Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2020
Landgericht Cottbus Urteil vom 04.12.2020 – 6 O 172/18
6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2020:1204.6O172.18.00
Tenor§
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.142,27 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2016 (Vergütung für den Monat Dezember 2015), 1.945,82 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.2016 (Vergütung für den Monat Januar 2016), 2.860,09 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2016 (Vergütung für den Monat Februar 2016), 134,25 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2016 (Vergütung für den Monat März 2016), 12.836,69 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.08.2016 (Vergütung für die Monate April bis Juli 2016) zu zahlen.
2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin Auskunft zu erteilen, über den im Zeitraum zwischen dem 01.12.2015 und dem 31.07.2016 jeweils monatlich von ihm getätigten Umsatz.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Streitgegenstand ist die Zahlung von Dienstleistungsvergütung im Wege einer Stufenklage.
Die Parteien sind der verbliebene Teil einer ursprünglich von ... und dem Geschäftsführer der Klägerin gemeinsam geschaffenen Struktur, mit der sportliche Maßnahmen für Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen organisiert und verwaltet werden sollten. In dieser Struktur war ... bis Dezember 2013 die Verantwortung für das operative Geschäft zugekommen, während der Geschäftsführer der Klägerin die Organisationsidee, die meisten Mandanten und das Know-how beigesteuert hatte. Diese Struktur bestand aus dem am 15.12.2013 gegründeten und im Vereinsregister eingetragenen Verband ... e.V. (nachfolgend: Dachverband), der als übergeordneter Dachverband verfasst war und die Sportmaßnahmen entwickeln, vermarkten und koordinieren sollte, der im Handelsregister eingetragenen Klägerin, die im Auftrag des Dachverbandes und der einzelnen Mitgliedsvereine als Abrechnungsstelle für die jeweils erbrachten Sportangebote fungierte und an der seit 12.06.2006 die alleinigen Gesellschafter ... und der Geschäftsführer der Klägerin ursprünglich jeweils mit Geschäftsanteilen von 12.500,00 € beteiligt waren sowie mehreren - zuletzt 15 - Mitgliedsvereinen, u.a. dem hiesigen Beklagten, in denen die jeweiligen, unter dem Schirm des Dachverbandes und der Marke „…“ angebotenen Sportmaßnahmen durchgeführt wurden.
Nachdem es im Jahre 2015 zu Unstimmigkeiten zwischen ... und dem Geschäftsführer der Klägerin gekommen war, verständigten sich diese auf eine umfassende Trennung der gemeinsam aufgebauten geschäftlichen Aktivitäten, die darin bestehen sollte, dass jeder Partner - also ... einerseits und der Geschäftsführer der Klägerin andererseits - jeweils die Hälfte der gemeinsam aufgebauten Substanz erhalten sollte. Danach sollte ... den Dachverband und der Geschäftsführer der Klägerin den Geschäftsanteil von ... an der Klägerin übernehmen sowie der Geschäftsführer der Klägerin 6 und ... 9 Mitgliedsvereine verantwortlich betreuen. Die Übertragung der Geschäftsanteile der Klägerin an den Geschäftsführer der Klägerin erfolgte im April 2015. In der Folge war der Geschäftsführer der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum alleiniger Gesellschafter der Klägerin und zumindest zeitweise auch alleiniger Vorstand der Beklagten, nachdem die anderen Vorstandsmitglieder von ihren Posten zurückgetreten waren.
In der weiteren Folge kam es zu Auseinandersetzungen, die bereits zu einer Reihe von bei verschiedenen Gerichten anhängigen Rechtsstreiten führten.
