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Landgericht Cottbus Urteil vom 02.06.2021 – 2 O 34/19

2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2021:0602.2O34.19.00

Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.750,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 15.000,00 Euro seit dem 10.12.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand§

Die Klägerin macht Ansprüche aus Darlehensrückzahlung gegen die Beklagte geltend.

Die Streitparteien sind durch einen mündlich geschlossenen Bauvertrag aus dem Jahre 2012 miteinander verbunden. Danach sollte die Beklagte für ein Bauvorhaben der Klägerin in ….. einen Erdwärmespeicher und eine Photovoltaikanlage errichten.

Nachdem die Beklagte begonnen hatte, die Arbeiten zu verrichten und das notwendige Material zu bestellen, wurde das Bauvorhaben zunächst nicht fortgeführt. In diesem Zusammenhang wurde von der Beklagten ein Solarkollektor und Bauteile bezogen und der Klägerin in Rechnung gestellt sowie von dieser auch bezahlt.

Wegen der weiteren Einzelheiten bezogen auf den Bauvertrag besteht zwischen den Parteien Streit.

Die Beklagte musste diese Entscheidung akzeptieren und wollte einen Betrag von 15.000,00 Euro zur Begleichung ihrer Lieferanten und die Ausführung ihrer Arbeiten von der Klägerin erhalten. Diese lehnte eine Vorschussrechnung ab und bot an, mit ihr einen Darlehensvertrag zu schließen und ihr 15.000,00 Euro zu überweisen. Entsprechend wurde ein Darlehensvertrag über 15.000,00 Euro nach Unterzeichnung des Vertrages vom 09.12.2013 an die Beklagte überwiesen. Hinsichtlich der Darlehenszinsen über 750,00 Euro jährlich war vereinbart, dass die Beklagte zum Ende eines Kalenderjahres diesen Betrag zahlt und sie der Klägerin unmittelbar danach eine Rechnung für Bauberatung zum o. g. Bauvorhaben in gleicher Nettohöhe stellt, die die Klägerin sodann zurückzahlt. Dieses wurde auch so praktiziert.

In den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 sind jeweils gleichlautende neue Darlehensverträge abgeschlossen worden, ohne dass die dort jeweils genannten Beträge über 15.000,00 Euro an die Beklagte ausgezahlt worden wären.

Nachdem die Klägerin zunächst im Mahnverfahren gegen die ursprüngliche Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) vorgegangen ist, nachdem beide gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt haben, sind beide Mahnverfahren beim Empfangsgericht eingegangen. Die Klägerin hat allerdings das Verfahren gegen den Beklagten zu 2 nicht weiter verfolgt, so dass konkludent eine Klagerücknahme erfolgt ist.

Die Klageerhebung legte die Beklagte zu 1) als Kündigung des Bauvertrages aus dem Jahre 2012 aus und berechnete gemäß § 649 BGB ihre bisher erbrachten Leistungen und Materialbestellungen gegenüber der Klägerin ab. Unter Berücksichtigung der aus dem Jahre 2013 gezahlten 15.000,00 Euro hat die Beklagte noch 11.533,45 Euro Werklohn berechnet. Die Klägerin ist auf diese Rechnung nicht weiter eingegangen, hat insbesondere keine Zahlung geleistet.

Die Klägerin begehrt die Zahlung des Darlehensbetrages sowie Jahreszinsen in Höhe von 750,00 Euro für den Zeitraum 09.12.2017 bis 09.12.2018. Sie behauptet, die Beklagte habe die Rückzahlung aus dem Darlehensvertrag aus dem Jahre 2013 bei Fälligkeit im Jahre 2014 nicht leisten können. Deshalb sei die beklagte Partei an den Geschäftsführer der Klägerin herangetreten und es sei vereinbart worden, dass das Darlehen aus dem Jahre 2013 mit jährlich neuen Darlehensverträgen fortgeschrieben, quasi bestätigt würde. Daher handele es sich bei den neuen Verträgen aus den Jahren 2014 bis 2017 um dasselbe Darlehensverhältnis aus dem Jahre 2013.

