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Landgericht Cottbus Urteil vom 19.12.2019 – 11 O 58/17

Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGCOTTB:2019:1219.11O58.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Klägerin nimmt die Beklagte unter anderem auf Unterlassung in Anspruch.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine im Jahr 2010 gegründete und in Deutschland tätige Produzentin von aus der blauen Süßlupine hergestellten Produkten. Dazu gehört das mit Hilfe von Fraktionierungsverfahren gewonnene Lupinenprotein – Isolat (LPI). Die Produkte der Klägerin finden vor allem in der industriellen Nahrungsmittelproduktion als Proteinsubstrat Verwendung. Zu den Produkten der Klägerin gehört unter anderem das vormals unter der Marke „...“ nunmehr „...“ vertriebene Speiseeissortiment, das unter anderem in diversen ...-Märkten erhältlich ist. Die Produkte können von Menschen mit einer Laktose-Unverträglichkeit oder einer Milchallergie konsumiert werden. Zudem sind die Produkte frei von Cholesterin und Gluten.

Die Klägerin ist Inhaberin verschiedener Patente und Patentanmeldungen. Insbesondere ist sie Inhaberin des am 17.01.2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldeten und am 09.03.2010 erteilten Patents. Auf die Patentschrift zum Az. DE102006002249, Anlage K 15, Bl. 227 f. d. A., wird verwiesen.

Die Beklagte wurde 2014 gegründet und nahm im Frühjahr 2015 die Produktion von hochwertigen Protein-Extrakten auf. Die Beklagte vertreibt unter anderem Brotaufstriche unter der Bezeichnung „...“. Diese werden als 100 % Bio und vegan beworben.

Die Beklagte erhob vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage betreffend das Patent DE102006002249 der Klägerin.

Mit Schriftsatz vom 21.03.2018 hat die Beklagte die Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht zurückgenommen.

Zwischen den Parteien war weiter ein Rechtsstreit beim Landgericht Berlin zum Az. 16 O 386/15 anhängig. In diesem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Landgericht Berlin am 16.10. 2015 einen Beschluss erlassen. Auf die Anl. K6 und K7, Bl. 56 f. der Akte, wird insoweit Bezug genommen.

Das Hauptsacheverfahren beim Landgericht Berlin, 16 O 49/16, ist wieder aufgenommen worden. Das Landgericht Berlin hat in dem Patentverletzungsverfahren Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 12.12.2019 bestimmt.

Zwischen dem 08.09.2014 und 31.05.2015 war bei der Klägerin ein Herr ... beschäftigt. Insoweit existiert ein Beratungsvertrag vom 08.09.2014, der nur von der Klägerin unterschrieben worden ist, Anlage K8, Bl. 63 f. der Akte. In § 7 dieses Beratungsvertrages ist ein Wettbewerbsverbot aufgeführt.

Am 17. bzw. 21.10.2014 haben die Klägerin und Herr ... einen 1. Nachtrag zum Beratungsvertrag unterschrieben. Nach der Vorbemerkung dieses 1. Nachtrages sollte Herr ... zum Interimsgeschäftsführer für die Dauer von voraussichtlich 3 Monaten bestellt werden. In einem 2. Nachtrag vom 30.03.2015, wiederum unterschrieben von der Klägerin und Herrn ..., wurde die 1. Nachtrag vollständig aufgehoben. Auf die Urkunden wird insoweit verwiesen, Anlage K9 und Anlage K 10, Bl. 67 f. der Akte.

Die Tätigkeit des Mitarbeiters ... der Klägerin endete am 31.05.2015.

Herr ... versandte unter der E-Mail-Adresse von „...“ am 12.08.2015 als Salesmanager der Beklagten eine E-Mail in englischer Sprache, Anlage 11 Bl. 71 der Akte. Zuvor hatte die Beklagte mit Herrn ...mit Datum 17.07.2015 einen Handelsvertreter-Vertrag geschlossen. Nach § 7 Ziffer 1 sollte der Vertrag mit dem 01.06.2016 wirksam werden (Anlage B2 Bl. 149 f. der Akte).

