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Landgericht Cottbus Urteil vom 23.03.2020 – 2 O 287/19

2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2020:0323.2O287.19.00

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gelangten Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der Kläger macht Schadensansprüche im Zusammenhang mit einem gekauften Dieselfahrzeug der Marke Mercedes - Benz geltend.

Der Kläger kaufte am 05.11.2012 einen PKW Mercedes Benz E 350 CDI T 4-Matic zu einem Kaufpreis von 31.182,24 €. Das Fahrzeug wies eine Kilometerlaufleistung von 60.000 km auf. Im Fahrzeug ist der Motortyp OM 642 verbaut.

Unter Bezugnahme auf die Betroffenheit des Fahrzeuges im Abgasskandal machte der Kläger Rückabwicklungsansprüche bereits vorprozessual geltend mit anwaltlichen Schreiben vom 07.05.2019, Bl. 226 ff GA.

Der Kläger behauptet, im streitgegenständlichen Fahrzeug seien illegale Abschaltvorrichtung eingebaut, die die Vornahme eines Emissionstests auf dem Prüfstand erkenne und lediglich in diesem Fall das volle Emissionskontrollsystem im Fahrzeug aktiviere. Im normalen Fahrbetrieb schalte die illegale Abschalteinrichtung in einen gesonderten Modus mit der Folge, dass die Emissionen um ein vielfaches höher seien.

Bei einer Vielzahl von Fahrzeugtypen, in dem der Motor DM 642 verbaut sei, gebe es bereits verbindliche Rückrufentscheidungen durch das Kraftfahrtbundesamt.

In der Fahrzeugflotte der Beklagten seien insbesondere folgende softwaretechnische Manipulationen zur illegalen Abgasregulierung verbaut:

- Slipguard-Programm,

- Bit 13

- Bit 14

- Bit 15

- Thermofenster

- hot restart

Die Organe der Beklagten hätten Kenntnis von den vorgenannten Manipulationen gehabt und diese gebilligt. Im Einsatz und Verschweigen dieser Manipulationssoftware liege die Täuschungshandlung für die unerlaubte Handlung gemäß § 826 BGB. Das Verhalten sei sittenwidrig. Die Beklagte habe ohne Rücksicht auf die Umwelt ihrem Gewinnstreben Vorrang gegeben. Sie habe Mehrkosten für eine gesetzeskonforme Abgasreinigung sparen wollen.

Der Kläger lässt sich auf seinen Zahlungsanspruch eine Nutzungsentschädigung anrechnen bei einer angenommenen Gesamtlaufleistung von 500.000 km.

Mit einem per 10.02.2020 mitgeteilten Kilometerstand von 207.274 km hat der Kläger

beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 31.182,24 nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 05. November.2012 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz vom Typ E 350 CDI T 4-Matic mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) .... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 10.437,12 €.

Hilfsweise beantragen wir:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz vom Typ E 350 CDI T 4-Matic mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) .... mit der manipulierten Motorsoftware durch die Beklagte resultieren.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.

3. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1. bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.256,24 € freizustellen.

Der teilweisen Erledigungserklärung bezüglich der Differenz des Nutzungsersatzes zum Zeitpunkt der Klageeinreichung und dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat sich die Beklagte nicht angeschlossen.

Der Kläger hat daher beantragt:

5. Es wird festgestellt, dass sich die Forderung des Antrages unter 1. in der Höhe des vom Gericht festgesetzten Anspruchs der Beklagten auf Nutzungsersatz für die vom Kläger zwischen Rechtshängigkeit der Klage und dem Termin der letzten mündlichen Verhandlung gezogenen Nutzungen erledigt hat.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte rügt mangelnde Schlüssigkeit zu der behaupteten verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung. Das Fahrzeug sei zu dem nicht von dem Abgasskandal betroffen. Eine verbindliche Rückrufentscheidung vom KBA gebe es zu diesem Fahrzeug gerade nicht. Die Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des §§ 826, 31 BGB durch Entscheidungsträger der Beklagten wird bestritten.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Schadensersatzansprüche aus deliktischer Haftung sind nicht zuzusprechen.

Die Klage ist schon deshalb nicht begründet, weil der Kläger nicht schlüssig vorgetragen hat zu einer fahrzeugbezogenen unzulässigen Abschalteinrichtung i. s. v. Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007.

Der Kläger hat sich - trotz Hinweise - darauf beschränkt, die bisher bekannten Abschalteinrichtungen in ihrer technischen Ausgestaltung darzustellen, ohne konkret vorzutragen, welches System im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut sei.

Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Klägers unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VII ZR 57/19 -, dass dieser Vortrag als schlüssig ausreicht. Denn der Kläger beschränkt seinen Vortrag gerade dahingehend, dass technisch mögliche Abschalteinrichtung aufgeführt werden, ein konkreter Bezug zum eigenen Fahrzeug aber nicht hergestellt wird. Bei Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre es danach dessen Sache, überhaupt erst in Erfahrung zu bringen, welche Technik im Fahrzeug verbaut ist.

Mögen vom Kläger keine technischen Einzelheiten im Detail abverlangt werden können. Eine Überspannung der Substantiierung ist aber nicht darin zu sehen, dass sich der Kläger auf allgemeine Ausführungen aller Möglichkeiten beschränken darf.

Dem Kläger muss zumindest abverlangt werden, darzulegen, welches Konstruktionsteil im betreffenden Motor vorhanden ist, welches in bestimmten Umwelt - und/oder Fahrsituationen die Abgasreinigung abschaltet und dies nicht notwendig ist, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen und um einen sicheren Fahrzeugbetrieb zu gewährleisten.

Hier fehlt der konkrete Vortrag, welches Konstruktionsteil (konkret) verbaut ist.

Ein Eingehen auf die weiteren Rechtsfragen ist nicht geboten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.