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Landgericht Cottbus Urteil vom 09.01.2018 – 22 KLs 2/15
2. Große Strafkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2018:0109.22KLS2.15.00
Tenor§
Die Angeklagten sind des gemeinschaftlich begangenen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten in 64 Fällen schuldig,
die Angeklagte... darüber hinaus der Steuerhinterziehung in acht Fällen, davon in einem Fall im Versuch begangen.
Die Angeklagte... und der Angeklagte... werden
jeweils zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt.
Die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Es wird eine konventionswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
angewandte Vorschriften:
für beide Angeklagten:
§ 266a Abs. 1 StGB in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung, § 266 Abs. 1 und 2 Nr. 2 14 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB
darüber hinaus für die Angeklagte...:
Gründe§
Einführung
Gegenstand des Urteils sind das von beiden Angeklagten gemeinschaftlich begangene Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten sowie von der Angeklagten begangene Hinterziehungen von Umsatzsteuer, für die sie allein angeklagt worden ist.
1.
Beide Angeklagten beschäftigten in dem Zeitraum vom 01. Januar 2004 bis einschließlich 30. April 2009, mithin über einen Zeitraum von 64 Monaten, auf Grund eines gemeinsamen Tatentschlusses als für die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten Verantwortlichen in der ... (im Folgenden: ...) sowie dem Einzelunternehmen ... (im Folgenden: ...) insgesamt über 900 Arbeitnehmer im Rahmen von sog. „Drückerkolonnen", ohne diese zur Sozialversicherung anzumelden und für diese Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten.
Die Angeklagte war im Tatzeitraum Inhaberin des o.g. Einzelunternehmens und als sog. „director“ der... die im Handelsregister eingetragene gesetzliche Vertreterin dieser Komplementärin der... .... Sie handelte aber im Wesentlichen lediglich nach Anweisung ihres Ehemannes, des Angeklagten..., der in beiden Unternehmen faktischer Geschäftsführer war.
Bei den von den Angeklagten als Werber bezeichneten Personen handelt es sich tatsächlich um Arbeitnehmer, die gegen als ...... bezeichneten Arbeitslohn Zeitschriftenabonnements und Mitgliedschaften für den von der ... Unternehmensgruppe, insbesondere der ... GmbH ... (im Folgenden: ...), betriebenen Deutschen ... vertrieben haben. Die Angeklagten waren deren Arbeitgeber. Die Kammer ist hiervon vor allem aufgrund der Schilderungen der zahlreichen als Zeugen zur Gestaltung ihrer Tätigkeit vernommenen ehemaligen Werber überzeugt.
Die Angeklagten haben eingeräumt, weder der jeweils zuständigen Einzugsstelle Meldungen über die Arbeitnehmer erteilt, noch Beiträge zur Sozialversicherung für diese Arbeitnehmer abgeführt zu haben. Die Angeklagte ... erklärte aber, sich über die Frage der Zahlungen von Sozialversicherungsabgaben keine Gedanken gemacht zu haben. Sie habe vielmehr vor dem Hintergrund, dass sie selbst jahrelang als Werberin gearbeitet habe und das von ihr betriebene Geschäftsmodell nicht anders bekannt gewesen sei, darauf vertraut, dass dieses rechtlich in Ordnung sei. Nach Auffassung beider Angeklagten habe es sich bei den von ihnen Beschäftigten auch nicht um Arbeitnehmer gehandelt, sondern um selbstständige Handelsvertreter.
Sie kannten jedoch alle Tatsachen, die die Einstufung der Mitarbeiter als Arbeitnehmer begründen und kannten überdies auch Ihrer Auffassung entgegenstehende Bewertungen ihrer Mitarbeiter als Arbeitnehmer. Sie nahmen insoweit zumindest billigend in Kauf, Beiträge zur Sozialversicherung den jeweiligen Sozialversicherungsträgern vorzuenthalten und diese durch ihre eigene persönliche Verwendung zu veruntreuen.
Da beide Angeklagten ihrer Verpflichtung zur Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachkamen, entstand ein Gesamtschaden von 832.686,- Euro an der im Interesse der Solidargemeinschaft geschützten Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung. Diesen Schaden hat die Kammer als Mindestschaden geschätzt. Dabei sind die im Tatzeitraum deutschlandweit niedrigsten Beitragssätze zur Krankenversicherung bei der Metzinger Betriebskrankenasse zugrunde gelegt worden.
2.
Darüber hinaus hat die Angeklagte jeweils über den bevollmächtigten Steuerberater elektronische Umsatzsteuervoranmeldungen für die ... für die Monate Januar bis März 2009, das II., III. und – verspätet – für das IV. Quartal 2009 sowie im Jahr 2010 für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 schriftliche Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht, die unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen enthielten. Die Angeklagte machte in diesen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen wissentlich unberechtigt Vorsteuerbeträge geltend.
Auf die Umsatzsteuerjahreserklärung 2008 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer entsprechend der falschen Erklärung der Angeklagten zu niedrig fest. Die Umsatzsteuerjahresklärung 2007 führte nicht zu einer zu niedrigen Festsetzung, weshalb es insoweit beim Versuch verblieb.
Auf die zunächst unterlassene Umsatzsteuervoranmeldung für das IV. Quartal 2009 erließ das Finanzamt einen Schätzungsbescheid, woraufhin die Angeklagte eine Umsatzsteuervoranmeldung mit ebenfalls unberechtigt geltend gemachter Vorsteuer einreichte.
Die unberechtigte Geltendmachung von Vorsteuer beruhte darauf, dass die Angeklagte die an die bei der ... beschäftigten Werber gezahlten Entgelte als zum Vorsteuerabzug berechtigende Provisionszahlungen an vermeintlich selbständige Handelsvertreter verbuchte und die entsprechenden Vorsteuerbeträge bei den Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen geltend machte, obwohl sie wusste, dass es sich bei den Werbern um abhängig Beschäftigte handelte. Darüber hinaus sind auf dem entsprechenden Sachkonto „4760 Verkaufsprovisionen“ auch Vorsteuerbeträge für tatsächlich nicht vorgenommene Zahlungen an Mitarbeiter der ... verbucht. Für diese hatte der Angeklagte ... Quittungen mit Umsatzsteuerausweis vorgefertigt und diese von Mitarbeitern der ... als vermeintliche Unternehmer unterschreiben lassen, obwohl diese die quittierten Geldzahlungen nicht erhalten hatten oder diese zur Zahlung des Arbeitsentgeltes an die anderen Werber der ... bestimmt waren. Wegen dieser Handlungen ist der Angeklagte ... jedoch nicht angeklagt worden.
Durch die unzutreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen wurde Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 388.552,95 Euro verkürzt. Hinsichtlich eines weiteren Hinterziehungsbetrages von 95.965,03 Euro für das Jahr 2007 blieb es bei einem Versuch.
Die Angeklagte ist dabei in erster Line durch die Aussagen der insoweit vernommenen Zeugen sowie der im Rahmen einer Durchsuchung bei der... & ... beschlagnahmten Urkunden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren, überführt.
Die Kammer hat trotz eines Steuerschadens für den Veranlagungszeitraum 2008 in Höhe von 161.663,61 Euro, für das II. Quartal 2009 von 73.314,18 Euro und eines drohenden Schadens von 95.965,03 Euro für den Veranlagungszeitraum 2007 im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung keine besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung bzw. versuchten Steuerhinterziehung angenommen.
Gespräche über eine Verständigung im Rahmen von § 257 c StPO fanden nicht statt.
A. Feststellungen zur Person
I. Angeklagte...
Die Angeklagte hat einen Zehn-Klassenabschluss und absolvierte im Anschluss eine Lehre zur Bürokauffrau. Sie arbeitete nur kurzfristig in ihrem erlernten Beruf, denn sie verlor ihre Arbeit, nachdem der Suizid ihres Freundes sie „aus der Bahn“ geworfen hatte. Als 18-jährige begann sie, im Jahr 1994 als Werberin für Zeitschriften in verschiedenen Orten für die ... mit Sitz in ... zu arbeiten. Dieses Unternehmen betrieb einen Buch- und Zeitschriftenverlag sowie den Videoclub Deutscher ... und vermittelte durch den Einsatz von Werbern im Rahmen von Haustürgeschäften meist in Fußgängerzonen auf der ... Abonnenten für Zeitschriften und neue Mitglieder für den Deutschen ....
Bei dieser Tätigkeit lernte die Angeklagte 1999 ihren späteren Ehemann, den Angeklagten, kennen, der damals in dem Unternehmen seines Vaters arbeitete, das in Geschäftsbeziehungen mit der ... Unternehmensgruppe stand und in deren Auftrag bereits seit Jahren ebenfalls Standwerbung betrieb. Im November 1999 zogen beide Angeklagten gemeinsam mit anderen Werbern für Mitgliedschaften des Deutschen ... nach ... in ein Mehrfamilienhaus. Sie lebten in einer Gemeinschaftsunterkunft mit Verpflegung, für die sie, keine Zahlungen vornahmen. Während die Angeklagte weiterhin auf der ... an Ständen als Werberin arbeitete, führte der Angeklagte die Betriebsstätte in ....
Beide Angeklagten schlossen am 24. August 2001 miteinander die Ehe. Im Jahr 2007 trennte sich die Angeklagte von ihrem Ehemann. Das bis dahin jährlich, zusätzlich, an sie ausbezahlte Weihnachtsgeld reduzierte sich seither auf ca. 200,- bis 300,-Euro.
Nachdem ein letzter Versuch der Rettung ihrer Ehe durch einen gemeinsamen Urlaub im Jahr 2008 scheiterte, wurde die kinderlose Ehe mit dem Angeklagten im Jahr 2011 geschieden.
Nach der Einstellung der Arbeiten für die ... Unternehmensgruppe im Jahr 2009 arbeitete die Angeklagte für die ...... mit Sitz in ... allerdings nicht mehr im Rahmen der Standwerbung, sondern im Bereich der Kontrolle der abgeschlossenen Verträge im Büro. Ab dem Jahr 2012 war sie für die ... tätig. Daran schloss sich ein Jahr der Arbeitslosigkeit an.
Seit 2015 arbeitet sie in dem Unternehmen ihres jetzigen Lebensgefährten, der eine ... betreibt. Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen beträgt gegenwärtig ca. 400,-Euro.
Die Angeklagte hat keine Kinder.
Über ihr Vermögen ist nach dem 30. April 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Eine Entscheidung über eine von ihr angestrebte Restschuldbefreiung ist noch nicht ergangen.
Die Angeklagte wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Cottbus vom 22. Februar 2013, rechtskräftig seit dem 7. August 2013, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelts in zwei Fällens sowie Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. Der Angeklagten wurde dabei zur Last gelegt, im Juli und August 2010 als verantwortlicher „director" der... ... für den von ihr beschäftigten Arbeitnehmer ... jeweils Arbeitnehmeranteile an die ... nicht abgeführt zu haben. In zwei weiteren Fällen unterließ sie es, die bis zum 30. Juni 2010 aufzustellende Bilanz der Gesellschaft für das Jahr 2009 zu erstellen und das Kassenbuch der Gesellschaft ab Juni 2010 zu führen. Der Strafbefehl ging von einem wirtschaftlichen Schaden für die ... in Höhe von 620,72 € aus. Der verhängten Gesamtgeldstrafe liegen folgende Einzelgeldstrafen zugrunde: Für die beiden Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt jeweils 20 Tagessätze zu je 20,- Euro, für die unterlassene Führung des Kassenbuches 50 Tagessätze zu jeweils 20,- Euro und für die unterlassene Erstellung der Bilanz 60 Tages-sätze zu je 20 Euro.
Die Vollstreckung der ausgesprochenen Strafe wurde durch Zahlung am 17. Februar 2014 erledigt.
II. Angeklagter...
Der Angeklagte hat das Abitur auf einem Gymnasium bei ... abgelegt. Während dieser Zeit befand er sich acht Jahre im Internat, davon ein Jahr gemeinsam mit dem jetzigen Juniorchef der .... Danach besuchte er für ein Jahr eine Tennissportschule in .... Er strebte eine ...-Tennisspieler-Karriere an. In dieser Zeit wurde er von der ... Unternehmensgruppe gesponsert. Zahlreiche Verletzungen beendeten jedoch dieses Vorhaben.
Er erwarb in der Folge den Tennistrainerschein und begann eine Ausbildung zum Immobilienkaufmann, die er nicht beendete.
Etwa in den Jahren 1989 oder 1990 absolvierte der Angeklagte für 12 Monate seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr.
Schließlich stieg er in das von seinem Vater geführte Einzelunternehmen, welches den Verkauf verschiedener (Mitglieds-)Abonnements zum Gegenstand hatte, ein. Er war zunächst aushilfsweise im Bereich der Kontrolle der abgeschlossenen Verträge tätig. Sein Vater und der Seniorchef der ... Unternehmensgruppe waren damals seit ca. 60 Jahren miteinander befreundet. Der Angeklagte führte die Betriebsstätte des väterlichen Unternehmens in ....
Im Zeitraum von 2001 bis 2009 arbeitete er in den durch die Angeklagte gegründeten Unternehmen.
Der Angeklagte war zweimal verheiratet. Beide Ehen wurden geschieden. Er ist Vater eines inzwischen 25 jährigen Sohnes aus erster Ehe.
Zurzeit lebt er seit etwa acht Jahren mit der Mutter seines weiteren, 7-jährigen Sohnes.
Gegenwärtig arbeitet er als geschäftsführender Gesellschafter der ......, die Callcenter zum Verkauf und Gebrauch von Defibrillatoren betreibt. Nach seinen Angaben sind seine Angestellten sozialversicherungsrechtlich angemeldet. Die in den letzten vier Jahren insoweit erfolgten Prüfungen sind ohne Beanstandungen gewesen. Daneben ist er als freier Mitarbeiter für die ..., die für den Einsatz von Rettungshubschraubern Spendengelder sammelt, tätig.
Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat sich der Angeklagte nicht eingelassen. Feststellungen dazu vermochte die Kammer deshalb nicht zu treffen.
Der Angeklagte ist noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
B. Feststellungen zur Sache
I. Anklage vom 12. Dezember 2014, 1700 Js 14800/12 (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt)
1. Allgemeine Feststellungen
a) Unternehmen der Angeklagten...
Auf Initiative des Angeklagten gründete die Angeklagte das Einzelunternehmen ...... & ..., .... Geschäftsansässig war die Firma in den Jahren 2001 bis 2004 in der ... in ..., ab dem 1.März 2004 unter der Anschrift ... in ..., ab dem 1. März 2007 bis zum 1. Februar 2010 unter der Anschrift ... in ... und ab dem 1. Februar 2010 unter der Anschrift ... in .../Ortsteil .... Die Tätigkeit dieses Unternehmens bestand ausschließlich darin, für die Firma... bzw. später die ... GmbH ... in ... (im Folgenden ...) Zeitschriftenabonnements zu vermitteln und Mitglieder für den Deutschen ... zu werben. Dazu setzte die Angeklagte Personen (Werber, Drücker) ein, die auf der ... meist in Fußgängerzonen an Ständen bzw. an Haustüren für entsprechende Vertragsabschlüsse warben.
Daneben gründete sie auf erneute Initiative des Angeklagten am 31. Juli 2006 gemeinsam mit ... die ..., die in das Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus zur ... eingetragen wurde. Die Angeklagte und ... waren Kommanditisten dieser Gesellschaft, während die..., mit Sitz in ..., die Komplementärin der Gesellschaft war. Gesellschafter der ... waren zunächst die Angeklagte und der .... Ferner war die Angeklagte während des Tatzeitraums als sog. „director“ gesetzliche Vertreterin der... Die Kommanditgesellschaft hatte ihren Sitz in der ... in ..., später in der ... in ..., Ortsteil .... Weitere Betriebsstätten fanden sich in ... und .... Gegenstand des Unternehmens war die Werbung und der Vertrieb (Betrieb von Callcentern, Handel und Vermittlung von Zeitschriftenabonnements, Vereinsmitgliedschaften, Clubmitgliedschaften und sonstigen Vermittlungsarbeiten).
Die Gründung der ... durch die Angeklagte war eine Idee des Angeklagten, der zuvor auch für das von der Angeklagten geführte Einzelunternehmen ..., unter anderem gegenüber dem Mitkommanditisten ..., in leitender Position auftrat. So hat der ... bereits vor der Gründung der ... Kontakt zu dem Angeklagten gehabt. Dieser suchte einen kaufmännischen Leiter, der die Betreuung des von beiden Angeklagten betriebenen Geschäfts im Norden Deutschlands übernehmen sollte. Sämtliche Gespräche darüber hat der ... damals mit dem Angeklagten geführt. Letztlich war diese Idee für den ... nicht interessant genug. Deshalb hat er mit beiden Angeklagten ..., etwas anderes im Bereich der Telefonwerbung zu machen. Der Angeklagte entwickelte die Idee der Gründung der .... Wenngleich der Angeklagte nicht an der ... beteiligt sein sollte, hatte dieser stets Mitspracherechte hinsichtlich der wesentlichen Entscheidungen. Sämtliche Gespräche über die Firmengründung sind immer im Beisein des Angeklagten geführt worden.
Die Angeklagte war trotz ihrer Stellung als Inhaberin der ... und als verantwortlicher „director“ der ... Services ... auch noch teilweise selbst als Werberin auf der ... aktiv tätig. Hauptsächlich arbeitete sie im Tatzeitraum in ..., während ihr Ehemann die Betriebsstätte in ... führte. Von dort gab er der Angeklagten entsprechende Anweisungen, die sie zu befolgen hatte und auch tatsächlich ausführte.
Nachdem die ... in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, stellte sie im April 2009 ihre Tätigkeit für die ... ein. Das Amtsgericht Cottbus lehnte durch Beschluss vom 7. September 2011, 63 IE 1/11, Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ..., mangels Masse ab. Die Gesellschaft wurde am 5. Juli 2012 von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht.
b) Geschäftsmodell der Angeklagten
Der Angeklagte arbeitete bereits in den 1990er Jahren in dem Unternehmen seines Vaters, das den Verkauf von verschiedenen (Mitglieds-) Abonnements im Auftrag der ... Unternehmensgruppe zum Gegenstand hatte, und unterstützte ihn in vollem Umfang.
Dort lernte er die Angeklagte kennen. Diese arbeitete als Werberin für Zeitschriften für die .... Sie hatte sich in jener Zeit mit einer Mitbewohnerin ein Zimmer geteilt. Frühstück und Abendbrot sind ihnen gestellt worden. Im Fall, dass sie bestimmte Vorgaben über die Anzahl von Vertragsabschlüssen nicht erreicht hatte, musste sie eine Schulungsmappe und Merkblätter abschreiben. Sie hatte sich damals zwar mehrfach gewünscht, die Werbetätigkeit hinter sich zu lassen, doch fürchtete sie sich davor, weil sie gesehen hatte, wie junge Männer, die dabei beobachtet worden sind, das Objekt zu verlassen, massiv körperlich zusammengeschlagen wurden. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder andere schriftliche Vereinbarungen hatte es nicht gegeben. Die wöchentlichen Geldauszahlungen haben sich damals zwischen 200,- und 300,- DM bewegt.
Als sich die Angeklagten näher kennengelernt hatten, führte der Angeklagte mit ihr das Geschäft seines Vaters in ... weiter. Hierzu veranlasste er die Angeklagte zur Gründung der ... im Jahre 2001, die die Geschäfte des Vaters des Angeklagten jedenfalls in Teilen fortführte. Ab August 2006 übernahm die ... diese Geschäfte.
Gegenstand beider, von den Angeklagten gemeinsam geführten Unternehmen, war die Vermittlung von Zeitschriftenabonnements und Mitgliedschaften des Deutschen ...s im Auftrag der .... Für die erfolgreiche Vermittlung solcher Zeitschriftenabonnements und Mitgliedschaften des Deutschen ... erhielten die ... ab der Aufnahme ihrer Tätigkeit am 1. August 2006 und zuvor die ... abgeschlossenen und nicht widerrufenen Vertrag, 60,- Euro ausbezahlt. Für die Werbung bzw. Vermittlung bedienten sich die Angeklagten sog. Werber, denen sie von den erhaltenen 60,- Euro lediglich 15,- Euro je bestandskräftigen Vertrag auszahlten. Die Differenz von jeweils 45,- Euro behielten sie für sich.
Der Verdienst der Angeklagten als Werberin auf der ... in ihren eigenen Unternehmen betrug wöchentlich etwa 200 bis 250 Euro. Zusätzlich erhielt sie bis zu ihrer Trennung vom Angeklagten jährlich ca. 1000.- Euro Weihnachtsgeld.
Obgleich die Angeklagte als verantwortliche Inhaberin der ... sowie verantwortlicher „director“ der ... und der Angeklagte als Beauftragter/faktischer Geschäftsführer in den Unternehmen verpflichtet waren, als Arbeitgeber die bei den beiden Unternehmen beschäftigen Arbeitnehmer der zuständigen Einzugsstelle zur Sozialversicherung anzumelden und für diese sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Arbeitsförderung an die Einzugsstelle zu zahlen, taten sie das – wie von vorneherein von beiden beabsichtigt –, obwohl es ihnen jeweils finanziell auch möglich war, nicht.
c) Anwerbung und Tätigkeit der Werber
Bei den für die Angeklagten tätigen Werbern handelte sich überwiegend um junge Menschen, mit Brüchen in ihrer Biographie und zumeist ohne Berufsausbildung, die Schwierigkeiten hatten, Arbeit oder eine Ausbildung zu finden und oft mittellos waren. Diese meldeten sich überwiegend aufgrund von Stellenanzeigen, die von der ... geschaltet wurden, und in denen es in der Regel hieß, dass Beifahrer bzw. Transportbegleiter gesucht würden. Einstellungsgespräche fanden in einem Büroraum in ... statt und wurden nicht von den Angeklagten, sondern von Personen geführt, die von der ... hierzu beauftragt waren. Erst dort wurde den Bewerbern mitgeteilt, dass ihnen nicht die angezeigte, sondern die letztlich von ihnen ausgeübte Tätigkeit angeboten werde. Diese müssten sie als selbstständige Handelsvertreter auf ... ausführen. Diejenigen, die sich für diese Tätigkeit entschlossen, bestätigten in der Regel schriftlich auf einem ihnen vorgelegten Schreiben, dass sie wüssten, nur als selbstständige Handelsvertreter tätig zu werden. Für welches Unternehmen sie tätig werden sollen, wurde ihnen zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mitgeteilt.
