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Landgericht Cottbus Urteil vom 10.11.2020 – 2 O 63/16

2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2020:1110.2O63.16.00

Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.489,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.037,63 € seit dem 01.11.2013, aus 9.154,20 € seit dem 20.01.2015 und aus 1.297,60 € seit dem 26.02.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres Schmerzensgeld von 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2016 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Verdienstausfall 13.607,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 348,92 € seit dem 30.09.2014, aus 2.791,54 € seit dem 20.01.2015 und aus 10.464,24 € seit dem 26.06.2016 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zukünftig weiteren materiellen (einschließlich Rentenschaden) und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 25.02.2012 zu erstatten, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.263,78 € freizustellen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 456,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2018 zu zahlen.

7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

8. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

9. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gelangenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 25.02.2012 in der .................... auf Höhe des Gebäudes mit der Hausnummer .. in .................... ereignet hat.

Der Kläger stand am 25.02.2012 gegen 7:30 Uhr hinter seinem am Fahrbahnrand geparkten Pkw, weil er einen Koffer im Gepäckraum verstauen wollte. Herr .................... befuhr zu dieser Zeit die .................... mit seinem Pkw Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen ..................... Herr ......... war zugleich auch der Fahrzeughalter des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw. Herr ......... befuhr mit seinem Fahrzeug ungebremst auf das Heck des Fahrzeuges des Klägers. Der dazwischen befindliche Kläger wurde dadurch ganz erheblich verletzt. Er erlitt eine zweigradige offene Unterschenkelfraktur rechts sowie ein posttraumatisches Kompartmentsyndrom an beiden Unterschenkeln. Während seines ersten unfallbedingten Krankenhausaufenthaltes bis zum 06.04.2012 musste sich der Kläger zur Versorgung der Frakturen und Quetschungen sechs Operationen unterziehen. Insbesondere wurde eine Kompartmentspaltung beidseitig sowie nachfolgend Revisionen mit Debridement, Vakuumversiegelung und anschließender Spalthauttransplantation durchgeführt. Zur Linderung von Gelenkschwellungen und verstärkter Wasseransammlung wurden Medikamente verabreicht und Lymphdrainagen durchgeführt. Bei seiner Entlassung war er insoweit mobil, als dass er sich mit Unterarmstützen mit einer Teilbelastung von 20 kg bewegen konnte.

Seine Beweglichkeit war zudem durch starke Schmerzen und wegen des externen Fixateurs am rechten Bein beeinträchtigt. Auf den Inhalt des Entlassungsbriefes des Klinikums ........., K3, Bl. 53 ff. GA, wird verwiesen.

Wegen Wundheilungsstörungen - diagnostiziert als Weichteildefekt am Unterschenkel rechts lateral und medial - befand sich der Kläger vom 10.04. bis 04.05.2012 stationär im Krankenhaus und musste sich erneut einer Operation zur Spalthauttransplantation unterziehen. Ab Ende April 2012 stellte er fest, dass an beiden Händen sporadisch an Mittelfinger bis kleine Finger ein Taubheitsgefühl im Sinne von „Eingeschlafen sein“ auftrat. Auf den Entlassungsbrief des Krankenhauses wird verwiesen, K 4, Bl. 55 f. GA. Jeden zweiten Tag in der Folge musste er ins Krankenhaus zum Verbandwechsel. Eine Bewegung war weiterhin nur mit Unterarmstützen möglich. Im Alltag war er in jeder Hinsicht auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen.

Vom 18.06. bis 22.06.2012 befand sich der Kläger erneut im Krankenhaus zur Ausführung einer achten Operation. Es wurde insbesondere wegen des unzureichenden Heilungsverlaufes ein Verfahrenswechsel angestrengt durch Entfernen des Fixateurs im Bereich der proximalen Tibia und des Prevotnagels im Bereich der distalen Fibula und durch Anlegen eines externen Hybrid- Fixateurs. Auf den Entlassungsbrief des Krankenhauses wird verwiesen, K 5, Bl. 56 f. GA. Regelmäßige Fahrten zum Krankenhaus bzw. zum niedergelassenen Chirurgen in .................... zwecks Wundheilungskontrolle und Verbandwechsels waren danach erforderlich, vgl. K 6, Bl. 58 GA.

