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Landgericht Cottbus Urteil vom 14.11.2019 – 3 O 338/19
3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2019:1114.3O338.19.00
Tenor§
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein mangelfreies, fabrikneues Fahrzeug ............................ aus der aktuellen Produktion mit zumindest den folgenden technischen Merkmalen und Ausstattungen
- Motorisierung: 2,0 l TDI mit mindestens 103 kW
- 6-Gang Doppelkupplungsgetriebe DSG
- Farbe: Light Brown Metallic, Schwarz/Schwarz/Schwarz/Perlgrau
- Klimaanlage „Climatronic“ mit automatischer Umluftschaltung mittel Luftgütesensor
- Navigationsfunktion „RNS 315“ (für „RCD 310“)
- Winterpaket
- „RCD 310“ mit Navigationsfunktion
- Kulanzregelung für Modellpflege KW 45/11 - Modelpreise
- Lehnenfernentriegelung mit gedämpfter Klappung
- Anhängevorrichtung anklappbar, mit elektrischer Entriegelung
- Dachreling silber eloxiert
- Seitenscheiben hinten und Heckscheibe abgedunkelt, zu 65 % lichtabsorbierend
- Navigationsdaten für Westeuropa auf internem Speicher
- Geschwindigkeitsregleranlage
- Nebelscheinwerfer mit Chromeeinfassungen und statischem Kurvenfahrlicht
nachzuliefern, Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs ............................ (Fahrzeug-Ident.-Nr.: ............................).
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Verurteilung zur Nachlieferung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4. Der Gebührenstreitwert wird auf der Stufe „bis 35.000 €“ festgesetzt.
Tatbestand§
Die Klägerin macht Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten VW-Abgasskandal geltend. Sie begehrt die Nachlieferung eines fabrikneuen, mangelfreien .............. hilfsweise Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Hilfsweise begehrt die Klägerin die Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.
Die Klägerin erwarb am 29.07.2011 einen ............................ als Neuwagen direkt von der Beklagten zu einem Kaufpreis von 31.968,49 € (gemäß Anlage K1, Bl. 23 d. A.). Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 05.01.2012 übergeben.
Die Beklagte hat den Motor für den Wagen entwickelt, gebaut und einbauen lassen. Das Fahrzeug ist mit einem Motor des Typs EA 189 und der entsprechenden Motorsteuerungssoftware, welche auch das Abgasrückführungssystem steuert, ausgestattet. Ursprünglich war die Motorsteuerungssoftware so programmiert, dass der Wagen auf dem Prüfstand im sogenannten Modus 1 läuft und sich durch eine hohe Abgasrückführungsrate der Stickoxidausstoß im Abgas verringert. Im realen Fahrbetrieb läuft der Wagen im Modus 0, in welchem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß dementsprechend höher ist.
Im November 2016 hat die Klägerin im Rahmen einer von der Beklagten organisierten Rückrufaktion das vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) freigegebene Software-Update zur geänderten Motorsteuerung aufspielen lassen. Dieses bewirkt, dass der Motor nur noch im Modus 1 betrieben wird.
Die Klägerin behauptet, sie hätte das Fahrzeug in Kenntnis dieser unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft. Sie habe beim Kauf ein Fahrzeug erwartet, das den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Ferner müsse sie sich nicht auf das durchgeführte, aber als Nachbesserung nicht ausreichende Software-Update verweisen lassen, dessen Wirksamkeit sie bestreitet. Eine weitere Nachbesserung durch die Beklagte sei ihr aufgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses nicht zuzumuten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein mangelfreies, fabrikneues Fahrzeug ........................... aus der aktuellen Produktion mit zumindest den folgenden technischen Merkmalen und Ausstattungen
- Motorisierung: 2,0 l TDI mit mindestens 103 kW
- 6-Gang Doppelkupplungsgetriebe DSG
- Farbe: Light Brown Metallic, Schwarz/Schwarz/Schwarz/Perlgrau
- Klimaanlage „Climatronic“ mit automatischer Umluftschaltung mittel Luftgütesensor
- Navigationsfunktion „RNS 315“ (für „RCD 310“)
- Winterpaket
- „RCD 310“ mit Navigationsfunktion
- Kulanzregelung für Modellpflege KW 45/11 - Modelpreise
- Lehnenfernentriegelung mit gedämpfter Klappung
- Anhängevorrichtung anklappbar, mit elektrischer Entriegelung
- Dachreling silber eloxiert
- Seitenscheiben hinten und Heckscheibe abgedunkelt, zu 65 % lichtabsorbierend
- Navigationsdaten für Westeuropa auf internem Speicher
- Geschwindigkeitsregleranlage
- Nebelscheinwerfer mit Chromeeinfassungen und statischem Kurvenfahrlicht
nachzuliefern, Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs ............................ (Fahrzeug-Ident.-Nr.: ............................).
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 31.968,49 Euro nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs ............................ (Fahrzeug-Ident.-Nr.: ............................).
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, das Fahrzeug verfüge über eine EG-Typengenehmigung, sei nicht mangelhaft und könne jederzeit uneingeschränkt zum Befahren öffentlicher Straßen genutzt werden. Ferner habe die Klägerin keinen Schaden erlitten. Sie ist der Ansicht, dass der Kaufvertragsschluss keinen ersatzfähigen Schaden darstelle.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung in Bezug auf die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist begründet.
Da der Hauptantrag zulässig und begründet ist, kam es auf den Hilfsantrag nicht mehr an. Der Antrag zu 1. auf Nachlieferung eines mangelfreien, fabrikneuen Fahrzeugs ist hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Nachlieferungsanspruch aus §§ 437 Nr. 1, 434 Abs. 1 i. V. m. 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB.
