Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2020

Landgericht Cottbus Urteil vom 28.10.2020 – 2 O 58/18

2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2020:1028.2O58.18.00

Tenor§

1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 100.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2016 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen weiteren vergangenen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüchen der Geschädigten ... aus dem Schadensereignis vom 25.08.2012 freizustellen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte zu 1 1/3. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 vollständig. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1 vollständig.

5. Das Urteil ist für die Klägerin und die Beklagte zu 2 wegen deren Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand§

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Schadensersatz- und Feststellungsansprüche gegen die Beklagten als Erben geltend.

Die Klägerin ist aufgrund eines Schadensereignisses vom 25.08.2012 aus einem Kutschenunfall bezogen auf drei Pferde ihres Versicherungsnehmers aus Gefährdungshaftung eintrittspflichtig und ist bereits in die Regulierung des Schadens eingetreten. Insofern ist ein Herr ... Vereinsmitglied des ... e. V. sowie Eigentümer und Halter von den drei Pferden.

Der Ehemann der Beklagten zu 1 und Vater der Beklagten zu 2 und 3 ist am 23.12.2012 verstorben. Er war Mitglied im Vereinsvorstand des ... e. V. Er war auch Organisator bzw. Mitorganisator eines für Kutschen ausgearbeiteten Schaubildes zusammen mit einem .... Der Verein richtete am 25.08.2012 auf seinem Vereinsgelände anlässlich eines Vereinsjubiläums eine Kutschenveranstaltung aus, bei der ein Schaubild mit mehreren Gespannen und verschiedenen Anspannungsarten vor Zuschauern zum Einsatz kommen sollte. Unter anderem war angedacht, einen sogenannten 5-Spänner-Jukerzug zum Einsatz zu bringen. Dabei handelt es sich um zwei Stangenpferde und drei Vorder-Pferde, die gemeinsam vor einer Kutsche angespannt sind. Zu diesem Zug gehörten die drei Pferde des Versicherungsnehmers der Klägerin. Als Kutschenfahrer fungierte ein Herr .... Des Weiteren kam ein sogenanntes Random-Gespann zum Einsatz, bei dem drei Pferde hintereinander eingespannt sind. Dabei wird das hintere Pferd in einer Gabel geführt.

Bei dem Turnierplatz handelt es sich um einen ca. 40 x 75,80 m großen Platz mit Grasnarbe. Dieser war rundherum eingefriedet, teilweise mit massiven Pfählen im Abstand von ca. 3 m.

Im Zeitpunkt des Eintritts des Junker-Gespannes befanden sich drei weitere Gespanne auf dem Platz, ein Vierspänner, ein 6-Spänner und das Random-Gespann.

Auf dem Junker-Gespann nahm auf der Bank neben dem Kutschenführer die spätere Geschädigte Platz. Diesem Gespann kam, als es auf dem Platz linker Hand im Trab fuhr, das Random-Gespann entgegen. Dabei kam es zu einer Fastkollision, bei der der Kutschführer des Juker-Gespanns eine Ausweichbewegung nach rechts machte. In diesem Zusammenhang galoppierte das linke Vorder-Pferd des Jukerzuges an und ließ sich auch nicht mehr zum Trab durchparieren. Auch die weiteren Pferde des Jukerzuges ließen sich nicht mehr besänftigen und wechselten sämtlich zum Galopp. Nach einer weiteren Wegstrecke in oder nach der zweiten Kurve kippte die Kutsche um. Die Geschädigte wurde von der Kutsche geschleudert und prallte gegen einen Begrenzungspfeiler und trug schwerste Verletzungen davon, sie ist querschnittsgelähmt.

Die Krankenversicherung der Geschädigten ist an die Klägerin herangetreten und hat wegen des bisher bekannten Leistungsumfanges von 108.509,59 Euro und 11.167,71 Euro abgerechnet. Eine Regulierung hat noch nicht stattgefunden.

Die Beklagten haben zu den Ansprüchen ihre Leistungspflicht abgelehnt.

Die Klägerin meint, die Beklagten zu 1 bis 3 würden als Erben/Miterben des ... für dessen pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten in seiner Eigenschaft als Vereinsvorstand des ... e. V., das diese Veranstaltung geplant und durchgeführt hat, über eine Gesamtschuld haften.

