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Landgericht Cottbus Beschluss vom 22.01.2018 – 22 Wi Qs 16/17

2. Große Strafkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2018:0122.22WI.QS16.17.00

Tenor§

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 979.333,33 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

Der Verteidiger des Beschuldigten begehrt die Festsetzung des Streitwerts für ein bei der Kammer geführtes Beschwerdeverfahren.

Die Staatsanwaltschaft Cottbus ermittelt gegen den Beschuldigten, der geschäftsführender Gesellschafter der Arrestbetroffenen, der ... GmbH, ist, wegen des Vorwurfs des Subventionsbetrugs.

Die ... (nachfolgend ....) gewährte der ... GmbH, vormals ..., aufgrund des Fördermittelbescheids vom 16. Dezember 2009 (Zuwendungsbescheid Nr ... ) zweckgebundene Zuwendungen in Höhe 558.200.-€, von denen 520.059,- € ausgezahlt wurden. Mit weiterem Zuwendungsbescheid (Nr ... ) vom 16. Juni 2010 bewilligte die .... weitere zweckgebundene Zuwendungen in Höhe von 720.000.- €, von denen 682.166.- € ausgezahlt wurden. Auf Antrag des Beschwerdeführers hat die ...., nachdem eine geplante Investition in die Solaranlage nicht mehr vorgesehen war, auch das Blockheizkraftwerk zur (Eigen- )Stromversorgung der Betriebsstätte ... gefördert.

Aufgrund des Zuwendungsbescheids vom 13. Dezember 2010 (Zuwendungsbescheid Nr. ... ) zahlte die .... zweckgebunden aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Haushaltsmitteln des Bundes und des Landes Brandenburg an die ... GmbH einen Betrag in Höhe von 2.938.000.-€ aus. Die Zuwendung war an die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen geknüpft.

Die .... hat mit jeweiligen Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 27. Oktober 2015 wegen Nichteinhaltung der Zuwendungszwecke ihre Zuwendungsbescheide vom 13. Dezember 2010 zur Nr.: ... vom 16. Dezember 2009 zur Nr.: ... und vom 16. Juni 2010 zur Nr.: ... jeweils mit Wirkung zum Zeitpunkt des Erlasses in vollem Umfang widerrufen und die jeweils zu erstattenden Beträge auf 2.938.000.-€, 520.059.-€ und 682.166.-€ nebst Zinsen festgesetzt und fällig gestellt.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 14. März 2017 zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenden zivilrechtlichen Ansprüche für das Land Brandenburg, als Gläubiger, den dinglichen Arrest in Höhe von 2.938.000.-€ in das Vermögen der ... GmbH angeordnet. Zugleich hat es bestimmt, dass durch die Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe von 2.938.000.-€ die Vollziehung des Arrestes gehemmt werde und die Arrestbetroffene berechtigt sei, die Aufhebung des vollzogenen Arrests zu beantragen.

Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft sind gestützt auf den Arrestbeschluss vom 14. März 2017 jeweils am 20. April 2017 anteilige Höchstbetragssicherungshypotheken im Gesamthöchstbetrag von 2.938.000.-€ für das Land Brandenburg, verteilt auf die jeweiligen Grundstücke der Arrestbetroffenen, im jeweiligen Grundbuch von ..., Blatt ... in der Abteilung ... an rangbereitester Stelle eingetragen worden.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 14. März 2017 richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers und der Arrestbetroffenen, die ebenfalls durch den Verteidiger vertreten wird, mit der die Aufhebung des dinglichen Arrestes sowie die kostenpflichtige Rücknahme des Eintragungsersuchens und die Bewilligung und Beantragung der Löschung der jeweils anteilig eingetragenen Höchstbetragssicherungshypotheken im Grundbuch von ..., Blatt ...., begehrt wurden.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18. Mai 2017 nicht abgeholfen.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2017 (22 Wi Qs 17/16) hat die Kammer den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 14. März 2017 (70 Gs 602/17) aufgehoben, weil es an einem Arrestgrund fehlt. Tragfähige Umstände, die die Besorgnis einer drohenden Vollstreckungsvereitelung oder -erschwerung begründen würden, haben nach Auffassung der Kammer nicht vorgelegen. Insbesondere seien konkrete Vereitelungsmaßnahmen zur Erhaltung der Vorteile aus der Tat und zur Vereitelung der Vollstreckung nicht zu befürchten, weil auch mit Blick auf die Unternehmensbeteiligungen der Drittbetroffenen im Ausland (Irak) nicht ersichtlich sei, wie diese zu einer Verbringung des Vermögens in das Ausland genutzt werden sollen. Das gelte auch für eine Verlagerung der Betriebsstätte nach Polen. Selbst die .... habe von diesbezüglichen Vermutungen in dem geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwischenzeitlich Abstand genommen. Wegen der Gründe im Einzelnen wird ergänzend auf den Beschluss der Kammer verwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer wurden der Staatskasse auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2017 hat der Verteidiger die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beantragt.

Der zu dem Antrag angehörte Vertreter der Staatskasse hält den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis für unzulässig, weil die Wertgebühr der Nr. 4142 VV RVG für die Tätigkeit des Verteidigers nicht angefallen sei. Der dingliche Arrest sei zur Sicherung der Ansprüche von Verletzten angeordnet worden und sei damit allein zur Vorbereitung einer zivilrechtlichen Durchsetzung der Verletztenansprüche erfolgt. Die vorläufige Maßnahme sei damit noch nicht darauf gerichtet gewesen, dem Beschuldigten die gesicherten Werte endgültig zu entziehen.

II.

Der Antrag des Verteidigers ist zulässig. Der Antragsteller gehört als Rechtsanwalt, dem die Rechtsanwaltsvergütung zusteht, gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG zu den Antragsberechtigten.

Für den Antrag besteht gemäß §§ 2, 33 Abs. 1 RVG auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller kann sowohl für seine Verteidigertätigkeit als auch für die Vertretung der Arrestbetroffenen (vgl. Vorbemerkung 4 I VV-RVG) im Beschwerdeverfahren die besondere Verfahrensgebühr der Nr. 4142 VV RVG als Vergütungsbestandteil beanspruchen.

Soweit bisher umstritten war, ob die Wertgebühr auch dann anfällt, wenn die vorläufige Sicherung von Vermögenswerten durch den dinglichen Arrest der sogenannten Rückgewinnungshilfe für den Verletzten dienen sollte, geht die Kammer nunmehr davon aus, dass jedenfalls nach der am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Reform der Vorschriften zur Vermögensabschöpfung die Gebühr der Nr. 4142 VV RVG anfällt.

Die bisher herrschende Auffassung, die auch durch die Kammer vertreten wurde (vgl. Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2013, 22 Wi Qs 15/13), hat darauf verwiesen, dass die der Einziehung gleichgestellten Rechtsfolgen in § 442 StPO enumerativ genannt seien und eine entsprechende Anwendung auf Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe nicht in Betracht komme. Das wurde als sachgerecht angesehen, weil die Rückgewinnungshilfe lediglich auf eine vorläufige Sicherung von Vermögenswerten zugunsten des Verletzten gerichtet sei und eine endgültige Entscheidung, ob dem Verletzten die Vermögenswerte zustehen, in diesen Fällen nicht im Strafverfahren getroffen werde. Vielmehr müsse der Verletzte seine Ansprüche im weiteren Verlauf nötigenfalls zivilprozessual durchsetzen. Die vorläufige Sicherung im Rahmen der Rückgewinnungshilfe richte sich damit nicht - wie die Einziehung und die gleichgestellten in § 442 StPO genannten Maßnahmen - auf einen endgültigen Vermögensverlust bereits im Strafverfahren. Nur für diese sei indes die Wertgebühr nach Nr. 4142 VV RVG vorgesehen (ganz h.M. vor der Reform der Vermögensabschöpfung: OLG Hamm, Beschluss vom 25. April 2017 - III-5 Ws 130/17 -, juris; Kammergericht, Beschluss vom 15. April 2008 - 1 Ws 309 - 310/07 - juris, JurBüro 2009, 30 m.w.N.; LG Saarbrücken, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 2 Qs 18/11 -, juris; LG Chemnitz, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 5 Qs 15/07 -, juris; Hartmann, Kostengesetze, 47. A. 2017, VV 4142, Rz. 3; so auch noch Burhoff in Gerold/ Schmidt, RVG, 22. A. 2015, VV 4142, Rz. 8 m.w.N.; ). Die Regelungen zum Auffangrechtserwerb in § 111i Abs. 5 StPO führten nach der herrschenden Meinung zu keinem anderen Ergebnis, weil eine Änderung des § 442 StPO mit der Einführung der Vorschriften zum Auffangrechtserwerb nicht einherging und die Maßnahmen zur Rückgewinnungshilfe im Übrigen nicht auf den Auffangrechtserwerb gerichtet seien. Dieser soll lediglich eine als unbillig anzusehende Rückgabe des aus der Tat Erlangten oder entsprechendem Wertersatzes an den Täter bei Fehlen einer Geltendmachung durch den Verletzten verhindern und daher nur subsidiär eintreten (vgl. OLG Hamm a.a.O.; Kammerbeschluss a.a.O.)