Der Beklagte, damals noch vertreten durch die Eheleute ... sowie den jetzigen Geschäftsführer der Klägerin, hatte die Klägerin, damals noch benannt als Verwaltungsgesellschaft mbH und vertreten durch die damalige zur Einzelvertretung berechtigte Geschäftsführerin ..., mit „Auftrag“ vom 01.07.2006 u.a. mit der Mitgliederverwaltung, der Buchführung und der Kassenabrechnung des Beklagten beauftragt. Gem. § 5 sollte die Klägerin für ihre Tätigkeiten 20 % - später auf 19 % reduziert - des monatlichen Umsatzes, den der Beklagte tätigt erhalten und ist dieser bis zum 5. Arbeitstag des Folgemonats an den Auftragnehmer zu überweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 01.07.2006 verwiesen (Anlage K1, Bl. 10 f. d.A.). Auf der Grundlage dieses Auftragsverhältnisses übergab der Beklagte der Klägerin sämtliche Mitglieder- und Buchhaltungsunterlagen. Diese Unterlagen sind infolge einer Verurteilung der Klägerin durch das Amtsgericht Königs Wusterhausen vom 17.03.2017 am 14.06.2017 an den Beklagten, der seit August 2016 im Vereinsregister eingetragene neue Vorstände hatte, zurückgegeben worden (Anlage K15, Bl. 85 ff. d.A.).
Der Dachverband, vertreten durch die Lebensgefährtin des Geschäftsführers der Klägerin, Frau ..., schloss mit der Klägerin am 17.01.2014 eine Vereinbarung zur Erbringung von Dienstleistungen. Gem. § 5 Ziffer 2 soll der zwischen der Klägerin und dem Verein geschlossene Dienstleistungsvertrag bestehen bleiben, wird aber für die Dauer der Vereinsmitgliedschaft beim Dachverband ausgesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 17.01.2014 verwiesen (Anlage K16, Bl. 89 ff. d. A.). Mit Vereinbarung der Klägerin und des Dachverbandes am 20.04.2015 beendeten diese ihre Zusammenarbeit resultierend aus dem vorgenannten Vertrag mit Wirkung vom 30.04.2015 im gegenseitigen Einvernehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 20.04.2015 (Anlage K17, Bl. 92 d. A.) Bezug genommen.
Zum 09.01.2016 wurde der Bankzugang für die Klägerin auf Betreiben des Beklagten eingeschränkt und mit Wirkung zum 24.02.2016 vollends entzogen. Die Klägerin wies den Beklagten mit Schreiben vom 25.02.2016, 15.03.2016 und 03.08.2016, auf die im Übrigen Bezug genommen wird (Anlagen K6 (Bl. 19 f. d. A.), K 7 (Bl. 21 f. d. A.), K 8 (Bl. 23 f. d. A.)), wiederholt darauf hin, dass sie dadurch daran gehindert wäre, die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen, die sie weiterhin anbot und forderte zur Überlassung der Informationen auf.
Die Klägerin rechnete daraufhin ihre Dienstleistungsvergütung gegenüber dem Beklagten für den Zeitraum Dezember 2015 bis Juli 2016 nur vorläufig ab und zwar am 03.01.2016 für den Monat Dezember 2015 in Höhe von 2.142,27 € (brutto), am 08.02.2016 für den Monat Januar 2016 in Höhe von 1.945,82 € (brutto), am 07.03.2016 für den Monat Februar 2016 in Höhe von 2.860,09 € (brutto), am 07.04.2016 für den Monat März 2016 in Höhe von 134,25 € (brutto) und am 07.04.2016 für die Monate April bis Juli 2016 in Höhe von insgesamt 12.836,69 € (brutto). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 03.01.2016 (Anlage K 10, Bl. 30 d. A.), die Rechnung 08.02.2016 (Anlage K11, Bl. 31 d. A.), die Zwischenabrechnung vom 07.03.2016 (Anlage K12, Bl. 32 d. A.), die Zwischenabrechnung vom 07.04.2016 (Anlage K12, Bl. 33 d. A.) und die Zwischenabrechnung vom 07.04.2016 (Anlage K 14, Bl. 34 f. d. A.) verwiesen.
Mit Schreiben der Klägerin vom 08.09.2016, auf das im Übrigen Bezug genommen wird (Anlage K 9 (Bl. 25 ff. d. A.)), wurde der Beklagte zur Auskunftserteilung über die Höhe der Einnahmen und zur Begleichung der vorgenannten Zwischenabrechnungen aufgefordert unter Hinweis auf die endgültige Rechnungslegung nach Offenlegung aller Einnahmen.
