Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2021
Landgericht Cottbus Urteil vom 07.10.2021 – 11 O 3/20
Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGCOTTB:2021:1007.11O3.20.00
Tenor§
1. Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 € und die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, untersagt,
geschäftlich handelnd bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken Preise zu bewerben, anzukündigen und/oder zu gewähren, die durch die Gewährung von Rabatten und/oder Skonti unter Berücksichtigung der gesetzlichen Umsatzsteuer zu Bruttopreisen führen, die unter dem Wert liegen, der sich ergibt aus dem einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers für dieses Arzneimittel zzgl. eines Festzuschlages von 0,70 € sowie der Umsatzsteuer,
insbesondere wenn dies geschieht, wie nachfolgend mit Bezug auf das Präparat „.........“ in der Packungsgröße 5 x 3 ml ersichtlich:
...
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2020 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand§
Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aufgrund der Werbung, der Ankündigung und Gewährung von Preisnachlässen in Form von Rabatten und Skonti auf verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel gegenüber Apotheken.
Der Kläger ist eine Wettbewerbszentrale, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben der Schutz der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Zu seinen Mitgliedern zählen neben maßgeblichen Bundes- und Landesapothekerverbänden zahlreiche Einzelapotheken und pharmazeutische Unternehmen.
Die Beklagte ist nach den Angaben auf ihrer Homepage ein Parallel- und Reimporteur von Originalarzneimitteln und Generika. Sie kauft Präparate anderer pharmazeutischer Unternehmer auf anderen Märkten auf und vertreibt die importierten Arzneimittel in Deutschland im Wege des Direktvertriebs. Öffentliche Apotheken geben bei der Beklagten direkt Bestellungen der jeweiligen Präparate ohne Zwischenschaltung eines pharmazeutischen Großhändlers auf und werden von der Beklagten beliefert.
Die von der Beklagten geforderten Preise ergeben sich aus einer Preisliste, in der die angebotenen Präparate in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind. Die ab dem 15.07.2019 geltende Preisliste enthielt für das Arzneimittel „.........“ folgende Angaben:
„Preisliste
Für öffentliche Apotheken (gültig ab 15.07.2019)
Jetzt per E-Mail bestellen: bestellung@....de
Bestellhotline: .../... - 600 Fax: .../... .... – 977
EU-Arzneimittelimporte von .........
Präparat
Wirkstoff
PZN
Stärke
DRF
Pck.-größe
AEP
Rabatt
Preis öff. Apotheke
14 Tage Valuta
Skonto
.........
Insulin glargin
11886828
11886834
100 E/ml
100 E/ml
PEN
PEN
5 x 3 ml
10 x 3 ml
48,66 €
94,00 €
3,04%
3,05%
47,20 €
91,15 €
45,78 €
91,15 €
3%
3%
Nur zum persönlichen Gebrauch für Fachkreise! Alle Preisangaben in EURO (€) zzgl. MwSt. ......... liefert ausschließlich Arzneimittel, die in Deutschland zugelassen sind. ...“
Das Präparat ......... ist mit einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers in Höhe von 46,50 € in der IFA-Arzneimitteldatenbank (Stand 11.11.2019) gelistet.
Der Kläger mahnte die Beklagte wegen der Gewährung von Rabatten und Skonti mit Schreiben vom 08.08.2019 ab. Die Beklagte wies die Abmahnung zurück. Die Abmahnkosten berechnet der Kläger in Höhe einer Pauschale von 280,00 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer.
Der Kläger meint, die Bewerbung und Gewährung von Preisreduzierungen, wie von der Beklagten am Beispiel des Medikamentes ......... vorgenommen, verstoße gegen § 2 Abs. 1 S. 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, es der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 € und die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu untersagen, geschäftlich handelnd bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken Bruttopreise zu bewerben, anzukündigen und/oder zu gewähren, die unter dem Wert liegen, der sich ergibt aus dem einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers für dieses Arzneimittel zzgl. eines Festzuschlags von 0,70 € sowie der Umsatzsteuer, insbesondere wenn dies geschieht, wie aus der Anlage K 1 mit Bezug auf das Präparat „.........“ in der Packungsgröße 5 x 3 ml ersichtlich, sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Zuletzt beantragt der Kläger,
1. es der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 € und die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu untersagen,
geschäftlich handelnd bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken Preise zu bewerben, anzukündigen und/oder zu gewähren, die durch die Gewährung von Rabatten und/oder Skonti unter Berücksichtigung der gesetzlichen Umsatzsteuer zu Bruttopreisen führen, die unter dem Wert liegen, der sich ergibt aus dem einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers für dieses Arzneimittel zzgl. eines Festzuschlages von 0,70 € sowie der Umsatzsteuer,
insbesondere wenn dies geschieht, wie aus der Anlage K 1 mit Bezug auf das Präparat „.........“ in der Packungsgröße 5 x 3 ml ersichtlich,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 12.03.2020 zugestellt worden.
