die Klägerin ist als Bauingenieurin tätig.
Sie begehrt mit ihrer Klage die Bezahlung von offenstehenden Honorarleistungen, die sie für das Bauvorhaben Flughafen … erbracht haben will.
Unter dem 25.05.2012 unterbreitete sie der Beklagten ein Angebot über Sicherheits- und Gesundheitsschutz Koordination nach BaustellenV BER FGT und BSG.
In den dortigen Positionen 1 und 2 hat sie ihre Leistungen aufgeführt. In Pos. 3 sind Nebenkosten aufgezählt. Zeitlich ist dort ein Rahmen von Juni 2012 bis Juli 2013 genannt. Bezogen auf jeden Monat hat die Klägerin zwischen 5.000 und 30.000 Euro als Aufwand angesetzt.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 29.05.2012 darauf geantwortet sowie mit Schreiben vom 26.06.2012. Sie hatte damit das Angebot noch nicht endgültig angenommen, die Klägerin aber aufgefordert, mit ihren Leistungen zu beginnen.
Unter dem 22.02.2013 hat die Klägerin ihr Nachtragsangebot 01 unterbreitet.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 03.05.2013 die Nachtragsbeauftragung 01 angenommen.
Unter dem 08.04.2013 hat die Klägerin ein Nachtragsangebot 02 betreffend Mehrleistungen in den Monaten ab 4/2013 abgegeben, das sie überarbeitet und per eMail am 08.07.2013 der Beklagten übersandt hat.
Darüber hinaus hat sie am 23.07.2013 ein weiteres Nachtragsangebot 03 erarbeitet und der Beklagten übermittelt, das sie überarbeitet und am 26.07.2013 nochmals übersandt hat.
Am 17.07.2013 hatte der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge ....., auf eine eMail hinsichtlich einer Baubesprechung vom 11.07.2013 geantwortet. Mit Anstellungsvertrag vom 28.08.2013 ist die Klägerin bei der Beklagten dann ein abhängiges Arbeitsverhältnis beginnend mit dem 01.09.2013 eingegangen.
Hinsichtlich von Nebentätigkeiten sind in § 9 Regelungen getroffen worden. Diese bedurften der Zustimmung durch die Beklagte. Als Nachfolgerin der Klägerin und als Funktion als Sicherheits- und Gesundheitskoordinator agierte ab 01.09.2013 TSL ER Isler.
Die Klägerin hatte im Zeitraum vom 12.05.2013 bis 21.03.2014 insgesamt 7 Rechnungen gelegt. Auf die ersten 3 Rechnungen, die die Monate 4, 5 und 6/2013 betreffen, hat die Beklagte auf die Monatspauschale in Höhe von 25.000 Euro pro Rechnung lediglich Teilbeträge in Höhe von 17.850 Euro und 2 x 26.775 Euro gezahlt. Auf die berechneten Monatspauschalen von 25.000 Euro für Juli und August 2013, auf die Rechnungen bezogen auf Leistungen für Brandschutzkonzepte in Höhe von 16.660 Euro und für Nachtragsleistungen für den Zeitraum 4 bis 9/2013 - Rechnung vom 21.03.2014 - hat die Beklagte keinerlei Zahlungen geleistet. Deshalb macht sie den Gesamtbetrag in Höhe von 131.042,80 Euro mit der Klage geltend.
Die Klägerin behauptet, ein wie auch immer geartetes zeitlich begrenztes Vertragsverhältnis sei mit der Annahme des Angebotes vom 25.05.2012 nicht entstanden. Sie habe die von ihr angebotene Leistung auch tatsächlich erbracht. Diese habe sich aufgrund der Veränderung der tatsächlichen Situation regelmäßig im Laufe der Zeit geändert, so dass eine Leistungszeit regelmäßig verlängert worden sei. Aufgrund der Besprechung vom 11.07.2013 habe sie ihr Nachtragsangebot präzisiert und das Nachtragsangebot 03 in Form der Rechnung vom 12.07.2013 im Baubesprechungstermin vom 23.07.2013 überreicht.
In der eMail vom 17.07.2013 habe die Beklagte festgehalten, dass die klägerische Leistung über den im Angebot vom 25.05.2012 beschriebenen Zeitraum habe hinausgehen sollen. Die Beklagte sei von einer Leistungszeit bis 31.10.2014 ausgegangen. Die offizielle Beendigung für ihre SiGeKo-Leistungen sei mit Schreiben vom 10.04.2014 zum 30.04.2014 erfolgt. Ihre Arbeite betreffend den Zeitraum 8/2013 liege darin, ihre „SiGeKo-Tätigkeit abzuwickeln“ und den neuen SiGeKo-Mitarbeiter einzuarbeiten.