Die Klägerin führte gegen Herrn ... beim Landgericht Ingolstadt zum

Az. 32 O 2071/15 einen Rechtsstreit. Nach Beweisaufnahme erklärte das Landgericht Ingolstadt mit Beschluss vom 03.03.2017 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht München, Zweigstelle Kammer Ingolstadt. Insoweit wird auf die Anlage B6, Bl. 253 f. der Akte, verwiesen.

Mit Endurteil vom 18.01.2015 wies das Arbeitsgericht München die Klage gegen Herrn ... ab. Auf das Endurteil Anlage B5, Bl. 244 f. der Akte, wird Bezug genommen. Durch Urteil vom 05.12.2018 wies das Landesarbeitsgericht München in dem Verfahren 8 Sa 158/18 die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen (Anlage B 12, Bl. 620 f der Akte).

Mit Anwaltsschreiben vom 27. bzw. 28.10.2015 mahnte die Klägerin die Beklagte und Herrn ... ab und forderte diese vergeblich zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung auf. Auf die Abmahnung Herrn ... betreffend wird Bezug genommen, Anlage K 12, Bl. 73 f. der Akte.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 04.11.2015 erwiderte die Beklagte auf die Abmahnung der Klägerin und teilte unter anderem mit, die geforderte Verpflichtungserklärung werde nicht abgegeben.

Die Beklagte bezeichnete die Vorwürfe in der Abmahnung als in grotesker Weise unzutreffend. Ferner forderte die Beklagte die Klägerin auf, bis zum 07.11.2015 sämtliche Ansprüche aus den Abmahnungen zurückzunehmen. Sie teilte mit, sie werde nach Ablauf der vorgenannten Frist ohne weitere Ankündigung Klage erheben. Auf das Anwaltsschreiben, Anlage B4, Bl. 157 f. der Akte, wird verwiesen.

Nachdem die Klägerin auf das Anwaltsschreiben der Beklagten nicht reagiert hatte, erhob diese beim Landgericht Stralsund im November 2015 negative Feststellungsklage, die in der Folge an das Landgericht Rostock zum Az. 3 O 76/16 verwiesen wurde. Zwei Tage vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beim Landgericht Rostock erhob die Klägerin Leistungsklage beim Landgericht Cottbus mit Datum 18.07.2017. Der Rechtsstreit beim Landgericht Rostock wurde daraufhin Hauptsache für erledigt erklärt. Durch Beschluss vom 30.04.2018 legte das Landgericht Rostock die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auf, Anlage B 7 364 f. der Akte. Das OLG Rostock wies mit Beschluss vom 14.01.2019 zu 2 W 16/18 die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock zurück, Anlage B 13, Bl. 622 f. der Akte.

Die Klägerin behauptet, Herr ... sei für die Beklagte bereits ab August 2015 tätig gewesen und nicht erst zum 01.06.2016 gemäß Handelsvertreter-Vertrag. Er sei von der Beklagten in Kenntnis des bestehenden Wettbewerbsverbotes angeworben worden. Nicht Herr ... habe den Kontakt zur Beklagten gesucht, sondern die Beklagte sei auf Herrn ... zugegangen und habe diesen in Kenntnis der bereits bestehenden Verpflichtungen des Herrn ... gegenüber der Klägerin dazu aufgefordert, bei der Beklagten tätig zu werden. Das in § 7 des Beratungsvertrages mit Datum 08.09.2014 enthaltene Wettbewerbsverbot sei auch wirksam. Die Beklagte habe danach den früheren Mitarbeiter ... der Klägerin zum Vertragsbruch verleitet. Dieses Verhalten sei wettbewerbswidrig.

Das Aufsetzen und Versenden der E-Mail vom 12.08.2015, Anlage K 11, zeige zudem, dass der frühere Mitarbeiter ... der Klägerin als ausgeschiedener Mitarbeiter sich ein Betriebsgeheimnis unbefugt verschafft habe und die Beklagte sich durch Anwerben des Mitarbeiters ... der Klägerin dieses Betriebsgeheimnis auch unbefugt verschafft habe.