Hinsichtlich der Bauvorhaben am Privathaus des Geschäftsführers der Klägerin habe es keinen Gesamtwerkvertrag gegeben, sondern allenfalls einzelne Beauftragungen. Es habe keine Absprache gegeben, das Bauvorhaben seitens der Klägerin zu unterbrechen. So habe es auch schon keine komplette Planung für die Heizungsanlage gegeben. Vielmehr habe die Sanierung Schritt für Schritt auf Basis von Einzelbeauftragungen über mehrere Jahre erfolgen sollen.

Wegen der Schlussrechnung der Beklagten vom 25.02.2019 sei diese nicht fällig, da es an einer Abnahme fehle. Auch die dort aufgelistete Leistungserbringung werde bestritten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.750,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 15.000,00 Euro seit dem 10.12.2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erhebt die Einrede der Verjährung hinsichtlich der einzig gezahlten 15.000,00 Euro aus dem Jahre 2013.

Die Summe von 15.000,00 Euro sei zum Zwecke der Begleichung von Lieferantenrechnungen der Beklagten zur Verfügung gestellt worden. Sobald die Beklagte das lediglich unterbrochene Bauvorhaben wieder habe aufnehmen können, habe die Zahlung von 15.000,00 Euro bei der Abrechnung der Arbeiten abgezogen werden sollen.

Die dann fortlaufenden Darlehensverträge seien fingiert. So werde dort nicht auf den ursprünglichen Vertrag Bezug genommen. Dort werde bestätigt, dass keine weitere Darlehenshingabe erfolgt sei.

Die Klägerin trage falsch vor, wenn sie Ansprüche nur aus dem einen Vertrag aus dem Jahre 2017 ableite. Die Frage einer Prolongation stelle sich nicht, da die Klägerin einen solchen Tatsachenvortrag überhaupt nicht gebracht habe. Sie könne sich dann nicht mehr auf einen Vertrag aus dem Jahre 2013 berufen.

Das Argument des Abschlusses von Scheinverträgen werde auch dadurch bestätigt, dass die Zinsberechnung exakt der Bauberatungsrechnung entsprochen hätte. Eine solche Bauberatung habe es aber gar nicht gegeben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrages in Höhe von 15.000,00 Euro gegen die Beklagte zu.

Es ist unstreitig, dass zwischen den Streitparteien unter dem 09.12.2013 ein Darlehensvertrag über 15.000,00 Euro geschlossen worden ist. Dieser Betrag war spätestens zum 09.12.2014 zurückzuzahlen. Die Parteien haben jedoch eine Verlängerung der Vertragslaufzeit vereinbart.  Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 13.04.2021 (Bl. 108 d. A.) vorgetragen, dass die Beklagte und ihr Ehemann vor Ablauf der Fälligkeit der Rückzahlung des Darlehens im Jahre 2014 den Geschäftsführer der Klägerin darum gebeten hätten, die Darlehensrückzahlung zu verlängern. Das sei dann auch in den folgenden Jahren so geschehen. Dementsprechend seien dann die weiteren Darlehensverträge von 2014 bis 2017 schriftlich zustande gekommen.

Diesen Vortrag hat die Beklagtenseite nicht weiter bestritten. Er ist damit unstreitig. Das Gericht hat der Beklagten mit Beschluss vom 15.04.2021 zu diesem Tatsachenvortrag die Möglichkeit zur Stellungnahme - ausdrücklich - eingeräumt. Zu diesem Punkt hat sie im Schriftsatz vom 05.05.2021 jedoch keine konkreten Ausführungen gemacht.

Das Bestreiten kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Soweit die Beklagte in dem Schriftsatz vom 05.05.2021 S. 2 Abs. 3 der Auffassung lediglich entgegentritt, dass die weiteren Darlehensverträge Prolongationen darstellen würden, handelt es sich nicht um ein Bestreiten, auch nicht um ein pauschales Bestreiten, was jedoch unbeachtlich i. S. d. § 138 ZPO wäre. Denn hier haben die Parteien ja weitere Darlehensverträge geschlossen. Es hätte dann ein substantiiertes Bestreiten folgen müssen. Die Beklagte hat damit nur ihre Rechtsauffassung wiedergegeben. Diese teilt das Gericht nicht.