Sie habe im Zusammenhang mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages die Problematik der SiGeKo-Beendigung mit dem zuständigen Personalleiter der Beklagten, dem Zeugen ..., und auch mit Herrn ... erörtert. Die Beteiligten hätten dann ausdrücklich vereinbart, dass die Klägerin im Interesse der Beklagten ihre Tätigkeit habe beenden, aber auch für einen geordneten Übergang sorgen sollen.
Nachdem ursprünglich die sinnvolle Rechnung nach Pauschalpreisen - die von der Beklagten auch zunächst anerkannt worden seien - später nicht mehr akzeptiert worden seien, rechne sie mit auf der Basis von Einzelnachweisen ab. Dabei habe sie die geleisteten Stunden aufgelistet und mit 80 Euro pro Stunde abgerechnet.
Hinsichtlich der Rechnung vom 16.02.2014 behauptet sie, beruhe diese auf ihrem Angebot vom 14.08.2012 (K 31 a und 31 b). Es habe 28 Brandschutzbesprechungen gegeben. Für jede Besprechung hätten 500 Euro netto in Ansatz gebracht werden müssen. Dies sei so mit dem Zeugen ..... als Bauherrenvertreter vereinbart worden.
Eine Gegenforderung stehe der Beklagten nicht zu. Es sei vereinbart gewesen, dass eine GPM als Planungsbüro die Rechnungen inhaltlich geprüft, die in der Rechnung abgerechneten Leistungen als erbracht bestätigt und sämtliche Rechnungen der Beklagten noch im August 2012 im Original ausgehändigt hätte. Die Klägerin habe sich vor Unterzeichnung der Abtretungsvereinbarung bei der Beklagten vergewissert, dass dieser sämtliche geforderten Unterlagen vorlägen.
Eine bewusste Umgehung der gewerberechtlichen Bestimmungen, die seitens der Beklagten denkbar wäre, hätte aber gegen § 242 BGB verstoßen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 131.042,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten - insoweit klageerweiternd anstelle der bisher geltend gemachten 5 Prozentpunkten - über dem Basiszinssatz aus
11.900,00 Euro seit dem 25.05.2013,
2.975,00 Euro seit dem 12.07.2013,
2.975,00 Euro seit dem 12.07.2013,
29.750,00 Euro seit dem 30.08.2013,
29.750,00 Euro seit dem 18.10.2013,
16.660,00 Euro seit dem 15.03.2014,
37.032,80 Euro seit dem 18.04.2014
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass ein Teilbetrag in Höhe von 65.354,80 Euro deswegen unbegründet sei, weil die vereinbarten Leistungen der Klägerin bis einschließlich Kalendermonat Juli 2013 begrenzt gewesen seien.
Vertragsverhandlungen ab 8/2013 hätten nicht weiter vorgelegen. Es habe dementsprechend keine Verlängerung dieser Fristen/Zeiten gegeben. Darüber hinaus seien mit Wirksamwerden des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten ab 01.09.2013 sämtliche Auftragsverhältnisse mit Wirkung zum 31.08.2013 beendet gewesen und hätten auch enden müssen.
Die Klägerin habe - wie in §§ 9 und 13 des Vertrages vereinbart - keine schriftlichen Zustimmungserklärungen vorgelegt. Mündliche Absprachen zwischen der Klägerin und Herrn ... sowie Herrn ... seien daher unerheblich.
Soweit die Klägerin von einer „Abwicklung“ ihrer SiGeKo-Tätigkeit ab 01.09.2013 spreche, hätte auch diese der Zustimmung - schriftlich - seitens der Beklagten bedurft.
Erklärungen des Zeugen ... vom 17.07.2013 seien rechtlich unerheblich. Eine solche Doppeltätigkeit wäre auch zeitlich nicht zu bewältigen gewesen, da sie ihre gesamte Arbeitskraft der vertraglich geregelten Tätigkeit habe zukommen lassen müssen.
Die Beklagte habe gerade auch die Nachtragsangebote 03 und 02 abgelehnt, weil diese nicht hinreichend substantiiert gewesen seien. Mit der eMail vom 17.07.2013 sei keine Übereinkunft erzielt worden.
Ein Anspruch bestehe auch der Höhe nach nicht, weil keine Pauschalen vereinbart worden seien. Die vorgelegten Rechnungen seien nicht prüffähig, da sie nur Pauschalbeträge enthalten würden. Die von der Klägerin gefertigte Stundenaufstellung sei nicht von der Beklagten unterzeichnet worden, so dass diesen keine Bestandskraft zukomme. Darüber hinaus würden Stundenaufstellungen auch nicht ausreichen. Die Klägerin müsste darin schon aufführen, welche der vereinbarten Leistungen sie dort erbracht habe.