Im Einzelnen:
Ein Kaufvertrag ist am 29.07.2011 unstreitig geschlossen worden. Der Inhalt ergibt sich aus der Anlage K 1, Bl. 23 d. A. Die darin enthaltene Auflistung enthält alle konkreten Einzelheiten zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug, so dass sich aus dem Antrag unter Bezugnahme auf die Gleichwertigkeit des nachzuliefernden Fahrzeugs i. V. m. der Anlage K 1 ergibt, welche Ausstattungsmerkmale ein Fahrzeug der neuen Modellreihe haben muss, um dem Nachlieferungsbegehren zu entsprechen.
Der streitgegenständliche .............. wies bereits bei Gefahrübergang einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und S. 3 BGB auf. Die Installation mit einer Abschaltautomatik versehenen Motorsteuerungssoftware begründet einen solchen Mangel (vgl. Hinweisbeschluss des BGH vom 08.01.2019, Az.: VIII ZR 225/17). Das Fahrzeug entsprach nicht den Eigenschaften, die die Klägerin bei einem Neuwagenkauf erwarten durfte. Ein Fahrzeugkäufer kann sich bei einem Neuwagenkauf darauf verlassen, dass das Fahrzeug eine Beschaffenheit aufweist, die die Zulassungsfähigkeit garantiert und dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht und insbesondere die geltenden Abgasvorschriften einhält.
Zu einer Mangelbeseitigung ist es durch das Aufspielen des Software-Updates am 23.11.2016 nicht gekommen. Die Klägerin hat diese Maßnahme lediglich zur Erhaltung der Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs geduldet, aber nicht deutlich gemacht, dass damit aus ihrer Sicht der Mangel beseitigt sei und sie auf ihren Nacherfüllungsanspruch verzichte (vgl. dazu OLG Hamburg, Urteil vom 15.07.2019, Az.: 4 U 97/17).
Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf Nacherfüllung und sie hat das ihr gemäß § 439 Abs. 1 BGB zustehende Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass sie die Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangt.
Die Nachlieferung eines mangelfreien, fabrikneuen Fahrzeugs ist nicht unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB. Der Beklagten ist die Nachlieferung eines gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeugs möglich.
Ob eine Ersatzlieferung eines Fahrzeugs aus einer neuen Modellserie in Betracht kommt, ist nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss zu beurteilen. Es kommt mithin darauf an, ob die Parteien die konkrete Leistung nach dem Vertragszweck und ihrem erkennbaren Willen als austauschbar angesehen haben. Beim Kauf eines Neuwagens ist mit der Produktion und dem Markteintritt eines Nachfolgemodells typischerweise zu rechnen (vgl. Hinweisbeschluss des BGH vom 08.01.2019, Az.: VIII ZR 225/17). Diesem Umstand sind sich bei Vertragsabschluss sowohl der Käufer als auch der Verkäufer bewusst gewesen. Es ist ferner allgemein bekannt, dass Fahrzeughersteller oftmals nach einiger Zeit einen Modellwechsel vornehmen und dann die Produktion des bisherigen Modells ausläuft. Ein durch den Modellwechsel begründeter mehr oder weniger großer Änderungsumfang ist für die Interessenlage der Parteien ohne Belang. Zumindest hat der BGH dies in seinem Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 (a. a. O.) für das streitgegenständliche Fahrzeug und das Nachfolgemodell angenommen.
Die Klägerin schuldet schließlich auch keinen Wertersatz für die Nutzung. Dies ergibt sich aus §§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB, 475 Abs. 3 i. V. m. § 439 Abs. 5 BGB. Die Klägerin hat das Fahrzeug als Verbraucherin erworben.
Der Nachlieferungsanspruch ist nicht verjährt. Gemäß § 438 Abs. 3 S. 1 BGB verjähren Mängelansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Beklagte muss bedingten Vorsatz hinsichtlich des Vorhandenseins eines Mangels, der Unkenntnis des Käufers vom Mangel und hinsichtlich der Tatsache, dass sich der Käufer in Kenntnis des Mangels anders entschieden hätte, gehabt haben (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., 2019, § 438 Rn. 28 ff.). Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Es ist von einem bedingten Vorsatz der Beklagten bezüglich des Vorhandenseins des Mangels auszugehen. Die Klägerin hat hinreichend konkret vorgetragen, dass der Vorstand der Beklagten zur Zeit des Inverkehrbringen des Fahrzeugs und des Kaufvertragsschlusses wusste, dass der verbaute Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Dieser Vortrag ist als zugestanden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO anzusehen. Die Beklagte hat dazu nicht konkret im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungs- und Beweislast vorgetragen. Eine solche Obliegenheit der Beklagten besteht hier. Der Klägerin als beweisbelastete Partei ist kein genauerer Vortrag möglich und zumutbar, da er keinen Einblick in die internen Konzernstrukturen und Entscheidungsprozesse und den Ablauf der Fahrzeugentwicklung hat. Der Beklagten ist es hingegen möglich, zur Entscheidungshierarchie und internen Informationspolitik vorzutragen und im Rahmen von internen Untersuchungen herauszufinden, wer die Entscheidung zum Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung zu verantworten hatte (vgl. OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 05.03.2019, Az.: 13 U 142/18).
Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat das Feststellungsinteresse ausreichend dargetan. Es genügt insoweit die Feststellung, dass die von der Klägerin aufgeführten steuerlichen Sanktionen oder Folgen des Software-Updates eintreten können bevor die Zug um Zug Verurteilung gem. Ziffer 1 des Urteilstenors vollzogen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.