Am 06.07.2012 bekam der Kläger Fieber, verbunden mit starken Schmerzen und Anschwellungen am rechten Bein. Der am 09.07.2012 aufgesuchte Arzt schickte den Kläger sofort in die Notaufnahme des Krankenhauses, wo ein PIN-Infekt mit Phlegmonen festgestellt wurde, vgl. K 8, Bl. 62 GA. In der Folgezeit musste die entzündete Wundstelle durch einen Arzt täglich gereinigt und mit Braunöl desinfiziert werden. Zur besseren Förderung des Heilungsverlaufes wurde der Kläger erneut vom 19.07. bis zum 27.07.2012 stationär behandelt, denn es wurden eine PIN-Trakt-Infektion und drei offene Stellen am rechten Unterschenkel festgestellt. Im Rahmen einer neunten Operation wurde der externe Fixateur entfernt und die PIN- Kanäle mit einer Gentacolleinlage gereinigt. Der Kläger wies erneut auf Sensibilitätsstörungen in seinen Fingern beider Hände hin. Auf den Entlassungsbrief des Krankenhauses wird verwiesen, K 9, Bl. 63 ff. GA. Während einer ambulanten Nachbehandlung mit Röntgenaufnahme wurde festgestellt, dass sich der Schienbeinbruch wieder gelöst hatte. Ein weiterer stationärer Krankenhausaufenthalt wurde vom 14.08. bis zum 23.08.2012 zur Versorgung der Fraktur notwendig.

Der Kläger musste sich nunmehr einer zehnten Operation unterziehen. Auf den Entlassungsbericht des Krankenhauses wird verwiesen, K 10, Bl. 65 f. GA.

Anschließende Sport- und Bewegungstherapie sollte die Beweglichkeit und den Rückgang der fortbestehenden Sprunggelenkschwellung fördern.

Leider kam es zu einer ausgeprägten Unterschenkelphlegmonausbildung mit Fieberschüben. Am 29.08.2012 musste der Kläger erneut zur stationären Behandlung ins Krankenhaus.

Im Rahmen einer elften Operation wurde der erst am 15.08.2012 eingesetzte Nagel zur Frakturstabilisierung wieder entfernt, denn es wurde festgestellt, dass der Markraum des Tibiaschaftes sowie der Nagel keimbesiedelt waren. Ein Nasenabstrich bestätigte eine MRSA- Infektion. Er wurde deshalb am 07.09.2012 auf eine Isolierstation des Traumazentrums des Klinikums ......... in ........., Klinik für Spezialisierte Septische Chirurgie, verlegt. Auf den Verlegungsbrief des Krankenhauses wird verwiesen, K 11, Bl. 66 ff. GA. Dort musste sich der Kläger am 12.09.2012 einer zwölften Operation zur Wundreinigung und antibiotischen Wundversorgung unterziehen. Es wird auf den Arztbrief, K 12, Bl. 68 ff. GA, verwiesen.

Nach seiner Entlassung am 26.09.2012 wurde er ambulant versorgt. Seine Fortbewegung über kurze Strecken war weiterhin nur mit Unterarmstützen möglich.

Vom 29.10. bis zum 23.11.2012 musste der Kläger wieder ins Krankenhaus nach ......... zur Durchführung der 13. Operation zur Entfernung der zuvor eingelegten Antibiotikaketten.

Anschließend wurde er unter Teilbelastung mit 10 kg mit angelegter Orthese auf der Station mobilisiert. Wegen einer antiseptischen Wundnekrose mit Wunddehiszenz am distalen Unterschenkel erfolgte am 14.11.2012 eine Revision mit Debridement und Sekundärnaht im Rahmen einer 14. Operation. Schließlich wurde am 22.11.2012 eine 15. Operation durch Revision mit Emmertplastik am rechten Großzeh notwendig, nachdem dort eine Paranychie mit pudriger Absonderung festgestellt worden war. Es wird auf die Arztbriefe, K 13 und K 14, Bl. 69 ff. GA, verwiesen.

Ab dann gestaltete sich der Wund- und Heilungsverlauf ohne Unterbrechung positiv.

Bei seiner ambulanten Vorstellung am 08.01.2013 konnten reizlose Wundverhältnisse, keine Schwellungen und Rötungen festgestellt werden. Bei der anschließenden ambulanten Vorstellung am 19.02.2013 wurde die Teilbelastung des rechten Beines mit angelegter Orthese von 10 kg auf 30 kg erhöht.

Bei der nächsten ambulanten Vorstellung wurden das Abtrainieren der Orthese und ein schmerzadaptierter Belastungsaufbau bis zur Vollbelastung empfohlen. Die Abschlussuntersuchung im Klinikum in ......... fand am 13.08.2013 statt. Es wird auf die Arztbriefe K 15, Bl. 71 f., K 17 bis K 20, Bl. 75 ff. GA, verwiesen.

Entsprechend der Empfehlungen unterzog sich der Kläger regelmäßigen labortechnischen Kontrollen und krankengymnastischen Übungen. Zweimal wöchentlich wurden Lymphdrainagen durchgeführt und auch die Durchführung von Sportübungen durch den weiterbehandelnden Arzt verordnet.

Die MRSA-Erkrankung ist auf das rechte Bein beschränkt und liegt weiterhin in „latent schlafender Form“ vor. Von weiteren operativen Eingriffen wurde dem Kläger abgeraten, um diesen „schlafenden Zustand“ nicht progressiv zu gefährden.