Eine Zahlung des Beklagten erfolgte nicht.
Die Klägerin trägt vor,
dass die Kosten für die Verwaltung niedrig gehalten werden sollten, weshalb ein Dienstleister errichtet worden sei.
Die Klägerin sollte die Vereine von der laufenden Verwaltungsarbeit entlasten. Hierbei habe sie die Aufgaben und die Funktion einer Geschäftsstelle für die angeschlossenen Vereine übernommen. Um die Vereine nicht zu überfordern, sei eine an den jeweils erzielten Einnahmen orientierte Vergütung vereinbart worden. Aus den dem Beklagten vorliegenden und übergebenen Unterlagen ergebe sich unschwer die Leistungserbringung der Klägerin. Daher müsse der Beklagte konkrete Einwendungen erheben. Bis zum 08.01.2016 habe sie für den Beklagten Überweisungen und Lastschriften ausführen, Kontoauszüge ausdrucken und alle Funktionen des Online-Banking nutzen können. Ab dem 09.01.2016 habe sie nur noch Kontoauszüge ausdrucken und Überweisungen einstellen können. Auf der Grundlage der der Klägerin bis zum 23.02.2016 vorliegenden Kontoauszüge habe sie die Buchungen für den Beklagten vornehmen können; bis zum 11.03.2016 sei dies auf der Grundlage per E-Mail zur Verfügung gestellter Kontoauszüge erfolgt. Seit dem 12.03.2016 habe die Klägerin keine Kontoauszüge mehr erhalten, die sie in die Lage versetzen würden, Buchungen vorzunehmen und die Umsätze des Beklagten zu erfassen. Sie habe für den Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum sämtliche Krankenkassenabrechnungen, die komplette Mitgliederverwaltung mit der dazu bei ihr vorgehaltenen Software vorgenommen. Bis Januar 2016 sei die gesamte Lohnbuchhaltung des Beklagten von der Klägerin durchgeführt worden. Für die im November/Dezember 2015 durch die Deutsche Rentenversicherung durchgeführte Betriebsprüfung habe die Klägerin nachweislich alle Unterlagen für den Beklagten zusammengestellt und an die Deutsche Rentenversicherung übergeben. Der Beklagte habe seine Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag vom 01.07.2006 bis einschließlich November 2015 erfüllt gehabt. Die Leistungsverpflichtungen aus diesem Vertrag lebten nach dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Dachverband im Frühjahr 2015 wieder auf. Der Vertrag vom 01.07.2006 sei von dem Beklagten bis heute nicht gekündigt worden. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe sie Leistungen (wenn auch zuletzt nur noch eingeschränkt) erbracht, so dass es auf § 615 S. 2 BGB nicht ankomme. Sie habe ihre Organisation während des gesamten Vertragszeitraumes vorhalten müssen und die Erzielung anderweitigen Erwerbs sei aufgrund der Kurzfristigkeit ausgeschlossen gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.142,27 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2016 (Vergütung für den Monat Dezember 2015), 1.945,82 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.2016 (Vergütung für den Monat Januar 2016), 2.860,09 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2016 (Vergütung für den Monat Februar 2016), 134,25 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2016 (Vergütung für den Monat März 2016), 12.836,69 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.08.2016 (Vergütung für die Monate April bis Juli 2016) zu zahlen und
den Beklagten ferner zu verurteilen, an die Klägerin Auskunft zu erteilen, über den im Zeitraum zwischen dem 01.12.2015 und dem 31.07.2016 jeweils monatlich von ihm getätigten Umsatz.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor,