Hinsichtlich der Rechnung für den bauzeitlichen Brandschutz trage die Beklagte vor, dass es nicht zutreffen würde, dass ein Stundensatz von 500 Euro je Sitzung vereinbart gewesen sei. Der Zeuge ... habe auch für einen solchen Vertragsabschluss keine Vertretungsmacht gehabt.
Die Klägerin könne nur die übliche Vergütung abrechnen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass 28 Besprechungen notwendig gewesen seien.
Hinsichtlich der Gegenforderung bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin die entsprechenden Unterlagen ihr übergeben habe.
Schließlich liege eine bewusste Umgehung des europaweit gehenden Vergaberechts vor. Daraus ergebe sich ein Ausschluss aller Honorarforderungen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die hier streitgegenständlichen Vertragsverhältnisse stellen eine bewusste Umgehung des Vergaberechts dar und sind wegen des vorsätzlichen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Gesetzes über Wettbewerbsbedingungen (GWB) und der Sektorenverordnung nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig.
Die unter Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften zustande gekommenen Verträge sind wegen kollusiven Zusammenwirkens bei der Vergabe nach § 138 BGB nichtig.
Ein ohne die Durchführung eines rechtlich gebotenen Vergabeverfahrens erteilter Auftrag (de-facto-Vergabe) verstößt dann gegen § 138 Abs. 1 BGB, wenn der öffentliche Auftraggeber in bewusster Missachtung des Vergaberechts handelt und er überdies mit dem Auftraggeber kollusiv zusammenwirkt.
Diese Voraussetzungen sind hier zu bejahen.
Die Beklagte ist als Betreiberin eines Flughafens öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 4 GWB (2009) und nach § 99 GWB verpflichtet, alle Aufträge, die einen bestimmten Schwellenwert nach diesen Vorschriften und der Sektorenverordnung überschreiten, im Rahmen eines europaweiten Beschaffungsvorgangs auf Basis der einschlägigen Regelungen der GWB und Sektorenverordnung zu beschaffen.
Hier ist der sogenannte „Schwellenwert“ nach § 2 Abs. 7 Sektorenverordnung (2009), der für Teilleistungen bei Dienstleistungsaufträgen 80.000 Euro beträgt, überschritten worden. Denn im Rahmen des Gesamtobjektes, der Errichtung und der Inbetriebnahme des Vorhabens ... war der Dienstleistungsauftrag der Klägerin aufgrund des Vertrages (Angebot vom 25.05.2012/03.05.2013 und Nachtragsangebot vom 25.02.2013) für Sicherheits-Gesundheitsschutz-Koordination (SiGeKo) ein Teilbereich/Teilleistung vereinbart worden. Dort beträgt der Schwellenwert nach § 2 Abs. 7 Sektorenverordnung 80.000 Euro. Dieser ist unstreitig überschritten worden. Denn bereits nach dem Angebot vom 25.05.2002 betrugen die dort angebotenen Leistungen der Klägerin 272.500 Euro und der Nachtragsauftrag vom 03.05.2013 verhält sich über insgesamt 300.334,50 Euro.
Ein Ausnahmetatbestand zur europaweiten Ausschreibung war nach § 6 Abs. 2 Sektorenverordnung nicht anzunehmen.
Damit war die Vergabe an die Klägerin vergaberechtswidrig. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, diese Leistungen EU-weit auszuschreiben. Das hat sie, was zwischen den Parteien auch unstreitig ist, unterlassen.
Die Beklagte und die Klägerin haben auch im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB kollusiv zusammengewirkt.
Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft dann nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Dafür genügt, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Dem steht gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt.