Danach nahm der Kläger regelmäßig an psychologischen Behandlungen teil, unterzog sich zweimal wöchentlich einer Lymphdrainage, beendete den Rehaport und trägt Stützstrümpfe. Nachdem die ärztlich verordnete Reha-Sportmaßnahme endete, wurde er im Oktober 2015 - auf ärztliche Empfehlung - Mitglied im Verein für Gesundheitssport und Reha ......... Im Zeitraum Oktober 2015 bis November 2018 hat er monatlich Mitgliedsbeiträge von je 12,00 € aufgewendet. Der Kläger ist nicht mehr in der Lage, in seinem zuletzt ausgeübten Beruf - als Produktionsarbeiter im Schichtsystem - zu arbeiten. Durch Aufhebungsvertrag ist er zum 31.10.2016 aus seinem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Seit dem 01.06.2016 geht er einer geringfügigen Beschäftigung von anfänglich 12, jetzt 11 Stunden/Woche nach.

Das vom Kläger angestrengte Verfahren beim Sozialgericht (Erwerbsminderungsrente) ist beendet.

Der Kläger hat sein Rechtsmittel gegen die den Rentenanspruch ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts zurückgenommen, nachdem ihm durch das Rechtsmittelgericht erklärt wurde, dass sein Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht habe.

Vorprozessual hat die Beklagte zur Schadensregulierung an den Kläger 70.000,00 € gezahlt, zum Teil auf hier nicht weitergehend geltend gemachte Schadenspositionen.

Mit außergerichtlichen Schreiben 29.02., 01.06.2012 und 02.10.2013 wurde die Beklagte zur Schadensregulierung aufgefordert, insbesondere zur Zahlung von Schmerzensgeld und Fahrtkosten für Besuchsfahrten naher Angehöriger (K 31 und K 32 sowie K 33).

Es folgten weitere Schreiben vom 16.09. und 30.12.2014 unter konkreter Forderungsbezifferung bzgl. Fahrtkosten naher Angehöriger, Verdienstausfall, vermehrte Bedürfnisse, Haushaltsführungsschaden, Schmerzensgeld, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 19.01.2015 (K 34 und K 35). Schließlich folgte ein Forderungsschreiben vom 16.12.2015 mit weitergehenden bezifferten Forderungen unter Fristsetzung zum 30.12.2015 (K 36). Auf den Inhalt der einzelnen Schreiben wird Bezug genommen.

Klagegegenstand sind die Forderungen, die die Beklagte nicht vollständig reguliert hat bzw. deren Regulierung sie ausdrücklich abgelehnt hat.

Der Kläger verlangt

a) Fahrtkosten naher Angehöriger zu Besuchsfahrten zum Kläger ins Krankenhaus,

b) vermehrte Bedürfnisse in Gestalt von Renovierungskosten und Vereinsmitgliedsbeiträgen,

c) Haushaltsführungsschäden,

d) Verdienstausfall,

e) Schmerzensgeld,

f) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie

die Feststellungen

g) der Einstandspflicht zukünftiger weiterer materieller und immaterieller Schäden, insbesondere auch einen Rentenschaden und

h) der Einstandspflicht für weiteren Verdienstausfall im Rahmen der Deckungssumme des zu Grunde liegenden Versicherungsvertrages, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder anderen Dritten übergegangen ist.

Den Anspruch unter h) hat die Beklagte anerkannt unter Berufung auf ein sofortiges Anerkenntnis.

Das Gericht hat insoweit Teil-Anerkenntnisurteil erlassen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Zu den einzelnen Schadenspositionen behauptet der Kläger:

zu a)

Die Besuchsfahrten zum Kläger im Krankenhaus nach ......... und später nach ......... durch die Ehefrau bzw. den Sohn des Klägers seien medizinisch notwendig gewesen mit Blick auf das Verletzungsbild und den gestörten Heilungsverlauf sowie der zunehmenden psychischen Beeinträchtigung des Klägers, die mit der Kenntnis der MRSA-Infektion und stationären Isolation in ......... noch zugenommen habe. Hinsichtlich der einzelnen Fahrten wird auf die tabellarische Übersicht auf Bl. 17 f. GA Bezug genommen. Nachdem die Beklagte auf diese Schadensposition 1.000,00 € gezahlt hat, beziffert der Kläger diesen noch auf 1.150,00 €.

zu b)