Der von der Klägerin formulierte Klageantrag zu 1 lasse sich jedenfalls durch Auslegung auch auf den Anspruch wegen des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG beziehen. Das Außerkrafttreten der Regelungen der §§ 17-19 UWG durch das Geschäftsgeheimnissschutzgesetz lasse die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten nicht entfallen. Die Ansprüche der Klägerin bestünden insoweit fort.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an dem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

Mitarbeiter und/oder ehemalige Mitarbeiter der Klägerin dazu aufzufordern und/oder dazu zu verleiten, entgegen deren vertraglichen Verpflichtungen in selbstständiger und/oder unselbstständiger und/oder in sonstiger Weise innerhalb der Europäischen Union für die Beklagte tätig zu werden und/oder eine solche Tätigkeit für die Beklagte fortzusetzen

wie geschehen durch die Einstellung/Beschäftigung des Herrn ....

2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Art und den Umfang von Handlungen gemäß vorstehend Ziffer 1., insbesondere über deren Zeitraum, die Art und den Umfang derselben, dies insbesondere hinsichtlich des Engagements des Herrn ... für die Beklagte.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 755,95 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise beantragt die Klägerin Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Berlin, Kammer für Patentstreitsachen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie stelle ihre Lupinenprotein-Extrakte in unveränderter Form seit etwa März 2015 her, und damit mindestens drei Monate bevor die Beklagte die ersten Gespräche mit Herrn ... geführt habe. Nicht die Beklagte sei auf Herrn ... zugegangen, sondern umgekehrt Herr ... auf die Beklagte. Die Tätigkeit des Herrn ... für die Beklagte habe auch erst gemäß Handelsvertreter-Vertrag zum 01.06.2016 begonnen. Die Anlage K 11, die nicht einmal in übersetzter Form vorliege, beinhalte keinerlei Geschäftsgeheimnisse der Klägerin. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Berlin, Kammer für Patentstreitsachen, käme nicht in Betracht.

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, ein Verleiten zum Vertragsbruch scheitere auch an dem Umstand, dass zwischen der Klägerin und dem früheren Mitarbeiter ... zu keinem Zeitpunkt ein wirksames Wettbewerbsverbot begründet worden sei.

Im Übrigen seien eventuelle Ansprüche der Klägerin verjährt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist nicht begründet.

Soweit die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verleitens zum Vertragsbruch einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 3 a, 4 Nr. 4, 8 Abs. 1 UWG geltend macht, ist dieser Anspruch verjährt. Nach § 11 Abs. 1 UWG verjähren die Ansprüche aus §§ 8, 9 und 12 Absatz 1 S. 2 UWG in sechs Monaten. Nach § 11 Abs. 2 UWG beginnt die Verjährungsfrist, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Unstreitig hat die Klägerin die Beklagte und Herrn ... mit Anwaltsschreiben vom 27. bzw. 28.10.2015 abgemahnt. Ende Oktober 2015 hat demgemäß die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Der Unterlassungsanspruch war entstanden und die Klägerin kannte die den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners. Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen nach § 203 BGB liegt nicht vor. Die Klägerin hat abgemahnt, die Beklagte hat die Abmahnung sofort zurückgewiesen und unmittelbar danach Klage vor dem Landgericht Stralsund erhoben. Verhandlungen können in diesen Umständen nicht gesehen werden.

Die negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Stralsund und die Verteidigung dagegen führt ebenfalls nicht zur Hemmung. Insoweit wird verwiesen auf BGH NJW 2012, 3633. Eine Hemmung der Verjährung hat eintreten können, wenn die Klägerin beim Landgericht Rostock Widerklage erhoben hätte. Dies ist aber nicht geschehen.

