Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2020
Landgericht Cottbus Urteil vom 19.06.2020 – 2 O 581/19
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2020:0619.2O581.19.00
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Gebührenstreitwert wird auf der Stufe „bis 7.000 €“ festgesetzt.
Tatbestand§
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Skandal in Anspruch.
Der Rechtsstreit basiert auf einer Klageschrift vom 31.12.2019 (Bl. 1 ff d.A.), die der Beklagten am 14.02.2020 zugestellt worden ist.
Die Klägerin kaufte am 31.01.2012 einen damals ein Jahr alten … zum Preis von 28.395,01 € brutto mit einer Laufleistung von 4.439 km (Rechnung der … vom 31.01.2012, Bl. 16 d.A.).
Das Fahrzeug wird von einem Dieselmotor der Beklagten des Typs … angetrieben. Dieser Motor war ursprünglich mit einer Software ausgestattet, die die Stickoxidwerte im Prüflaufstand im Verhältnis zum Normalbetrieb reduziert.
Am 22.09.2015 informierte die Beklagte die Öffentlichkeit per Pressemitteilung und „Ad-hoc-Mitteilung“ über die Tatsache, dass in Fahrzeugen des VW-Konzerns mit einem Dieselmotor des Typs … eine problematische Software eingebaut ist. Bei diesem Motortyp sei „eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandwerten und realem Fahrbetrieb“ festgestellt worden.
Ebenfalls noch am 22.09.2015 gab es zahlreiche Medienberichte zu dem Thema. An den Folgetagen beherrschte die Betroffenheit der Fahrzeuge der Beklagten und ihrer Tochtermarken fast sämtliche Titelseiten.
Ab Anfang Oktober 2015 gab es die Möglichkeit, über die jeweilige Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) im Internet herauszufinden, ob ein Fahrzeug von der beschriebenen Software-Besonderheit und damit vom sog. Diesel-Skandal betroffen ist oder nicht. Auch über diese Möglichkeit wurde noch im Herbst des Jahres 2015 umfassend berichtet.
Wegen der Einzelheiten zu den Informationen der Öffentlichkeit noch im Jahr 2015 wird auf die umfassenden Ausführungen in der Klageerwiderung vom 03.03.2020 Bezug genommen (Seiten 19 ff, Bl. 52 ff d.A.).
Die Klägerin ließ im Jahr 2017 ein Software-Update durchführen.
Sie veräußerte das Fahrzeug im Juni des Jahres 2018 mit einer Laufleistung von inzwischen 239.255 km zum Preis von 3.000,00 € weiter (Kaufvertrag vom 01.06.2018, Bl. 23 d.A.).
Die Klägerin behauptet, dass ihr die individuelle Betroffenheit des Fahrzeugs bis in das Jahr 2017 hinein nicht klar gewesen sei. Erst durch ein Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamts sei ihr dies bewusst geworden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.395,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.12.2019 Zug um Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht mehr als 19.295,01 € beträgt, zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 987,70 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.01.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Klägerin habe bereits im Jahr 2015 Kenntnis von der Betroffenheit des Fahrzeugs vom sog. Diesel-Skandal gehabt.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und ist mit den üblichen Standardausführungen der Auffassung, dass Schadensersatzansprüche insbesondere aus § 826 BGB an mehreren Merkmalen scheitern müssten.
Nach Erhebung der Verjährungseinrede ist mit Verfügung vom 24.03.2020 (Bl. 91 d.A.) u.a. darauf hingewiesen worden, dass und warum dem Erfolg der Klage die Einrede der Verjährung entgegenstehen dürfte.
In der Verhandlung am 24.04.2020 ist die Klägerin angehört worden und sind weitere Hinweise zur Frage der Verjährung unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung erteilt worden (Protokoll Bl. 246 ff d.A.).
Innerhalb der gesetzten Erklärungsfrist hat die Klägerseite mit Schriftsatz vom 29.05.2020 (Bl. 256 f d.A.) vorgetragen, mit dem Software-Update sei ein „Thermofenster“ aufgespielt worden. Die Klägervertreter meinen, dies sei eine „neue unzulässige Abschalteinrichtung“. Durch das Aufspielen dieser „neuen Manipulationssoftware“ sei „die Verjährung erneut in Gang gesetzt worden“.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche kommen in dieser Konstellation (Erwerb des Fahrzeugs von einem Autohändler, nicht von der Beklagten) nur deliktische Anspruchsgrundlagen in Betracht, allen voran § 826 BGB.
Derartige Schadensersatzansprüche (vgl. dazu nunmehr grundlegend die BGH-Entscheidung vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 - u.a. BeckRS 2020, 10555) sind wegen der erfolgreichen Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht durchsetzbar.