Da er über einen langen Zeitraum nur mit Unterarmstützen habe gehen können und das Treppensteigen nur schwer zu bewerkstelligen gewesen sei, seien er und seine Familie im Wohnort in eine andere Wohnung, im Erdgeschoss gelegen, umgezogen. Die Wohnung habe renoviert werden müssen nach einem Leerstand von einem Jahr. Ein Fußbodenbelag habe gefehlt. Verletzungsbedingt habe er die Arbeiten nicht selbst ausführen können, was sonst der Fall gewesen wäre. Für die Malerarbeiten und Fußbodenverlegearbeiten hätten sie gemäß vorgelegter Rechnungen 5.362,25 € und 4.214,40 € aufwenden müssen (K 38 und K 39). In ihrer zuletzt bewohnten Wohnung habe nach der letzten Renovierung im Jahr 2010 noch kein Renovierungsbedarf bestanden. Nach Abzug einer hierauf von der Beklagten vorgenommenen Zahlung in Höhe von 5.000,00 € und nach Abzug von zwei ersparter Kaltmieten wegen der Eigenrenovierung beziffert der Kläger den verbleibenden Zahlungsanspruch auf 3.887,63 €.

zu c)

In der 67 m² großen 3-Raumwohnung mittlerer Ausstattung und bei Nutzung eines Gartengrundstücks (1/3 Nutzgarten) habe er sich die Hausarbeiten mit seiner Frau geteilt. Seine Frau habe die Woche 35 h gearbeitet und der Sohn habe sich in einer Ausbildung befunden. Er habe sämtliche Arbeiten im Haushalt übernommen, wenn er bei seiner Schichtsystemarbeit (3 Tage Frühschicht a 12 h, 3 Tage frei, 3 Tage Nachtschicht a 12 h, 3 Tage frei) frei gehabt habe. Erfasst seien alle Arbeiten über Säubern der Wohnung, Wäsche waschen, Bügeln, Kochen, Einkauf. Auf den Kläger würden durchschnittlich 14 h Haushaltstätigkeit und 5 h Gartenarbeit wöchentlich entfallen. Hinsichtlich der konkreten Zuordnung der Arbeiten zu Zeiträumen wird auf den Vortrag des Klägers in der Klageschrift Bezug genommen (Bl. 23 ff. GA).

Danach berechnet der Kläger den Haushaltsführungsschaden wie folgt:

2012:

- Gartenarbeit 2012 für das gesamte Jahr mit 268 h a 8,00 € =

2.144,00 €,

- Haushaltstätigkeit 25.02. - 26.09.2012:

14 h x 19,07 Wochen x 8,00 € =

2.206,40 €

11 h x 11 Wochen x 8,00 € =

968,00 €

3.174,40 €

(Der Kläger setzt für die Zeit seines Krankenhausaufenthaltes nur einen zwei-Personenhaushalt mit 11 h an.)

- Haushaltstätigkeit 27.09. - 28.10.2012:

8,75 h x 4,5 Wochen x 8 h =

315,00 €

- Haushaltstätigkeit 29.10. - 23.11.2012:

8,75 h - 20 % (wegen Krankenhausaufenthaltes w.o.) = 7 h

7 h x 3,7 Wochen x 8,00 € =

207,20 €

- Haushaltstätigkeit 24.11. - 31.12.2015:

8,75 h x 5,4 Wochen x 8,00 € =

378,00 €

2013:

- Gartenarbeit ausgefallene Stunden 192 h

- Haushaltstätigkeit: ausgefallene Stunden:

vom 01.01. - 08.01.2013:

8,75 h

vom 09.01. - 14.05.2013:

112,5 h

(6,25 h x 18 Wochen)

vom 15.05. - 31.12.2013:

147,6 h

(4,5 h x 32,8 Wochen)

gesamt 2013: 460,85 h x 8,00 € =

3.686,80 €

2014:

- Gartenarbeit: ausgefallene Stunden: 101 h

- Haushaltstätigkeit: ausgefallene Stunden:

vom 01.01. - 26.08.2014:

144,5 h

(4,25 h x 34 Wochen)

vom 29.08. - 31.12.2014:

35,6 h

(2 h x 17,8 Wochen)

gesamt 2014: 281,1 h x 8,00 € =

2.248,80 €

2015:

- Gartenarbeit: ausgefallene Stunden: 58 h

- Haushaltstätigkeit: ausgefallene Stunden 104,2 h

(2 h x 52,1 Wochen)

gesamt: 162,2 h x 8,00 € =

1.297,60 €

Gesamtbetrag: 13.451,80 €

Abzüglich des von der Beklagten hierauf Geleisteten in Höhe von

3.000,00 €

verbleibt eine offene Forderung von

10.451,80 €

Gesamtbetrag a) bis c)

15.489,43 €.

zu d)

Verdienstausfallschaden ab September 2013:

(bis August 2013 wurde dieser von der Beklagten reguliert).

Der Kläger hatte seine Forderung ursprünglich auf insgesamt 39.432,74 € beziffert.

Nach Zahlung eines Vorschusses durch die Beklagte in Höhe von 6.431,18 € wurde die Forderung mit der Klage auf 33.001,56 € beziffert.

Die Beklagte hat dann mit Schreiben vom 26.01.2016 mitgeteilt, auf den Verdienstausfall September 2013 bis Dezember 2015 monatlich 922,43 € zu zahlen (K 53).

