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Landgericht Cottbus Urteil vom 29.06.2018 – 3 O 22/17

3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2018:0629.3O22.17.00

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss§

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG in der Wertstufe „bis zu 22.000,00 EUR“ festgesetzt.

Tatbestand§

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung.

Die Klägerin betreibt neben einem Reifenservice auch eine Photovoltaikanlage. Sie reichte - vertreten durch ihren Steuerberater … - im Rahmen der Festsetzung der Steuer für das Jahr 2011 mit den Steuererklärungen auch einen Jahresabschluss für 2011 beim Finanzamt … ein.

Dieses teilte unter dem 09. Oktober 2013 mit, dass die Photovoltaikanlage als selbstständiger Gewerbebetrieb zu werten sei, und forderte die Klägerin auf, den Jahresabschluss um die darauf entfallenden Geschäftsvorfälle zu bereinigen und berichtigte Steuererklärungen einzureichen (Anlage K 1 = Bl. 21 der Akten). Der weitere Kontakt zwischen der Klägerin und dem Finanzamt … ist teilweise streitig.

Für das Jahr 2011 erstellte der Steuerberater der Klägerin sodann neue und getrennte Jahresabschlüsse und Steuererklärungen. Für die Jahre 2012 und 2013 wurden, der Auffassung des Finanzamts ... folgend, von vornherein getrennte Besteuerungsgrundlagen erstellt, die dem Finanzamt beanstandungsfrei vorgelegt wurden.

Unter dem 04. Februar 2015 teilte das Finanzamt ... mit, dass nunmehr doch davon ausgegangen werde, dass es sich bei der Klägerin um einen einheitlichen Gewerbebetrieb handele (Anlage K 2 = Bl. 22 der Akten). Aus diesem Grunde sei beabsichtigt, die Steuerbescheide ab 2011 aufzuheben und neu festzusetzen.

Mit ihrer dem Beklagten am 07. März 2017 zugestellten Klage begehrt die Klägerin den Ersatz der Kosten ihres Steuerberaters, die von ihr aufgrund der fehlerhaften Auffassung des Finanzamts ... veranlasst worden sind. Zur Berechnung ihres Schadens bezieht sie sich auf die Kostenrechnungen ihres Steuerberaters vom 18. Dezember 2015 über 19.137,50 EUR (netto) (Anlage K 3 = Bl. 23 ff. der Akten) und 25. April 2016 über weitere 1.776,80 EUR (netto) (Anlage K 4 = Bl. 26 der Akten). Zudem begehrt die Klägerin den Ersatz außergerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 984,60 EUR und die Verzinsung des von ihr am 20. Februar 2017 eingezahlten Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 1.035,00 EUR für die Zeit zwischen Einzahlung und Eingang des Kostenfestsetzungsantrages.

Die Klägerin behauptet, sowohl ihr Steuerberater als auch ihr Mitarbeiter … hätten die Sachbearbeiterin des Finanzamtes telefonisch kontaktiert und dieser erläutert, dass die von ihr vertretene Sichtweise unzutreffend und mit erheblichen Kosten für die Klägerin verbunden sei. Die Sachbearbeiterin … habe dabei jeweils mitgeteilt, dass die Maßnahme im Finanzamt „abgesichert“ sei und in jedem Falle aufrechterhalten würde. Die von ihr auf Grundlage der Rechnungen ihres Steuerberaters geltend gemachten Kosten seien allein dadurch entstanden, dass auf Grundlage der Auffassung des Finanzamts ... eine doppelte Buchführung vorzunehmen gewesen sei. Sogenannte „Sowieso-Kosten“, die der Klägerin ohnehin auch im Falle der einheitlichen Veranlagung angefallen wären, seien in den Rechnungen nicht enthalten.