Für den Fall, dass die Kammer ein Minus zum ursprünglichen Klageantrag erkennen sollte, hat der Kläger die teilweise Klagerücknahme erklärt. Dieser hat die Beklagte nicht zugestimmt.
Im Übrigen wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG, § 78 Abs. 1, 3 S. 1 AMG und § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV zu. Die Beklagte verstößt mit der Gewährung der streitgegenständlichen Rabatte und Skonti und der Werbung hiermit gegen die Vorschriften der § 78 Abs. 1, 3 S. 1 AMG, § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV.
1. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2019 - I ZR 206/17; BGH, Urteil vom 06.06.2019 - I ZR 60/18 BGH, juris).
2. Die Beklagte vertreibt Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG. Gemäß § 78 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 AMG haben die pharmazeutischen Unternehmer für verschreibungspflichtige Arzneimittel, für die durch die Verordnung nach § 78 Abs. 1 AMG Preise und Preisspannen bestimmt sind, einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen.
Die Beklagte gilt gemäß § 4 Abs. 18 S. 2 AMG als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des § 78 Abs. 3 S. 1 AMG. Danach ist pharmazeutischer Unternehmer auch, wer Arzneimittel im Parallelvertrieb oder sonst unter seinem Namen in den Verkehr bringt, außer in den Fällen des § 9 Abs. 1 S. 2 AMG. Die Beklagte tritt als Parallel- und Reimporteur in Deutschland im Wege des Direktvertriebs an öffentliche Apotheken am Markt auf. Die Ausnahme des § 9 Abs. 1 S. 2 AMG liegt nicht vor.
Gemäß § 78 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AMG gilt die AMPreisV auch für pharmazeutische Unternehmer im Rahmen des Vertriebs von Fertigarzneimitteln gem. §§ 78 Abs. 1 S. 3 AMG i.V.m. 4 Abs. 1, Abs. 22 AMG.
3. Bei dem Präparat ......... handelt es sich um ein rezeptpflichtiges Arzneimittel zur Behandlung von Diabetes.
4. Die Vorschriften der § 78 AMG, § 2 Abs. 1 AMPreisV stellen Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG dar (BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 172/16, juris), weil sie nach ihrem Zweck dazu bestimmt sind, den Preiswettbewerb unter pharmazeutischen Unternehmen zu regeln.
5. Die Bewerbung, Ankündigung und Gewährung eines Rabattes von 3,04 % und eines Skontos in Höhe von 3 % in der streitgegenständlichen Preisgestaltung stellt einen Verstoß gegen §§ 78 Abs. 1, 3 AMG, § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV in der seit dem 11.05.2019 geltenden Fassung dar.
Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV sind bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 %, höchstens jedoch 37,80 € erhoben werden. Der Festzuschlag in Höhe von 0,70 € ist nach dem Willen des Gesetzgebers seit der Neufassung der Regelung mit Wirkung vom 11.05.2019 als Fixum anzusehen, der durch keine Art von Preisnachlass reduziert werden darf, sondern stets zu erheben ist.
a) Schon die Gewährung des Rabattes von 3,04 % stellt einen Verstoß gegen diese Preisregelung dar. Durch die Gewährung eines solchen Rabattes auf den für das Medikament ausgewiesenen Apothekeneinkaufspreis von 48,66 € fällt der Nettopreis auf 47,18 € und damit unter den zwingend nach § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV zu erhebenden Preis von 47,20 €, der sich aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers in Höhe von 46,50 € und dem Festzuschlag in Höhe von 0,70 € zusammensetzt.
b) Aber auch die Gewährung des beworbenen Skontos verstößt gegen die vorgenannten Vorschriften. Ein Skonto in Höhe von 3 % lässt den Nettopreis unter Berücksichtigung des gewährten Rabattes auf 45,77 € sinken. Es ist auch wettbewerbswidrig, wenn die Beklagte unter Gewährung eines Rabattes die Preisgrenze von 47,20 € hält und diese erst durch Gewährung eines Skontos unterschreitet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen echten oder unechten Skonto handelt.