Die Parteien haben den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der geltend gemachte Verdienstausfallschaden den Betrag von 13.604,70 € übersteigt.

Der Kläger behauptet, sein durchschnittlicher monatlicher Nettoverdienst habe 1.794,45 € betragen. Hierzu hat der Kläger die Nettobezüge August 2012 bis Juli 2013 zu Grunde gelegt und hieraus den Durchschnitt ermittelt (K 47, K 48). Unter Darstellung des bezogenen Arbeitslosengeldes und unter Abzug der nachträglich von der Beklagten geleisteten Zahlungen hat der Kläger folgende Berechnung angestellt:

September 2013 - August 2014:

1.794,45 € - 840,30 € (Arbeitslosengeld = ALG) - 922,43 € (Leistung Beklagte) =

31,72 € x 12 Monate =

380,64 €

September 2014:

1.794,45 € - 728,26 € ALG - 922,43 € =

143,76 €

Oktober 2014 - Dezember 2015 (kein Bezug von ALG mehr)

1.794,45 € - 922,43 € = 872,02 € x 15 Monate =

13.080,30 €

Gesamtverdienstausfall September 2013 - Dezember 2015:

13.604,70 €.

Berufsbedingte ersparte Aufwendungen habe der Kläger nicht abzuziehen, weil er mit dem Fahrrad zur Arbeit gefahren sei und die Arbeitskleidung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und gewaschen werde (K 64). In den Wintermonaten sei er zwar mit dem Auto zur Arbeit gefahren, habe sich aber mit zwei Kollegen das Fahren geteilt, so dass er letztlich nur einen Monat die 3 km zur Arbeit gefahren sei.

zu e)

Nachdem die Beklagte auf das Schmerzensgeld bisher 40.000,00 € geleistet hat, verlangt der Kläger weiteres Schmerzensgeld in unbezifferter Höhe.

Der noch zuzusprechende Betrag soll aber 40.000,00 € nicht unterschreiten.

Der Kläger behauptet, das Lymphsystem in den Unterschenkeln sei nicht mehr funktionstüchtig, weshalb es dauerhaft der Lymphdrainage (2 x wöchentlich) bedarf. Auch müsse er dauerhaft Stützstrümpfe tragen. Durch das Tragen der Orthese am rechten Bein über einen langen Zeitraum sei die rechte Hüftseite stärker belastet und dadurch beeinträchtigt worden. Seine Beine seien jetzt unterschiedlich lang, die rechte Hüfte „ausgeschlagen“, was zu Schmerzen führe.

Die MRSA-Infektion habe sich nachhaltig auf die Psyche ausgewirkt. Er sei deshalb depressiv, leide unter Schlafstörungen und Angstzuständen vor dem Alleinsein. Die psychischen Beschwerden bestünden fort, die sich in Schlafstörungen, Angstzuständen, Panikattaken, Zukunftsängsten zeigen würden. Der Kläger müsse sich daher fortführend regelmäßig einer psychotherapeutischen Behandlung unterziehen.

Eine Hüftgelenksarthrose habe sich ausgebildet. Ein Taubheitsgefühl in den Fingern bestehe unfallbedingt fort, trete in unregelmäßigen Abständen in beiden Händen am Ringfinger und kleinen Finger auf. Für Wegstrecken ab 150 m benötige er noch immer die Unterarmstützen. Die Bewältigung längerer Wegstrecken sei ohne Pause nicht zu bewältigen. Er habe großflächtig Narben und tastbare Sehnenverwachsungen an beiden Beinen erlitten. Auf die vom Kläger zur Akte gereichten Lichtbilder wird Bezug genommen (Bl. 118 ff., Bl. 344 ff., Bl. 389 GA).

zu g)

Vor dem Hintergrund, dass der Kläger nicht mehr als Produktionsarbeiter im Schichtsystem bei der Fa. ......... in .................... arbeiten kann, wird von der Rentenversicherung ein Beitragsregress nach § 119 SGB X durchgeführt.

Trotz der Erwerbsunfähigkeit durch Drittverschulden werde der Kläger bei Bezug der Altersrente einen finanziellen Schaden erleiden, weil die Altersrente aufgrund eines verringerten Zugangsfaktors mit 0,892 berechnet werde. Jedenfalls könne dies nicht ausgeschlossen werden.

Unter Beachtung der teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärung hat der Kläger zuletzt beantragt:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 15.489,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 5.037,63 € seit 01.11.2013, aus einem Betrag in Höhe von 9.154,20 € seit dem 20.01.2015 und aus einem Betrag in Höhe von 1.297,60 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Verdienstausfallschaden einen Betrag in Höhe von 13.607,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 348,92 € seit dem 30.09.2014, aus einem Betrag in Höhe von 2.791,54 € seit dem 20.01.2015 und aus einem Betrag in Höhe von 10.464,24 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes, in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2014 zu zahlen.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zukünftig jeden weiteren immateriellen und materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 28.02.2012 zu erstatten, insbesondere einen weiteren Rentenschaden des Klägers, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

5.

