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Landgericht Cottbus Urteil vom 10.06.2021 – DG 3/20

Dienstgericht des Landes Brandenburg · ECLI:DE:LGCOTTB:2021:0610.DG3.20.00

Tenor§

Die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wird festgestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsgegner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Antragsgegner trat am …………… in den richterlichen Dienst des Landes Brandenburg ein und wurde mit Wirkung vom …………… zum Richter am Amtsgericht bei dem Amtsgericht …………… ernannt.

Im …………… wurde bei dem Antragsgegner im Bereich des Oberkiefers eine bösartige Krebserkrankung im Muskelgewebe (Rhabdomyosarkom) diagnostiziert. Diese Erkrankung machte in der Folge zahlreiche Operationen, Behandlungen im Rahmen einer Chemotherapie und Folgeoperationen zur Wiederherstellung des Kieferraumes notwendig. Der Antragsgegner ist auf Grund der Krebserkrankung, deren Behandlung und den Folgen der Behandlung seit dem …………… durchgängig dienstunfähig krankgeschrieben. Zuletzt veranlasste der Antragsteller eine Begutachtung des Antragsgegners durch den Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. ……………. Dieser untersuchte den Antragsgegner mehrfach im …………….. und ……………. In seinem Gutachten vom …………… diagnostizierte der Sachverständige eine mindestens mittelgradige rezidivierende depressive Störung (ICD-10, F 33.1). Zudem stellte er eine Minderung der Konzentrations- und Umstellungsfähigkeit sowie der Gedächtnisleistung fest. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei absehbar nicht zu rechnen, vielmehr sei davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit überhaupt nicht mehr wiederhergestellt werden könne. Die bösartige Krebserkrankung im Muskelgewebe des Kiefers könne zwar zunächst medizinisch als geheilt angesehen werden, die physischen und psychischen Anstrengungen der langjährigen Erkrankung und die Bedrohung einer Wiedererkrankung hätten den Antragsgegner aber so weit erschöpft, dass dieser nicht mehr in der Lage sein werde, die benötigte Leistungsfähigkeit zu erreichen, um der richterlichen Verantwortung gerecht werden zu können. Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. …………… vom …………… Bezug genommen.

Mit Schreiben vom …………… teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass auf Grund dieser Ergebnisse beabsichtigt sei, die Versetzung in den Ruhestand zu veranlassen und bat insoweit um Zustimmung. Der Antragsgegner reagierte auf dieses Schreiben nicht.

Der Antragsteller trägt vor, dass der Antragsgegner wegen seines körperlichen Zustandes und aus gesundheitlichen Gründen zu Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Hier werde auf Grund der langen Erkrankung zudem die Dienstunfähigkeit vermutet. Eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit sei nach dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht absehbar.

Der Antragsteller beantragt,

die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen.

Der Antragsgegner hat zunächst angekündigt, eine schriftliche Äußerung zu diesem Antrag nicht abzugeben. Mit Schriftsatz vom …………… hat er - ebenso wie der Antragsteller - auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Weitere Stellungnahmen sind nicht abgegeben worden.

Entscheidungsgründe§

Das Richterdienstgericht ist gemäß § 65 Nr. 3 d) BbgRiG für die Prüfung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zuständig. Gemäß § 80 Satz 1 BbgRiG i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand ist darüber hinaus begründet. Dienstunfähigkeit liegt nach § 26 Absatz 1 S. 1 BeamtStG i.V.m. § 71 DRiG und § 10 Abs. 1 BbgRiG vor, wenn ein Richter wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Dies ist der Fall, wenn ein Richter die Pflichten des ihm übertragenen Amtes nicht mehr erfüllen kann (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 34 DRiG Rn. 3). Als dienstunfähig gilt nach § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG zudem, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (§ 10 Abs. 1 BbgRiG i.V.m. § 37 Abs. 2 LBG) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt wird.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsgegner ist seit …………… durchgängig krankgeschrieben. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. …………… ist der Antragsgegner derzeit nicht dienstfähig, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist zudem innerhalb einer Frist von sechs Monaten nicht absehbar.

Nach Auffassung des Richterdienstgerichts erfordert die Tätigkeit eines Richters am Amtsgericht den Einsatz der vollen Arbeitskraft. Ein Richter muss den ihm vorgelegten Sachverhalt in angemessener Zeit gedanklich erfassen und unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften einer rechtlichen Lösung zuführen können. Dabei ist für einen in Vollzeit tätigen Richter regelmäßig von einem mehrere hundert Verfahren umfassenden Dezernat auszugehen. Eine solche Dezernatsgröße verlangt bei einem Amtsgericht grundsätzlich auch eine rege Sitzungstätigkeit (in der Regel mindestens ein, häufig zwei Verhandlungstage pro Woche) mit einer entsprechenden Anzahl von zu terminierenden Verfahren. Bei der richterlichen Tätigkeit unterliegt der Richter auf Grund seiner richterlichen Unabhängigkeit bei seiner Tätigkeit grundsätzlich keiner Anleitung und keiner externen Motivation. Der Richter muss daher seine Aufgaben selbständig und aus eigenem Antrieb organisieren und durchführen können.

Diesen Anforderungen kann der Antragsgegner aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gerecht werden. In seinem umfassenden Gutachten vom …………… schildert der Sachverständige Dr. …………… nachvollziehbar und detailreich, dass der Antragsgegner auf Grund der schweren Erkrankung, der langjährigen physischen und psychischen Beeinträchtigungen durch operative Eingriffe, Chemotherapie und weiterer Behandlungen sowohl körperlich als auch geistig den hohen Anforderungen der richterlichen Tätigkeit nicht mehr gerecht werden könne. Er leide zudem an den körperlichen Folgen der Erkrankung und der Chemotherapie. All dies führe auch zu einer psychiatrisch zu diagnostizieren depressiven Störung, die Konzentrations- und Gedächtnisleistung einschränke. Der Antragsgegner vermittle eine resignative Erschöpfung und sehe für sich selbst auch nicht mehr die Möglichkeit, wie er sich den Wiedereinstieg in die Berufstätigkeit zutrauen könne. Abgesehen von der anhaltenden Bedrohung durch die ursprüngliche Krebserkrankung seien die Kompensationsmöglichkeiten des Antragsgegners so weit erschöpft, dass er sich dieser Verantwortung nicht erneut stellen könne.

Angesichts dieser geschilderten sachverständigen Schlussfolgerungen, die durch die im Gutachten dargelegten Befundtatsachen gestützt werden, ist derzeit nicht absehbar, wie der Antragsgegner den Anforderungen seiner dienstlichen Tätigkeit mit den festgestellten körperlichen und psychischen Einschränkungen gerecht werden könnte. Eine absehbare Besserung der Situation ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand liegen somit vor.

Insoweit ist aufgrund der dargestellten und letztlich unbestrittenen gesundheitlichen Beschwerden und damit verbundenen Leistungseinschränkungen auch kein Raum für eine anderweitige Verwendung oder für eine begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG. Das Restleistungsvermögen reicht hierfür nicht aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 BbgRiG.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3/4, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg a. d. Havel, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).