Zwar ist den Gesetzgebungsmaterialien zur Neuregelung des § 2 AMPreisV in Artikel 12 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG) nicht in eindeutiger Weise zu entnehmen, ob der Gesetzgeber im Handel allgemein übliche Skonti, die zu einer Unterschreitung des zwingend zu erhebenden Festzuschlages führen, untersagen wollte, um die seit Jahren bestehende Diskussion um die Zulässigkeit von Skonti zu beenden (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 172/16; OLG Bamberg, Urteil vom 29.06.2016 - 3 U 216/15, juris).
So heißt es im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zum Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (TSVG) vom 23.07.2018, S. 57, es werde gesetzlich klargestellt, dass der pharmazeutische Großhandel bei der Arzneimittelabgabe den Festzuschlag von 70 Cent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zwingend aufschlagen muss und auf diesen Betrag keine Rabatte oder Skonti gewähren darf.
Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.12.2018, BT-Drucksache 19/6337, zum „Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung“ (TSVG) heißt es sodann auf S. 156: „Durch die Änderung wird jetzt eindeutig klargestellt, dass der Großhandel den Festzuschlag von 70 Cent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zwingend aufschlagen muss. Nur so kann das mit dem Festzuschlag bezweckte Ziel erreicht werden. Rabatte und die im Handel allgemein üblichen Skonti können nur auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und Rabatte nur im Rahmen des prozentualen Zuschlags gewährt werden.“
In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Deutschen Bundestags vom 13.03.2019, Drucksache 19/8351 ist festgehalten: „Und nicht zuletzt sei wichtig, dass durch die Änderung in Artikel 12 rechtssicher festgehalten werde, dass der Mindestpreis aus Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, Festzuschlag von 70 ct und Umsatzsteuer besteht. Auf diese Preisbestandteile dürfe der Großhandel weder Rabatte noch Skonti gewähren.“
Damit bleibt zumindest die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung im Hinblick auf die streitentscheidende Problematik die notwendige Klarheit schuldig.
Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist jedoch in erster Linie der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist demgegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe über die Bedeutung der Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die allein nach dem Wortlaut der Norm und dem Sinnzusammenhang des Gesetzes nicht auszuräumen sind (BGH a.a.O.).
Zu berücksichtigen ist bei der Auslegung zudem, dass es sich bei Preisvorschriften um Berufsausübungsregelungen handelt, die die verfassungsrechtlich garantierte, wenn auch unter einem Gesetzesvorbehalt stehende Berufsfreiheit einschränken (Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG). Derartige Regelungen müssen aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit das verbotene Handeln unzweideutig beschreiben. Es ist den von einer ihrem Wortlaut nach klaren Berufsausübungsregelung Betroffenen nicht zuzumuten, den Umfang der sie treffenden Pflichten aus Gesetzgebungsmaterialien zu ermitteln (BGH a.a.O.).
Ausgehend vom danach maßgeblichen Wortlaut der Regelung des § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV muss der Mindestpreis aus Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, Festzuschlag von 70ct und Umsatzsteuer erhoben werden. Auf diese Preisbestandteile dürfen weder Rabatte noch Skonti gewährt werden.
Nur so lässt sich das über den Festzuschlag vom Gesetzgeber verfolgte Ziel erreichen. Mit der Vorschrift des § 2 AMPreisV will der Gesetzgeber eine flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichern. Dem Großhandel soll eine Vergütung verschafft werden, die die Erfüllung dieser Aufgabe unabhängig vom Preis des Arzneimittels gewährleistet. Durch die Gewährung von Skonti besteht die Möglichkeit eines Preiskampfes unter den pharmazeutischen Unternehmen im Bereich des Festzuschlages entgegen der Intention des Gesetzgebers. Die Konkurrenzfähigkeit kleinerer Apotheken bei Gewährung von Skonti nur an Großabnehmer und eine flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln wäre gefährdet.
Auch eine wirtschaftliche Betrachtung kommt nicht zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber echte Skonti hätte zulassen wollen.
Ein „echtes Skonto“ stellt einen aufschiebend bedingten Teilerlass der Forderung für den Fall fristgerechter Zahlung gemäß §§ 397 Abs. 1, 158 Abs. 1 BGB dar (BGH, Urteil vom 11.02.1998 - VIII ZR 287/97, juris). Dabei wird auf eine bestehende Forderung durch Abschluss eines Verfügungsvertrags verzichtet, sodass die Schuld erlischt und sich schmälernd auf den Kaufpreis auswirkt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2011 - 2 U 21/11, juris). Eine solche Schmälerung setzt jedoch einen verzichtbaren Anspruch voraus. Ein solcher verzichtbarer Anspruch kann vorliegend nicht angenommen werden. Denn Arzneimittelpreise sind aufgrund ihrer nach öffentlichem Recht vorgegebenen und zu beachtenden Größe der vertraglichen Disposition der Parteien entzogen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.06.2008 - 13 ME 61/08; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2011 - 2 U 21/11, juris). Dies muss ebenso für die Großhandelsvergütung gelten, die in der Arzneimittelpreisverordnung Regelungen erfahren hat und demzufolge eine nach öffentlichem Recht vorgegebene Größe darstellt.
