Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2018
Landgericht Cottbus Urteil vom 04.10.2018 – 11 O 34/18
Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGCOTTB:2018:1004.11O34.18.00
Tenor§
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 25.06.2018 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Tatbestand§
Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Dem Verfügungskläger gehört eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen der Verfügungsbeklagten vertreiben. Insoweit wird Bezug genommen auf die Mitgliederliste, Anlage A 1, Bl. 18 f. d. A.
Darüber hinaus wird verwiesen auf die eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin des Verfügungsklägers, Anlage A 2, Bl. 49 d. A., vom 01.06.2018.
Die Verfügungsbeklagte warb in dem Tourismusmagazin für … „…“ auf der dortigen Seite 18, einer Beilage zur „…“ vom 25.05.2018, für einen Aufenthalt im „...“.
In der Anzeige weist die Verfügungsbeklagte u. a. auf Folgendes hin:
„Wellness- und SPA-Landschaft inklusive Pools, Saunen und Aufgusszeremonien mit Naturkräutern
Wellnesstasche mit kuscheligem Bademantel, Saunatüchern und Badeslippern, großzügiges ...-Frühstück
Kullinarischer Willkommensgruß aus „Keller und Küche“, Wellnessarrangement 2 Nächte „Kuschelwellness-nur für uns“ ab 380,- pro Person im Doppelzimmer.“
Weiter war aufgeführt: ...und Reservierung & Informationen mit Telefonnummer und Internetadresse.
Auf die Werbung wird verwiesen, Anlage A 3, Bl. 50 und 51 d. A.
Mit Schreiben vom 06.06.2018, Anlage A 4, Bl. 53 f. d. A., mahnte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte ab und forderte sie vergeblich zur Überreichung einer vorformulierten Unterlassungserklärung auf.
In der Unterlassungserklärung heißt es:
„Wir, die unterzeichnende Firma, verpflichten uns gegenüber dem ... e. V., …, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Verbraucher zu werben und hierbei die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz, bei nicht eingetragenen Einzelkaufleuten Vor- und Zuname) des Unternehmers dem Verbraucher vorzuenthalten, wenn dies geschieht - wie in dem Tourismusmagazin für … 2018 … auf S. 18.“
Der Verfügungskläger ist der Auffassung, die Werbung der Verfügungsbeklagten sei irreführend gemäß § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Die Verfügungsbeklagte verhalte sich demgemäß wettbewerbswidrig.
Der Verfügungskläger ist der Auffassung, in der Werbung der Beklagten liege ein Angebot i. S. v. § 5 a Abs. 3 UWG und die Verfügungsbeklagte sei demgemäß verpflichtet, die Identität des Unternehmers anzugeben. Daraus folge die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners, und zwar einschließlich eines etwaigen Rechtsformzusatzes, da dieser Bestandteil der Firma sei.
Mit Verfügungsantrag vom 20.06.2018, eingegangen beim Landgericht Cottbus am 25.06.2018, hat der Verfügungskläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt.
Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen hat mit Beschluss vom 25.06.2018 wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung dem Verfügungsantrag des Verfügungsklägers entsprochen. Auf den Beschluss, Bl. 102 f. d. A., wird verwiesen.
Der Verfügungskläger beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 25.06.2018 zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 25.06.2018 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte bestreitet den Erhalt der vorgerichtlichen Abmahnung.
Sie ist der Auffassung, ein Wettbewerbsverstoß läge nicht vor. Die von dem Verfügungskläger reklamierte Werbung stelle bereits kein Angebot i. S. v. § 5 a Abs. 3 UWG dar. Es werde ein Preis für zwei Nächte ab 380,00 Euro pro Person im Doppelzimmer angeboten.
Aufgrund dieser Angabe könne der Verbraucher nicht unmittelbar eine Vertragserklärung annehmen; der Verbraucher müsse vielmehr bei dem ... Rücksprache halten, um z. B. bzgl. bestimmter Anreisetage den Preis pro Person im Doppelzimmer abzuklären. Für den Verbraucher als potentiellen Gast sei auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten ohne weiteres auch das Impressum der Betreibergesellschaft, also der Beklagten, zu finden. Zu bedenken sei weiter, dass § 5 a Abs. 2 UWG novelliert worden sei. Es komme also jetzt entscheidend darauf an, ob der durchschnittliche Verbraucher eine wesentliche Information nach § 5 a Abs. 3 UWG benötige, um eine informierte Kaufentscheidung treffen zu können. Die Rechtsform der Betreibergesellschaft sei gerade keine Information, die ein potentieller Hotelgast benötige. Für diesen komme es vielmehr darauf an, welches Hotel er buchen könne und wo sich dieses befinde. Zudem mag für den Gast noch von Interesse sein, ab welcher Preisklasse er rechnen kann und welche Attraktionen ihn erwarten können. Diese Informationen seien aber in der Anzeige aufgeführt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Verbraucher durch die Nichtangabe der Betreibergesellschaft zu einer Entscheidung veranlasst werden könnte, die er bei Angabe der Betreibergesellschaft nicht getroffen hätte.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Nachdem die Beklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt hat, war die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung, und zwar bei Schluss der mündlichen Verhandlung, zu überprüfen.
Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen.
Der Verfügungskläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als klage- und anspruchsbefugt anzusehen. Der Vortrag des Verfügungsklägers ist insoweit ausreichend und die Verfügungsbeklagte ist dem schlüssigen Vortrag des Verfügungsklägers auch nicht entgegen getreten. So wurde die Antragsbefugnis des Verfügungsklägers schon durch BGH WRP 1982, 270, bestätigt.
Der Verfügungsanspruch, den der Verfügungskläger im Hinblick auf das von ihm geltend gemachte Fehlen von Angaben zur Identität des in der beanstandeten Anzeige werbenden Unternehmens geltend macht, ist aus §§ 8, 3, 5 a Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG begründet.
Die Auffassung der Verfügungsbeklagten, die beanstandete Werbung der Verfügungsbeklagten stelle kein Angebot i. S. d. § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG dar, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Bestimmung des § 5 a Abs. 3 UWG setzt Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in das Deutsche Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Unter einer „Aufforderung zum Kauf“ i. S. v. Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG - und damit unter einem Angebot i. S. v. § 5 a Abs. 3 UWG - ist nach Art. 2 Buchstabe i) dieser Richtlinie jede kommerzielle Kommunikation zu verstehen, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen.
Dafür ist eine Werbung erforderlich, durch die Verbraucher soviel über das beworbene Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss (vgl. BGH GRUR 2017, 922; BGH GRUR 2018, 324).
Nach diesem Maßstab enthält die beanstandete Zeitungswerbung der Verfügungsbeklagten ein Angebot i. S. v. § 5 a Abs. 3 UWG.
Der Verbraucher erfährt in der Werbung, welche Angebote bei jeder Übernachtung immer inklusive sind. Dort werden zahlreiche Punkte aufgeführt. Der Verbraucher erfährt weiter, dass für ein Wellness-Engagement für zwei Nächte ein Preis ab 380,00 Euro pro Person im Doppelzimmer besteht. Ein Angebot i. S. v. § 5 a Abs. 3 UWG setzt nicht voraus, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts in einem den verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden (vgl. BGH GRUR 2018, 324).
Die Voraussetzungen der Angabe des Preises könne bereits dann erfüllt sein, wenn die Werbung nur einen „Ab“-Preis nennt (vgl. EuGH GRUR 2011, 930; OLG Hamm GRUR-RR 2014, 404; BGH GRUR 2018, 324).
In der Entscheidung BGH GRUR 2018, 324, die die Verfügungsbeklagte überreicht hat, wird für die Finanzierung eines Pkw ab 89,00 Euro monatlich geworben. Der BGH ließ dies für die Annahme einer konkreten Preisangabe genügen. Das gilt auch hier. Dass ein Angebot im Sinne von § 5 a Abs. 3 UWG nicht voraussetzt, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts in dem diesen und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden, folgt schon aus der Erwägung, dass die Vorschrift des § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG andernfalls keinen Anwendungsbereich hätte (vgl. BGH GRUR 2018, 324).
Die bloße Angabe eines „Ab“-Preises steht also der Annahme eines konkreten Angebotes nicht entgegen.
Die Verfügungsbeklagte hat dem Verbraucher in der vom Verfügungskläger beanstandeten, nach den vorstehenden Ausführungen bereits ein Angebot i. S. v. § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltenen Werbeanzeige die als wesentliche Informationen anzusehenden Angaben zur Identität des anbietenden Unternehmers vorenthalten.
Nach der genannten Bestimmung gelten, wenn Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, Informationen über die Identität und Anschrift des Unternehmers, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben, als wesentlich i. S. v. § 5 a Abs. 2 UWG. Daraus folgt die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners, und zwar einschließlich eines etwaigen Rechtsformzusatzes, da dieser Bestandteil der Firma ist (vgl. BGH GRUR 2013, 1169; GRUR 2014, 580; GRUR 2018, 324).
Die Mitteilung der Identität des Vertragspartners gilt für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers als Wesentlich, weil sie diesen in die Lage versetzt, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf die Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen sowie seine wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen (vgl. BGH GRUR 2013, 1169; GRUR 2018, 324). Gerade diese Umstände können von der Rechtsform des Unternehmens abhängen.
Dass es der Beklagten nicht möglich oder zumutbar gewesen ist, in der Anzeige zusätzlich zur Bezeichnung „...“ noch „… ...“ anzugeben, ist nicht ersichtlich.
Ebenso ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte. Die Verfügungsbeklagte bietet in der Anzeige 2 Nächte ab 380,00 Euro pro Person im Doppelzimmer an. Dies stellt für viele Verbraucher einen hochpreisiges Angebot dar, insbesondere da die Preisangabe „ab 380,00 Euro pro Person“ lautet und bei einem längeren Aufenthalt erhebliche Aufwendungen zu tätigen sind. In einem solchen Fall besteht ersichtlich die Gefahr, dass der Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung trifft, in der er dem Angebot nähertritt, die er bei Kenntnis der Rechtsform und Inhaberschaft des werbenden Unternehmens nicht getroffen hätte.
Für die Berechtigung des Verfügungsanspruchs des Verfügungsklägers ist ohne Bedeutung, ob die Verfügungsbeklagte die Abmahnung erhalten hat oder nicht. Die Abmahnung spielt nur eine Rolle im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß § 93 ZPO.
Auch der Verfügungsgrund ist gegeben.
Der Verfügungsgrund folgt aus § 12 Abs. 2 UWG. Eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit liegt nicht vor. Die Kammer nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit vorliegt, wenn der Verfügungskläger nicht binnen einer Frist von 1 Monat nach Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt.
Die Monatsfrist ist eingehalten. Die streitgegenständliche Werbung stammt vom 25.05.2018, der Verfügungsantrag wurde am 25.06.2018 beim Landgericht Cottbus eingereicht.
Nach § 925 Abs. 2 ZPO war danach die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO bzw. § 97 Abs. 1 ZPO analog.
Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit kommt aus der Natur der Sache heraus nicht in Betracht.
Streitwert: 9.000,00 Euro