Die Klägerin meint, der Beklagte hafte für die geltend gemachten Schäden unter den Gesichtspunkten der Amts- und Staatshaftung. Dabei sei es ihr nicht vorzuwerfen, dass sie den geltend gemachten Schaden nicht im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abgewendet habe, weil ein förmliches Rechtsmittel gegen die Anforderung des Finanzamtes schon nicht offen stehe. Im Übrigen habe die Klägerin versucht, die Auffassung des Finanzamtes zu ändern. Dies sei aber nicht gelungen und etwaige weitere Rechtsmittel daher ohne Aussicht auf Erfolg gegenüber dem Finanzamt gewesen. Vielmehr sei die Befolgung der Auflage des Finanzamtes der relativ sicherste Weg gewesen, den der Steuerberater habe beschreiten müssen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1.) den Beklagten zu verurteilen, an sie 21.898,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 20.122,10 EUR seit dem 30. April 2016 und aus einem Betrag von 1.776,80 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.) den Beklagten weiter zu verurteilen, an sie auf die von ihr eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Einzahlung der Gerichtskosten bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages beim Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte tritt dem klägerischen Vortrag entgegen und bestreitet die von der Klägerin dargelegten Gespräche auf Grundlage seines Akteninhaltes. Ein Gesprächsvermerk finde sich darin zu den von der Klägerin genannten Gesprächen nicht, obwohl die Beschäftigten der Finanzverwaltung dazu angehalten seien, solche zu fertigen.

Der Beklagte meint darüber hinaus, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ohnehin an § 839 Abs. 3 BGB scheitere, weil diese es unterlassen habe, entsprechende Rechtsmittel einzulegen. Hierzu zähle auch der Einspruch nach der AO. Jedenfalls aber liege eine allenfalls fahrlässige Verletzung der Amtspflichten vor. Die Klägerin sei daher gehalten, anderweitige Ersatzmöglichkeiten gegenüber ihrem Steuerberater in Anspruch zu nehmen, § 839 Abs. 1 S. 2 BGB.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist als unbegründet abzuweisen.

A.

Der von ihr geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1.

Ein vermeintlicher Anspruch der Klägerin aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheitert an § 839 Abs. 3 BGB.

a.

Nach dieser Vorschrift tritt die Ersatzpflicht nicht ein, „wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden“. Diese Vorschrift soll vor allem die Funktion haben, eine Subsidiarität der („sekundären“) Schadensersatzpflicht im Verhältnis zu den „primären“ Rechtsschutzmitteln zu begründen und den Schadensersatzanspruch bei rechtswidrigem Handeln des Staates der verwaltungsgerichtlichen Klage nachzuordnen.

Dem Verletzten soll auf diese Weise die zu missbilligende Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen Hoheitseingriff mit den ordentlichen Rechtsschutzmitteln abzuwehren oder aber diesen (freiwillig) zu dulden und dafür zu liquidieren. (vgl. Papier/Shirvani in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 839, Rn. 329 f.)

Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 sind nach herrschender Meinung alle „Rechtsbehelfe, die sich gegen die eine Amtspflichtverletzung darstellende Handlung oder Unterlassung richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens zum Ziel haben und herbeizuführen geeignet sind“ (Papier/Shirvani, a.a.O., Rn. 331).

b.

i.

Im hier zu entscheidenden Fall hat es die Klägerin hingegen schon unterlassen, überhaupt einen rechtsmittelfähigen Bescheid abzuwarten, gegenüber dem sie den Einspruch nach der AO hätte einlegen können, wobei zu beachten ist, dass auch der Einspruch nach § 347 AO zu den Rechtsmitteln im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB zählt, obgleich ihm kein Devolutiveffekt innewohnt (vgl. Dörr in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Spickhoff, Stand: 01.04.2018, § 839, Rn. 676). Der Klägerin wäre es möglich und zuzumuten gewesen an ihrer objektiv zutreffenden Auffassung zur Besteuerung ihrer Photovoltaikanlage festzuhalten. In diesem Falle hätte das Finanzamt ... entweder zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erforderlichen Informationen aus den vorliegenden Unterlagen selbst ermittelt und auf dieser Grundlage Steuerbescheide erlassen, zumal dort ja sämtliche wesentlichen Informationen bereits enthalten waren. Ebenso möglich ist, dass das Finanzamt im Rahmen des § 97 AO die Vorlage der Bücher und Geschäftsaufzeichnungen oder im Rahmen des § 91 AO die anderweitige Mitwirkung der Klägerin an der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen verlangt hätte. In jedem Falle hätte das Finanzamt die weitere Mitwirkung der Klägerin nur durch einen mit dem Einspruch anfechtbaren Verwaltungsakt herbeiführen können, § 347 Abs. 1 Nr. 1 (Kobor in: BeckOK AO, Pfirrmann/ Rosenke/ Wagner, 4. Edition, Stand: 01.04.2018, § 90, Rn. 85 und § 97, Rn. 20). Gegen diese Verwaltungsakte hätte die Klägerin nach dem Einspruch auch vor dem Finanzgericht Klage und gegen ein gegebenenfalls abschlägiges Urteil die Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof erheben können, §§ 40 Abs. 1, 115 Abs. 1, 116 Abs. 1 FGO.