Nach der Gegenauffassung soll sich die Pfändung eines Vermögensgegenstandes auf der Grundlage eines (auch) zum Zweck der Rückgewinnungshilfe angeordneten dinglichen Arrests in Intensität und wirtschaftlicher Auswirkung aus der Sicht des Betroffenen nicht mehr wesentlich von der Pfändung eines Vermögensgegenstandes auf der Grundlage eines,nur' nach §§ 111b Abs. 2, 111d StPO i.V. mit § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB angeordneten dinglichen Arrests bzw. von der Beschlagnahme eines ‚nur‘ dem Verfall unterliegenden Gegenstandes unterscheiden. Auch eine mit Bezug auf die der Rückgewinnung dienende Maßnahme gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts löse damit die besondere Gebühr der Nr. 4142 VV RVG aus (OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. April 2014 - 1 Ws 212/13 -, juris). Dafür spreche auch, dass gemäß § 111i StPO beschlagnahmte Gegenstände nach Ablauf von drei Jahren mit Verfallswirkung dem Staat anheimfallen, was aus Sicht des durch die Beschlagnahme Betroffenen die gleiche Wirkung wie die Einziehung des Wertersatzes habe (OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Mai 2017 - 1 U 203/15 -, juris).

Nach Auffassung der Kammer ist der Streit über den Anfall der besonderen Gebühr der Nr. 4142 VV RVG bei (auch) zur Rückgewinnungshilfe angeordneten Maßnahmen mit der grundlegenden Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung obsolet geworden. Durch die neuen Vorschriften wurden u.a. der Vorrang von Ansprüchen von Tatgeschädigten vor dem staatlichen Zugriff (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB) sowie das Konzept der „Rückgewinnungshilfe" abgeschafft und stattdessen zur Befriedigung von Ersatzansprüchen der Verletzten ein Entschädigungsmodell eingeführt. Mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung im Strafverfahren kann der Verletzte nunmehr die Rückübertragung und Herausgabe eines eingezogenen Gegenstandes (§ 459h Abs. 1 StPO i.V.m. § 459j StPO) bzw. seine Befriedigung aus dem eingezogenen Wertersatz (§ 459h Abs. 2 StPO i.V.m. den §§ 459k und 459l StPO) verlangen. Der § 459h StPO ist dabei (trotz seiner systematischen Stellung in der StPO) nach den ausdrücklichen Ausführungen in der Gesetzesbegründung als eine eigenständige Anspruchsgrundlage des Verletzten gestaltet. Die Einziehungsentscheidung selbst wird nach dem neuen Recht bereits endgültig zu Lasten des Einziehungsbetroffenen im Strafverfahren getroffen. Es geht in dem nachträglichen Verfahren nur noch darum, ob die eingezogenen Vermögenswerte dem Staat anfallen oder nach dem in §§ 459h StPO ff. geregelten Verfahren an den Verletzten rückzuübertragen sind.

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts betrifft damit bereits im Strafverfahren eine auf den endgültigen Verlust bei dem Einziehungsbetroffenen gerichtete Maßnahme (so nunmehr wohl mit Verweis auf die Reform auch: Burhoff in Gerold/ Schmidt, RVG, 23. A. 2017, VV 4142, Rz. 7)

Das neue Recht der Vermögensabschöpfung und damit auch die Änderung der Auslegung der Nr. 4142 VV RVG finden auf das (Beschwerde-) Verfahren und die Gebührenansprüche des Antragstellers Anwendung. Gemäß der Überleitungsvorschrift des§ 14 EGStPO gilt die neue Rechtslage nur für die Verfahren nicht, in denen bis zum 1. Juli 2017 im Urteil oder Strafbefehl festgestellt wurde, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen. Das ist hier nicht der Fall, so dass seit dem 1. Juli 2017 für das Verfahren auch gebührenrechtlich die geänderte Rechtslage maßgeblich ist. Das Beschwerdeverfahren wurde mit der Entscheidung der Kammer vom 7. Juli 2017 erst nach der Reform des Rechts zur Vermögensabschöpfung beendet. Der Verteidiger ist demnach auch nach Inkrafttreten der Reform in Bezug auf den dinglichen Arrest tätig gewesen. Er hat damit einen uneingeschränkten Anspruch auf die besondere Gebühr des § 4142 VV RVG nach der neuen Rechtslage.

Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Antragsstellers im Beschwerdeverfahren war auf ein Drittel der angeordneten Arresthöhe zu bemessen. Bei einem dinglichen Arrest ist der Gegenstandswert anhand des zu sichernden Hauptanspruches zu schätzen. Wegen der Vorläufigkeit der Maßnahme liegt der Gegenstandswert in der Regel unter dem Betrag des zu sichernden Anspruchs. Dabei kommt es zwar auf die Einzelumstände an, im Regelfall sind jedoch die für § 3 ZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG entwickelten Grundsätze auf die Festsetzung des Gegenstandswerts bei einer Entscheidung über den dinglichen Arrest übertragbar. Mit einem Drittel des gesicherten Anspruchs ist der Gegenstandswert daher insgesamt angemessen festgesetzt (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 10. Januar 2008, 3 Ws 323/07 und vom 17. Januar 2008, 3 Ws 560/70).

Dieser Wertfestsetzung ist der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 für den Fall, dass ein Gebührenanspruch dem Grunde nach besteht, nicht entgegengetreten.

Der Anspruch wurde durch den Arrest in Höhe von 2.938.000.-€ gesichert. Ein Drittel hiervon sind 979.333,33 €.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.