Es können auch Geschäfte sittenwidrig sein, durch die Dritte gefährdet oder geschädigt werden oder die im krassen Widerspruch zum Gemeinwohl stehen. Voraussetzung ist dafür dann aber, dass alle an dem Geschäft beteiligten sittenwidrig handeln, also die Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit begründen, kennen, oder sich zumindest ihrer Kenntnis grob fahrlässig verschließen. Die Sittenwidrigkeit kann sich auch aus Begleitumständen des Geschäfts, insbesondere den zugrundeliegenden Motiven und dem verfolgten Zweck ergeben (OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.08.2016, 1 U 159/14). ).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein unter Außerachtlassung von Vergabevorschriften zum Nachteil potentieller anderer Bieter, die deshalb keine Möglichkeit haben, sich im Rahmen eines fairen Wettbewerbs um den Zuschlag zu bemühen, geschlossener Vertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der öffentliche Auftraggeber in bewusster Missachtung des Vergaberechts handelt und der Vertragspartner hiervon Kenntnis hat. Die Frage, ob der Inhalt der Verträge den Rahmen des Üblichen verlassen hat und daher sittenwidrig ist, spielt daneben keine Rolle, weil die Umstände ihres Zusammenkommens, das bewusste und gewollte Hinwegsetzen über vergaberechtliche gesetzliche Regelungen zum Nachteil potentieller Bieter und der Allgemeinheit, die ein Interesse an einem fairen Wettbewerb hat, das Urteil der Sittenwidrigkeit rechtfertigen.
Das Vergaberecht zielt nämlich nicht mehr darauf ab, der öffentlichen Hand einen möglichst kostengünstigen Einkauf zu sichern. Es schützt auch - und nicht von minderer Bedeutung - die allgemeine Rechts- und Werteordnung im Sinne von Korruptionsprävention, Eröffnung bzw. Erhalt eines freien Marktzuganges und Wettbewerbsschutz durch Herstellung und Bewahrung einer wettbewerbsrechtlichen Beschaffungsordnung sowie die damit verbundenen subjektiven Rechte Dritter, insbesondere anderen Marktteilnehmern. Der mit der Herstellung eines Marktes durch die öffentliche Bekanntmachung bewirkte Interessenausgleich besitzt in einer marktwirtschaftlichen Ordnung eine wesentliche Allgemeinfunktion und genießt damit als objektives Rechtsgut den Schutz der demokratischen Rechtsordnung (rechtsstaatliche Funktion). Indem die gesetzlichen Beschaffungsregeln für den Einzelnen auch justiziabel sind, haben sie zudem freiheits- und grundrechtssichernde Funktionen. Flankiert werden diese Regelungszwecke durch umfassende Transparenzanforderungen im Sinne von Informations-, Dokumentations- und Mitteilungspflichten (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2015, 4 U 77/14).
Von diesen Umständen wussten sowohl die Beklagtenseite als auch die Klägerin.
Die Beklagte hat dieses Wissen ihrer maßgeblichen Mitarbeiter unstreitig gestellt, in dem sie selbst diese Sittenwidrigkeit und diese Umstände angesprochen und sich auf die Sittenwidrigkeit berufen hat. Denn das hat ja auch die Folge, dass sie ihre bereits geleisteten Zahlungen nicht mehr zurückfordern kann.
Der Klägerin waren diese Umstände ebenfalls bekannt. Denn aus der Anlage B 10, eMail vom 29.01.2013, geht aufgrund der von der Klägerin getroffenen Formulierungen hervor, dass sie diese Problematik gekannt hat, sie aber Gründe angibt, weshalb ihre Person in der freihändigen Vergabe der Vorzug zu geben sein soll.
Insbesondere der unter 4.4 ganz am Ende von ihr gewählte Passus: „Da das deutsche Arbeitsschutzregelwerk noch im Umbruch ist und selbst für Insider, die täglich damit arbeiten, extrem schwierig zu durchblicken ist, kann hier auch keiner in der EU eingreifend einsteigen.“
In diesem Schreiben kommt deutlich zum Ausdruck, dass die Klägerin Kenntnis von dem Vergabesrechtsverstoß der Beklagten gehabt hat und sie trotzdem konkrete Begründungen aufgeführt hat, weshalb ihr der Vorzug gegenüber anderen Bewerbern zu geben ist.
Das kollusive Zusammenwirken kann damit begründet werden. Denn es bedarf dazu weder einer Schädigungsabsicht noch des Bewusstseins der Sittenwidrigkeit bei der Klägerin als Vertragspartner.
Ein Außerachtlassen von Vergabevorschriften zum Nachteil potentieller anderer Bieter, die deshalb keine Möglichkeiten haben, sich im Rahmen eines fairen Wettbewerbs um den Zuschlag zu bemühen, ist ein geschlossener Vertrag ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der öffentliche Auftraggeber in bewusster Missachtung des Vergaberechts handelt und der Vertragspartner (hier die Klägerin) davon Kenntnis hat (BGH NJW 2005, 1490).
Diese Kenntnis ist nach den obigen Ausführungen bei der Beklagten zu bejahen.
Die Klägerin kann sich nicht auf § 242 BGB berufen. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist bei § 138 BGB nicht anzuwenden, wenn ein Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.