dass der Vertrag vom 01.07.2006 gegen die guten Sitten verstoße wegen Personenidentität. Das Geschäftsmodell der Klägerin habe darin bestanden, die u.a. bei der Beklagten realisierten Gewinne abzuschöpfen und damit auch die Mittelabflüsse des Beklagten dergestalt zu beeinflussen, dass keine die Gemeinnützigkeit in Frage stellenden Gewinne entstehen. Die unstreitigen Rechnungen der Klägerin für Mai 2015 bis November 2015 seien ihm erstmals mit Schriftsatz vom 22.02.2017 vorgelegt worden und diese habe sich die Klägerin vermutlich selbst überwiesen vom Konto des Beklagten. Der Einzug der Mitgliedsbeiträge sei nach Kenntnis der Beklagten nach der unstreitigen Sperrung des Bankzugangs Anfang 2016 durch die Klägerin auf ein Konto der Klägerin erfolgt, wozu sie nicht berechtigt gewesen sei. Die Klägerin habe niemals eine solche Einzugsermächtigung erteilt bekommen. Er bestreitet, dass die Klägerin vergütungspflichtige Leistungen für den Beklagten erbracht hat. Die Klägerin hätte sich Kenntnis verschaffen können, da sie sämtliche für die Berechnung von vermeintlichen Ansprüchen notwendigen Belege bei sich gehabt habe. Daher sei ihr Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich. Es liege ein In-sich-Geschäft vor. Der Dachverband habe die Dienstleistungen der Klägerin übernommen, bei dem der Beklagte nach wie vor Mitglied sei. Diese Übertragung der Tätigkeit auf den Dachverband sei abschließend und unwiderruflich gewesen, weshalb keine Kündigung des Vertrages vom 01.07.2006 erklärt worden sei. Mit der Vereinbarung vom 17.01.2014 sei der Vertrag vom 01.07.2006 einvernehmlich aufgehoben worden.
Der Vorstand ....... des Beklagten (und Geschäftsführer der Klägerin) als dessen gesetzlicher Vertreter habe die entsprechenden Buchungsvorgänge für den Verein (den Beklagten) unentgeltlich, wie es dem Ehrenamt entspreche - ausgeführt. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt des Jahres 2015 und 2016 berechtigt gewesen, über das Konto des Beklagten zu verfügen. Die Klägerin sei zur Leistungserbringung weder beauftragt noch verpflichtet gewesen. Es sei kein Andienen von Leistungen der Klägerin erfolgt. Bis zu seiner Abwahl als Vorstand des Beklagten habe der Geschäftsführer der Klägerin gegen die Vermögensinteressen des Beklagten gehandelt, indem er die streitgegenständlichen Ansprüche versucht durchzusetzen. Der Beklagte werde durch die Umsetzung des Vertrages vom 01.07.2006 nicht selbstlos tätig und verfolge satzungswidrig nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die vereinbarte Vergütung sei völlig unüblich, überhöht und würde insbesondere einem Drittvergleich nicht standhalten. Für die Mitgliederverwaltung könne eine Software für 100,00 € gekauft und installiert werden und die laufende Abrechnung der ärztlichen Verordnungen könne über ein externes Abrechnungszentrum für 0,95 % des Umsatzes erfolgen. Es liege eine dem Vereinszweck schädliche verdeckte Gewinnausschüttung an die Klägerin vor. Es sei nicht erkennbar, dass ein gleichartiger Vertrag mit einem Dritten von einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Vereinsvorstand abgeschlossen worden wäre. Der Leistungsumfang sei nicht genau bestimmt, was absolut unüblich sei. Es wird in Abrede gestellt, dass die Klägerin keine den steuerberatenden Berufen vorbehaltene Erstellung von Jahresabschlüssen überhaupt anbieten durfte. Daher sei die Vergütung für teilweise unzulässig angebotene Leistungen geschuldet, sodass die Vereinbarung insofern unwirksam sei. Zudem sei die Vereinbarung eines umsatzabhängigen - ungedeckelten - Entgeltes für derartige Leistungen völlig unüblich und entspreche nicht dem, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer akzeptiert hätte. Der Vertrag vom 01.07.2006 habe keine klare Berechnungsgrundlage, da der Begriff „Umsatz“ nicht ausgeregelt sei, weshalb die Annahme von Umsatzzahlen durch die Klägerin wie abgerechnet willkürlich sei. Bei dem unstreitig mehrfach von der Klägerin verwendeten Vertrag vom 01.07.2006 handle es sich um AGB, der der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliege und den Beklagten unangemessen benachteilige. Die Rechnungen der Klägerin seien nicht prüffähig. Die im Vertrag bezeichnete Vergütung sei ein Bruttobetrag. Der Beklagte sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Leistung und Gegenleistung seien völlig unbestimmt. Die als Vertreter des Beklagten handelnden Vorstände hätten sich gegenüber dem Beklagten untreu verhalten.