Der Erblasser habe die ihn treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Schauplatz sei seiner Größe und Aufmachung nach nicht für die streitgegenständliche Veranstaltung geeignet gewesen, weil zu klein. Ein in der Mitte des Platzes stehendes Holzhäuschen habe ein Hindernis dargestellt. Die Durchführung des Schaubildes sei ungeplant durchgeführt worden. Es habe keine konkreten Ablaufpläne gegeben. Es hätten wegen der Konstellation des Platzes und der vier sich dort befindlichen Gespanne Ausweichmanöver nicht gefahren werden können. Gemeinsame Proben hätten nicht stattgefunden. Der Erblasser habe weder die Kutscher noch die Kutschen auf ihre Qualifikation bzw. Verkehrssicherheit prüfen lassen. Auch die Pferde seien nicht entsprechend ausgebildet gewesen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch mit den anderweitig verfolgten Herren ..., ... und ... sowie dem ... e. V. zu verurteilen, an die Kläger 100.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2016 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch mit den anderweitig verfolgten Herren ..., ... und ... sowie dem ... e. V. verpflichtet sind, die Klägerin von sämtlichen weiteren vergangene und zukünftigen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüchen der Geschädigten ... aus dem Schadensereignis vom 25.08.2012 freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten die Passivlegitimation der Beklagten zu 2 und 3. Alleinige Erbin sei hier die Beklagte zu 1. Die Beklagten zu 2 und 3 hätten auch auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichtet. Die Geschädigte selbst sei Mitglied des Vereins ... e. V.

Sie halten den Turnierplatz für groß genug. Die Choreografie sei einstudiert und mehrfach geprobt worden. Alle im Gespann stehenden älteren Pferde würden über weitreichende Erfahrung verfügen. Das einzig junge Pferd sei vorne in die Mitte gespannt worden und als ruhiges Pferd mit ausreichender Erfahrung vor der Kutsche bekannt. Den Pferden sei auch über 3 bis 4 Wochen durch gemeinsame Kopplung und gemeinsames Training als Gespann ausreichend Zeit gegeben worden, sich aneinander zu gewöhnen.

Auch das Schaubild habe keinen Anlass zur Kritik gegeben. Technische Mängel an der Kutsche seien nicht kausal für den Unfall gewesen. Die Beinahe-Kollision sei nicht ursächlich für den Unfall gewesen, denn die beiden Gespanne seien sich schon begegnet, als der Jukerzug auf dem Platz gefahren sei. Das Random-Gespann habe anschließend den Platz verlassen. Die Begegnung habe schon weit zurückgelegen, zeitlich und räumlich.

Der Erblasser könne aber über § 31 BGB auch nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften. Entsprechendes könne hier nicht festgestellt werden.

All dies ergebe sich auch aus dem von der Klägerin beauftragten Gutachten der Frau ...

Gemäß Beweisbeschluss vom 05.04.2017 ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen ... vom 19.12.2018 sowie seine Ergänzungsgutachten vom 14.05.2019 und 08.10.2019 sowie seine Äußerung in der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2020 verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet, und zwar gegen die Beklagte zu 1.

Die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 war dagegen abzuweisen.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung als Versicherer wegen bereits geleisteter Zahlung an die Krankenversicherung der Geschädigten aus dem Kutschenunfall vom 25.08.2012 zu, und zwar aus übergeleitetem Recht. Dieser Anspruch resultiert aus §§ 30, 31, 31 a, 823, 1967, 2058 BGB.

Unstreitig ist, dass die Beklagte zu 1 Erbin des vorverstorbenen ... ist, ihrem Ehemann. Dieser hat zusammen mit anderen Personen als Vorstand des ... e.V. auf dessen Vereinsgelände die Kutschenveranstaltung vom 25.08.2012 organisiert.

Zwar kann grundsätzlich nur der Verein in Anspruch genommen werden und nicht die Organe. Eine Ausnahme besteht jedoch insoweit, wenn mit den Pflichten aus der Organstellung gegenüber der Gesellschaft Pflichten einhergehen, die von dem Geschäftsführer nicht mehr nur für die Gesellschaft als Organ zu erfüllen sind, sondern die ihn aus besonderen Gründen persönlich gegenüber dem Dritten treffen. Das gilt im deliktischen Bereich, insbesondere dem Geschäftsführer als Aufgabe zugewiesen oder von ihm jedenfalls in Anspruch genommenen Garantenstellung zum Schutz fremder Rechtsgüter i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 109, 297). Hier hatte der Erblasser es übernommen, die Durchführung des Kutschenschaubildes zu organisieren und vorzubereiten. Dann hatte er auch für die Verkehrssicherung Sorge zu tragen. Allerdings haftet er nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, §§ 277 BGB, 31, 31 a BGB.