Die solchermaßen rekrutierten Werber/Drücker lebten kostenfrei in Gemeinschaftsunterkünften an den oben näher bezeichneten Standorten der ... bzw. ab dem 1. August 2006 der ..., die durch diese Unternehmen von der ... angemietet worden waren. Dort hatten die Werber zunächst in der Regel ebenfalls keinen Kontakt zu den Angeklagten, sondern wurden von sog. Kolonnenführern bzw. Standleitern in die dortigen Räume und die von ihnen auszuübende Tätigkeit eingewiesen. Erst im weiteren Verlauf ihrer Tätigkeit und des Aufenthalts in den jeweiligen Sammelunterkünften lernten sie den Angeklagten, der ihnen als „Chef“ vorgestellt, und die Angeklagte, die als „Frau vom Chef“ vorgestellt wurde, kennen.
In den Gemeinschaftsunterkünften erhielten die Werber kostenlos Speisen und Getränke.
Die tägliche Arbeit der Werber gestaltete sich so, dass sie von den sog. Kolonnenführern in Gruppen aufgeteilt und sodann in Sammeltransporten in für sie bereit gestellten Fahrzeugen zu den jeweiligen Einsatzorten gebracht wurden. Es handelte sich dabei in der Regel um Supermärkte, Discounter oder ähnliche Ladengeschäfte, in denen an einem Stand potentielle Kunden hinsichtlich des Abschlusses eines Zeitungsabonnements oder einer Mitgliedschaft im Deutschen ... von den Werbern ... wurden. Die Standorte wurden dabei im Auftrag der Angeklagten von den jeweiligen Kolonnenführern vorgegeben. Hinsichtlich der Einteilung nach dem Einsatzgebiet und der Zusammensetzung der jeweiligen Teams konnten die Werber zwar Wünsche äußern. Diesen ist jedoch nicht immer ... worden. Die Werber hatten auch keine Möglichkeit, an anderen als den vorgegebenen Standorten tätig zu werden.
Darüber hinaus bestimmte der Angeklagte ... die jeweils konkrete Zusammensetzung der jeweils an einem Einsatzort arbeitenden Werber. So bestätigte er die von den Kolonnenführern in einem Team zusammenarbeitenden Werber, änderte diese aber auch, wenn sie ihm nicht passte. Letztlich bestimmte er, wer mit wem wo zusammen zu arbeiten hatte.
Auch den Beginn der täglichen Arbeits- und Abfahrtszeiten von den Gemeinschaftsunterkünften bestimmten die Kolonnenführer nach Weisung vor allem des Angeklagten .... Insbesondere auch das Ende der Arbeitszeit hing von der Zahl der von den jeweiligen Werbern abgeschlossenen Verträge ab. Die Kontrolle darüber führten in der Regel die von den Angeklagten beauftragen Kolonnenführer. Diese waren täglich mit den Werbern vor Ort und standen im regelmäßigen, meist stündlichen telefonischen Kontakt zum Angeklagten ..., um diesen über den Stand der Anzahl der von den einzelnen Werbern geschlossenen Verträge zu informieren. Wenn die Anzahl der abgeschlossenen Verträge nicht den Vorstellungen des Angeklagten ... entsprach, hielt er die Kolonnenführer an, die Werber entsprechend zu ermahnen. Die Werber waren täglich von montags bis samstags mindestens neun Stunden im Einsatz.
Es kam auch vor, dass Werber, wenn sie nicht genügend Mitgliedschaften und Abonnements vermitteln konnten, entsprechende Verträge dadurch fingierten, dass sie selbst für vermeintliche Kunden Vertragsunterschriften leisteten, in der Hoffnung, diese Verträge vergütet zu erhalten.
Die Bezahlung der Werber erfolgte wöchentlich, meist samstags, nach „abgelieferten“ wirksam abgeschlossenen, nicht widerrufenen Verträgen als sog. Erfolgshonorar bzw. ....... Dabei wurden den jeweiligen Werbern für jeden wirksam abgeschlossenen Vertrag 15,- Euro in bar ausbezahlt, zumeist über den jeweiligen Kolonnenführer, der die auszuzahlenden Beträge vom Angeklagten erhielt. Rechnungen für die von ihnen erbrachten Leistungen stellten die Werber nicht und wurden seitens der Angeklagten auch nicht gefordert. Die Auszahlung der jeweiligen „......“ am Geschäftssitz ... erfolgte ebenfalls über den Angeklagten, der veranlasste, dass die dort verdienten Gelder samt Abrechnung der Höhe der jeweils an die einzelnen Werber auszuzahlenden Beträge der Angeklagten überbracht wurden. Diese übernahm die Auszahlung zum Teil an diesem Standort selbst oder veranlasste diese über die dortigen jeweiligen Kolonnenführer.
Durch die beiden Angeklagten wurde den beschäftigten Werbern zum Teil selbst oder über ihre Kolonnenführer weiterhin suggeriert, sie seien selbstständige Handelsvertreter und erhielten .......
Die Werber erhielten keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, hatten keinen Urlaubsanspruch und waren nicht krankenversichert. Im Fall einer Erkrankung entschied am Standort ... der Angeklagte, zumeist nachdem sich der jeweilige für den Werber zuständige Kolonnenführer von der Symptomatik der Erkrankung selbst überzeugt hatte, ob der Werber an diesem Tag zum Einsatz auf die ... mitfahren musste oder im Bett bleiben durfte. Im Fall eines zwingend erforderlichen Arztbesuches oder einer Krankenhausbehandlung meldeten sich die Werber, wie es ihnen geraten worden war, kurzfristig arbeitslos oder wurden in das ebenfalls von den Angeklagten betriebene Callcenter versetzt. Dort wurden die jeweils geworbenen Verträge ... überprüft. Die im Callcenter tätigen Beschäftigten waren zur Sozialversicherung angemeldet, ohne dass die Kammer festzustellen vermochte, wer die jeweils dort beschäftigten Arbeitnehmer bei der Einzugsstelle angemeldet hatte.
Werber, die nach Auffassung des Angeklagten ... nicht genügend Verträge abschlossen, mussten auf seine Weisung sog. Strafarbeiten verrichten. Diese bestanden zum Beispiel darin, nach Feierabend Leitfäden – teils mehrfach – abzuschreiben, die Anleitungen zu einer erfolgreichen Produktwerbung enthielten, oder Verkaufsgespräche zu üben; sog. „Schulungen“. Ebenso mussten die Werber auf Anweisung des Angeklagten ... solche Strafarbeiten verrichten, wenn sich herausgestellt hatte, dass die Werber Vertragsunterschriften vermeintlicher Kunden selbst geleistet hatten. Diese Strafarbeiten erledigten die Werber immer nach Feierabend bis spät in die Nacht hinein; sog. Schulungen fanden auch sonntags statt. Darüber hinaus kam es vor, dass die Werber im Fall zu geringer Vertragsabschlüsse, entgegen der üblichen Praxis, nach Anweisung des Angeklagten ... kein Abendessen erhielten.
Demgegenüber organisierte der Angeklagte ... zumeist über seine Kolonnenführer im Fall, dass ihn die wöchentlich geworbenen Verträge zufrieden gestellt hatten, Partys für die Werber. Nach seiner Anweisung kauften von ihm beauftragte Personen aus dem Büro Getränke, auch alkoholische Getränke, ein, die er bezahlte und den Werbern kostenlos überließ.
Teilweise wurden Werber, die ihre Tätigkeit aufgegeben hatten, durch Telefonanrufe des Angeklagten zum Teil auch unter Drohungen aufgefordert, zur Arbeit zurückzukehren.
Zudem gab es körperliche Angriffe des Angeklagten auf die Werber, wenn diese nach seiner Auffassung nicht genügend Vertragsabschlüsse warben.
d) Verteilung der Arbeitgeber-Aufgaben unter den beiden Angeklagten
Während des Tatzeitraumes arbeitete die Angeklagte ... hauptsächlich am Standort in .... Dort war sie im Büro tätig und erledigte Behördengänge; so war sie für die Planung der jeweiligen Orte der Stände der Werber zuständig, kümmerte sich um die Einholung der jeweiligen Standortgenehmigungen, um die Einarbeitung neuer Leute, zahlte aber auch an die Werber Gelder aus, fuhr diese mit einem Sammeltransporter zu den jeweiligen Ständen, kontrollierte aber auch geworbene Aufträge und leitete sog. Schulungen der Werber. Sie war zudem auch selbst als Werberin auf der ... tätig.
Die Angeklagte beendete ihre Tätigkeit im Büro im Zusammenhang mit der Trennung von ihrem Ehemann, dem Angeklagten.
Der Angeklagte ... initiierte die Gründung der ... und der .... Sodann arbeitete er in den jeweiligen Unternehmen der Angeklagten faktisch in leitender Position, hauptsächlich am Standort .... Er erteilte – wie oben bereits festgestellt - über seine Kolonnenführer aber auch selbst seinen Werbern direkt Weisungen, bestimmte die Arbeitszeiten und den Einsatzort, stellte die jeweiligen Werber in Teams zusammen. Neben der meist stündlichen Überwachung der Arbeiten der Werber, deren Kontrolle, der Verhängung von Strafmaßnahmen aber auch der Belohnung durch organisierte und von im bezahlte Partys, wie bereits beschrieben, veranlasste der Angeklagte ... auch die Lohnauszahlungen, die er teilweise auch selbst vornahm. Außerdem veranlasste er, die wöchentliche Überbringung, meist samstags, der jeweiligen Arbeitsentgelte für die in ... tätigen einzelnen Arbeitnehmer.
Ferner ordnete er teils selbst teils über die Kolonnenführer die oben dargestellten Strafarbeiten (Abschreiben des Leitfadens etc.) an.
Die Kolonnenführer und Standleiter waren stets nur gegenüber dem Angeklagten, nie jedoch gegenüber der Angeklagten rechenschaftspflichtig über die Tätigkeit der Werber.
Die Werber und die Kolonnenführer akzeptierten die Weisungen des Angeklagten. Auf Anweisung des Angeklagten bestätigten zum Beispiel Kolonnenführer zumindest in den Jahren 2007 bis 2009 auf als Quittungen deklarierten Schriftstücken die Auszahlung höherer Geldbeträge – jeweils mit Umsatzsteuerausweis, deren Auszahlung aber überwiegend nicht erfolgte oder die mitunter dazu dienten, den Werbern das verdiente Arbeitsentgelt in bar auszuzahlen. Ein tatsächlicher – zudem umsatzsteuerpflichtiger - Leistungsaustausch zwischen der ... und den Kolonnenführern lag dem nicht zugrunde. Diese fingierten Quittungen ließ der Angeklagte von den Kolonnenführern mit der Begründung unterschreiben, dass dies erforderlich sei, damit die Steuer „sauber“ sei. Die in den Quittungen ausgewiesenen und bei der ... verbuchten Umsatzsteuerbeträge wurden von der ... im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung als Vorsteuern geltend gemacht, was u.a. zu den hier ebenfalls abgeurteilten Steuerstraftaten der Angeklagten führte.
Die Angeklagte und der Mitgesellschafter der ... Services... billigten die solchermaßen übernommene faktische Leitung des Betriebes der ... durch den Angeklagten.
Für die Geschäftskonten der Unternehmen der Angeklagten hatte der Angeklagte Kontovollmachten, selbst noch nach der Trennung der Eheleute im Jahr 2007/2008 inne.
Die Angeklagte ... war Kontoinhaberin des Kontokorrentkontos bei der ... Bank ..., zur Nummer ... . Hierfür besaßen der Angeklagte ... im Zeitraum vom 15. August 2002 bis zum 7. Juli 2010, mithin über den gesamten Tatzeitraum und der Trennung der Eheleute hinausgehend und die Zeugin ... im Zeitraum vom 15. August 2002 bis zum 16. November 2009 Kontovollmacht. Dieses Konto wurde am 7. Juli 2010 aufgelöst.
Daneben existierte für die ... bei der VR Bank ... eG das Konto zur Kontonummer .... Bevollmächtigt für dieses Konto waren ebenfalls die beiden Angeklagten seit dem 13. März 2007 und die Zeugin ... im Zeitraum vom 13. März 2007 bis zum 16. November 2009.
Der Angeklagte arbeitete selbst nicht als Werber auf der ..., sondern nur im Büro.
e) Das Abrechnungssystem – die Beziehungen zur ... GmbH ...
Die ... erstellte für die jeweiligen von den Angeklagten beschäftigten einzelnen Werber monatliche Abrechnungen. Zuvor prüfte sie, welche geworbenen werthaltigen Abonnements bestandskräftig geworden waren und ihnen von den Verlagen oder anderen Auftraggebern selbst tatsächlich vergütet worden waren. Grundlage hierfür waren die von der Angeklagten ... bzw. von den ihrerseits dazu ermächtigten, in dem Callcenter angestellten Personen erstellten Abrechnungen der geworbenen einzelnen Verträge/oder Mitgliedschaften der jeweiligen einzelnen Werber. Diese Abrechnungen wurden monatlich der ... übersandt. Die in dem Callcenter beschäftigten Personen waren zur Sozialversicherung angemeldet. Diesen Arbeitnehmern oblag es, stichprobenhaft die neu geworbenen Verträge zu überprüfen. Dazu gehörten auch Kontrollanrufe bei den neuen geworbenen Kunden bzw. Mitgliedern zum Inhalt der durchgeführten Verkaufsgespräche, aber auch die Überprüfung der Echtheit der geleisteten Unterschriften bei den neu abgeschlossenen Verträgen.
Die seit Gründung der ... in den Callcentern von den Angeklagten Beschäftigten waren in der Regel zur Sozialversicherung gemeldet. Auch wurden für diese Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile abgeführt.
f) Kenntnisse der Angeklagten über die Bewertung der Arbeitsverhältnisse der Werber durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte
Das Finanzamt ... nahm die damals mit dem Angeklagten verheiratete Angeklagte durch Bescheid vom 28. August 2003 als Arbeitgeberin der von ihr beschäftigten Werber wegen nicht einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2001 und 2002 als Haftende in Anspruch. Im Streit war, ob die für die ... tätigen Werber als Arbeitnehmer anzusehen und die Angeklagte als Arbeitgeberin für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag in Anspruch genommen werden könne. Nachdem das Finanzamt ... durch Entscheidung vom 10. November 2004 den Einspruch der Angeklagten ... gegen den Haftungsbescheid vom 28. August 2003 zurückgewiesen hatte, stellte das Finanzgericht ... in seinem Urteil vom 24. Januar 2006, ..., rechtskräftig in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 2007, ..., fest, dass die Angeklagte Arbeitgeberin der von ihr als Arbeitnehmer beschäftigten Werber und damit zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer verpflichtet war. In den Gründen des Urteils wird die Arbeitnehmereigenschaft der Werber der Angeklagten begründet. Dabei setzte sich das Urteil auch damit auseinander, aus welchen Gründen, die von der Angeklagten eingesetzten Werber keine selbstständigen Handelsvertreter seien.
Dem Angeklagten, der über den Tatzeitraum hinausgehend, nämlich innerhalb der Jahre von 2001 bis 2009, zunächst in der ... und später bei der ... in faktisch leitender Position gearbeitet hatte, waren zu sämtlichen jeweiligen Zeitpunkten alle die Arbeitgeber/und Arbeitnehmereigenschaft sowie die Beitragszahlungspflicht zur Sozialversicherung begründenden Tatsachen in vollem Umfang bekannt.
Ein Status-Feststellungsverfahren (Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV) führten die Angeklagten nicht durch. Tatsachen dafür, dass ihnen diese Möglichkeit nicht bekannt gewesen war, hat die Kammer nicht festgestellt. Ein durchgeführtes Status-Feststellungsverfahren hätte zu dem Ergebnis geführt, dass es sich bei den Werbern um abhängig Beschäftigte handelt.
2. Die Taten im Einzelnen
Wie von vorneherein beabsichtigt, meldeten die Angeklagten, obwohl sie hierzu als Arbeitgeber verpflichtet waren, in 64 Monaten vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2009 die bei ihnen als Arbeitnehmer beschäftigen Werber nicht zur Sozialversicherung an. Daher unterließ es. die jeweils zuständige Einzugsstelle die jeweils fälligen Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Arbeitslosen-, Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung, einzuziehen.
Diese im Zeitraum von Februar 2006 bis April 2009 jeweils am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, für den davor liegenden Tatzeitraum von Januar 2004 bis zum Dezember 2005 jeweils am 15. des Folgemonats, und den für den Monat Januar 2005 jeweils zu einem Sechstel im Zeitraum von Februar 2005 bis Juli 2005 fälligen Beträge haben die Angeklagten der jeweils zuständigen Einzugsstelle vorenthalten. Die Angeklagten waren aufgrund der laufenden monatlichen Zahlungen der ... jeweils wirtschaftlich in der Lage die zu den unterschiedlichen Zeitpunkten fälligen Beträge an die Kassen abzuführen.
Beide Angeklagte wussten, dass sie Arbeitgeber und die von ihnen beschäftigten Werber Arbeitnehmer waren. Sie kannten die für das Bestehen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen und den daraus resultierenden Abführungspflichten maßgeblichen Tatsachen.
Den jeweils zuständigen Einzugsstellen entgingen im gesamten Tatzeitraum geschätzte monatliche Arbeitnehmeranteile zwischen 757.- Euro und 11.741.- Euro und Arbeitgeberanteile zwischen 2.555.- Euro und 16.540.- Euro.
Bei den namentlich in der anliegende Tabelle benannten Werber handelt es sich lediglich um solche, die im Außendienst auf der ... tätig waren. Beschäftigte, die im Callcenter arbeiteten und sozialversicherungsrechtlich angemeldet waren, blieben in der Tabelle außer Betracht. Berücksichtigt wurden lediglich die an den Ständen bzw. auf der ... tätigen einzelnen namentlich bekannten Werber, für deren wirksam abgeschlossenen Verträge die Unternehmen der Angeklagten von der ... auch tatsächlich selbst Zahlungen erhalten und davon einen Teil an die namentlich bekannten Werber weiter ausgezahlt hatten.
Sämtliche zuständigen Krankenversicherungen aller über 900 Mitarbeiter, soweit diese nicht nur geringfügig beschäftigt waren, konnte die Kammer wegen der hohen Anzahl der Arbeitnehmer, des großen Zeitablaufs und der teilweisen Nichterreichbarkeit der Arbeitnehmer als Zeugen nicht ermitteln. Die Kammer hat daher bei der Schätzung der Schäden zugunsten der Angeklagten – soweit es sich bei den Arbeitnehmern nicht nur um geringfügig Beschäftigte handelte – die im Tatzeitraum deutschlandweit niedrigsten Beitragssätze zur Krankenversicherung der Metzinger Betriebskrankenkasse der Berechnung zugrunde gelegt.
Hierbei handelt es sich um folgende Beitragssätze:
Zeitraum
Beitragssatz
insgesamt
Arbeitnehmeranteil
Arbeitgeberanteil
01.01.2004 – 31.12.2004
10,2 %
5,10 %
5,10 %
01.01.2005 – 30.06.2005
13,3 %
6,65 %
6,65 %
01.07.2005 – 31.12.2008
14,2 %
7,55 %
6,65 %
01.04.2009 – 30.04.2009
15,5 %
8,20 %
7,30 %
Hinsichtlich der geringfügig Beschäftigten war die Einzugsstelle zu den jeweiligen Tatzeitpunkten die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Die in den einzelnen Monaten abzuführenden Arbeitsentgelte - unterschieden nach geringfügig Beschäftigten und nicht geringfügig Beschäftigten -, die Anzahl der Arbeitnehmer und die sich daraus ergebende Summe nicht abgeführter Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung ergeben sich aus den nachfolgenden Tabellen:
Jahr 2004
Soweit in der zunächst folgenden Tabelle für die Monate August, September, November und Dezember 2004 die aus der Addition der Arbeitnehmer-und Arbeitgeberanteile berechneten Summen in der letzten Einer-Stelle rechnerisch scheinbar nicht korrekt sind und Abweichungen von höchstens einem Euro aufweisen, beruht dies auf nach mathematischen Regeln vorgenommenen Auf-und /Abrundungen der in der Tabelle nicht erscheinenden Nachkommastellen (Cent-Beträge).
Tat
Zeitraum
Anzahl
der AN
Entgelte
geringfügig Beschäftigter
Netto-Entgelte
nicht geringfügig Beschäftigter
AN-
Anteile
AG-Anteile
AN + AG-Anteile
insgesamt
1.
Januar
9.150
16.350
5.164
5.164 €
2.
Februar
8.745
13.665
4.316
4.316 €
3.
März
9.180
18.105
5.718
5.718 €
4.
April
6.375
16.455
5.197
5.197 €
5.
Mai
6.975
19.110
6.036
6.036 €
6.
Juni
6.450
23.325
7.367
7.367 €
7.
Juli
7.320
26.625
8.409
8.409 €
8.
August
5.820
28.005
8.845
10.184
19.028 €
9.
September
8.970
32.085
10.134
12.197
22.330 €
10.
Oktober
14.385
32.850
10.375
13.684
24.059 €
11.
November
20.175
30.765
9.717
14.357
24.073 €
12.