Mit Beschluss vom 25.09.2020 ist mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet worden, in dem Schriftsätze bis zum 30.10.2020 eingereicht werden konnten (Bl. 197 d.A.).
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist betreffend die 1. und 2. Stufe begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Vergütung für erbrachte Dienstleitungen im Zeitraum Dezember 2015 bis Juli 2016 gem. § 611 Abs. 1 2. Hs. BGB in Höhe von insgesamt 19.919,12 €.
Unstreitig ist zwischen den Parteien am 01.07.2006 ein Dienstleistungsvertrag geschlossen worden.
Die im Vertrag geregelte Vergütungshöhe und der ebenfalls geregelte Leistungsumfang ist nicht nach § 307 BGB unwirksam.
Einmal das Vorliegen von AGB unterstellt, handelt es sich insoweit um Regelungen, die den Leistungsinhalt oder das zu zahlende Entgelt festlegen. Diese unterliegen nicht der Inhaltskontrolle.
Gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ist hier nicht ersichtlich.
Insoweit ist zu beachten, dass die Grenzen des Transparenzgebots nicht überspannt werden dürfen und der Verwender aus der Gesetzessprache grundsätzlich unbestimmte Rechtsbegriffe übernehmen darf sowie auch die Kenntnisse und Fähigkeiten des konkreten Vertragspartners zu berücksichtigen sind. Die von der Klägerin zu erbringenden Dienstleistungen sind in §§ 1 und 2 des Vertrages konkret beschrieben. Auch die Berechnung der „Aufwandsentschädigung“ gem. § 5 des Vertrages ist mit 20 % des monatlichen Umsatzes, den der Beklagte tätigt verständlich umschrieben. Die Verwendung des Wortes Umsatz ist nicht unüblich und entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Der Umsatz (auch Erlös genannt) eines Unternehmens bezeichnet den Gegenwert, den es in Form von Geld oder anderen Forderungen durch die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren erhält.
Darüber hinaus ist auch die Kopplung der Vergütung an den Umsatz nicht zu beanstanden, da mit höheren Umsätzen auch mehr zu erbringende Dienstleistungen einhergehen, da dann mehr Krankenkassenabrechnungen eingehen und mehr Mitglieder zu verwalten sind.
Dieser Vertrag ist nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig.
Soweit die Beklagtenseite hier einwendet, dass die vereinbarte Vergütung völlig überhöht sei und insbesondere einem Drittvergleich nicht standhalten würde, da für die Mitgliederverwaltung eine Software für 100,00 € gekauft und installiert werden könne und die laufende Abrechnung der ärztlichen Verordnungen über ein externes Abrechnungszentrum für 0,95 % des Umsatzes erfolgen könne, ist die Vergütungshöhe in den Grenzen des § 138 BGB frei vereinbar.
Gem. § 138 Abs. 2 BGB (Wucher) muss zum einen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen. Das Beklagtenvorbringen betreffend die Vergütungshöhe könnte auf den ersten Blick die objektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB erfüllen, wobei fraglich ist, ob die Tätigkeit einer sog. „Hauptgeschäftsstelle“ nicht noch weitere Tätigkeiten umfasst, wie z.B. das Online-Banking etc., die weitere Hilfsmittel benötigen und natürlich ist auch der hierfür erforderliche Einsatz von Mitarbeitern zu beachten. Dies muss letztendlich aber nicht entschieden werden, da die Beklagtenseite zu den subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB, wonach der Wucherer die beim anderen Teil bestehende Schwächesituation (Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen, erhebliche Willensschwäche) ausgebeutet hat, trotz eines gerichtlichen Hinweises nichts vorgetragen hat.
Das Beklagtenvorbringen führt auch nicht zur Bejahung einer Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB.