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern.

Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind.

Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, d. h. die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die auf bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung beruhen. Der Dritte ist aber nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (OLG Koblenz, Beschluss 19.12.2013, 3 U 985/13 m. w. N.).

Gegen diese Pflichten hat der Erblasser als Mitorganisator der Kutschenveranstaltung verstoßen, und zwar grob fahrlässig.

Bereits das Schaubild enthält erhebliche Unfallrisiken per se.

Der Sachverständige ... hat erklärt und in der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2020 veranschaulichend dargestellt und erläutert, dass das gleichzeitige Fahrenlassen der vier Gespanner, 6-er Gespann, 4-er Gespann, Random und Jukerzug, unverantwortlich gewesen sei. Insbesondere die hier maßgeblich beteiligten Gespanne, Jukerzug und Random, seien solche, die höchst anspruchsvoll zu fahren seien und hervorragend ausgebildete Pferde und Kutscher voraussetzen würden.

Das Random-Gespann verlange absolut sichergehende Pferde mit einem allerhöchsten Ausbildungsstand. Die Pferde dürften nur nacheinander gleichmäßig gehen und würden vom Kutscher eine außerordentlich gute Leinenführung verlangen. Letzteres sei bei Mehrspännern entscheidend. Es reiche bei Pferden nicht aus, wenn sie als Zeispänner oder vor einem Kremserwagen gespannt laufen würden. Auch die bekannten Übungen der Beteiligten an dem Schaubild seien nicht ausreichend gewesen. Beim Random würden die Pferde zunächst als Einspänner und dann als Tandem eingesetzt werden, damit sie lernen, vorne sicher zu gehen. Das würde eine lange Zeit beanspruchen. Erst die gewissenhafte Ausbildung führe dazu, dass man ein Pferd - wie gewünscht - gefahrlos und verlässlich einsetzen könne.

Dagegen seien die tatsächlich eingesetzten Pferde nicht für diesen Einsatz geeignet gewesen. Nur daraus zu schließen, dass ein Pferd ein ruhiges Wesen habe, oder durch Kremserfahrten gewohnt sei, zu laufen, belege überhaupt nicht, dass es für andere Einsätze geeignet sei. Die Einwirkungsmöglichkeit auf das vorhandene Pferd sei nämlich sehr eingeschränkt.

Entsprechendes gelte für das Juker-Gespann. Dieses sei etwas leichter und einfacher an der Spur zu halten. Wenn jedoch ein Pferd außer Tritt komme, ziehe es die anderen Pferde mit. Es bedürfe aber auch hier einer langen Eingewöhnung, zunächst über 2-Gespänner und dann über 4-Gespänner. Ein 4-jähriges Pferd ohne entsprechende Ausbildung im Juker-Gespann sei verantwortungslos. Dass es ein ruhiges und bei Kremser- und Hochzeitskutschen eingesetztes Pferd sei, reiche bei weitem nicht aus.

Auch die Auswahl der Kutscher und deren Qualifikation sei ein entscheidendes Kriterium. Die eingesetzten beiden Kutscher hätten nicht über die notwendige Fahrabzeichen der Klasse 3 verfügt. Das erfolgreiche Ablegen eines solchen Fahrabzeichens belege die Fähigkeit des Kutschers, auch solche anspruchsvollen Anspannungen gefahrlos zu bedienen, wobei es auf die richtige sensible Leinenführung und den Einsatz der Peitsche ankomme. Letztere hätte aber in dem Köcher gesteckt, anstatt sich in der Hand des Kutschers zu befinden. Auch die Leinenführung sei überwiegend nicht korrekt gewesen. Dass die beiden Kutscher in dem Führen von Ramdon- oder Jukergespannen Erfahrung gehabt hätten, ist nicht vorgetragen worden. Aus diesem Grund hätte der Erblasser bereits beachten müssen, dass sowohl die Pferde als auch die Kutscher dafür nicht geeignet waren, um diese schwierig zu führenden Gespanne sicher leiten zu können.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte der Veranstalter bzw. seine Organisatoren nur 1 bis 2 Gespanne und auch nur hintereinander fahren lassen dürfen. Das Durcheinanderfahren hätte bei dem schwierigen Gespann nicht erlaubt werden dürfen.

