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Landgericht Cottbus Urteil vom 27.04.2022 – 3 O 54/20

3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2022:0427.3O54.20.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die beklagte Stadt abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 1.151,55 Euro

Tatbestand§

Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund eines angenommenen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot i. V. m. einem Altanschließerbeitragsbescheid.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks .............. in ………. . Er wurde mit Beitragsbescheid vom 11.01.2011 zur Erhebung des Kanalanschlussbeitrages in Höhe von 9.020,20 Euro herangezogen (K1).

Der Kläger legte Widerspruch ein.

Nach Widerspruchsbescheid vom 24.09.2012 zahlte er den Kanalanschlussbeitrag vollständig und erhob am 24.10.2012 die Klage vor dem Verwaltungsgericht (6 K 1011/12), die mit Urteil vom 06.12.2012 abgewiesen wurde.

Der hiergegen gerichtete Antrag vom 16.01.2013 auf Zulassung der Berufung (OVG 9 N 40/13) wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg vom 19.06.2015 abgewiesen.

Dagegen legte der Kläger Verfassungsbeschwerde ein.

In dem vom Kläger veranlassten Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BVR 1703/15 hob das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg (OVG 9 N 23.16) zurück.

Die beklagte Stadt erließ am 11.04.2016 den Rücknahmebescheid wie aus Anlage K 2, Bl. 27 der Akte, ersichtlich.

In anderen vor der Kammer anhängigen Parallelfällen hatte die beklagte Stadt die Satzung vom 30.11.2016 über die Abschaffung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungs- anlage der Stadt …….. sowie Erstattung bereits erhobener Kanalanschlussbeiträge (Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge, in Kraft seit dem 01.01.2017) erlassen und danach die Rückzahlung veranlasst.

Im hier zu entscheidenden Streitfall hatte die beklagte Stadt schon vor der Aufhebungs- und Erstattungssatzung, nämlich bereits in dem Rücknahmebescheid vom 11.04.2016 (K2, Bl. 27 der Akte) den Kanalanschlussbeitragsbescheid vom 11.01.2011 zurückgenommen.

In der Begründung ist ausgeführt:

„Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) vom 12.11.2015, welcher am 17.12.2015 bekanntgegeben wurde, hätten Grundstücke, für die bereits vor dem 01.01.2000 eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung bestand, nicht mehr auf Grundlage der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG veranlagt werden dürfen.

Daher ist die mit dem Beitragsbescheid vom 11.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.09.2012 erfolgte Heranziehung des Herrn .............. zum Kanalanschlussbeitrag mit einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung verbunden.

Der Kanalanschlussbeitragsbescheid vom 11.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2012 ist daher rechtswidrig und zurückzunehmen.“

Der Kläger ist zum einen der Auffassung, dass der streitbetroffene Kanalanschlussbeitrags- bescheid aufgrund eines angenommenen Rückwirkungsverbotes rechtswidrig war und ihm bereits deshalb und nicht erst aufgrund des Rücknahmebescheides ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Beitragsbetrages zustand. Er glaub im Übrigen, aus dem Umstand, dass die beklagte Stadt in dem Rücknahmebescheid selbst von der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Beitragsbescheides ausgegangen sei, ergäbe sich, dass diese rechtliche Annahme der beklagten Stadt auch richtig oder jedenfalls bindend sei und das Gericht bei der Frage, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zustehe, ebenfalls von der Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides ausgehen müsse. Er begehrt als Schaden die von ihm berechneten Zinsen auf den gezahlten Beitrag, Ersatz der Stundungszinsen und Ersatz der Rechtsanwaltskosten, die dadurch entstanden sind, dass er bereits vorprozessual den Schadensersatzanspruch geltend machte.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 333,80 € (Verzugszinsen), 483,00 € (Stundungszinsen) sowie weitere Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von außergerichtlichen Staatshaftungsansprüchen in Höhe von 334,75 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die beklagte Stadt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die beklagte Stadt keinen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Grundgesetz bzw. aus dem Staatshaftungsgesetz. Ihm war daher vorprozessual bereits kein Anspruch auf Rückzahlung des auf den Kanalanschlussbeitragbescheid gezahlten Betrages entstanden.