Die Verjährungsfrist hat durch die Klageeinreichung im Jahr 2019 nicht mehr nach § 204 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO gehemmt werden können, weil Verjährung bereits mit Ablauf des Jahres 2018 eingetreten war.
Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) hat nach richtiger Rechtsauffassung gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2015 begonnen.
Sollte die Klägerin tatsächlich - wie in diesem Fall durchaus plausibel behauptet - im Jahr 2015 noch keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt haben, hätte sie die Kenntnis nach Lage der Dinge jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit noch im Jahr 2015 erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.E.). Die einschlägigen Tatsachen waren angesichts der umfassenden Berichterstattung hinreichend öffentlich bekannt.
Der Anknüpfungspunkt für Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis ist die Tatsachenlage, wohingegen grundsätzlich die (zutreffende) rechtliche Würdigung keine Voraussetzung für den Beginn der Verjährung ist. Rechtlich fehlerhafte Vorstellungen des Gläubigers beeinflussen den Beginn der Verjährung deshalb in der Regel nicht (vgl. statt vieler BGH NJW 2014, 3092 ff, Rn 23 m.w.N.; Spindler in BeckOK-BGB, Stand 01.02.2020, § 199 Rn 22 m.w.N.; Piekenbrock in beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.02.2020, § 199 Rn 127 m.w.N.).
Einschränkend ist nach der BGH-Rechtsprechung allerdings zu beachten, dass die Verjährung im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit einer Klageerhebung einer Art Anlaufhemmung unterliegen kann (vgl. auch dazu Piekenbrock a.a.O. m.w.N.). Diese Rechtsprechung wird wegen der damit potenziell verbundenen massiven Rechtsunsicherheiten mit guten Argumenten kritisiert, bis hin zu einer zusammenfassenden Bezeichnung als „unzulässige praeterlegale Rechtsfortbildung“ (so Herresthal WM 2018, 401 ff, 410).
Die Bedenken gegen das dem Gesetz fremde Kriterium der Zumutbarkeit als „übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn“ (so etwa BGH NJW 2014, 3092 ff, Rn 23 m.w.N.) bestätigen sich durch einzelne Landgerichtsentscheidungen zum „Abgasskandal“. So scheint ein Einzelrichter des Landgerichts Trier weit über die besagte BGH-Rechtsprechung hinaus die Tendenz zu haben, dass die Verjährungsfrist selbst im Jahr 2019 immer noch nicht zu laufen begonnen habe, weil mangels höchstrichterlicher Entscheidung „eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage“ nicht möglich sei (BeckRS 2019, 244472 Rn 45 a.E.). Es liegt auf der Hand, dass das nach weit über 30.000 Entscheidungen sämtlicher Landgerichte in Deutschland (in der Mehrzahl dem Grunde nach zusprechend) und nach diversen stattgebenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht richtig sein kann. Selbst zum Teil anspruchsverneinende obergerichtliche Rechtsprechung hindert nämlich den Beginn der Verjährung nicht (vgl. Piekenbrock, a.a.O. Rn 130 m.w.N.).
Ernsthaft diskutabel kann deshalb nur die Frage sein, ob man den Verjährungsbeginn erst auf das Jahr 2016 datiert oder - wie hier vertreten - bereits auf das Jahr 2015 (so die Beschreibung des Problems beispielsweise auch von Lempp, NZV, 249 ff, 253).
Nach den Kriterien der BGH-Rechtsprechung hat die Verjährung bereits mit Ablauf des Jahres 2015 begonnen, was nicht zuletzt mit der Sicht des Gesetzgebers bei der Einführung des Gesetzes zur Einführung der Musterfeststellungsklage mit Wirkung zum 01.11.2018 übereinstimmt. Das Gesetz wurde „mit großer Hast verabschiedet, um der Verjährung der Ansprüche gegen VW, die zum 31.12.2018 angenommen wird, zuvorzukommen“ (so Augenhofer, VuR 2019, 83).
Die gerichtliche Geltendmachung der deliktischen Schadensersatzansprüche gegen VW war bereits vor Ablauf des Jahres 2015 zumutbar (zur Kritik an diesem gesetzesfremden Kriterium s.o. m.w.N.). Bereits vor dem Jahr 2016 hatten die Klagen aus der maßgeblichen Sicht rechtskundiger Personen hinreichende Aussicht auf Erfolg. Mehr oder weniger risikolos war dies angesichts zunehmend gefestigter Rechtsprechung zwar erst ab dem Jahr 2018. Um Risikolosigkeit geht es aber für den Verjährungsbeginn auch nach der BGH-Rechtsprechung nicht (vgl. dazu statt vieler BGH BeckRS 2017, 121112, Rn 108 m.w.N.).