Da der Fahrsport mit Kutschen sehr gefahrträchtig im Breitensport sei, müsse der Organisator mit berücksichtigen, was passieren könne, wenn solche Szenarien eintreten würden und die mögliche Reaktion der Pferde mit einbeziehen. Dagegen sei massiv verstoßen worden, wenn der Organisator es zulasse, dass sich auf diesem relativ kleinen und engen Platz Fahrwerke entgegenkommen. Insbesondere sei zu beachten gewesen, dass es Pferde nicht gewohnt sei, dass plötzlich im Gegenverkehr ein anderes Gespann auf sie zukomme.

Zwar seien sie es möglicherweise bei Kremserfahrten gewohnt, dass ihnen ein Auto oder Fahrrad begegnet. Das sei jedoch im Fahrsport anders. Der Unfall habe dieses Risiko belegt. Darüber hinaus sei der Platz nicht ausreichend dimensioniert gewesen mit der Folge, dass der Kutscher des Jukerzuges habe anders ausweichen können, weil auch das 6-Gespann diese Möglichkeit vereitelt habe.

Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass angesichts der räumlichen Bedingungen und der Anzahl der tatsächlich sich auf dem Platz befindlichen Gespanne es extrem gefährlich gewesen sei, diese auch zum Teil gegeneinander und mit kreuzender Linie fahren zu lassen. Hätten sich die Gespanne alle hintereinander auf einer Hand bewegt, wäre der Unfall nach menschlichem Ermessen nicht passiert.

Diese Umstände hätten den Erblasser als Organisator und langjährigem Gründungsmitglied des Vereins bekannt sein müssen. Dass vorher gefahrlos Mehrgespanne auf dem Platz gefahren seien ohne Probleme, spiele hier keine Rolle. Entscheidend sei der hier zu beurteilende Fall.

Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen an. Im Übrigen werden diese Bewertungen auch - wenn auch nicht mit dieser Deutlichkeit - durch die Sachverständige ... bestätigt. Diese hat ebenfalls davon gesprochen, dass das Fahren eines Random-Gespannes ein sehr großes fahrerisches Geschick und herausragend gefahrene Pferde erfordere, die einen hohen Ausbildungsstandard benötigen würden und vom Fahrer eine besonders sensible und bestimmte Leinenführung. Das gelte auch, soweit auf diesem begrenzten Fahrplatz die 4-Mehrgespänner gefahren würden.

Mit Störungen in der Handhabung des Random-Gespannes hätte von Seiten der Organisation/ des Veranstalters gerechnet werden müssen. Bei der Konzeption des Schaubildes sei die Manövrierfähigkeit der großen Gespanne nicht in Betracht gezogen worden. Insgesamt war das Organisationsverhalten des Erblassers als grob fahrlässig einzustufen.

Da die Klägerin bereits 100.000,00 Euro als Vorschuss zur Anrechnung auf das von der Geschädigte geforderte Schmerzensgeld bezahlt worden ist, kann sie diesen Betrag von der Beklagten zu 1 zurückverlangen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Gesetz.

Der Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 1 ist ebenfalls begründet, § 256 ZPO.

Es reicht bei Verletzungen eines absoluten Rechtsgutes aus, wenn künftige Schadensfolgen - wenn auch nur entfernt - möglich sind, ihre Art und ihr Umfang sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss erscheinen. Auf die Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden kommt es nicht an (Zöller- Gregor, ZPO, 32. Aufl. § 256 Rn. 9 m. w. N.).

Die Krankenversicherung der Geschädigten ist bereits an die Klägerin herangetreten und hat Schadensersatzansprüche nach § 116 StGB X im Rahmen des bisher bekannten Leistungsumfanges von 108.509,59 Euro sowie weiteren 11.167,71 Euro abgerechnet.

Eine Haftung der Beklagten zu 2 und 3 ist nicht begründet. Es fehlt hier an der Passivlegitimation. Diese Beklagten haben wirksam auf Pflichtteilsansprüche verzichtet. Nach § 2346 kommt ein - nach dem Erbfall - solcher formloser Verzicht mit den Erben über § 397 BGB in Betracht. Die Beklagten zu 2 und 3 sind auch nicht Miterben geworden. Gegenteiliges konnte die Klägerin nicht darlegen und nachweisen.

Eine gesamtschuldnerische Verurteilung mit den im Antrag genannten weiteren Herren sowie Reitverein konnte hier ebenfalls nicht ausgesprochen werden. Einerseits ist nicht bekannt, ob bereits rechtskräftige Entscheidungen gegen diese Personen ausgesprochen worden sind. Im Übrigen war deren Verhalten in diesem Rechtsstreit nicht weiter zu bewerten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 100 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften §§ 709, 108 ZPO.