Mit dem BGH (Urteil vom 27.06.2019, Az: III ZR 93/18, veröffentlicht u. a. in MDR 2019, 1183; NVWZ 2019, 1696) ist mittlerweile höchstrichterlich entschieden, dass die Altanschließerbeitrags- bescheide nicht rechtswidrig waren, insbesondere kein Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot vorlag. Die Regelungen im KAG zur Fälligkeit nach Erlass einer „Satzung“ in der alten Fassung und zur Fälligkeit nach Erlass einer „wirksamen Satzung“ sind nur vom Wortlaut her unterschiedlich. Bereits die alte Regelung des KAG war so zu verstehen, dass die Fälligkeit der Beitragsforderung nicht bereits mit einer Satzung, sondern erst mit einer wirksamen Satzung entsteht und folglich auch die Verjährungsfrist nicht vor der Fälligkeit, sondern erst mit wirksamer Beitragssatzung beginnen konnte. Insofern weicht die Rechtsauffassung der Zivilgerichte zur Auslegung des KAG a. F. von der Rechtsauffassung der Verwaltungsgerichte ab. Das ist aber auch nicht bedenklich, sogar hinzunehmen (vgl. die den BGH bestätigende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Nichtannahmebeschluss vom 01.07.2020, Az: 1 BVR 2838/19). Da nach Auffassung der Zivilgerichte und insbesondere auch des Landgerichts Cottbus die Fassungen des § 8 VII KAG a. F ggn n. F. sich nur im Wortlaut unterscheiden, allerdings keine inhaltliche Änderung erfahren haben, liegt auch keine inhaltliche Änderung des § 8 VII KAG vor und führt folglich die Forderung zur Zahlung von Beitragsbescheiden auch nicht zu einem Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot. In den Fällen, in denen die Stadt Cottbus zur Vermeidung der damals bestehenden Rechtsunsicherheiten am 30.11.2016 eine Aufhebungs- und Erstattungssatzung erließ und auf Grundlage dieser Satzung die von den Bürgern bereits gezahlten Beträge zurückerstattete, ist kein Schadensersatzanspruch begründet. Der Umstand, dass die Stadt aufgrund der damaligen Rechtsunsicherheiten zu Gunsten der Bürger eine Aufhebungs- und Erstattungssatzung erließ, begründet nicht die Ansicht, dass außerhalb dieser Satzung und insbesondere vor Erlass der Satzung ein entsprechender Zahlungsanspruch der Bürger bestanden hätte.

Im Streitfall wurde der Kanalanschlussbeitrag nicht erst aufgrund der Aufhebungs- und Erstattungssatzung aufgehoben, sondern aufgrund einer zum damaligen Zeitpunkt vertretenen Rechtsansicht der beklagten Stadt, dass der Beitragsbescheid gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoßen würde.

Diese von den Verwaltungsgerichten damals und immer noch vertretene Rechtsansicht und von der beklagten Stadt ………. jedenfalls im Zeitpunkt des oben zitierten Rücknahmebescheides vertretenen Rechtsansicht ist aber aus Sicht der Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, die sich auf die vom BGH vertretene Rechtsauffassung stützt, schlicht falsch. Der Umstand, dass die beklagte Stadt einen rechtlich falschen, aber den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt, nämlich den Rücknahmebescheid erließ, begründet keinen Schaden bei dem Kläger.

Der Umstand, dass die beklagte Stadt rechtlich fehlerhaft annahm, der Ausgangsbescheid sei rechtswidrig, begründet zum einen nicht tatsächlich die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides und bindet zum anderen nicht die Zivilgerichte.

Allein die fehlerhafte Auffassung der beklagten Stadt im damaligen Zeitpunkt führt nicht dazu, dass der Ausgangsbescheid, auf den der Kläger den Beitrag gezahlt hatte, rechtswidrig war. Mangels rechtswidrigem Ausgangsbescheid war die Zahlung des Klägers an die beklagte Stadt geboten und ein Rückzahlungsanspruch bestand nicht. Entsprechend war die beklagte Stadt auch nicht mit der Rückzahlung in Verzug und entsprechend konnte dem Kläger auch kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Rechtsanwaltskosten entstehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.