Dass die Beklagte seit dem Jahr 2015 die Kenntnis der damaligen Vorstandsmitglieder abstreitet, kann für den Verjährungsbeginn keine Rolle spielen. Dieses Verhalten der Beklagten ist und war von Anfang an absehbar nicht geeignet, ihr prozessual zum Erfolg zu verhelfen. Die bereits Jahrzehnte vor dem „Abgasskandal“ entwickelten und gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätze der sekundären Darlegungslast waren und sind hier einschlägig. Es handelt sich um eine insoweit geradezu schulmäßige Fallkonstellation. Diese Erkenntnis hat sich dann auch alsbald in der Rechtsprechung mehr oder weniger flächendeckend durchgesetzt. Insofern geht eine Bezeichnung der sekundären Darlegungslast als prozessual anzuwendende „Krücke“ an der Sache vorbei (so LG Münster BeckRS 2019, 22956 Rn 48 a.E.). Eben diese „Krücke“ war bei treffendem rechtlichen Blick von Anfang an eine „sichere Bank“. Der Beklagten hätte es erforderlichenfalls im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse konkret darzulegen (vgl. nun allen voran auch BGH VI ZR 252/19, u.a. BeckRS 2020, 10555 und näher zahllose Entscheidungen: hier nur exemplarisch LG Würzburg, BeckRS 2018, 1691 Rn 59 ff; LG Frankfurt (Oder) 13 O 174/16; LG Düsseldorf, BeckRS 2018 Rn 24 ff, 1444; LG Bonn BeckRS 2018, 3169 Rn 101 ff; LG Düsseldorf BeckRS 2019, 17163 Rn 30 ff, 31 ff und aus der OLG-Rechtsprechung wiederum exemplarisch bestätigend OLG Koblenz a.a.O. Rn 54 ff: „Unabhängig von der Überzeugung des Senats ...“).
Es wird nicht verkannt, dass diese und viele andere Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Abgasskandal zum Ende des Jahres 2015 hin auch rechtskundigen Personen bei weitem nicht so klar vor Augen standen, wie es in den Folgejahren zunehmend der Fall war. Das führt aber nicht zur „Unzumutbarkeit“ einer gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche im Sinne der BGH-Rechtsprechung (s.o.). Dass bei neuartigen Phänomen wie dem Abgasskandal erst mit der Zeit mehr Klarheit zu den einschlägigen Rechtsfragen entsteht, liegt in der Natur der Sache. Eher vorsichtige, auf Risikominimierung bedachte Geschädigte konnten dies berücksichtigen, indem sie die Lage zunächst von September des Jahres 2015 an über mehr als drei Jahre hinweg beobachteten.
Rechtzeitig zum Ende des Jahres 2018 wurde die Öffentlichkeit dann durch die erneut flächendeckende Berichterstattung über die eigens noch zügig vor Eintritt der Verjährung gesetzlich eingeführte Möglichkeit der Musterfeststellungsklage zusätzlich sensibilisiert (s.o.).
Wer unter diesen Umständen gleichwohl vor Ablauf des Jahres 2018 immer noch keine verjährungshemmenden rechtlichen Schritte unternommen hatte, muss im Interesse der Rechtssicherheit mit der erfolgreichen Einrede der Verjährung leben.
Diese Sicht der Kammer entspricht bei durchaus uneinheitlichem Bild der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Landgerichte der überwiegenden Auffassung der Oberlandesgerichte.
Verjährung einschlägiger Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2018 ist unlängst mit ausführlicher Begründung angenommen worden vom 10. Zivilsenat des OLG Stuttgart (Urteil vom 07.04.2020, BeckRS 2020, 5743, insbesondere Rn 34 ff). Dort werden besonders fundiert die Zumutbarkeit der Klageerhebung im Jahr 2015 (Rn 35 ff, 38 ff) und das Merkmal der grob fahrlässigen Unkenntnis herausgearbeitet (Rn 46 ff).
Im Einklang damit stehen der allerdings sehr knapp gefasste Hinweisbeschluss des 20. Zivilsenats des OLG München vom 03.12.2019 (BeckRS 2019, 31911) sowie die deutlich ausführlicheren Beschlüsse des 3. Zivilsenats des OLG München vom 05.02.2020 und 10.03.2020 (BeckRS 2020, 3135 und 3136) und des OLG Köln vom 04.03.2020 (BeckRS 2020, 4947).