Durch ihre eMail vom 29.01.2013 hat die Klägerin auch gezeigt, dass ihr der Umgang mit vergaberechtlichen Vorschriften bekannt ist, sie aber dem Beklagten Argumente liefert, weshalb mit ihrer Person das Vertragsverhältnis abzuschließen sei. Ihr waren diese vergaberechtlichen Vorschriften zumindest nicht unbekannt.
Deshalb ist hier kollusives Zusammenwirken zu bejahen. Die Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB greift hier.
Damit kann die Klägerin aus dem Vertrag seitens durch ihre Person erbrachten Leistungen keine Ansprüche herleiten. Das gilt auch für Ansprüche aus §§ 812, 818 Abs. 2 BGB. Diese sind über § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Nach der Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB, die allgemein auf Bereicherungsansprüche und nicht nur auf § 817 Satz 1 BGB anwendbar ist, ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten zur Last fällt. Der Anwendungsbereich des § 817 Satz 2 BGB ist damit nicht auf Verstöße gegen Verbotsgesetze beschränkt, sondern es können auch Sittenverstöße zugrunde liegen. Ist ein Vertragsschluss ohne beiderseitiger bewusster Umgehung einer nach Vergaberecht erforderlichen EU-weiten Ausschreibung und damit wegen Verstoßes gegen Grundwerte des Vergaberechts sittenwidrig, so steht diese Nichtigkeit derjenigen Infolge eines Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz auch der Wertung nach gleich. Zwar stellen vergaberechtliche Vorschriften insoweit keine Verbotsgesetze dar, weil sie sich im Wortlaut nach regelmäßig an die vergebende Stelle als Adressat richten. Ein in allen vergaberechtswidrigen Verfahren bzw. unter bewusster Umgehung eines erforderlichen Vergaberechtsverfahrens zustande gekommener Vertrag muss zwar nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Denkbar ist vielmehr eine relative Wirksamkeit, die nur durch Beantragung eines Nachprüfungsverfahrens durch einen Dritten zur Aufhebung führen kann. Anders ist dies aber dann zu bewerten, wenn die Vergaberechtswidrigkeit, wie hier, ein solches Maß erreicht, dass sie die Sittenwidrigkeit begründet.
Die Rechtsordnung missbilligt allerdings im Rahmen der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB nicht nur das Zustandekommen des Vorliegenden durch einen erheblichen Vergaberechtsverstoß in Form der bewussten Umgehung der erforderlichen EU-weiten Ausschreibungen zustande gekommenen Betrages. Um einen wirkungsvollen Schutz der subjektiven Rechtsgüter Dritter sowie der Rechtsordnung - auch mit generalpräventiver Wirkung - zu erreichen, missbilligt sie im Fall einer erheblich vertragsrechtswidrigen und deshalb sogar sittenwidrigen Vergabe konsequenterweise auch jede Durchführung dieses Vertrages.
Deshalb ist es gerechtfertigt, auch in dem Fall eines bewussten, zur Sittenwidrigkeit des Vertrages führenden Verstoßes gegen Vergaberechtsvorschriften aus Gründen der Generalprävention § 817 Satz 2 BGB anzuwenden, denn sonst bliebe ein solcher Verstoß ohne Folgen, wenn ein Nachprüfungsverfahren mangels Kenntnis nicht angestrengt wird bzw. werden kann. Dies wäre in der Regel dann der Fall, wenn ein zwingend gebotenes Vergabeverfahren, wie hier, im kollusiven Zusammenwirken gar nicht erst durchgeführt wird. Um hierfür einen Anreiz zu setzen, ist es geboten, entsprechend der Rechtsprechung des BGH zu den sogenannten „Schwarzarbeitsfällen“ auch in diesem Fall unter generalpräventiven Gesichtspunkten diese Vorschrift anzuwenden.
Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit den Interessen des § 817 Satz 2 BGB, die Interessen streitender Vertragsparteien, die sich beide außerhalb der Rechtsordnung bewegen, nicht durch die Rechtsordnung zu schützen. Damit handelt es sich nach § 817 Satz 2 BGB um den gesetzlich geregelten Sonderfall, in dem derjenige, der aufgrund der Fallgestaltung einen Vorteil erlangt hat, dadurch begünstigt wird, das den sittenwidrig handelnden Parteien ein Ausgleich versagt wird. Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz nur im Schutzzweck der nichtigkeitsbegründenden Norm, der nicht konterkariert werden darf und durch den Gedanken der Generalpräventation (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.08.2016, 1 U 159/14, m. w. N.).
Insgesamt war aus diesen Gründen der Zahlungsanspruch der Klägerin abzuweisen.