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Landgericht Cottbus Urteil vom 09.02.2021 – 2 O 343/20

2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2021:0209.2O343.20.00

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf „bis 13.000,00 €“ festgesetzt.

Tatbestand§

Der Kläger macht Restschadensersatz- bzw. Herausgabeansprüche im Zusammenhang mit dem sog. ....-Abgasskandal geltend.

Er kaufte den streitgegenständlichen ........................ am 02.07.2015 gebraucht mit einem Kilometerstand von 31.299 bei dem ........................ zum Preis von 23.390,00 €.

Das Fahrzeug wird von einem Dieselmotor des Typs ...... angetrieben. Jedenfalls die ursprüngliche Software-Ausstattung dieses Motors reduzierte die Stickoxidwerte im Prüflaufstand im Verhältnis zum Normalbetrieb.

Die Beklagte ist Herstellerin des Dieselmotors.

Mit seiner im Jahr 2020 eingereichten Klage hat der Kläger zunächst Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen zuzüglich Deliktszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges, Feststellung des Annahmeverzugs sowie Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren durch die Beklagten verlangt. Hilfsweise hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz für Schäden, die im Zusammenhang mit der manipulierten Motorsoftware stehen, zu zahlen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger dasjenige nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben, was sie im Zusammenhang mit dem Verkauf des Fahrzeugs der Marke ........................ mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ...... durch ........................ an den Kläger erlangt hat. Dabei muss die Beklagte bei Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs durch den Kläger nicht mehr herausgeben, als der Kläger bei Rückforderung des Kaufpreises unter Anrechnung der bis dahin gezogenen Nutzungen erhalte würde. Bei nicht erfolgter Rückgabe des Fahrzeugs muss die Beklagte nicht mehr herausgeben, als den Minderwert des Fahrzeugs, der aufgrund des Bestehens der Abschalteinrichtung eingetreten ist.

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.899,24 € freizustellen,

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Gericht hat mit Schreiben vom 18.11.2020 (Bl. 136 d. A.) umfassend darauf hingewiesen, dass und warum die typischen - damals noch geltend gemachten - Schadensersatzansprüche verjährt sein dürften und sich jedenfalls in der Konstellation des Streitfalls auch kein unverjährter Anspruch aus § 852 S.1 BGB ergeben dürfte. Der nach § 141 ZPO angehörte Kläger hat in der Güteverhandlung erklärt, dass er von dem ....-Abgasskandal und der Betroffenheit seines Fahrzeugs im Jahr 2016 erfahren habe.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 26.01.2021 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist unbegründet.

1. Ob ein berechtigtes Interesse an der Erhebung einer positiven Feststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO mit Blick auf die stRspr (etwa BGH, NJW 1984, 1118; NJW 2003, 3274 = GRUR 2003, 900) besteht, erscheint fraglich, kann aber dahinstehen, da die Feststellungsklage jedenfalls unbegründet ist.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Dieser hat das streitbefangene Fahrzeug nicht von der Beklagten, sondern von einer Autohändlerin erworben, womit vertragliche Ansprüche von vornherein ausscheiden. In Betracht kommen allein deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche.

a.) Ein deliktischer Anspruch aus § 852 Satz1 BGB scheidet aus. Zwar setzt der Anspruch einen verjährten Deliktsanspruch fort, ohne dass es auf eine Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung oder auf sonstige Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs ankommt (BGH, Urt. V. 14.02.1987 - X ZR 19/76, Rn. 61 f; vgl. dazu Horn, GRUR 1978, 496-498; Hülsewig, GRUR 2011, 673-678; Hülsewig, GRURPrax 2019, 369-370; Gansweid, JA 1978, 641-643; Bruchhausen, LM Nr. 11 zu § 823 (Ag) BGB). Die Beklagte hat aber durch den Erwerb des Fahrzeugs des Klägers von der Autohändlerin nichts i.S.d. § 852 Satz1 BGB „erlangt“.

Dem Kläger stand ursprünglich ein Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. Derartige Schadensersatzansprüche (vgl. dazu grundlegend die BGH-Entscheidung vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 - u. a. BeckRS 2020, 10555) sind aber wegen der erfolgreich erhobenen Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB dauerhaft nicht durchsetzbar.

Schon vor der BGH-Entscheidung vom 17.12.2020 (VI ZR 739/20, u. a. BeckRS 2020, 37753) konnte mit Blick auf § 826 BGB und ähnliche Ansprüche ernsthaft diskutabel nur die Frage sein, ob man den Verjährungsbeginn erst auf das Jahr 2016 datiert oder - wie in der Kammer bei Entscheidungsrelevanz vertreten - bereits auf das Jahr 2015 (so die Beschreibung des Problems beispielsweise auch von Lempp, NZV, 249 ff, 253).

Die Beklagte war nach Eintritt der Verjährung gem. § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern und hat diese Einrede auch erhoben. Der Ablauf der Verjährungsfrist konnte durch die Klageeinreichung im Jahr 2020 nicht mehr nach § 204 Nr. 1 BGB i. V. m. § 167 ZPO gehemmt werden, da der Kläger nach eigenem Vortrag bereits im Jahr 2016 positive Kenntnis von dem sog. Abgasskandal und der Betroffenheit seines Fahrzeugs hatte. Damit begann die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2016 zu laufen und endete am 31.12.2019. Eine Klageeinreichung am 19.08.2020 konnte den Eintritt der Verjährung damit nicht mehr hemmen. Auf eine grob fahrlässige Unkenntnis sowie eine Zumutbarkeit der Klageeinreichung bereits im Jahr 2015 kommt es demnach nicht mehr an.

Die Beklagte hat aber nichts i.S.d. § 852 Satz 1 BGB „erlangt“, denn der Kläger hat das Fahrzeug gebraucht auf dem sog. „Zweitmarkt“ von einer Autohändlerin und nicht von der Beklagten erworben. Die Beklagte ist mithin durch den Abschluss des hiesigen Kaufvertrages in keiner Weise bereichert. Der Gebrauchtwagenkauf auf dem sog. „Zweitmarkt“ liegt - gleichviel, ob er unmittelbar „von Privat an Privat“ oder über einen Gebrauchtwagenhändler innerhalb oder außerhalb des Herstellervertriebnetzes erfolgte - außerhalb der Wertschöpfungskette des Herstellers. Der Vermögensschaden des Käufers/Erwerbers, der auch in den Gebrauchtwagenfällen im Abschluss eines nicht gewollten Kaufvertrages liegt, findet auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinerlei Entsprechung in einem Vermögenszuwachs des Herstellers, der insoweit durch die unerlaubte Handlung nichts erlangen konnte (so LG Osnabrück, Urt. v. 03.07.2020 - 6 O 842/20, Rn. 40 ff; Martinek, jM 2021, 9).

b.) Aus demselben Grunde scheitert auch ein Anspruch aus § 812 Abs. Satz1, Alt. 2 BGB.

c.) Nach § 217 BGB steht auch den mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Nebenforderung die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Der Gebührenstreitwert ist gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG festzusetzen.