( Teil-Anerkenntnisurteil )

6.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.263,78 € freizustellen.

7.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 456,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte bestreitet weitergehende Zahlungsansprüche.

Die Fahrtkosten naher Angehöriger seien nicht erstattungsfähig, weil die Besuche nicht medizinisch erforderlich gewesen seien zur Genesung des Klägers.

Renovierungskosten seien nicht erstattungsfähig, weil eine Renovierungspflicht nicht bestanden habe. Er wird bestritten, dass der Kläger diese Arbeiten allein ausgeführt hätte und dass ihre Wohnung letztmalig 2010 vollständig renoviert worden sei. Bei Einholung von Konkurrenzangeboten wären die Kosten mindestens um 2.000,00 € geringer ausgefallen.

Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens bestreitet die Bekalgte sämtliche Angaben des Klägers. Im Übrigen sei der Sohn bereits volljährig gewesen. Der Ansatz eines 3-Personenhaushaltes sei daher nicht zutreffend.

Das Schmerzensgeld sei angemessen reguliert. Sämtliche vom Kläger behaupteten Dauerbeeinträchtigungen, insbesondere der Kausalzusammenhang, werden bestritten.

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört, seine Familienmitglieder zu den streitigen Fragen bzgl. Renovierungskosten und Haushaltsführungsschaden vernommen. Auf das Verhandlungsprotokoll wird Bezug genommen (Bl. 274 ff. GA). Des Weiteren hat das Gericht Beweis erhoben über die vom Kläger behaupteten Verletzungen und dauerhaften Beeinträchtigungen durch Einholung eines psychiatrischen sowie eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis wird auf die schriftlichen Gutachten (Bl. 414 ff., Bl. 444 ff. GA) sowie auf die mündlichen Ausführungen der Sachverständigen (Bl. 575 ff. GA) Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

Der Anspruch folgt dem Grunde nach aus § 7 StVG, § 115 VVG.

Der Unfall ist beim Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges geschehen, das vom Halter des Fahrzeuges geführt worden war.

Die Haftung ist dem Grunde nach auch unstreitig, denn die Parteien streiten lediglich über die einzelnen Anspruchspositionen.

a)

Die geltend gemachten Fahrtkosten der nahen Angehörigen zum Kläger ins Krankenhaus sind als Heilungskosten begründet. Der Sachverständige ................. hat die Krankenunterlagen des Klägers ausgewertet und selbst eine Exploration vorgenommen. Er kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger im Laufe des Krankheitsverlaufs eine mittelschwere depressive Symptomatik entwickelt hatte. Seit 2012 sei es zu mindestens fünf mittelgradigen depressiven Episoden gekommen, in dem sich auch Panikstörungen entwickelt haben.

Das sich entwickelnde Beschwerdebild sei nicht erst im Zusammenhang mit der MRSA-Infektion entstanden, sondern schon vorher mit Blick auf die Umstände, insbesondere die Häufigkeit der Operationen, die tiefen Einschnitte in seine gesamte Lebensrealität im familiären, sozialen Umfeld, in der Arbeitswelt.

Die MRSA-Infektion und die damit noch hinzukommende Ungewissheit für die Zukunft hätten die depressiven Zustände und Phobien nur noch verstärkt. Der Sachverständige kam daher zu dem Ergebnis, dass er - aus der Nachsicht - auf jeden Fall engmaschige Besuche des Klägers im Krankenhaus empfohlen hätte, weil sich diese in jedem Fall gesundheitsfördernd ausgewirkt hätten. Ohne diese durch die Besuche zum Ausdruck gebrachte Fürsorge und die damit verbundene Erklärung in dem Sinne: „du bist nicht allein“, sei aus psychiatrischer Sicht nicht auszuschließen, dass beim Kläger eine weitere Verschlimmerung der psychischen Situation eingetreten wäre.

Diese Ausführungen des Sachverständigen genügen dem Gericht, von einer medizinischen Notwendigkeit der Besuchsfahrten auszugehen und dies bereits mit Beginn des Krankenhausaufenthaltes und erst recht, als der Kläger mit ungewissem Heilungsverlauf nach ......... verlegt werden musste und sich dort - mit bereits bestehenden depressiven Episoden - in eine Isolation begeben musste.

Im Weiteren glaubt das Gericht dem Kläger, wenn er vorträgt, nur durch Hilfe seiner Familienmitglieder habe er der Heilungsförderung dadurch Rechnung tragen können, dass diese täglich mit ihm weitere Gehübungen vorgenommen haben. Dass in den Krankenhäusern vielfach Notstand beim medizinischen Personal besteht, dürfte bekannt sein. Wenn der Kläger durch seine Familienmitglieder mehr Bewegung erhielt, was heilungs- und gesundheitsfördernd war - schon um der Thrombosegefahr entgegenzuwirken - und davon geht das Gericht aus, dann waren die regelmäßigen Besuche auch aus dieser Sicht medizinisch notwendig.