Das Gericht wertet diese Tatsache vielmehr als Verlängerung der Laufzeiten des ursprünglichen Darlehensvertrages bis letztlich zum 09.12.2018. Dass in den weiteren Darlehensverträgen keine Bezugnahme auf die Verlängerungsabrede oder den ursprünglichen Darlehensvertrag getroffen worden sind, spielt keine Rolle. Denn beide Parteien haben von ihrem laienhaften Rechtsverständnis getragen, diesen Weg einer Verlängerung der Laufzeit des Darlehens gewählt. Dann war die Bezugnahme auf den letzten Darlehensvertrag in der Klageschrift auch ausreichend und konnte später im Rechtsstreit konkretisiert werden.

Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass der ursprüngliche Darlehensvertrag als Akontozahlung zu verstehen sei und der Vertrag nur zum Schein als Darlehen ausgestaltet werden soll. Für die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts i. S. d. § 117 BGB ist allerdings die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Der Umstand, dass der Darlehensvertrag im Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien existierenden Werkvertrag geschlossen worden ist, begründet ein Scheingeschäft nicht. Denn ein Scheingeschäft liegt nur dann vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen (BGH NJW 80, 1572; NJW-RR 06, 1955; WM 09, 259 TZ 31).

Dass hier ein Rechtsbindungswille fehlen soll, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Denn auch die jährlichen Zinsen in Höhe von 750,00 Euro hat die Beklagte regelmäßig ausgeglichen.

Im Übrigen haben die Parteien eine Verlängerung der Laufzeit des ursprünglichen Vertrages vereinbart.

Dass die Parteien als Gegenpart vereinbart haben, dass die Beklagte jährlich ein Beratungshonorar von 750,00 Euro plus Mehrwertsteuer beanspruchen kann, lässt den Rückschluss auf ein Scheingeschäft nicht zu. Vielmehr entfielen damit rechnerisch lediglich die Zinsen.

Anhaltspunkte für eine Akontozahlung, die den Abschluss des Darlehensvertrages aus dem Jahr 2013 als Scheingeschäft bewerten sollen, mag das Gericht nicht zu erkennen. Konkrete Angaben und Vortrag der Beklagtenseite ist seitens des Gerichts nicht zu erkennen. Die Beklagte äußert dazu nur durch nichts zu belegende Anhaltspunkte von ihrer Seite aus. Inwieweit dann Leistungen der Beklagten tatsächlich abrechnungsreif vorliegen und inwieweit damit der Betrag in Höhe von 15.000,00 Euro zu verrechnen wäre, lassen sich den Ausführungen der Beklagtenseite nicht konkret entnehmen. Schließlich hat sie die Aufrechnung mit eigenen Forderungen aus diesem Werkvertrag auch nicht rechtswirksam erklärt.

Dann greift auch der Einwand der Beklagten nicht, die weiteren Darlehensverträge aus den Jahren 2014 bis 2017 seien Scheingeschäfte. Denn nach den obigen Ausführungen handelt es sich ja gerade um die Verlängerung des ursprünglichen Darlehensvertrages.

Letztlich ist es nach Auffassung des Gerichts auch nicht entscheidend, dass die Klägerin sich mit ihrer Klagebegründung auf den Vertrag aus dem Jahre 2017 konzentriert hat. Denn aufgrund der Verlängerung des ursprünglichen Darlehensvertrages hatte dann der letzte im Jahre 2017 geschlossene Vertrag, der als Prolongation des ursprünglichen Vertrages anzusehen ist, rechtliche Konsequenzen für die Beklagte.

Das hat auch zur Folge, dass eine Verjährung der Beklagten hier nicht greift.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz.

Die Entscheidung zu den Kosten richtet sich nach § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 709, 108 ZPO.

Streitwert: 15.000,00 Euro.