Nach der Rechtsprechung ist ein Rechtsgeschäft sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dies ist hier nicht gegeben.
Der Inhalt des streitgegenständlichen Vertrages ist mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung vereinbar und ist auch nicht einseitig geprägt. Denn darin hat sich die Klägerin zu Dienstleistungen für den Beklagten verpflichtet, der diese gegenüber der Klägerin zu vergüten hat. Auch unter dem Aspekt eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts kommt die Annahme einer Sittenwidrigkeit nicht in Betracht. Sind die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB nicht voll erfüllt, darf aber aus dem Vorliegen des einen oder anderen Wuchermerkmals nicht ohne weiteres auf Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB geschlossen werden. Insbesondere führt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht allein zur Nichtigkeit; hinzutreten müssen vielmehr weitere sittenwidrige Umstände, etwa eine verwerfliche Gesinnung (vgl. BGH NJW 2014, 1652). Dafür trägt derjenige, der sich auf die Sittenwidrigkeit beruft, die Behauptungs- und Darlegungslast. Bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn der Wert der Leistung rund doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, besteht nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung, die i.d.R. eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen entbehrlich macht und die Sittenwidrigkeit des Vertrages begründet. Die Vermutung befreit die Prozessparteien aber nicht von ihrer Behauptungslast, auch wenn an diese keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Die darlegungsbelaste Beklagtenseite hat zur verwerflichen Gesinnung der Klägerin aber gar nichts vorgetragen. Zudem ist hier auch zu beachten, dass der Beklagte keine Privatperson, sondern ein eingetragener Verein ist und damit ähnlich einem Kaufmann die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung i.d.R. nicht gilt (vgl. BGH NJW 2003, 2230). Dass der Beklagte hier überfordert war oder eine Zwangslage ausgenutzt worden ist, ist auch nicht vorgetragen worden oder anderweitig ersichtlich.
Die vom Beklagten angeführte Personenidentität mit Blick auf die Vertretung der Klägerin und des Beklagten bei Vertragsschluss führt ebenfalls nicht zur Bejahung einer Sittenwidrigkeit. Insoweit kommt allenfalls ein unzulässiges In-sich-Geschäft im Sinne von
§ 181 BGB in Betracht, welches aber nicht vorliegt.
Dies erfordert die Mitwirkung derselben Person auf beiden Seiten des Rechtsgeschäftes, die die Gefahr des Interessenkonflikts und damit die Schädigung eines Teils in sich birgt. Hierbei ist allerdings auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2006 abzustellen. Unstreitig war die Klägerin zu diesem Zeitpunkt durch die Geschäftsführerin ... vertreten. Herr ... und Herr ......... hatten zu diesem Zeitpunkt an der Klägerin zu gleichen Teilen Geschäftsanteile. Der Vorstand des Beklagten bestand zu diesem Zeitpunkt aus ......... und ... und Herrn .......... Im Hinblick darauf liegt schon keine Personenidentität und damit kein unzulässiges In-sich-Geschäft vor, da die vertretungsberechtigten Organe im Jahre 2006 nicht in derselben Person bestanden.
Der Vertrag ist auch nicht unter der Prämisse unwirksam, dass die Vergütung für teilweise unzulässig angebotene Leistungen geschuldet wird.
Denn die Klägerin hat keine den steuerberatenden Berufen vorbehaltene Erstellung von Jahresabschlüssen angeboten.
Einen solchen Vorbehalt hier einmal unterstellt, war es gem. § 2 des Vertrages u.a. Aufgabe der Klägerin, Jahresabschlüsse vorzubereiten; von einem Erstellen solcher ist darin keine Rede.
Soweit sich die Beklagtenseite mit der Problematik der Gemeinnützigkeit und dabei vom Finanzgericht angesprochener problematischer Regelungen einschließlich des Verhaltens beteiligter Personen auseinandersetzt, ist dies im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits ohne Belang und teilweise ohne Substanz. Der Beklagte hat entsprechende Passagen einfach nur den Urteilen des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.06.2016 (10 K 342/14) und 02.11.2016 (5 K 52/15) betreffend Körperschafts- und Umsatzsteuer des Vereins ......... e.V. entnommen ohne jeglichen konkreten Bezug zum hiesigen Fall.