Mit Blick auf die relativ kurze Strecke zwischen .................... und ......... hat das Gericht auch keine Zweifel, dass die regelmäßigen Fahrten auch tatsächlich durchgeführt wurden.

Die angesetzten Kosten werden nicht beanstandet. Nach Abzug der gezahlten 1.000,00 € verbleibt insoweit eine berechtigte Forderung von 1.150,00 €.

b)

Auch die Renovierungskosten sind - nach Teilregulierung in Höhe von 5.000,00 € - noch mit 3.887,63 € begründet als vermehrte Bedürfnisse nach dem Unfallgeschehen.

Unstreitig war der Kläger im Jahr 2013 noch auf die Unterarmstützen angewiesen und das Treppensteigen war nur schwer zu realisieren. Der Umzug aus einer Wohnung im 2. OG in eine Wohnung im EG stellt sich daher als notwendig dar, um dem Kläger eine ausreichende Mobilität zu verschaffen, die im Übrigen ebenso gesundheitsfördernd war.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Ehefrau und des Sohnes hat das Gericht keine Zweifel, dass die neu bezogene Wohnung gemalert werden musste, nicht weil dies eine Vorgabe des Vermieters war, sondern weil die Wohnung dadurch erst in einen Zustand versetzt wurde, die ein angenehmes Wohnen erst zulassen. Diese Kosten stellen sich auch nicht als Sowiesokosten dar, weil die vorige Wohnung noch nicht renoviert werden musste. Auch das hat die Beweisaufnahme ergeben. Gleiches trifft darauf zu, dass diese Kosten nur deshalb angefallen sind, weil der Kläger diese Arbeiten selbst nicht ausführen konnte. Die Zeugen haben glaubhaft bekundet, dass der Kläger handwerklich versiert ist und solche Arbeiten zuvor schon selbst ausgeführt hat.

Das Gericht hat die insoweit vorgelegten Rechnungen eingesehen und festgestellt, dass die darin angesetzten Preise keine „Ausreißer“ beinhalten, sondern im normalen Rahmen liegen.

Diese Bewertung traut sich das Gericht selbst zu aufgrund der jahrelangen Tätigkeit in der Kammer für Bausachen.

Die Behauptung der Beklagten, die Arbeiten hätten für 2.000,00 € weniger ausgeführt werden können, ist nicht erheblich, denn es wird nicht gesagt, welche Fa. denn die gleichen Leistungen zu welchem Preis erbracht hätten, um diese Kostenersparnis konkret zu untersetzen.

Berechtigt sind danach weitere 3.887,63 €.

c)

Der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden ist mit 10.451,80 € begründet.

Der Kläger hat hierzu schlüssig vorgetragen, in dem er klargestellt hat, welche Arbeiten er wann und mit welchem Zeitaufwand vor dem Unfallgeschehen in Haus und Garten erbracht hat, wann er wieder und in welchem Maße in der Lage war, sich an den Arbeiten zu beteiligen.

Die durchgeführte Beweisaufnahme bestätigte die Behauptung des Klägers zu Art und Umfang der von ihm vor dem Unfallgeschehen ausgeführten Arbeiten. Die Angaben seiner Ehefrau und seines Sohnes waren hierzu glaubhaft.

Die Darstellungen des Klägers waren insoweit auch plausibel, so dass das Gericht unter Heranziehung der Tabelle nach Parday eine ausreichende Grundlage zum Schätzen des tatsächlich entstandenen Haushaltsführungsschadens hatte. Das Gericht hatte danach nicht ansatzweise Bedenken, die Berechnungen des Klägers hier zu Grunde zu legen, sowohl die angesetzten Wochenstunden als auch den Stundensatz betreffend.

d)

Der geltend gemachte Verdienstausfall für September 2013 bis Dezember 2015 ist begründet in Höhe von 13.604,70 €.

Die Art und Höhe des vom Kläger ermittelten Netto-Durchschnittsverdienst mit 1.794,45 € ist nicht zu beanstanden, in dem er den Jahresverdienst zu Grunde gelegt hat und daraus den Durchschnitt ermittelt hat.

Die dann vom Kläger angestellte Berechnung, wie diese im Tatbestand wiedergegeben ist, ist zutreffend. Berufsbedingte ersparte Aufwendungen sind nicht in Abzug zu bringen bzw. sind so gering, dass diese hier unberücksichtigt bleiben können

Der Kläger hat für das Gericht plausibel und glaubhaft dargestellt, dass er in der frostfreien Jahreszeit stets mit dem Fahrrad zur Arbeit gefahren ist (kurze Strecke von 3 km) und sich in den Wintermonaten mit 2 Kollegen das Fahren mit dem Pkw aufgeteilt hat, dass jeder nur 1 Monat gefahren ist. Danach sind diese Fahrtkosten auf das Jahr hochgerechnet sehr gering, so dass sie hier unberücksichtigt bleiben können.