Es wird nicht verkannt, dass der 1. Zivilsenat des OLG Oldenburg die davon abweichende Rechtsauffassung vertreten hat, dies allerdings vergleichsweise lapidar unter Verweis auf den bis Ende des Jahres 2015 noch „weitgehend ungeklärten Sachverhalt“ (BeckRS 2020, 1974 Rn 81 f). Warum dieser Gesichtspunkt den Beginn der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2015 nicht hindern kann, ist oben ausführlich herausgearbeitet worden. Mit Urteil vom 30.04.2020 hat nun auch der 7. Zivilsenat des OLG Stuttgart mit im Kern eher knapper Begründung entschieden, dass sich zum Ende des Jahres 2015 hin ein aktives Bemühen um die Feststellung der Betroffenheit des Fahrzeugs noch nicht habe aufdrängen müssen (BeckRS 2020, 7263 Rn 64). Aus Sicht des Einzelrichters ist aber das Gegenteil richtig, wie aus den treffenden Ausführungen des 10. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 07.04.2020 zu dem Thema ergibt (BeckRS 2020, 5743 Rn 49 ff).
Der von der Klägerseite als Konsequenz des Software-Updates angesprochene Aspekt „Thermofenster“ ist tatsächlich erst weit nach Ablauf des Jahres 2015 in das öffentliche Interesse gerückt. Darauf kommt es aber für die Frage des Verjährungsbeginns nicht an.
Das insofern relativ neue Phänomen „Thermofenster“ ist bekanntlich nicht die Folge des Software-Updates, sondern eine separate Technik, die unabhängig von der sog. Manipulationssoftware existierte und weiter existiert.
Was diesen Aspekt angeht, scheitern deliktische Ansprüche selbst bei unterstellter Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor den Gerichten regelmäßig am Merkmal der Sittenwidrigkeit oder jedenfalls am Fehlen des Vorsatzes bzw. einer Täuschungshandlung (vgl. statt vieler OLG Schleswig, BeckRS 2019, 2373; OLG Stuttgart, MZV 2019, 579; OLG Koblenz BeckRS 2019, 25135 und BeckRS 2019, 32693).
Nicht von ungefähr betrifft der Beschluss des BGH vom 28.01.2020 zu den Substanziierungsanforderungen im Zusammenhang mit dem „Thermofenster“ einen kaufrechtlichen Rückgewährfall, nicht etwa deliktische Ansprüche gegen den Hersteller (BGH BeckRS 2020, 2119).
Gerade in der Konstellation des Streitfalles spricht sogar alles für Gutgläubigkeit und damit gegen sittenwidriges Verhalten oder eine Täuschungshandlung der Beklagten. Das Software-Update war nämlich vom Kraftfahrtbundesamt zur Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung freigegeben worden (vgl. näher zu diesem Punkt OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2019, 27981 Rn 35).
Unabhängig von alldem wäre kaum anzunehmen, dass die Klägerin am Ende des Jahres 2012 das damals schon ein Jahr alte Fahrzeug (Erstzulassung noch im Jahr 2011) bei Kenntnis von dem seinerzeit und auch noch Jahre später durchweg verbreiteten technischen Phänomen „Thermofenster“ nicht gekauft hätte.
Es spricht vielmehr alles dafür, dass dieser Gesichtspunkt rein prozesstaktisch „nachgeschoben“ worden ist, um einen späteren Anknüpfungspunkt für den Verjährungsbeginn zu konstruieren. Dass und warum dies nicht zum Erfolg führen kann, ist unter mehreren, jeweils für sich tragfähigen Aspekten ausgeführt worden (s.o.).
Nach § 217 BGB steht auch den mit den Anträgen zu 1., 2. und 4. geltend gemachten Nebenforderungen die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB entgegen.
Nur am Rande sei schließlich nochmals bemerkt, dass angesichts der immensen Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs ein etwaiger durchsetzbarer Schadensersatzanspruch selbst bei großzügiger Schätzung der Gesamtlaufleistung nach § 287 Abs. 1 ZPO (300.000 km) wegen des Vorteilsausgleichs ohnehin weitaus geringer ausfiele, als es in der Klageschrift suggeriert wird (vgl. auch dazu BGH VI ZR 252/19, u.a. BeckRS 2020, 10555).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO.
Der Gebührenstreitwert ist gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG festzusetzen. Wie angekündigt ist die Zug-um-Zug-Gegenleistung in dieser Konstellation (Zahlung) von der an dem Kaufpreis ausgerichteten Klagesumme abzuziehen (vgl. OLG Bamberg, MDR 2019, 1190 f).