Dezember
18.810
25.740
8.130
12.456
20.585 €
Die in der obigen Tabelle aufgeführten Werte ergeben sich im Detail aus der weiteren nachfolgenden Tabelle für das Jahr 2004, die die Berechnungen der Kammer dokumentiert. In dieser Tabelle sind zunächst in den beiden linken Spalten sämtliche im Jahr 2004 bei der ... beschäftigen Arbeitnehmer aufgeführt.
Die Spalte „Brutto 2“ enthält das gesamte Netto-Jahresentgelt.
In der Spalte „gering?“ ist, wenn es sich um eine geringfügiges Beschäftigungsverhältnisse handelt „ja“ eingetragen, im übrigen „nein“, wobei die Kammer im Rahmen der vorgenommenen Schätzung aus verfahrensökonomischen Gründen auch solche Beschäftigungsverhältnisse, die der Gleitzonenregelung unterfallen könnten, zugunsten der Angeklagten als Beschäftigungsverhältnisse mit geringfügig Beschäftigten eingeordnet hat.
In den folgenden Spalten „B2“ ist jeweils zu dem aus der obersten Zeile ersichtlichen Monat das erzielte monatliche Entgelt des jeweiligen Arbeitnehmers zu entnehmen.
Am Ende der Tabelle findet sich in der Zeile „Gering? ja“ in den jeweiligen Spalten die Summe der monatlichen und des jährlichen Nettoentgelts für sämtliche in den jeweiligen Monaten von der Kammer als geringfügig Beschäftigte angesehenen Arbeitnehmer. Darunter ist die Berechnung der auf die geringfügig Beschäftigen in den jeweiligen Monaten entfallenden Arbeitgeberanteile zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersehen. Auch die zugrunde gelegten Beitragssätze für die jeweiligen Zeiträume sind dort dokumentiert.
In der sodann darunter folgenden Zeile „Gering? nein“ sind zunächst das jährliche und die jeweils monatlich an die nicht geringfügig Beschäftigten ausgezahlten Netto-Löhne ersichtlich. Die Zeile darunter enthält die sich daraus ergebenden, von der Kammer im Wege der Schätzung hochgerechneten Brutto-Entgelte.
Darunter befindet sich die Berechnung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dabei sind sowohl die zugrunde gelegten Beitragssätze als auch die betroffenen Zeiträume angegeben. Schließlich ist am Ende der Gesamtschaden für das Jahr 2004 aufgeführt.
Es folgt die Tabelle der detaillierten Schadensberechnung und der zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen für das Jahr 2004:
Tabelle zur Schadensberechnung 2004:
Jahr 2005
Soweit in der zunächst folgenden Tabelle für die Monate Juni, Juli, September, Oktober und Dezember 2005 die aus der Addition der Arbeitnehmer-und Arbeitgeberanteile berechneten Summen in der letzten Einer-Stelle rechnerisch scheinbar nicht korrekt sind und Abweichungen von höchstens einem Euro aufweisen, beruht dies auf nach mathematischen Regeln vorgenommenen Auf-und /Abrundungen der in der Tabelle nicht erscheinenden Nachkommastellen (Cent-Beträge).
Tat
Zeitraum
Anzahl
der AN
Entgelte
geringfügig Beschäftigter
Netto-Entgelte
nicht geringfügig Beschäftigter
AN-
Anteile
AG-Anteile
AN + AG-Anteile
insgesamt
13.
Januar
17.115
28.785
9.835
13.771
23.606 €
14.
Februar
14.220
31.470
10.752
14.023
24.775 €
15.
März
15.285
32.730
11.183
14.698
25.881 €
16.
April
21.810
33.480
11.439
16.455
27.894 €
17.
Mai
17.835
29.325
10.019
14.121
24.141 €
18.
Juni
20.865
34.365
11.741
16.540
28.282 €
19.
Juli
19.680
28.950
10.326
14.418
24.743 €
20.
August
17.220
25.830
9.213
12.786
21.999 €
21.
September
21.090
27.150
9.684
14.127
23.810 €
22.
Oktober
17.805
24.420
8.710
12.439
21.148 €
23.
November
18.375
28.185
10.053
13.856
23.909 €
24.
Dezember
16.980
24.225
8.640
12.182
20.823 €
Die in der obigen Tabelle aufgeführten Werte ergeben sich im Detail aus der weiteren nachfolgenden Tabelle für das Jahr 2005, die die Berechnungen der Kammer dokumentiert. In dieser Tabelle sind zunächst in den beiden linken Spalten sämtliche im Jahr 2005 bei der ... beschäftigen Arbeitnehmer aufgeführt. Im Übrigen wird zur Erläuterung auf die Ausführungen zur Tabelle für das Jahr 2004 verwiesen.
Tabelle zur Schadensberechnung 2005:
Jahr 2006
Soweit in der zunächst folgenden Tabelle für den Monat November 2006 die aus der Addition der Arbeitnehmer-und Arbeitgeberanteile berechnete Summe in der letzten Einer-Stelle rechnerisch scheinbar nicht korrekt ist und Abweichungen von höchstens einem Euro aufweisen, beruht dies auf nach mathematischen Regeln vorgenommenen Auf-und /Abrundungen der in der Tabelle nicht erscheinenden Nachkommastellen (Cent-Beträge).
Tat
Zeitraum
Anzahl
der AN
Entgelte
geringfügig Beschäftigter
Netto-Entgelte
nicht geringfügig Beschäftigter
AN-
Anteile
AG-Anteile
AN + AG-Anteile
insgesamt
25.
Januar
16.245
25.500
9.095
12.406
21.501 €
26.
Februar
13.215
21.555
7.688
10.368
18.056 €
27.
März
10.815
19.710
7.030
9.189
16.219 €
28.
April
11.130
19.920
7.105
9.333
16.438 €
29.
Mai
11.880
24.000
8.560
10.892
19.452 €
30.
Juni
15.000
24.270
8.656
11.702
20.358 €
31.
Juli
8.115
13.560
4.836
6.883
11.719 €
32.
August
8.790
12.030
4.291
6.551
10.842 €
33.
September
12.900
11.400
4.066
7.488
11.554 €
34.
Oktober
11.625
8.850
3.157
6.264
9.421 €
35.
November
11.970
6.105
2.177
5.427
7.605 €
36.
Dezember
10.005
4.200
1.498
4.229
5.727 €
Die in der obigen Tabelle aufgeführten Werte ergeben sich im Detail aus der weiteren nachfolgenden Tabelle für das Jahr 2006, die die Berechnungen der Kammer dokumentiert. In dieser Tabelle sind zunächst in den beiden linken Spalten sämtliche im Jahr 2006 bei der ... sowie ab dem 1.August 2006 bei der ... beschäftigen Arbeitnehmer aufgeführt. Im Übrigen wird zur Erläuterung auf die Ausführungen zur Tabelle für das Jahr 2004 verwiesen.
Tabelle zur Schadensberechnung 2006:
Jahr 2007
Soweit in der zunächst folgenden Tabelle für die Monate Februar und April 2007 die aus der Addition der Arbeitnehmer-und Arbeitgeberanteile berechneten Summen in der letzten Einer-Stelle rechnerisch scheinbar nicht korrekt sind und Abweichungen von höchstens einem Euro aufweisen, beruht dies auf nach mathematischen Regeln vorgenommenen Auf-und /Abrundungen der in der Tabelle nicht erscheinenden Nachkommastellen (Cent-Beträge).
Tat
Zeitraum
Anzahl
der AN
Entgelte
geringfügig Beschäftigter
Netto-Entgelte
nicht geringfügig Beschäftigter
AN-
Anteile
AG-Anteile
AN + AG-Anteile
insgesamt
37.
Januar
7.665
2.685
3.021
3.936 €
38.
Februar
6.540
2.220
2.555
3.311 €
39.
März
10.455
3.510
1.196
4.071
5.267 €
40.
April
9.270
3.390
1.155
3.700
4.856 €
41.
Mai
11.625
8.085
2.756
5.889
8.645 €
42.
Juni
10.245
8.340
2.843
5.586
8.429 €
43.
Juli
13.245
9.810
3.344
6.905
10.249 €
44.
August
18.405
10.560
3.599
8.594
12.193 €
45.
September
16.240
9.510
3.241
7.646
10.887 €
46.
Oktober
17.535
9.870
3.364
8.126
11.490 €
47.
November
13.575
10.860
3.701
7.340
11.041 €
48.
Dezember
11.445
9.375
3.195
6.259
9.455 €
Die in der obigen Tabelle aufgeführten Werte ergeben sich im Detail aus der weiteren nachfolgenden Tabelle für das Jahr 2007, die die Berechnungen der Kammer dokumentiert. In dieser Tabelle sind zunächst in den beiden linken Spalten sämtliche im Jahr 2006 bei der ... beschäftigen Arbeitnehmer aufgeführt. Im Übrigen wird zur Erläuterung auf die Ausführungen zur Tabelle für das Jahr 2004 verwiesen.
Tabelle zur Schadensberechnung 2007:
Jahr 2008
Soweit in der zunächst folgenden Tabelle für die Monate November und Dezember 2008 die aus der Addition der Arbeitnehmer-und Arbeitgeberanteile berechneten Summen in der letzten Einer-Stelle rechnerisch scheinbar nicht korrekt sind und Abweichungen von höchstens einem Euro aufweisen, beruht dies auf nach mathematischen Regeln vorgenommenen Auf-und /Abrundungen der in der Tabelle nicht erscheinenden Nachkommastellen (Cent-Beträge).
Tat
Zeitraum
Anzahl
der AN
Entgelte
geringfügig Beschäftigter
Netto-Entgelte
nicht geringfügig Beschäftigter
AN-
Anteile
AG-Anteile
AN + AG-Anteile
insgesamt
49.
Januar
11.430
8.370
2.790
5.865
8.655 €
50.
Februar
10.530
8.895
2.965
5.780
8.745 €
51.
März
9.165
6.720
2.240
4.705
6.945 €
52.
April
8.655
6.375
2.125
4.453
6.578 €
53.
Mai
8.475
6.555
2.185
4.460
6.645 €
54.
Juni
9.360
6.555
2.185
4.707
6.892 €
55.
Juli
11.205
6.405
2.148
5.190
7.338 €
56.
August
9.435
4.800
1.610
4.180
5.790 €
57.
September
12.015
4.890
1.640
4.931
6.571 €
58.
Oktober
11.100
5.340
1.791
4.819
6.610 €
59.
November
9.735
4.665
1.565
4.221
5.785 €
60.
Dezember
14.505
7.935
2.662
6.604
9.265 €
Die in der obigen Tabelle aufgeführten Werte ergeben sich im Detail aus der weiteren nachfolgenden Tabelle für das Jahr 2008, die die Berechnungen der Kammer dokumentiert. In dieser Tabelle sind zunächst in den beiden linken Spalten sämtliche im Jahr 2008 bei der ... beschäftigen Arbeitnehmer aufgeführt. Im Übrigen wird zur Erläuterung auf die Ausführungen zur Tabelle für das Jahr 2004 verwiesen.
Tabelle zur Schadensberechnung 2008:
Jahr 2009
Tat
Zeitraum
Anzahl
der AN
Entgelte
geringfügig Beschäftigter
Netto-Entgelte
nicht geringfügig Beschäftigter
AN-
Anteile
AG-Anteile
AN + AG-Anteile
insgesamt
61.
Januar
8.520
10.215
3.511
5.744
9.255 €
62.
Februar
7.290
7.920
2.709
4.632
7.341 €
63.
März
7.410
10.065
3.443
5.367
8.810 €
64.
April
8.640
10.605
3.628
5.888
9.516 €
Die in der obigen Tabelle aufgeführten Werte ergeben sich im Detail aus der weiteren nachfolgenden Tabelle für das Jahr 2009, die die Berechnungen der Kammer dokumentiert. In dieser Tabelle sind zunächst in den beiden linken Spalten sämtliche im Jahr 2009 bei der ... beschäftigen Arbeitnehmer aufgeführt. Im Übrigen wird zur Erläuterung auf die Ausführungen zur Tabelle für das Jahr 2004 verwiesen.
Tabelle zur Schadensberechnung 2009:
Der durch die nicht gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge entstandene Mindestschaden beträgt für den gesamten Tatzeitraum nach der von der Kammer teilweise im Wege der Schätzung vorgenommenen Berechnung insgesamt 832.687.- Euro, davon Arbeitnehmeranteile in Höhe von 348.424,- Euro und Arbeitgeberanteile in Höhe von 484.263,- Euro.
II. Anklage vom 3. Juni 2016, 1700 Js 1992/13 (Steuerhinterziehung)
1. Allgemeine Feststellungen
Die Angeklagte beauftragte das Steuerberaterbüro ... & ... aus ... mit der Buchhaltung sowie der Vorbereitung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärungen für die ....
Nachdem sie sich jedoch von dem Angeklagten im Jahr 2007 und endgültig 2008 getrennt hatte, hat sie sich nicht mehr um die Abgabe der Steuererklärungen gekümmert. Nach der Trennung von dem Angeklagten ist ihr alles egal gewesen. Sie hat sich darauf verlassen, dass ihr ehemaliger Ehemann die steuerlichen Pflichten erfüllen werde, da er in ihren Augen ohnehin die Geschäfte der ... leitete. Sie selbst hat „keinen steuerlichen Überblick“ über die Geschäfte gehabt.
Ihr war aber bekannt, dass das von ihr beauftragte Steuerbüro – entsprechend dem oben bereits dargelegten Geschäftsmodell beider Angeklagten – die an die bei der ... beschäftigten Werber ausgezahlten Arbeitsentgelte auf dem Sachkonto „4760 Verkaufsprovisionen“ verbuchte und daraus Vorsteuerbeträge zugunsten der ... errechnete.
Darüber hinaus wurden auf diesem Sachkonto Beträge als zum Vorsteuerabzug berechtigende Verkaufsprovisionen verbucht, die zu einem nicht unerheblichen Teil nie gezahlt wurden, für die der Angeklagte ... aber vorgefertigte Quittungen mit Umsatzsteuerausweis von verschiedenen Mitarbeitern der ..., in der Regel von Kolonnenführern, ausstellen ließ.
Die sich daraus ergebenden vermeintlichen Vorsteuerbeträge machte die Angeklagte in den elektronisch eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen der ... an das Finanzamt ... für die Monate Januar, Februar und März 2009 sowie das II. und III. Quartal 2009 und in den Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2007 und 2008 geltend, obwohl sie wusste, dass diesen Vorsteuerbeträgen keine zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze zugrunde lagen. Die Angeklagte wusste insbesondere, dass bei diesen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahresklärungen Vorsteuerbeträge geltend gemacht wurden, die sich aus den vermeintlichen Provisionszahlungen an die bei der ... beschäftigten Arbeitnehmer ergeben sollten. Sie nahm daher eine sich daraus ergebenden Steuerverkürzung zumindest billigend in Kauf.
Ebenso verfuhr sie hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung für das IV. Quartal 2009. Diese reichte sie zunächst nicht ein. Nachdem das Finanzamt ... daraufhin die Umsatzsteuer für das IV. Quartal 2009 geschätzt hatte, gab sie für die ... eine Umsatzsteuervoranmeldung für das IV. Quartal 2009 ab, in der erneut unberechtigte Vorsteuerbeträge geltend gemacht wurden.
Die Angeklagte hat dadurch im Tatzeitraum vom 11. März 2009 bis zum 12. Mai 2010 Steuern in Höhe von insgesamt 388.552,95 Euro verkürzt.
2. Taten im Einzelnen
Tat Nr. 1 – Umsatzsteuervoranmeldung Januar 2009
Die Angeklagte reichte über die von ihr hierzu beauftragten Steuerberater ... und ... am 11. März 2009 für die ... auf elektronischem Wege eine Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar 2009 bei dem Finanzamt ... ein. Darin erklärte sie Umsätze in Höhe von 139.872 Euro und Vorsteuern in Höhe von 26.352,70 Euro, woraus sich eine Zahllast von 222,98 Euro (Ist-Steuer) ergab. Tatsächlich sind der ... in diesem Zeitraum aber um mindestens 15.065,67 Euro geringere Vorsteuern entstanden, was die Angeklagte auch wusste. Bei Erklärung der tatsächlich entstandenen Vorsteuern in Höhe von 11.287,03 Euro hätte die Zahllast 15.288,65 Euro (Soll-Steuer) betragen. Daraus ergibt sich eine Steuerverkürzung in Höhe von 15.065,97 Euro.
Dieser Tat lag folgendes Geschehen zugrunde:
Mit Wissen der Angeklagten wurden auf dem Sachkonto „4760 Verkaufsprovisionen“ der ... Zahlungen an den Kolonnenführer ... in Höhe von 712,- Euro und 3.781,- Euro sowie an eine Frau ... in Höhe von 74.800,- Euro verbucht. Tatsächlich sind diese Beträge aber entweder nicht an den ... und die ... gezahlt worden oder stellten keine Verkaufsprovision, sondern Arbeitsentgelt der bei der ... beschäftigten Werber dar, das an diese von dem ... und der ... weitergegeben werden sollte. Die sich aus diesen vermeintlich gezahlten Verkaufsprovisionen errechnenden angeblichen Vorsteuerbeträge von 135,28 Euro, 718,39 Euro und 14.212,- Euro, mithin insgesamt 15.065,67 Euro, sind in der mit Umsatzsteuervoranmeldung erklärten Vorsteuer enthalten.
Tat Nr. 2 – Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2009
Am 4. Juni 2009 gab die Angeklagte für die ... über die von ihr beauftragten Steuerberater die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Februar 2009 bei dem Finanzamt ... ab. Darin erklärte sie Umsätze in Höhe von 159.966 Euro und eine Vorsteuer im Umfang von 16.145,22 Euro. Hieraus errechnete sich eine Zahllast von 14.248,32 Euro (Ist-Steuer). Tatsächlich sind der ... in diesem Zeitraum aber um mindestens 10.738,04 Euro geringere Vorsteuern entstanden, was die Angeklagte auch wusste. Bei Erklärung der tatsächlich entstandenen Vorsteuern in Höhe von maximal 5.407,18 Euro hätte die Zahllast 24.986,36 Euro (Soll-Steuer) betragen. Daraus ergibt sich eine Steuerverkürzung in Höhe von 10.738,04 Euro.
Dieser Tat lag folgendes Geschehen zugrunde:
Mit Wissen der Angeklagten wurden auf dem Sachkonto „4760 Verkaufsprovisionen“ der ... Zahlungen an den Kolonnenführer ... mit einem Gesamt-Nettobetrag von 56.516 Euro verbucht. Tatsächlich sind diese Beträge aber entweder nicht an den ... gezahlt worden oder stellten keine Verkaufsprovision, sondern Arbeitsentgelt der bei der ... beschäftigten Werber dar, das an diese von dem ... weitergegeben werden sollte. Die sich aus diesen vermeintlich gezahlten Verkaufsprovisionen errechnenden angeblichen Vorsteuerbeträge von insgesamt 10.738,04 Euro sind in der mit Umsatzsteuervoranmeldung erklärten Vorsteuer enthalten.
Tat Nr. 3 – Umsatzsteuervoranmeldung März 2009
Ebenfalls am 4. Juni 2009 reichte die Angeklagte über die von ihr bevollmächtigten Steuerberater für die ... die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat März 2009 bei dem Finanzamt ... ein. Darin erklärte sie Umsätze in Höhe von 116.097.- Euro und Vorsteuern in Höhe von 19.534,98 Euro. Hieraus ergab sich eine Zahllast von 2.523,45 Euro (Ist-Steuer). Tatsächlich sind die erklärten Vorsteuern der ... in diesem Zeitraum gar nicht entstanden, was die Angeklagte auch wusste. Bei Erklärung der tatsächlich entstandenen Vorsteuern hätte die Zahllast 22.058,43 Euro (Soll-Steuer) betragen. Daraus ergibt sich eine Steuerverkürzung in Höhe von 19.534,98 Euro.
Der Berechnung der gesamten erklärten Vorsteuer lagen ausschließlich tatsächlich nicht ausgezahlte Geldbeträge oder solche die von dem Kolonnenführer ... und der ... zur Weiterleitung an Werber als Arbeitsentgelt und anderen nicht belegten Zwecken dienten, so dass die volle Umsatzsteuer auf die zutreffend erklärten Umsätze anfiel.
Tat Nr. 4 – Umsatzsteuervoranmeldung II. Quartal 2009
Am 30. Oktober 2009 erklärte die Angeklagte über die von ihr bevollmächtigten Steuerberater für die ... Umsätze für das II. Quartal 2009 von 553.620 Euro und Vorsteuern in Höhe von 95.495Euro bei dem Finanzamt .... Hieraus errechnete sich eine Zahllast von 9.692,80 Euro(Ist-Steuer). Tatsächlich sind für diesen Voranmeldungszeitraum jedoch nur Vorsteuern mit einem Betrag von höchstens 22.180,82 Euro entstanden, was die Angeklagte auch wusste. Bei Erklärung der tatsächlich entstandenen Vorsteuern hätte die Zahllast 83.006,98 Euro betragen. Daraus ergibt sich eine Steuerverkürzung in Höhe von 73.314,18 Euro.
Dieser Tat lag folgendes Geschehen zugrunde:
Auch für diesen Voranmeldungszeitraum wurden mit Wissen der Angeklagten auf dem Sachkonto „4760 Verkaufsprovisionen“ der ... Zahlungen an den Kolonnenführer ... sowie die ... mit einem Gesamt-Nettobetrag von 385.864,12 Euro verbucht, obwohl diese Zahlungen tatsächlich entweder nicht erfolgten oder jedenfalls keine Verkaufsprovisionen, sondern Arbeitsentgelt der bei der ... beschäftigten Werber darstellten, das an diese von dem ... und der ... weitergegeben werden sollte. Die sich aus diesen vermeintlich gezahlten Verkaufsprovisionen errechnenden angeblichen Vorsteuerbeträge von insgesamt 73.314,18 Euro sind in der mit Umsatzsteuervoranmeldung erklärten Vorsteuer enthalten.