Lässt es aber die Klägerin auf die bloße Mitteilung der Rechtsauffassung durch das Finanzamt ... hin schon nicht zu, dass ein solcher rechtsmittelfähiger Verwaltungsakt ihr gegenüber ergeht, muss sie sich nach dem Sinn und Zweck des § 839 Abs. 3 BGB so behandeln lassen, als habe sie ein ihr mögliches Rechtsmittel nicht eingelegt. Denn in der von der Klägerin beanstandeten Mitteilung des Finanzamtes vom 09. Oktober 2013 gewährt dieses lediglich im Rahmen des Steuerverfahrens rechtliches Gehör zu der von ihm vertretenen Rechtsauffassung, wozu es nach § 91 Abs. 1 AO verpflichtet war. Davon geht letztendlich auch die Klägerin aus, wenn sie ausführt, die Befolgung sei der „sicherste Weg“ gewesen. Damit erkennt sie im Ergebnis selbst an, dass ihr ein anderer Weg grundsätzlich offen gestanden hätte. Dann aber muss sich die Klägerin behandeln lassen, als habe sie von einem möglichen und eingelegten Rechtsmittel, etwa einer Klage nach erfolglosem Einspruch, auf richterlichem Hinweis hin wieder Abstand genommen, sei es allein aus Kostengründen. Auch in diesem Falle wäre dem Erfordernis der erschöpfenden Inanspruchnahme des möglichen Primärrechtsschutzes nicht genügt, weil nicht sämtliche Möglichkeiten genutzt wurden, um die schädigende Amtshandlung zu beseitigen. Die konkreten Motive der Klägerin für ihre Entscheidung, den Primärrechtsschutz nicht in Anspruch zu nehmen, namentlich ihr Verlangen nach dem „sichersten Weg“, haben unbeachtet zu bleiben.

ii.

Die Nichteinlegung eines Rechtsmittels ist auch kausal für den eingetretenen Schaden und schuldhaft, weil der Klägerin in diesem Fall keine weiteren Kosten für ihren Steuerberater angefallen wären und jedenfalls im Verfahren vor dem Finanzgericht die Fehlinterpretation der Anlage 2 (= Bl. 114 der Akte) durch das Finanzamt ... herausgearbeitet und korrigiert worden wäre. Allerdings kann vorliegend schon davon ausgegangen werden, dass ein Einspruch der Klägerin ihr zum Erfolg verholfen hätte, weil das Finanzamt ... seine fehlerhafte Auffassung letztlich von Amts wegen korrigierte. Dabei muss sich die Klägerin hinsichtlich ihres Verschuldens die Kenntnisse ihres Steuerberaters zurechnen lassen, der ausweislich ihres eigenen Vortrages um die Fehlerhaftigkeit der Auffassung des Finanzamts wusste.

2.

Auch ein Anspruch der Klägerin nach dem im Land … weiter geltenden StHG-DDR (Dörr, a.a.O., § 839, Rn. 950) kommt aufgrund der Vorschrift des § 2 StHG-DDR nicht in Betracht, wonach der Geschädigte alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen muss, um den Schaden zu verhindern. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1.b verwiesen.

B.

Das Schicksal der als Nebenforderungen zu betrachtenden Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung und des Verzinsungsanspruchs hinsichtlich des Kostenvorschusses folgt dem Schicksal der Hauptforderung.

C.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO; 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG.