Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2019
Landgericht Cottbus Urteil vom 23.05.2019 – 6 O 277/17
6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2019:0523.6O277.17.00
Tenor§
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67.237,37 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2017 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Durchgriffshaftung als Geschäftsführer/Gesellschafter einer (........) Gesellschaft wegen des Ausfalls von der Gesellschaft geschuldeter und rechtskräftig titulierter Zahlungen in Anspruch.
Die Klägerin stand mit der Firma ............ in geschäftlichen Kontakt, letztmalig über einen Projektvertrag vom 14.10.2013. Bei dessen Abwicklung/Durchführung kam es zu Problemen und Streitigkeiten und die Klägerin betrieb die Rückabwicklung des Vertrages. Die Klägerin führte gegen die Fa. ............ einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Hannover, in welchem durch Urteil vom 19.07.2016 die Fa. ............ zur Zahlung von 52.312,50 € nebst Zinsen und zur Zahlung weiterer 2563,99 € nebst Zinsen verurteilt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig.
Durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hannover vom 24. 2. 2017 wurden die der Klägerin zu erstattende Kosten auf 5138,00 € nebst Zinsen festgesetzt. Der Rechtsstreit vor dem Landgericht Hannover hatte das Az. 9 0 156/15. Wegen der Einzelheiten des Verfahrens wird auf das Urteil des LG Hannover vom 19.07.2016 und auf den KFB des LG Hannover vom 24.02.2017 Bezug genommen.
Der Beklagte ist Gesellschafter und Geschäftsführer der ........ Gesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (AG Cottbus, Az. 63 IN 229/17). Die Gesellschaft wurde 2005 in Breslau gegründet und im Handelsregister des Amtsgerichts Breslau eingetragen. Die Gesellschaft unterhielt einen Verwaltungssitz in 15926 Heideblick. Im Insolvenzverfahren wurde durch Bekanntmachung vom 13.10.2017 Masseunzulänglichkeit angezeigt.
Die Zwangsvollstreckung gegen die Fa. ............ verlief erfolglos.
Die Klägerin ist der Auffassung, wegen der Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel gegen die Gesellschaft würden gemäß Artikel 299 KSH die Organe der Gesellschaft persönlich haften. Diese Bestimmung bilde eine eigenständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche gegen die Organe einer Gesellschaft, welche ansonsten nur beschränkt haftet. Diese Haftungsnorm gelte auch für gegen die Organe der Gesellschaft persönlich geltend gemachter Ansprüche. Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor einem deutschen Gericht nach deutschem Insolvenzrecht steht der Anwendbarkeit nicht entgegen.
Die Klägerin behauptet weiter, der Beklagte habe das Geschäftskonto der labile „leergeräumt" und Vermögen vermischt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 67.237,37 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, ein Konto leer gemacht zu haben und Vermögen vermischt zu haben. Die Art. 295, 299 KSH würden keine Anwendung finden. Die insolvente Gesellschaft habe ihren Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit in Deutschland gehabt, als Insolvenzverfahren sei in Deutschland vor einem deutschen Gericht und nach deutschem Insolvenzrecht eröffnet worden. Für die Anwendung des polnischen Insolvenzrechts sei daher kein Raum.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht aus Art. 2 99 KSA ein Anspruch auf Zahlung gegen den Beklagten zu,
weil die zur Zahlung verurteilte Gesellschaft, deren Gesellschafter/Geschäftsführer der Beklagte war, nicht mehr zahlungsfähig war und die Klägerin nicht befriedigen konnte.
Gemäß Art. 299 § 1 KSA haften die Vorstandsmitglieder für Verbindlichkeiten gegen die Gesellschaft, wenn erfolglos die Zwangsvollstreckung versucht wurde. Diese Norm ist Anspruchsgrundlage, auch wenn es eine Norm der polnischen Wirtschaft- und Gesellschaftsgesetze ist. Danach ist die Haftung der Vorstandsmitglieder verschärft, sie haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die ausgeurteilt und tituliert wurden; es sei denn,
sie können sich entlasten. Bis auf den Entlastungsbeweis, rechtzeitig einen Insolvenzantrag gestellt zu haben, gibt es keine weiteren Einwände der Vorstandsmitglieder
gegen ihre Inanspruchnahme, wenn die Gesellschaft Titel gegen sie nicht bedienen kann. Das
geht über die vergleichbare Haftung (Durchgriffshaftung oder Insolvenzverschleppung) im deutschen GmbH-Recht hinaus, findet aber gleichwohl Anwendung und nicht nur die Regularien des deutschen GmbH-Rechts.
Die Wahl des anzuwendenden Rechts ist europarechtlich oder anderweitig international nicht geregelt. Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) ist gemäß Kap. I Art. 1 Abs. 2d nicht anwendbar, denn die innere Verfassung und auch die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist ausdrücklich vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Das gilt auch so für die vorhergehende Rom I Verordnung. Dabei geht es vor allem um das Personalstatut von Gesellschaften, die in einem Staat gegründet wurden, ihren Verwaltungssitz aber in einem anderen Staat haben und in diesem anderen Staat auch zumindest überwiegend ihre Geschäftstätigkeit ausüben. Das Personalstatut dieser Gesellschaften unterliegt daher entweder dem Recht des Gründungstaates (Gründungstheorie) oder dem Recht des Staates, in welchem sie ihren Sitz oder Verwaltungssitz hat (Sitztheorie). Wegen der Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU ist herrschende Auffassung nunmehr die Gründungstheorie, denn nur so wird die Freiheit des Wirtschaftsverkehrs innerhalb der Union gewährleistet. Daraus folgt, dass die innere Verfassung einer Gesellschaft und ihre Rechtsfähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr nach dem Recht des Gründungstaates zu beurteilen sind. Eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Gründungstaates rechtsfähig ist, ist auch in allen anderen EU-Staaten rechtsfähig (vergleiche Palandt/Thorn, 77. Aufl., Rn. 1 zu Anhang zu Art. 12 EGBGB).
Eine in einem EU-Staat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft ist somit unabhängig vom Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde; dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit von vornherein nur im Inland entfaltet (Palandt a. a. O., Rn. 5). Die Regelungen und Bestimmungen über die persönliche Haftung von Organmitgliedern der Gesellschaft sind eng mit dem Personalstatut und damit der inneren Verfassung der Gesellschaft verbunden. Die Firma ............ ist eine der deutschen GmbH entsprechende Gesellschaft. Beiden ist gemeinsam, dass es Haftungsbeschränkungen für die Organmitglieder und Gesellschafter ergibt,
GmbH, sowohl nach deutschem als auch nach polnischem Recht, damit Kern der inneren Verfassung einer GmbH und mit der Haftungsbeschränkung unmittelbar verbunden sind natürlich die Bestimmungen über die Durchbrechung der Haftungsbeschränkung.
Dass das Insolvenzverfahren nach deutschem Recht vor einem deutschen Gericht durchgeführt wird, beruht die rechtliche Problematik des Streitfalles nicht. Es geht im Streitfall nicht um das Vermögen der Gesellschaft, sondern die persönliche Haftung (also die Durchbrechung der Haftungsbeschränkungen) eines Organmitgliedes.
Die versuchte Entlastung des Beklagten nach Art. 299 KSH enthält keine Argumente, die eine Entlassung rechtfertigen könnten. Der Beklagte macht geltend dass die Gesellschaft durch eine Untersagungsverfugung des Landgerichts Potsdam vom 13.06.2016 quasi ihres Geschäftsmodells beraubt wurde, welches die Nutzung und Verbreitung dieser Software war. Der vom Beklagten gestellte Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom
06.07.2017 kann nicht rechtzeitig sein, wenn am 13. Juni 2016 die Untersagungsverfügung
erging und damit die Schuldnerin keine wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben konnte. Der streitgegenständliche Anspruch wurde gegenüber der Schuldnerin am 19.07.2016 tituliert. Aus dem Urteil ergibt sich des Weiteren, dass die Schuldnerin schon 2013/2014 Proble hatte, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Nach den beiden (aus Sicht des Beklagten) einschneidenden Zäsuren, Untersagungsverfügung und Titel der Klägerin, kann ein ein Jahr danach gestellter Insolvenzantrag nicht mehr rechtzeitig sein.
Wie das konkrete Vermögenstatut der Schuldnerin ein Jahr zuvor, also Mitte 2016 ausgesehen hat oder im Jahre 2013-2015, trägt der Beklagte nicht vor. Sein Vorbringen, es wäre mal früher kein Geld da gewesen, ist so nicht nachprüfbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.