Tat Nr. 5 – Umsatzsteuervoranmeldung IV. Quartal 2009.
Die Angeklagte hat die Umsatzsteuervoranmeldung für das IV. Quartal 2009 nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt, dem 10. Januar 2010, bei dem zuständigen Finanzamt ... abgegeben. Dadurch unterwarf sie Umsätze in Höhe von 426.718,- Euro nicht der Besteuerung. Bei Zugrundelegung eines Steuersatzes von 19 % errechnen sich daraus nicht festgesetzte Umsatzsteuern in Höhe von 81.076,42 Euro. In dieser Höher hat die Angeklagte Steuern verkürzt.
Mit Bescheid vom 26. März 2010 schätzte das Finanzamtes ... Umsätze in Höhe von 160.000 Euro und Vorsteuern von 20.000 Euro, woraus sich eine Zahllast von 10.400,00 Euro ergab. Mit daraufhin nachgereichter Anmeldung vom 12. April 2010 erklärte die Angeklagte für die ... Umsätze in Höhe von 426.718,- Euro und Vorsteuern in Höhe von 63.659,48 Euro, in dem Wissen, dass in diesem Vorsteuerbetrag eine Summe von 14.976,75 Euro für tatsächlich nicht ausgezahlte oder für Lohnzahlungen an die Werber dem Kolonnenführer ... und der ... übergebene Geldbeträge enthalten war.
Die wegen des Kompensationsverbots nicht abziehbare, aber berechtigte Vorsteuer von 48.682,73 Euro wurde bei der Strafzumessung berücksichtigt.
Das Strafverfahren wegen des Vorwurfs des in Unkenntnis Lassens der Finanzbehörden über steuerlich erheblich Tatsachen bezogen auf die Umsatzsteuer für das IV. Quartal 2009 wurde erst am 29. April 2010 - damit nach dem Erlass des Schätzungsbescheides – eingeleitet und nach der erfolgten berichtigten Anmeldung vom 12. April 2010 durch die Angeklagte.
Tat Nr. 6 – Umsatzsteuervoranmeldung III. Quartal 2009
In zuvor beschriebener Art und Weise meldeten die von der Angeklagten beauftragten Steuerberater für die ... am 15. Januar 2010 für das III. Quartal 2009 bei dem Finanzamt Cottbus Umsätze in Höhe von 153.169,- Euro und Vorsteuern in Höhe von 27.159,75 Euro an. Daraus ergab sich eine Zahllast von 1.942,36 Euro (Ist-Steuer). Tatsächlich sind die erklärten Vorsteuern der ... in diesem Zeitraum gar nicht entstanden, was die Angeklagte auch wusste. Bei Erklärung der tatsächlich entstandenen Vorsteuern hätte die Zahllast 29.102,11 Euro (Soll-Steuer) betragen. Daraus ergibt sich eine Steuerverkürzung in Höhe von 27.159,75 Euro.
Dieser Tat lag folgendes Geschehen zugrunde:
Für diesen Voranmeldungszeitraum wurden mit Wissen der Angeklagten auf dem Sachkonto „4760 Verkaufsprovisionen der ... Zahlungen an den Kolonnenführer ... sowie die ... mit einem Gesamt-Nettobetrag von 258.521,57 Euro verbucht, obwohl diese Zahlungen tatsächlich entweder nicht erfolgten oder jedenfalls keine Verkaufsprovisionen, sondern Arbeitsentgelt der bei der ... beschäftigten Werber darstellten, das an diese von dem ... und der ... weitergegeben werden sollte. Die sich aus diesen vermeintlich gezahlten Verkaufsprovisionen errechnenden angeblichen Vorsteuerbeträge würden 49.119,10 € betragen. In diesem Betrag ist jedenfalls der von der Angeklagten mit Umsatzsteuervoranmeldung nur in Höhe von 27.159,75 Euro geltend gemachte Betrag enthalten.
Tat Nr. 7 – Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2007
In der von der Angeklagten am 16. April 2010 unterzeichneten und von ihren bevollmächtigten Steuerberatern ... und ... aus ... dem Finanzamt ... am 12. Mai 2010 eingehenden Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2007 erklärte die Angeklagte Umsätze zum allgemeinen Steuersatz, Lieferungen und Leistungen zu 19 %, einen Betrag in Höhe von 1.172.021.- Euro und errechnete daraus eine Umsatzsteuer von 222.583,99 Euro. Ferner erklärte sie Umsätze zu anderen Steuersätzen in Höhe von 73.777.- Euro und berechnete eine Umsatzsteuer hierfür in Höhe von 11.804,40 Euro. Insgesamt errechnete sie eine Umsatzsteuer von 234.488,39 Euro. Diesem Betrag setzte sie abziehbare Umsatzvorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen, in Höhe von 172.770,44 Euro entgegen in dem Wissen, dass in dem geltend gemachten abziehbaren Vorsteuerbetrag ein Betrag von mindestens 95.965,03 Euro zu Unrecht im Rahmen des Vorsteuerabzuges geltend gemacht wurde.
Nach Abzug der seitens der ... geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 84.521,86 Euro errechnete die Angeklagte ein Guthaben in Höhe von 22.803,91 Euro für die Gesellschaft. Bei zutreffender Umsatzsteuerjahreserklärung hätte sich jedoch eine Zahllast von 73.161,12 Euro (Soll-Steuer) ergeben. Daraus folgt ein Verkürzungsbetrag von 95.965,03 Euro.
Es kam jedoch nicht mehr zu einer entsprechenden Umsatzsteuerfestsetzung durch das Finanzamt, weil es vorher die unzutreffenden Angaben der Angeklagten bemerkte.
Der Tat lag folgendes Geschehen zugrunde:
Der Angeklagte ließ sich von dem ..., ..., ... und ..., sämtlich Mitarbeiter der ..., Quittungen über vermeintliche von der ... erhaltene Provisionszahlungen nebst Umsatzsteuerausweis erstellen. Dabei unterschrieben diese Personen die Quittungen als vermeintliche Unternehmer, obwohl sie diese Beträge zu einem großen Teil nicht erhalten haben und zum anderen Teil für die Auszahlung der Arbeitsentgelte an die abhängig beschäftigten Werber der ... vorgesehen waren. Da die Umsatzsteuer auf den Quittungen überwiegend falsch berechnet war, wurden auf dem Konto „4760 Verkaufsprovisionen“ der ... die sich aus den in den Quittungen ausgewiesenen Brutto-Beträgen rechnerisch zutreffend herausgerechneten Netto-Beträge in Höhe von insgesamt 505.079,10 € nebst Vorsteuer verbucht. Der Saldo dieses Kontos ging in den Jahresabschluss der ... für das Jahr 2007 ein, auf den die Umsatzsteuerjahreserklärung 2007 Bezug nahm und sich gründete.
Solchermaßen sind Vorsteuern in Höhe von mindestens 95.965,03 Euro von der Angeklagten wissentlich zu Unrecht geltend gemacht worden.
Tat Nr. 8 – Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2008
Die von den Steuerberatern für das Jahr 2008 gefertigte und am 29. April 2010 von der Angeklagten in dem Wissen, dass die von ihr unterzeichnete Umsatzsteuerjahreserklärung bezüglich der Vorsteuern zum größten Teil auf unwahren Angaben beruht, ging dem zuständigen Finanzamt ... am 12. Mai 2010 ein. Darin wurden Umsätze für die 19 % Umsatzsteuer zu zahlen ist in Höhe von 1.208.154.- Euro erklärt und eine geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von 229.549,26 Euro errechnet. In der Steuererklärung wurde ein Betrag von 213.871,59 Euro an Vorsteuern für Rechnungen von anderen Unternehmen geltend gemacht und eine Differenz der zu entrichtenden Umsatzsteuer von 15.677,67 Euro errechnet.
Das Finanzamt setzte in der verfehlten Annahme zutreffender Angaben der Angeklagten mit Bescheid vom 26. Juli 2010 ausgehend von den erklärten Umsätzen unter Berücksichtigung eines anerkannten Vorsteuerbetrages von 182.266.-Euro die zu zahlende Umsatzsteuer auf 47.283,26 Euro (Ist-Steuer) fest. In der mit der Jahreserklärung geltend gemachten Vorsteuer war jedoch mit Wissen der Angeklagten zu Unrecht ein Betrag von 161.663,61 Euro enthalten. Tatsächlich belief sich die Vorsteuer der ... auf höchstens 52.207,98 Euro, so dass tatsächlich eine Umsatzsteuerschuld von 208.946,87 Euro (Soll-Steuer) bestand. Die Angeklagte hat damit einen Betrag in Höhe von 161.663,61 Euro verkürzt.
Dieser Tat lag folgendes Geschehen zugrunde:
Auch in diesem Fall ließ sich der Angeklagte von dem ... und der ..., sämtlich Mitarbeiter der ..., Quittungen über vermeintliche von der ... erhaltene Provisionszahlungen nebst Umsatzsteuerausweis erstellen. Dabei unterschrieben diese Personen die Quittungen als vermeintliche Unternehmer, obwohl sie diese Beträge zu einem großen Teil nicht erhalten haben und zum anderen Teil für die Auszahlung der Arbeitsentgelte an die abhängig beschäftigten Werber der ... vorgesehen waren. Die auf den Quittungen ausgewiesenen Netto-Beträge wurden auf dem Konto „4760 Verkaufsprovisionen“ als zum Vorsteuerabzug berechtigende Provisionszahlungen verbucht. Darüber hinaus wurden weitere Beträge vermeintlicher Provisionszahlungen an den ..., die ... und die ... auf dem Sachkonto verbucht. Solchermaßen sind insgesamt Netto-Beträge von mindestens 850.861,12 Euro in das Sachkonto „4760 Verkaufsprovisionen“ eingestellt und der Berechnung der angemeldeten Vorsteuer zugrunde gelegt worden. Der sich daraus ergebende Vorsteuerbetrag von 161.663,61 Euro ist in dem in der Jahressteuerumsatzerklärung 2008 erklärten Vorsteuerbetrag von 213.871,59 Euro und von dem Finanzamt davon abweichend festgesetzten Vorsteuerbetrag von 182.266.-Euro enthalten. Der Saldo dieses Kontos ging in den Jahresabschluss der ... für das Jahr 2008 ein, auf den die Umsatzsteuerjahreserklärung 2008 Bezug nahm und sich gründete.
Solchermaßen sind Vorsteuern in Höhe von mindestens 161.663,61 Euro von der Angeklagten wissentlich zu Unrecht geltend gemacht worden und die geschuldete Umsatzsteuer um diesen Betrag verkürzt worden.
C. Beweiswürdigung
I. Persönliche Verhältnisse
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beider Angeklagten und ihr Verhältnis zu dem jeweils anderen beruhen auf deren Einlassungen, soweit ihnen gefolgt werden konnte.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen beider Angeklagten beruhen auf den verlesenden Bundeszentralregisterauszügen sowie hinsichtlich der Verurteilung der Angeklagten auf dem verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts Cottbus vom 22. Februar 2013, ..., nebst der dazugehörigen Kostenrechnung vom 20. August 2013 und der Tilgungsliste vom 21. Februar 2014.
II. Zum Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Beide Angeklagte haben sich zunächst schriftlich über ihre Verteidiger, die Angeklagte in der Folge auch mit eigenen Erklärungen, zur Sache eingelassen. Sie haben eingeräumt, für die Werber – mit Ausnahme jener bei der ... in den Callcentern Beschäftigten - keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt und auch keine Meldungen vorgenommen zu haben.
1. Einlassung der Angeklagten...
Die Angeklagte hat zunächst geschildert wie sie selbst Werberin wurde und welche Erfahrungen sie aus ihrer eigenen Tätigkeit gesammelt hatte und wie es mit ihrer Tätigkeit weiterging, nachdem sie den Angeklagten im Jahre 1999 kennengelernt hatte. Ebenso stellte sie dar, wie es zur Gründung der Unternehmen kam. Die Kammer ist diesen Einlassungen – wie sich dies aus den Feststellungen zur Person und zur Sache ergibt – gefolgt. Sie waren glaubhaft und deckten sich vor allem auch mit den Bekundungen der als Zeugen vernommenen ehemaligen Werber der ... und der ..., insbesondere der Zeugen ... und .... Auch der als Zeuge vernommene ehemalige Mit-Kommanditist ... hat insbesondere die Umstände der Gründung der ... und die Rolle des Angeklagten dabei in gleicher Weise wie die Angeklagte wiedergegeben und dessen tragende Rolle bestätigt.
Die von der Angeklagten angegebenen jeweiligen wöchentlichen Verdienste aus ihrer Tätigkeit als Werberin werden durch die in die Hauptverhandlung eingeführten monatlichen Abrechnungen der ... bestätigt.
In der Hauptverhandlung erklärte die Angeklagte, dass die in der Anklageschrift als Werber bezeichneten ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... nie für die ... oder die ... gearbeitet hätten.
Die Angeklagte zeigte damit, dass sie die Namensliste der Werber, wie sie sich aus der Anklage ergab, geprüft hat und die Namen den in ihren Unternehmen Beschäftigten zuordnen konnte. Indirekt bestätigte sie damit aus Sicht der Kammer, dass die namentlich genannten und von ihr nicht ausgeschlossenen Personen in ihrem Unternehmen beschäftigt waren. Die Angeklagte war offensichtlich in der Lage, die Namen der von ihr beschäftigen Personen zu überprüfen und nachzuvollziehen, so dass sie auch Personen, die nicht als Werber in ihren Unternehmen beschäftigt waren, ausschließen konnte.
Die Angeklagte... räumte ferner ein, das Gewerbe der ... aber auch der ... auf ihren eigenen Namen angemeldet zu haben. Dies steht im Einklang mit den Urkunden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren, insbesondere mit der Gewerbeanmeldungen der ... vom 28. August 2006 und des Einzelunternehmens ... vom 28. Juli 2008.
Schließlich räumte sie glaubhaft ein, weder Meldungen über sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse den zuständigen Einzugsstellen erteilt noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt zu haben.
2. Einlassung des Angeklagten...
In seiner Einlassung hat der Angeklagte zunächst die unzureichende Schadensermittlung in der Anklage aufgrund des von der Deutschen Rentenversicherung vorgenommenen Summenbeitragsbescheides gerügt.
Zudem stellte er aus seiner Sicht die als Strukturbetrieb aufgebaute Vertriebsorganisation der ..., die Einbindung seiner damaligen Ehefrau, der Angeklagten, sowie das praktizierte zentrale Abrechnungssystem der ... dar. Er ließ sich auch dazu ein, wie er in der „Handelsvertretung“ seiner damaligen Ehefrau mitgearbeitet habe.
Der Angeklagte hat eingeräumt, zunächst im Einzelunternehmen seiner damaligen Ehefrau später bei der ... mitgearbeitet zu haben. Dabei sei er aber nie Vertragspartner der ... und der für seine damalige Ehefrau tätigen Werber gewesen. Sämtliche geschäftlich relevanten Unterredungen und vertragliche Verhandlungen habe die Angeklagte wahrgenommen. Sie habe auch die entsprechenden Verträge unterzeichnet. Dabei macht er geltend, er sei weder im Handelsregister noch in öffentlichen Verzeichnissen als Mitunternehmer oder als Mitarbeiter der Unternehmen eingetragen. Allein die Angeklagte sei gegenüber allen Vertragspartnern und Behörden aufgetreten. Sie sei alleinige Inhaberin des Vermögens, aber auch der Schulden gewesen. Das für die Annahme der faktischen Geschäftsführerschaft geforderte eigene, nach außen hervortretende Handeln sei für ihn nicht festzustellen. Auf die Bewertung seiner Rolle durch die als Zeugen vernommenen Werber komme es nicht an.
Er räumte aber auch ein, weder Meldungen über sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt zu haben und verwies auf die – nach seiner Auffassung - Selbständigkeit der Werber.
Sodann bestätigte er das von der Kammer festgestellte Abrechnungssystem der ... und der .... Insoweit folgt die Kammer in Würdigung der insoweit übereinstimmenden Einlassung dem Angeklagten und den dazu im Einklang stehenden Bekundungen der von der Kammer vernommenen Zeugen ..., ..., bewertet dieses aber rechtlich anders als der Angeklagte.
Der Angeklagte meint weiter, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit hätten die Werber keinerlei Weisungen von ihm unterlegen, sie hätten zudem jederzeit die Möglichkeit gehabt, für andere Auftraggeber tätig werden zu können.
Schließlich verwies der Angeklagte auf das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 10. Mai 2013 gegenüber der ... Services ..., wonach keine Beitragsansprüche bestehen würden.
Die Kammer ist den Einlassungen des Angeklagten hinsichtlich der Firmen der Angeklagten, deren Geschäftsmodell und der Beziehung zur ..., dem Abrechnungssystem sowie der konkreten Tätigkeiten der Werber und derer konkreter Lebensverhältnisse zu den Beschäftigungszeitpunkten gefolgt, werden sie doch insoweit vom Ergebnis der Beweisaufnahme getragen, wenngleich die Kammer eine andere rechtliche Bewertung der zugrundeliegenden festgestellten Tatsachen vorgenommen hat, als der Angeklagte.
3. Beweiswürdigung
Die weiteren Feststellungen zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der ... Services ... ergeben sich aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, insbesondere aus dem Auszug aus dem Companies House Report vom 3. April 2009, der Mitteilung des Amtsgerichts Cottbus zum ..., dem Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 7. September 2011 über die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zu ..., und der Bekanntmachung des Amtsgerichts Cottbus zu ... vom 9. Juli 2012 zur Löschung von Amts wegen am 5. Juli 2012.
Die Feststellungen zu den übereinstimmenden tatsächlichen Tätigkeitsfeldern der beiden Firmen ergeben sich aufgrund der jeweiligen Beschreibung und als Gegenstand der Unternehmen bezeichneten Ausführungen in den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Verträgen.
Zudem bestätigte der Zeuge ..., der im Tatzeitraum für die ... als Geschäftsführer für den Bereich Rechnung und Finanzbuchhaltung beschäftigt war, die jeweiligen Tätigkeiten der ... und später der ... im Bereich der Werbung von Zeitschriftenabonnements und Mitgliedschaften für den Deutschen ... für die ..., sowie die unter den Firmen vorgenommene Abrechnung, wie in den Feststellungen zur Sache beschrieben. Zum Verhältnis der beiden Angeklagten zueinander und deren jeweiliger Rolle bei den vertraglichen Verhandlungen mit der ... waren seine Bekundungen indes nicht ergiebig. Zwar erinnerte er, die beiden Angeklagten zusammen im Haus der ... des Öfteren gesehen zu haben, doch habe er selbst nie Vertragsverhandlungen geführt, da dies nicht seine Aufgabe gewesen sei, sondern diejenige von Axel .... Soweit er darauf hinwies, dass sämtliche Verträge allein von der Angeklagten unterschrieben worden seien und nicht durch den Angeklagten, so ergibt sich hieraus nichts für die Stellung des Angeklagten als faktischer Geschäftsführer der Unternehmen der Angeklagten, denn es liegt in der Natur der Sache, dass Verträge in der Regel von dem Inhaber eines Unternehmens bzw. dessen gesetzlichen Vertreter gezeichnet werden.
Nicht gefolgt ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten, soweit er lediglich eine Mithilfe in den Unternehmen seiner damaligen Ehefrau eingeräumt hat. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass es sich um eine Schutzbehauptung des Angeklagten handelt und er vielmehr in den jeweiligen Unternehmen seiner Ehefrau eine herausgehobene Stellung inne hatte, er als faktischer Geschäftsführer bzw. beauftragter Leiter des Betriebes tätig war.
Die Feststellungen zu der Rolle beider Angeklagten in den Unternehmen ... und ..., der Aufgabenverteilung zwischen ihnen und insbesondere zum Agieren des Angeklagten gegenüber den Werbern beruhen in erster Linie auf den insoweit übereinstimmenden, sehr plastischen und detailreichen Bekundungen der als Zeugen vernommenen ehemaligen Werber der ... und der ... und des Zeugen .... Dabei bekundeten insbesondere die Zeugen ..., ..., ..., ..., ... und ... weitere konkrete Tatsachen zur herausgehobenen Tätigkeit des Angeklagten in den Firmen seiner damaligen Ehefrau sowie zu den damaligen Lebensverhältnissen der Werber, wie sie in den Feststellungen beschrieben werden.
Die Kammer hält sämtliche, ohne Belastungstendenz gegebenen Bekundungen der Zeugen für glaubhaft. Sie sind im Hinblick auf die herausgehobene Rolle des Angeklagten in den Unternehmen der Angeklagten auch insoweit plausibel, als der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung schon nach dem Abbruch seiner begonnenen Ausbildung zum Immobilienkaufmann in das von seinem Vater geführte Einzelunternehmen, welches ebenfalls den Verkauf verschiedener (Mitglieds-) Abonnements zum Gegenstand hatte, eingestiegen war, er die Betriebsstätte in ... geführt hatte, der Angeklagte mithin mit dem Geschäft vertraut war und auch über die nötige Erfahrungen in der Leitung und Organisation verfügte. Demgegenüber hatte zwar die Angeklagte einen Bürokauffrau-Lehrabschluss, aber nur wenig berufliche Erfahrung und war weiterhin auf der ... als Werberin tätig.
Auch haben die Zeugen unabhängig voneinander übereinstimmend die Einlassung der Angeklagten bestätigt, dass nach der Trennung der Angeklagten im Jahr 2007 das Geschäft der ... wie bisher ohne irgendeine Einschränkung oder Reibungsverluste aufgrund einer Einarbeitung weiterlief und der Angeklagte insoweit federführend tätig war.
Die diesbezüglichen Bekundungen der Zeugen werden auch gestützt durch die getroffenen Feststellungen zu den Konten und Kontovollmachten des Angeklagten bei der Bank ... zu den Kontonummern ... und ..., die auf er in der Hauptverhandlung vom 28. November 2017 im Einverständnis sämtlicher Beteiligten verlesenen Urkunde, der behördlichen Auskunft der ... Bank vom 5. August 2010, beruhen.
Ebenso beruhen die Feststellungen über den Einfluss des Angeklagten auf das Umsatzsteuerergebnis der ... durch die von ihm fingierten Quittungen gegenüber dem Zeugen ... und den weiteren Mitarbeitern der... ..., ..., ..., ... im Zeitraum 2006 bis 2008 auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen ..., der sich sogar spontan selbst belastet hat, indem er bestätigte, dass er die quittierten Gelder zu einem großen Teil nicht erhalten hatte oder diese zur Auszahlung an die Werber als deren Vergütung bestimmt waren. Eine weitere Vernehmung der Zeugen ..., ..., ... und ... war entbehrlich, denn abgesehen davon, dass der Zeuge ... bekundete zu wissen, dass der Angeklagte auch diesen gegenüber in gleicher Weise wie ihm gegenüber verfahren sei, wird dies auch durch die in Hauptverhandlung eingeführten Quittungen dieser Personen bestätigt.
Durch die glaubhaften Bekundungen der als Zeugen vernommenen, o.g. ehemaligen Werber, der Zeugen ..., ..., ..., ..., ... und ... hat die Kammer auch ihre Feststellungen zum Anwerben sowie über Art und Umfang der Tätigkeit der Werber in der ... und der ... und deren Alltag in den Sammelunterkünften getroffen.
Die solchermaßen gewonnen Überzeugung der Kammer ist auch nicht durch die Bekundung des von dem Angeklagten benannten Zeugen ... erschüttert. Seine Aussage war nicht ergiebig und teils von deutlichen Entlastungstendenzen zugunsten des Angeklagten ... geprägt. Seine Aussage war auch nicht glaubhaft, soweit er bekundete hatte, irgendwann während seiner Beschäftigung privat krankenversichert gewesen zu sein, ohne den genauen Zeitraum, die Krankenversicherung und die Höhe der Beiträge auch nur annähernd benennen zu können.
Die Feststellungen zu den Telefonaten des Angeklagten, seinen Drohungen gegenüber Werbern, die nicht mehr für ihn arbeiten wollten sowie zu seinen körperlichen Übergriffen gegenüber Werbern beruhen auf den insoweit übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen ..., ..., ... und ....
Die Feststellungen zum Abrechnungssystem zwischen der ... bzw. der ... einerseits und der ... andererseits sowie über die daraufhin an die Werber ausgezahlten Beträge beruhen auf der Einlassung des Angeklagten ..., soweit ihr die Kammer gefolgt ist, und den damit jeweils im Einklang stehenden Bekundungen der Zeugen ..., ..., ..., ... und ....
Die Feststellungen über die bei der ... und der ... in den jeweiligen Zeitabschnitten tätigen Werber und die an diese gezahlten Entgelte von 15,- Euro ... abgeschlossenen Vertrag ergeben sich neben den Bekundungen der durch die Kammer vernommenen Werber aus der Vernehmung der Zeugen ... und ..., die im Ermittlungsverfahren zahlreiche Zeugenbefragungen vorgenommen hatten und maßgeblich als Ermittlungsführer tätig waren.
Darüber hinaus konnte die Kammer auf die anlässlich einer Durchsuchung vom 17. Juni 2011 in den Geschäftsräumen der ... in ... aufgefundenen jeweiligen Abrechnungen der ... gegenüber der ... sowie der ... zurückgreifen, die auch der Schadensermittlung durch die Zeugen ... und ... zugrunde lagen und die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und von der Zeugin ... erläutert wurden.
Der Zeuge ... erinnerte dabei, zwar selbst nicht an Durchsuchungen teilgenommen und Zeugenbefragungen vorgenommen zu haben, aber in die Beweismittelauswertung eingebunden gewesen zu sein, Tabellen erstellt, Auskünfte von Geldinstituten eingeholt und ausgewertet zu haben. So habe er auch die bei der Durchsuchung aufgefundenen Abrechnungen der Verträge der ... gegenüber der ... gesichtet, und ebenso wie die in der Akte befindlichen Zeugenaussagen ausgewertet. Dabei habe er die jeweiligen Namen der Werber festgestellt, aus den jeweiligen Abrechnungen die konkrete Anzahl der wöchentlich geworbenen Verträge, sowie diejenige Anzahl der letztlich bestandskräftig gewordenen Verträge entnehmen können. Soweit er bekannte Namen nicht den Namen von Werbern aus den Abrechnungen der ... habe zuordnen können, seien diese nicht in seine Aufstellung eingeflossen.
Letztlich bestätigte der Zeuge auch, dass er aus dem Inhalt von Zeugenbefragungen wisse, dass Zeugen auf Anweisung des Angeklagten (Schein-)Rechnungen haben unterschreiben müssen, weil er diese für eine saubere Steuer benötigt habe, wenngleich die in der Rechnung bestätigten Geldflüsse nicht tatsächlich geflossen seien.
Die zunächst die Ermittlungen führende Zollbeamtin ..., die im Jahr 2004 im Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Hauptzollamt Frankfurt /Oder beschäftigt war, bekundete, dass aufgrund von Meldungen von Gewerbeämtern über ... für den Deutschen ..., die in ... beschäftigt sein sollten, dort in der Firma der Angeklagten eine Betriebsprüfung durchgeführt worden sei. Es seien aber ausreichende Unterlagen nicht vorgelegt worden. Da damals bereits Kenntnisse vorgelegen hätten, die darauf schließen lassen mussten, dass die tätigen Werber nicht als selbstständigen Handelsvertreter einzuordnen, sondern als abhängig Beschäftigte, die sozialversicherungspflichtig gewesen, ohne dass derartige Leistungen abgeführt worden seien, seien in den Geschäftsräumen der ... Durchsuchungen erfolgt. Diese führten zum Auffinden von betrieblichen Unterlagen, aus denen die jeweiligen Werber der Angeklagten namentlich ersichtlich gewesen seien. Ferner habe sich die jeweilige Anzahl der wöchentlich geworbenen Verträge bezogen auf die namentlich bekannten Werber sowie die Anzahl der jeweils wöchentlich bestandskräftig gewordenen Verträge auf deren Grundlage die Auszahlung der Gelder der ... an die Unternehmen der Angeklagten erfolgt sei, die wiederum Grundlage der an die einzelnen auszuzahlenden wöchentlichen Geldbeträge gewesen sei, ergeben. Sie, die Zeugin, habe die Anzahl der Vertragsabschlüsse der einzelnen namentlich bekannten Werber ... Woche unter der Bezeichnung Brutto 1 und die tatsächlich von der ... bezahlten Verträge unter der Bezeichnung Brutto 2 tabellarisch erfasst.
Nach den von ihr geführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund zahlreich vernommener Werber als Zeugen sollen bis zum Jahr 2006 ... Vertrag 30,- Euro an die jeweiligen Werber gezahlt worden seien, wovon 15,- Euro tatsächlich ausgezahlt und weitere 15,- Euro auf ein angebliches Rücklagenkonto überwiesen worden seien, von dem für die Werber z.B. durch den Angeklagten ein Swimmingpool angeschafft worden sei. Sie habe dann unter Zugrundelegung der bei der ... dokumentierten Vertragszahlen, entsprechen unter Brutto 2 bezeichnet, den jeweiligen Arbeitslohn der Werber durch Multiplikation mit 15.- Euro ... Vertrag bezogen auf jeweils einen Monat errechnet. Sie habe dabei 1068 Arbeitnehmer festgestellt, wobei einige Werber über Jahre hinweg tätig gewesen seien, andere aber nur wenige Monate.
Die Bekundungen der Zeugin ... sind glaubhaft und nachvollziehbar. Die Kammer hat sich selbst ein Bild von den Abrechnungen der ... gegenüber der ... und der ... gemacht, indem sie in der Hauptverhandlung die anlässlich der Durchsuchung bei der ... beschlagnahmten Abrechnungen, welche eingescannt und im PDF-Dateiformat auf einer CD festgehalten wurden, auf einer Video-Leinwand in Augenschein genommen und sich von der Zeugin ... erläutern lassen hat.
Die Kammer ist auch der Einlassung der Angeklagten zu ihrer konkreten Tätigkeit in ... sowie der von ihr beschriebenen Übergabe des an die in ... arbeitenden Werber auszuzahlenden Arbeitsentgeltes gefolgt, wird sie doch hinsichtlich der Geldübergabepraktiken, aber auch zu der Tätigkeit und den örtlichen Gegebenheiten in ... durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, den insoweit in vollem Umfang im Einklang stehenden Bekundungen des Zeugen ... getragen.
Die Feststellungen zu den Beitragssätzen der Metzinger Betriebskrankenkasse beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der insoweit sachverständigen Zeugin ... von der Deutschen Rentenversicherung, die diese auf Anforderung der Kammer ermittelt hat.
Diese hat ferner bekundet, dass gegen die Einzelfirma ein Beitragsbescheid erlassen worden und vor dem Sozialgericht eine Klage anhängig gewesen sei. Gegen die ... habe es nach deren Löschung im Handelsregister keinen Ansprechpartner mehr gegeben, so dass keine Forderungen mehr erhoben hätten werden können. Unter diesem Blickwinkel sei auch das Schreiben vom 10. Mai 2013 an ... zu Lesen, wonach diesem mitgeteilt wurde, es würden keine öffentlich-rechtlichen Forderungen gegenüber der Firma... & ... bestehen. Dies steht auch im Einklang mit dem weiteren Inhalt des Schreibens vom 10. Mai 2013. Die Entscheidung über die Erhebung zivilrechtliche Ansprüche gegenüber den beiden Angeklagten wurde nämlich den betroffenen Einzugsstellen vorbehalten.
Die Kammer schließt aus dem Umstand, dass beide Angeklagten aus dem in die Hauptverhandlung eingeführten Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Januar 2006, ... in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 2007, ..., welches nach dem Bescheid des Finanzamtes ... vom 28. August 2003 ergangen war, dass ihnen bekannt war und sie wussten, dass sie Arbeitgeber und ihre Werber Arbeitnehmer, abhängig Beschäftigte waren.
III. Vorwurf der Steuerhinterziehung
1. Einlassungen der Angeklagten
Die Angeklagte hat sich wie in den Feststellungen beschrieben zu den steuerrechtlichen Anklagevorwürfen eingelassen. Sie hat insoweit auch den äußeren Ablauf zu den Besteuerungsverfahren eingeräumt.
Diese Einlassung findet Bestätigung in den eingeführten Urkunden und die durchgeführte Zeugenvernehmung des Steuerfahnders ....
Die Kammer ist zudem hinsichtlich der Gründe der ihr vorgeworfenen Steuerhinterziehungen, wie es zur Abgabe der falschen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahresklärungen gekommen ist, wie es sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Sache ergibt, ihrer Einlassung gefolgt.
Nicht gefolgt ist die Kammer auch ihrer Einlassung dahin, dass der beauftragte Steuerberater, weil er nicht mehr bezahlt worden sei, seit Mitte Mai 2009 keine Steuererklärungen mehr gefertigt habe. Dieser Einlassung stehen die festgestellten Zeitpunkte der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen, die teilweise aus dem Jahr 2010 datieren, entgegen. Zudem ergibt sich aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Umsatzsteuerbescheiden des Finanzamts ..., dass noch bis in das Jahr 2011 hinein Einspruchsverfahren über den Steuerberater geführt wurden. Abgesehen davon ist diese Einlassung der Angeklagten auch rechtlich unerheblich, wie dies noch im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszuführen sein wird.
2. Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen
Die Feststellungen der dargelegten Besteuerungsgrundlagen, insbesondere die Feststellungen über die zu Unrecht als Vorsteuer geltend gemachten Beträge, ferner über die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie die Steuerfestsetzungen beruhen auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, den bereits oben gewürdigten Aussagen des Zeugen ... und auf den glaubhaften Bekundungen des als Zeugen vernommenen Steuerfahnders ....
Dieser berichtete über die turnusmäßige Umsatzsteuerprüfung bei der ... aufgrund eingereichter Voranmeldungen im Jahr 2009. Im Rahmen der Prüfung habe er Gutschriften von ... aufgefunden, die nicht den steuerrechtlichen Vorgaben entsprochen hätten. Es sei kein Grund des Leistungsbezuges angegeben worden. Die Vorsteuern aus diesen Rechnungen seien versagt worden. Gleichzeitig sei der Vorgang an die bei der Behörde tätige Bußgeldstelle zur weiteren Veranlassung gegeben worden. Dort seien die geführten Ermittlungen wegen Schwarzarbeit gegen die beiden Angeklagten bekannt gewesen und das Ergebnis der durchgeführten Dursuchung bei der ... sowie das dortige Ermittlungsergebnis bekannt geworden, welches dann auch zu dem Steuerstrafverfahren gegen die Angeklagte geführt habe. Auffällig gewesen sei, dass eine geringe Anzahl von sechs oder acht Personen „wahnsinnig“ viel Geld ausbezahlt bekommen haben sollten. So erinnerte er, dass z.B. der ... 82.000 Euro durch Vertragsabschlüsse verdient haben sollte. Darunter seien auch die von dem Zeugen als Scheinrechnungen bezeichneten Gutschriften gewesen. Die Rechnungen hätten keine Angaben zu Art und Umfang der Leistung enthalten, zudem sei aus dem Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB bekannt gewesen, dass die auf den Rechnungen quittierten Geldbeträge tatsächlich nicht ausbezahlt worden seien. Daraufhin sei die komplette Buchführung der... ... „auseinander“ genommen und die Vorsteuer unter Herausrechnung der Beträge aus den Scheinrechnungen gekürzt worden.
Die Kammer geht jedoch nach eigener Prüfung und Berechnung sowie Würdigung der in die Hauptverhandlung eingeführten Beweise teilweise von anderen Werten bzw. Besteuerungsgrundlagen als die Steuerfahndung und die Staatsanwaltschaft aus.
So ist hinsichtlich der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2008 zu berücksichtigen, dass unter Zugrundelegung der in dem Sachkonto ... näher bezeichneten Verkaufsprovisionen unter dem Datum 15.10.2008 nach dem Buchungstext an ... ein Betrag in Höhe von 30.100 Euro als Umsatz eingeflossen ist, während die Steuerfahndung in der dazu von ihr vorgenommenen Aufstellung der nicht im Rahmen der Vorsteuern zu berücksichtigenden Beträge (Bl. 262 d. A. ... lediglich ein Betrag von 3.100 Euro zur Berechnung eingestellt hat. Es handelt sich dabei um einen offensichtlichen Übertragungsfehler. Der Nettorechnungsbetrag der Verkaufsprovisionen für Oktober 2008 erhöht sich deshalb um die Differenz von 27.000 Euro, konkret von dem in der Aufstellung ausgewiesenen Betrag 28.259 Euro auf 55.259 Euro, demgemäß erhöht sich die dafür anfallende Umsatzsteuer auf 10.499,21 Euro um einen Betrag von 5.130.-Euro für diesen Monat. Insgesamt erhöht sich der Betrag der nicht zu berücksichtigenden Vorsteuer im Jahr 2008 deshalb von 156.533,61 Euro auf 161.663,61 Euro.
Des Weiteren geht die Anklage hinsichtlich der Tat Nr. 5 – offenbar gestützt auf die in die Hauptverhandlung eingeführte tabellarische Zusammenstellung der Steuerfahndung „Provisionsabrechnungen 2009 – lt. vorgefundener Geschäftsunterlagen“ (Bl. 269 f. d. A. ... ) – für das IV. Quartal 2009 von einem zu Unrecht nachgemeldeten Vorsteuerbetrag von 12.421,25 € aus. Die Kammer geht jedoch davon abweichend unter Berücksichtigung des ebenfalls in die Hauptverhandlung eingeführten Ausdrucks des Kontos „4760 Verkaufsprovisionen“ aus der Buchhaltung der ... für das Jahr 2009 (Bl. 263 ff. d. A. ...) davon aus, dass ein höherer Vorsteuerbetrag in der nachgereichten, berichtigenden Umsatzsteuervoranmeldung für das IV. Quartal enthalten ist. Zumindest folgende aus dem Kontoausdruck des Sachkontos ab Blatt 2 (Bl. 264 ff. d. A. ...) ersichtlichen Buchungen von vermeintlichen Verkaufsprovisionszahlungen an ... und ... stellen keine Provisionszahlungen an diese dar. Es handelt sich dabei um Buchungen von vermeintlichen Provisionszahlungen an den ... vom 08.10., 16.10.,29.10. und 31.10.2009 in Höhe von insgesamt netto 11.325,- Euro und an ... vom 15.11.2009 über 36.050 Euro vom 15.12.2009 über 13.450 Euro (Blatt 4 des Kontoausdrucks = Bl. 266 d. A. ...) und vom 21.12.2009 über weitere 18.000 €, mithin insgesamt 78.825 €. Daraus ergibt sich der in den Feststellungen zugrunde gelegte zu Unrecht nacherklärte Vorsteuerbetrag von 14.976,75 €.
Die Kammer ist aufgrund der erhobenen Beweise davon überzeugt, dass es sich auch bei diesen verbuchten Provisionszahlungen entweder um Scheinbuchungen handelt, weil diese Gelder tatsächlich nicht geflossen sind oder aber jedenfalls keine zum Vorsteuerabzug berechtigenden Provisionszahlungen waren, sondern Entgeltzahlung an die bei der ... in abhängiger Beschäftigung stehenden Werber.
D. Rechtliche Würdigung
I. zum Anklagevorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt
Beide Angeklagten haben sich nach den getroffenen Feststellungen in 64 Fällen des gemeinschaftlich begangenen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt schuldig gemacht.
1. Anzuwendende Vorschriften
Zur Beurteilung der Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsmerkmale der jeweils begangenen Taten hat die Kammer die jeweils zu den jeweiligen Tatzeitpunkten geltende Fassung der Vorschrift des § 266a StGB zugrunde gelegt.
Hinsichtlich des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in Form der Arbeitnehmerbeiträge nach § 266a Abs. 1 StGB bedurfte es indes keiner weiteren Differenzierung. Änderungen dieser Vorschrift wurden im Tatzeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. April 2009 nicht vorgenommen.
Hinsichtlich der vorenthaltenen und veruntreuten Arbeitgeberanteile war für den Tatzeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Juli 2004 die im damaligen Zeitpunkt geltende Fassung der Vorschrift des § 266a Abs. 2 StGB zugrunde zu legen (§§ 1 und 2 Abs. 1 StGB).
Soweit für etwaige vor dem 1. August 2004 begangene Taten grundsätzlich eine Strafbarkeit wegen Betruges nach § 263 StGB in Betracht kam, hat die Kammer nicht festgestellt, dass eine Täuschung durch Tun oder Unterlassen begangen sein könnte. Bei einer Nichtabgabe von Meldungen wäre für die Entstehung eines Irrtums zumindest erforderlich, dass bei der konkreten, zuständigen Einzugsstelle der Arbeitgeber bekannt ist (dazu BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010, ... m. w. N.) Daran fehlt es hier.
Hinsichtlich der Taten vom 1. August 2004 bis zum 30. April 2009 war die durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 23. Juli 2004, in Kraft seit dem 1. August 2004, eingeführte Fassung der Vorschrift des § 266a Abs. 2 StGB anzuwenden.
2. Die Angeklagten als Arbeitgeber
Beide Angeklagte waren für die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten und das Abführen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge im Sinne von § 266a Abs. 1 und 2 StGB verantwortlich.
a) Die Angeklagte
Für die Angeklagte ergibt sich dies bereits aus ihrer Inhaberschaft des Einzelunternehmens ... sowie aus ihrer Stellung als gesetzliche Vertreterin der..., die als alleinige Komplementärin ihrerseits alleinige gesetzliche Vertreterin der... ... war (§§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1, 170 HGB). Die Angeklagte war damit gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafrechtlich verantwortliches Organ der ..., auch wenn das Unternehmen tatsächlich überwiegend vom Angeklagten geführt wurde. Schon allein die Stellung als formelle Geschäftsführerin bzw. „director“ der ... begründet nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB deren Verantwortlichkeit als Organ der Gesellschaft nach außen, was insbesondere auch die Einstandspflicht für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten wie das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen einschließt. Dies gilt auch dann, wenn für die Gesellschaft eine Person mit so weitreichenden Handlungskompetenzen auftritt, dass sie ihrerseits als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist. Die Verantwortlichkeit des formellen Geschäftsführers entfällt nicht etwa dadurch, dass ihm - als sog. „Strohmann“ oder ihr als „Strohfrau“ - rechtsgeschäftlich oder tatsächlich im Innenverhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden, um auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen (so ausdrücklich für den Geschäftsführer der GmbH: BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 3 StR 352/16 -, m.w.N., zit. nach juris). Dies folgt daraus, dass der – wie hier – formal wirksam bestellte gesetzliche Vertreter alle rechtlichen und damit auch tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten hat. Ihm ist daher auch die gebotene Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen möglich. Stehen die tatsächlichen Verhältnisse seinen rechtlichen Befugnissen zurück, so kann und muss der gesetzliche Vertreter gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um seinen Einfluss geltend zu machen, oder anderenfalls sein Amt niederlegen (BGH, a.a.O, m. zahlr. w. Nachw.).
Unabhängig davon war die Angeklagte noch nicht einmal eine reine sog. „Strohfrau“, denn sie hat auch tatsächlich Verantwortung für das Unternehmen übernommen, wenngleich sie sich insoweit hauptsächlich auf ihren früheren Ehemann, den Angeklagten, verlassen hatte und sie dessen Tätigkeit nicht (bzw. nicht genügend) kontrollierte. Das ergibt sich im Grunde bereits aus ihrer Einlassung. Danach hat sie selbst in dem Unternehmen mitgearbeitet, zum Teil in ... die Niederlassung geführt, dort nach jeweiliger Einzelabrechnung durch die ... selbst Gelder an die Werber übergeben aber auch auf der ... selbst als Werberin gearbeitet. Sie unterschrieb Verträge, hatte Kontovollmachten und unterzeichnete steuerliche Erklärungen. Sie trat dadurch auch nach außen bewusst und aktiv als Unternehmerin bzw. Geschäftsführerin/“director“ auf.
b) Der Angeklagte
Die Arbeitgeberstellung des Angeklagten folgt aus seiner Stellung als faktischer Geschäftsführer der... (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Darüber hinaus war er auch von der Angeklagten, als gesetzlicher Vertreterin der..., beauftragt, den gesamten Betrieb der ... zu leiten (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Ferner war er von der Angeklagten, als Betriebsinhaberin der ..., dazu beauftragt, auch diesen Betrieb im Ganzen zu leiten (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
Aus den Feststellungen der Kammer ergibt sich, dass der Angeklagte im gesamten Tatzeitraum in beiden Unternehmen der Angeklagten neben der Angeklagten eine diese überragende Stellung innehatte und alle maßgeblichen organisatorischen und unternehmerischen Entscheidungen getroffen hat. Er war von der Angeklagte mit der Leitung des Betriebes der ... zumindest konkludent ebenso beauftragt, wie mit der Führung der Geschäfte der ... ab dem 1. August 2006, wie sich dies aus den insoweit getroffenen Feststellungen zu Sache ergibt. Die tatsächliche Führung der Geschäfte der ... wurde überdies von der Angeklagten und dem Mitgesellschafter der ..., ..., gebilligt. Letzterer wusste – wie sich dies aus den Feststellungen ergibt – davon, dass der Angeklagte die Geschäftsführerstellung tatsächlich eingenommen hat und billigte dies.
Ob eine Person Arbeitgeber ist, richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht, das wiederum auf das Arbeitsrecht Bezug nimmt. Arbeitgeber ist danach derjenige, dem der Arbeitnehmer nicht selbstständige Dienste gegen Entgelt leistet und zu dem er in einem Verhältnis persönlich Abhängigkeit steht, wobei besondere Bedeutung dem Weisungsrecht sowie der Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers zukommt. Entscheidend sind hierbei allein die tatsächlichen Gegebenheiten. Grundsätzlich ist der Wille der Vertragsparteien zwar ausschlaggebend, eine nach den tatsächlichen Verhältnissen bestehende Sozialversicherungspflicht können die Beteiligten jedoch nicht durch abweichende Vertragsgestaltung umgehen. Maßgeblich ist vielmehr eine abwägende Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Juni 2015, 1 StR 76/15). Diese führt hier zur Annahme einer Stellung des Angeklagten als faktischer Geschäftsführer beider Unternehmen der Angeklagten.
Der Angeklagte ist in die Geschäftsführertätigkeit für die ... tatsächlich eingetreten.
Der Angeklagte war der „Spiritus Rector“ des von beiden Angeklagten praktizierten Geschäftsmodells. Er hat das Geschäft seines Vaters, nachdem er dort seit Abbruch seiner Ausbildung als Immobilienkaufmann arbeitete und dieses Geschäftsmodell in Zusammenarbeit mit der Unternehmensgruppe ... kennengelernt hatte, fortgeführt, und zwar in den Unternehmen der Angeklagten gemeinsam mit dieser. Er war es, der die Gründung dieser Unternehmen initiierte, für die er der Angeklagten die formale Rolle der Inhaberin bzw. gesetzlichen Vertreterin zuwies. Es war auch der Angeklagte, der nach den getroffenen Feststellungen zunächst die Betriebsstätte der ... in ... führte, während die Angeklagte weiterhin auf der ... als Werberin tätig war. Demgegenüber hatte zwar die Angeklagte einen Bürokauffrau-Lehrabschluss, aber nur wenig berufliche Erfahrung. Im Gegensatz zum Angeklagten arbeitete sie als Werberin auf der ....
Der Angeklagte war nach der Gründung der ... in Fortführung seiner bisherigen Tätigkeit für diese in herausgehobener Stellung tätig. So verhandelte er mit dem Zeugen ... über die Besetzung einer Stelle als kaufmännischer Leiter für den Norden Deutschlands. Die Gründung der ... ist seine Idee gewesen.
Auch die Arbeit des Angeklagten in beiden Unternehmen der Angeklagten beschränkte sich nicht nur auf eine bloße Mitarbeit. Vielmehr gab der Angeklagte gegenüber den Kolonnenführern und über diese gegenüber den Werbern alle maßgeblichen Weisungen, stellte die Teams zusammen. Ihm gegenüber leisteten die Standleiter/Kolonnenführer Rechenschaft über die Zahl der durch die Werber an den Ständen geschlossenen Verträge. Er ordnete die „Strafarbeiten“ für die Werber mit nach seinem Dafürhalten zu geringen Vertragsabschlüssen, verbot das sonst gratis zur Verfügung gestellte Abendessen. Dementsprechend ist auch von den als Zeugen vernommenen Werbern als „Chef“ vorgestellt und wahrgenommen worden.
Die herausgehobene Stellung des Angeklagten in den Unternehmen der Angeklagten tritt auch durch seine fortgesetzte Tätigkeit nach der Trennung der Eheleute 2007/2008 ohne jede Einschränkung zu Tage. Während die Angeklagte ihre Geldkarte abgab und sich aus dem leitenden Geschäft zurückzog, lief das Geschäft wie bisher ohne irgendeine Einschränkung oder Reibungsverluste weiter. Außerdem nahm der Angeklagte gezielt Einfluss auf das Umsatzsteuerergebnis der...& ... durch die von ihm fingierten Rechnungen gegenüber den Zeugen ..., ..., ..., ... und ... im Zeitraum 2006 bis 2008. Der Angeklagte, der „eine saubere Steuer“ wollte, fühlte sich auch für die Buchhaltung und Finanzen des Unternehmens verantwortlich.
Nach Außen erkennbar wurde seine herausgehobene Stellung in den Unternehmen seiner Ehefrau auch durch die bestehenden Kontovollmachten.
3. Die „Werber“ als Arbeitnehmer
Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist die Tätigkeit der für die Angeklagten tätigen Werber als sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung anzusehen. Die Werber sind mithin Arbeitnehmer im Sinne von § 266a Abs. 1 StGB. Dies folgt aus dem sich der Kammer aufgrund der Beweisaufnahmen darstellenden Gesamtbild.
Die Werber hatten keine eigene Betriebsstätte und verfügten nicht über eigenes Kapital. Sie hatten weder eine eigene kaufmännische Organisation, noch eine eigene Buchführung oder ein eigenes Rechnungswesen. In der Regel hatten sie hierfür auch gar nicht die erforderlichen Kenntnisse, denn sie kamen – wie festgestellt – als junge Menschen zumeist ohne Ausbildung mit bereits in jungen Jahren gebrochenen Biographien zu den Angeklagten. Sie waren dementsprechend auch vollständig in die Organisation der Unternehmen der Angeklagten eingebunden. Ein eigenes Unternehmerrisiko der Werber ist nicht zu erkennen. Kapitaleinsatz, zumal solches in der Regel noch nicht einmal vorhanden war, und eine eigene betriebliche Organisation waren schon aufgrund der Organisation der Angeklagten für die Tätigkeit der Werber nicht erforderlich. Eigene betriebliche Aufwendungen fielen für die Werber gerade nicht an. Sie waren in Sammelunterkünften untergebracht, wurden dort verpflegt, gemeinsam in Sammeltransporten zu den jeweiligen von den Angeklagten vorgegebenen Einsatzorten gebracht und erst wieder zurückgebracht, wenn der Angeklagte die entsprechende Anweisung gab, die Werber insgesamt genügend neue Verträge geschlossen hatten.
Für eine selbständige Tätigkeit spricht auch entgegen der Auffassung der Angeklagten nicht, dass die Werber womöglich ihre Werbegespräche mit den Kunden frei gestalten konnten. Abgesehen davon, dass nahezu jede auch abhängige Beschäftigung in gewissen Grenzen den Arbeitnehmer eine Gestaltungsfreiheit einräumt, haben die Werber angesichts der standardisierten Abläufe der Verkaufsgespräche kaum eigene Initiative entfalten können, sondern lediglich einfache Tätigkeiten weisungsabhängig ausgeführt. Sogar die Schulungen der Werber für die Werbegespräche waren aufgrund des mehrfachen „Mappe-Schreibens“ weitestgehend standardisiert und stupide.
Die Werber waren faktisch jederzeit überwacht und kontrolliert. Die Kolonnenführer mussten regelmäßig (meist stündlich) spätestens mit dem organisierten Rücktransport gegenüber dem Angeklagten auch über die Anzahl der geworbenen Abonnenten und Mitgliedschaften informieren.
Die Werber trugen auch keinerlei Unternehmerrisiko, denn die Gefahr, Verluste zu erzielen, bestand für sie nicht.
Mit der Entscheidung für die Unternehmen der Angeklagten tätig zu sein, hatten sich die Werber der Möglichkeit begeben, den Einsatz ihrer Arbeitskraft und dessen Modalitäten selbst zu bestimmen. Vielmehr folgten sie widerspruchslos den Weisungen der Angeklagten die sie zum Teil über die Kolonnenführer entgegennahmen. Aufgrund ihrer täglichen zeitlichen Einbindung, meist über acht Stunden täglich, hatten sie keine Freiräume Eigeninitiativen zu entwickeln oder gar für andere „Auftraggeber“ tätig zu werden.
Durch den jeweiligen Gruppeneinsatz war die Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten vorgegeben, selbst wenn die Werber bis zu den wegen der Ablieferung der Scheine vereinbarten Stundentreffs ihre Tätigkeit selbst bestimmen konnten. Vielmehr standen die Werber unter dem Leistungszwang, mindestens acht Scheine abzuliefern. Urlaub gab es für die Werber nicht. Abrechnungen nahmen die Werber selbst nicht vor, sondern nur die Angeklagten über ihre Unternehmen.
4. Tathandlung – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen nach § 266a Abs. 1 und 2 StGB
Durch die schlichte Nichtzahlung der nach § 23 Abs. 1 SGB IV fälligen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung gegenüber der Einzugsstelle haben die beiden Angeklagten die jeweiligen Arbeitnehmeranteile der Einzugsstelle in der jeweils festgestellten Höhe in 64 Fällen (64 Monate) vorenthalten, § 266a Abs. 1 StGB.
Darüber hinaus haben die Angeklagten gemeinschaftlich durch die unterlassene Meldung der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer die zuständige Einzugsstelle ab dem 1. August 2004 pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch die von ihnen als Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung der zuständigen Einzugsstelle durch Nichtzahlung vorenthalten (§ 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB).
5. Höhe der vorenthaltenen Beiträge (Schadensberechnung)
Die Höhe der vorenthaltenen Beiträge hat die Kammer wie folgt ermittelt:
a) Arbeitsentgelt
Grundlage der Beitragsbemessung ist das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder mit ihr erzielt werden, § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Als Arbeitsentgelt hat die Kammer daher die Summe der den jeweiligen Arbeitnehmern monatlich ausgezahlten Beträge für die einzelnen wirksam gewordenen Zeitschriften-Abonnementsverträge und Mitgliedschaften im Deutschen ... zugrunde gelegt.
Dieses Entgelt für die von den Angeklagten illegal beschäftigten Arbeitnehmer hat die Kammer unter Beachtung der Rechtsprechung des 1. Strafsenats des BGH (vgl. z.B. Urteil vom 2. Dezember 2008, 1 StR 416/08) als vereinbartes Nettoarbeitsentgelt dem jeweiligen Beschäftigungsmonat zugrunde gelegt und dieses dann – soweit es sich nicht nur um geringfügig Beschäftigte oder der Gleitzonenregelung nach § 20 Abs. 2 SGB IV unterfallende Arbeitnehmer handelte - auf ein fiktives Brutto-Arbeitsentgelt hochgerechnet.
Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts konnte die Kammer auf die anlässlich der Durchsuchung am 17. Juni 2011 in den Geschäftsräumen der ... in ... aufgefundenen jeweiligen Abrechnungen der ... gegenüber der ... sowie der ... zurückgreifen. Zunächst hat die Kammer die daraus unter der Bezeichnung Brutto 2 ersichtliche wöchentliche Anzahl tatsächlich wirksam abgeschlossener und nicht widerrufener Verträge der jeweiligen einzelnen namentlich bezeichneten Werber auf den jeweiligen Monat bezogen saldiert und diese Summe jeweils mit verdienten (ausgezahlten) 15,- Euro ... Vertrag multipliziert und so das monatliche Nettoeinkommen der jeweiligen einzelnen Werber ermittelt.
Soweit in den Abrechnungen der ... unter der Bezeichnung Brutto 1 jeweils die Anzahl der von dem jeweiligen Werber tatsächlich abgeschlossenen Verträge bezeichnet worden ist, konnte die Kammer diese Zahlen vernachlässigen. Für die Berechnung der jeweils vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge spielt diese Anzahl keine Rolle, denn unter dieser Bezeichnung wurden alle geschlossenen Verträge der jeweiligen einzelnen Werber erfasst, die letztlich aus verschiedenen Gründen nicht bestandskräftig wurden und die tatsächlich deshalb weder von der ... noch den Unternehmen der Angeklagten bezahlt und an die jeweiligen einzelnen Werber ausgezahlt worden sind.
Die Kammer hat dabei die in der Anklage namentlich benannten, jeweils aus den Abrechnungen der ... ersichtlichen Werber in die Berechnung einbezogen, aber gleichwohl nicht alle dort benannten Werber bei der Schadensberechnung berücksichtigt.
Die dort zwar aufgeführten, nach den Einlassungen der Angeklagten aber nicht für die ... oder die ... tätigen Werber ..., ..., ..., ..., ... und ... hat die Kammer ebenso wie die Angeklagte selbst, die als Arbeitgeber nicht gleichzeitig Arbeitnehmer sein kann und den Mitgesellschafter und Kommanditistin ... nicht als (illegal) Beschäftigten in die Schadensberechnung einbezogen.
Soweit jedoch die Schadensberechnung der Zeugin ... und auch jene der Staatsanwaltschaft teilweise angenommenes Arbeitsentgelt für die Mitarbeiter ..., ..., ..., ... und ... enthält, das nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen auf den zum Schein ausgestellten Quittungen beruht, hat die Kammer die entsprechenden Beträge nicht als Arbeitsentgelt berücksichtigt und daher auch nicht in ihre Schadensberechnung aufgenommen. Die von den o.g. Mitarbeitern der ... quittierten Beträge haben diese entweder nie erhalten oder waren jedenfalls nicht als Arbeitsentgelt für diese Mitarbeiter bestimmt. Es handelt sich dabei um diejenigen Beträge, die aus den in die Hauptverhandlung eingeführten „Schein-Quittungen“ hervorgehen.
Die Kammer hat ferner wegen des hohen Umfangs der von den Angeklagten beschäftigten Arbeitnehmer und der teils über zehn Jahre zurückliegenden Zeiträume aus verfahrensökonomischen Gründen zugunsten der Angeklagten im Wege der Schätzung angenommen, dass auch solche Arbeitnehmer, deren Entgelt womöglich nach der Gleitzonenregelung des § 20 Abs. 2 SGB I (monatliches Arbeitsentgelt im Tatzeitraum von 400,01 Euro bis 800,00 Euro) zu ermitteln wäre, nur geringfügig bei den Angeklagten beschäftige Arbeitnehmer waren, so dass insoweit nur die abzuführenden pauschalen Arbeitgeberanteile nach § 249 b Satz 1 SGB V für die Krankenversicherung und nach § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI für die Rentenversicherung in die Berechnung eingeflossen sind.
Zur Ermittlung der geringfügig Beschäftigten ist die Kammer von dem Durchschnittseinkommen ausgegangen, das sich aus der Anzahl der Monate ergibt, in denen sich nach den in die Hauptverhandlung eingeführten Unterlagen der ... auch Vertragsabschlüsse durch die jeweiligen Mitarbeiter haben bestätigen lassen.
Die Arbeitsentgelte der danach noch verbleibenden nicht nur geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer hat die Kammer sodann auf Bruttoentgelte umgerechnet. Die Kammer hat für die Hochrechnung die Steuerklasse VI zugrunde gelegt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008, 1 StR 416/08, juris) und im Wege der Schätzung angenommen, dass das ermittelte Netto-Arbeitsentgelt etwa 60 % des Brutto-Arbeitsentgeltes entspricht, mithin das Netto-Arbeitsentgelt mit einem Faktor von 10/6 (= 5/3) multipliziert.
Dabei ist die Kammer unter Berücksichtigung der Vollzeitbeschäftigung der jeweiligen Werber davon ausgegangen, dass diese ihr Arbeitsentgelt nur aus jeweils dem einen Arbeitsverhältnis bezogen haben und keine weiteren Arbeitsverhältnisse innehatten.
b) Einzugsstelle und Beitragssätze
Hinsichtlich der nicht von der Kammer als nicht nur geringfügig bzw. kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmer konnten Feststellungen zu den konkret nach § 28i SGB IV zuständigen Einzugsstellen nicht getroffen werden. Dies lag u.a. daran, dass lediglich die Namen der einzelnen Arbeitnehmer, ohne weitere Angaben zum Geburtsdatum und den Wohnorten ermittelt wurden und festgestellt werden konnten. Dies wiederum führte dazu, dass Feststellungen zu einem möglicherweise jeweils von den Arbeitnehmern ausgeübten Wahlrecht seiner letzten Krankenkasse durch die Kammer nicht zu treffen waren und aufgrund der insoweit nicht vorgenommenen Ermittlungen auch nicht getroffen werden konnten. Zwar ist in solchen Fällen der Beschäftigte zunächst der Krankenkasse zuzuweisen, bei der er bislang versichert war. Dies kann auch eine Krankenkasse sein, bei der zuletzt eine Familienversicherung bestand, soweit innerhalb der letzten 18 Monate vor Eintritt der Versicherungspflicht keine eigene Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestand. Aber auch insoweit vermochte die Kammer aus den aufgeführten Gründen, eigene Feststellungen nicht zu treffen. Die Kammer hat deshalb für die Schätzung der abzuführenden Beträge – wie bereits in den Feststellungen aufgeführt - zugunsten der Angeklagten die im Tatzeitraum deutschlandweit niedrigsten Beitragssätze der Metzinger Betriebskrankenkasse zugrunde gelegt. Sicher stand jedoch fest, dass die aufgeführten Beträge an die zuständigen Einzugsstellen abzuführen waren und diese auch die Angeklagten zu ermitteln gewesen wären.
Indes hat die Kammer die von der Anklage zugrunde gelegten Beitragssätze der Barmer GEK für die Schadensberechnung nicht übernommen. Diese, nach Betriebsnummern gemäß dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zugeordnete Krankenkassenzuständigkeit ist schon deshalb nicht maßgeblich zugrunde zu legen, weil gerade nicht ermittelt werden konnte, ob und wie viele der über 900 Arbeitnehmer der Angeklagten in den letzten 18 Monaten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit für die ... oder die ... bereits bei einer anderen Krankenkasse versichert waren. Dies konnte jedoch nach Auffassung der Kammer nicht zur Straffreiheit der Angeklagten führen, da jedenfalls die fehlenden Meldungen und das Ausbleiben jeglicher Zahlungen an Einzugsstellen sowie die deutschlandweiten niedrigsten Beitragssätze feststehen.
c) weitere Beitragssätze
Im Übrigen ergeben sich die jeweiligen zu zahlenden Beitragssätze für die Krankenversicherung aus § 249 SGB V, die Pflegeversicherung aus § 55 SGB XI sowie die Rentenversicherung aus §§ 158, 160 SGB VI und die Arbeitslosenversicherung aus § 341 SGB III.
Zu berücksichtigen war hierbei, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2005 die Arbeitnehmer- und im Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 30. Juni 2005 auch die Arbeitgeberanteile jeweils hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen waren.
Ab dem 1. Juli 2005 war in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zusatzbeitrag, der „Zuschlag für Zahnersatz“, der nur vom Arbeitnehmer zu zahlen ist, in Höhe von 0,9 % bezogen auf den Tatzeitraum bis zum 30. April 2009 zugrunde zu legen.
Soweit die errechneten Arbeitsentgelte sich innerhalb der Entgeltgrenze für die geringfügig Beschäftigten im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bzw. der Gleitzonenregelung nach § 20 Abs. 2 SGB IV befanden, hat die Kammer ein Hochrechnung auf das fiktive Bruttoentgelt nicht vorgenommen. Als geringfügig Beschäftigte hat die Kammer Werber mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen von bis zu 800,00 Euro € (bis zu 400, - Euro „echte“ geringfügige Beschäftigte sowie bis zu 800,00 Euro der der Gleitzonenregelung unterfallende, als geringfügig Beschäftigte im Rahmen der Schätzung angenommene Arbeitnehmer) zugrunde gelegt.
Für diese wurden auf der Grundlage der jeweils berechneten Nettoarbeitsentgelt in Anwendung der gemäß § 249 b Satz 1 SGB V für die Krankenversicherung und gemäß § 172 Abs. 3 SGB I für die Rentenversicherung festgelegten Pauschalbeiträgen die lediglich vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge errechnet.
Dabei hat die Kammer mit folgenden Pauschbeiträgen gerechnet:
- 11 % für die Krankenversicherung im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2006 und
- 13 % für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. April 2009,
- 12 % für die Rentenversicherung vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2006 und
- 15 % vom 1. Juli 2006 bis zum 30. April 2009
des ausgezahlten Lohnes.
Aufgrund der bestehenden Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosen- und Pflegeversicherung der als geringfügig Beschäftigte anzusehenden Werber waren hier insoweit keine Beiträge bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen.
