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Landgericht Cottbus Beschluss vom 08.01.2018 – 3 O 69/16

3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2018:0108.3O69.16.00

Tenor§

1. Das am 01.11.2017 verkündete Urteil wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:

a) auf S. 3 werden die Worte „die ................, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1) gewesen sei, ...“ ersetzt durch die Worte

„die ................, deren Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagte zu 1) gewesen sei, ...“

b) auf S. 3 des Urteils werden die Worte „... an die GmbH insgesamt 13.300,00 Euro überwiesen“ ersetzt durch die Worte

„... an die GmbH insgesamt 13.300.000,00 Euro überwiesen.“

2. Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag vom 28.11.2017 wird zurückgewiesen.

Gründe§

a) Die Tatbestandsberichtigung beruht auf den §§ 319 Abs. 1 und 320 Abs. 1 ZPO.

Soweit es im Tatbestand heißt, die klagende Partei behaupte, der Beklagte zu 1) sei Geschäftsführer der ................ gewesen, handelt es sich um einen Fehler im Sinne von § 320 Abs. 1 ZPO.

Bezüglich der Zahlen handelt es sich bei dem genannten Betrag von 13.300,00 Euro um einen offensichtlichen Fehler im Sinne von § 319 ZPO.

b) Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag ist unbegründet. Insoweit liegen weder offensichtliche Fehler im Sinne von § 319 ZPO noch Unrichtigkeit im Sinne von § 320 ZPO vor.

Im Einzelnen:

aa) Ziffern 2. 3. und 6. des Tatbestandsberichtigungsantrages vom 28.11.2017:

Der Tatbestand in seiner verkündeten Form genügt den Anforderungen des § 313 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 ZPO.

Nach § 313 Abs. 2 ZPO sollen im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Eingriffs- und Verteidigungsmittel nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Es ist also nicht erforderlich, sämtliche Details des tatsächlichen Vorbringens der Parteien in den Tatbestand aufzunehmen. Dies ergibt sich sowohl aus der im Gesetz angeordneten Beschränkung auf das Wesentliche des Inhaltes als auch aus dem Gebot, die Darstellung knapp zu halten. Bestätigt wird dies durch die Vorschrift des § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO, nach der wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf Schriftsätze u.s.w. verwiesen werden soll. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Einzelheiten des Parteivorbringens nicht unmittelbar, sondern nur durch Bezugnahme in den Tatbestand einbezogen werden sollen.

Gemessen hieran ist es nicht geboten, die in dem Tatbestandsberichtigungsantrag unter Ziff. 2., 3. und 6. aufgeführten Einzelheiten in den Tatbestand aufzunehmen.

bb) Ziffer 4. des Tatbestandsberichtigungsantrages:

Die Aussage des Tatbestandes, die Gegenstand dieses Berichtigungsantrages ist, ist nicht falsch. Die klagende Partei hat nicht dargelegt, dass sie die in Bezug genommenen Äußerungen des Beklagten zu 1) zur Kenntnis genommen hat und dass diese für ihre Anlageentscheidung mit ursächlich geworden sind. Dass die beklagte Partei dies vorgetragen habe, wird auch im Tatbestandsberichtigungsantrag nicht dargelegt. Der dort zitierte Satz, die Beklagten hätten nachweislich persönliches Vertrauen der Anleger in Anspruch genommen, enthält keinen Tatsachenvortrag bezüglich der Kenntnisnahme bestimmter Äußerungen des Beklagten zu 1) durch die klagende Partei.

cc) Ziff. 5. des Tatbestandsberichtigungsantrages:

Ob das Vorbringen der klagenden Partei den an die Schlüssigkeit zu stellenden Anforderungen genügt, ist eine Frage der rechtlichen Wertung, die nicht im Wege der Tatbestandsberichtigung verändert werden kann.

dd) Ziff. 7. des Berichtigungsantrages:

Auch insoweit liegt keine Unrichtigkeit vor. Die im Berichtigungsantrag angesprochenen Ausführungen zum Beweisantritt auf S. 11 des Urteils beziehen sich ausdrücklich lediglich auf die Richtigkeit der Behauptung, den Beklagten sei bei Veröffentlichung des Prospektes positiv bekannt gewesen, dass die herzustellenden Compositepellets nicht marktfähig seien.

Die Ausführungen im Urteil an dieser Stelle beziehen sich nicht pauschal auf Beweisantritte zum „Komplex Compositepellets“.

ee) Ziff. 8. des Berichtigungsantrages:

Auch insoweit ist ein zu berichtigender Fehler des Tatbestandes nicht ersichtlich.

Die im Berichtigungsantrag angesprochenen Ausführungen im Tatbestand beziehen sich auf die Kausalität zwischen behaupteten Bilanzfehlern und der Entscheidung der klagenden Partei, die Anlage zu kaufen bzw. sie nicht wieder zu verkaufen. Sie beziehen sich hingegen nicht auf die im Tatbestandsberichtigungsantrag angesprochene Kausalität zwischen einer angenommenen Verletzung der Buchführungspflicht und der Zahlungsunfähigkeit der Emmitentin.