Der Vertrag vom 01.07.2006 ist auch nicht beendet/aufgehoben worden.
Soweit der Beklagte eine Beendigung dieses Vertrages einwendet, ist dies mangels Substanz unerheblich. Er trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast und hätte daher schon konkret zur Beendigung vortragen müssen unter Beweisantritt, insbesondere ob eine einvernehmliche Aufhebung oder Kündigung erfolgt ist. Dem ist der Beklagte trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht nachgekommen. Allein die Mitgliedschaft im Dachverband ist hierfür nicht ausreichend. Ferner ist auch nicht ersichtlich, ob er durchgängig Mitglied beim Dachverband war. Ferner ist auch zu den erbrachten Leistungen des Dachverbandes für die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum von der Beklagtenseite, die sich hierauf beruft, trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises nichts substantiiert vorgetragen worden.
Eine solche Beendigung ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 17.01.2014 zwischen dem Dachverband und der Klägerin. Gemäß diesem Vertrag hat der Dachverband im Jahre 2014 die Aufgaben der Klägerin übernommen bzw. ist die Klägerin für den Dachverband tätig geworden.
Gemäß § 5 Nr. 2 dieses Vertrages ist der Dienstleistungsvertrag zwischen den Parteien bestehen geblieben und lediglich für die Dauer der Vereinsmitgliedsschaft beim Dachverband ausgesetzt worden. Sobald dieser Aussetzungsgrund wegfällt, findet der ursprüngliche Vertrag wieder Anwendung. Mit Vereinbarung des Dachverbandes und der Klägerin vom 20.04.2015 ist dieser Vertrag vom 17.01.2014 einvernehmlich zum 30.04.2015 beendet worden. Im Hinblick darauf kam ab dem 01.05.2015 wieder der Vertrag vom 01.07.2006 zur Anwendung.
Dies erklärt auch, warum die Klägerin für die Jahre 2014 und teilweise 2015 nichts gegenüber der Beklagten berechnet hat.
Ab dem 1. Mai 2015 war die Klägerin wieder berechtigt gewesen, aus dem Dienstleistungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 01.07.2016 vorzugehen, denn gemäß dem Vorgenannten ist dieser Vertrag nur ausgesetzt bzw. ruhend gestellt worden. Wenn der Grund des Ruhens wegfällt, lebt der Vertrag dann wieder auf.
Soweit hier eine Beteiligung des Beklagten und eine Drittwirkung des Vertrages vom 17.01.2014 verneint werden sollte sowie keine Regelung zwischen der Klägerin und dem Beklagten bezüglich der Aussetzung des Dienstleistungsvertrages getroffen worden sein sollte, kommt dem Vertrag vom 17.01.2014 bezüglich des Verhältnisses der hiesigen Parteien gar keine Bedeutung zu und galt der Vertrag vom 01.07.2006 fortlaufend fort.
Die Klägerin hat zu den von ihr erbrachten Leistungen im Umfang des ihr Möglichen vorgetragen. Streitig ist, ob die Klägerin Leistungen erbracht hat. Das einfache Bestreiten der Beklagtenseite ist nicht ausreichend. Sie hätte hier schon substantiiert bestreiten müssen, was ihr auch mit Blick auf die ihr seit Juni 2017 vorliegenden Unterlagen möglich ist. Der Klägerseite ist hingegen ein konkreter Vortrag mangels Vorliegens der Unterlagen nicht mehr möglich. Darüber hinaus bedarf es auch keines konkreten Klägervortrages. Denn es ist hier kein Stundenlohn vereinbart worden, sondern eine Pauschale von 19 % des Umsatzes als Vergütung.
Darüber hinaus würde der Klägerin gegen den Beklagten selbst bei nicht erfolgter Leistungserbringung ein Anspruch gem § 615 BGB zustehen.