Der Kläger hat auch keine Kosten für die Reinigung der Arbeitskleidung erspart. Die vom Kläger vorgelegten Unterlage K 64 belegt hinreichend, dass diese Kosten beim Arbeitgeber angefallen sind, bei ihm folglich keine Ersparnis eintreten konnte.

e)

Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat das Gericht - nach bereits erfolgter Zahlung in Höhe von 40.000,00 € - bzgl. des Schmerzensgeldes auf weitere 20.000,00€ erkannt.

Das Gericht hat sich dabei von folgenden Grundsätzen leiten lassen:

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten und es kommt auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären Behandlung und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden.

Schließlich ist das Schmerzensgeld an Urteilen für vergleichbare Fälle zu orientieren, wobei hier zu sagen ist, dass es wirklich vergleichbare Fälle im Detail nicht gibt (so jedenfalls das Rechercheergebnis des Gerichs, so dass das Gericht teilvergleichbare Fälle herangezogen hat).

Der beauftragte Sachverständige ................. vermochte einzelne behauptete Unfallfolgen, wie oben als behauptet dargestellt, bestätigen. Nicht bestätigt sah der Sachverständige die Behauptungen, das Lymphsystem funktioniere nicht mehr in den Unterschenkeln, unfallbedingt habe er ein rechtsseitiges Hüftleiden mit Taubheitsgefühl in den Fingern und er könne keine Wegstrecke > 150 m ohne Unterarmstützen zurücklegen.

Der Sachverständige hat den Kläger untersucht und auf dieser Grundlage und der Aktenlage seine Bewertung abgegeben.

Ein Lymphödem ließ sich nicht objektivieren. In Anbetracht der Weichteilverletzung beider Unterschenkel liege maximal und plausibel noch eine leichtgradige Lymphabflussstörung vor.

Unfallunabhängig liege beim Kläger eine beidseitig beginnende Coxarthrose vor, die ideopathischer Genese sei. Einen Kausalzusammenhang bzgl. des Taubheitsgefühls in den Fingern zum Unfallgeschehen schloss der Sachverständige aus, sah die Ursache in einer adiopathischen Genese. Schließlich stellte der Sachverständige keinen Befund fest, der die behauptete funktionäre Einschränkung beim Gehen erklären könnte, wie es der Kläger behauptet hat.

Im Ergebnis sind die behaupteten Dauereinschränkungen, wie oben dargestellt, nicht kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen.

Unter Beachtung der oben genannten Kriterien ist danach ein Schmerzensgeld von insgesamt 60.000,00 € angemessen.

f)

Die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten sind mit 1.263,78 € nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für den angesetzten Gegenstandswert „bis 125.000,00 €“ und den Ansatz der Geschäftsgebühr mit 2,0.

Jedenfalls ist der Ansatz mit Blick auf den Umfang und die Komplexität der Angelegenheit nicht unbillig. Nach Abzug des bisher Geleisteten verbleiben 1.263,78 €.

g) und h)

Die Feststellungsansprüche sind begründet. Insbesondere ist der Kläger aktiv legitimiert, nachdem das sozial-gerichtliche Verfahren beendet ist und Ansprüche des Klägers nicht tituliert worden sind.

Nach dem Vortrag des Klägers ist nicht auszuschließen, sogar eher wahrscheinlich, dass ihn wegen der Unmöglichkeit, in seinem zuletzt ausgeübten Beruf bzw. in vergleichbarer Tätigkeit wieder arbeiten zu können, weitere Verdienst- und Renteneinbußen treffen. Mehr an Vortrag ist hier nicht erforderlich mit Blick auf die beim Kläger verbleibenden Beeinträchtigungen.

noch zu f)

Auch die Erstattung der Mitgliedsbeiträge zum Sportverein sind aus der Sicht vermehrter Bedürfnisse begründet. Die Sportaktivitäten beruhen tatsächlich auf ärztlichen Rat und finden sich in den Rehaberichten als dringend empfohlene Maßnahmen wieder zur schnelleren Wiederherstellung der Mobilität. Ein Kausalzusammenhang liegt daher zweifelsfrei vor.

Die Kosten sind daher erstattungsfähig.

Die Zinsen sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges bzw. als Prozesszinsen nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 91 a ZPO.

§ 93 ZPO kam nicht zur Anwendung, denn der Kläger hatte bereits außergerichtlich den Verdienstausfallschaden geltend gemacht, auf den die Beklagte nur teilweise reguliert und im Übrigen streitig gestellt hat.

Die weitere Nebenentscheidung folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: aus der Gebührenstufe „bis 95.000,00 €“.

Mit der Entscheidung ist der Gebührenstreitwert festzusetzen (§ 63 Abs. 2 GKG).