Für die übrigen Werber (nicht geringfügig Beschäftigte oder der Gleitzonenregelung unterfallende) hat der Gesetzgeber die allgemeinen Beitragssätze mit Ausnahme der Unfallversicherung, die allein vom Arbeitgeber zu zahlen sind, für die jeweiligen Zeiträume wie folgt geregelt:
Pflegeversicherung
Die Kammer hat den zum 01.01.2005 eingeführte Beitragszuschlag für Kinderlose bis 23 Jahre nach § 55 Abs. 3 S. 1 SGB XI bei der Schadensberechnung unberücksichtigt gelassen. Feststellungen darüber, ob sämtliche bzw. ggf. welche von der Anklage als abhängig Beschäftigte angesehenen Mitarbeiter der ... bzw. der ... die Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI erfüllen (Kinderlosigkeit und Vollendes 23. Lebensjahres) hat die Kammer nicht treffen können.
Im Übrigen waren jeweils hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer
im Zeitraum
01. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007
jeweils 0,85 % (insgesamt 1,70 %)
01. Januar 2008 bis 30. April 2009
jeweils 0,975 % (insgesamt 1,95 %)
Rentenversicherung
jeweils hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen:
im Zeitraum
vom 01. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006
jeweils 9,75 % (insgesamt 19,5 %)
vom 01. Januar 2007 bis 30. April 2009
jeweils 9,95 % (insgesamt 19,9 % )
Arbeitslosenversicherung,
jeweils hälftig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen:
im Zeitraum
vom 01. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006
jeweils 3,25 % (insgesamt 6,5 %)
vom 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007
jeweils 2,10 % (insgesamt 4,2 % )
vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008
jeweils 1,65 % (insgesamt 3,3 % )
vom 01. Januar 2009 bis 31. Januar 2009
jeweils 1,4 % (insgesamt 2,8 %)
vom 01. Februar 2009 bis 30. April 2009
jeweils 1,5 % (insgesamt 3,0 %)
Nach den dargestellten Maßgaben hat die Kammer trotz personenbezogener Zuordnung der Arbeitsentgelte der jeweiligen einzelnen Arbeitnehmer die jeweiligen vorenthaltenden monatlichen Sozialversicherungsbeiträge im Wege der zu Gunsten der Angeklagten vorgenommenen Schätzung, wie aus den in den Feststellungen ersichtlichen Tabelle rechnerisch ermittelt.
Schließlich ist das Entstehen eines Schadens auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Deutsche Rentenversicherung durch Schreiben vom 10. Mai 2013, gerichtet an den Steuerberater ..., mitgeteilt hatte, dass keine öffentlich rechtlichen Forderungen gegenüber der ... Services ... bestehen würden. Die Zeugin ... hat insoweit nachvollziehbar und im Einklang mit den dazu eingeführten Urkunden bekundet, dass diese Mitteilung im Zusammenhang mit der Löschung der Firma am 5. Juli 2012, mangels des Weiterbestehens der Schuldnerin erfolgte.
d) Fälligkeiten
Im Tatzeitraum bestanden unterschiedliche Fälligkeiten der Sozialversicherungsbeiträge für die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Regelungen der Satzung der Einzugsstellen galten. Dabei hatten diese im Rahmen der ihnen zugestandenen Satzungsautonomie den spätesten Fälligkeitstermin für den Gesamtsozialversicherungsbetrag zu berücksichtigen.
Danach waren Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld von Januar 2004 bis Dezember 2005 erst am 15. des Monats fällig, der auf den Beschäftigungsmonat folgte. Dies betrifft die Taten der Anklage zu Nr. 1 bis 24.
Für die Fälligkeit der Beitragsschuld für den Monat Januar 2006 bestimmte § 119 Abs. 2 SGB IV übergangsweise, sofern diese nicht bis zur Fälligkeit der neuen Fälligkeitsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gezahlt sind, sind sie jeweils in Höhe von einem Sechstel der Beitragsschuld mit den Beträgen für die Monate Februar bis Juli 2006 fällig. Dies betrifft die Tat Nr. 25 der Anklage.
Seit Februar 2006, Taten der Anklage zu Nr. 27 bis 65) sind die Beiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder die Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbetrag wird bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Diese Fälligkeitsregel gilt auch für die Pauschbeiträge des Arbeitgebers bei geringfügig entlohnter Beschäftigung oder für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind.
Sonstige Beiträge werden spätestens bis zum Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten waren.
6. Möglichkeit der Zahlungen
Den Angeklagten war die Zahlung der jeweiligen Beiträge zur Sozialversicherung ohne weiteres möglich nach den jeweiligen Zahlungen durch die ... GmbH ....
7. Vorsatz
Beide Angeklagten wussten und hielten es zumindest für möglich, dass es sich jedenfalls bei den für das Einzelunternehmen der Angeklagten aber auch der... GmbH tätigen Werber nicht um selbstständige Handelsvertreter, sondern um abhängig beschäftigte Arbeitnehmer handelte. Die für das Bestehen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen und der daraus resultierenden Abführungspflicht maßgeblichen Tatsachen waren beiden Angeklagten zu allen Tatzeitpunkten umfassend bekannt. Sie nahmen es daher zumindest billigend in Kauf, dass es sich um Arbeitnehmer in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen handelte. Dafür spricht neben der Kenntnis sämtlicher maßgebenden tatsächlichen Umstände auch, dass die Angeklagten den jeweiligen Werbern stets einredeten, sie seien selbständig. Wenn die Angeklagten tatsächlich mit der nötigen Gewissheit davon ausgegangen wären, hätte es derartiger wiederholter Bekräftigungen und Suggestionen nicht bedurft.
Beide Angeklagte kannten zudem spätestens seit 2003 die abweichende Bewertung des Finanzamts .... Die Angeklagte aufgrund ihrer unmittelbaren Beteiligung, der Angeklagte aufgrund seiner faktischen Geschäftsführerstellung, an dem keine maßgeblichen, die Unternehmen der Angeklagten betreffenden Vorgänge an ihm vorbei gingen.
Deshalb ist das Vorliegen eines vorsatzrelevanten Tatbestandsirrtums nicht anzunehmen.
Soweit die Angeklagten behaupten, dass sie der Auffassungen waren (und teilweise noch immer sind), die Werber seien keine Arbeitnehmer, ihnen selbst habe es an der Arbeitgebereigenschaft gefehlt, ist die Kammer diesen Einlassungen der Angeklagten nicht gefolgt. Überdiese handelte es in diesem Fall allenfalls um einen vermeidbaren Verbotsirrtum. Beide Angeklagten kannten aus ihrer täglichen Arbeit die jeweiligen die konkrete Arbeitnehmer/Arbeitgeberstellung und die Beitragspflicht begründenden zugrundeliegenden Tatsachen. Im Fall einer Unsicherheit waren sie als Arbeitgeber verpflichtet, sich über das Anfrageverfahren nach § 7 a SGB VI sozialversicherungsrechtlich Auskunft einzuholen. Dies haben beide Angeklagte nicht getan, obwohl sich ihnen dies schon nach den festgestellten Umständen hätte aufdrängen müssen, spätestens aber nach der abweichenden Bewertung durch das Finanzamt ... im Bescheid vom 28. August 2003.
Die Angeklagten können auch nicht das Gutachten bzw. die Stellungnahme des Steuerberaters ... vom 15. April 2005 mit Erfolg für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum für sich reklamieren. Abgesehen davon, dass dieser über keine besondere Zusatzausbildung auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts verfügt, stehen dessen Ausführung im Gegensatz zu der rechtlichen Bewertung im Bescheid des Finanzamtes ... vom 28. August 2003 und dem dazu ergangenen rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Februar 2007. Die Angeklagten haben auch nach Rechtskraft dieser Entscheidung keine Werber zur Sozialversicherung angemeldet und auch keine Beiträge abgeführt.
Zudem besteht im Fall von Unsicherheiten eine Pflicht zur Einholung einer Auskunft bei einer sozialversicherungsrechtlich kompetenten Stelle. Dafür gibt es das Status-Anfrage- bzw. -feststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, welches die Angeklagten nicht durchgeführt haben. Die Durchführung eines solchen Anfrageverfahrens hätte dazu geführt, dass die Angeklagten, wie sie bereits durch die finanzbehördlichen und finanzgerichtlichen Entscheidungen wussten, als Arbeitgeber und die Werber als abhängig Beschäftigte zu behandeln sind.
8. Vollendung der Taten
Sowohl die jeweiligen 64 Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitnehmeranteilen, als auch die 57 Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitgeberanteilen sind mit der Nichtzahlung zu den jeweiligen im Tatzeitraum unterschiedlichen Fälligkeitsterminen, wie weiter vorn ausgeführt, vollendet.
9. Verhältnis der Taten
Die jeweils gemeinschaftlich von den beiden Angeklagten im Zeitraum von Januar 2004 bis einschließlich April 2009 einzelnen 64 Taten stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB.
Soweit die beiden Angeklagten bei den von ihnen gemeinschaftlich begangenen jeweiligen Taten ab August 2004 jeweils gleichzeitig die Tatbestände des Vorenthaltens von Arbeitnehmer und Arbeitgeberbeiträgen nach § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt haben, liegt keine Tateinheit im Sinne von § 52 StGB vor, sondern handelt es sich um ein einheitliche Tat, bei der die zusätzliche Verwirklichung von § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB lediglich im Rahmen des Schuldumfangs Berücksichtigung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15 -, in Fortführung zu BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 StR 111/10 – zit. nach juris).
Da die Kammer nicht feststellen konnte, ob innerhalb eines Monats Melde-und Abführungspflichten gegenüber mehreren Einzugsstellen bestanden, ist sie, wie auch die Anklage, insoweit für jeden Monat von einer Tat ausgegangen.
II. zum Anklagevorwurf der Umsatzsteuerhinterziehungen
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte darüber hinaus der Steuerhinterziehung in acht Fällen schuldig gemacht. In sieben Fällen hat sie den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO). In einem weiteren Fall (Tat Nr. 5) hat sie durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für das IV. Quartal 2009 die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen (gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung auf das IV. Quartal 2009 (Tat Nr. 5) war gemäß § 18 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 UStG am 10. Januar 2010 abgelaufen. Als die Angeklagte mit berichtigter Anmeldung vom 12. April 2010 nach der durch das Finanzamt ... erfolgten Schätzung vom 26. März 2010 Umsätze der ... Services ... über die von ihr beauftragten Steuerberater erklärte, war die gesetzliche Abgabefrist mithin bereits abgelaufen und die Tat als Unterlassungsdelikt bereits vollendet. Einen durch berechtigte Vorsteuerabzüge geringeren wirtschaftlichen Schaden hat die Kammer wegen des Kompensationsverbots erst bei der Strafzumessung berücksichtigt.
Zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahresumsatzsteuererklärungen der ... war die Angeklagte als Organ der persönlich haftenden Gesellschafterin nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 16, 18 Abs. 1 und 3 UStG i. V. m. § 14 Abs.1 StGB verpflichtet.
Darauf, ob die Angeklagte womöglich nur formelle gesetzlicher Vertreterin der ... Services ... und damit auch der... ..., mithin eine reine sog. „Strohfrau“ war, kommt es für die Verwirklichung des Tatbestandes der Umsatzsteuerhinterziehung nicht an. Der 1. Strafsenat hat des BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH auch dann für die Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten verantwortlich ist, wenn er nur formeller Geschäftsführer ist und nach seiner Stellung im Unternehmen eher eine Randfigur darstellt und lediglich als Strohmann fungiert. Auch ein solcher gesetzlicher Vertreter verwirklicht in eigener Person die Tatbestände der Umsatzsteuerhinterziehung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 StR 105/10 -, juris).
Auch änderte die Übertragung der Buchhaltungsaufgaben auf die Steuerberater ... & ... aus ... nichts an der Erklärungspflicht der Angeklagten.
Wie festgestellt, handelte die Angeklagte vorsätzlich, da sie grundsätzlich um ihre steuerlichen Pflichten auch wusste. Auch der Umfang der Geschäfte und damit auch die Höhe der hinterzogenen Steuern waren von diesem Wissen umfasst. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Angeklagte detaillierte Kenntnis in allen Einzelheiten von den durch ihren Ehemann initiierten Scheinquittungen hatte. Maßgeblich ist insoweit, dass die Angeklagte – ausgehend von dem praktizierten Geschäftsmodelle – jedenfalls laienhafter Parallelwertung wusste, dass die bei ihren Unternehmen angestellten Werber buchhalterisch als selbständige Unternehmer behandelt wurden. Ihr war daher jedenfalls in laienhafter Parallelwertung bekannt, dass an diese ausgezahlte Arbeitsentgelte als vermeintlich zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze behandelt und dementsprechend unberechtigt Vorsteuerbeträge bei dem Finanzamt geltend gemacht wurden. Auch insoweit war ihr aufgrund der für die Callcenter-Mitarbeiter von dem Finanzamt ... im Jahr 2003 vorgenommene Bewertung als Arbeitnehmer und eine sich daraus ergebende Lohnsteuerpflicht bekannt. Wenn die Angeklagte mit diesem Wissen Umsatzsteuervoranmeldungen von dem beauftragten Steuerberater vornehmen lässt und auch von diesem vorgefertigte Jahresumsatzsteuererklärungen unterschreibt, nimmt sie billigend in Kauf, dass die dortigen Angaben zu etwaigen Vorsteuerbeträgen nicht richtig waren.
Hinsichtlich der Tat Nr. 7 verblieb es bei einem Versuch (§ 370 Abs. 2 AO i. V. m. § 23 Abs. 1 StGB), da das Finanzamt vor Festsetzung der unrichtig erklärten Jahressteuer die Unrichtigkeit der Angaben der Angeklagten erkannte und es deshalb nicht mehr zu einer fehlerhaften Festsetzung zum Nachteil des Fiskus kam.
Einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch im Sinne des § 24 StGB nicht ersichtlich- Ausführungen entbehrlich?
E. Strafzumessung
Die Kammer hat sich bei der Strafzumessung unter Berücksichtigung der gemäß § 46 StGB einzubeziehenden Strafzumessungserwägungen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
I. Einzelstrafen
1. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
a) Strafrahmenbestimmung
Der für das begangene Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 64 Fällen zu Grunde zu legende Strafrahmen ist grundsätzlich dem § 266a Abs. 1 StGB, zu entnehmen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
Die Kammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen für beide Angeklagten geprüft, ob bei diesen Taten jeweils oder im Einzelfall der Strafrahmen des besonders schweren Falls nach § 266a Abs. 4 StGB anzuwenden ist, dies im Ergebnis aber verneint.
Dabei war zu berücksichtigen, dass keines der in § 266a Abs. 4 StGB aufgeführten Regelbeispiele erfüllt war. Insbesondere lag kein Fall des § 266a Abs. 4 Nr. 1 StGB vor, weil die Angeklagten mit keiner der 64 begangenen Taten gemäß § 266a Abs. 1 und 2 StGB Beiträge in großem Ausmaß vorenthalten haben. Die Kammer geht dabei davon aus, dass ein großes Ausmaß in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zu § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO sowie § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB erst ab einen Schaden von 50.000 € anzunehmen ist (vgl. zu § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO: BGH, Urteil vom 27.10.2015 – 1 StR 373/15 –, BGHSt 61, 28-36; zit. nach juris; für einen deutlich höheren Schwellenwert bei § 266a StGB Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 266a Rn. 29 b, beck-online).
Die Kammer hat weiter geprüft, ob bei den Taten oder einem Teil von ihnen, auch wenn kein Regelbeispiel des § 266a Abs. 4 StGB erfüllt ist – gleichwohl die Anwendung des erschwerten Strafrahmens geboten ist. Dabei hat sie die Umstände der Taten und der Persönlichkeiten beider Angeklagten, gleich ob sie der Tat innewohnten, vorausgingen oder ihr nachfolgten, einer Gesamtbewertung unterzogen. Im Ergebnis war der Regelstrafrahmen des § 266a Abs. 1 StGB anzuwenden.
Zwar sprach gegen die Angeklagten, dass sie eine Vielzahl von Taten, nämlich 64 Taten über einen langen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren begangen haben, mit nicht unerheblichen Schäden gegenüber den Interessen der Solidargemeinschaft an der Sicherung des Aufkommens der Mittel aus der Sozialversicherung. Dabei ist in die Abwägung der bereits erörterte hohe Gesamtschaden einzubeziehen. Allerdings wirkte sich zugunsten der Angeklagten die immer niedriger werdende Hemmschwelle zur Begehung der Taten infolge langjähriger Begehung aus.
Für beide Angeklagten hat die Kammer den großen Zeitabstand zwischen der Begehung der Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und der Aburteilung der Taten mildernd berücksichtigt, der hinsichtlich der jeweils in den Jahren 2004 bis 2007 begangenen Taten mehr als zehn Jahre und im Übrigen wegen der Taten aus dem Jahr 2008 zehn Jahre und wegen der Taten aus dem Jahr 2009 neun Jahre beträgt, ohne dass die Angeklagten erneut straffällig geworden sind.
Ebenso hat die Kammer die lange Verfahrensdauer seit Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens wegen der hier abgeurteilten Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelts und den Umstand, dass beide Angeklagten eine nicht unerhebliche Zeit mit der Last des nicht erledigten Strafverfahrens leben mussten, zugunsten der Angeklagten berücksichtigt.
Für den Angeklagten sprach zudem, dass er noch nicht vorbestraft ist.
Demgegenüber war für die Angeklagte ... zwar zu berücksichtigen, dass sie bereits einschlägig bestraft worden ist. Ebenso hat die Kammer aber in ihre Strafzumessungserwägungen einbezogen, dass der Strafbefehl des Amtsgerichts Cottbus wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwei Fällen für die Angeklagte in Bezug auf die hier abgeurteilten taten keine Warnfunktion hatte, weil er erst nach den hier begangenen Taten aus dem Zeitraum von Januar 2004 bis April 2009, am 22. Februar 2013, erging.
Mildernd hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass diese nicht die maßgebliche Ideengeberin des Geschäftsmodells war und im Wesentlichen den Weisungen ihres mitangeklagten ehemaligen Ehemannes folgte. Ebenso wirkte sich strafmildernd aus, dass die Angeklagte nach der Trennung von ihrem Ehemann nicht mehr aktiv in der Geschäftsführung mitwirkte, sondern dies weitestgehend dem Angeklagten überlassen hatte. Der Verschuldensschwerpunkt liegt für diese Zeit darin, dass sie sich selbst der erforderliche Kontrollmöglichkeiten begeben hat und den Angeklagten trotz ihrer eigenen verantwortlichen Stellung als Organ der ... hat gewähren lassen.
b) Bemessung der Einzelstrafen
Innerhalb des solchermaßen anzuwendenden Strafrahmens des § 266a Abs. 1 StGB hat die Kammer bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen, die bei der Prüfung des anzuwendenden Strafrahmens genannten Zumessungsgründe nochmals einer Würdigung unterzogen und dabei die geschilderten Milderungsgründe erneut besonders berücksichtigt. Ferner wurde der jeweilig verursachte Schaden berücksichtigt.
Auch wenn keine der tatmehrheitlich begangenen Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt als besonders schwerer Fall im Sinne der Vorschrift des § 266 a Abs. 4 StGB anzusehen ist, insbesondere weil für keinen Monat vorenthaltener und veruntreuter Beträge ein großes Ausmaß im Sinne der auch hier anzuwendenden für § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO geltenden Grenze von 50.000 Euro festzustellen war, hatte die Kammer dennoch der analog in § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers im Rahmen der Strafzumessung bereits bei der Verhängung der Einzelstrafen Rechnung zu tragen und daher den Gesamtschaden zu berücksichtigen, gleichviel ob dieser Betrag durch eine einzelne Tat hervorgerufen wurde, oder wie hier, durch eine Serie gleichgelagerter Taten, selbst wenn jede für sich genommen die Grenze zum großen Ausmaß nicht überschreitet. Schon bei der Einzelstrafbemessung ist nicht allein der jeweils durch die Einzeltat verursachte Schaden entscheidend, sondern auch die Gesamtserie und der Gesamtschaden in den Blick zu nehmen, vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012, 1 StR 102/12, Rn. 34 ff.; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012, 1 StR 525/11, BGH, Urteil vom 17. März 2009, 1 StR 627/08, sämtlich zitiert nach juris.
Hinsichtlich der Taten ab August 2004 haben die beiden Angeklagten nicht nur die Arbeitnehmerbeiträge vorenthalten und veruntreut, sondern auch Arbeitgeberbeiträge; die zusätzliche Verwirklichung von § 266a Abs. 2 StGB ist im Rahmen des Schuldumfanges jeweils zu Lasten beider Angeklagten zu berücksichtigen.
Die Kammer hat ausgehend von dem jeweiligen Gesamtschaden nach der durch die Kammer vorgenommenen Berechnung hinsichtlich der zu verhängenden jeweiligen Einzelfreiheitsstrafen Differenzierungen jeweils nach 9.000.- Euro für angemessen erachtet.
Die Kammer hat zudem unter Berücksichtigung des erheblicheren Schuldgehaltes des Angeklagten als tatsächlichen Hauptakteurs ihm gegenüber die Verhängung jeweils höherer Einzelstrafen als tat-und schuldangemessen erachtet.
Schließlich hat die Kammer wegen des auch bei der Bemessung der Einzelstrafen nach den obigen Darstellungen in den Blick zunehmenden Gesamtschadens unter Beachtung der Vorschrift des § 47 Abs. 1 StGB bei beiden Angeklagten die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen aufgrund besonderer Umstände und unter Berücksichtigung der jeweiligen Persönlichkeiten der Angeklagten zur Einwirkung auf diese für unerlässlich gehalten und deshalb nicht auf Geldstrafen trotz gesetzlicher Geldstrafenandrohung erkannt. Ausschlaggebend hierbei war die Höhe der vorenthaltenen und veruntreuten Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberanteile, wenngleich sich die Kammer der Bedeutung des Übermaßverbotes durchaus bewusst war.
aa) Einzelstrafen für den Angeklagten
Im Einzelnen hat die Kammer für den Angeklagten folgende Einzelstrafen ausgesprochen:
Taten entspr. lfd. Nr. der Anklage
Tatzeitraum
verhängte Freiheitsstrafe
1 bis 7
Januar 2004 bis Juli 2004
jeweils zwei Monate
35 bis 42
49 bis 60
62 und 63
November 2006 bis Juni 2007
Januar 2008 bis Dezember 2008
Februar und März 2008
jeweils fünf Monate
27 und 28
31 bis 34
43 bis 48
61 und 64
März und April 2006
Juli 2006 bis Oktober 2006
Juli 2007 bis Dezember 2007
Januar 2009 und April 2009
jeweils zehn Monate
8 bis 15
19 bis 26
29 und 30
September 2004 bis März 2005
Mai 2005
Juli 2005 bis Februar 2006
Mai 2006 und Juni 2006
jeweils 1 Jahr
16 und 18
April 2005 und Juni 2005
jeweils ein Jahr und zwei Monate
bb) Einzelstrafen für die Angeklagte
Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen führt dies zu folgenden Einzelstrafen für die Angeklagte...:
Taten entspr. lfd. Nr. der Anklage
Tatzeitraum
verhängte Freiheitsstrafe
1 bis 7
Januar 2004 bis Juli 2004
jeweils einen Monat
35 bis 42
49 bis 60
62 und 63
November 2006 bis Juni 2007
Januar 2008 bis Dezember 2008
Februar und März 2008
jeweils drei Monate
27 und 28
31 bis 34
43 bis 48
61 und 64
März und April 2006
Juli 2006 bis Oktober 2006
Juli 2007 bis Dezember 2007
Januar 2009 und April 2009
jeweils sechs Monate
8 bis 15
19 bis 26
29 und 30
September 2004 bis März 2005
Mai 2005
Juli 2005 bis Februar 2006
Mai 2006 und Juni 2006
jeweils acht Monate
16 und 18
April 2005 und Juni 2005
jeweils zehn Monate
2. Umsatzsteuerhinterziehungen der Angeklagten ...
a) Strafrahmenwahl
Bei der Strafrahmenwahl für die zur Verurteilung führenden acht Taten hat die Kammer
- für die Taten Nr. 1 bis 6 und 8 den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO angewandt, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht;
- für die als Versuch zu wertende Straftat Nr. 7 hat sie den gemäß § 49 Abs. 1 geminderten Regelstrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO angesetzt.
Die Kammer hat dabei geprüft, ob der erhöhte Strafrahmen von § 370 Abs. 3 AO anzuwenden war und dies trotz Erfüllung der Merkmale des Regelbeispiels nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO verneint. So liegen zwar bei den Taten Nr. 4, 7 und 8 hohe Steuerschäden vor, die als Steuerverkürzung in großem Ausmaß im Sinne von§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO anzusehen sind, weil der vom BGH insoweit entwickelte Schwellenwert von 50.000 € überschritten wurde. Es kommt auch nicht auf die Erfüllung des bis zum 31.12.2007 noch in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO geltenden weiteren Merkmals des „groben Eigennutzes“ an, denn die hier abgeurteilten Steuerstraftaten sind sämtlich nach dem 31.12.2007 begangen.
Indes ist die Anwendung des erhöhten Strafrahmens im Ergebnis einer Gesamtabwägung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände auch bei diesen Taten nicht angemessen. So spricht zu Gunsten der Angeklagten, dass diese ihre Verantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten dem Grunde nach eingeräumt hat. Mildernd hat die Kammer weiter bewertet, dass die Unternehmung gemeinsam und hauptsächlich mit bzw. von dem Angeklagten betrieben wurde und insoweit der Tatentschluss und das Tatmotiv hauptsächlich von dem Ehemann der Angeklagten ausgingen. Zudem hatte gerade nicht die Angeklagte die fingierten Scheinquittungen vorgelegt. Dies ist lediglich auf die Aktivitäten des Angeklagten zurückzuführen. Die Angeklagte hatte ihm freie Hand gelassen, ihm vertraut und nicht genügend kontrolliert. Sie hat darüber hinaus die Taten bedauert und bereut. Zu Gunsten der Angeklagten muss sich ferner auswirken, dass die festgestellten Taten bereits mehrere Jahre zurückliegen und die Angeklagte eine nicht unerhebliche Zeit mit der Last des nicht erledigten Strafverfahren leben musste.
Die Kammer hat ferner nicht außer Acht gelassen, dass der Verkürzungsbetrag der Tat Nr. 5 ebenfalls über dem Schwellenwert von 50.000 € liegt. Allerdings war hier unter dem Gesichtspunkt der verschuldeten Auswirkungen der Tat jedenfalls der nach den Feststellungen berechtigte, wegen des Kompensationsverbots bei der Tatbestandserfüllung jedoch nicht zu berücksichtigen Vorsteuerbetrag von 48.682,73 Euro bei der Strafzumessung mildernd zu werten, da sich der Steuerschaden hierdurch auf 32.393,69 Euro reduziert.
Soweit die Kammer die Tat Nr. 7 lediglich als Versuch angesehen hat, ist der Regelstrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO gemäß § 49 Abs. 1 StGB auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten gemildert worden. Dies ist angesichts der beschriebenen Umstände, die zu Gunsten der Angeklagten sprechen, auch angemessen, obgleich durch die Tat ein Steuerschaden „großen Ausmaßes“ drohte.
b) Bemessung der Einzelstrafen
Innerhalb des solchermaßen anzuwendenden Strafrahmens des § 370 Abs. 1 AO hat die Kammer bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen die bei der Prüfung des anzuwendenden Strafrahmens genannten Zumessungsgründe nochmals einer Würdigung unterzogen und dabei auch die geschilderten Milderungsgründe erneut besonders berücksichtigt. Ferner wurde der jeweilig verursachte Schaden berücksichtigt. Dabei hat die Kammer auch gewürdigt, dass die Angeklagte ihre steuerlichen Pflichten über mehrere Jahre und bei insgesamt acht Taten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. In die Abwägung war auch zusätzlich einzustellen, dass sowohl die Höhe der nicht festgesetzten Steuer als auch der verursachte steuerliche Schaden deutlich erhöht sind, selbst wenn man beachtet, dass die Tat 7 nur als versuchte Steuerhinterziehung anzusehen ist.
Insgesamt führt dies zu folgenden Einzelstrafen:
Tat
Beschreibung
Einzelfreiheitsstrafe
USt-Voranmeldung 1/2009
drei Monate
USt-Voranmeldung 2/2009
drei Monate
USt-Voranmeldung 3/2009
drei Monate
USt-Voranmeldung II. Quartal 2009
sechs Monate
USt-Voranmeldung IV. Quartal 2009
vier Monate
Ust-Voranmeldung III. Quartal 2009
vier Monate
UStJE 2007
sechs Monate
UStJE 2008
1 Jahr
Die die Kammer hält wegen des auch hinsichtlich der abgeurteilten Steuerstraftaten bei der Bemessung der Einzelstrafen in den Blick zu nehmenden Gesamtschadens die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten gemäß § 47 StGB zur Einwirkung auch auf die insoweit nicht vorbestrafte Angeklagte für unerlässlich.
II. Gesamtstrafenbildung
1. Für beide Angeklagten in die Gesamtabwägung eingeflossene besondere Strafzumessungserwägungen
Die Kammer hat unabhängig von den weiteren noch darzulegenden Gesichtspunkten im Rahmen der bei der Gesamtstrafenbildung vorzunehmenden Gesamtabwägung bei beiden Angeklagten besonders berücksichtigt, dass ein Teil der abgeurteilten Taten nach § 266a Abs. 1 und 2 StGB, nämtlich jene aus den Jahren 2004 bis 2007, deutlich über 10 Jahre und damit außerhalb der rein rechnerischen Frist der absoluten Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB liegen und die Taten nur deshalb nicht verjährt sind, weil die Verjährung nach § 78a StGB für Taten nach § 266a Abs. 1 und 2 StGB nach der Rechtsprechung des BGH erst beginnt, wenn die Beitragspflicht erloschen ist; dieser Zeitpunkt liegt hier hinsichtlich der im Betrieb der ... entstandenen Beitragsschulden jedenfalls nicht vom dem 30. April 2009, während er hinsichtlich der im Betrieb der ... begründeten Beitragsschulden nicht vor der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ... im Jahr 2011 liegt.
Unabhängig davon liegen auch die weiteren abgeurteilten Taten aus den Jahren 2008 und 2009 nunmehr 9 bis 10 Jahre zurück.
Darüber hinaus war das lange Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen, mit dem beide Angeklagte dauerhaft belastet waren.
Diese Gesichtspunkte hatten bei der von der Kammer vorgenommenen Gesamtabwägung – auch unter Berücksichtigung des hohen Gesamtschadens – ein erheblich milderndes Gewicht.
Die Kammer hat überdies aus der Hauptverhandlung den Eindruck von beiden Angeklagten gewonnen, dass das lange Verfahren und auch die Hauptverhandlung einen derart erheblichen Eindruck bei beiden Angeklagten hinterlassen haben, dass diese keine weiteren Straftaten mehr begehen werden. Diese Annahme wird auch dadurch gestützt, dass beide Angeklagten seit der Tataufdeckung sich straffrei geführt haben und nunmehr in neuen Lebensverhältnissen und Strukturen leben. Auch diesen Umstand hat die Kammer mildernd berücksichtigt.
2. Angeklagter...
Bei der gebotenen Gesamtstrafenbildung für den Angeklagten war die höchste Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten jeweils verhängt für die Taten Nr. 16 und 18 angemessen zu erhöhen. Dabei hat die Kammer erneut die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände beachtet. Zu seinen Lasten musste dabei erneut die Vielzahl der Taten, die Höhe des Schadens, und zwar sowohl des Gesamtschadens als auch des jeweiligen Einzelschadens und seine Rolle als maßgeblicher tatsächlicher Verantwortlicher herangezogen werden. Zu seinen Gunsten ist hervorzuheben, dass die Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt Ausdruck eines gleichgearteten Tatentschlusses waren, die Meldung bei den Einzugsstellen und Abführung der entsprechenden Entgelte zu unterlassen; auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt und auf einem einheitlichen Tatplan, dem Geschäftsmodell der Angeklagten beruhen. Zudem musste sich erneut zugunsten des Angeklagten auswirken, dass die Taten teils über 10 Jahre und damit nahe der absoluten Verjährung zurückliegen. Daneben war die lange Dauer des Verfahrens wegen der damit verbundenen erheblichen Belastungen des Angeklagten zu dessen Gunsten zu berücksichtigen.
Es ist daher nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände – auch unter Berücksichtigung des hohen Gesamtschadens - angemessen und ausreichend,
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
zu erkennen.
3. Angeklagte ...
Bei der gebotenen Gesamtstrafenbildung für die Angeklagte hatte die Kammer die höchste Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr angemessen zu erhöhen.
Dabei hat die Kammer erneut die für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände, die bereits bei der Festsetzung der Einzelstrafen berücksichtigt wurden, gewichtet. Zu ihren Lasten musste dabei insbesondere erneut die Vielzahl der Taten, die Verwirklichung mehrerer Tatbestände, die Höhe der Einzelschäden aber auch der Gesamtschadens herangezogen werden. Mildernd ist einzubeziehen, dass ihre Taten auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen, die Taten des Vorenthaltens und Veruntreuen von Arbeitsentgelt Ausdruck eines gleichgearteten Tatentschlusses waren, die Abführung entsprechenden Entgeltes zu unterlassen, ihre geringe Schuld, insofern sie sich als formale Geschäftsführerin auf die Arbeit ihres damaligen Ehemannes, den Angeklagten, verlassen hatte, ihr Unterlassen der Kontrolle seiner Arbeit zu den Taten führte.
Zudem musste sich auch zugunsten der Angeklagten auswirken, dass die Taten teils über 10 Jahre und damit nahe der absoluten Verjährung zurückliegen. Daneben war die lange Dauer des Verfahrens wegen der damit verbundenen erheblichen Belastungen für die Angeklagte zu deren Gunsten zu berücksichtigen.
Soweit die Angeklagte mit Strafbefehl des Amtsgerichts Cottbus vom 26. Februar 2010, rechtskräftig seit dem 17. März 2010, wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 175 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt wurde (Tatzeiten: 17. August 2007 sowie 31. Mai 2005 bis zur Vollendung am 30. November 2011), waren die durch diesen Strafbefehl nach Auflösung der gebildeten Gesamtgeldstrafe verhängten Einzelgeldstrafen an sich gesamtstrafenfähig; sie können aber weil die Gesamtgeldstrafe bereits bezahlt worden ist, nicht mehr einbezogen werden. Deshalb war nach dem Prinzip der Vorschrift des § 55 StGB ein Ausgleich der sich durch die getrennte Aburteilung ergebenden Nachteile für die Angeklagte vorzunehmen. Dabei hat die BGH die Methode des vorzunehmenden Härteausgleichs in ständiger Rechtsprechung offen gelassen. Da hier mehrere Taten abgeurteilt werden, ist der Härteausgleich nach Auffassung der Kammer nur auf der Ebene der Gesamtstrafe vorzunehmen (vgl. Fischer, StGB, 64. Auflage, § 55 Rdnr. 22 a)
Die Kammer hat daher unter Berücksichtigung eines durchgeführten Härteausgleichs und nach Gesamtabwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände – auch unter Berücksichtigung des hohen Gesamtschadens - angemessen und ausreichend,
insgesamt auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren
erkannt.
4. Strafaussetzung zur Bewährung
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte hinsichtlich beider Angeklagten gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass sich die Angeklagten allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werden. Beide Angeklagten leben in geordneten persönlichen Verhältnissen und sind in geordnete Alltagsstrukturen eingebunden. Sie sind nach den jeweils hier festgestellten Taten nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und haben über lange Zeit bewiesen, dass sie beide befähigt sind, ein straffreies Leben zu führen.
Die Kammer sieht auch besondere Umstände für eine Vollstreckungsaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB. Beide Angeklagten haben sich dem Verfahren gestellt und sind beruflich und familiär auf einem guten Weg. Es ist nicht ersichtlich, dass die beiden Angeklagten künftig Unternehmerpflichten erneut in strafrechtlich relevanter Weise verletzten werden. Die Kammer geht daher davon aus, dass sich gleichartige Taten bei den Angeklagten nicht wiederholen werden.
F. Kompensationsentscheidung
Der nachfolgende Verfahrensablauf ist gerichtskundig.
I. Das Verfahren wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt
Im Jahr 2006 wurden anlässlich vorgenommener Prüfungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in verschiedenen Städten Personen angetroffenen, die auf Befragen erklärten, sie würden auf ......sbasis arbeiten. Dies führte im September 2006 zu der anonymen Anzeige gegen die Mitarbeiter dieser sog. Drückerkolonnen. Weitere Ermittlungen gegen die ... Services ..., zu den Verbindungen mit der ... GmbH ... sowie bei der Deutschen Rentenversicherung führten letztendlich im März 2009 zum Einleitungsvermerk eines Ermittlungsverfahrens gegen die Angeklagte. Durchgeführte Zeugenvernehmungen führten sodann am 30. November 2009 zur Erweiterung der Ermittlungen gegen den Angeklagten.
Der Angeklagten wurde das gegen sie geführte Ermittlungsverfahren im Rahmen der Durchsuchung am 6. Mai 2009 und dem Angeklagten mit seiner Ladung zur Beschuldigtenvernehmung am 26. Oktober 2011 bekannt gegeben.
Weitere Ermittlungen zu Konten, aber auch abgelehnte Durchsuchungsanträge und der dazu durchlaufende Beschwerderechtszug sowie die Durchsicht der aufgefundenen zahlreichen Unterlagen führten zum Termin der Beschuldigtenvernehmung der Angeklagten am 7. Oktober 2011.
Die Angeklagten erscheinen nicht zu ihren Beschuldigtenvernehmungen.
Während die Ermittlungen zu den einzelnen Arbeitnehmern, deren gezahlten Arbeitslohn für die geworbenen Verträge und Mitgliedschaften andauerten, erhob der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. April 2013 eine Verzögerungsrüge. Obgleich nach der Anzeige der beiden Verteidiger und der von ihnen vorgenommenen Akteneinsicht ein Zeitraum von November 2011 bis Juni 2012 vergangen war.
Von der Staatsanwaltschaft abgeforderte weitere Ermittlungen, insbesondere zur Anzahl der einzelnen beschäftigten Arbeitnehmer führten sodann nach dem Bericht vom 22. Oktober 2013 zur ersten Anklage vom 25. Oktober 2013, die bei dem Landgericht am 19. November 2013 eingegangen war.
Nach Mitteilung der Anklage und gewährten Fristverlängerungen teilte der Vorsitzende der Kammer mit, dass wegen der Durchführung anberaumter Hauptverhandlungen in anderen Strafverfahren die Kammer die Eröffnungsentscheidung nicht vor September/Oktober 2014 treffen werde. Ausweislich des Vermerks vom 11. September 2014 führte das an diesem Tag geführte Gespräch mit der Oberstaatsanwältin zur Überarbeitung der Anklage, die unter dem 12. Dezember 2014 gefertigt und im Januar 2015 bei dem Landgericht eingegangen war.
Der Eröffnungsbeschluss der Kammer datiert vom 16. Januar 2017.
Die Durchführung der zunächst anberaumten Termine vom 25. April 2017 bis Mai 2017 scheiterte aufgrund des übersehenen Akteneinsichtsgesuchs des Verteidigers des Angeklagten. Die übersandte Akte kam erst nach mehreren Mahnungen im August 2017 zurück. Die mündliche Verhandlung begann sodann am 12. September 2017.
Nach Einschätzung der Kammer ist eine Verzögerung von insgesamt einem Jahr nicht den Schwierigkeiten geschuldet, die dem Fall innewohnen. Insoweit ist das Verfahren nicht konventionsgemäß gefördert worden.
II. Verfahren wegen Steuerhinterziehung vom 3. Juni 2016
Erste Verdachtsmomente einer möglichen Umsatzsteuerhinterziehung ergaben sich im Zusammenhang mit dem Verfahren wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt bereits im November 2009. Nach den abgegebenen Steuererklärungen im April 2010 wurde der Angeklagten die Einleitung eines gegen sie gerichteten Steuerverfahrens am 17. Juni 2011 mitgeteilt. Nach der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes vom 26. September 2011 tat sich bis Dezember 2012 nichts. Im Februar 2013 nahm der Verteidiger Akteneinsicht, der steuerstrafrechtliche Bericht folgt am 14. Oktober 2014, der unter dem 25. Februar 2015 überarbeitet wird, nachdem ein Besprechungstermin am 10. Februar 2015 stattgefunden hatte. Die Anklage vom 3. Juni 2016 geht sodann am 16. Juni 2016 bei dem Landgericht ein. Das Verfahren wurde sodann wegen des unbekannten Aufenthaltes der Angeklagten durch Beschluss vom 26. Juli 2016 vorläufig eingestellt. Nach der Aufenthaltsermittlung im August 2016 und erfolgter Pflichtverteidigerbeiordnung am 22. August 2016 wurde das Verfahren mit Beschluss vom 16. Januar 2017 eröffnet und zu dem unter 1 genannten Verfahren hinzu verbunden.
Dieses Verfahren stellte bei den Ermittlungen durch die enge Verknüpfung mit der Tätigkeit der Angeklagten als Arbeitgeberin und der von ihr beschäftigten Vielzahl von Arbeitnehmern mindestens durchschnittliche Anforderungen. Gleichwohl kam es zu zeitlichen Verzögerungen, die ihre Ursachen im Verantwortungsbereich der Justiz haben.
Nach den abgegebenen Steuererklärungen vom 30. April 2010 führten die noch vertretbar zügigen Ermittlungen zum steuerstrafrechtlichen Abschlussbericht am 14. Oktober 2014, der überarbeitet am 25. Februar 2015 vorlag und zur Anklage vom 3. Juni 2016 führte. Die Kammer geht auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Vorbereitung der Anklage in Wirtschaftsstrafsachen überdurchschnittlich zeitaufwändig ist, davon aus, dass das Verfahren zwischen dem Abschluss der Ermittlungen bei der Steuerfahndung und Erhebung der Anklage nicht in gebotener Weise gefördert wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger Akteneinsicht hatte im Juli 2015 aber wesentliche Ermittlungsschritte nach Eingang des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft bis zur Abfassung der Anklageschrift nicht mehr veranlasst wurden. Auch wenn für diese Verzögerung keine persönlichen Verantwortlichkeit besteht, sondern diese ihre Ursache in der personellen Ausstattung der Staatsanwaltschaft bei der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen findet, ist nach Einschätzung der Kammer eine Verzögerung in der Gesamtdauer von einem Jahr und drei Monaten zwischen Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft und Erhebung der Anklage nicht den Schwierigkeiten geschuldet, die dem Fall innewohnen. Insoweit ist das Verfahren nicht konventionsgemäß gefördert worden.
Indes ist die Feststellung einer solchen Verzögerung auch angesichts der erkennbaren Belastung der Angeklagten durch das Verfahren wegen der Höhe des verursachten Schadens und der Dauer der Verzögerung im Rahmen der Strafzumessung bei der Bildung der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe ausreichend berücksichtigt worden. Einer weiteren Kompensation im Rahmen der sogenannten Vollstreckungslösung bedarf es deshalb nicht mehr.
G. weitere Nebenentscheidungen
Gemäß Artikel 316h Einführungsgesetz zum StGB der geltenden Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung sind hier die Vorschriften in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017, BGBl. I S. 872, anzuwenden. Gemäß § 422 StPO hat die Kammer die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73 c StGB abgetrennt, da diese die Entscheidung über die Rechtsfolgen der Taten unangemessen erschweren und zudem verzögern würde.
H. Kostenentscheidung