Denn die Klägerin war auch leistungsfähig und -willig und hat ihre Dienstleistungen gegenüber dem Beklagten angeboten. Die entsprechenden vorgerichtlichen Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 25.02.2016, 15.03.2016 und 03.08.2016 (Anlagen K6 (Bl. 19 f. d. A.), K 7 (Bl. 21 f. d.A.), K 8 (Bl. 23 f. d. A.)), worin wiederholt darauf hingewiesen worden ist, dass sie daran gehindert wäre, die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen, die sie weiterhin anbot, sind unstreitig. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, dass kein Andienen von Leistungen erfolgt sei, ist dies mit Blick auf die vorgenannten vorgerichtlichen Schreiben aus dem Jahre 2016 unsubstantiiert. Die Klägerseite, der insofern eine sekundäre Darlegungslast obliegt, hat auch zur Anrechnung der Ersparnisse oder eines anderweitigen Erwerbs bzw. bösgläubig unterlassenen Erwerbs vorgetragen (§ 615 S. 2 BGB). In der Folge trifft dann die Beklagtenseite die Darlegungs- und Beweislast, der sie nicht nachgekommen ist.
Die Berechnung der Klägerin ist von Beklagtenseite nicht angegriffen worden. Soweit diese lediglich einwendet, dass die Rechnungen nicht prüffähig seien, ist dies kein Umstand, der der Fälligkeit des klägerischen Anspruchs entgegensteht.
Ohne nähere Erklärungen der Beklagtenseite ist dies auch nicht verständlich. Denn hier konnte eine Pauschale abgerechnet werden. Zudem ist eine Aufschlüsselung des Umsatzes aus Einnahmen aus Beiträgen und aus Krankenkassenabrechnungen erfolgt. Diese sind im Schreiben vom 08.09.2016 (Anlage K9, Bl. 25 ff. d.A.) weiter aufgeschlüsselt worden. Daher ist es dem Beklagten unter Zuhilfenahme seiner Unterlagen durchaus möglich, die Richtigkeit dieser Angaben der Klägerin zu überprüfen und sich (konkret) gegen die Berechnung der Klägerin zu wenden, was er aber nicht getan hat.
Soweit die Klägerin in ihren Berechnungen auch 19 % Mehrwertsteuer eingestellt hat, begegnet dies keinen Bedenken und war gängige Praxis zwischen den Parteien.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Auskunftsanspruch über die vom Beklagten vom 01.12.2015 bis 31.07.2016 jeweils monatlich getätigten Umsätze gemäß § 242 BGB.
Der Klägerin sind die Umsätze nicht in Gänze bekannt, die sie als Berechnungsgrundlage benötigt. Denn unstreitig hatte sie seit Februar 2016 keinen Bankzugang mehr und gem. ihrem substantiierten Vorbringen, dem der Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten ist, seit Mitte März 2016 auch keine Kontoauszüge mehr per E-Mail mehr erhalten, sodass ihr Geldeingänge nicht mehr bekannt waren. Soweit der Beklagte hier einwendet, dass der Einzug der Mitgliedsbeiträge nach Kenntnis der Beklagten nach der unstreitigen Sperrung des Bankzugangs Anfang 2016 durch die Klägerin auf ein Konto der Klägerin erfolgt sei, wozu sie nicht berechtigt gewesen sei, ist dies zum einen unsubstantiiert und nicht ersichtlich, wie lange dies geschehen sein soll und zum anderen gehören zu den Geldeingängen nicht nur die Mitgliederbeiträge. Daher verfängt auch der Einwand der Beklagtenseite, dass sich die Klägerin hätte Kenntnis verschaffen können, da sie sämtliche für die Berechnung von vermeintlichen Ansprüchen notwendigen Belege bei sich gehabt habe und ihr Auskunftsbegehren daher rechtsmissbräuchlich sei. Denn mitnichten hatte die Klägerin gemäß dem Vorgenannten sämtliche zur Berechnung benötigten Unterlagen vorliegen.
Eine Kostenentscheidung konnte noch nicht getroffen werden, da noch weitere Stufen der rechtshängigen Stufenklage zur späteren Entscheidung - nach erteilter Auskunft - anstehen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.