Verjährung ist danach eingetreten April 2017. Die Klage vom 18.07.2017 beim Landgericht Cottbus konnte nicht mehr zur Hemmung der Verjährung führen.

Verjährt ist damit auch der Schadensersatzanspruch aus § 9 UWG. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Auch der Anspruch auf Erteilung einer Auskunft ist als Nebenanspruch abhängig von der Verjährung des Unterlassungsanspruchs. Die Anträge 1 bis 4 der Klage scheitern danach an der Einrede der Verjährung.

Offenbleiben kann, ob der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zusteht gemäß §§ 8, 17 Abs. 2 UWG bzw. nach den Vorschriften des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes. Einen solchen Anspruch könnte das Gericht nur unter Verletzung des von Amts wegen zu beachtenden

§ 308 Abs. 1 ZPO zusprechen. Nach § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist.

Das zusprechende Urteil muss sich innerhalb des mit der Klage anhängig gemachten Streitgegenstandes halten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und dem Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 194, 314; BGH WRP 2018, 190). Deshalb entscheidet ein Gericht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrundelegt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Anspruch begründet hat (vgl. BGH GRUR 1992, 552). Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag ändert eine Abwandlung der Verletzungsform, auf die sich der Verbotsausspruch nach dem Willen des Klägers beziehen soll, den Streitgegenstand und setzt deshalb einen entsprechenden Antrag des Klägers voraus (vgl. BGHZ 168, 179). Daher hat der Kläger, wenn seine Berufung eine weitere Anspruchsnorm mit entsprechend ergänztem Sachvortrag nicht lediglich der zusätzlichen Begründung seines geltend gemachten Anspruchs dienen, sondern einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen soll, dies unzweideutig kenntlich zu machen (vgl. BGH WRP 1992, 557).

Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand – wie ausgeführt – durch Klageantrag und Sachverhalt bestimmt. Der Kläger hat beantragt mit Ziffer 1 der Klage, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Mitarbeiter und/oder ehemalige Mitarbeiter der Klägerin … innerhalb der Europäischen Union für die Beklagte tätig zu werden und/oder eine solche Tätigkeit für die Beklagte fortzusetzen, wie geschehen durch die Einstellung/Beschäftigung des Herrn ....

Dieser Antrag bestimmt den Streitgegenstand, den der Kläger zur Entscheidung stellt. Einen anderen Streitgegenstand, der auch eine andere Antragstellung verlangt, stellt es dar, wenn der Beklagten untersagt werden soll, sich Betriebsgeheimnisse der Klägerin unbefugt zu verschaffen, die ein früherer Mitarbeiter der Klägerin sich bei der Klägerin unbefugt verschafft hat. Auch bei weiter Auslegung des Klageantrags zu 1 kann ein solches Verhalten nicht unter diesen Klageantrag gefasst werden, es liegt also ein anderer Streitgegenstand vor.

Die Klägerin hat nach Erörterung an der ursprünglichen Antragstellung festgehalten und keinen weiteren Antrag kumulativ oder hilfsweise gestellt. Sie hat vielmehr nur ausgeführt, nach ihrer Auffassung folge aus Auslegung des Klageantrages zu 1, dass auch das unbefugte Verschaffen von Betriebsgeheimnissen unter diesen Antrag zu subsumieren sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Übrigen hat der Kläger, wenn er einen weiteren Streitgegenstand in den Unterlassungsprozess einführen will, dies unzweideutig kenntlich zu machen (vgl. BGH WRP 1992, 557). Dies ist nicht geschehen. Eine Verurteilung der Beklagten unter Geltung des gestellten Klageantrages dahingehend, sich nicht unbefugt Geschäftsgeheimnisse der Klägerin zu beschaffen, würde einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO darstellen. Diese Frage kann vom erkennenden Gericht beurteilt werden und es bedarf hierfür nicht der Sachkunde der Kammer für Patentstreitsachen. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Berlin nach § 143 Abs. 1 und Abs. 2 PatG scheidet danach aus.

Die Klage war danach insgesamt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: 50.000 €