Auch unter dem Gesichtspunkt der „Handelsüblichkeit“ eines gewährten Skontos ergibt sich keine andere Beurteilung. Skonti werden grundsätzlich im Gegenzug für eine besonders rasche Zahlung eingeräumt. Der Vorteil besteht für die Beklagte in der sich hieraus ergebenden Zinsersparnis, der erhöhten Liquidität und dem geringeren Vorfinanzierungs- und Forderungsausfallvolumen. Diese Vorteile stellen keine Leistung dar, die die Beklagte im Gegenzug für die Lieferung von Arzneimitteln erhält. Sie sind lediglich Folge dessen, dass die Abnehmer ihrer Pflicht zur zeitnahen Zahlung des nach § 271 BGB von Gesetzes wegen sofort fälligen Kaufpreises nachkommen. Die Gewährung von Skonto entspringt damit ausschließlich einer vertraglichen Vereinbarung als Teil der Preisgestaltung der Beklagten. Mit dieser Vereinbarung wird der Kaufpreis für den Fall einer Zahlung innerhalb eines bestimmten Zeitfensters einvernehmlich reduziert. Die Gewährung von Skonti ist damit nichts anderes als eine Art des Preisnachlasses (so auch OLG Bamberg a.a.O.).
c) Der Verstoß gegen § 78 Abs. 1, 3 S. 1 AMG und § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV ist angesichts des Preiswettbewerbes auch geeignet, die Interessen anderer Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen, § 3a UWG (OLG Bamberg, a.a.O.). Die Beklagte hat durch die unzulässige Gewährung von Skonti sowie Rabatten die in § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV festgelegte Preiszusammensetzung unterlaufen und gegenüber ihren Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil erlangt.
d) Die für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Sinne von § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Die Wiederholungsgefahr wird durch eine vollendete Zuwiderhandlung begründet und hat zum Inhalt, dass es voraussichtlich zu weiteren gleichartigen bzw. kernidentischen Zuwiderhandlungen durch den Schuldner kommt. Die Beklagte hat diese Wiederholungsgefahr auch nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt.
II. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 299,60 € brutto als Ausgleich für die Aufwendungen zu, welche ihm durch die am 08.08.2019 ausgesprochene Abmahnung angefallen sind. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. bzw. § 13 Abs. 3 UWG n.F. steht dem Unterlassungsgläubiger gegenüber dem Unterlassungsverpflichteten ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eine materiell-rechtlich begründete Abmahnung zu. Der Kläger hat vorliegend die erforderlichen Angaben zum Kostenaufwand plausibel dargelegt. Diese sind unangegriffen geblieben.
III. Die Präzisierung der Klageanträge stellt keine teilweise Klagerücknahme dar.
Die Kammer sieht in dem zuletzt gestellten Klageantrag kein Minus zu dem ursprünglichen Klageantrag, da eine Preisreduzierung - ausgehend vom erkennbaren Klärungsinteresse des Klägers - nur anhand eines Preisnachlasses möglich ist, der in Form eines Rabattes oder durch die Gewährung eines Skonto erreicht werden kann. Allein diese beiden Formen des Preisnachlasses sind vorliegend zwischen den Parteien streitgegenständlich. Wenn eine Partei gerichtlichen Hinweisen unter Aufrechterhaltung des ursprünglichen Prozessziels, d.h. ohne Änderung des zugrunde liegenden Sachverhalts und ohne Änderung des Klageanspruchs Rechnung trägt, beinhaltet die bloße Präzisierung des Klageantrags in aller Regel keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO und auch keine teilweise Klagerücknahme gemäß § 269 ZPO. Auch im vorliegenden Fall hat sich das Interesse des Klägers an der streitgegenständlichen Entscheidung mit der Präzisierung der Anträge nicht geändert. Maßgeblich ist die Klärung des Streitstandes um die Zulässigkeit von echten Skonti. Dass weitere Preisnachlässe unzulässig sind, die zu einer Unterschreitung des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers nebst Festzuschlag von 70 Cent und Umsatzsteuer führen, ist zwischen den Parteien unstreitig.
IV. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 1 und 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 51 Abs. 2 GKG.